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LVwG 30.18-2162/2023•LVwG ST LVwG 30.18-2162/2023
LVwG 30.18-2162/2023Landesverwaltungsgericht04.01.2024
Halten, Parken, Sperrflächen, Verbot, Wahrnehmung, Bodenmarkierung, Abnützung, Verwitterung, Anstrich, Kundmachungsmangel, Verschulden, Straßenverkehrsordnung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch C D Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Ngasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 20.06.2023, GZ: 400000716862,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 15. November 2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 20.12.2023 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 01.12.2023 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 03.01.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen PKW zur Tatzeit am Tatort so geparkt hat, dass dieser mit dem linken Hinterreifen auf einer dreieckigen, mit Verordnung vom 13.03.2017 erlassenen und am 04.04.2017 gehörig kundgemachten Sperrfläche stand. Aus den von der Behörde vorgelegten Fotos ergibt sich, dass die Sperrfläche deutlich erkennbar wäre. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Begrenzungslinien der Schräglinien (Schraffen) entgegen § 55 Abs 4 StVO iVm § 21 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung nicht gehörig kundgemacht gewesen wären. Insbesondere hat das Verfahren keinen Hinweis dahingehend ergeben, dass jene Straßenaufsichtsorgane, welche seinerzeit im Jahr 2017 unter anderem die Bodenmarkierungen für die gegenständliche dreieckige Sperrfläche angebracht haben, diese entgegen den gesetzlichen Vorschriften falsch, nämlich mit Unterbrechungen bzw. ohne durchgehend umlaufende Begrenzungslinie markiert hätten.
Insofern der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf eine mangelnde Wahrnehmbarkeit der Bodenmarkierung wegen Abnützung (Verwitterung) des Anstrichs beruft, betrifft dies in Wahrheit nicht einen Kundmachungsmangel, sondern allenfalls das Verschulden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1998, Zl. 93/02/0151 verwiesen, welches genau einen solchen Sachverhalt betrifft. Im vorliegenden Fall hat das Verfahren jedoch keinen Anhaltspunkt dahingehend ergeben, da die gegenständliche Bodenmarkierung am Tattag, wie aus den Fotos eindeutig ersichtlich, bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls erkennbar gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der damalige Abstellungsort des Fahrzeugs des Beschwerdeführers unmittelbar vor dessen Kanzleisitz befindet und somit an einem Ort, an dem der Beschwerdeführer nahezu täglich vorbeikommt und wo er eigenen Angaben zu Folge auch regelmäßig parkt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Ausgestaltung der dortigen Parkflächen und deren Begrenzung einschließlich der angrenzenden Sperrfläche auch vor dem gegenständlichen Vorfall bekannt gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angeblich vor und nach dem gegenständlichen Vorfall schon mehrfach an der gleichen Örtlichkeit unbeanstandet geparkt hat, vermag nicht als Rechtfertigung zu dienen, schon gar nicht bei einer rechtskundigen Person.
§ 55 Abs 4 StVO: (4)
„Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.“
Der Tatbestand einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit. m StVO ist daher sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht verwirklicht.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer noch nicht getilgter Übertretungen der StVO und des KFG nicht absolut unbescholten ist, erscheint die mit € 50,00 ohnedies moderat bemessene Geldstrafe durchaus angemessen, weshalb die Beschwerde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuweisen war.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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