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LVwG 47.5-3282/2023•LVwG ST LVwG 47.5-3282/2023
LVwG 47.5-3282/2023Landesverwaltungsgericht20.12.2023
Kostenübernahme, Unterbringung, stationäre Einrichtung, eigenes Einkommen, Unterhalt Angehöriger, Sozialhilfe, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D, Wgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 10.10.2023, GZ: A5-88073/2023-1, Ref. 1 B,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit
stattgegeben,
als die Eigenleistung aus dem Einkommen des A B zur teilweisen Deckung der Kosten der Unterbringung und Pflege in der E F-Klinik, E F-Gasse, G, im Mai 2023 € 1.969,92 und die Leistung des Sozialhilfeträgers in diesem Monat somit € 6.163,50 betragen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der E F KLINIK, E F-Gasse, G, ab 02.05.2023 für die Dauer eines nicht medizinisch indizierten Aufenthalts gewährt.
In der Begründung ist neben der Anführung der bezugshabenden Bestimmungen ausgeführt, dass der Gattin des Beschwerdeführers, Frau G H nach dem Unterhaltsrecht ein Unterhalt von 33% des Einkommens des Beschwerdeführers zugestehen würden. Der Beschwerdeführer beziehe von der PVA ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.195,35, wodurch der 33%ige Unterhalt für die Ehegattin € 701,37 betrage. Dieser Unterhalt in Höhe von € 701,37 sei vom Einkommen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht worden. Ab Juni 2023 erfolge die Teilung durch die PVA. Weiters wurde in der Bescheidbegründung hinsichtlich der Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfe für die stationäre Betreuung auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen als Erwachsenenvertreter bestellten Sohn, A B, geboren *****, fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass bei der Berechnung für Mai 2023 lediglich von einem zivilrechtlichen Unterhalt ausgegangen worden sei. In § 394 Abs. 3 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes sei normiert, dass dem unterhaltsberechtigten Angehörigen zumindest der in § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG genannte Richtsatz zu verbleiben habe. Das sei auch von der Pensionsversicherungsanstalt ab Juni 2023 so berechnet worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Artikel 6 EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.05.2023 in der E F-Klinik **, wobei die täglichen Verpflegskosten derzeit € 267,40 betragen, wodurch sich ein durchschnittlicher Monatsaufwand in Höhe von € 8.133,42 errechnet. Ebenfalls am 02.05.2023 wurde vom Sohn des Beschwerdeführers als dessen Erwachsenenvertreter, ein Antrag an die belangte Behörde auf Kostenübernahme für die Unterbringung gemäß § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetzes gestellt.
Der Beschwerdeführer erhält von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden PVA) eine Alterspension in Höhe von € 2.383,89. Zuzüglich einer Höherversicherung iHv € 118,80 und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv € 127,64 und der Lohnsteuer iHv € 249,70 beträgt die Nettopension des Beschwerdeführers somit € 2.125,35. Der Beschwerdeführer bezieht von der PVA auch ein Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.430,20.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, G H, ist ohne Einkommen und mit dem Beschwerdeführer mitversichert.
Am 10.10.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid und schloss diesem ein Berechnungsblatt bei, wonach die Eigenleistung des Beschwerdeführers für den Monat Mai mit € 2.519,08 festgesetzt wurde. Dieser Betrag wurde insofern berechnet, als von der Nettopension des Beschwerdeführers € 701,37 an Unterhaltsleistung für dessen Ehegattin abgezogen und vom verbleibenden Betrag 80% als Einkommensanteil herangezogen wurde. Der Pflegegeldanteil der Stufe 6 wurde mit € 1379,90 (Pflegegeld abzüglich Taschengeld in Höhe von € 50,30) berechnet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG), der Durchführungsverordnung zum SHG, LGBl Nr. 18/2012 idF LGBl Nr. 81/2014 (im Folgenden ist StSHG-DVO) und des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 189/1955 idF BGBl I Nr. 133/2023 (im Folgenden ASVG) lauten wie folgt:
§ 5 SHG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.
(5) (Anm.: entfallen)“
§ 13 SHG:
„Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.”
§ 1 StSHG-DVO:
Zum Einkommen zählen insbesondere:
§ 2 StSHG-DVO:
„Einkommensermittlung
(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.”
§ 293 lit. a sublit bb ASVG:
„Richtsätze
Für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 €“
§ 324 Abs 3 ASVG:
„Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der §§ 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach § 328 Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.”
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, in welcher Höhe die Unterhaltsleistung für die Ehegattin des Beschwerdeführers zu berechnen und auf welche Weise von dessen Einkommen in Abzug zu bringen ist. Dabei ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich auf den Monat Mai 2023 bezieht.
Gemäß § 13 Abs. 1 SHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Gemäß Abs. 4 haben einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, 20% des eigenen Einkommens sowie die Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug in Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
In der StSHG-DVO sind zwar erhaltene Unterhaltszahlungen als Einkommen genannt, jedoch lässt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (SHG und StSHG-DVO) noch aus den Materialien ableiten, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung einer stationär untergebrachten hilfebedürftigen Person zu berücksichtigen ist.
