LVwG ST LVwG 50.25-2577/2023

LVwG 50.25-2577/2023Landesverwaltungsgericht27.12.2023

Regest

Einheitliches nicht trennbares Bauwerk, zum Teil auf Fremdgrund, Superädifikat, Eigentum, Liegenschaft, Sache des Rechtsmittelverfahrens, andere oder weitere Eigentümer, Beseitigung, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-2577/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.2577.2023

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B, FN *****, St. P im Ltal, Istraße, vertreten durch die Rechtsanwälte E F, Dr. G H, Dr. I J, G, Zgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.07.2023, GZ: A17-BPV-037780/2016/23 (Spruchpunkt 1. a) und b)),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, wird der Beschwerde vom 16.08.2023 gegen Spruchpunkt 1. a) und b) dieses Bescheides insoferne Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1.a) dahingehend geändert wird, dass die A B, FN: *****, folgendes Bauwerk binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen hat:

„Den nordöstlich situierten, 15,2 m langen Teil des Flugdaches mit rund 53 m² Fläche (A laut der in der Begründung dieses Erkenntnisses ersichtlichen Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021, Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023), welcher im Übergangsbereich zum aufgestützten Container baulich trennbar ist (Trennlinie vertikale Ebene Ortgang des Trapezdachs) auf Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G;

und der Spruchpunkt 1.b) aufgehoben wird.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau C D, geb. am ****, G, Rweg, vertreten durch die K L Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, G, Ngasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.07.2023, GZ: A17-BPV-037780/2016/23 (Spruchpunkt 2. a) und b)), den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Gemäß § 31 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, wird diese Beschwerde vom 04.08.2023 zurückgewiesen.

C)

Gegen dieses Erkenntnis (A) und diesen Beschluss (B) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Von Seiten der Baubehörde Stadtsenat des Landeshauptstadt Graz erging mit Bescheid vom 13.07.2023, GZ: A17-BPV-037780/2016/23, im Spruchpunkt 1. an die A B, FN *****, der baupolizeiliche Auftrag,

a)eine im Osten und Westen eingeschossig, im Süden zweigeschossig, als Stahlskelettbau ausgeführte Flugdachkonstruktion (Tragkonstruktion aus Stahl, Pultdach aus Profil-Stahl-Blechplatten) im Ausmaß von ca. 212 m², auf Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, und Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, und

b)einen Container (ca. 6 m x 2,5 m) in der südwestlichen Grundstücksecke auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, bzw. ragt die südliche Gebäudeecke des Containers auf Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G,

binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Im Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde verfügt, dass Frau C D, vertreten durch Notar Dr. M N,

a)eine Kantine, bestehend aus LKW-Anhänger (ca. 9 m x 2,5 m) mit Schutzdach und Treppe, als einheitliche technische Konstruktion an der südlichen Grundstücksgrenze auf Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G;

b)eine Hütte aus Blech, teilweise auf Waschbetonplatten mit Kompressor, an der südlichen Grundstücksgrenze auf Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, westlich im Anschluss an die Kantine,

ebenfalls binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen habe.

Dieser behördlicherseits auf § 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) in der Fassung (idF) LGBl. Nr. 108/2022 gestützte Beseitigungsauftrag wurde von Seiten der Behörde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass sich im Zuge der Erstellung eines Schätzgutachtens für die Beseitigung baulicher Anlagen auf Grundstück Nr. ***, KG ***** G Stadt-St. V ob G, welches im Vollstreckungsverfahren gegenüber Herrn O P betreffend den Bescheid vom 12.07.1985 ergeben habe, dass die Flächen der Flugdächer nicht 140, sondern 212 m² betragen würden, und der Bescheid, vor dem Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 06.04.2016 im Zusammenhang mit einem Kostenvorauszahlungsbescheid, mangels Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht zugänglich gewesen sei, zumal der Verpflichtete lediglich Eigentümer des Grundstücks *** gewesen sei, auf welchem sich lediglich ein Teil der Flugdächer befinde; der andere Teil befinde sich auf Grundstück Nr. ****, KG G Stadt-St. V ob G, und sei nicht im Eigentum des Verpflichteten gestanden. Das im Bescheid angeführte Gesamtausmaß der Flugdächer von ca. 140 m² werde tatsächlich um 72 m² überschritten, weshalb auch hinreichende Zweifel über den räumlichen Umfang des genannten Beseitigungsauftrages bestehen würden. Ein Bauansuchen des Q R, vertreten durch den Obmann O P, betreffend die Bewilligung einer Modellautorennanlage mit überdachter Boxenstraße, Fahrerpodest, Kommandozentrale, einer Naturtribüne und einer Toilettenanlage sei mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 07.01.2001 rechtskräftig abgewiesen worden und der im fortgesetzten baupolizeilichen Verfahren ergangene Bescheid vom 19.05.2020 Herrn O P nicht zugestellt worden, zumal dieser bereits am 04.01.2020 verstorben sei. Im Verfahren sei lediglich von der Republik Österreich eine Stellungnahme abgegeben worden, wonach Frau C D Eigentümerin der auf Grundstück Nr. ****, KG Stadt G-St. V ob G, errichteten Superädifikate sei, und der Beseitigungsauftrag auch den im Kaufvertrag der A B enthaltenen Container beinhalten müsse und die Eigentümer der Anlagen aufgrund des Kaufvertrages auch in Kenntnis des bewilligungslosen Zustandes seien. Behördlicherseits wurde festgestellt, dass die Liegenschaft Grundstück Nr. ****, KG G Stadt-St. V ob G, öffentliches Wassergut, im Eigentum der Republik Österreich sei und Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG G Stadt-St. V ob G, die A B sei, wobei die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Freiland ausgewiesen sei und diese Freilandwidmung auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften seit 1982 unverändert bestehe. Die auf den Liegenschaften errichteten baulichen Anlagen seien von O P ab dem Jahr 1985 errichtet worden. Die Flugdachkonstruktion sei 1985 errichtet worden, die Kantine, bestehend aus einem LKW-Anhänger mit verankertem Schutzdach als einheitliche technische Konstruktion, zwischen dem Jahr 1986 und dem 09.09.1999; der Container und die Hütte aus Blech mit Kompressor zwischen dem Jahr 1996 und 2004. Die Anlagen würden in keinem Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung stehen und sei zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Errichtung baulicher Anlagen auf Grundstück Nr. *** Grundeigentümer O P und Eigentümer des Grundstücks Nr. **** die Republik Österreich gewesen. Eine 1985 in Massivbauweise ausgeführte WC-Anlage sei zwischenzeitig beseitigt worden. Der Errichter der baulichen Anlagen O P sei am 04.01.2020 verstorben und aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG Graz-Ost vom 21.06.2022 Frau C D Eigentümerin geworden, welche mit Kaufvertrag vom 28.10.2022 die Liegenschaft Nr. *** an die A B verkauft habe, sodass Eigentümerin der Flugdachkonstruktion (Spruchpunkt 1.a) und des Containers (Spruchpunkt 1.b) die A B sei. Eigentümerin der baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. **** betreffend die Kantine, bestehend aus LKW-Anhänger mit Schutzdach und Treppe als einheitliche technische Konstruktion (Spruchpunkt 2.a), und der Hütte mit Kompressor (Spruchpunkt 2.b) sei die Erbin C D. Ein rechtmäßiger Bestand liege nicht vor. Die Flugdachkonstruktion sei gemäß § 20 Z 3 lit. c) Stmk. BauG im vereinfachten Baubewilligungsverfahren baubewilligungspflichtig und sei auch im Errichtungszeitpunkt nach § 57 Abs 1 Stmk. BO 1968 eine Baubewilligung erforderlich gewesen, welche bis dato nicht vorliege. Der Container, die Kantine und Hütte mit Kompressor seien nach § 19 Z 1 Stmk. BauG baubewilligungspflichtig und auch im Errichtungszeitpunkt baubewilligungspflichtig gewesen, weshalb von Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG auszugehen sei und seien die auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften errichteten baulichen Anlagen auch mit dem geltenden § 33 Stmk. ROG 2010 und auch im Errichtungszeitpunkt mit § 25 Stmk. ROG 1974 nicht vereinbar. Den Auftrag zur Beseitigung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage treffe den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes. Das Grundstück Nr. *** sei im Errichtungszeitpunkt der baulichen Anlagen im Eigentum des O P gestanden und dieser im Zuge der Errichtung der auf seiner Liegenschaft von ihm selbst bzw. in seinem Auftrag errichteten Anlagen Eigentümer geworden. Das Grundstück Nr. **** sei öffentliches Wassergut und stehe bzw. sei auch im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen im Eigentum der Republik Österreich gestanden und handle es sich bei den auf Grundstück Nr. **** von O P errichteten baulichen Anlagen um Superädifikate, welche aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge im Eigentum der C D stehen würden.

Gegen diesen Bescheid, der lediglich zur Information auch an die Republik Österreich nachrichtlich erging, welcher in der Zustellverfügung als Verpflichtete 1. die A B und 2. Dr. M N als Vertreter der C D anführt, erhoben sowohl die A B mit Schriftsatz vom 16.08.2023 als auch Frau C D mit Schriftsatz vom 04.08.2023 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Von Seiten der A B wurde beantragt, das Verwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung an die belangte Behörde zurückverweisen, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde.

Gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde von Seiten der A B im Detail Nachstehendes ausgeführt:

„…Ausdrücklich bestritten wird insbesondere die Feststellung der belangten Behörde auf Seite 8 des Bescheides, wonach Eigentümerin der Flugdachkonstruktion (Spruchpunkt 1a) und des Containers (Spruchpunkt 1b) die Beschwerdeführerin sei.

Die Ausführung der Flugdachkonstruktion gestaltet sich, wie auch von der belangten Behörde selbst ausgeführt, derart, dass sich diese sowohl über die GST-NR ***, EZ **** KG ***** G Stadt-St. V ob G, als auch – dies überwiegend – über die GST-NR ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, erstreckt. Der überwiegende Teil der Anlage befindet sich somit auf dem Nachbargrundstück GST-NR ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, hinsichtlich welchem die belangte Behörde selbst ausführt, dass sich dieses im Eigentum der Republik Österreich befindet. Selbst unter der Annahme, dass es sich um ein Superädifikat handelt, wäre Eigentümerin der sich auf der GST-NR **** befindlichen Flugdachkonstruktion Frau C D.

