LVwG ST LVwG 51.25-2098/2023

LVwG 51.25-2098/2023Landesverwaltungsgericht04.01.2024

Regest

Schutzwürdige Gebäude, Austausch Fenster, Umbau, Auswirkung auf äußeres Erscheinungsbild, Bewilligungspflicht, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, Schutzwürdige Bauwerke, Gesamtbauwerk, einzelne Teile, Beseitigungsverfahren, Zeitpunktjudikatur, Verstoß gegen Vorschriften, Steiermärkisches Baugesetz, Fenster, Schutzgebiet Zone III, Bewilligungsverfahren, Anzeigeverfahren, Beseitigungsauftrag, Vorschriftswidrigkeit, Bewilligungsbescheid, Dachfenster, Materialität, Kunststoff, Holz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 51.25-2098/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.51.25.2098.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde 1. des Herrn Dipl.-Ing. A B, 2. des Herrn Dipl.-Ing. C D, 3. der Frau Mag. E F und 4. des Herrn Ing. Dr. G H, jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. I J und Dr. K L, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.05.2023, GZ: A17-BPV-072764/2023/0003,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 29.06.2023 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid im Spruch I. dahingehend abgeändert wird,

dass der Punkt 1. durch „…(19 Stück Fensterelemente in 4 Geschoßen [4 Stück im Erdgeschoss, 5 Stück im 1. Obergeschoss, 5 Stück im 2. Obergeschoss, 5 Stück im 3. Obergeschoss], jeweils bestehend aus einem Doppelflügel mit jeweils einer Quersprosse und einem darüber liegenden geteilten Oberlicht [= eine Senkrechtsprosse])“, ergänzt wird;

im Spruchpunkt 2. das Wort „sämtliche“ entfällt und dieser durch den Klammerausdruck „(Erdgeschoss: ein Stück Hochformat [Nr. 16] einflügelig, ein Stück kleineres Hochformat [Nr. 17], einflügelig, ein Stück kleines Hochformat [Nr. 18], einflügelig mit Oberlicht, anstatt der ursprünglichen Lüftungsöffnung; 1. Obergeschoss: ein Stück Hochformat [Nr. 11] einflügelig, ein Stück kleineres Hochformat [Nr. 12], einflügelig; 2. Obergeschoss: ein Stück Hochformat [Nr. 6], einflügelig, ein Stück kleineres Quadratformat [Nr. 7], einflügelig; 3. Obergeschoss: drei Stück Hochformat [Nr. 1, 4,5], einflügelig, ein Stück kleineres Quadratformat [Nr. 2], einflügelig, ein Stück kleines Hochformat [Nr. 3]; Treppenhaus: zwei Stück Hochformat, einflügelig mit Oberlicht [Nr. 22, 24], ein Stück Hochformat [Nr. 21] einflügelig, eine Balkontür (=Fenstertür) [Nr. 23] einflügelig)“, ergänzt wird,

wobei sich die jeweiligen Nummerierungen in diesen Spruchpunkten auf das einen Bestandteil dieses Bescheides in der Bescheidbegründung abgebildete Schema „Fensterelemente und Fenstertür, Hoffassade“ beziehen;

sowie der Spruchpunkt 3. dahingehend präzisiert wird, dass dieser wie folgt ergänzt wird: „…(drei Fensterelemente, die anstatt von Lüftungsgittern eingebaut wurden, Erdgeschoss: ein Stück kleineres in Quadratform, einflügelig, [Nr. III.], 1. Obergeschoss: ein Stück kleineres in Quadratform, einflügelig, [Nr. II.], 2. Obergeschoss: ein Stück kleineres in Quadratform [Nr. I.], einflügelig)“,

wobei sich die Nummerierung in diesem Spruchpunkt auf das einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildende, in der Begründung ersichtliche Schema „Fensterelemente, Fenstertür, Hoffassade… - mit Herstellungszeitpunkten“ bezieht;

und die Beseitigungsfrist iVm § 17 VwGVG und § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, auf neun Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses erstreckt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.05.2023 erging an Herrn DI A B, Herrn DI C D, Frau Mag. E F, und Herrn Ing. Dr. G H im Spruchpunkt I. der Auftrag, die auf der Liegenschaft in G J, Lgasse **, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG J, konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen, nämlich

1. sämtliche getauschte Kunststofffenster der straßenseitigen Fassade,

2. sämtliche getauschte Kunststofffenster der Innenhoffassade und eine Fenstertüre,

3. die zur Verschließung der Lüftungsgitter links und rechts des Mittelrisalits im EG und 1. OG, sowie rechts des Mittelrisalits im 2. OG der Innenhoffassade eingesetzten Kunststofffensterelemente,

binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen; - dies auf Rechtsgrundlage § 8 Abs 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) idF LGBl. Nr. 28/2015.

Darüber hinaus wurden im Spruchpunkt II. Herrn DI A B, Herrn DI C D, Frau Mag. E F und Herrn Ing. Dr. G H für die Erhebung am 15.03.2023 Kommissionsgebühren in der Höhe von € 50,00 auf Rechtsgrundlagen §§ 76, 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018, § 1 Abs 1 Z 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk. GKGebV), LGBl. Nr. 85/2017, vorgeschrieben.

Bescheidbegründend stützte sich die Behörde auf den anlässlich einer Kontrolle am 15.03.2023 von Seiten des zuständigen Kontrollorgans der Baubehörde festgestellten Sachverhalt, wonach auf der näher bezeichneten Liegenschaft nachstehende Baumaßnahmen durchgeführt worden seien:

Sämtliche Holzfenster der Straßenfassade seien gegen Kunststofffenster (weiß) getauscht worden.

Sämtliche Holzfenster der Innenhoffassade seien gegen Kunststofffenster (weiß) getauscht worden.

Links und rechts des Mittelrisalits der Innenhoffassade seien zum Teil die in den bewilligten Plänen dargestellten Lüftungsgitter gegen Kunststofffenster ersetzt worden,

wobei über die Kontrolle ein Amtsbericht vom 21.03.2023 samt Lichtbilddokumentation angefertigt worden sei und die Verpflichteten die Eigentümer der Liegenschaft seien und sich hinsichtlich der in der Altstadtschutzzone III. befindlichen verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im AGIS – AltstadtGrazInformationsSystem das Gebäude wie folgte beschrieben werde:

„Die beiden Wohnhäuser Lgasse Nr.** und Nr.** wurden von M N und O P 1898 erbaut. Nr.** ist ein fünfachsiges, dreigeschossiges Haus mit Mansardstock mit späthistoristischer Fassade. Die dreiteilige horizontale Gliederung wird durch unterschiedlich strukturierte Nutungen hervorgehoben und von Quader-Eckverbänden eingefasst. Die Fenster des 1. Obergeschosses sind mit Dreieckgiebeln bekrönt, ein zartes Band mit Rankenfries trennt das 1. vom 2. Obergeschoss. Dieses ist mit Fenstern in geohrter Rahmung und Schlusssteinen gestaltet; Abschluss durch Kranzgesims und Mansardwalmdach; die Fenster der Mansarde werden durch angedeutete Dreieckgiebel akzentuiert.“

Bei der zuständigen Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz würden für die vorgenannten baulichen Maßnahmen keine Baubewilligungen vorliegen. Die Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Sinne des GAEG werde durch die Beschreibung im AGIS indiziert und habe die Behörde im baupolizeilichen Verfahren die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrundezulegen, sodass auf den gegenständlichen Sachverhalt das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008 idF LGBl. Nr. 28/2015, zur Anwendung gelange. Nach § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 würden, wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen sei und nicht Abs 1 zur Anwendung komme überdies deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl. einer Bewilligung bedürfen und seien gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Gemäß § 8 Abs 4 GAEG 2008 habe die Behörde der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Änderungen der Materialität von Fenster- und Türrahmen und auch das Anbringen von Gittern vor Fenstern sowie Rollläden würden bewilligungspflichtige Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes gemäß § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 darstellen, wobei als Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages der Eigentümer der zu beseitigenden baulichen Maßnahmen, welcher regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer ident sei, heranzuziehen sei. Zumal es sich bei den im Spruch genannten baulichen Maßnahmen um gemäß § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtige Maßnahmen handle und eine derartige Baubewilligung nicht vorliege, sei die Beseitigung der konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen aufzutragen.

Die am 15.03.2023 durchgeführte Amtshandlung sei schuldhaft verursacht worden, da das Verschulden darin erblickt werden könne, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt habe und würden auch Amtshandlungen in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren in den Anwendungsbereich des § 76 Abs 2 AVG fallen, wobei sich die Höhe der Kommissionsgebühren aus § 3 Abs 1 Stmk. GKGebV für die eine halbe Stunde andauernde Amtshandlung ergebe und diese vorzuschreiben gewesen seien, da das Einschreiten des Kontrollorgans vor Ort erforderlich gewesen sei, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhoben Herr DI A B, Herr DI C D, Frau Mag. E F und Herr Ing. Dr. G H mit Schriftsatz vom 29.06.2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, das Verwaltungsgericht wolle in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurde unter Verweis auf ein Gutachten des DI Q R vom 11.03.2022, in welchem auf einen Ersatz von „Wiener Stock Fenster“ durch „Einfachfenster“ aus Kunststoff im verfahrensgegenständlichen Haus Lgasse ** verwiesen worden sei und welches möglicherweise bzw. offensichtlich den Anlass für die örtliche Erhebung durch den Baukontrollor am 15.03.2023 gebildet habe, sowie den bezughabenden Amtsbericht vom 21.03.2023, welcher von keinen Bewilligungen für den Fenstertausch ausgehe und hinsichtlich des Zeitpunktes vermerke, dass der Ausführungszeitpunkt nicht genau feststellbar sei, „augenscheinlich vor Jahren“ erfolgt sei, und welchem ein undefinierbarer (bearbeiteter) Planausschnitt und eine Reihe von Lichtbildern angeschlossen seien, von Seiten der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid ohne jede weitere Erhebung bzw. ohne Einbindung der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer und offensichtlich ohne weitere Überlegungen erlassen habe, wobei beschwerdebegründend im Detail Nachstehendes vorgebracht wurde:

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In der Folge wurde die Bau- und Anlagenbehörde ersucht, dem Verwaltungsgericht die das gegenständliche Gebäude betreffenden Bewilligungsakten, insbesondere zur GZ: A 10/3-C-21692/1997 zu übermitteln, welche dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Baubehörde mit Eingabe vom 07.08.2023 im Nachhang zu den Beschwerden übermittelt wurden, nachdem behördlicherseits mit E-Mail vom 24.07.2023 davon ausgegangen wurde, dass im Baubewilligungsakt zur GZ: A 10/3-C-21692/1997 kein Hinweis gefunden werde habe können, dass im straßenseitigen EG des Gebäudes Kunststofffenster bewilligt worden seien.

Darüber hinaus wurde mit hg. Schreiben vom 28.07.2023, 15.09.2023 und 26.09.2023 im Verfahrensgegenstand die bautechnische Amtssachverständige DI S T, Abteilung 15 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, als Sachverständige aus dem Fache der Bautechnik herangezogen und ersucht, den maßgebenden Sachverhalt, insbesondere auch hinsichtlich der bezughabenden Zeitpunkte der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, unter Mitwirkung der Beschwerdeführer festzustellen, welche von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in der Folge nicht nur ersucht wurden, den Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Bereichen des in Rede stehenden Objektes durch die bautechnische Amtssachverständige zu gewährleisten, sondern auch sämtliche Beweismittel (Urkunden, Zeugen, etc.) betreffend den Zeitpunkt der Durchführung der vom baupolizeilichen Auftrag betroffenen baulichen Maßnahmen dem Verwaltungsgericht vorzulegen bzw. zu übermitteln.

Von Seiten der Eigentümer des in Rede stehenden Gebäudes wurden trotz Aufforderung Beweismittel nicht vorgelegt, insbesondere Urkunden, welche den Einbauzeitpunkt der Fenster nachweisen bzw. entsprechende Zeugen auch nicht namhaft gemacht und wurde von Seiten der bautechnischen Amtssachverständigen am 20.09.2023 sowie am 17.10.2023 im Beisein eines Miteigentümers bzw. dessen Vertreter auch ein Ortsaugenschein vorgenommen, anlässlich dessen der maßgebende Sachverhalt aus fachlicher Sicht erhoben werden konnte, insbesondere auch was das Alter der in Rede stehenden Fenster bzw. Kunststofffensterelemente anlangt und wurden von Seiten der Amtssachverständigen DI S T in ihrem dem Verwaltungsgericht am 20.10.2023 übermittelten Gutachten darüber hinaus in verfahrensrelevanter Hinsicht auch Ausführungen über die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Gebäudes bzw. zur Bedeutung desselben für das Stadtbild auch unter dem Regime des GAEG 1974 bzw. 1980 getroffen.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien in der Folge im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 30.11.2023 wurde von Seiten der BeschwerdeführerInnen eine Stellungnahme zum Gutachten der Amtssachverständigen vom 20.10.2023 übermittelt; - dies unter Anschluss einer gutachterlichen Stellungnahme der Architekten U V vom 09.11.2023, wobei drei namhaft gemachte Zeugen zum Beweis der Richtigkeit der Ausführungen, Stellungnahmen und Angaben der BeschwerdeführerInnen namhaft gemacht wurden.

