LVwG ST LVwG 50.39-378/2023

LVwG 50.39-378/2023Landesverwaltungsgericht13.12.2023

Regest

Kerngebiet, gebietsübergreifenden Immissionsschutz, orsübliches Ausmaß, Belästigung, höheres Maß an Immissionen, reines Wohngebiet, allgemeindes Wohngebiet, Steiermärkisches Baurecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.39-378/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.39.378.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde der CD, geb. am XXXX, vertreten durch EF Rechtsanwälte, Ogasse, D, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 17.11.2022, GZ: 131/9-031-2022-BB-JA,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n,

dass die Baubewilligung auch unter Zugrundelegung der Projektbeschreibung der AB GmbH. vom 14.03.2021, mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13.12.2023 versehen, welche einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, erteilt wird und folgende von der bauwerbenden Gesellschaft vorgenommenen Projektkonkretisierungen einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bilden:

1)Bei dem projektgegenständlichen Parkplatz handelt es sich ausschließlich um einen Mitarbeiterparkplatz für MitarbeiterInnen der AB GmbH., dessen Betriebszeiten werktags von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr sind.

2)Die Schichtarbeitszeiten der AB GmbH. stellen sich wie folgt dar:

Der Normalbetrieb außerhalb der Kampagnen ist dreischichtig und zwar:

Normalschicht von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr;

Zweite Schicht von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr;

Dritte Schicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr;

(Kampagnen und Erntebetrieb wenn notwendig:

Vierte Schicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.)

Zusätzlich arbeiten im Unternehmen 47 Angestellte mit einer Dienstzeit zwischen 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

3)Die Aufzählung der im Gutachten der GH ZT GmbH vom 05.10.2020, GZ 19-268A_Index1 auf Seite 24/48 genannten Lüftungs- und Klimaanlagen ist abschließend, sonstige Lüftungs- und/oder Klimaanlagen sind nicht vorgesehen;

sowie, dass es im Spruch des bekämpften Bescheides anstelle von „Nr.: XX, KG XXXX , EZ XX“ heißt: „Nr.: XX, KG XXXX , EZ XX“. Im Übrigen bleibt der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids unverändert.

II. Gemäß § 9 Abs. 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 i.V.m. Anlage 1, Tarifpost 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die mitbeteiligte Partei AB GmbH. als bauwerbende Gesellschaft für die insgesamt drei Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen (jeweils auf den an die Behörde zu übermittelnden, an die bauwerbende Gesellschaft auszufolgenden sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 15,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 05.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2021, suchte die mitbeteiligte Partei AB GmbH. um eine Baubewilligung für den Neubau eines Sozialgebäudes samt Verbindungsbrücke, die Errichtung vom 65 Abstellplätzen für KFZ, 9 Abstellplätze für Krafträder und 20 Fahrradabstellplätze, die Errichtung von Schutzdächern, Geländeveränderungen und die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken Nr XX, KG XXXX, und Nr XX, KG XXXX, an.

Am 12.05.2022 fand die Bauverhandlung in erster Instanz statt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich geladen wurde. Sie nahm an der Bauverhandlung teil und erstattete rechtzeitig davor durch ihre rechtliche Vertretung zusammengefasst folgende Einwendungen:

die Sgasse sei als Zufahrtsstraße untauglich

aufgrund der Situierung der Parkplätze und der Zufahrt über die Sgasse werde sie in ihren Nachbarrechten § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Stmk BauG verletzt

zudem werde sie durch die abgasemittierenden Kraftfahrzeuge und deren Lärm in ihrem Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 55 Stmk BauG verletzt

das Bauvorhaben sei zudem flächenwidmungswidrig, da unzulässige Schall-und Geruchsimmissionen entstehen würden

die Schall- und Abgasemissionen seien unzumutbar und gesundheitsschädlich und werde die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens beantragt

das schalltechnische Gutachten der GH ZT GmbH sei unrichtig

aufgrund des Verwendungszwecks der Abstellflächen müssten größere Abstände nach § 13 Abs.12 Stmk BauG vorgeschrieben werden.

Mündlich brachte die Beschwerdeführerin zudem noch vor, dass es durch die projektierten Lüftungsanlagen, insbesondere die Klimaanlagen, ebenfalls zu unzumutbarem Lärm kommen würde.

Mit Bescheid vom 17.11.2022 wurde der AB GmbH. die Baubewilligung antragsgemäß unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auflage 23 des Bescheides lautet wie folgt „Die Zufahrt zum Sozialgebäude erfolgt über die Sgasse ausschließlich für ein- und zweispurige Fahrzeuge. Für Fahrzeuge 3,5 to ist die Zufahrt nicht erlaubt. Diese erfolgt ausschließlich über den Mweg. Das Ausfahren für KFZ-Fahrzeuge über die Sgasse ist nicht erlaubt.“

Gegen den Bescheid vom 17.11.2022 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Diese ist Miteigentümerin der Grundstücke .XX, .XX sowie XX und XX, jeweils KG XXXX.