Ein Beseitigungsauftrag hinsichtlich jenes Teiles der Flugdachkonstruktion, welcher sich auf der GST-NR **** befindet, würde somit einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte Dritter darstellen.

Insofern sich die belangte Behörde diesbezüglich auf den Kaufvertrag vom 28.10.2022 stützt, ist auszuführen, dass auch durch diesen lediglich jene baulichen Anlagen in das bauliche Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sind, welche sich auf der GST-NR *** befinden.

Der Beschwerdeführerin wird jedoch die Beseitigung der Flugdachkonstruktion im Ausmaß von ca. 212 m² auf beiden Grundstücken aufgetragen.

Ein Beseitigungsauftrag gem. § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist jedoch an den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes zu richten, weshalb ein Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der sich auf dem Nachbargrundstück GST-NR ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G befindlichen Flugdachkonstruktion im Ausmaß von ca. 212 m² nicht rechtmäßig ist.

Darüberhinausgehend wird der Beschwerdeführerin auch die Beseitigung eines sich auf der GST-NR *** der EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, befindlichen Containers, hinsichtlich welchem die südliche Gebäudeecke auf die GST-NR ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, hineinrage, aufgetragen.

Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich nicht, dass sich dieser Container auf dem GST-NR ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Insofern sich die belangte Behörde diesbezüglich auf den Kaufvertrag vom 28.10.2022 bezieht, ist in diesem lediglich festgehalten, dass der Container, soweit er im Eigentum der Verkäuferin steht, kaufgegenständlich ist.

Auch diesbezüglich ist das Verfahren mangelhaft geblieben, zumal die belangte Behörde keine weiteren Erhebungen dahingehend getätigt hat, wer tatsächlich Eigentümer dieses Containers ist. Darüberhinausgehend hätte die belangte Behörde weitere Erhebungen dahingehend zu tätigen gehabt, in welchem Ausmaß bzw. auf welchem Grundstück sich dieser Container tatsächlich befindet.

Beweis: PV; weitere Beweise derweil vorbehalten.“

Frau C D beantragte ebenfalls die ersatzlose Bescheidbehebung; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei gestützt auf die Beschwerdegründe der Nichtigkeit des Bescheides, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie der Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwerdebegründend ausgeführt wurde wie folgt:

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Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 16.08.2023 vorgelegt und das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahrens eingeleitet.

Mit hg. Schreiben vom 18.09.2023 wurde das BG Graz-Ost ersucht, anher mitzuteilen, ob in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Grundstücke im Zusammenhang mit einem allfälligen derivativen Eigentumserwerb an Superädifikaten eine gerichtliche Hinterlegung von Urkunden stattgefunden hat.

Weiters wurde der ehemalige Notar Dr. M N mit Schreiben vom 18.09.2023 ersucht auszuführen, ob er im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid als Vertreter der Frau C D fungierte.

Ebenfalls mit hg. Schreiben vom 18.09.2023 wurde der „Q R“ ersucht, anher bekanntzugeben, wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Bauwerke ist und allfällige Zeugen zur Einvernahme in der durchzuführenden Gerichtsverhandlung namhaft zu machen.

Mit hg. Schreiben vom 19.09.2023 wurde die Vertreterin des öffentlichen Wassergutes, situiert in der Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkisches Landesregierung, u.a. ersucht bekanntzugeben, ob bzw. bejahendenfalls wann von Seiten der Republik Österreich wem ein allfälliges von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht in Bezug auf das Grundstück Nr. ****, EZ: *****, eingeräumt wurde.

Bereits mit Schreiben vom 02.09.2023 wurde der bautechnische Amtssachverständige DI S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, im Verfahrensgegenstand herangezogen und ersucht, im Rahmen eines durchzuführenden Ortsaugenscheines eine Befundaufnahme durchzuführen, insbesondere die vorgefundenen Bauwerke bzw. Anlagen, die Gegenstand der in Rede stehenden Beseitigungsaufträge sind, zu beschreiben sowie zu den gerichtlichen Fragestellungen ein Gutachten zu erstellen.

Zur Klärung der Bescheiderlassung gegenüber Frau C D wurde verwaltungsgerichtlicherseits in der Folge auch an das Notariat U V herangetreten und um Bekanntgabe ersucht, ob das originale Bescheiddokument der Beschwerdeführerin C D, welches in der Notariatskanzlei übernommen wurde, übermittelt wurde.

Darüber hinaus wurde Frau C D mit hg. Schreiben vom 19.09.2023 in diesem Zusammenhang ebenfalls ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anbot entsprechender Beweise darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls, wann das gegenständliche originale Bescheiddokument wem zugekommen ist und, vor dem Hintergrund der unbedingten Erbantrittserklärung nach dem Tod ihres Gatten O P, auch Beweise anzubieten, welche allenfalls geeignet wären darzulegen, dass die Beschwerdeführerin im Wege der Erbfolge nach ihrem verstorbenen Gatten nicht Eigentümerin der unter Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides angeführten Bauwerke bzw. Anlagen wurde, allenfalls die „Vermögenserklärung“ und das Testament mit Ergänzungen, welche dem Verlassenschaftsverfahren zugrundegelegt wurden, anher zu übermitteln.

Mit Eingabe vom 25.09.2023 gab Herr Dr. M N dem Verwaltungsgericht bekannt, dass er mit 01.02.2022 an der Kanzleiadresse G, H-S-Gasse, keine Abgabestelle mehr gehabt habe und der Bescheid vom 13.07.2023 ihm nie zugestellt worden sei, andernfalls er darauf hingewiesen hätte, dass er Frau C D nicht vertrete und mit 01.02.2022 die Pension angetreten habe. Er habe seinerzeit als Vertreter der Frau C D der Stadt Graz mitgeteilt, dass Herr O P zum Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides der Stadt Graz schon verstorben gewesen sei und im bezüglichen Verlassenschaftsverfahren keine Erbantrittserklärung abgegeben gewesen sei, weshalb er das Schreiben als Vertreter der Witwe des Verstorbenen an die Stadt Graz übermittelt habe. Er sei in weiterer Folge nicht mehr für Frau C D tätig gewesen und habe auch keinerlei Vollmachtsverhältnis der Stadt Graz bekanntgegeben, wobei von Seiten der Notariatskanzlei an der ehemaligen Abgabestelle des Dr. M N als Zeugin den Sachverhalt betreffend die Kanzleibedienstete Frau W X in der Folge namhaft gemacht wurde.

Mit hg. Schreiben vom 18.09.2023 wurde die belangte Behörde ersucht, dem Verwaltungsgericht auch den Akt der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz zur GZ: A17-C-26.009/1999 sowie den zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensakt mitsamt den Plan- und Beschreibungsunterlagen vorzulegen.

Weiters erging mit hg. Schreiben ebenfalls vom 18.09.2023 das Ersuchen an die Abteilung *** des BG Graz-Ost dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mitzuteilen, inwieweit die im bekämpften Bescheid angeführten Bauwerke bzw. Anlagen vom Verlassenschaftsverfahren nach dem am 04.01.2020 verstorbenen O P erfasst waren, insbesondere teilweise als Superädifikate auf dem näher bezeichneten Grundstücken und diese in der „Vermögenserklärung“ bzw. dem Testament samt Ergänzungen aufscheinen, wobei auch um Übermittlung der einschlägigen Urkunden aus dem Verlassenschaftsverfahren ersucht wurde.

Mit Schreiben vom 28.09.2023 teilte Herr Ing. Y Z als Vertreter des Verwalters des öffentlichen Wassergutes - Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass es Hinweise auf eine ein zivilrechtliches Prekarium mit dem „Modellsportclub“ gebe, ein derartiges Übereinkommen jedoch nicht vorgefunden worden sei, weshalb der Verein Q R ersucht wurde, zum allfälligen Vorliegen einer derartigen zivilrechtlichen Vereinbarung betreffend die Nutzung des Gst-Nr. ****, EZ *****, KG *****, Stellung zu nehmen und eine allfällige schriftliche Urkunde zu übermitteln.

Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 28.09.2023 wurde darauf hingewiesen, dass die Bauwerke und Anlagen bzw. die Superädifikatseigenschaft im Verlassenschaftsverfahren nach Herrn O P offensichtlich nicht thematisiert worden seien und wurden Urkunden aus dem Verlassenschaftsakt des Zivilgerichtes übermittelt.

Mit E-Mail vom 03.10.2023 wurde von Seiten des Leiters des Grundbuches des Bezirksgerichtes Graz-Ost, Herrn Regierungsrat Amtsdirektor Aa B, dem Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt, dass in Bezug auf die beiden Grundstücke keinerlei Superädifikate ersichtlich gemacht worden seien und auch keinerlei Karteikarten im Urkundenhinterlegungsverfahren angelegt worden seien, sodass auch keine Urkunden zu einem allfälligen Eigentumserwerb hinterlegt worden seien und, vor dem Hintergrund des Antragsprinzips, ohne weiteres Superädifikate errichtet sein könnten, jedoch mangels Antrag eine Prüfung der Superädifkateigenschaft und auch nicht eine Ersichtlichmachung in A 2-Blatt des Grundbuches erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 18.10.2023 ersuchte die beschwerdeführende Frau C D neuerlich um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 24.10.2023 führte Frau C D aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.07.2023 ihr nicht zugestellt worden sei, zumal sie im Zeitpunkt der Weiterleitung der Bescheidkopie in dem Verwaltungsverfahren nicht vertreten gewesen sei und sei auch eine Weiterleitung an die Beschwerdeführerin am 21.07.2023 lediglich per E-Mail erfolgt. Die Beauftragung der rechtsfreundlichen Vertreterin sei erst nach Weiterleitung der Bescheidkopie an die Beschwerdeführerin erfolgt und liege eine ordnungsgemäße Zustellung mangels Heilung eines Zustellmangels nicht vor.

Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, und sei bereits deshalb nicht Eigentümerin der Fahrnisse dieser Liegenschaft, welche auch im Einantwortungsbeschluss nicht angeführt worden seien und hat die Beschwerdeführerin weder eine Kantine, bestehend aus LKW-Anhänger mit Schutzdach und Treppe, noch eine Hütte aus Blech, teilweise auf Waschbetonplatten mit Kompressor, in ihr Eigentum übernommen. Ihr Gatte sei nicht Eigentümer dieser Fahrnisse gewesen, weshalb diese auch nicht im Wege des Erbrechts in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen hätten können, sodass sie auch nicht verpflichtet und berechtigt sei, die verfahrensgegenständlichen Fahrnisse zu entfernen und könne lediglich der „Q R“ Eigentümer sein, da sie von diesem auf der Liegenschaft aufgestellt, genutzt und gewartet worden seien. Ihr Ehegatte sei Obmann des „Q R“ gewesen und sei es nicht relevant, dass dieser den irrtümlich ergangenen Beseitigungsbescheid damals nicht angefochten habe. Er habe sich im Namen des Q R um den ordnungsgemäßen Betrieb der Modellbaustrecke bemüht, nicht zuletzt deshalb da sein damals jugendlicher Sohn ein talentierter und engagierter Modellautopilot gewesen sei. O P sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Fahrnisse gewesen und sei auch nicht relevant, dass der Beseitigungsbescheid in den Passiva des im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens errichteten Inventars aufgenommen worden sei. Dieser Eingabe wurde das E-Mail vom 24.07.2023 sowie das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung samt Vermögenserklärung vom 01.06.2022 angeschlossen.

Mit Note vom 03.11.2023 wurde seitens Frau C D auch die ladungsfähige Anschrift des Obmannes des Vereins Q R bekanntgegeben und ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes in Chile sei.

Mit Schreiben der Vereinsbehörde Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.11.2023 wurde dem Verwaltungsgericht aufgrund der getätigten Anfrage mitgeteilt, dass der Verein „Q R“ am 03.01.1984 gegründet worden sei (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) und am 25.08.2004 aufgrund der Statutenänderung eine Namensänderung in „Q R“ erfahren habe, wobei behördlicherseits auch die vorhandenen Vorstandslisten übermittelt wurden.

Im Verfahrensgegenstand wurde eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt und nach Übermittlung der maßgebenden Urkunden an die Parteien am 24.11.2023 durchgeführt, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige DI S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Befund und Gutachten abschließend erstattete und wurden von Seiten des Verwaltungsgerichtes Herr Ing. Ca D, Obmann des Vereines „Q R“, sowie die weiteren Vereinsorgane Herr Ea F, Herr Ga H und Herr Ia J sowie der seinerzeitige Notar Herr Dr. M N und die Kanzleibedienstete des Notariats in G, H-S-Gasse, Frau W X, als Zeugen einvernommen.

Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wurde im Zuge der Verhandlung auf die jeweilige Beschwerde verwiesen und wurde von Seiten der Vertreterin der Frau C D nach Einvernahme der Zeugen ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides vom 13.07.2023 ein aufrechtes Vertretungsverhältnis im Beseitigungsverfahren bezogen auf Frau C D nicht bestanden habe und dieser der Bescheid am 24.07.2023 lediglich per E-Mail übermittelt worden sei und die beschwerdeführende Frau C D das Original dieses Dokumentes nicht erhalten habe, weshalb auch davon auszugegangen werde, dass der Bescheid Frau O P gegenüber nicht wirksam erlassen worden sei.

Über Befragen durch das Gericht gab der Vertreter der beschwerdeführenden A B an, dass der im Kaufvertrag unter Punkt VI. 1.3 angeführte Container nicht jener Container sei, der in Spruchpunkt 1.b) des bekämpften Bescheides angeführt sei. Vielmehr sei es im Vertrag um jenen Container gegangen, durch welchen die Grundgrenze zu Gst **** verlaufe; – dies im Bereich des zweigeschossigen Teiles unter der Flugdachkonstruktion. Der im Spruchpunkt 1.b) von der Behörde angeführte und gemeinte Container sei im Vertrag nie ein Thema gewesen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sich Punkt 1.3 VI. des Kaufvertrages auf die Flugdachkonstruktion als Gesamtheit beziehe, sei selbstverständlich auch klar, dass es sich nur um jenen Container im Bereich der dortigen Grundgrenze gehandelt habe, der Teil der Flugdachkonstruktion in diesem Bereich sei. Der Vertragsgegenstand sei im Übrigen aus I. Punkt 2. des Kaufvertrages deutlich zu ersehen. Das Eigentum dieses Containers habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht geklärt werden können. Für die Vertragsverfasser sei lediglich wesentlich gewesen, dass der Container nur für den Fall, dass er im Eigentum der Frau C D stehen würde, auch mitübertragen worden sei. Weiters wurde von Seiten des Vertreters der A B nach Erstellung des bautechnischen Gutachtens ins Treffen geführt, dass eine teilweise Beseitigung von Bauwerken nicht sinnvoll sei und der Sache insgesamt nicht dienen würde.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Der bei der Verhandlung anwesende Vertreter des öffentlichen Wassergutes führte in der Verhandlung aus, dass die Grundstücksgrenze in dem Bereich, wo sie durch den unter dem Flugdach situierten Container verlaufe, nicht strittig sei und verwies auf seine schriftlichen Eingaben. Weiters führte er aus, dass es angeblich ein Prekarium in Bezug auf die Nutzung des Grundstückes **** zugunsten des Vereines Q R, vormals Q R, gegeben haben solle, jedoch habe er bereits in einem Vorgespräch bei der Baubehörde dem Vereinsobmann gegenüber einen Widerruf des Prekariums ausdrücklich abgegeben, was am 02.11.2022 gewesen sei.

Auf Grundlage des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:

Mit dem bekämpften Bescheid des Stadtsenates vom 13.07.2023 (Spruch 1.) wurde der A B die Entfernung nachstehender baulicher Anlagen binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen:

a)eine im Osten und Westen eingeschossig, im Süden zweigeschossig, als Stahlskelettbau ausgeführte Flugdachkonstruktion (Tragkonstruktion aus Stahl, Pultdach aus Profil-Stahl-Blechplatten) im Ausmaß von ca. 212 m², auf Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, und Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, und

b)einen Container (ca. 6 m x 2,5 m) in der südwestlichen Grundstücksecke auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, bzw. ragt die südliche Gebäudeecke des Containers auf Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G.

Die A B ist aufgrund des Kaufvertrages vom 28.10.2022 Eigentümerin des Grundstücks ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G. Der bezughabende Kaufvertrag wurde mit Frau C D als Verkäuferin abgeschlossen, wobei neben der Liegenschaft EZ: **** auch die EZ: ***, Grundbuch ***** G Stadt-St. V ob G, den Vertragsgegenstand bildete.

Punkt VI. „Gewährleistung und Haftung“ dieses Titels ist Folgendes zu entnehmen:

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Der im Kaufvertrag unter Punkt VI. 1.3. angeführte Container ist nicht jener Container, welcher im bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt 1.b) angeführt ist, sondern ist dieser Container, durch welchen die Grenze zwischen den Grundstücken *** und **** verläuft, Teil der Flugdachkonstruktion im Bereich des Bauwerks B laut Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021, Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023, abgebildet in der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die „Aufsandungserklärung“ unter Punkt VII. dieses Kaufvertrages bezieht sich auf die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes in Bezug auf die näher bezeichneten Liegenschaften für die A B.

Die Liegenschaft EZ: ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, mit dem Grundstück *** stand im Alleineigentum des am 04.01.2020 verstorbenen Gatten der beschwerdeführenden Frau C D, Herrn O P, welcher vormals aufgrund des Kaufvertrages vom 31.01.1984 Eigentum daran erwarb.

Die EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, ist auch im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Herrn O P erfasst gewesen und wurde aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 21.06.2022 zu 246 A 20/20x-81 der Witwe C D aus dem Titel des Testamentes vom 03.12.1996 samt Ergänzung vom 17.04.2006, in Folge ihrer unbedingten Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft, zur Gänze eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung beendet.

Im Verlassenschaftsverfahren nach O P wurden Bauwerke bzw. Anlagen lediglich insofern thematisiert, als der vorläufigen Vermögensaufstellung im Bereich der Passiva vom 06.04.2022 auch ein Hinweis auf den Beseitigungsauftrag der Baubehörde vom 19.05.2020, GZ: A17-BPV-037780/2016/0003, bezogen auf „konsenslos errichtete bauliche Anlagen auf den Gst-Nr. *** und **** KG ***** G Stadt – St. V ob G“ zu entnehmen ist.

In Bezug auf die beiden Grundstücke *** sowie **** wurden beim Bezirksgericht Graz-Ost als Grundbuchsgericht keinerlei Superädifikate ersichtlich gemacht und ist auch eine Urkundenhinterlegung im Zusammenhang mit einem allfälligen derivativen Erwerb eines allfälligen Superädifikates nicht erfolgt.

Das Grundstück ****, EZ: *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, ist als „öffentliches Wassergut“ im Eigentum der Republik Österreich stehend.

Hinsichtlich der derzeit auf den Grundstücken *** und **** befindlichen Bauwerke bzw. Anlagen lassen sich bezogen auf die Spruchpunkte des bekämpften Bescheides nachstehende Feststellungen treffen:

Zu Spruchpunkt 1.a) (Flugdachkonstruktion im Ausmaß von ca. 212 m² auf Grundstücken *** und ****):

Die „Flugdachkonstruktion“ stellt sich hinsichtlich der Ausmaße und Lage in ihrer Gesamtheit derart dar, wie sie sich diese aus dem bekämpften Bescheid bzw. der Aktenlage ergibt, wobei diese auf einer durchgehenden Stahlbetonplatte ruht und die Stützen in dieser eingebunden sind und zur Lastabtragung wohl Einzelfundamente errichtet wurden.

Aus bautechnisch fachlicher und rechtlicher Sicht ist das in diesem Spruchpunkt beschriebene „Flugdach“ jedoch in drei Teile baulich trennbar.