Diese Eingabe wurde der belangten Behörde sowie der beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen im Vorfeld der anberaumten Verhandlung übermittelt und wurden die namhaft gemachten Zeugen sowie der federführende Vertreter der Privatsachverständigen, Herr Architekt DI W X, zu dieser Amtshandlung geladen.

Der Stellungnahme der EigentümerInnen ist im Detail Folgendes zu entnehmen:

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Der „gutachterlichen Stellungnahme“ der Architekten U V verfasst von Architekt DI W X, vom 09.11.2023, GZ: P2309_019, können nachstehende fachliche Ausführungen zum Fenstertausch am Objekt Lgasse ** entnommen werden:

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[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

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[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

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[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

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Im Verfahrensgegenstand wurde am 07.12.2023 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch der Baukontrollor Y Z, Baukontrollor für den Bezirk J, sowie Frau Aa B, Bewohnerin der Wohnung Tür Nr. * im *. Stock des Objektes Lgasse **, zeugenschaftlich einvernommen werden konnten. Die Zeugen Frau Ca D und Frau Ea F haben sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und wurde von Seiten der Beschwerdeführer am Verhandlungstag auch ausdrücklich auf die Einvernahme dieser beiden namhaft gemachten Zeuginnen verzichtet. Ebenso verzichteten die Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung auch ausdrücklich auf die Teilnahme des geladenen Vertreters der Privatsachverständigen, Dipl.-Ing. W X, und zogen die dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.11.2023 vorgelegte gutachterliche Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 09.11.2023 samt Beilagen im Rahmen dieser Amtshandlung ausdrücklich zurück. Weiters wurde im Verfahrensgegenstand das bautechnische Gutachten der DI S T, welches auf am 20.09.2023 und 17.10.2023 durchgeführten Ortsaugenscheinen basiert, abschließend erstellt.

Im Zuge der Verhandlung wurde beschwerdeführerseitig auf die Beschwerde und die übermittelte Stellungnahme – ausgenommen die vorgenannte gutachterliche Stellungnahme samt Beilagen – verwiesen und angegeben, dass außer Streit gestellt werde, dass die Fenster straßenseitig 1997 gegen Kunststofffenster getauscht worden seien.

Der anwesende Vertreter der belangten Behörde verwies auf den bekämpften Bescheid und führte über Befragen aus, dass eine Bewilligung – ausgenommen jene aus dem Jahr 1998 – bzw. Anzeige nach dem GAEG den Verfahrensakten der belangten Behörde nicht zu entnehmen sei und was das Objekt Lgasse ** anlange, deshalb behördenseitig auch davon ausgegangen werde, dass in diesem Zusammenhang weitere Anbringen bzw. Erledigungen nicht vorliegend seien.

Im Verfahrensgegenstand geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem Sachverhalt aus:

Das Gebäude und die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***** J, mit einer Gesamtfläche von 291 m2 und der Adresse Lgasse ** in G, steht im Eigentum der Beschwerdeführer DI A B, DI C D, Mag. E F und Ing. Dr. G H.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich in der Altstadtschutzzone *.

Im AGIS – AltstadtGrazInformationsSystem wird das verfahrensgegenständliche Gebäude wie folgt beschrieben: „Die beiden Wohnhäuser Lgasse Nr.** und Nr.** wurden von M N und O P 1898 erbaut. Nr.** ist ein fünfachsiges, dreigeschossiges Haus mit Mansardstock mit späthistoristischer Fassade. Die dreiteilige horizontale Gliederung wird durch unterschiedlich strukturierte Nutungen hervorgehoben und von Quader-Eckverbänden eingefasst. Die Fenster des 1. Obergeschosses sind mit Dreieckgiebeln bekrönt, ein zartes Band mit Rankenfries trennt das 1. vom 2. Obergeschoss. Dieses ist mit Fenstern in geohrter Rahmung und Schlusssteinen gestaltet; Abschluss durch Kranzgesims und Mansardwalmdach; die Fenster der Mansarde werden durch angedeutete Dreieckgiebel akzentuiert.“

Hinsichtlich der vorliegenden Bewilligungen ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Objekt liegt ein rechtskräftiger Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.01.1998, GZ: A 10/3-C-21692/1997-1 vor, in welchem gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz und den §§ 3,6 und 7 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 idgF die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Verfahrensgegenstandes

aAusbau des Dachraumes zu zwei Wohnungen

bUmbau der straßenseitigen Fassade im EG-Bereich beim bestehenden Gebäude auf Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, KG J, unter Vorschreibung von insgesamt 14 Auflagen erteilt wurde.

Aus den zugehörigen Einreichunterlagen geht u.a. hervor, dass laut Baubeschreibung vom 14.08.1997 die Dachfenster (DF) in Holz mit Isolierglas und eine Parapethöhe im DG von 110 cm hergestellt werden sollen, wobei die Dachfenster mit dem umgebauten Mauerwerk in den Ansichten Süd und Nord des Planes vom 14.08.1997, Plannr.: ****, auch als neu zu errichtende Bauteile rot ersichtlich gemacht wurden. Weiters ist aufgrund der roten Umrandungen aus der Ansicht Süd zu ersehen, dass laut Projekt straßenseitig Umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollten, wobei es laut planlicher Darstellung um die Verkleinerungen der Maueröffnungen in der Vertikalen durch Herstellung von Parapeten im Bereich dieser Fenster ging und ist überdies auch ersichtlich, dass offenbar die Balken dieser vier erdgeschoßigen Fenster neu kommen sollten und ebenfalls die jeweiligen Sturzbereiche und war für dieses Bauvorhaben auch die Einholung eines Gutachtens der Altstadtsachverständigenkommission erforderlich. Im Baubewilligungsverfahren wurde daher das „Gutachten“ der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) vom 11.11.1997 zur GZ: 6-68 Lei 25/2-1997 eingeholt und ist diesem „Gutachten“ auch zu entnehmen, dass die Lgasse Bestandteil einer ursprünglich 2 bis 3-geschossigen gründerzeitlichen Blockrandbebauung ist, welche zwischenzeitlich durch Aufstockung und Dachausbauten nunmehr teilweise 3 bis 4-geschossig erscheint und trotz einiger Aufstockungen/Dachausbauten und einiger „Fassadenvereinfachungen“ der Straßenzug in seiner stadträumlichen Wirkung ein geschlossenes Ensemble ist und besonders in diesem Fall die straßenseitige Fassade noch gut erhalten ist und mit dem Nachbarhaus eine Einheit bildet, weshalb das betreffende Gebäude gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG) auch damals als schutzwürdig angesehen wurde. Dieses in Bezug auf den damaligen Verfahrensgegenstand eingeholte positive „Gutachten“ der Altstadtsachverständigenkommission bezog sich verbal nicht auf den Einbau von Kunststofffenstern und ist dem vorgenannten Baubewilligungsbescheid bzw. Bewilligungsbescheid nach dem GAEG 1980 ein Umbau in der Form des Ersatzes durch Kunststofffenster bzw. des Einbaus von Kunststofffenstern als bewilligtes Projekt nicht zu entnehmen. Gegenstand der Baubewilligung vom 30.01.1998 war a) der Ausbau des Dachraumes zu zwei Wohnungen und b) der Umbau der straßenseitigen Fassade im Erdgeschossbereich beim bestehenden Gebäude. Dass sich diese Bewilligung auch auf einen Fensterersatz durch Kunststofffenster bzw. den Einbau von derartigen Fenstern aus Kunststoff bezieht, vermag nicht festgestellt zu werden. Ein Hinweis auf die Materialität der erdgeschoßigen Fenster ist dem bezughabenden Plan vom 14.08.1997 nicht zu entnehmen, ebenso gibt es keinen diesbezüglichen Hinweis in der Baubeschreibung, ausgenommen die Dachfenster, welche in Holz projektiert wurden.

Weiters wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 02.12.1998, GZ: A 10/3-C-21692/1997-2, gemäß § 38 Abs 3 und 4 Steiermärkisches Baugesetz die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 30.01.1998, GZ: A 10/3-C-21692/1997-1, bewilligte und ausgeführte Vorhaben (a Ausbau des Dachraumes zu zwei Wohnungen und b Umbau der straßenseitigen Fassade im EG-Bereich beim bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft Graz *. Lgasse **, Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, KG J) ab Bescheidrechtskraft erteilt.

Auch dem Benützungsbewilligungsbescheid sind Indizien, welche für den Ersatz der Fenster in Kunststoff bzw. den Einbau von Kunststofffenstern sprechen würden, nicht zu entnehmen.

Darüberhinausgehende Bewilligungen in baurechtlicher Hinsicht sowie eine solche nach dem GAEG 1974/1980 bzw. 2008 sind im Zusammenhang mit dem Einbau von Kunststofffenstern, der Fenstertür bzw. den Kunststofffensterelementen nicht vorliegend. Auch wurde eigentümerseitig bei der Baubehörde eine diesbezügliche Anzeige nach § 3 GAEG 1974 bzw. 1980 nicht eingebracht.

Von Seiten der Baubehörde wurde fallbezogen die Beseitigung der Kunststofffenster bzw. Kunststofffensterelemente im Bereich der straßen- sowie hofseitigen Gebäudefront verfügt und lässt sich in Bezug auf den vorhandenen Kunststofffenster/-türe- bzw. Kunststofffensterelementebestand, bezogen auf den Spruch des bekämpften behördlichen Bescheides, folgendes feststellen:

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Diesen Feststellungen liegt in Bezug auf die Hoffassade nachstehendes Schema „Fensterelemente, Fenstertür, Hoffassade“ zugrunde:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Hinsichtlich des Durchführungszeitpunktes des Ausstausches bzw. Einbaus der in Rede stehenden Kunststofffenster, der Fenstertür bzw. der Fensterelemente lassen sich folgende Feststellungen treffen:

Straßenfassade:

Sämtliche der verfahrensgegenständlichen Fenster im Bereich der Straßenseite wurden 1997 ausgetauscht bzw. eingebaut.

Hoffassade:

Bei den hofseitigen Fenstern handelt es sich um unterschiedlich alte Elemente und sind dies Produkte der Firma Internorm. Daher wurde seitens der bautechnische Amtssachverständigen anhand exemplarischer Fotos mit der Herstellerfirma hinsichtlich des Erzeugungsdatums Kontakt aufgenommen und handelt es sich um folgende Fenstersysteme, die in bestimmten Zeitabschnitten hergestellt wurden:

Internorm Kömmerling 1975 – 3/1979 ohne Mitteldichtung

System LS/NF 2-fach verglast 01/1979 – 1986

System LS/IF 1986 – 1994

System Trend 1994 – 1999

In der Zusammenschau aus den Angaben von Eigentümern und Mietern der Amtssachverständiger gegenüber, den vorhandenen Prägedaten, den Fensterprofilen und –systemen sowie den jeweiligen Erscheinungsbildern der Fensterelemente können die Errichtungszeitpunkte wie folgt abgeleitet werden:

bis 03/1979:

Fenster Nr. 8, 9, 10, 13, 14, 15, 19, 20

04/1980:

Fenster Nr. 3, 4 (Prägedatum 04/80), 5

02/1985:

Fenster Nr. 1, 2, 6 (Prägedatum 2/85, Beschlag 2008!!), 7

1986-1994:

Fenster Nr. 16, 17, 21, 22, 24; II, III

1992:

Fenster Nr. 11 (Prägedatum 08.05.92), 12 (Prägedatum 27.04.92)

1994-1999:

Fenstertür Nr. 23

1997:

Fenster Nr. I (Prägedatum 21.11.1997)

nach 1997:

Fenster Nr. 18

Hinsichtlich der Herstellungszeitpunkte der eingebauten Fenster der Hoffassade lassen sich im nachstehenden Schema „Fensterelemente, Fenstertür und Hoffassade mit Herstellungszeitpunkten“ ersichtlich gemachte Feststellungen treffen:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Festzustellen ist, dass in Bezug auf die Fenster der Hoffassade des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in Bezug auf die Fenster Nr. 8, 9, 10, 13, 14, 15, 19, 20 dieses Schemas ein Fenstereinbau bis März 1979, also noch vor Verordnung der Schutzzone sowie der gesetzlichen Verankerung der Beseitigungsmöglichkeit nach dem GAEG 1974 erfolgte und die restlichen vorhandenen Kunststofffenster, Fenstertüre bzw. Fensterelemente jedenfalls nach Verordnung der gegenständlichen Schutzzone III. und nach der gesetzlichen Verankerung der Beseitigungsmöglichkeit im Widerspruch zum damaligen GAEG stehender Maßnahmen, somit jedenfalls nach dem Oktober 1979, ausgetauscht bzw. eingebaut wurden. Diesbezüglich sind Einbauzeitpunkte von nach April 1980 bis nach 1997 festzustellen, wobei die Fenstertüre [Nr. 23] 1999 bzw. danach eingebaut wurde.

Zur Bedeutung des ggst. Gebäudes für das Stadtbild gemäß GAEG 1974/1980

Wie in Punkt 3 des Sachverständigengutachtens angeführt, wurde das betreffende Gebäude im Gutachten der Grazer Altstadtsachverständigenkommission vom 11.11.1997 gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG) als schutzwürdig bewertet.