In der Beschwerde werden die erstinstanzlichen Einwendungen im Wesentlichen wiederholt, somit insbesondere die behauptete Flächenwidmungsplan- und Bebauungsplanwidrigkeit aufgrund einer massiven Lärm-, Abgas- und Geruchsbelastung, zudem die Verletzung des Nachbarrechtes auf Schallschutz und damit im Zusammenhang auch § 13 Abs 12 Stmk BauG und es wurden unzumutbare, ortsunübliche und gesundheitsschädigende Schall- und Abgasemissionen behauptet, und dass die dazu vorliegenden Gutachten unrichtig seien. Außerdem sei die Sgasse keine geeignete Zufahrt. Beantragt wurde sodann, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Baubewilligung zu versagen, eventualiter die Sache zurückzuverweisen.

Die Bauwerberin erstattete dazu eine Stellungnahme vom 03.01.2023, in der die Behauptungen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse bestritten wurden und rechtlich vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe keine ihr zustehenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein luftreinhaltetechnisches Gutachten beauftragt, welches vom ASV Mag. IJ am 16.06.2023 erstattet wurde und den Parteien am 23.06.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.

Zudem wurde das erstinstanzlich bauwerberseitig vorgelegte Gutachten der GH ZT GmbH zur Plausibilisierung und allenfalls Ergänzung an den ASV Ing. KL übermittelt, da sich für das Gericht nicht ergab, dass im Gutachten die projektierten 9 Abstellplätze für Krafträder berücksichtigt wurden. Das Gutachten des schalltechnischen ASV vom 06.07.2023 wurde den Parteien am 11.07.2023 übermittelt.

Am 17.07.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Vor der mündlichen Verhandlung langte ein ärztliches Attest ein, wonach der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei. Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung anwesend war, wurde die Verhandlung dennoch durchgeführt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte in dieser mündlichen Verhandlung die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Vornahme von Probefahrten, aus denen sich ergeben werde, dass der Lärm in der Sgasse bei den An- und Zufahrten höher sei, als in dem erst am 11.07.2023 zugestellten Schallgutachten ausgewiesen. Zu diesem wurde zudem eine Stellungnahmefrist im Ausmaß von 4 Wochen beantragt.

Die Bauwerberin erklärte in dieser Verhandlung, dass die Projektbeschreibung vom 14.03.2021 ausdrücklich zum Projektgegenstand erklärt wird und die Betriebszeiten des Parkplatzes von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr werktags sind, sowie dass es sich bei dem projektierten Parkplatz ausschließlich um einen Mitarbeiterparkplatz handelt. Zudem erklärte sie die im Gutachten der GH ZT GmbH genannten Lüftungs- und Klimaanlagen zum Projektgegenstand.

Im Zuge der Erörterung des schalltechnischen Gutachtens durch den ASV Ing. KL brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass der ASV für Schalltechnik befangen sei und wurde die Enthebung desselben und die Bestellung eines neuen ASV beantragt. Begründend verwies er auf ein Zwiegespräch zwischen dem ASV und dem anwesenden schalltechnischen Privatsachverständigen der Projektwerberin, aus dem sich ergebe, dass die beiden Sachverständigen befreundet und per Du seien und zudem sei seitens der Projektantin dem ASV, ohne Einbeziehung des Gerichts und ohne die Parteien zu informieren, Unterlagen übermittelt worden.

Tatsächlich informierte der ASV für Schalltechnik bereits zu Beginn der Verhandlung am 17.07.2023 die erkennende Richterin in Anwesenheit der Parteien darüber, dass ihm der schalltechnische Privatsachverständige der Projektwerberin im Vorfeld der Verhandlung eine Aufstellung der Zu- und Abfahrten übermittelte, die dieser von der Projektwerberin bereitgestellt bekommen hatte. Er erkundigte sich danach, ob er diese Fahrbewegungen seinem Gutachten zugrunde legen sollte, was vom Gericht in der Verhandlung verneint wurde.

Über Befragen der Richterin gab der ASV zum Befangenheitsvorbringen zudem an, dass er den in der Verhandlung anwesenden schalltechnischen Privatsachverständigen der Projektwerberin MN vom Büro GH ZT GmbH beruflich kenne und dass ihn außer seiner beruflichen Bekanntschaft mit diesem aber nichts verbinde, weshalb er sich auch nicht befangen fühle.

Die Bauwerberin erklärte die Angaben zu den Schichtarbeitszeiten laut Stellungnahme vom 24.04.2023 ausdrücklich zum Projektgegenstand. Es wurde dem Amtssachverständigen daher aufgetragen, ein Ergänzungsgutachten zu den Fragestellungen laut Gutachtensbeschluss vom 13.06.2023 unter Zugrundelegung der nunmehr zum Projektgegenstand erklärten Schichtarbeitszeiten zu erstatten, da die bisher von ihm angenommenen Fahrbewegungen mit den Schichtarbeitszeiten nicht vereinbar waren.

Vom Vertreter der Bauwerberin wurde sodann vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Messung ein Kesseltausch stattgefunden habe und dazu eine Wand abgetragen worden sei. Diese Wand werde nun wieder hergestellt und würden in der Ist-Situation tatsächlich keine Planungsrichtwerte überschritten.