Diese Teile sind in folgender sich aus der Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023 ergebenden Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021 als die Teile A, B, C dargestellt und ersichtlich:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Dabei handelt es sich um folgende Bauwerksteile:

A:

Nordöstlich ist ein rund 15,2 m langer Teil des Flugdaches im Übergangsbereich mit einer Fläche von rund 53 m² zum aufgestützten Container baulich trennbar (Trennlinie vertikale Ebene Ortgang des Trapezdachs). Dieser 15,2 m lange Teile A des Flugdaches, welcher vom Übrigen Flugdach baulich trennbar ist, liegt zur Gänze auf Grundstück Nr. ***. Hier ist die tragende Konstruktion, welche über die Trennlinie reicht, weder für die Standsicherheit des anschließenden Containers erforderlich, noch für den Flugdachteil nordöstlich.

Das Bauwerk stellte auch im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar und ist auch nach derzeitiger Rechtslage als baubewilligungspflichtig einzustufen. In Ermangelung des Vorliegens einer entsprechenden baurechtlichen Bewilligung ist diesbezüglich jedenfalls von Vorschriftswidrigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung 1985 wie auch nach derzeitiger Rechtslage auszugehen.

B:

Südwestlich an den Teil A anschließend liegt ein rund 16,8 m langer und zweigeschossiger Teil des Flugdaches mit einer Fläche von rund 60 m² und ist dieser mittlere höhere Teil ebenfalls baulich trennbar von den angrenzenden Teilen A und C dieser Konstruktion, wobei der Teil B auch aus einem aufgestützten Container von rund 6 m Länge besteht, welcher der Fläche nach ungefähr zu gleichen Teilen auf Grundstück *** und Grundstück **** liegt. Südwestlich anschließend ist baulich verbunden eine erhöhte Tribüne mit darunterliegenden Lagerräumen dort errichtet und ist der über die Grundstücksgrenze reichende Container mit Flugdach keinesfalls trennbar; auch der Teil der Tribüne ist, wie der Teil des Containers, nicht trennbar, da diese im Übergang eine gemeinsame Tragkonstruktion aufweisen. Zudem bildet die Tribüne den Zugang zum Container und liegt somit auch eine funktionale Verschränkung vor. Im aufgestützten Container, welcher über die Grundgrenze ragt, konnten durch die nordwestseitigen Fenster Computer erkannt werden, an deren Rückseite Leuchten blinkten, sodass offensichtlich ein Stromanschluss besteht, wobei die Geräte im Ruhebetrieb waren.

Eine Beseitigung des über die Grundstücksgrenze reichenden, bezogen auf die Beseitigung fachlich und rechtlich separat betrachtbaren Teiles B des Flugdaches ist lediglich von beiden Grundstücksseiten gleichzeitig möglich.

C:

Südwestlich anschließend an den Flugdachteil B liegt ein L-förmiges Flugdach von rund 100 m² Fläche und Teillängen von 10 und 17 Metern. Dieser Teil C ist vom Teil B im Bereich der Dachtragekonstruktion im Übergang vom steilen Pultdachteil zum flachen Pultdachteil trennbar und liegt zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ****.

Für alle drei beschriebenen Teile des Flugdaches (A, B und C) ist aus bautechnischer Fachsicht sowie in rechtlicher Hinsicht auf keine Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung zu schließen und handelt es sich dabei jeweils nicht um eine temporäre Errichtung, zumal die Ausbildung des Fußbodens als Stahlbetonplatte und integrierten Punktfundamenten für die Lastabtragung der Flugdachkonstruktion derart ausgeführt sind, dass die Funktion auf Dauer gewährleistet ist, da die Stahlstützen auch in den Einzelfundamenten betonvergossen sind und ist aufgrund der geringen Rissbildung in der Stahlbetonplatte anzunehmen, dass die Einzelfundamente zumindest 40 cm tief gründen, vermutlich eher 60 cm bis 70 cm; – dies auf den beiden Grundstücken *** und ****.

Der behördlicherseits angegebene Errichtungszeitpunkt für die Anlagen betreffend den Spruchteil 1.a) des angefochtenen Bescheides ist plausibel. Aufgrund der Luftbilder ist davon auszugehen, dass diese trennbare Flugdachkonstruktion 1985 errichtet wurde. Diese Flugdachkonstruktion wird von den Fahrern der Modellbauautos des Vereins Q R als Unterstand genutzt und befindet sich auf der Fläche B auch ein Plakat mit der Aufschrift „Q R“; auf einem Teil des vorbeschriebenen Bauwerkes C befindet sich am westlichen Ende auch ein schriftlicher Hinweis zur Lage einer WC-Anlage und wurde im Bereich B eine Liste der Zeitnehmung einer Rennveranstaltung vom 09.09.2023 vorgefunden.

Bezugnehmend auf das Bauansuchen des damaligen Q R von 1985 ist festzuhalten, dass die im Bauakt befindlichen Unterlagen betreffend die Errichtung des Flugdaches nur teilweise mit den in der Natur errichteten Anlagen in Einklang zu bringen ist, da im südwestlichen Teil die Ausführung des Bereiches des Fahrerlagers in längerer Ausbildung erfolgte und ist auch die Koje der Rennleitung nunmehr in der Natur - entgegen dem damaligen Plan - ans westliche Ende gerückt. Eine Kommandozentrale, die in den Antragsunterlagen westlich angeführt ist, existiert hier nicht, ebenso wurde der WC-Container entfernt.

Hinsichtlich der Bauwerke im Spruchpunkt 1.a) ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um Superädifikate, insbesondere der A B, handelt und ist davon auszugehen, dass Eigentümer dieser Bauwerke jeweils im Bereich ihrer Liegenschaft, die beschwerdeführende A B auf Grundstück Nr. *** und die Republik Österreich öffentliches Gut (Gewässer) auf Grundstück Nr. ****, jeweils KG ***** G Stadt-St. V ob G, sind.

Zu Spruchpunkt 1. b) (Container in der südwestlichen Grundstücksecke auf Grundstück *** und ****):

Der Container befindet sich nach wie vor im Errichtungszustand wie dieser im bekämpften Bescheid der Baubehörde beschrieben wurde, wobei hinsichtlich der Breite jedoch zu präzisieren ist, dass eine Breite von 2,25 m erhoben wurde. Auch aus den Daten des WebGis Steiermark ergibt sich, dass die südliche Ecke des Containers in das Grundstück **** reicht, wobei dieser Container lediglich auf Mutterboden abgestellt und zum Zeitpunkt der Erhebung nicht zugänglich war. Indizien für eine Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung des Containers waren vor Ort nicht ersichtlich, jedoch scheint ein funktionaler Zusammenhang mit der Nutzung der Grundstücke zu bestehen, da mehrere Schubkarren, Kunststofffässer neben dem Container abgestellt waren und Stahlkonstruktionen auf dem Container lagen. Die Nutzung als Werkzeugcontainer ist plausibel, wobei dieser ein baulich nicht trennbares und ein einheitliches Bauwerk darstellt. Den Luftbildern ist zu entnehmen, dass der Container am 19.08.2004 schon bestanden hat und war der Container laut Luftbilder von 1986 laut Luftbilder damals noch nicht vorhanden.

Dieser Container war auch im Bauansuchen von 1985 kein Bestandteil.

Hinsichtlich des Containers laut Spruchpunkt 1.b) ist festzustellen, dass dieser kein Superädifikat im Eigentum der A B darstellt. Der Container wurde entweder vom nunmehrigen Q R oder Herrn O P errichtet.

Zu Spruchpunkt 2. a) (Kantine, bestehend aus LKW-Anhänger mit Schutzdach und Treppe):

Die Kantine wurde wie im angefochtenen Bescheid beschrieben vorgefunden und deutet das Innere ebenfalls auf eine Nutzung als Kantine hin und war der Küchenbereich von außen gesehen weitgehend aufgeräumt und sauber. Es gibt dort eine Sitzbank, Kühlschrank für Getränke, eine Theke, einen Kleinbackofen, eine Küche mit einem weiteren Kühlschrank, Kochfeld und Dunstabzug. Bei dieser Kantine handelt es sich um eine einheitliche, baulich nicht trennbare Anlage, die nicht mehr mobil ist, sondern eben durch die Dachkonstruktion und durch das vorgelagerte Podest aufgrund der festen Verbindung nicht mehr fahrfähig ist, wobei die Dachstützen augenscheinlich ins Erdreich gerammt wurden. Ob auch ein Betonblock vergossen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Der unterhalb befindliche Anhänger wurde an den Ecken auf Ziegeln gestützt und stabilisiert; die Räder sind noch vorhanden aber unmittelbar nicht fahrfähig. Die aufgehängten Bilder im Bereich der Sitzecke und ein Aufkleber außen zeigen in Bezug auf die sich zur Gänze als einheitliches Bauwerk auf Grundstück Nr. **** befindliche Kantine eindeutig einen Nutzungszusammenhang mit der Motorsportrennstrecke für Modellbauautos. Aus bautechnisch fachlicher Sicht waren eindeutige Indizien für eine Belassungsabsicht dieses Bauwerks zum Errichtungszeitpunkt vor Ort nicht erkennbar, wobei aufgrund der vorgefundenen Elektrogeräte jedoch ein Stromanschluss vorliegen muss und war an der Nord-Ostseite auch ein diesbezüglicher Verteiler aufgestellt.

Im Luftbild 1996 auf Seite 5 des Beseitigungsbescheides ist auch erkennbar, dass im Bereich der nunmehr aufgestellten Kantine noch kein Bauwerk oder kein fahrbarer Gegenstand vorhanden war, sondern in der Flucht des Flugdaches – also weiter nordwestlich – ein schlankeres Objekt bestanden hat. Im Orthofoto vom 19.08.2004 ist die Kantine bereits überdacht im Luftbild erkennbar. Dem behördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Kantine im Schätzgutachten vom 13.09.1999 angeführt war. Ein Errichtungszeitpunkt zwischen der Aufnahme des Luftbildes aus 1996 und 2004 ist plausibel und war die derzeit errichtete Kantine vom damaligen Bauansuchen des Q R 1985 nicht umfasst und wurde dieses Bauwerk entweder von Seiten des nunmehrigen Q RS oder Herrn O P errichtet.