Der relevante Abschnitt der Lgasse wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt durch gründerzeitliche drei- bis viergeschossige Wohngebäude in geschlossener Bebauung geprägt, deren primäre Fassadengliederung mit vertikalen Fensterachsen und horizontaler Geschoßgliederung aus der Entstehungszeit erhalten war und auch überwiegend noch den ursprünglichen Fassadendekor aufwies, auch wenn teilweise Vereinfachungen in der Putzarchitektur erfolgt sind. Das betreffende Gebäude, welches aus dieser Entstehungszeit stammt und die bereits in Punkt 3 erläuterten gestaltwirksamen Merkmale dieser Epoche auch damals aufwies, bildete bereits einen Bestandteil dieser gründerzeitlichen geschlossenen Blockrandbebauung. Somit handelte es sich bei ggst. Gebäude aufgrund seiner baulichen Charakteristik schon damals um eines, das für das Stadtbild von Bedeutung war.

Zur Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Gebäudes:

Im Gutachten der Grazer Altstadtsachverständigenkommission vom 11.11.1997 wird das betreffende Gebäude gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG) wie folgt als schutzwürdig bewertet:

„Die Lgasse ist Bestandteil einer ursprünglich zwei- bis dreigeschossigen gründerzeitlichen Blockrandbebauung, welche zwischenzeitlich durch Aufstockung und Dachausbauten nunmehr teilweise drei- bis viergeschossig erscheint.

Trotz einiger Aufstockungen/Dachausbauten und einiger „Fassadenvereinfachungen“ ist der Straßenzug in seiner stadträumlichen Wirkung ein geschlossenes Ensemble.

Besonders in diesem Fall ist die straßenseitige Fassade noch gut erhalten und bildet mit dem Nachbarhaus eine Einheit.

Aus vorgenannten Gründe ist das betreffende Gebäude gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG) schutzwürdig.“

Das gegenständliche Gebäude wurde Ende des 19. Jhdts. errichtet und ist Bestandteil der gründerzeitlichen Bebauung, die Schutzzweck der Zone * gemäß GAEG ist, und im relevanten Abschnitt der Lgasse nach wie vor stadtteilprägend erhalten ist. Darüber hinaus bildet das ggst. Gebäude innerhalb dieser gründerzeitlichen Bebauung ein Gebäudeensemble mit den Nachbargebäuden Nr. **, **, ** und **, die aus derselben Entstehungszeit stammen und sehr ähnliche Gestaltungsmerkmale hinsichtlich Baukörper- und Dachform sowie Fassadengestaltung aufweisen. Daher ist das betreffende Gebäude Lgasse ** in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung und in seinem äußeren Erscheinungsbild schutzwürdig im Sinne des GAEG; - dies mit gründsätzlich auch unter Bedachtnahme auf teilweise rechtmäßig bestehende Kunststofffenster im Bereich der Hoffassade. Die wesentlichen gestaltwirksamen Merkmale bilden die Dreigeschossigkeit mit dem zusätzlichen Mansardstock, die Putzfassaden mit Gliederungen und Dekorelementen inkl. Gesimse und die Außentüren sowie Fenster inkl. Umrahmungen und Teilungen. Diese wurden – wie aus den Plänen der Errichtungszeit 1898 ersichtlich als Kastenfenster ausgeführt, sowohl im Bereich der straßenseitigen Gebäudefront als auch im Bereich der hofseitigen Gebäudefront.

Festzustellen ist daher, dass das in Rede stehende Gebäude nach wie vor als schutzwürdig im Sinne des GAEG 2008 zu erachten ist.

Hinsichtlich der Lage des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Stadtgebiet und der maßgebenden Festlegungen nach dem GAEG lassen sich folgende Feststellungen treffen:

Die gegenständlichen Baumaßnahmen liegen im Bezirk „J“ südöstlich des städtischen A auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG J an der Nordseite der Lgasse im Abschnitt zwischen Sgasse (im Osten) und Pgase (im Westen).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Die Schutzzonen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) dienen der Erhaltung jener Stadtteile von G, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz, sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind.

Das gegenständliche Vorhaben liegt innerhalb der Zone * des Schutzgebietes der Stadt G. Die Schutzzone * weist eine Größe von ca. 4,7 km² auf und umfasst den breiten Stadtbereich der gründerzeitlichen Stadterweiterung auf beiden Murseiten.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Die Umgebung und Siedlungsstruktur betreffend ist Folgendes festzustellen:

Aufgrund der Lage des gegesntändlichen Vorhabens an der Nordseite der Lgasse die die Sgasse im Osten mit der Ngasse im Westen verbindet und der damit verbundenen visuellen Reichweite des Vorhabens ist der in der Schutzzone *. gelegene Bereich der Lgasse zwischen Pgasse und Sgasse mit der nördlich anschließenden Hofzone von der Blockrandbebauung in der das gegenständliche Gebäude einen Bestandteil bildet und welche sich bis zur Sgasse erstreckt, wobei das Gebäude darüber hinaus punktuell in den Kreuzungsbereich der Lgasse mit der Sgasse visuell wirkt relevant.

In die genannte Hofzone erstreckt sich großflächig ein ehemaliges Fahrrad-Fabriksgebäude, das später das Ga H und Redaktionshaus der Ia J war und auch die straßenseitige Eckverbauung Sgasse / Sgasse bildet, wodurch die für gründerzeitliche Blockrandbebauungen typische großflächige zusammenhängende Innenhofzone stark vekleinert und in drei kleine Freibereiche geteilt wird. Der Hof der ggst. Liegenschaft bildet mit den Höfen der Gebäude in der Lgasse eine schmale langgestreckte begrünte und bepflanzte Hofzone (siehe Abb. 2) südlich der genannten großvolumigen zwei- bis viergeschossigen Innenhofbebauung.

Die Lgasse wurde ab 1891 angelegt und umfasst im relevanten Abschnitt eine drei- bis viergeschossige geschlossene Bebauung. Diese ist an der Nord- und an der Südseite jeweils Bestandteil der Blockrandbebauung, die sich im Norden bis zur Sgasse und im Süden bis zur Sgasse (außerhalb der Schutzzone *) erstreckt. Die Gebäude im relevanten Abschnitt zwischen Sgasse und Pgasse wurden in den späten 1890er-Jahren bzw. Anfang des 20. Jhdts. errichtet, die bis auf ein Gebäude aus 1900/1901 mit Jugendstilfassade (Nr. 17) und einem aus 1905 mit secessionistischer Fassade (Nr. 15) im späthistoristischen Stil mit reichem Fassadendekor errichtet wurden, wobei die Fassadierungen aufgrund von Kriegsschäden zum Teil reduziert bzw. entfernt wurden. Die Nordseite umfasst die Gebäude Lgasse Nr. **, **, **, **, **, ** und **, die Südseite die Gebäude Nr. **, **, **, **, **, **, ** und **.

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Die Häuser **, **, **, ** und ** bilden eine Gruppe von fünf sehr ähnlich gestalteten dreigeschossigen Miethäusern mit zusätzlichem Mansardstock, die mit additiv gereihten Fensterachsen und starker Horizontalgliederung ausgebildet sind, wobei das Eckhaus Lgasse ** abfassadiert ist.

Die von Ka L 1899 errichteten Häuser Nr. ** und ** weisen eine idente Fassadengliederung auf, die sehr ähnlich gestalteten Häuser Nr. **, ** und ** wurden von M N (Zimmererarbeiten: O P bzw. Ma N und Oa P) 1898 errichtet.

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Das gegenständliche Bestandsgebäude betreffend lässt sich weiters folgender Sachverhalt feststellen:

Das Gebäude Lgasse ** (siehe Abb. 19, 24), das 1898 von M N errichtet

wurde, ist Bestandteil der o. a. Gebäudegruppe Lgasse **, **, **, **, **, die ein

eigenes Ensemble im relevanten Betrachtungsraum bildet.

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Das ggst. Bestandsgebäude ist ein fünfachsiges, dreigeschossiges Haus mit Mansardstock, mit späthistoristischer Fassade. Die dreiteilige horizontale Gliederung wird durch unterschiedlich strukturierte Nutungen hervorgehoben und von Quader-Eckverbänden eingefasst. Die Fenster des 1. Obergeschosses sind mit Dreieckgiebeln bekrönt, ein zartes Band mit Rankenfries trennt das 1. vom 2. Obergeschoss. Dieses ist mit Fenstern in geohrter Rahmung und Schlusssteinen gestaltet. Abschluss durch Kranzgesims und Mansardwalmdach; die Fenster der Mansarde werden durch angedeutete Dreieckgiebel akzentuiert. 1

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Die Hoffassade mit Treppenhausrisalit weist eine einfache, strukturierte und einfärbige Putzfassade auf, die Fensteröffnungen sind weiß gerahmt. Vier ursprüngliche Lüftungsöffnungen über den Abstellräumen in die Toilette wurden mit Kunststofffenstern geschlossen und eine weitere geschlossen und in ein darunterliegendes Fensterelement als Oberlicht integriert (siehe Abb. 24)

Aus dem Bauakt der Stadt Graz geht hervor, dass mit Bescheid vom 30.01.1998 der Ausbau des Dachraums zu zwei Wohnungen sowie der Umbau der straßenseitigen Fassade im Erdgeschossbereich beim bestehenden Gebäude bewilligt wurde. Aus den dazugehörigen Einreichunterlagen geht hervor, dass lt. Baubeschreibung vom 14.08.1997 die Dachfenster (DF) in Holz mit Isolierglas und einer Parapethöhe im DG von 110cm hergestellt werden. Der Einbau von Kunststofffenstern ist dem Bescheid und den einen Bestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Dieses Vorhaben (Projekt) hat die ASVK mit Gutachten vom 11. November 1997 positiv beurteilt.

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Den Einfluss der vorgenommenen Baumaßnahmen, den Austausch der Fenster bzw. Einbau der Kunststofffenster, Fenstertüre bzw. Kunststofffensterelemente betreffend auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils ist Folgendes festzustellen:

Die Bebauung entlang der Lgasse im Abschnitt zwischen Sgasse und Pgasse und der an die Bebauung der Nordseite der Lgasse in diesem Abschnitt nördlichen Hofzone dieser Blockrandbebauung stellt aufgrund der Schutzzonenabgrenzung, des strukturellen und räumlichen Zusammenhangs sowie der visuellen Reichweite der ggst. Baumaßnahmen den beurteilungsrelevanten Stadtteil dar, der sich in der Schutzzone * gemäß GAEG befindet.

Die vorgefundenen Baumaßnahmen gliedern sich in zwei Bereiche, und zwar einerseits in eingebaute Kunststofffensterelemente an der Straßenfassade des Gebäudes Lgase und andererseits in eingebaute Kunststofffenster- und eine -türe an der Hoffassade desselben Gebäudes, wodurch erstere im Straßenraum der Lgasse und zweitere in der Hofzone der nördlich anschließenden Blockrandbebauung in Erscheinung treten, wodurch die ggst. Baumaßnahmen auch Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können.

Den Einfluss dieser Baumaßnahmen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Bauwerks betreffend lässt sich nachstehender Sachverhalt feststellen:

Die Baumaßnahmen umfassen den Austausch bzw. Einbau von Fenstern und einer Balkontür aus Kunststoff sowohl an der Straßenfassade als auch an der Hoffassade des Gebäudes Lgasse **. Wie im Befund des bautechnischen Amtssachverständigen erläutert werden die Fassaden der Entstehungszeit von Kastenstockfenstern aus Holz geprägt, die zwei Fensterebenen aufweisen, wodurch durch die zwei Schichten eine räumliche Wirkung entsteht. Diese zwei Schichten sind mit „Wiener Stock“ ausgeführt, d. h. beide Fensterebenen gehen nach innen auf, sodass zusätzlich außen Fensterläden angebracht werden können. Darüber hinaus weisen Fenster epochenbezogen eine bestimmte Teilung auf. So sind die Fenster im Historismus hochformatig mit Doppelflügel und zumeist ungeteiltem Oberlicht ausgebildet, wobei die Doppelflügel des sogenannten Kreuzstockfensters zusätzlich mit Quersprossen ausgebildet sein können. Die Fensterflügel sind mit einer Einscheibenverglasung ausgeführt, wodurch die Holzprofile zart, d. h. mit schmalen Ansichtsbreiten hergestellt wurden.

Bei ggst. Straßenfassade wurde bei den eingebauten Kunststofffenstern die historische Teilung aufgenommen und wiederum Doppelflügel mit Quersprosse und mit geteiltem Oberlicht ausgebildet, auf die Zweischichtigkeit der Fensterkonstruktion wurde allerdings verzichtet.

Bei ggst. Hoffassade wurden jeweils einflügelige ungeteilte Kunststofffenster eingebaut, die nur zwei mit zusätzlichen Oberlichten (im Treppenhaus) aufweisen. Auch hier wurde auf die Zweischichtigkeit der Fensterkonstruktion verzichtet.

Durch den Einbau von Isoliergläsern und der Verwendung des Materials Kunststoff ergeben sich auch größere Profilansichtsbreiten als bei den ursprünglichen Holzprofilen.