Sodann erörterte der ASV für Luftreinhaltetechnik Mag. IJ sein Gutachten und stellten die Parteien dazu Fragen.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 4 Wochen eine Stellungnahme zum luftreinhaltetechnischen Gutachten und dem vorliegenden Schalltechnischen Gutachten zu erstatten, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2023 brachte die Bauwerberin vor, im Zeitpunkt der Messung, die dem schalltechnischen Gutachten vom 06.07.2023 zugrunde lag sei es zu einem Dampfkesseltausch und einer Dachsanierung gekommen, wozu Lichtbilder und Auftragsschreiben vorgelegt wurden. Dadurch seien die Messergebnisse der IST-Situation verfälscht worden.

Mit E-Mail vom 05.09.2023 brachte die Bauwerberin vor, dass die Umbauarbeiten abgeschlossen seien und teilte mit E-Mail vom 25.09.2023 mit, dass auf dem benachbarten Grundstück ab 09.10.2023 Bauarbeiten stattfinden sollten.

Mit hg Schreiben vom 06.11.2023 wurde der Ergänzungsgutachtensauftrag an den ASV Ing. KL dahingehend konkretisiert, dass die Schichtarbeitszeiten bekannt gegeben wurden und ihm die Begutachtung nur der zu erwartenden Zusatzbelastungen am meist belastendsten Punkt der Grundstücksgrenzen der beschwerdeführenden Nachbarin (Gst XX, .XX und XX und .XX, KG XXXX) aufgetragen wurde.

Am 10.11.2023 erstattete der ASV Ing. KL das beauftragte Ergänzungsgutachten, dem zwei neue Messungen vor Ort zu Grunde lagen und mit E-Mail vom 10.11.2023 übermittelte der ASV Mag. IJ ebenfalls ein Ergänzungsgutachten. Zu letzterem wurde den Parteien eine schriftliche Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, innerhalb der keine schriftliche Stellungnahme einlangte.

Am 30.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, an der ua die humanmedizinische ASV Dr. OP und der ASV Ing. KL teilnahmen. Letzterer erörterte sein schriftliches Gutachten und beantwortete Fragen und die humanmedizinische ASV erstattete ebenfalls gutachterliche Stellungnahmen und beantwortete Fragen der Parteien.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte eine Stellungnahmefrist von vier Wochen zum humanmedizinischen Amtssachverständigengutachten und dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen Mag. IJ vom 10.11.2023. Der Vertreter der Bauwerberin sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Beweisverfahren wurde in dieser Verhandlung geschlossen und die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II.Feststellungen:

Mit Bauansuchen vom 05.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2021 suchte die Bauwerberin AB GmbH. um die Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus eines Sozialgebäudes mit Anbindung an das bestehende Firmengebäude über eine Verbindungsbrücke, die Errichtung von 65 KFZ Abstellplätzen, die Errichtung von 9 Abstellplätzen für Krafträder und 20 Fahrradabstellplätzen an sowie um die Errichtung von Schutzdächern, die Vornahme von Geländeveränderungen und die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken Nr XX KG XXXX und Nr XX, KG XXXX (Bauansuchen vom 05.11.2021).

Die Grundstücke Nr XX KG XXXX und Nr XX, KG XXXX sind im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Kerngebiet gewidmet (FWP 1.0 der Marktgemeinde S, rechtskräftig am 23.11.2021) und liegen im Anwendungsbereich des Teilbebauungsplans „AB“ vom 24.06.2021 (Teilbebauungsplans „AB“ vom 24.06.2021).

Die Zufahrt zu den projektierten Abstellplätzen soll ostseitig über den Mweg oder westseitig über die Sgasse, eine Gemeindestraße erfolgen. Beidseitig wird eine nach hinten versetzte Schrankenanlage konzipiert. Die Abfahrt von den projektierten Abstellplätzen erfolgt ausschließlich über die ostseitige Mgasse (mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 17.11.2022 versehener Lageplan/Katasterplan/Außenanlagen vom 28.02.2020/akt. 07.03.2022, Plannummer 005_E_00).

Außer den folgenden Lüftungs- und Klimaanlagen sind keine weiteren Lüftungs- und Klimaanlagen vorgesehen (Aufzählung der im Gutachten der GH ZT GmbH vom 05.10.2020, GZ 19-268A_Index1 auf Seite 24/48 genannten Lüftungs-und Klimaanlagen und Vorbringen der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2023):

(Tabelle wurde vom Ev-Büro entfernt)

Bei dem projektgegenständlichen Parkplatz handelt es sich ausschließlich um einen Mitarbeiterparkplatz für MitarbeiterInnen der AB GmbH., dessen Betriebszeiten werkstags von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr sind.

Die Schichtarbeitszeiten der Bauwerberin AB GmbH. stellen sich wie folgt dar:

Der Normalbetrieb außerhalb der Kampagnen ist dreischichtig und zwar:

Normalschicht von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr;

Zweite Schicht von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr;

Dritte Schicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr;

(Kampagnen und Erntebetrieb wenn notwendig:

Vierte Schicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.)