Zu Spruchpunkt 2. b) (Hütte aus Blech, teilweise auf Waschbetonplatten mit Kompressor):

Diese Hütte wurde – entgegen dem behördlichen Bescheid – in der warmen Jahreszeit im Jahr 2021 vom Q R ohne Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin errichtet und befindet sich auch in dessen Eigentum. Die Errichtung erfolgte aufgrund der Entfernung der WC-Anlage, in welcher der Kompressor vormals untergebracht war, und wurde diese Blechhütte mit dem auf Betonplatten errichteten Kompressor - wie im bekämpften Bescheid beschrieben -vorgefunden. Indizien für eine Belassungsabsicht zum Errichtungszeitpunkt waren vor Ort nicht ersichtlich. Die Kompressorhütte befindet sich ebenfalls zur Gänze auf Grundstück Nr. **** und war aufgrund ihrer Errichtung 2021 demnach vom Bauansuchen des damaligen Q R 1985 ebenfalls nicht erfasst.

Hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Anlagen bzw. Bauwerke ist eine baurechtliche Bewilligung nicht vorliegend und auf beiden Grundstücken ist aus bautechnischer Fachsicht eine Beseitigungsfrist von drei Monaten als ausreichend zu erachten, zumal die Entfernung jahreszeitlich auch unabhängig ist.

Auch in Bezug auf sämtliche vom Beseitigungsauftrag der Behörde erfassten Bauwerke auf Grundstück **** hat eine Urkundenhinterlegung beim Grundbuchsgericht im Zusammenhang mit einem derivativen Erwerb allfälliger Superädifikate nicht stattgefunden und ist eine Ersitzung von Grundstücksteilen des Grundstück Nr. ****, KG G Stadt-St. V ob G, nicht erfolgt, da diese rechtlich nicht möglich ist.

Das Bauansuchen des damaligen Q R, vertreten durch den damaligen Obmann O P, betreffend die baurechtliche Bewilligung einer Modellautorennanlage mit überdachter Boxenstraße, Fahrerpodest, Kommandozentrale, einer Naturtribüne und einer Toilettenanlage auf Grundstück Nr. ***, EZ: ****, KG G Stadt-St. V ob G vom 22.07.1985 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 01.07.1999, GZ: A10/3-C-26009/1999-1, abgewiesen und wurde die von Seiten des Vereines Q R dagegen erhobene Berufung vom 25.07.1999 mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 07.05.2001, GZ: A17-C-26.009/1999-1, als unbegründet ebenfalls abgewiesen.

Der Verein „Q R“ wurde am 03.01.1984 gegründet (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) und erfuhr am 25.08.2004 (Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz) aufgrund der Statutenänderung eine Namensänderung in „Q R“ (ZVR-Zahl: ********), wobei in der Hauptversammlung am 21.09.2020 ein neuer Vorstand gewählt wurde und Herr Ing. Ca D nach dem verstorbenen O P nunmehr als Obmann des Vereines fungiert.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.07.1985 wurde dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks ***, EZ: ****, KG G Stadt-St. V ob G, Herrn O P, auf Rechtsgrundlage § 73 Abs 2 Stmk. BO 1968 der Auftrag erteilt, auf Grundstück Nr. *** errichtete Flugdächer im Gesamtausmaß von ca. 140 m² (Tragkonstruktion in Stahl, Pultdach in Profil-Stahlblechplatten, in den Boden einbetonierte Eisensäulen) sowie eine WC-Anlagen in Massivbauweise im Ausmaß von 3,20 x 4,70 m, welche Bauwerke bewilligungslos errichtet worden seien, binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, wobei die besagte WC-Anlage mittlerweile entfernt wurde und sich dieser Bescheid nicht auf die einheitliche bauliche Flugdachanlage (Fläche 212 m²) bezog, welche sich teilweise auch auf dem Grundstück ****, KG Stadt G-St. V ob G, befand und befindet, sodass dieser Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren auch von Seiten des Verwaltungsgerichtes als nicht ausreichend bestimmt und nicht vollstreckbar erachtet wurde (vgl. auch die Verfahren zu LVwG 50.29-2178/2014, 50.38-2425/2015-22 und 40.38-2426/2015-22).

Der neuerlich an Herrn O P adressierte Beseitigungsauftrag, welcher sich auf die gesamte Flugdachkonstruktion im Ausmaß von ca. 212 m² und auf beide Grundstücke (*** und ****, KG G Stadt-St. V ob G) bezog, konnte ihm gegenüber nicht mehr wirksam erlassen werden, zumal Herr O P bereits zuvor am 04.01.2020 verstorben war.

Ob es von Seiten der Eigentümerin des Grundstückes ****, KG G Stadt-St. V ob G, für die Errichtung von Bauwerken bzw. Teilen derselben bezogen auf Teile der Flugdachkonstruktion und allenfalls des Werkzeugcontainers sowie der Kantine eine vertragliche Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin über die Benützung von Teilen des Grundstücks ****, KG G Stadt-St. V ob G, gab und gibt wurde nicht abschließend festgestellt, jedoch wurde ein allfälliges Prekarium dem Verein Q R gegenüber am 02.11.2022 von Seiten des Vertreters des öffentlichen Wassergutes mittlerweile ausdrücklich widerrufen.

Derzeit besteht ein auf fünf Jahre ausgelegtes Prekarium des vorgenannten Vereines, abgeschlossen 2022 mit der Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes ***, der A B, in Bezug auf die Nutzung dieses Grundstücks.

Die Witwe des verstorbenen Herrn O P, Frau C D, übergab, am 15.06.2020 den an ihren verstorbenen Gatten adressiert gewesenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.05.2020, welchen sie im Briefkasten – coronabedingt ohne Übernahme bzw. Unterfertigung eines Rückscheines – vorgefunden hatte, dem im Jahr 2022 in der Folge emeritierten Notar Dr. M N, damaliges Notariat U V, M N, G, H-S-Gasse, welcher der Bau- und Anlagenbehörde gegenüber mit Note vom 19.06.2020 mit dem Betreff „GZ: A17-BPV-037780/2016/0003, Bescheid vom 19.05.2020“ festhielt, dass Herr O P am 04.01.2020 verstorben sei, das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, da keine Erbantrittserklärung abgegeben worden sei und eine rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides daher nicht möglich sei, wobei er sich unter Punkt 2. dieses Schreibens auch „als Vertreter der Witwe des Verstorbenen Frau C D, Rweg, G vorstellte.“

Es ist nicht festzustellen, dass dieses Einschreiten des mittlerweile pensionierten Notars aufgrund eines Bevollmächtigungsvertrages, bezogen auf ein gegen die Beschwerdeführerin Frau C D eingeleitetes baubehördliches Beseitigungsverfahren erfolgte und Herr Dr. M N als Vertreter der beschwerdeführenden Frau C D in einem solchen tatsächlich fungierte. Eine bezughabende Berufung auf eine erteilte Vollmacht der Frau C D ist in dieser Eingabe auch nicht erfolgt und ist das Einschreiten des seinerzeitigen Notars Dr. M N lediglich im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren nach O P und dem an letzteren gerichteten, von Seiten der Beschwerdeführerin dem Notar damals ausgehändigten Bescheid vom 19.05.2020 zu sehen.

Dennoch erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz unter Punkt 2. des Bescheides vom 13.07.2023, GZ: A17-BPV-037780/2016/23, an C D, vertreten durch Notar Dr. M N, den Auftrag

a)eine Kantine, bestehend aus LKW-Anhänger (ca. 9 m x 2,5 m) mit Schutzdach und Treppe als einheitliche technische Konstruktion an der südlichen Grundstücksgrenze auf Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G;

b)eine Hütte aus Blech, teilweise auf Waschbetonplatten mit Kompressor an der südlichen Grundstücksgrenze auf Grundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, westlich im Anschluss an die Kantine

binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.“

Dieser Bescheid wies unter Punkt 2. die Zustellverfügung „Dr. M N, H-S-Gasse, G, als Vertreter C D“ auf und wurde von der Notariatskanzlei am seinerzeitigen Amtssitz des Notars Dr. M N in G, H-S-Gasse, am 19.07.2023 von einem dem Zusteller persönlich bekannten Angestellten übernommen. Der Bescheid vom 13.07.2023 wurde der Notariatskanzlei G, H-S-Gasse, am 19.07.2023 zugestellt, wobei der ehemalige Notar Dr. M N jedoch schon seit Februar 2022 in Pension war und in der Folge der K L Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH von Seiten der vorgenannten Notariatskanzlei weitergeleitet, wobei damals im Beseitigungsverfahren jedoch keine Vollmacht in Bezug auf die beschwerdeführende Frau C D bezogen auf die K L Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH bestand, welche der Beschwerdeführerin am 21.07.2023 lediglich ein Scandokument des Bescheides vom 13.07.2023 per E-Mail weiterleitete und erst danach von Frau C D im Verfahren bevollmächtigt wurde. Die beschwerdeführende Frau C D hat das Originaldokument des bekämpften Bescheides vom 13.07.2023 nicht erhalten. Der bekämpfte Bescheid wurde somit ihr gegenüber nicht erlassen.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen teilweise bereits auf die behördlicherseits vorgelegten Verfahrensakten und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lassen und stützt sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Sachverhalt betreffend die derzeit auf den beiden Grundstücken errichteten baulichen Anlagen sowie deren Ausführung, Lage und Zweck auf die schlüssigen fachlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen Herrn DI S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche auch als im Einklang mit den Bauvorschriften stehend zu erachten sind. Der bautechnische Amtssachverständige konnte im Übrigen auch die behördlicherseits festgestellten Errichtungszeitpunkte der in Rede stehenden Bauten bzw. Anlagen aufgrund einer durchgeführten Plausibilitätsprüfung anhand von Luftbildern teilweise bestätigen bzw. korrigierend feststellen und in verfahrensrelevanter Hinsicht aus bautechnisch fachlicher Sicht die Bauwerke nicht nur beschreiben, sondern in seinem Gutachten auch Feststellungen, insbesondere zur baulichen bzw. bautechnischen Trennbarkeit der Flugdachkonstruktion auf den Grundstücken *** und **** nachvollziehbar treffen und wurde dieser Sachverhalt von ihm auch in der in der Begründung dieses Erkenntnisses ersichtlichen Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023 in der Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021 zur Verdeutlichung handschriftlich ersichtlich gemacht.