Somit ist durch die Veränderung der Fensterkonstruktionen in ihrer Materialität, in ihrer Profilausführung und räumlichen Wirkung, die sich in den Fassaden, sowohl der Straßenfassade als auch der Hoffassade, abbildet, das Erscheinungsbild des schutzwürdigen Gebäudes betroffen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der Einbau nachstehender Fenster, Fenstertüre bzw. Kunststofffensterelemente, wodurch das Erscheinungsbild des schutzwürdigen Gebäudes jedenfalls betroffen ist, mangels Bewilligung nach dem GAEG bzw. einer allfälligen Anzeige als vorschriftswidrig erweist und betrifft dies aufgrund der festgestellten Einbauzeitpunkte folgende Kunststofffenster, Fenstertüre bzw. Kunststofffensterelemente:

Straßenseitig:

19 Stück Fensterelemente in 4 Geschoßen [4 Stück im Erdgeschoss, 5 Stück im 1. Obergeschoss, 5 Stück im 2. Obergeschoss, 5 Stück im 3. Obergeschoss], jeweils bestehend aus einem Doppelflügel mit jeweils einer Quersprosse und einem darüber liegenden geteilten Oberlicht (= eine Senkrechtsprosse).

Innenhoffassade:

Erdgeschoss: ein Stück Hochformat [Nr. **] einflügelig, ein Stück kleineres Hochformat [Nr. **], einflügelig, ein Stück kleines Hochformat [Nr. **], einflügelig mit Oberlicht, anstatt der ursprünglichen Lüftungsöffnung; 1. Obergeschoss: ein Stück Hochformat [Nr. **] einflügelig, ein Stück kleineres Hochformat [Nr. **], einflügelig; 2. Obergeschoss: ein Stück Hochformat [Nr. *], einflügelig, ein Stück kleineres Quadratformat [Nr. *], einflügelig; 3. Obergeschoss: drei Stück Hochformat [Nr. *, *, *], einflügelig, ein Stück kleineres Quadratformat [Nr. *], einflügelig, ein Stück kleines Hochformat [Nr. *]; Treppenhaus: zwei Stück Hochformat, einflügelig mit Oberlicht [Nr. **, **], ein Stück Hochformat [Nr. **] einflügelig, eine Balkontür (=Fenstertür) [Nr. **] einflügelig, wobei sich die jeweiligen Nummerierungen auf das einen Bestandteil dieses Bescheides in der Bescheidbegründung abgebildete Schema „Fensterelemente und Fenstertür, Hoffassade“ beziehen.

Drei Fensterelemente, die anstatt von Lüftungsgittern eingebaut wurden, Erdgeschoss: ein Stück kleineres in Quadratform, einflügelig, [Nr. ***.], 1. Obergeschoss: ein Stück kleineres in Quadratform, einflügelig, [Nr. **.], 2. Obergeschoss: ein Stück kleineres in Quadratform [Nr. *.], einflügelig, wobei sich die Nummerierung auf das einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildende, in der Begründung ersichtliche Schema „Fensterelemente, Fenstertür, Hoffassade… - mit Herstellungszeitpunkten“ bezieht.

Unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Aufnahme der Maße, die Fertigungsdauer sowie den Einbau unter Berücksichtigung der Jahreszeit ist eine Beseitigungsfrist von 9 Monaten ab Erlassen des gegenständlichen Erkenntnisses als angemessen zu erachten.

Die Amtshandlung am 15.03.2023 wurde vom Baukontrollor Y Z durchgeführt und dauerte eine halbe Amtsstunde, wobei diese zur behördlichen Feststellung des Sachverhaltes erforderlich war und mangels Vorliegen einer Bewilligung nach dem GAEG für den obgenannten Einbau von Kunststofffenstern diese eigentümerseitig auch schuldhaft verursacht wurde.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt fallbezogen im Wesentlichen auf das schlüssige Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen DI S T zurückführen lässt, welche aufgrund durchgeführter Ortsaugenscheine am 20.09.2023 und 17.10.2023 die vom behördlichen Beseitigungsauftrag erfassten durchgeführten Baumaßnahmen beschrieb und auch hinsichtlich der Zeitpunkte der Durchführung dieser Maßnahmen aus bautechnischer Sicht fachkundig Feststellungen zu treffen vermochte. Nachvollziehbar wurde von Seiten der bautechnischen Amtssachverständigen bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus fachlicher Sicht von den Zeitpunkten der Herstellung der in Rede stehenden Kunststofffenster, Fenstertüre bzw. Kunststofffensterelemente auch auf den Einbauzeitpunkt bzw. den Zeitpunkt des Fensteraustausches geschlossen und im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch fachkundig ausgeführt, dass aus bautechnisch fachlicher Sicht sehr wohl möglich sei, vom Zeitpunkt der Herstellung der Fenster auf den bezughabenden Einbauzeitpunkt zu schließen, zumal diese Fenster bei derartigen Gebäuden erfahrungsgemäß Maßanfertigungen für bestimmte unterschiedliche Öffnungen in derartigen baulichen Anlagen aus dieser Zeit seien und sei daher davon auszugehen, dass der Einbau unmittelbar bzw. sehr zeitnah nach der Herstellung erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht ging im Lichte dieser fachlichen Expertise daher auch davon aus, dass der Austausch bzw. Einbau der im Bereich der Innenhoffassade situierten Kunststofffenster bzw. Kunststofffensterelemente - wie im sachverständigenseitig angefertigten Schema der Hoffassade ersichtlich – erfolgte und im Erdgeschoss die Fenster Nummer ** und **, im 1. OG die Fenster Nummer **, ** und ** sowie im 2. OG die Fenster Nummer *, * und ** noch vor März 1979 eingebaut wurden und sich deren Einbau daher damals nicht als vorschriftswidrig erwies.

Hinsichtlich der restlichen Fenster der Innenhoffassade sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, welche aufgrund der beiden durchgeführten örtlichen Erhebungen sowie insbesondere im Lichte der Angaben der sachverständigenseitig konfrontierten Herstellerfirma bezüglich Erzeugungsdatum auch durchwegs nachvollziehbar.

Den Austauschzeitpunkt der Fenster im Bereich der straßenseitigen Fassade betreffend hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark ebenfalls keinerlei Zweifel daran, dass dieser im Jahr 1997 erfolgte; - dies aufgrund der Ausführung der Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens und der Angaben eines Miteigentümers sowie einer Bewohnerin anlässlich eines der durchgeführten Ortsaugenscheine und wurde dieser Zeitpunkt beschwerdeführerseitig auch nicht weiter in Frage gestellt; - dies insbesondere auch nicht in der Stellungnahme vom 30.11.2023 bzw. der zurückgezogenen fachlichen Stellungnahme vom 09.11.2023. Überdies wurde beschwerdeführerseitig im Zuge der Verhandlung auch angegeben, dass der straßenseitige Fenstertausch gegen Kunststofffenster im Jahr 1997 außer Streit gestellt werde.

Auch die Ausführungen in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Gebäudes, welche sachverständigenseitig getroffen wurden, sind für das Verwaltungsgericht durchwegs als schlüssig zu ersehen und stehen im Übrigen auch im Einklang mit dem seinerzeit im letzten Baubewilligungsverfahren bzw. Verfahren nach dem GAEG 1980 eingeholten „Gutachten“ der Altstadtsachverständigenkommission. Dass das Gebäude selbst aufgrund seiner baulichen Charakteristik, insbesondere auch zum Zeitpunkt des Einbaus der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Fenster bzw. Kunststofffenster bzw. Kunststofffensterelemente bzw. der näher bezeichneten Fenstertüre auch im Sinne der damaligen Regelungen des GAEG 1974 bis 1980 aufgrund seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung war, wurde sachverständigenseitig ebenfalls plausibel dargelegt; ebenso dass diese Baumaßnahmen aus fachlicher Sicht grundsätzlich auch von Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils sein können und naturgemäß auch im Einklang mit der Judikatur stehend sowohl im Bereich der Straßen, als auch der Hoffassade dadurch das Erscheinungsbild des schutzwürdigen Bauwerks betroffen ist, was im Ergebnis auch zu beantwortende Rechtsfragen darstellen.

Was die Konsenslage des in Rede stehenden Gebäudes, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von Bewilligungen nach dem GAEG anlangt, so basieren die verfahrensgegenständlichen Feststellungen auf den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, aus welchen sich auch zweifelsfrei ergab, dass auch für die Kunststofffenster im EG der straßenseitigen Fassade weder eine erforderliche baurechtliche Bewilligung noch eine solche nach dem damaligen GAEG 1980 vorliegend ist, zumal sich der Bescheid vom 30.01.1998, GZ: A 10/3-C-21692/1997-1, nicht auf den Einbau von Kunststofffenstern bezog. Klarstellend wurde von Seiten der bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung auch angegeben, dass sich die Formulierungen im Gutachten laut Baubeschreibung auf die Dachfenster mit Isolierglas beziehen würden und sei lediglich in Bezug auf das Dachgeschoß eine Parapethöhe von 110 cm in der Baubeschreibung angeführt. Aufgrund des vidierten, einen Bestandteil der Bewilligung vom 30.01.1998 bildenen Planes wurde amtssachverständigenseitig aus bautechnisch fachlicher Sicht dargelegt, dass aus den Ansichten Süd und Nord ersichtlich sei, dass das damalige Projekt offenbar den Einbau von Dachflächenfenstern betraf und aus der Ansicht Süd zu ersehen sei, dass laut Projekt straßenseitig Umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollten, wobei es laut Plan um die Verkleinerungen der Maueröffnungen in den vertikalen durch Herstellung von Parapeten im Bereich dieser Fenster gegangen sei. Überdies sei ersichtlich, dass offenbar die Balken dieser vier erdgeschoßigen Fenster neu kommen sollten und die jeweiligen Sturzbereiche, sodass aus fachlicher Sicht ein Hinweis auf die damalige Projektierung und Bewilligung von Kunststofffenstern aus dem bewilligten Projekt nicht entnehmbar sei und ein Hinweis auf die Materialität der erdgeschoßigen Fenster dem bezughabenden Plan vom 14.08.1997 nicht zu entnehmen sei. Ebenso gebe es keinen Hinweis diesbezüglich in der Baubeschreibung, ausgenommen die Dachfenster, welche in Holz ausgeführt werden sollten. Aus den Projektunterlagen ableitbar sei, eine aus der Verkleinerung der Öffnungen sich ergebende und zwangsläufig damit verbundene Verringerung der Höhe und damit eine Verkleinerung der Fenster das Erdgeschoß betreffend.

Aufgrund der sachverständigenseitig getroffenen Ausführungen aus bautechnisch fachlicher Sicht sowie der Einsichtnahme in den Bescheid vom 30.01.1998 und die einen Bescheidbestandteil bildenden Projektunterlagen vermag das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand nicht davon auszugehen, dass sich diese behördliche Bewilligung auf Kunststofffenster bezieht.

Was die Angemessenheit der behördlicherseits vorgesehenen Beseitigungsfrist anlangt, führte die bautechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung über Befragen auch aus, dass unter Bedachtnahme auf die Aufnahme der Maße, die Fertigungsdauer sowie den Einbau unter Berücksichtigung der Jahreszeit eine 9-monatige Frist angemessen sei.

Die durchgeführte behördliche Amtshandlung betreffend die Erhebung am 15.03.2023 betreffend erteilte der Baukontrollor und Zeuge Y Z im Zuge der Verhandlung auch nachvollziehbar Auskunft, ebenso was die Dauer des durchgeführten Ortsaugenscheins anlangt, was sich im Übrigen auch mit dem bezughabenden Inhalt der Urkunde des Amtsberichtes vom 21.03.2023 deckte.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

In den relevanten baugesetzlichen Bestimmungen wird Nachstehendes normiert:

§ 4 Z 13 Stmk. BauG:

„[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]“

§ 4 Z 29 Stmk. BauG:

„[…]

29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

[…]“

§ 4 Z 34a Stmk. BauG:

„[…]

34a. größere Renovierung: Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;

[…]“

§ 4 Z 48 Stmk. BauG:

„[…]

48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;

[…]“

§ 4 Z 58 Stmk. BauG:

„[…]

58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;

[…]“

§ 4 Z 64 Stmk. BauG:

„[…]

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;

[…]“

§ 19 Z 1 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

[…]“

§ 20 Z 1 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

[…]“

§ 21 Abs 2 Z 9 Stmk. BauG:

„Meldepflichtige Vorhaben

[…]

(2) Meldepflichtig sind überdies:

[…]

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;

[…]“

Maßgebende Regelungen des GAEG 2008:

§ 2 Abs 1 und 2 GAEG 2008:

„Schutzgebiet

(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können. […]“

§ 7 Abs 1 und 3 GAEG 2008:

„Neubauten, Zubauten, Umbauten

(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.

[…]

(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:

1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;

2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem;

3. das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten.

Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird. […]“

§ 8 Abs 3 GAEG 2008:

„Vorschriftswidrige Maßnahmen

[…]

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger. […]“

Mit LGBl. Nr. 26/1979 erging die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.04.1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, wie folgt:

„Auf Grund des § 2 Abs 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes1974, LGBl. Nr. 117, wird verordnet:

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Graz werden als Zone III in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 einbezogen.“

Diese Verordnung trat mit 19.05.1979 in Kraft.