Zusätzlich arbeiten im Unternehmen 47 Angestellte mit einer Dienstzeit zwischen 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Normalschicht, zweite und dritte Schicht werden täglich betrieben. Während der Erntezeit und Kampagnen wird je nach Bedarf ein Betrieb mit einer vierten Schicht durchgeführt. Die Normalschicht wird mit 47 Arbeitern besetzt, weitere 27 Arbeiter teilen sich auf die zweite bis vierte Schicht je nach Bedarf auf.

(Vorbringen der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2023, Stellungnahme der Bauwerberin vom 26.04.2023, OZ 14)

Das Sozialgebäude ist über zwei Ebenen und Keller geplant. Im Kellergeschoss sind Lagerräume und Technikräume sowie ein Wäscheraum projektiert. Im Erdgeschoß ist ein Empfangsbereich für Kunden/Besucher und der Umkleidebereich für die Mitarbeiter geplant. Im Obergeschoß befinden sich zum einen Besprechungsräume zum anderen ein Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter, in dem eine Küche und ein Jausenbereich eingerichtet wird. Es wird zu keinem Auskochen von Gerichten oder Speisen kommen (Einreichplan Grundrisse UG/EG/OG vom 28.02.2020, Plannummer 005_E_01; Projektbeschreibung vom 14.03.2021).

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin der an den Bauplatz anrainenden Gst XX und .XX und der nicht unmittelbar anrainenden Grundstücke Nr XX und .XX, jeweils KG XXXX (öffentliches Grundbuch).

Diese sind im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Kerngebiet gewidmet (FWP 1.0 der Marktgemeinde S, rechtskräftig am 23.11.2021).

Rechtzeitig vor der am 12.05.2022 stattgefundenen erstinstanzlichen Bauverhandlung, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß und persönlich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurde erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben und behauptete unter anderem unzumutbare und gesundheitsgefährdende Belästigungen durch Schall aus dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben sowie unzulässige Geruchs- und Abgasimmissionen auf ihre Grundstücke (Verhandlungsschrift über die am 12.05.2022 stattgefundene mündliche Verhandlung; Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 und Rückschein).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022 wurde zu Spruchpunkt I die Baubewilligung antragsgemäß unter Auflagen erteilt (Bescheid vom 17.11.2022).

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.12.2022, in der diese die erstinstanzlich erhobenen Einwendungen aufrechterhielt (Beschwerde vom 19.12.2022).

Bei konsensgemäßer Errichtung und Betrieb des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens verändert sich durch die Schallimmissionen aus dem Bauvorhaben die Ist-Situation an den Grundgrenzen des Bauplatzes zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin hin und an den Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerin um maximal +1 dB im Zeitraum Abend, um maximal +0,8 db im Zeitraum Nacht und um maximal +0,5 db im Zeitraum Tag.

Unter Berücksichtigung der projektspezifischen Schallimmissionen bewegt sich das prognostizierte Summenmaß an den Grundgrenzen des Bauplatzes zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin hin und an den Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerin innerhalb des Planungsrichtwertes für Kerngebiete gemäß ÖNORM S 5021 für die Zeiträume Tag (06:00 – 19:00 Uhr), Abend (19:00 – 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) von 60/55/50 dB. Denn das Summenmaß beläuft sich am IP .43 auf 54,1/52,2/49,7, am IP 78 auf 53,9/51,3/49,4, am IP 77 auf 53,2/52,1/49,1 und am IP .42 auf 53,0/51,7/48,8.

Auch der Widmungsbasispegel LA,95,FW (dB) von 50/45/40 wird nach der Flächenwidmungskategorie (KG) an den Bauplatzgrenzen zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin hin und den Grundstücksgrenzen der beschwerdeführenden Nachbarin bei allen Immissionspunkten IP .43, IP 78, IP 77 und IP .42 mit Maximalwerten am IP 78 von 32,8 dB im Zeitraum Tag/Abend und Nacht eingehalten.

Die aus dem Bauvorhaben an den Grundstücksgrenzen der beschwerdeführenden Nachbarin ankommenden Schallpegelspitzen mit LAmax von 19,5 dB bis 56,1 dB liegen unter bzw. im Bereich der mittleren Schallpegelspitzen der örtlichen Verhältnisse. Durch die spezifischen Schallpegelspitzen kommt es zu keiner veränderten Geräuschcharakteristik und Auswirkungen durch spezifische Schallpegelspitzen im Vergleich zur Ist-Situation sind nicht zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin wird durch das Bauvorhaben daher weder unzulässig, noch unzumutbar oder ortsunüblich belästigt und verursacht das Projekt auch keine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen (Gutachten ASV Ing. KL vom 10.11.2023; gutachterliche Stellungnahme Dr. OP in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023).

Denn die Zusatzbelastungen bis zu 1 db sind für den menschlichen Organismus nicht verifizierbar. Da nur nicht wahrnehmbare Veränderungen der Ist-Situation zu erwarten sind, werden keine zusätzlichen Belästigungen der Beschwerdeführerin auftreten (Gutachterliche Stellungnahme Dr. OP in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023).