Zur Beurteilung dieser Frage sind somit zum einen die Bestimmungen des § 94 ABGB zum Unterhaltsanspruch des Ehegatten, zum anderen § 324 Abs 3 ASVG iVm § 293 lit. a sublit bb (Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe) heranzuziehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß Abs. 2 leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
Ein konkreter Prozentsatz des Einkommens des Ehegatten ist dem ABGB nicht zu entnehmen, jedoch hat die Judikatur in Übereinstimmung mit der Lehre für die praktische Anwendung in Regelfällen Quoten dazu errechnet, welche einem Unterhaltsberechtigten vom Nettoeinkommen eines Verpflichteten zuzugestehen sind. Als Orientierung wurde dabei, im Falle eines Alleinverdieners, ein Wert von 33% des Nettoeinkommens des Alleinverdieners zugunsten des Unterhaltsberechtigten ermittelt.
Gemäß § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50% dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich des sonstigen Nettoeinkommens (§ 192 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG nicht erreicht.
Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten € 1.110,26.
Der Bundesgesetzgeber hat somit die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung eines Ehegatten festgestellt (§ 94 ABGB) und hat diese Unterhaltsberechtigung im Falle einer stationären Unterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe und des damit verbundenen Anspruchsübergangs der Pension auch der Höhe nach mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG als Mindestbetrag festgesetzt.
Auch von der PVA wurde die Pensionsteilung ab Juni 2023 dahingehend berechnet, als für die Ehegattin des Beschwerdeführers der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG in Höhe von € 1.110,26 vom Einkommen des Ehegatten in Abzug gebracht wurde. Ebenfalls in Abzug gebracht wurde das dem Beschwerdeführer zustehende Taschengeld Ausmaß von 20 % der Nettopension in Höhe von € 425,07 wodurch der Anweisungsbetrag an den Beschwerdeführer (Pensions-Taschengeld, Ehegattenunterhalt und Pflegegeld-Taschengeld) im Juni 2023 € 1.585,63 betrug.
Die belangte Behörde hat ihre Berechnungen für die Eigenleistung für den Zeitraum vor der Pensionsteilung – also für den Monat Mai 2023 – basierend auf den nach den zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden Unterhaltsanspruch und den aufgrund der Judikatur ermittelten Orientierungswert von 33% des Nettoeinkommens des Alleinverdieners durchgeführt. Den Eigenleistungsanteil aus der Pension hat die belangte Behörde wie folgt berechnet:
Nettopension des BF
€
abzlg. Unterhalt der Ehegattin (33%)
-€
701,37
ergibt einen Betrag iHv
€
davon 80 % ergibt die berechnete Eigenleistung iHv
€
Weiters wurde der Pflegegeldanteil iHv € 1.379,90 der Eigenleistung des Beschwerdeführers hinzugerechnet, wobei dieser Anteil insofern ermittelt wurde, als vom zustehenden Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.430,20 das gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zustehende Taschengeld im Ausmaß von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit € 502,80) – also € 50,28 – abgezogen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht geht unter Anlehnung an die bundesgesetzlichen Vorschriften des ABGB und des ASVG zur Pensionsteilung nun davon aus, dass einem Ehegatten eines stationär untergebrachten Hilfeempfängers/einer stationär untergebrachten Hilfeempfängerin grundsätzlich der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gebührt, mindestens jedoch ein Unterhalt in Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG.
Die Eigenleistung des Beschwerdeführers für den Monat Mai 2023 errechnet sich demnach wie folgt:
80% der Nettopension des BF
€
-Unterhalt der Ehegattin gemäß§ 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG
€
= Eigenleistung aus dem Pensionsbezug
€
590,02
€
Eigenleistung gesamt
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, wonach diese vom Nettoeinkommen des Beschwerdeführers zuerst den Unterhalt für dessen Ehegattin abgezogen und erst danach die 80%ige Eigenleistung berechnet hat, das dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 SHG zustehende Taschengeld von € 425,07 auf € 284,80 verringert hat. Gemäß § 13 Abs. 4 SHG haben dem Beschwerdeführer ausdrücklich 20% des eigenen Einkommens – das sind im gegenständlichen Fall eben € 425,07 – sowie die Sonderzahlungen zu verbleiben und geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, dass bei der Berechnung des Taschengeldes von einem um Unterhaltsleistungen verringerten Einkommen auszugehen wäre.
Somit war der 80%ige Anteil des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers bei der oben angeführten Berechnung der Eigenleistung ohne Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Ehegattin zu berechnen, wodurch sich eine Eigenleistung aus dem Pensionsbezug in Höhe von € 590,02 ergibt.
Bei den von der Behörde festgestellten monatlichen Heimkosten in Höhe von € 8.133,42 beträgt die Leistung des Sozialhilfeträgers für den Monat Mai 2023 somit € 6.163,50.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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