Mit LGBl. Nr. 60/1979 (Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle 1979) wurde das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 geändert und ergänzt, wobei die maßgebenden Regelungen Nachstehendes vorsahen:

§ 1 Abs 1 GAEG 1974:

„(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet). […]“

§ 3 GAEG 1974:

„(1) Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäude-und Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

(2) In der Zone I sind bei Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch - unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften - einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger und dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.

(4) Für schutzwürdige Gebäude oder Gebäudeteile darf eine Abbruchbewilligung gemäß § 57 Abs. 1 lit. e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 oder ein Abbruchauftrag gemäß § 70 Abs. 3 desselben Gesetzes nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von in Aussicht gestellten Förderungsmitteln gegeben ist. Vor Erteilung solcher Bewilligungen oder Aufträge ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.

(5) Bei Bau-und Widmungsansuchen im Schutzgebiet ist zusätzlich zu den nach den Bestimmungen der §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erforderlichen Unterlagen für die Sachverständigenkommission eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke einzureichen, die ihr unverzüglich zuzuleiten sind.“

§ 6 GAEG 1974:

„(1) Im Schutzgebiet (§ 2) ist beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben, daß diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen; dasselbe gilt für Bauveränderungen sowie für Zu-und Umbauten bestehender Bauten. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.

(2) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen Maßnahmen getätigt, die in den §§ 3, 4, 5 und 6 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Liegenschaftseigentümer und, wenn er von den im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben mußte, auch dessen Rechtsnachfolger. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers getätigt, so trifft diese Pflicht denjenigen, der die Maßnahme veranlaßt hat.

(4) Die Behörde hat den Verpflichteten die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid sind Fristen festzusetzen, die für die Einbringung des im Sinne des § 3 Abs. 5 planbelegten Baubewilligungsansuchens nicht mehr als sechs Monate und für die Durchführung des Wiederaufbaues nicht mehr als zwei Jahre betragen dürfen. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.“

Die Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 60/1979, trat am 19.10.1979 in Kraft.

Mit LGBl. Nr. 17/1980 erfolgte die Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.02.1980 über die Wiederverlautbarung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes, wobei die maßgebenden Regelungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 – GAEG 1980 Folgendes vorsahen:

§ 1 Abs 1 GAEG 1980:

„(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet). […]“

§ 3 GAEG 1980:

„(1) Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie, z. B. die Gebäude-und Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

(2) In der Zone I sind bei Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch - unbeschadet der sonst hierfür gehenden Vorschriften - einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger und dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses. Absatzes ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.

(4) Für schutzwürdige Gebäude oder Gebäudeteile darf eine Abbruchbewilligung „nach dem Steiermärkischen Baugesetz oder ein Abbruchauftrag gemäß § 39 Abs. 4 desselben Gesetzes“ [idF 59/1995] nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von in Aussicht gestellten Förderungsmitteln gegeben ist. Vor Erteilung solcher Bewilligungen oder Aufträge ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.

„(5) In Anzeigeverfahren und in Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen für die Sachverständigenkommission eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke einzureichen, die ihr unverzüglich zuzuleiten sind.“

§ 6 GAEG 1980:

„(1) Im Schutzgebiet (§ 2) ist beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben, daß diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen; dasselbe gilt für Bauveränderungen sowie für Zu-und Umbauten bestehender Bauten. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Offnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.

(2) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen Maßnahmen getätigt, die in den §§ 3, 4, 5 und 6 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Liegenschaftseigentümer und, wenn er von den im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben mußte, auch dessen Rechtsnachfolger. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers getätigt, so trifft diese Pflicht denjenigen, der die Maßnahme veranlaßt hat.

(4) Die Behörde hat den Verpflichteten die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid sind Fristen festzusetzen, die für die Einbringung des im Sinne des § 3 Abs. 5 planbelegten Baubewilligungsansuchens nicht mehr als sechs Monate und für die Durchführung des Wiederaufbaues nicht mehr als zwei Jahre betragen dürfen. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.“

Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 trat am 13.03.1980 in Kraft.

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.1985 über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1986, welche mit 17.01.1986 in Kraft trat, sieht Nachstehendes vor:

§ 1

„(1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflügel, Rollos, Jalousien u, dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen- und

Stadtbild entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schaufenster im Erdgeschoß sowie Innenfenster, soferne diese nicht nach außen in Erscheinung treten.“

§ 2

„Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:

1. Die Lage der äußeren Glasflächen in bezug auf die Fassadenebene (vor, in oder hinter der Fassadenebene) soll sich in das Erscheinungsbild einfügen,

2. Als Stock- und Flügelteilung sollen nur in die Konstruktion eingebundene Kämpfer, Pfosten oder Sprossen Verwendung finden.

3. Für die Konstruktion soll Holz verwendet werden. Andere Materialien kommen nur dann in Betracht, wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden können.

4. Fenster sollen in Form, Konstruktion und Dimensionierung der Profile so gestaltet werden, daß sie der dominierend die Fassade bestimmenden Stilepoche entsprechen. Erforderliche größere Querschnitte sind an der Außenseite entsprechend zu profilieren.

5. Die Anzahl der beweglichen äußeren Fensterflügel und deren Öffnungsart nach außen oder innen soll dem Erscheinungsbild entsprechen. Kipp-, Klapp oder Drehkippflügel kommen nur in Oberlichten bei Fenstern mit Kämpfern in Betracht.

6. Die Farben der Fensterkonstruktion, Fensterläden, Außenrollos und Jalousien sollen sich in die Gesamtkomposition der Fassade einfügen.

7. Bei teilweisem Austausch von Fenstern sind die neuen Fenster in Form, Konstruktion und. Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen.“

§ 3

„Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern;

2. die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder ähnlicher Form bzw. von nicht unmittelbar mit der Glasfläche verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten Sprossen, jeweils in den Außenfenstern;

3. die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln;

4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert;

5. die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem verspiegeltem oder farblich getöntem Glas, soferne nicht im letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen u. dgl.) eine Ausnahme rechtfertigt;

6. das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen von äußeren Schlagläden.“

§ 37 AVG ist Folgendes zu entnehmen:

„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

§ 59 Abs 2 AVG normiert Nachstehendes:

„[…]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

§ 76 AVG lautet wie folgt:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

§ 77 Abs 1 AVG sieht Folgendes vor:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. […]“

Hinsichtlich der Höhe der Kommissionsgebühren sieht § 1 Abs 1 Z 1 Stmk. Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung – GKGebV Folgendes vor:

„[…]

1. für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Abs. 2, 50,00 Euro; […]“

Im Beschwerdefall erteilte die belangte Behörde mit dem näher bezeichneten Bescheid vom 16.05.2023 den Liegenschaftseigentümern den Auftrag, näher beschriebene Kunststofffenster sowie eine Fenstertüre und Kunststofffensterelemente, welche straßenseitig bzw. im Bereich der Innenhoffassade getauscht bzw. eingesetzt worden seien, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine diesbezügliche Bewilligung nicht vorliege und die Maßnahmen im Widerspruch zum GAEG 2008 stehen würden und schrieb Kommissionsgebühren für die Amtshandlung vom 15.03.2023 vor.

„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).

Gegenständlich bildet demnach der behördlicherseits auf Rechtsgrundlage § 8 Abs 3 GAEG 2008 ergangene Beseitigungsauftrag einschließlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren nach §§ 76 und 77 AVG sowie § 1 Abs 1 Stmk. GKGebV die „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.

Soweit die Beschwerdeführer fallbezogen ihre mangelnde Mitwirkungsmöglichkeit im behördlichen Auftragsverfahren rügten und damit im Ergebnis auch zutreffend das mangelnde Parteiengehör ins Treffen führten, so gilt es festzuhalten, dass den Beschwerdeführern der behördliche Verwaltungsverfahrensakt nicht nur zur Kenntnis gebracht wurde, sondern die Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatten, sich in Bezug auf die seitens der belangten Behörde erteilten Aufträge zu äußern, wovon, nach Vornahme einer Akteneinsicht nach Beschwerdeerhebung, auch noch mit Schreiben vom 30.11.2023 Gebrauch gemacht wurde. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsbehörde im baupolizeilichen Verfahren ihrer Erledigung die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. z.B. VwGH am 21.11.2011, Ra 2017/05/0260), auch das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH am 24.04.2019, Ra 2018/03/0051) und knüpft das die aktuelle Rechtslage wiedergebende Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008 idF LGBl. Nr. 28/2015 (GAEG 2008), insbesondere in seinen Regelungen nach § 7 Abs 1 und 3 leg. cit. nicht an einem fehlenden baurechtlichen Konsens an, sondern bedürfen nach § 7 Abs 1 leg. cit. im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung nach dem GAEG 2008, sodass der maßgebende Anknüpfungspunkt nach dieser Regelung die baugesetzliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht darstellt, wobei mit der Baugesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 11/2020, auch eine neue Systematik in Bezug auf die Bauvorhaben eingeführt wurde und insbesondere anzeigepflichtige Bauvorhaben entfielen.

Ist das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen und kommt § 7 Abs 1 GAEG 2008 bei baugesetzlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht zur Anwendung, bedarf insbesondere der Umbau eines schutzwürdigen Gebäudes einer Bewilligung (vgl. § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008). Aufgrund der auch beispielhaften Aufzählung „einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.“ ist vor dem Hintergrund des Zweckes dieser Regelung jedoch auch zu ersehen, dass es dabei nicht ausschließlich um „Umbauten“, sondern auch um „Zubauten“ geht, welche der Lebenserfahrung nach grundsätzlich auch geeignet sind, das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke zu betreffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass im Besonderen auch Innenhöfe eines zu schützenden Gebäudes zum Erscheinungsbild dieses Gebäudes gehören, wobei es dabei auf eine Uneinsehbarkeit von Gebäudeteilen und Höfen nicht ankommt (vgl. VwGH am 18.09.2003, 2022/06/0030).

§ 7 Abs 1 GAEG 2008 stellt hinsichtlich Neu-, Zu- und Umbauten im Schutzgebiet, welche bewilligungspflichtig sind, in Bezug auf die Bewilligungspflicht lediglich auf den Umstand ab, ob diese einen Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können und ist es damit auch ausreichend, wenn ein derartiger Einfluss nicht ausgeschlossen werden kann und reicht es für eine Bewilligungspflicht nach § 8 Abs 3 GAEG 2008, wenn insbesondere auch in Bezug auf vorgenommene Umbauten das äußere Erscheinungsbild eines schutzwürdigen Bauwerkes „betroffen ist“ (vgl. § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008).

Der durch LGBl. Nr. 11/2020 eingefügte § 21 Abs 2 Z 9 Stmk. BauG bestimmt, dass auch die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen lediglich nur mehr meldepflichtig sind. Den Materialien (AB zu LGBl. Nr. 11/2020) ist zu entnehmen, dass „wärmetechnische Optimierungen (hier ist das Ausmaß der Sanierung geringer als bei einer größeren Renovierung gemäß § 4 Z 34a Stmk. BauG) sowie der Fensteraustausch mit geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung nunmehr bloß meldepflichtig sind“, sodass losgelöst vom ersten Fall der Regelung des § 21 Abs 2 Z 9 Stmk. BauG de lege lata in Bezug auf den Fenstertausch per se von baurechtlicher Meldepflicht auszugehen ist, sodass die näher angeführte wärmetechnische Optimierung und damit das Nichtvorliegen einer größeren Renovierung keine Voraussetzung für die Subsumtion unter die bezughabende Meldepflicht darstellt und der auf baurechtliche Bewilligungspflicht abstellende § 7 Abs 1 GAEG 2008 bei einem Fenstertausch nicht schlagend zu werden vermag, weshalb sich die Beseitigungsproblematik nach dem GAEG 2008 in diesem Zusammenhang auf die Betroffenheit des äußeren Erscheinungsbildes des schutzwürdigen Gebäuden nach § 7 Abs 3 GAEG reduziert.

Nach dem behördlicherseits fallbezogen angezogenen § 8 Abs 3 GAEG 2008 sind im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 2008 getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen und kommt es dabei somit nicht darauf an, ob die gesetzte Maßnahme bewilligungsfähig wäre oder nicht, da für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 8 Abs 3 erster Satz GAEG 2008 lediglich maßgeblich ist, dass es an der erforderlichen Bewilligung mangelt (vgl. VwGH am 23.02.2011, 2010/06/0274).