Die sich aus dem Bauvorhaben ergebenden Luftschadstoffimmissionen an den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführerin sind mit maximal 0,08 μg/m3 Stickstoffdioxid NO2 und 0,01 μg/m³ Feinstaub PM10 im Jahresmittel im Sinne des Schwellenwertkonzepts als irrelevante und damit vernachlässigbare Zusatzbelastungen anzusehen, die keine erhebliche Veränderung der örtlichen Immissionssituation darstellen. Diese Immissionen sind für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar. Eine Belästigung kann daher ausgeschlossen werden. Gesundheitliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auch die additiven Gesamtimmissionen aus Vor- und projektbedingter Zusatzbelastung bleiben bei einer angenommenen lokalen Vorbelastung von rund 12 μg NO2 und 15 μg PM10 im Jahresmittel schon am unmittelbaren Projektgelände sehr deutlich unter den IG-L - Immissionsgrenzwerten zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Die Geruchswahrnehmungen werden im gegenständlichen Fall – wenn überhaupt - nur im unmittelbaren Nahebereich zu den Emissionsorten und auch dann nur in Ausnahmefällen und nur kurzzeitig bei sehr hohen spezifischen Emissionen (2-Takt-Motoren) wahrnehmbar sein. Die rechnerische Konzentration der Kurzzeitimmissionen von maximal rund 30 μg/m3 NOx und HC bleibt deutlich unter der Geruchsschwelle von NO2 mit 0,5 – 1 ppm (entsprechend 1 – 2 mg/m³). Die Häufigkeit von Geruchswahrnehmung ausgehend vom gegenständlichen Projekt wird in der Nachbarschaft jedenfalls weit unterhalb der Zumutbarkeitsgrenzen der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen 2021 bleiben. Es sind daher keine Änderungen der Geruchsbelastung zu erwarten und Belästigungen oder gesundheitliche Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin sind auszuschließen, da eine Wahrnehmbarkeit nicht gegeben ist.

Es sind daher im Ergebnis durch das Bauprojekt keine unzumutbaren, unzulässigen oder gesundheitsschädigenden Belästigungen durch Luftschadstoffe oder Gerüche aus dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben an den Bauplatzgrenzen und an den Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu erwarten (Gutachten ASV Mag. IJ vom 16.06.2023 und Ergänzungsgutachten vom 10.11.2023; gutachterliche Stellungnahme Dr. OP in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023).

Der ASV für Schalltechnik Ing. KL informierte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 17.07.2023 die erkennende Richterin in Anwesenheit der Parteien darüber, dass ihm der schalltechnische Privatsachverständige der Projektwerberin im Vorfeld der Verhandlung eine Aufstellung der Zu- und Abfahrten übermittelte, die dieser von der Projektwerberin bereitgestellt bekommen hatte. Er erkundigte sich danach, ob er diese Fahrbewegungen seinem Gutachten zugrunde legen sollte, was vom Gericht in der Verhandlung verneint wurde (Darstellung im Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2023).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen jeweils auf den in Klammer dazu zitierten Beweisergebnissen. Diese sind was das Bauvorhaben angeht insbesondere dem vorliegenden Akt der belangten Behörde entnommen und dem Vorbringen der Bauwerberin in der Verhandlung am 17.07.2023, mit welcher diese Projektkonkretisierendes vorbrachte.

Die Feststellungen zum Flächenwidmungsplan waren auf Grund des behördenseitig vorgelegten Auszugs des Flächenwidmungsplans samt Bekanntgabe der Rechtskraft zu treffen und der damit korrespondierenden Darstellung im webGIS Steiermark.

Die Feststellungen zu den schalltechnischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin stützen sich auf das schalltechnische Ergänzungsgutachten des ASV Ing. KL vom 10.11.2023. Diesem war – wie der ASV in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar begründete – der Vorzug gegenüber dem am 06.07.2023 erstatteten Gutachten zu geben, da ihm ein mehrtätiger Messzeitraum unter Heranziehung von zwei Messpunkten zugrunde lag, weshalb zur Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ein aussagekräftigeres Ergebnis vorliegend war. Der Amtssachverständige hielt es angesichts der Messergebnisse zudem auch für plausibel, dass die von ihm festgestellte Veränderung der örtlichen Verhältnisse bei der zweiten und dritten Messung im Vergleich zur ersten Messung auf Bauarbeiten zurückzuführen ist, die von der Bauwerberin mit Schriftsatz vom 10.08.2023 dargetan wurden. Vor diesem Hintergrund erklärte er schlüssig und nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt der ersten Messung kein konsensgemäßer Betrieb vorlag, sondern eine Ausnahmesituation und diese Messung daher nicht repräsentativ war. Bei den Messungen sei aus schalltechnischer Sicht aber vom konsensgemäßen Betrieb einer Betriebsanlage auszugehen, weshalb der zweiten und dritten Messung, die dem Ergänzungsgutachten des ASV Ing. KL vom 10.11.2023 zugrunde lagen der Vorzug zu gegeben gewesen sei (siehe dazu im Übrigen auch VwGH 20.03.2003, 99/06/0010 mwN: „Die Berücksichtigung der durch früher erwirkte Baubewilligungen sich ergebende Immissionssituation als Istmaß entspricht der hg. Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen (insbesondere im Bau- und Raumordnungsrecht) auf den konsentierten Bestand abzustellen ist.“)

Dass der Amtssachverständige zur Erhebung der Ist-Situation nicht in Bescheide udgl Einsicht nehmen musste ergibt sich bereits aus dem in der stRsp des VwGH entwickelten Grundsatz, wonach der Durchführung von Messungen der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0030). Zudem brachte die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang inhaltlich nichts vor, woraus sich die Unrichtigkeit der zweiten und dritten Messergebnisse ergeben würde.