Den Feststellungen, welche den Verein „Q R“, vormals „Q R“, betreffen, liegt die Auskunft der Landespolizeidirektion Steiermark als Vereinsbehörde vom 21.11.2023 zugrunde und ergibt sich der Umstand, dass auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken Superädifiakte nicht ersichtlich gemacht wurden und eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Bezirksgericht im Zusammenhang mit einem allfälligen derivativen Erwerb der Bauwerke nicht stattfand, aus der Auskunft des Grundbuchleiters des BG Graz-Ost vom 03.10.2023, an deren inhaltlichen Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

Soweit der festgestellte Sachverhalt den Eigentumserwerb der A B auch in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück ***, EZ ****, KG ***** G Stadt-St. V ob G, anlangt, so wurden diese Feststellungen aufgrund der im behördlichen Verwaltungsverfahrensakt erliegenden Vertragsurkunde (Kaufvertrag vom 28.10.2022) getroffen und ergibt sich der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren nach Herrn O P aus dem Schreiben des BG Graz-Ost vom 28.09.2023 und den übermittelten Urkunden.

Was den Umstand der mangelnden Bevollmächtigung des Notars Dr. M N durch die Beschwerdeführerin C D bezogen auf das gegenständliche behördliche Beseitigungsverfahren anlangt, so stützt sich das erkennende Gericht einerseits auf den Inhalt der Eingabe des Notars Dr. M N vom 19.06.2020 an die Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz, welche sich lediglich auf den Bescheid vom 19.05.2020 bezieht und nicht auf ein der Beschwerdeführerin gegenüber (auch noch nicht eingeleitetes) baurechtliches Beseitigungsverfahren und wurde dies von Seiten Herrn Dr. M N im Verfahrensgegenstand schriftlich sowie im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme auch überzeugend dargelegt und wurde von Seiten des seinerzeitigen Notars Dr. M N mit Eingabe vom 25.09.2023 auch bestätigt, dass der Stadt Graz von ihm lediglich mitgeteilt worden sei, dass Herr O P zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung bereits verstorben gewesen sei und im bezüglichen Verlassverfahren keine Erbantrittserklärung abgegeben worden sei, was als Vertreter der Witwe des Verstorbenen erfolgt sei. Eine weitere Vertretung der Frau C D im Rahmen eines Vollmachtsverhältnisses sei nicht erfolgt und sei ihm auch der Bescheid vom 13.07.2023 nie zugestellt worden. Er habe am 01.02.2022 die Pension angetreten und sei seine einzige Adresse seit diesem Zeitpunkt G, Agasse, und nicht die seinerzeitige Kanzleiadresse G, H-S-Gasse. Weiters konnte die damalige Kanzleibedienstete des vormaligen Notariats des Dr. M N, Frau W X, zeugenschaftlich einvernommen auch überzeugend darlegen, dass der Bescheid vom 13.07.2023 der Notariatskanzlei, G, H-S-Gasse, von der Behörde am 19.07.2023 zugestellt worden sei, wobei in der Zustellverfügung Dr. M N auch angeführt gewesen sei, dieser jedoch schon seit Februar 2022 in Pension gewesen sei. Nach Rücksprache mit der Substitutin des Dr. Ka L dem Nachfolger von Dr. M N sei ihr die Weisung erteilt worden, den Bescheid an die Rechtsanwaltskanzlei K L weiterzuleiten, was am 19.07.2023 erfolgt sei. Dass damals ein Vertretungsverhältnis der zur rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in dem Beseitigungsverfahren nicht bestand, wurde von den Vertretern letzterer auch glaubhaft dargelegt.

Dass der Beschwerdeführerin C D das Original der behördlichen Erledigung bzw. einen Vertreter im Verfahren nicht wirksam zuging, ist für das Verwaltungsgericht auch aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Urkunden, insbesondere dem E-Mail vom 24.07.2023, glaubhaft ableitbar. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung des bekämpften Bescheides an Frau C D wurde überdies auch von Seiten der belangten Behörde nicht erbracht.

Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 57 Abs 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF LGBl. Nr. 85/2012 lautet wie folgt:

„V. Abschnitt

Bauverfahren § 57 Bewilligungspflicht

(1) Einer Bewilligung2) der Baubehörde3) bedürfen Gebäude,4) Bauwerke4) und Anlagen4) (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie4)

a)Neubauten5) oder Bauten, bei denen nach Abtragung oder Zerstörung eines bestehenden Baues dessen Grund- und Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;

b)Zubauten,6) das sind Vergrößerungen von Bauten in waagrechter oder lotrechter Richtung;

c)Umbauten,7) Bauveränderungen8) und Änderungen9) des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit,10) den Brandschutz,11) die Sicherheit,12) die äußere Gestaltung,13) und die gesundheitlichen Verhältnisse14) von Einfluß sein können15) oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn16) anzuwenden sind oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;16a)

d)die Herstellung von Einfriedungen17) im verbauten Gebiet gegen öffentliche Verkehrsflächen und von Einfriedungsmauern;

e)der Abbruch18) von Bauten;

f)die Veränderung der Höhenlage19) eines im Bauland gelegenen Grundes, soweit hiedurch die nachbarlichen und öffentlichen Interessen berührt werden;

g)bauliche Anlagen20) größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u. dgl.;

h)die Aufstellung21) von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage vorgenommen wird;

i)die über drei Tage hinausgehende Aufstellung22) von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen.

j)Die Veränderung der Höhenlage23) eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere Ablagerungsplätze für Müll.

(2a) Von der Bewilligungspflicht sind im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), landesüblicher Zäune sowie geringfügige Zu- und Umbauten bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, sofern die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, ausgenommen.24)

(2b) Von der Bewilligungspflicht sind auch die Errichtung, der Um- und Zubau von kleineren baulichen Anlagen für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 ausgenommen.

(3) Von der Widmungs- und Baubewilligungspflicht sind Abfallbehandlungsanlagen und Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 lit. j ausgenommen, für die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen des Landes oder des Bundes eine Genehmigung erforderlich ist.25)“

§ 19 Z 1 Stmk. BauG normiert Nachstehendes:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

[…]“

§ 41 Abs 3 Stmk. BauG lautet wie folgt:

„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder

2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes

ausgeführt werden.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“

§ 59 Abs 2 AVG normiert Nachstehendes:

„[…]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

Die maßgebenden Regelungen des ABGB sehen vor wie folgt:

§ 417 ABGB:

„Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.“

§ 418 ABGB:

„Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.“

In Bezug auf die Übertragung des Eigentums insbesondere an Superädifikaten wird in den §§ 434 und 435 ABGB Nachstehendes normiert:

§ 434 ABGB:

„Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.“

§ 435 ABGB:

„Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.“

§ 4 Abs 6 WRG 1959 lautet wie folgt:

„[…]

(6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden.

[…]“

§ 5 Abs 1 Notariatsordnung sieht Folgendes vor:

„(1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen. […]“

§ 5 Abs 4a Notariatsordnung lautet wie folgt:

„(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“

§ 19 Abs 1 lit. a) und e) Notariatsordnung sehen Nachstehendes vor:

„(1) Das Amt eines Notars erlischt:

a)der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

[…]

e)mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;

[…]“

§ 2 Z 1 bis 4 ZustG lauten wie folgt:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]“

§ 5 ZustG normiert Nachstehendes:

„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

§ 7 ZustG sieht in Bezug auf die Heilung von Zustellmängeln Folgendes vor:

„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

In § 8 und § 9 ZustG wird Nachstehendes normiert:

§ 8 ZustG:

„(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“

§ 9 ZustG:

„(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zB VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025, unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 und VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, jeweils m. w. N.).

Gegenständlich erteilte die mit Beschwerde belangte Behörde den Beschwerdeführern in zwei Spruchteilen jeweils getrennt Aufträge zur Beseitigung näher bezeichneter Bauwerke bzw. Anlagen auf den angeführten Grundstücken innerhalb der Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides und bildet dies die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG als genehmigt gilt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu klären (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).

Fallbezogen wurde behördlicherseits die Frage der Vorschriftswidrigkeit derart beantwortet, dass für die genannten Bauwerke bzw. Anlagen erforderliche baurechtliche Bewilligungen nicht vorliegend seien. Vorschriftswidrigkeit sei auf Grund der Bewilligungspflicht im Errichtungszeitpunkt und im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages gegeben gewesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Eigentümer eines Beseitigungsauftrages ist der Eigentümer der fraglichen baulichen Anlage. Ist nicht der Grundeigentümer Eigentümer des Objektes, sondern jemand anderer (z.B. bei einem Superädifikat), so ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1994, 92/06/0258, m.w.N. und VwGH am 14.09.2004, 2001/06/0070).

Dem bekämpften Bescheid liegt hinsichtlich der Verpflichtung der beschwerdeführenden A B die Rechtsauffassung zu Grunde, dass Frau C D als Erbin ihres verstorbenen Gatten Herrn O P, welcher die Bauwerke errichtet habe, im Zuge des Liegenschaftsverkaufs betreffend Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG G Stadt-St. V ob G, auf Grundlage des Kaufvertrages vom 28.10.2022 diese an die A B verkauft habe und Eigentümerin der Flugdachkonstruktion (Spruchpunkt 1.a) und des Containers (Spruchpunkt 1.b) die A B sei und Eigentümerin der baulichen Anlagen auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ****, welche in Spruchpunkt 2.a) und Spruchpunkt 2.b) angeführt seien, die Erbin Frau C D aufgrund des gerichtlichen Einantwortungsbeschlusses vom 21.06.2022, welcher nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung erging, sei, wobei es sich in Bezug auf die auf Grundstück Nr. ****, KG *****, von Seiten Herrn O P errichteten baulichen Anlagen um Superädifikate handle.