Den Feststellungen folgend handelt es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein schutzwürdiges auch nach dem GAEG 2008 und liegt – ungeachtet des Umstandes, dass es darauf bei einem solchen Bauwerk nach den Materialien dieses Gesetzes nicht ankommt – weder eine baurechtliche Bewilligungs- noch eine diesbezügliche Anzeigepflicht betreffend die ausgetauschten Fenster vor und ist in Bezug auf diese näher beschriebenen Baumaßnahmen zweifelsfrei davon auszugehen, dass hinsichtlich der vorgenommenen Umbauten auch das äußere Erscheinungsbild des gegenständlichen schutzwürdigen Bauwerks im Sinne der spezielleren Regelung des § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 betroffen ist, sodass der Austausch bzw. Einbau der Kunststofffenster bzw. Kunststofffensterelemente im Sinne der Regelung des § 8 Abs 3 GAEG 2008 auch als bewilligungspflichtige Maßnahme sowohl straßenseitig als auch hofseitig zu qualifizieren ist. § 4 GAEG 2008 steht zwar unter der Überschrift „Schutzwürdige Bauwerke“ normiert jedoch, dass diese jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sind, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind und zu ihrem äußeren Erscheinungsbild alle gestaltungswirksamen Merkmale des Bauwerks gehören, wie insbesondere auch Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen. Liegt – wie gegenständlich – ein Gebäude vor, welches in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung ist, so ist dieses Gebäude als Bauwerk schutzwürdig. Fallbezogen liegt keine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne dieser gesetzlichen Regelung vor, sondern ein Gebäude, also „ein überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk im Sinne der Regelung des § 4 Z 29 iVm § 4 Z 13 Stmk. BauG. Den Erläuterungen zum Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 ist auch zu entnehmen, dass dem Verständnis des Landesgesetzgebers folgend eine Anpassung der Begrifflichkeiten an das Steiermärkische Baugesetz erfolgen sollte, wobei inhaltlich der Vorschlag der ASVK zur Ausweitung der geschützten Objekte aufgegriffen worden sei und statt bisher nur Gebäude nun auch alle Bauwerke, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung seien, als schutzwürdig gelten würden. Bereits in der Judikatur (vgl. VwGH am 26.09.2002, 2000/06/0068) zum GAEG 1980 wurde aus der beispielhaften Aufzählung der gestaltungswirksamen Elemente des Gebäudes von Seiten des Höchstgerichtes geschlossen, dass seitens des Gesetzgebers dieser Begriff über das Gebäude selbst hinausgehend verstanden habe; sofern das Erscheinungsbild des Gebäudes dadurch gestaltungswirksam berührt werde. Vor dem Hintergrund des Wortlauts der Regelung des § 4 GAEG 2008, welcher sich auf „Gebäude und sonstige baulichen Anlagen“ bezieht und aufgrund des Umstandes, dass fallbezogen auch ein Gebäude im genannten baurechtlichen Sinn vorliegend ist, vermag es aus rechtlicher Sicht auch nicht beanstandet zu werden, dass von Seiten der herangezogenen bautechnischen Amtssachverständigen fallbezogen auf die Schutzwürdigkeit des gesamten Gebäudes im Sinne der Regelung des § 4 GAEG aus den näher beschriebenen Gründen geschlossen wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer vermag auch der Umstand, dass § 5 GAEG, welcher sich auf die „Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke“ bezieht, und „nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise“ eine solche vorsieht, nichts zu ändern, zumal auch diese Bestimmung an der Regelung des § 4 leg. cit. anknüpft, indem sich die Erhaltungspflicht der Eigentümer auf „schutzwürdige Bauwerke“ bezieht und damit auch am Begriffsverständnis des § 4 leg. cit. anknüpft, wonach als schutzwürdige Bauwerke „jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind“, zu verstehen sind. Soweit beschwerdeführerseitig daher ins Treffen geführt wird, dass der Gebäudeteil der Hoffassade und der diesbezügliche Bereich nicht als schutzwürdig zu erachten seien und diesbezüglich begründend Argumente der Ausführung der Fassade und des Hofbereiches ins Treffen geführt wurden, so gilt es festzuhalten, dass es sich bei dieser Hoffassade und den beschwerdeführerseitig angesprochenen Bereich um einen Teil des fallbezogen schutzwürdigen Gesamtgebäudes Lgasse ** handelt. Dieses Gebäude stellt ein schutzwürdiges Bauwerk im Sinne der Regelung des § 4 GAEG 2008 dar. § 4 leg. cit. nennt in Bezug auf die gestaltungswirksamen Merkmale des Bauwerks u.a. auch „Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen“ und ist den Erläuterungen in Bezug auf § 7 Abs 3 GAEG 2008 zu entnehmen, dass sich diese Regelung auf schutzwürdige Bauwerke bezieht, deren Umbau jedenfalls bewilligungspflichtig sein soll und zwar – im Gegensatz zu den nicht schutzwürdigen Bauwerken nach § 7 Abs 1 leg. cit – unabhängig von der baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht, womit die Bewilligungserfordernisse des § 3 Abs 3 GAEG 1980 grundsätzlich fortgeführt, jedoch auf alle schutzwürdigen Bauwerke (nicht nur Gebäude) ausgeweitet würden und auf alles, was unter „Umbau“ falle. Bezogen auf die geltende Rechtslage, welche die Beseitigung nach § 8 Abs 3 erste Satz GAEG 2008 vorsieht, wenn Maßnahmen auch im Widerspruch zu § 8 Abs 3 GAEG 2008 stehen, ist somit hinsichtlich des Einbaus der Kunststofffenster bzw. Kunststofffensterelemente ohne Bewilligung in rechtlicher Hinsicht, im Lichte der Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Gebäudes, zweifelsfrei auch von Vorschriftswidrigkeit auszugehen. Letzteres ist somit auch in Bezug auf die näher beschriebene hofseitige Fenstertüre der Fall, zumal auch durch den Einbau dieser Fenstertüre, wie auch der näher beschriebenen Kunststofffenster, in jedem Fall das äußere Erscheinungsbild des gegenständlich schutzwürdigen Bauwerks, nämlich des Gebäudes Lgasse Nr. **, betroffen ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei de lege lata nicht um ein meldepflichtiges Bauvorhaben nach § 21 Abs 2 Z 9 Stmk. BauG, sondern um ein baubewilligungspflichtiges nach § 19 Z 1 Stmk. BauG handelt. Abgesehen davon wäre es auch nicht auszuschließen, dass diese am Gebäude der Beschwerdeführer vorgenommene Baumaßnahme Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils zeitigt, wobei auch von Seiten der bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten wurde, dass auch diese Baumaßnahme in der Hofzone der nördlich anschließenden Blockrandbebauung in Erscheinung tritt, wodurch auch aus fachlicher Sicht von einem möglichen Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffend Stadtteils ausgegangen wurde. Nach § 7 Abs 1 GAEG ist es auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils vorliegend sein muss. Ausreichend ist in Bezug auf letztere Voraussetzung vielmehr die Möglichkeit des Einflusses auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils, wobei es für eine Bewilligungspflicht eines derartigen Umbaus eines schutzwürdigen Gebäudes nach § 4 GAEG 2008 aufgrund der Betroffenheit des äußeren Erscheinungsbildes des in Rede stehenden geschützten Bauwerks im gegenständlichen Fall, im Lichte dieser speziellen Regelung des § 7 Abs 3 GAEG 2008, im Zusammenhang mit den gegenständlichen Baumaßnahmen, welche auch das Erscheinungsbild des fallbezogen schutzwürdigen Bauwerks im Bereich der Hofseite zweifelsfrei berühren, von Bewilligungspflicht und Vorschriftswidrigkeit bereits deshalb auszugehen ist, da eine Bewilligung nicht vorliegt und handelt es sich bei der Frage der Bewilligungspflicht um eine Rechtsfrage. Gegenständlich handelt es sich auch um keinen Fall der Instandsetzung, wie z.B. die in den Gesetzesmaterialien angeführte Färbelung einer Fassade in gleicher Weise wie bisher oder den Einbau identischer Fenster, was fallbezogen insbesondere auch die erdgeschoßigen Fenster der straßenseitigen Fassade betrifft, zumal es laut Bescheid vom 30.01.1998, wie aus der planlichen Darstellung ersichtlich, um die Verkleinerung der Maueröffnungen in der Vertikalen durch Herstellung von Parapeten im Bereich dieser Fenster ging und aus den Projektunterlagen auch ableitbar ist, dass eine aus der Verkleinerung der Öffnungen sich ergebende zwangsläufig damit verbundene Verringerung der Höhe auch zur Verkleinerung der Fenster in diesem Bereich führt, sodass selbst wenn, wie behauptet, im Bereich der westseitigen Wohnung im Erdgeschoß Kunststofffenster gegen Kunststofffenster 1997 getauscht wurden, diese nicht als identisch anzusehen sind.

Soweit die Beschwerdeführer die mangelnde Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde auch deshalb rügten, da die Zeitpunkte des Austauschs bzw. Einbaus der in Rede stehenden Fenster bzw. Fenstertür behördlicherseits nicht festgestellt wurde, erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht unberechtigt.

In baugesetzlicher Hinsicht ist der höchstgerichtlichen Judikatur zu einem Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG auch zu entnehmen, dass die Konsensfähigkeit eines Baues in einem Verfahren nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG keine Vorfrage darstellt, zumal es im Falle einer baubewilligungspflichtigen Anlage, bezogen auf den Begriff der „vorschriftswidrigen baulichen Anlage“ alleine auf die Existenz einer Baubewilligung ankommt (vgl. z.B. VwGH am 20.02.2003, 2001/06/0062) und hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 14.09.2004, 2001/06/0070) zur Rechtslage vor der Baugesetznovelle 2019 auch ausgesprochen, dass bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG immer so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 Stmk. BauG als genehmigt gilt und für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG maßgeblich ist, dass die Bewilligungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) der baulichen Anlage, sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist und die notwendige Bewilligung (bzw. Baufreistellung oder keine Untersagung gemäß § 33 Abs 6 leg. cit.) nicht vorliegt. Auch hinsichtlich baubewilligungsfreier baulicher Anlagen ging das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 28.02.2006, 2005/06/0012) von Vorschriftswidrigkeit aus, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 21 Abs 4 Stmk. BauG verletzen und wurde durch die Baugesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 11/2020, ein System von baubewilligungspflichtigen Vorhaben und solchen im vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 19 u. 20 Stmk. BauG idgF) und meldepflichtigen Vorhaben nach § 21 leg. cit. geschaffen, wobei es auch anzumerken gilt, dass § 41 Abs 3 durch LGBl. Nr. 117/2016, sowie geringfügig ebenfalls durch LGBl. Nr.11/2020, Änderungen erfuhr.

Im Sinne der nach verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten auch auf das GAEG 2008 übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Beseitigungsverfahren nach dem Stmk. BauG, welche auch als „Zeitpunktejudikatur“ bezeichnet wurde (vgl. auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht, Kommentar 5. Aufl. Anm. 8 zu § 41 Stmk. BauG), hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher auch detaillierte Feststellungen, insbesondere zur allfälligen Vorschriftswidrigkeit der durchgeführten, in Rede stehenden Maßnahmen nach den damaligen Vorschriften des GAEG zum Zeitpunkt deren Vornahme, zu treffen gehabt und anhand der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage jenen Sachverhalt, aus welchen sich da Erfordernis einer Bewilligung bzw. eine sonstige Vorschriftswidrigkeit nach dem GAEG aufgrund dieser Rechtslage und die Beseitigung ableiten ließe, konkret anzuführen gehabt.

Dabei ist von Belang, dass die Einbeziehung der Zone III. in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 durch LGBl. Nr. 26/1979, in Kraft ab 19.05.1979, erfolgte und erst mit LGBl. Nr. 60/1979, in Kraft ab 19.10.1979, ein Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren nach dem GAEG § 3 Abs 3 iVm Abs 1 leg cit. eingeführt wurde und eine weitere Kategorie vorschriftswidriger Maßnahmen im Schutzgebiet nach § 6 Abs 1 dieses Gesetzes geschaffen wurde sowie insbesondere die Beseitigung von Maßnahmen nach dem GAEG 1974 vorgesehen wurde (vgl. § 6 Abs 3 leg. cit.).

Nach § 3 Abs 1 GAEG 1974 idF LGBl. Nr. 60/1979 wurde eine Erhaltungspflicht der Liegenschaftseigentümer für jene Gebäude im Schutzgebiet, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, verankert und waren diese in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten, wobei zum Erscheinungsbild alle gestaltungswirksame Maßnahmen des Gebäudes, insbesondere auch Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fenstereinteilungen, gehörten. Nach § 3 Abs 3 leg. cit., welche Bestimmung an dem Absatz 1 dieser Regelung anknüpft, fielen unter die damals gesetzlich verankerte Bewilligungspflicht auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere auch die Auswechslung von Toren oder Fenstern.

Lediglich Instandsetzungen geringeren Umfanges waren der Behörde anzuzeigen und nicht bewilligungspflichtig, wenn die Behörde nicht innerhalb von 6 Wochen ab Anzeige dies erklärte.

Vorschriftswidrigkeit nach dieser Gesetzesbestimmung liegt somit bei Fehlen einer erforderlichen Bewilligung für größere Instandsetzungen oder Verbesserungen bzw. Nichtvornahme einer Anzeige im Sinne der Reglung des § 3 Abs 3 leg. cit., jeweils bezogen auf Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, vor.

Die zweite Kategorie der Vorschriftswidrigkeit betraf generell u.a. auch Bauveränderungen und Zu- und Umbauten, welchen im Schutzgebiet (§ 2 leg. cit.) nach § 6 Abs 1 der Novelle LGBl. Nr. 60/1979 eine solche äußere Gestaltung zu geben war, dass diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügen. Ist dies nicht der Fall, besteht nach dem GAEG 1974 auch diesbezüglich Vorschriftswidrigkeit auch bei Gebäuden, die § 3 Abs 1 GAEG 1974 nicht unterlagen.