Die schalltechnische Beurteilung des Amtssachverständigen im Gutachten vom 10.11.2023 war daher den Feststellungen zugrunde zu legen, denn sie erfolgte auf Grundlage der Einreichunterlagen, der zulässigen Projektkonkretisierungen und unter Heranziehung der im Gutachten genannten einschlägigen Normen und Richtlinien. Die Ist-Situation wurde anhand von mehrtägigen Schallmessungen ermittelt.

Die Befundgrundlage des schalltechnischen Gutachtens kann anhand der Projektkonkretisierungen nachvollzogen werden, ebenso wie die vom Sachverständigen daraus gezogenen gutachterlichen Schlüsse. Das Gutachten erweist sich daher als plausibel und schlüssig und den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entsprechend.

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124;10.11.2008; 2003/12/0078).

Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. KL vom 10.11.2023 konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Dass angesichts der festgestellten Veränderungen der Ist-Situation unter 1 dB nicht mit gesundheitlichen Auswirkungen durch das Bauvorhaben zu rechnen ist konnte auf Grund der gutachterlichen Stellungnahme der Dr. OP festgestellt werden und wurde andererseits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach bestätigt (VwGH 03.10.1996, 95/06/0255; 23.10.2003, 2002/06/0049).

Die Feststellungen zu den Luftschadstoffimmissionen und Gerüchen basieren auf dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des beigezogenen ASV Mag. IJ vom 16.06.2023 und dem Ergänzungsgutachten vom 10.11.2023. In letzterem legte der Amtssachverständige seiner bisherigen Stellungnahme Zu- und Abfahrten von 106 PKW und 18 einspurigen Kraftfahrzeugen zu Grunde und folgte damit der Annahme der Fahrbewegungen aus dem schalltechnischen Ergänzungsgutachten des ASV Ing. KL, wie er in seiner Stellungnahme vom 29.11.2023 auch zusätzlich erklärte (Beilage ./1 zum VHG Protokoll).

Gestützt darauf und auf Grundlage der Projektunterlagen errechnete er unter detaillierter und nachvollziehbarer Darlegung seiner gutachterlichen Überlegungen überzeugend und schlüssig die festgestellten Geruchs- und Luftschadstoffveränderungen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

Dass gesundheitliche Auswirkungen bei Einhalten der Immissionsgrenzwerte gem. IG-L nicht zu erwarten sind, ergibt sich bereits aus dem IG-L (§ 2 Abs 4) und war daher und auf Grund der gutachterlichen Stellungnahme der beigezogenen ASV Dr. OP die entsprechende Feststellung zu treffen. Selbes gilt im Hinblick auf die zu erwartenden Gerüche.

Die Beschwerdeführerin ist weder den Gutachten des ASV Mag. IJ noch jenem der ASV Dr. OP auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Da diese inhaltlich schlüssig, logisch und nachvollziehbar sind, konnten sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2023 fasste die erkennende Richterin zusammen und hielt diese Zusammenstellung den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 vor. Gegenteiliges wurde von den Parteien dazu nicht behauptet.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) lauten wie folgt:

§ 26 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020:

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.“

§ 77 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2011:

„Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.“

§ 13 Abs 12 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023:

„(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) lauten wie folgt:

§ 30 Abs 1 Z 3 StROG idF LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022:

„3.Kerngebiete, das sind Flächen, in Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5, mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für

Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur insoweit zu, als er Eingriffe in seine in § 26 Abs 1 Stmk BauG abschließend aufgezählten und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen subjektiv-öffentliche Nachbarechte durch den bekämpften Bescheid geltend machen kann, vorausgesetzt er hat sie auch im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht (vgl VwGH 30.05.2022, Ra 2021/06/0152; 23.05.2018, Ra 2016/05/0094; 08.05.2003, 2001/06/0140 mwN).

Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin wandte zulässig und rechtzeitig sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein, durch das Bauvorhaben unzumutbaren, ortsunüblichen, gesundheitsgefährdenden und damit unzulässigen Schallimmissionen und Belästigungen durch Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen ausgesetzt zu sein.

Aus rechtlicher Sicht machte sie damit einerseits das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 3 StROG (Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) im Hinblick auf Geruch, Luftschadstoffe sowie Lärm geltend.

§ 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ein, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 05.11.2015, 2013/06/0125; 05.07.2007, 2006/06/0086; 23.12.1999, 98/06/0218). Da es sich bei der über den Immissionsschutz hinausgehenden Einwendung, dass das Projekt schlechthin nicht mit der Flächenwidmung übereinstimme nicht um ein Nachbarrecht handelt (vgl. VwGH 20.09.2012, 2012/06/0084) ist darauf nicht näher einzugehen.

Die gegenständlichen Baugrundstücke und auch die benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen wie festgestellt in Kerngebiet. Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 StROG sind Kerngebiete Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für Erziehung-, Bildung- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten, Verwaltung und Büros und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.

