LVwG ST LVwG 41.40-3257/2023

LVwG 41.40-3257/2023Landesverwaltungsgericht11.12.2023

Regest

Sträucher, Zurückschneiden der Bepflanzung, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Benützbarkeit der Straße, Behinderung des Fußgängerverkehrs, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.40-3257/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.40.3257.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias SCHARFE, BA über die Beschwerde des A B, Mstraße, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C D und Dr. E F, Zgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.05.2023, GZ: A10/1-052343/2023/0004,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n

mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

Herrn A B wird als Eigentümer der Liegenschaft N-W-H, G, Gst. Nr.: ***, KG St. P, G aufgetragen, die Pflanzen, welche auf die öffentlichen Verkehrsfläche N-W-H hineinragen und die Verkehrssicherheit und die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen beeinträchtigen, binnen 3 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***** St. P, G, mindestens bis zur Grundstücksgrenze und entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***** St. P, G bis zu dem im Bescheid des Stadtsenates der Stadt G vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, vorgesehenen Maß zurückzuschneiden, auszuästen und wenn nötig betroffene Sträucher zur Gänze zu entfernen.

Beim Zurückschneiden der Hecke ist darauf zu achten, dass keine harten, steifen und spitzen Äste in die Straße hineinreichen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 25.05.2023, GZ: A10/1-052343/2023/0004, wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf §§ 91 Abs 1, 83 Abs 1 lit c und 83 Abs 1 lit d StVO aufgetragen, die Sträucher, die auf die öffentliche Verkehrsfläche N-W-H hervorragten und die Verkehrssicherheit und die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen beeinträchtigten, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, auszuästen und wenn nötig betroffene Sträucher zur Gänze zu entfernen. Beim zurückschneiden der Hecke sei darauf zu achten, dass keine harten, steifen und spitzen Äste in die Straße hineinreichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft N-W-H gepflanzte Sträucher die Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche N-W-H überragten und dies die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gefährde sowie die Benützbarkeit der Straße beeinträchtige. Bis in welche Höhe die Auslichtung vorzuschreiben sei, ergebe sich aus § 83 Abs 1 lit. c StVO. Gemäß § 83 Abs 1 lit. c liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vor, wenn sich Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2,2 m über einem (sofern vorhandenen) Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn bzw. mindestens 60 cm vom Fahrbahnrand befinden würden.

2. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, die vorbringt, dass die auf der Liegenschaft gepflanzten Sträucher die Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche N-W-H tatsächlich überragten, durch den Bescheid „der Stadt Graz, Straßenamt, Verkehrsreferat und dauerhafte Nutzungen“ (gemeint wohl: Stadtsenat der Stadt Graz) vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, dem Beschwerdeführer jedoch die Bewilligung zur Bepflanzung im Ausmaß von 14.90 m² einer Teilfläche des öffentlichen Gutes (N-W-H) vor der Liegenschaft N-W-H erteilt worden sei, und der Beschwerdeführer regelmäßig kontrolliere, dass die Hecke nicht über diese Fläche hinausrage; des Weiteren wurden Lichtbilder vorgelegt.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen dem LVwG Steiermark am 11.10.2023 vor.

II.Festgestellter Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***** St. P, G. Dieses Grundstück grenzt an die Grundstücke ***, KG ***** St. P, G, („N-W-H“) die im öffentlichen Gut steht und an das Grundstück ***, KG ***** St. P, G (Seitenweg zur „N-W-H“), das ebenfalls im Öffentlichen Gut steht.

2. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Bepflanzung im Ausmaß von 14.90 m² „laut beiliegenden Abbildungen“ auf der „Teilfläche des öffentlichen Gutes vor der Liegenschaft N-W-H“ erteilt. In diesem Bescheid wurde unter Punkt 7 die Auflage angeordnet, dass im Abstand von 60 cm zu den Sträuchern eine Randlinie zu markieren ist und die verbleibende Fahrbahn mindestens 3,50 m betragen muss (eine wortidente Vertragsbedingung wurde im Gestattungsvertrag vom 30.03.2020, GZ A10/1-028305/2008-0008, in § 12 formuliert). In der einzigen der beiliegenden Abbildung ist lediglich der Straßenverlauf entlang des Grundstückes ***, KG ***** St. P, G ab der Ausfahrt aus dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. ***) erkennbar.