Nach § 6 Abs 3 der Novelle LGBl. Nr. 60/1979 waren im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 1974 getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen.

Mit LGBl. Nr. 17/1980 wurde das Steiermärkische Altstadterhaltungsgesetz 1974 als Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 (GAEG 1980) wiederverlautbart und trat diese Gesetzesänderung mit 13.03.1980 in Kraft. Dabei erfolgte auch in § 3 Abs 1 und 3 leg. cit. eine Übernahme der gesetzlichen Regelungen aus der vorzitierten Novelle aus dem Jahr 1979 hinsichtlich Bewilligungs- und Anzeigepflicht, bezogen auf Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung gewesen sind, und wurde auch die näher bezeichnete weitere Kategorie der Vorschriftswidrigkeit im Rahmen der Regelung des § 6 Abs 1 hinsichtlich Bauveränderungen sowie Zu- und Umbauten bestehender Bauten, welche sich von der Gestalt her dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einzufügen hatten (vgl. § 6 Abs 1 GAEG 1980), übernommen; genauso wurde insbesondere die Möglichkeit der Beseitigung im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 1980 getätigter Maßnahmen vorgesehen (vgl. § 6 Abs 3 leg. cit).

Bemerkt wird, dass mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.1985 Regelungen über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 durch LGBl. Nr. 1/1986 geschaffen wurden, welche mit 17.01.1986 in Kraft traten, wonach gemäß § 1 Abs 1 im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten waren, dass sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflüge, Rollos, Jalousien u.dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen- und Stadtbild entsprechen mussten, wobei in § 2 dieser Verordnung spezielle Regelungen hinsichtlich der Konstruktion, Dimension der Fensterflügel, der Farben getroffen wurden und nach § 2 Z 3 leg. cit. für die Konstruktion Holz verwendet werden soll und andere Materialien nur dann in Betracht kommen, wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden können sowie nach § 2 Z 7 dieser Verordnung bei teilweisem Austausch von Fenstern, die neuen Fenster in Form, Konstruktion und Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen gewesen sind. § 3 dieser Verordnung betrifft Maßnahmen, für welche die Erteilung einer Bewilligung nicht zulässig war und ist.

Die dargestellte Rechtslage wurde in den verfahrensrelevanten Teilen bis zum Inkrafttreten des GAEG 2008, nach legistischer Anpassung an die Vorgaben des Stmk. BauG mit LGBl. Nr. 59/1995, aufrechterhalten, wobei das GAEG 2008 mit LGBl. Nr. 96/2008 gemäß § 33 Abs 1 leg. cit. mit 01.12.2008 in Kraft trat.

Wurden die in Rede stehenden Maßnahmen somit vor 19.05.1979, also vor Einbeziehung der Zone III. in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, durchgeführt (vgl. LGBl. Nr. 26/1979), so bestand damals keine Verpflichtung, derartige Baumaßnahmen einer Bewilligung nach dem GAEG 2008 zuzuführen und diese zu beseitigen. Die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht (vgl. § 3 Abs 3 leg. cit.) traten jedoch erst mit 19.10.1979 in Kraft, und waren demnach ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wobei § 3 Abs 3 leg. cit., insbesondere an § 3 Abs 1 dieser Gesetzesnovelle anknüpfte und jene Gebäude betraf, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von besonderer Bedeutung sind und ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten sind, wobei zum Erscheinungsbild alle gestaltungswirksamen Merkmale des Gebäudes, insbesondere auch Fenster, Fensterumrahmungen und Fenstereinteilungen, zählten. Handelt es sich um ein Gebäude, welches – wie gegenständlich - in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung war und in seinem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise erhalten werden musste, fielen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere die Auswechslung von Toren oder Fenstern unter die Bewilligungspflicht, wobei beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges der Behörde bloß anzuzeigen waren und bei mangelnder Erklärung der Behörde als bewilligungspflichtig innerhalb einer 6-wöchigen Frist diese nicht als bewilligungspflichtig galten. Mangelt es an einer erforderlichen Bewilligung bzw. wurde eine erforderliche Anzeige im Sinne dieser Regelungen nicht durchgeführt, ist von Vorschriftswidrigkeit bezogen auf einen derartigen „schutzwürdigen“ Bau auszugehen, wobei sich aus § 6 Abs 1 leg. cit. auch eine zweite Kategorie der Vorschriftswidrigkeit ergeben kann, zumal generell u.a. auch Bauveränderungen und Zu- und Umbauten im Schutzgebiet eine solche äußere Gestaltung zu geben war, dass diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügen. Ist dies nicht der Fall, bestand nach dieser Fassung des GAEG 1974, aber seit der besagten Novelle, auch Vorschriftswidrigkeit, wenn es nicht um ein „schutzwürdiges“ Gebäude nach § 3 Abs 1 leg. cit. handelte. Nach § 6 Abs 3 leg. cit. waren im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes (GAEG 1974 idF LGBl. Nr. 60 (1979) getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen.

Diese Regelungen wurden auch im Zuge der Wiederverlautbarung des GAEG 1974 im Rahmen der Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.02.1980 in Bezug auf das GAEG 1980, in Kraft mit 03.03.1980, in § 3 und § 6 GAEG übernommen.

Wurden die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen demnach nicht an einem Gebäude nach § 3 Abs 1 leg. cit. durchgeführt, bestand auch keine Bewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht nach GAEG und wiesen diese Umbauten auch eine derartige äußere Gestalt auf, wonach sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügten, standen diese Maßnahmen bei zeitlicher Durchführung unter dem Regime dieser Regelungen nicht in Widerspruch zu den jeweiligen Bestimmungen des GAEG 1974 bzw. 1980 und waren nicht zu beseitigen.

Bemerkt wird, dass sowohl die Beseitigung nach dem GAEG 1974 als auch jene nach dem GAEG 1980 daran anknüpften, dass die Maßnahmen im Widerspruch zu den jeweiligen positiv rechtlich normierten Regelungen des GAEG 1974 bzw. 1980 stehen mussten.

Ungeachtet dessen trat die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.1985 über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 mit LGBl. Nr. 1/1986 am 17.01.1986 in Kraft und machte Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung von Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen, wobei damit Regelungen getroffen wurden, soweit es zu Erreichung der in den §§ 3,5 und 6 GAEG 1980 angestrebten Zwecke erforderlich ist (vgl. § 10 leg. cit.) Diese Verordnung, nunmehr auf § 11 GAEG 2008 fußend, trifft Regelungen, wonach gemäß § 1 Abs 1 im Schutzgebiet alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten sind, dass sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflüge, Rollos, Jalousien u.dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen- und Stadtbild entsprechen mussten, wobei in § 2 dieser Verordnung spezielle Regelungen hinsichtlich der Konstruktion, Dimension der Fensterflügel, der Farben getroffen wurden und nach § 2 Z 3 leg. cit. für die Konstruktion Holz verwendet werden soll und andere Materialien nur dann in Betracht kommen, wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden können sowie nach § 2 Z 7 dieser Verordnung bei teilweisem Austausch von Fenstern, die neuen Fenster in Form, Konstruktion und Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen gewesen sind. § 3 dieser Verordnung betrifft Maßnahmen, für welche die Erteilung einer Bewilligung damals nicht zulässig war.

Ein explizites Verbot von Kunststofffenstern bzw. Kunststofffensterelementen ist dieser generellen Norm somit auch nicht zu entnehmen.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall gilt es festzuhalten, dass dem Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen folgend und aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens auch festgestellt wurde, dass lediglich der Einbau der Fensternummer *, *, **, **, **, **, ** und ** der hofseitigen Fassade bis März 1979 erfolgte und daher jedenfalls vor Einbeziehung der Zone III in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 durch LGBl. Nr. 26/1979, in Kraft ab 19.05.1979, und vor Inkrafttreten LGBl. Nr. 60/1979 (19.10.1979), womit ein Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren nach den §§ 3 Abs 3 iVm Abs 1 GAEG 1974 damals eingeführt wurde und eine weitere Kategorie vorschriftswidriger Maßnahmen im Schutzgebiet nach § 6 Abs 1 dieses Gesetzes geschaffen wurde sowie insbesondere die Beseitigung von Maßnahmen nach dem GAEG 1974 vorgesehen wurde (vgl. § 6 Abs 3 leg. cit.). Daraus folgt, dass in Bezug auf diese näher bezeichneten Fenster zum Zeitpunkt des Einbaus derselben nicht von Vorschriftswidrigkeit ausgegangen werden kann, was zur Folge hat, dass im Sinne der dargestellten Zeitpunktejudikatur auch deren Beseitigung behördlicherseits nicht beauftragt werden durfte.

Die Einbauzeitpunkte der weiteren Fenster bzw. Kunststofffensterelemente und Fenstertüre sind danach anzusiedeln und auch unter Zugrundelegung des GAEG 1974 idF 1979 bzw. GAEG 1980 nach § 3 Abs 3 leg. cit. als bewilligungspflichtig anzusehen und wurde auch eine dort genannte Anzeige bei der Baubehörde damals nicht eingebracht, sodass aufgrund des Umstandes, dass das in Rede stehende Gebäude aufgrund seiner baulichen Charakteristik schon damals ein solches war, welches für das Stadtbild von Bedeutung war, das Erfordernis einer Bewilligung zum Einbauzeitpunkt evident ist und aufgrund des Fehlens einer derartigen Bewilligung nach dem damaligen GAEG auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen von Vorschriftswidrigkeit ausgegangen werden muss.

Hinsichtlich der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Baumaßnahmen liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach dem GAEG 2008 fallbezogen in rechtlicher Hinsicht unzweifelhaft vor und erwies sich der Beseitigungsauftrag, welcher von Seiten der Behörde diesbezüglich auch erteilt worden war, in diesem nunmehr festgestellten Umfang als rechtens.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2023 davon ausgingen, dass bezüglich der straßenseitigen Fenster laut Bescheid vom 30.01.1998 nicht von Holz ausgegangen werden könne und lediglich Holz für die Dachflächenfenster angeführt worden sei, gilt es den Feststellungen folgend festzuhalten, dass in diesem Bescheid – wie beschwerdeführerseitig auch ausgeführt – lediglich von Holz bezogen auf die Fenster im Dachgeschoss ausgegangen wurde, jedoch dem Bescheid und dem bezughabenden Projekt Kunststofffenster nicht zu entnehmen sind und wurden auch die Dachfenster in den Ansichten Süd und Nord als neu zu errichtende Bauteile dargestellt sowie ist aus der Ansicht Süd zu ersehen, dass laut Projekt straßenseitig Umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollten, wobei es laut planlicher Darstellung dabei um die auch durchgeführten Verkleinerungen der Maueröffnungen in der Vertikalen durch Herstellung von Parapeten im Bereich dieser Fenster ging und auch ersichtlich ist, dass die Balken dieser vier erdgeschoßigen Fenster neu kommen sollten und wurden auch die jeweiligen Sturzbereiche rot ersichtlich gemacht. Aus den Angaben der Materialität „Holz“ bezogen auf die Dachfenster vermag daher nicht e contrario geschlossen zu werden, dass die straßenseitigen Fenster projektgemäß in Kunststoff auszuführen gewesen sind, woran auch der Amtsbericht vom 10.11.1997 nichts zu ändern vermag, wonach der Einbau eines PVC-Fensters rechts vom Eingang im Erdgeschoss bemängelt worden sei und nach dem Baubescheid der Vermerk vom 17.04.1998 behördlicherseits im Akt erfolgt sei, wonach im Hinblick auf die Baubewilligung nichts weiter zu veranlassen sei. Damit wurde behördlicherseits keine Bewilligung eines Kunststofffensters in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise festgestellt. Kunststofffenster sind der Baubewilligung fallbezogen nicht zu entnehmen, woran auch der Umstand nichts ändern kann, dass der Bestand von 1978 für Organe der ASVK im Rahmen der Begehung am 15.09.1997 bekannt gewesen bzw. erkennbar gewesen sei. Wenn beschwerdeführerseitig festgehalten wird, dass der Amtssachverständigenbefund zu ergänzen sei, wonach 1978 in der straßenseitigen Wohnung westlich der Hauseingangstüre die Fenster und Türen in der damals noch vorhandenen Breite gegen einflügelige Kunststofffenster ohne Sprossen getauscht worden seien und diese rechtmäßigen Fenster- und Türelemente 1997 gegen die eingebauten Fenster getauscht worden seien, wodurch eine Anpassung der vertikalen Fenstereinteilung von den Obergeschossen und Rückführung der ursprünglichen Fassadenstruktur mit den Quadern erfolgt wäre, so vermag auch dieser Sachverhalt an der rechtlichen Beurteilung fallbezogen nichts zu ändern, gehen die Beschwerdeführer selbst doch auch in Bezug auf diese Fenster von einem Austausch 1997 aus, durch welchen im Hinblick auf das gegenständlich schutzwürdige Gebäude, welches in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung war und ist, im Zuge eines Umbaus dieses im Bereich seines äußeren Erscheinungsbildes betroffen wurde. Dass fallbezogen ein Fall der Instandsetzung im Hinblick auf die Änderung der Dimension der 1997 eingebauten Kunststofffenster rechtlich nicht vorliegt, wurde bereits dargelegt und ist in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen zu verweisen.