Die Widmung Kerngebiet gewährt somit einen gebietsübergreifenden Immissionsschutz, weil nur solche Bauten errichtet werden dürfen, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Dabei ist im Kerngebiet ein höheres Maß an Immissionen zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung reines Wohngebiet oder allgemeines Wohngebiet zulässig wäre (vgl. z.B. LVwG Stmk 21.01.2020, 50.4-854/2019-10).

In schalltechnischer Sicht darf aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung die Summe der vorhandenen Grundbelastung und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung das Widmungsmaß des Bauplatzes nicht überschreiten (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2020/06/0039; vgl dazu auch VwGH 04.03.1999, 98/06/0110).

Gemäß der Ö-Norm S 5021 gelten für die Widmungskategorie „Kerngebiet“ Planungsrichtwerte von 60 dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht.

Durch das geplante Projekt wird dem Immissionsschutz aus der Flächenwidmung Kerngebiet im Hinblick auf Geruch, Luftschadstoffe und Lärm nicht widersprochen da wie festgestellt hinsichtlich keiner der vorgenannten möglichen Immissionen eine (relevante) Immission bei der Beschwerdeführerin zu erwarten ist. Denn es kommt wie festgestellt bei Realisierung des Projekts zu keiner wahrnehmbaren Zusatzbelastung im Sinn einer Veränderung der Ist-Situation durch Lärm, Geruch oder Luftschadstoffe auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin und an den Grundgrenzen des Bauplatzes zu den anrainenden Grundstücken der Beschwerdeführerin hin. Mangels (relevanter) Immissionen im benachbarten Baugebiet der Beschwerdeführerin kann insofern eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung aus vorgenannten Immissionen ausgeschlossen werden.

Der Beschwerdeführerin kommt ein Nachbarrecht im Hinblick auf die Übereinstimmung eines Vorhabens mit einem Bebauungsplan nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG ebenso nur insoweit zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 21.10.2004, 2003/06/0063). Aus dem Teilbebauungsplan „AB“ vom 24.06.2021 ergibt sich kein weitergehender, beschwerdeführerseitig geltend gemachter Immissionsschutz, wie dem Wortlaut der Verordnung und insbesondere dem Erläuterungsbericht (S 21) dazu klar zu entnehmen ist. Der nicht näher substantiierten Behauptung, das Bauvorhaben widerspreche dem Bebauungsplan kommt daher keine Berechtigung zu.

Von der Beschwerdeführerin wurden in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht andererseits Einwendungen im Hinblick auf Lärm, Luftschadstoffe und Geruch nach §§ 26 Abs 1 Z 2 iVm 13 Abs 12 Stmk BauG erhoben. Eine Abstandsverletzung iSd § 13 Abs 1 oder Abs 2 Stmk BauG wurde dagegen beschwerdeführerseitig erstinstanzlich nicht eingewandt.

Nach § 13 Abs 12 Stmk BauG sind größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt.

Wie festgestellt sind im Hinblick auf Lärm, Luftschadstoffe und Geruch jeweils keine (relevanten) Immissionen an den Bauplatzgrenzen und den Grundgrenzen der Beschwerdeführerin zu erwarten. Vielmehr wird sich nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projekts die derzeit vorherrschende Ist-Situation nicht wahrnehmbar ändern und ist zudem eine Überschreitung des Widmungsmaßes keinesfalls gegeben. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt deshalb nicht vor und wird die Beschwerdeführerin durch die projektierte Bebauung in ihrem ihr nach §§ 26 Abs 1 Z 2 iVm 13 Abs 12 Stmk BauG zukommenden Nachbarrecht nicht verletzt.

Eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin iSd § 77 Abs 1 Stmk BauG liegt ebenfalls nicht vor. Denn Erhöhen die projektbedingten Immissionen die bestehende Immissionssituation nur marginal und sind diese aus medizinischer Sicht nicht wahrnehmbar, kann eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Emissionen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG ausgeschlossen werden. Immissionen können nämlich dann nicht als Belästigung qualifiziert werden, wenn sie am vorhandenen Ist-Zustand an Immissionen gleichsam untergehen und somit den bestehenden Zustand nicht wahrnehmbar verändern oder aus der Sicht der Nachbarn nicht wahrnehmbar verschlechtern (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287). Damit erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen auch aus dem Blickwinkel des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG als unbegründet.

Zu den übrigen Einwendungen ist folgendes auszuführen:

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf ein Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 55 Stmk BauG beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG dem Nachbarn nicht ein umfassendes Mitspracherecht einräumt, sondern dieses Mitspracherecht ist auf die dort durch den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen umschriebenen Fälle bzw. Voraussetzungen beschränkt (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0120). Da § 55 in § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG nicht genannt ist, kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht darauf berufen.

Nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 1 Stmk BauG kommt dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 25.11.1999, Zl. 99/06/0026). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit einer weiteren Zufahrt, weitere Immissionen einhergehen, also mit der Frage der Zufahrt bzw der Verweigerung derselben immer auch die Frage des Immissionsschutzes verbunden ist (VwGH 18.12.2008, 2005/06/0014). Aus diesem Grund waren auch der beantragte Ortsaugenschein und die beantragten Probefahrten nicht vorzunehmen.