Fallbezogen wurde die im Spruchpunkt 1.a) angeführte Flugdachkonstruktion beginnend mit 1985 errichtet und stellt dies – entgegen dem behördlichen Bescheid – auch ein grundsätzlich trennbares Bauvorhaben dar, wobei der Bereich A auf der Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021, Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023, zu entnehmende nordöstlich situierte, rund 15,2 m lange Flugdachteil mit rund 53 m² Fläche im Übergangsbereich zum aufgestützten Container baulich vom Rest (B und C) trennbar ist (Trennlinie vertikale Ebene Ortgang des Trapezdachs); dies deshalb, da die tragende Konstruktion, welche über diese Linie reicht, weder für die Standsicherheit des anschließenden Containers noch für den Flugdachteil nordöstlich erforderlich ist und liegt dieses Bauwerk A zu Gänze auf Grundstück ***. Letzteres stand damals im Eigentum des Herrn O P und wurde im Falle der Errichtung durch ihn in diesem Bereich auf Eigengrund errichtet. Im Falle der Errichtung durch den damaligen Verein Q R auf Fremdgrund, wofür das 1985 bei der Baubehörde zur Bewilligung eingereichte Bauprojekt aufgrund der Divergenzen keine ausreichenden inhaltlichen Anhaltspunkte liefert, gilt es festzuhalten, dass, wenn ein selbstständiges Bauwerk auf Fremdgrund in der Absicht errichtet wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll ein Überbau bzw. Superädifikat im Sinne der Regelung des § 435 ABGB vorliegend sein kann, wobei die maßgebliche Absicht im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervorgehend ist (vgl. z.B. OGH am 14.09.1983, 3 Ob 85/83). Wie der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar feststellte ist aus bautechnischer und aufgrund dieses Gutachtens auch aus rechtlicher Sicht fallbezogen in Bezug auf die gesamten Teile der Flugdachkonstruktion (A, B und C laut Lageskizze im Orthofoto vom 05.09.2021) nicht auf eine fehlende Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung zu schließen, zumal die Ausbildung des Fußbodens als Stahlbetonplatte und integrierten Punktfundamenten für die Lastabtragung des Flugdaches derart ausgeführt sind, dass diese Funktion auf Dauer gewährleistet ist und die Stahlstützen in den Einzelfundamenten betonvergossen sind, wobei aufgrund der geringen Rissbildung in der Stahlbetonplatte auch anzunehmen ist, dass die Einzelfundamente zumindest 40 cm tief gründen, vermutlich eher 60 bis 70 cm; - dies jeweils auf den beiden Grundstücken *** und ****.

Ungeachtet des Umstandes, dass beim Grundbuchsgericht in Zusammenhang mit einem derivativen Erwerb eines allfälligen Superädifikates durch die A B das Grundstück *** betreffend keinerlei Urkundenhinterlegungen stattfanden, welche im Sinne der Regelungen der §§ 432 und 433 ABGB den Modus für einen derartigen Eigentumserwerb auch durch die A B darstellen würden, ergibt sich in Bezug auf die gesamte Flugdachkonstruktion auch in Bezug auf deren trennbare Teile, vor dem Hintergrund, der im Zeitpunkt der Errichtung auf Dauer ausgerichteten Maßnahmen und des äußeren Erscheinungsbild dieses Bauwerks in der näher beschriebenen Form, im Lichte der nunmehr Jahrzehnte andauernden, ununterbrochenen Nutzung in der dargelegten Form auch klar, dass diese Flugdachkonstruktion in den näher beschriebenen Teilen A, B und C 1985 nicht in Belassungsabsicht errichtet wurde und vermag verwaltungsgerichtlicherseits auch deshalb diesbezüglich nicht von einem Superädifikat ausgegangen zu werden.

Gegenständlich hat die Baubehörde der A B im Spruchteil 1.a) die Beseitigung der gesamten Flugdachkonstruktion, welche sich auch auf das Grundstück **** als einheitliches Bauwerk erstreckt, mit der rechtlichen Beurteilung eines Superädifikates aufgetragen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass der Teil der östlichen Flugdachkonstruktion A auch vom Rest (B und C) trennbar ist und demnach auch isoliert beseitigt werden kann. Eigentümerin dieses Teiles A ist die A B, welche hinsichtlich dieser unselbstständigen Bestandteile auf ihrer Liegenschaft daher auch Adressatin des behördlichen Beseitigungsauftrages sein konnte.

Im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bauwerkteiles beginnend mit 1985 war auch für ein derartiges Bauvorhaben nach § 57 Abs 1 der 1985 in Geltung gestandenen Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF LGBl. Nr. 85/1912 eine baurechtliche Bewilligung der Baubehörde erforderlich und auch nach geltender Rechtslage besteht für diesen trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion eine Baubewilligungspflicht nach § 19 Z 1 Stmk. BauG. Eine bezughabende Baubewilligung ist nicht vorliegend, weshalb im Zeitpunkt der Errichtung und nach geltender Rechtslage diesbezüglich von Vorschriftswidrigkeit auszugehen ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist lediglich bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Baugegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages und kommt ein solcher bloß für Teile einer baulichen Anlage nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. z.B. VwGH am 06.09.2011, 2009/05/0348, VwGH am 11.05.2010, 2007/05/0170 und VwGH am 15.12.2009, 2007/05/0057).

Gegenständlich liegt zweifelsfrei ein derartiger Fall der Trennbarkeit vor und war daher der beschwerdeführenden A B – wie aus dem Spruchteil 1.a) ersichtlich – die Beseitigung des trennbaren und vom weiter gehenden behördlichen Bescheidspruch insgesamt auch erfassten Teiles A der in Rede stehenden Flugdachkonstruktion innerhalb der behördlicherseits vorgesehenen Frist von drei Monaten, welche aus bautechnischer Fachsicht im Lichte der jahreszeitlich unabhängigen Entfernung auch als fachlich und im Beschwerdefall durch das Verwaltungsgericht als rechtlich angemessen erachtet wurde, einschränkend aufzutragen.

Was den trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion B, südwestlich anschließend an den vorgenannten Teil A rund 16,8 m lang, zweigeschossig und mit einer Fläche von 60 m² anlangt, so wurde aus bautechnischer Fachsicht nachvollziehbar dargetan, dass dieser mittlere höhere Teil der Flugdachkonstruktion von den Teilen A und C laut Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021 (Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023) ebenfalls baulich trennbar ist, wobei dieser Teil B auch aus einem aufgestützten Container von rund 6 m Länge, welcher der Fläche nach ungefähr zu gleichen Teilen auf Grundstück *** und Grundstück **** liegt, besteht und südwestlich anschließend baulich verbunden eine erhöhte Tribüne mit darunterliegenden Lagerräumen errichtet wurde. Aus bautechnischer Fachsicht ist der über die Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke *** und **** reichende Container mit dem Flugdach keinesfalls als trennbar eingestuft worden und wurde auch der Teil der Tribüne, wie der Teil des Containers nachvollziehbar als nicht trennbar qualifiziert, da diese im Übergang eine gemeinsame Tragkonstruktion aufweisen und die Tribüne zudem den Zugang zum Container bildet, wobei überdies auch eine funktionale Verschränkung vorliegend ist. Bei diesem Container, durch welchen die Grundgrenze geht, handelt es sich auch um jenen im Kaufvertrag unter VI; 1.3 angeführten, welcher von Seiten der Witwe des verstorbenen Herrn O P nur insoweit an die beschwerdeführende A B verkauft wurde, als dieser in deren Eigentum stand. Fallbezogen liegt aus den bereits näher dargelegten Erwägungen im Zusammenhang mit den klaren Indizien für eine Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt ein Superädifikat auch in Bezug auf diesen Teil der Flugdachkonstruktion, welcher über die Grundstücksgrenze reicht, nicht vor und wurde Eigentum an einem solchen im Zusammenhang mit dem derivativem Liegenschaftserwerb der A B auch durch Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchgerichts – wie ausgeführt – nicht begründet. Ungeachtet der Tatsache, dass vor dem Hintergrund des § 4 Abs 6 WRG 1959 auch durch Ersitzung Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht erworben werden kann, konnte es sich, selbst bei allfälliger Errichtung dieses Bauwerkteils im Rahmen der errichteten Flugdachkonstruktion durch den verstorbenen Herrn O P, dabei nicht um ein Superädifikat handeln.

Auch wenn der „Gebäudebegriff“ weit zu sehen ist (vgl. z.B. OGH 7 Ob 513/1987 und 3 Ob 144/93) hat es sich bei Überbauten/Superädifikaten um selbstständige auf Fremdgrund errichtete Bauwerke und nicht bloß um deren Teile zu handeln (vgl. z.B. OGH 5 Ob 116/91, 3 Ob 119/93, 2 Ob 242/05k und 5 Ob 223/12). Im Beschwerdefall wurde jedoch festgestellt, dass es sich auch bei dem errichteten Teil B der Flugdachkonstruktion um ein einheitliches, nicht trennbares Bauwerk handelt, welches lediglich zum Teil auf Fremdgrund errichtet wurde, sodass nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch schon deshalb die Qualifikation dieses Bauwerkes als Superädifikat bloß in den auf Fremdgrund errichteten Teilen nicht in Betracht kommt, insoweit dieses tatsächlich von Seiten des damaligen Eigentümers des Grundstücks *** O P seinerzeit errichtet wurde, wovon die Behörde ausging. Im Übrigen wurde die Liegenschaft ***, EZ: ****, von Seiten der beschwerdeführenden A B aufgrund des Kaufvertrages vom 28.10.2022, abgeschlossen mit der Erbin des vormaligen Liegenschaftseigentümers des Grundstücks ***, EZ: **** (O P), Frau C D, erworben und erfolgt die Übertragung des Eigentumes von Superädifikaten bei einem abgeleiteten Rechtserwerb in Form eines Kaufes durch Hinterlegung einer den Erfordernissen der §§ 432 und 433 ABGB entsprechenden Urkunden bei Gericht (vgl. § 434 und 435 ABGB), was fallbezogen den Feststellungen folgend auch bezüglich des näher beschriebenen Teiles B der Flugdachkonstruktion unzweifelhaft nicht erfolgt ist. Bereits ein für einen Eigentumsübergang erforderlicher Modus ist in diesem Zusammenhang nicht vorliegend. Aus den gleichen Erwägungen, wie jene zu dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bauwerk in Spruchpunkt 1.a) des bekämpften Bescheides, vermag das Verwaltungsgericht, nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Grundlage des im Verfahrensgegenstand erstellten bautechnischen Gutachtens, auch in Bezug auf den auch vom Rest trennbaren Teil B der in Rede stehende Flugdachkonstruktion nicht von einem Superädifikat auszugehen; - dies – wie dargelegt - aufgrund der klar dokumentierten Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt vor nahezu vier Jahrzenten, sodass als Eigentümerinnen des Teiles B dieser Flugdachkonstruktion auf Grundstück Nr. *** die A B und auf Grundstück Nr. **** die Republik Österreich öffentliches Gut (Gewässer) fungieren. Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde hinsichtlich dieses Bauwerks auch klar dargelegt, dass auch eine Beseitigung des Teil B des „Flugdaches“ lediglich von beiden Grundstücksseiten gleichzeitigen erfolgen kann und aus bautechnischer Sicht erfolgen muss. Insofern hätte die Baubehörde hinsichtlich dieses trennbaren, bezogen auf die Beseitigung isoliert betrachtbaren, selbst jedoch nicht trennbaren Teiles, welcher sich jedoch über beide Grundstücke erstreckt, einen Beseitigungsauftrag bezogen auf den Teil B gleichzeitig jeweils hinsichtlich des auf ihrer Liegenschaft situierten Teiles an die A B als Eigentümerin der Liegenschaft *** sowie die Republik Österreich (öffentliches Wassergut) zu richten gehabt. Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften, sodass sich für den Bereich des vom Rest trennbaren Teiles B der Beseitigungsauftrag der belangten Behörde im Spruchpunkt 1.a) bereits deshalb als rechtswidrig erwies und ist es dem Verwaltungsgericht aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere bzw. weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks bzw. deren Teile zu verpflichten.

