LVwG ST LVwG 30.24-3922/2023

LVwG 30.24-3922/2023Landesverwaltungsgericht03.01.2024

Regest

Maßnahme, Veränderung des natürlichen Abflusses, intentionale Beeinflussung des Ablaufs des Oberflächengewässers, Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, Ablauf der Gewässer, gezielte Beeinflussung, Regulierung von Privatgewässer, Wasserrechtsgesetz 1959

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.24-3922/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.24.3922.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des A B, P, P, vertreten durch C D Rechtsanwälte, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.11.2023, GZ: BHMU/614230038441/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG

eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer A B zur Last gelegt, er habe im Zeitraum Mai bis Juni 2023 willkürlich auf dem Grundstück Nummer **** der KG **** einen Graben errichtet, durch den gezielt Oberflächenwässer abgeleitet wurden; durch das Anlegen dieses Erdgerinnes talwärts der Straßenquerentwässerung könne die Beeinträchtigung der benachbarten Liegenschaft E bei Starkregenereignissen, insbesondere durch Geschiebeanlandungen nicht ausgeschlossen werden; angelegt sei ein künstliches Gerinne einschließlich 2 Durchlässen mit einer Gesamtlänge von ca. 60 m worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 39 Abs 1 WRG (Verbot der willkürlichen Änderung des natürlichen Abflusses fließender Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 137 Abs 1 Z 17 WRG eine Geldstrafe von Euro 500,00 (ein Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Die belangte Behörde stützt ihr Straferkenntnis auf die Anzeige des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 18.10.2023 und die Angaben des Beschuldigten im fristgerecht gegen die erlassene Strafverfügung vom 19.10.2023 erhobenen Einspruch. Als Sachverhalt steht für die Behörde fest, dass der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge im Zeitraum Mai bis Juni 2023 auf dem genannten Grundstück einen Graben zur Ableitung von Oberflächenwässern errichtet hat; sie folgert daraus rechtlich, dass derartige Tätigkeiten gemäß § 39 Abs 1 WRG nicht erlaubt seien.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige, durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter schriftlich eingebrachte Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, das tatgegenständliche Grundstück ****, KG ****, stehe im Alleineigentum der Agrargemeinschaft F und hätten die vom Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Änderungen deswegen keine Auswirkungen auf ein anderes fremdes Grundstück, weil ein solches Grundstück (laut wasserrechtlichem Behördenakt Grundstück Nummer ****) dem Grundbuch und auch dem digitalen Atlas des Landes Steiermark unbekannt seien. Ein allenfalls vorliegender Singularteilungsbescheid der Agrarbezirksbehörde, mit dem G E ein Abfindungsgrundstück zugeteilt worden wäre, sei bis zum heutigen Tag nicht grundbücherlich durchgeführt worden, sodass G E an diesem Abfindungsgrundstück noch kein Eigentum erworben habe (§ 431 ABGB). § 39 Abs 1 WRG könne nicht zur Anwendung gelangen, da durch die baulichen Veränderungen eine Beeinträchtigung nur auf Grundstück ****, KG ****, auftreten könnte; ein Unterliegergrundstück, wie von § 39 Abs 1 WRG verlangt, gäbe es nicht.

Begehrt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark trifft ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG nachfolgende Feststellungen:

Die Bezirkshauptmannschaft Murau als Wasserrechtsbehörde führte am 12.09.2023 unter Beiziehung eines wasserbautechnischen ASV und eines Vertreters der WLV einen Ortsaugenschein durch und stellte der wasserbautechnische ASV fest, dass nach Auskunft des Herrn A B im Mai/Juni 2023 von ihm ein offenes Erdgerinne errichtet wurde, in welches eine vorhandene Straßenquerungsentwässerung eingeleitet wird. Dieses künstlich angelegte Erdgerinne inklusive von 2 Durchlässen weist eine Gesamtlänge von ca. 60 m auf. Aus wasserbautechnischer Sicht wird ausgeführt, dass durch das Anlegen des Erdgerinnes mit 2 Durchlässen Oberflächenwasser beschleunigt und geändert in Richtung der Liegenschaft G E abfließen kann; eine Beeinträchtigung der Liegenschaft E bei Starkregenereignissen in Form eines vermehrten und beschleunigten Wasserabflusses sowie durch Geschiebeanlandungen kann nicht ausgeschlossen werden (Niederschrift vom 12.09.2023, GZ: BHMU -147615/2023).

Im Akt der Strafbehörde erliegt auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 18.10.2023, GZ: BHMU-147615/2023-11, mit dem die Agrargemeinschaft F auf Grundlage der §§ 39, 98 und 138 Abs 1 WRG zur Beseitigung des inkriminierten Erdgerinnes verpflichtet wird. In der Begründung werden die oben dargestellten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben und in den Erwägungen wird dargestellt, dass laut Auskunft der Agrarbezirksbehörde für Steiermark G E Eigentümer des Grundstückes Nummer **** ist.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Anlage des Erdgerinne inklusive von 2 Durchlässen mit einer Gesamtlänge von ca. 60 m durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegengetreten, wonach Oberflächenwasser beschleunigt und geändert abfließen kann und Geschiebeanlandungen nicht ausgeschlossen werden können; ob zum Zeitpunkt der Anlage des Erdgerinnes G E bereits Eigentümer des Grundstückes Nummer **** war, oder dieses Grundstück mangels grundbücherlicher Durchführung der Grundstücksteilung (aufgrund eines Singularteilungsbescheides der Agrarbezirksbehörde) noch nicht existent war, ist aus rechtlichen Gründen nicht entscheidungswesentlich.

II.Erwägungen:

Die belangte Strafbehörde wirft dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 39 Abs 1 WRG deswegen vor, da er willkürlich einen Graben (künstliches Erdgerinne mit 2 Durchlässen mit einer Gesamtlänge von ca. 60 m) errichtet hat, durch den gezielt Oberflächenwässer zum Nachteil der benachbarten Liegenschaft E abgeleitet wurden.

Nach § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

Für die Anwendbarkeit des § 39 WRG ist entscheidend, dass die in Rede stehende Maßnahme zwar Veränderungen des natürlichen Abflusses zur Folge, aber nicht zum Inhalt hat. Eine Maßnahme, die intentional auf die Beeinflussung des Ablaufes des Oberflächengewässers zielt, fällt nicht unter § 39, sondern unter § 9 Abs 2 oder § 41 Abs 2. Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwändige, bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter § 39 (VwGH 23.02.1993, 91/07/0149; vgl. auch Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 39 RN 11). Eine gezielte Beeinflussung des Ablaufes von Oberflächengewässern, wie spruchgemäß vorgeworfen, unterliegt nicht der Bestimmung des § 39 WRG, sondern als „Regulierung“ auch bei Privatgewässern der Bewilligungspflicht nach § 41 WRG.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Tat nicht § 39 Abs 1 WRG übertreten. Der vorgeworfene Sachverhalt lässt eine Richtigstellung der verletzten Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund des Fehlens wesentlicher Tatbestandsmerkmale nicht zu.

Da der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grunde zu beheben war, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Diese Entscheidung kann gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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