Und zum Beschwerdevorbringen iZm der Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und den daraus behaupteten Lärm- und Abgasimmissionen ist festzuhalten, dass der Nachbar eines Bauvorhabens keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf hat, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern (VwGH 15.04.2010, 2009/06/0267 mwN). Die Nachbarn müssen vielmehr hinnehmen, dass durch ein Bauwerk ein entsprechender Verkehr auf diesen Verkehrsflächen ausgelöst wird (vgl VwGH 22.02.2012, 2010/06/0086).

Ob eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge möglich ist stellt ebensowenig ein Nachbarrecht dar, weshalb auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt (vgl VwGH 29.06.2000, 99/06/0088; 31.01.2002, 2001/06/0142; vgl auch VwGH 28.06.2016, 2013/06/0131).

Zu den gerügten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens ist auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte reichen, sodass die Rügen von Verfahrensmängeln für sich genommen den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen können, sofern kein zugrundeliegendes materielles Recht verletzt ist (vgl etwa VwGH 26.04.2002, 2000/06/0046).

Außerdem kann ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; siehe auch VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091), was gegenständlich erfolgte.

Insoweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren rügte, für die Erstattung einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des ASV Mag. IJ nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr bereits in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2023 eine vierwöchige Stellungnahmefrist zum Gutachten vom 16.06.2023 eingeräumt wurde, die sie ungenutzt verstreichen ließ. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen zum Ergänzungsgutachten vom 10.11.2023, das der ASV Mag. IJ in einem Tag erstellte (mit Schreiben vom 10.11.2023 erhielt er die Information zu den höheren Stellplatzwechselfrequenzen, siehe S 1 seines Ergänzungsgutachtens) ist daher jedenfalls ausreichend, um diesem auf fachlicher Ebene begegnen zu können. Dies insbesondere, da er lediglich sein bisheriges Gutachten dahingehend adaptierte, dass er seine Berechnungen auf Grundlage höherer Fahrbewegungen vornahm.

Auch eine gesonderte Stellungnahmefrist zur gutachterlichen Stellungnahme der ASV Dr. OP war nicht einzuräumen. Denn einerseits lagen ihrer Stellungnahme die Gutachten der immissionstechnischen ASV zu Grunde und andererseits entsprechen ihre gutachterlichen Schlüsse der VwGH Rsp und dem Gesetz bzw der Richtlinie (siehe dazu unter dem Punkt Beweiswürdigung). Zudem kündigte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an, ein Gegengutachten zum erstinstanzlich eingeholten Gutachten des humanmedizinischen SV vorzulegen, was unterblieb.

Auch konnte die Verhandlung am 17.07.2023 durchgeführt werden, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daran teilnahm und es der Beschwerdeführerin oblag, ihren anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser in Wahrung ihrer Parteirechte ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstatten kann (vgl VwGH 16.10.2009, Zl. 2008/02/0391, mwN).

Eine Befangenheit des Amtssachverständigen Ing. KL ist nicht gegeben. Einerseits erklärte dieser selbst, sich nicht befangen zu fühlen.

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (vgl etwa VwGH 24.1.1991, 89/06/0212, mwN sowie VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).

Die Beschwerdeführerin sieht eine Befangenheit des ASV Ing. KL darin gelegen, dass dieser mit dem Privatgutachter per Du ist und dieser ihm im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 17.07.2023 Unterlagen übermittelte.

Tatsächlich informierte der ASV für Schalltechnik bereits zu Beginn der Verhandlung am 17.07.2023 die erkennende Richterin in Anwesenheit der Parteien darüber, dass ihm der schalltechnische Privatsachverständige der Projektwerberin im Vorfeld der Verhandlung eine Aufstellung der Zu- und Abfahrten übermittelte, die dieser von der Projektwerberin bereitgestellt bekommen hatte. Er erkundigte sich danach, ob er diese Fahrbewegungen seinem Gutachten zugrunde legen sollte, was vom Gericht in der Verhandlung verneint wurde.

Diese Aufstellung der Zu- und Abfahrten fand infolgedessen auch keinen Eingang in die Gutachten des ASV Ing. KL. Vielmehr erstattete dieser dem gerichtlichen Auftrag entsprechend sein Gutachten ua unter Zugrundelegung der Schichtarbeitszeiten und ist nicht nachvollziehbar oder erkennbar, warum der ASV nicht unbefangen bei seiner Gutachtenserstattung vorgegangen sein sollte. Es liegen tatsächlich keine Umstände vor, die das Gericht an der vollen Unbefangenheit des ASV zweifeln lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Katastralgemeinde des Gst XX zu berichtigen war. Die bislang nicht mit Genehmigungsvermerk versehenen, im Spruch angeführten Unterlagen bilden einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses ebenso wie die im Spruch genannten zulässigen Projektmodifizierungen.

Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder noch nicht genehmigte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt drei Genehmigungsvermerke anzubringen waren (jeweils auf der an die Behörde übermittelten, an die Bauwerberin ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Einreichunterlage), wofür in Spruchpunkt II. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 15,00 vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses zu entrichten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.