Aus diesen Gründen erweist sich der im Spruchpunkt 1.a) behördlicherseits ergangene baupolizeiliche Auftrag auch als rechtswidrig, soweit er den trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion C erfasste, zumal ein Superädifikat – wie dargelegt – auch diesbezüglich aus denselben Gründen nicht vorliegend war und sich dieser Teil zur Gänze auf Grundstück ****, EZ ****, „öffentliches Wassergut“ befindet und der bezughabende Auftrag daher diesbezüglich an die Republik Österreich als Eigentümerin dieser Liegenschaft ergehen hätte müssen.

Die vorgenannten Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den im Spruchpunkt 1.b) des bekämpften Bescheides angeführten Werkzeugcontainer in der südwestlichen Grundstücksecke auf der Liegenschaft Grundstück Nr. *** dessen südliche Gebäudeecke auf Grundstück Nr. **** ragt, wobei in Bezug auf diesen Container Indizien für eine Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Containererrichtung vor Ort nicht ersichtlich waren und dieses nicht trennbare, einheitliche Bauwerk, dessen südliche Ecke in das Grundstück **** reicht, lediglich auf Mutterboden abgestellt wurde. Selbst wenn dieser Container daher ein Superädifikat darstellte, so wurde diesbezüglich die im Spruchteil 1.b) des bekämpften Bescheides verpflichtete A B nicht Eigentümerin dieses Containers, zumal es – wie dargelegt – auch diesbezüglich am Modus der bei einem derivativen Erwerb erforderlichen Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchgericht mangelt und konnte die beschwerdeführende A B daher nicht aus dem Titel des Superädifikats als Eigentümerin dieses untrennbaren Bauwerks mit dem bekämpften baupolizeilichen Auftrag im Spruchpunkt 1.b) verpflichtet werden. Ungeachtet des Umstandes, dass fallbezogen allenfalls ein Superädifikat des Vereins Q R oder der Witwe des verstorbenen Herrn O P in Betracht kommen könnte und die Behörde dann den diesbezüglichen Eigentümer dieses Bauwerks zu verpflichten gehabt hätte, würde sich die isolierte Verpflichtung der A B zur Beseitigung dieses über die Grundstücksgrenze ragenden Containers, selbst für den Fall, dass ein Superädifikat fallbezogen nicht vorliegend wäre und der jeweilige Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung verpflichtet wäre, als nicht rechtens erweisen, sodass dieser Spruchpunkt 1.b) aus diesen Gründen zu beheben war.

Insofern erwies sich auch das Beschwerdevorbringen der A B teilweise als durchaus berechtigt und war der Beschwerde – wie im gegenständlichen Erkenntnis (A) –aus den angeführten Erwägungen Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses betreffend Spruchpunkt 1.a) ersichtlich, abzuändern und der Spruchpunkt 1.b) dieses Beseitigungsauftrages aufzuheben.

Fallbezogen schloss die belangte Behörde in Bezug auf die im Spruchteil 2. des bekämpften Bescheides verpflichtete C D aufgrund der Eingabe des seinerzeitigen Notars Dr. M N vom 19.06.2020 auf ein Vertretungsverhältnis im gegenständlichen baupolizeilichen Beseitigungsverfahren. Ungeachtet des Umstandes, dass der Notar Dr. M N mit 2022 emeritierte und einem Notar nach § 5 Abs 1 der Notariatsordnung insbesondere auch die Vertretung vor Verwaltungsbehörden in einem derartigen Fall zukommen könnte, ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (vgl. § 5 Abs 4a Notariatsordnung) und stellte sich der Notar Dr. M N zum Gegenstand „GZ: A17-BPV-037780/2016/23, Bescheid vom 19.05.2020“ als Vertreter der Witwe des damals bereits verstorben gewesenen O P, Frau C D, schriftlich vor. Unbeschadet der Tatsache, dass eine ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht im behördlichen Beseitigungsverfahren fallbezogen auch nicht vorliegend war, ist aus dem Zusammenhang und dem Gegenstand der Eingabe auch klar zu ersehen, dass der damalige Notar Dr. M N für die beschwerdeführende Frau C D bloß in Bezug auf den der Witwe des Beschwerdeführers zugegangenen, an O P, der am 04.01.2020 bereits verstorben war, adressierten Bescheid als „Vertreter“ einschritt und sind keinerlei Indizien ersichtlich, wonach fallbezogen die Vertretung der Frau C D auch hinsichtlich eines damals, mangels Erbantrittserklärung und Einantwortung, ihr gegenüber auch noch nicht eingeleiteten baupolizeilichen Beseitigungsverfahren erfolgen sollte. Vielmehr ging es lediglich darum als Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Baubehörde damals den Stand des Verlassenschaftsverfahrens nach O P im Hinblick auf den ins „Leere“ gegangenen, an O P adressierten Beseitigungsauftrag mitzuteilen. Indizien für eine Bevollmächtigung im in Rede stehenden, gegenüber, der Beschwerdeführerin durchgeführten Beseitigungsverfahren bezogen auf den damaligen Notar Herrn Dr. M N sind auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich und auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und ging die belangte Behörde selbst im Rahmen der Mitteilung vom 27.03.2023 offenbar nicht von einem aufrechten Vertretungsverhältnis aus, zumal diese laut Zustellverfügung Punkt 2) Frau C D und nicht einem Vertreter zugehen sollte und vermag auch das bloße Beibehalten der ursprünglichen Geschäftszahl im behördlichen Verfahrensstand an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde in Bezug auf Frau C D somit nicht von einem bestehenden, aufrechten Vertretungsverhältnis, bezogen auf den bereits 2022 pensionierten Notar Dr. M N, ausgehen und neben der verpflichteten Frau C D diesen unter Punkt „2. Verpflichtete“ als Vertreter mit der seinerzeitigen Kanzleiadresse H-S-Gasse, G, in der Zustellverfügung ihrer baupolizeilichen Erledigung anführen.

Entgegen dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei nach verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten jedoch auch mangels Bevollmächtigung nicht um eine unrichtige Zustellverfügung, zumal die Beschwerdeführerin als Verpflichtete darin ausdrücklich auch angeführt wurde, sondern um einen Zustellmangel, der nach § 7 ZustG grundsätzlich auch einer Heilung zugänglich wäre, da die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukam. Im Beschwerdefall hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass das originale Bescheiddokument nicht nur dem vermeintlichen Vertreter Herrn Dr. M N nicht tatsächlich zukam, sondern rechtlich relevant auch der Beschwerdeführerin oder einem damals bevollmächtigten Vertreter in diesem behördlichen Auftragsverfahren nicht.

Dieser Sachverhalt hat zu Folge, dass der bekämpfte Bescheid, welcher die Beschwerdeführerin Frau C D im Spruchpunkt 2. zur Beseitigung von näher umschriebenen Bauwerken bzw. Anlagen verpflichtete, ihr gegenüber nicht erlassen wurde, woraus folgt, dass sich diese Beschwerde nicht gegen einen Bescheid richtet, weshalb diese, wie aus dem gegenständlichen Beschluss (B) ersichtlich, zurückzuweisen war, zumal das bezughabende behördliche baupolizeiliche Verfahren auch kein Mehrparteienverfahren war.

Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt, auf die weiteren Beschwerdegründe inhaltlich einzugehen, wobei bemerkt wird, dass nach dem verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren, insbesondere der Verhandlung vom 24.11.2023 unstrittig ist, dass die Blechhütte mit Waschbetonplatten und Kompressor vor ca. zwei Jahren in der warmen Jahreszeit von Seiten des Q R errichtet wurde und dieses Bauwerk bzw. diese Anlage in dessen Eigentum steht und wird die belangte Behörde daher im Lichte des Beschwerdevorbringens u.a. jedoch auch noch zu klären haben, ob bzw. inwieweit die in Rede stehenden „Kantine“, vor dem Hintergrund der unbedingten Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin Frau C D, in Bezug auf den Verlass nach O P Teil des Verlassenschaftsverfahrens war bzw. in dessen Eigentum und damit im Eigentum der Beschwerdeführerin steht oder - wie beschwerdeführerseitig behauptet - allenfalls im Eigentum des Vereins Q R, vormals „Q R“, steht und von diesem als Superädifikat auf Fremdgrund zum festgestellten Zeitpunkt errichtet wurde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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