projekte
LVwG 41.22-3162/2023•LVwG ST LVwG 41.22-3162/2023
LVwG 41.22-3162/2023Landesverwaltungsgericht20.12.2023
Wunschkennzeichen, Zahl, 28, Geläufigkeit, Buchstaben-Ziffern-Kombination, Code, Anstößigkeit, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Hweg, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 31.08.2023, GZ: 11.1-1399/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zuweisung (Verlängerung) des Wunschkennzeichens „****“ wird
Folge gegeben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 21.11.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 23.11.2023 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung vom 21.11.2023 hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 18.12.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 31.08.2023, GZ: 11.1-1399/2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2023 auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens „****“ (Verlängerung) gemäß § 48a Abs 8a KFG iVm §§ 132 Abs 30 und 48a Abs 2 lit d KFG mit der Begründung abgewiesen, dass die Ziffernkombination „28“ in rechtsextremen Kreisen als Code für „Blood and Honour“ verwendet werde. Entsprechend des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 22.12.2016, GZ. BMVIT-179.493/0009-IV/ST1/2016, dürfe ein Kennzeichen mit dieser Zahlenkombination unabhängig davon, ob die gegenständliche Ziffernkombination tatsächlich und konkret als rechtsextremer Code verwendet werde, ein rechtsextremer Hintergrund oder eine solche Motivation durch den Antragsteller bestehe oder dahingehend Hinweise vorhanden seien, nicht vergeben werden. Die Anstößigkeit und damit Unzulässigkeit der Ziffernkombination von „28“ sei eine absolute. Die belangte Behörde sei an den Erlass - als interne Verwaltungsvorschrift von einer übergeordneten an einer nachgeordnete Behörde - gebunden.
Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass das Wunschkennzeichen „“ am 26.07.1993 reserviert und dem Beschwerdeführer am 20.04.1999 zugewiesen wurde. Mit Antrag vom 15.06.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Verlängerung seines Wunschkennzeichens. Dieser Antrag wurde abgewiesen und wurde diese Abweisung auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.07.2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, welcher auf die Liste laut Mauthausen-Komitee Bezug nimmt, gestützt. Der Beschwerdeführer verwies im Verfahren darauf, dass mit der Buchstabenkombination „“ auf seine Initialen und mit der Zahl „28“ auf seine Glückszahl hingewiesen werden soll. Dem Beschwerdeführer war bis zu dem gegenständlichen Verfahren nicht bekannt, dass die Zahl „28“ in einschlägigen Kreisen als Code für „Blood and Honour“ verwendet wird.
Da ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie keine verbindliche Rechtsquelle für den VwGH und das VwG darstellt (VwGH 25.1.2018, Ra 2017/11/0269), ist im gegenständlichen Fall die Frage zu klären, ob die Buchstaben-Ziffern Kombination „****“ auf einem Wunschkennzeichen im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG als anstößig zu bewerten ist oder nicht.
Synonyme zur Anstößigkeit sind laut Duden-Online: Doppeldeutigkeit, Geschmacklosigkeit, Obszönität oder auch Schweinerei.
Auch wenn unter Zugrundelegung der Liste laut Mauthausen-Komitees die Zahl „28“ für den 2. und 8. Buchstaben des Alphabetes steht und als Abkürzung für „Blood and Honour“, „BH“ in der neonazistischen Szene etabliert ist, ist die aus dem anglikanischen Sprachraum stammende Abkürzung BH für „Blood and Honour“ als Übersetzung für die in der neonazistischen bzw. nationalsozialistischen Ideologie bekannten Wortfolge „Blut und Ehre“ in Österreich entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht dem Großteil der Bevölkerung geläufig und wird auch die Ziffer „28“ nicht allgemein als anstößig empfunden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht davon aus, dass die Mehrheit der Bevölkerung, die keiner rechts- oder extremistischen Szene angehört, Kenntnisse über die Verwendung des Codes „28“ hat (LVwG Vorarlberg, 04.11.2016, LVwG-418-1/2016-R8). (siehe auch die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.07.2019, LVwG 41.8-564/2019-5)
Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Wunschkennzeichen in seiner Gesamtheit zu sehen und zu bewerten ist und die gesamte Buchstaben-Ziffern-Kombination keine anstößige Kombination im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG darstellt. Auch die belangte Behörde hat lediglich die Ziffer „28“ in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Wunschkennzeichen beanstandet, nicht aber die gesamte von der Beschwerdeführerin als Wunschkennzeichen beantragte Buchstaben-Ziffernkombination.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall mangels Geläufigkeit beim Großteil der Bevölkerung des in der neonazistischen Szene verwendeten Codes der Zahl „28“ und des Umstandes, dass die Buchstaben-Ziffern Kombination „****“ in ihrer Gesamtheit keinem neonazistischen Code entspricht, keine Kombination im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG vorliegt, und daher der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf neuerliche Zuweisung bzw. Verlängerung des Wunschkennzeichens stattzugeben war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.