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass aus dem ASVK-Gutachten vom 11.11.1997 abzuleiten sei, dass sich die Schutzwürdigkeit des Gebäudes korrekt aus dem Erscheinungsbild der straßenseitigen Fassade ergeben würde, gilt es wiederholend festzuhalten, dass sich die Schutzwürdigkeit fallbezogen auf das gesamte Gebäude als Bauwerk im Sinne der Regelung des § 4 GAEG bezieht.

Wenn beschwerdeführerseitig auch angemerkt wurde, dass aus den historischen Plänen keinerlei Hinweise auf Kastenfenster ersichtlich seien, lediglich glatte Glasflächen ohne Teilung und Sprossen dargestellt seien und eine Hofansicht zur Gänze fehle, so ändert auch dieser Umstand nichts an der rechtlichen Beurteilung, wonach bei einem – wie gegenständlich - schutzwürdigen Bauwerk ohne Zweifel das äußere Erscheinungsbild des geschützten Gebäudes berührt wird, wodurch Bewilligungspflicht nach dem GAEG 2008 ausgelöst wird und auch der Fenstertausch, insbesondere auch nach dem GAEG 1980 (§ 3 Abs 3 leg. cit.) bewilligungspflichtig war und bei mangelndem Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach dem GAEG im Beschwerdefall rechtlich Vorschriftswidrigkeit (zum Zeitpunkt der Errichtung und zum gegenwertigen Zeitpunkt) zu attestieren ist. Den Beschwerdeführern ist auch zuzustimmen, dass die rechtmäßigen Fenster im Beseitigungsverfahren einer weiteren Prüfung nicht zu unterziehen sind, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, dass der restliche Fenstertausch nicht in das schutzwürdige Erscheinungsbild des Gebäudes eingegriffen hat bzw. eine geringfügige Instandsetzung seinerzeit auch nach dem GAEG 1980 bloß anzeigepflichtig gewesen wäre, zumal – wie dargelegt – es bei einem schutzwürdigen Gebäude als ausreichend zu erachten ist, wenn – wie fallbezogen – es sich um eine Maßnahme handelt, bei deren Durchführung das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes „betroffen ist“, also berührt wird. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei einem solchen Austausch bzw. einer Errichtung von Fenstern bzw. einer Fenstertüre in der gegenständlichen Form auch nicht bloß um eine anzeigepflichtige Maßnahme nach dem GAEG 1980 handelte, hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass auch eine derartige Anzeige eigentümerseitig bei der Behörde nicht vorgenommen wurde.

Wenn beschwerdeführerseitig auch das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen teilweise als nicht nachvollziehbar erachtet wurde, so hielt die bautechnische Amtssachverständige diesbezüglich im Zuge der Verhandlung auch ergänzend bzw. konkretisierend fest, dass sich die Formulierung im Gutachten laut Baubeschreibung auf die Dachfenster mit Isolierglas beziehe und lediglich in Bezug auf das Dachgeschoß eine Parapethöhe von 110 cm in der Baubeschreibung angegeben sei und aus der Ansicht Süd und Nord des bewilligten Planes ersichtlich sei, dass das damalige Projekt offenbar den Einbau von Dachflächenfenstern betraf, wobei aus der Ansicht Süd ersichtlich sei, dass straßenseitig Umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollten und es laut Plan um die Verkleinerungen der Maueröffnungen in der Vertikalen durch Herstellung von Parapeten im Bereich dieser Fenster gegangen sei und auch ersichtlich sei, dass offenbar die Balken dieser vier erdgeschoßigen Fenster neu gekommen seien und die jeweiligen Sturzbereiche. Aus fachlicher Sicht sei ein Hinweis auf die damalige Projektierung und Bewilligung von Kunststofffenstern aus dem bewilligten Projekt nicht zu entnehmen und ein Hinweis auf die Materialität der erdgeschoßigen Fenster dem bezughabenden Plan vom 14.08.1997 nicht ersichtlich und gebe es auch keinen Hinweis diesbezüglich in der Baubeschreibung, ausgenommen in Bezug auf die Dachfenster, wobei aus den Projektunterlagen auch eine aus der Verkleinerung der Öffnungen sich ergebende Verringerung der Höhe und damit eine Verkleinerung der erdgeschoßigen straßenseitigen Fenster ergebe. Aus fachlicher Sicht sei in Bezug auf Kunststofffenster auch von einer Lebensdauer erfahrungsgemäß von 40/50 Jahren auszugehen, wobei Hersteller mitunter längere Lebensdauern von Kunststofffenstern garantieren würden und wurde amtssachverständigenseitig auch bemerkt, dass die älteren Kunststofffenster insofern auch noch als haltbarer anzusehen seien, als damals auch noch Stoffe dem Kunststoff beigemengt werden hätten dürfen, welche heute nicht mehr beigemengt werden dürften. Die Entwicklung der Kunststofffenster betreffe auch die Profile an sich und hätten sich diese verändert. Die früheren Profile seien in der Ausführung eckiger und mit der Zeit abgerundeter geworden, wobei nunmehr auch beide Varianten erhältlich seien und betreffe dies Fenster der gegenständlichen Marke Internorm. Richtig sei, dass aus den aus dem Archiv stammenden historischen Plänen ein Plan bezüglich Straßenansicht vorliegend sei und ein Querschnitt, welcher den Vertikalschnitt durch die Straßen- und Hochfassade darstelle und ein Grundriss. Aus diesem Querschnitt sei aus bautechnischer Fachsicht auch klar zu ersehen, dass Kastenfenster seinerzeit eingebaut werden sollten. Der Fensterstock sei im Schnitt mit zwei Fensterebenen dargestellt und überdies der einschlägigen Literatur Celetin/Resch, „die Altstadtfassade am Beispiel der Stadt Graz“ auf Seiten 117 ff zu diesem Thema u.a. Folgendes zu entnehmen:

„Im bürgerlichen Wohnbau des 19. Jahrhunderts entwickelte sich allmählich ein Fenstertypus in Form eines stehenden Rechteckes mit Blend- und Stockrahmen, mit zwei hochrechteckigen Drehflügeln, einem hoch liegenden Kämpfer und darüber liegenden Kipp- bzw. Klappflügeln. Dieser Fenstertypus wurde zu einem „Serienprodukt“, das dazu führte, dass sich im ausgehenden 19. Jahrhundert Fassadenpläne in den Archiven finden, die an historisch gestalteten Fassaden die Fensteröffnungen durch schwarz hinterlegte Flächen ohne Kämpfer, Pfosten und Sprossen darstellen und somit die Fenstererteilung nicht mehr als Gestaltungselement verwendet wurde.“

Aufgrund der angegeben Literatur lasse sich auch die Annahme der historischen Teilung derartiger Fenster begründen und der Schluss, dass sich bei Kunststofffenstern größere Profilbreiten ergeben würden, beziehe sich auf die Flügeldimension und sei es diesbezüglich so, dass bei Kunststofffenstern sich größere Flügelprofilbreiten ergeben würden als bei historischen Holzkastenfenstern. Ein in der Literatur angeführtes historisches „Normfenster“ in G habe im Bereich des Fensterflügelrahmens eine Breite von 48 mm. Für Kastenfenster sei in der Folge auch eine Norm eingeführt worden und seien die Profile aus fachlicher Sicht nicht nur vom Entwicklungsstand der Glasindustrie abhängig, sondern vielmehr von den Anforderungen, welche an das Fenster gestellt würden, wobei das Fenster auch den Bestandteil des Glases inkludiere (Sicherheitsglas, Wärmedämmung, etc.). Aus fachlicher Sicht sei auch bei einem Glas mit Schlieren die Zweischichtigkeit bei historischen Fenstern von außen grundsätzlich erkennbar. Desto später das Fenster umso massiver der Rahmen.

Das gegenständliche Verfahren ist kein Bewilligungsverfahren nach dem GAEG 2008, sodass die beschwerdeführerseitig aufgeworfenen Fragen fallbezogen von rechtlicher Relevanz wären, da im in Rede stehenden Beseitigungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob fallbezogen die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem GAEG 2008 vorliegend bzw. erfüllt sind oder nicht. Wie dargelegt, führt die Betroffenheit des äußeren Erscheinungsbildes des in Rede stehenden schutzwürdigen Bauwerkes für sich genommen bereits zu einer Bewilligungspflicht und liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, da insbesondere der Einbau von Toren, Fenstern, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen auch zum äußeren Erscheinungsbild eines schutzwürdigen Gebäudes gehören und kein Zweifel besteht, dass die gegenständlichen, eigentümerseitig vorgenommenen Maßnahmen auch gestaltungswirksame Merkmale des verfahrensgegenständlichen Bauwerks betreffen. Den Materialien (Erläuterungen zum Grazer Altstadt Erhaltungsgesetz – GAEG 2008) ist auch zu entnehmen, dass die schon bisher auch ohne ausdrückliche Erwähnung nicht nur die Farbgebung und die Verarbeitungstechnik als gestaltungswirksam gelten sollen, sondern auch das Material. Ob sich tatsächlich negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes gegenüber Holzfenstern ergeben, ist von Seiten des Verwaltungsgerichtes im in Rede stehenden Auftragsverfahren nicht zu prüfen und ist es daher in rechtlicher Hinsicht auch nicht von Belang, ob Gründerzeitfenster seinerzeit unterschiedlich ausgeführt worden seien und sich die Profile dem Entwicklungsstand der Glasindustrie angepasst hätten und es allenfalls keine allgemeine gültige Stärke ursprünglicher Holzprofile gegeben habe und die Zweischichtigkeit wegen der technischen Beschaffenheit der Glasoberfläche im Gesamteindruck von außen nicht erkennbar gewesen sei, zumal eine Tiefenwirkung glastechnisch erst ab 1900 möglich gewesen sei und die räumliche Wirkung zu keiner Änderung des Erscheinungsbildes im Straßenbereich des schutzwürdigen Bauwerks führe, wie dies beschwerdeführerseitig unter Vorlage der in der Verhandlung am 07.12.2023 ausdrücklich zurückgezogenen „gutachterlichen Stellungnahme“ der Architekten U V vom 09.11.2023 vorgebracht wurde, zumal es sich – wie wiederholend dargelegt – im Beschwerdefall bei dem Gebäude Lgasse Nr. 25 um ein schutzwürdiges Gebäude handelt und die fallbezogen vorschriftswidrigen Baumaßnahmen im Bereich der Fenster und Tür jedenfalls auch dazu angetan sind, dass das äußere Erscheinungsbild dieses Bauwerks dadurch grundsätzlich betroffen ist, was jedoch nicht bedeutet, dass in einem Bewilligungsverfahren nach dem GAEG 2008 nicht auch der beschwerdeführerseitig zutreffend aufgezeigte Umstand, wonach hofseitig teilweise auch von rechtmäßigen Fenstern auszugehen ist, eine entscheidende Rolle im Zusammenhang mit der materienrechtlichen Bewilligungsfähigkeit dieser Maßnahmen spielen kann.

Dem schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen DI S T wurde insbesondere was die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Gebäudes anlagt, beschwerdeführerseitig nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten und hielt die bautechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht im Zuge der Verhandlung über verwaltungsgerichtliches Befragen auch fest, dass unter Bedachtnahme auf die Aufnahme der Maße die Fertigungsdauer sowie den Einbau unter Berücksichtigung der Jahreszeiten eine Beseitigungsfrist von 9 Monaten ab Entscheidung angemessen sei, sodass es dies im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen galt.

Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren im amtswegig eingeleiteten baupolizeilichen Auftragsverfahren ist zulässig, wenn diese Amtshandlung beschwerdeführerseitig auch verschuldet wurde (vgl. zB auch VwGH am 28.03.2018, Ra 2017/07/0123). Für die Entrichtung von Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 77 Abs 1 AVG) und normiert § 76 Abs 2 AVG, dass die Auslagen den Beteiligten dann belasten, wenn die Auslagen durch die Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden sind. Gegenständlich wurden die in Rede stehenden Baumaßnahmen in vorschriftswidriger Form, insbesondere ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem GAEG, vorgenommen und trifft die Eigentümer der Liegenschaft auch die Verpflichtung zu deren Beseitigung in Bezug auf im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 2008 getätigte Maßnahmen (vgl. § 8 Abs 3 leg. cit.) und wurde eigentümerseitig auch eine erforderliche Bewilligung nach dem GAEG nicht eingeholt, sodass die Amtshandlung am 15.03.2023 durch ein Amtsorgan, welche eine halbe Stunde andauerte, mangels Beseitigung bzw. des Vorliegens einer entsprechenden Bewilligung auch von Seiten der beschwerdeführenden Eigentümer schuldhaft verursacht wurde, wobei die behördliche Erhebung durch das Organ der Baubehörde gegenständlich auch zu Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war, sodass diese vor diesem Hintergrund auch zurecht zum Tragen der in Rede stehenden Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 50,00 (€ 50,00 pro Amtsorgan und angefangene halbe Stunde nach § 1 Abs 1 Z 1 Stmk. GKGebV) verpflichtet wurden und ist die Vorschreibung der in Rede stehenden Kommissionsgebühren durch die belangte Behörde somit nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides teilweise aufzuzeigen, sodass dieser in diesem Umfang Folge zu geben war und der bekämpfe Bescheid, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltusngsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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