3. Die gepflanzten Hecken ragen aus dem Grundstück ***, KG ***** St. P, G derart hinaus, dass sie in einem Ausmaß auf das Öffentliche Gut „Seitenweg zur N-W-H“, Grundstück Nr. ***, KG ***** St. P, G in das Grundstück ***, angrenzend an das Grundstück ***, KG ***** St. P, G hineinragen, dass die dort befindliche Fahrbahn bis zu ihrem Asphaltrand auf der gegenüberliegenden Seite lediglich auf 2,81 m, im Kreuzungsbereich zwischen den Grundstücken *** und *** (jeweils KG ***** St. P, G) 3,15 m Breite befahrbar ist. Die Bepflanzung reicht in einem Ausmaß von 1,46 m bis 1,52 m über die Grundgrenze zwischen den gemeinsamen Grundgrenzen der Grundstücke *** und ***, jeweils KG ***** St. P, G hinaus, sodass sie auf einer Länge von etwa 16 m das Straßenbankett vollständig überwuchern und weit – zwischen 0,37 m und 0,5 m in die Fahrbahn hineinragen. Im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG ***** St. P, G ist durch die Bepflanzung, die in die Straße hineinragt und auch das Fahrbahnbankett überwuchert, die Einsehbarkeit der Straße signifikant beeinträchtigt. Dies betrifft eine Strecke von 16 m entlang des Seitenweges (also der gemeinsamen Grundgrenze der Grundstücke *** und ***, jeweils KG ***** St. P, G. Auch im Bereich der Kreuzung der „N-W-H“ mit dem Seitenweg (Kreuzung zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG ***** St. P, G) wird die Übersichtlichkeit und Einsehbarkeit des Kreuzungsbereiches durch die Überwucherung signifikant beeinträchtigt. Durch die Überwucherung des Fahrbahnbankettes wird zudem auch der Fußgängerverkehr behindert, der dadurch nicht das Straßenbankett nutzen kann, sondern auf die Fahrbahn ausweichen und dabei durch den teilweisen Überwuchs über die Fahrbahn sogar hier noch etwa einen halben Meter einrücken muss. Die Bepflanzung ist auf den ersten etwa 16 m der gemeinsamen Grenze von Grundstück *** mit Grundstück *** (jeweils KG St. P, G) nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt.

4. Im Bereich des Grundstückes ***, KG ***** St. P, G, für das der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, und der Gestattungsvertrag vom 30.03.2020, GZ: A10/1-028305/2008-0008, die Bepflanzung im Ausmaß von 14,90 m² bewilligen bzw. einräumen, ragen die Pflanzen bis zu 1,42 m über die gemeinsame Grundgrenze der beiden genannten Grundstücke hinaus und damit weit in die Fahrbahn hinein, auch wenn die Fahrbahnbreite von der Bepflanzung bis zum anderen Fahrbahnrand nicht 3,64 m unterschreitet. Im Bereich der ersten 13 m vom südlichsten Punkt des Grundstückes ***, KG St. P, G ausgehend ragt die Bepflanzung in den mit Rasengittersteinen belegte Fläche des Grundstückes ***, KG St. P, G hinein. Anschließend an dieses Teilstück, für die folgenden ungefähr 28 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze der Grundstücke *** und ***, jeweils KG St. P, G krängt die Bepflanzung noch viel weiter aus. Die Randlinie am Asphaltband, die nach der Auflage im Bescheid vom 24.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, 60 cm von der Bepflanzung entfernt sein muss, ist in diesem Bereich weitgehend mit der Bepflanzung deckungsgleich bzw. überschreitet die Bepflanzung teilweise diese Randlinie. In dem Bereich, in dem der Bewuchs am weitesten vorrückt – etwa 25 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt, überschreitet er den asphaltierten Fahrbahnrand um ca. 70 cm. Die Bepflanzung reicht, wenn auch nicht entlang der gesamten gemeinsamen Grundgrenze, weit in die Fahrbahn hinein. Die Bepflanzung ist nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt, sodass der Zwischenraum nicht durch Fußgänger genutzt werden kann. Als Surrogat für die Entfernung der Bepflanzung von 60 cm vom Fahrbahnrand wurde im Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, der die Erlaubnis zur Bepflanzung des Öffentlichen Gutes in diesem Bereich erlaubte, die Markierung eines Begrenzungsstreifens auf der Fahrbahn in 60 cm Entfernung von der Sträuchergrenze vorgeschrieben.

5. Die Bepflanzung existiert aktuell.

III.Beweiswürdigung:

1. Die Feststellung II.1. ergibt sich aus dem Auszug aus dem öffentlichen Grundbuch, den das LVwG Steiermark am 06.12.2023 eingeholt hat.

2. Die Feststellung II.2. ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid und Gestattungsvertrag.

3. Die Feststellungen II.3. und II.4. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom 24.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, dem Gestattungsvertrag vom 30.03.2020, GZ: A10/1-028305/2008-0008, sowie hinsichtlich der Messungen des Ausmaßes der Bepflanzung bzw. Überwucherung aus dem im Akt einliegenden Vermessungsplan.

4. Die Feststellung II.5. ergibt sich daraus, dass nicht einmal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet hat, die Bepflanzung mittlerweile zurückgeschnitten bzw. entfernt zu haben.

IV.Rechtslage:

§ 2 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 6, § 91 Abs 1, § 83 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 1960/159 in der im Entscheidungszeitpunkt des LVwG Steiermark jeweils gültigen Fassung lauten wie folgt:

„§2. […]

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

[…]

6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

[…]

§ 83. Prüfung des Vorhabens.

(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn

a) die Straße beschädigt wird,

b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

d) die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

[…]

§ 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße.

(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

[…]

V.Erwägungen:

A. Zuständigkeit, Zulässigkeit und Prüfungsumfang

1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage feststeht, dabei hat es, sofern die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).

2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der (bescheiderlassenden) Behörde gegeben findet, hat es gem. § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001). Die Bürgermeisterin der Stadt Graz war gem. § 44 iVm § 60 Statut der Stadt Graz zur Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides zuständig.

3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

B. In der Sache

1. Gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es drauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss tatsächlich konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen., eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht.

2.1. Im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG St. P, G wird die Verkehrssicherheit durch die gesetzte Bepflanzung beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus der geringen Breite von 3,15 m bis 2,81 m zwischen der 1,46 m bis 1,52 m in das Grundstück *** und bis zu 0,5 m über den Fahrbahnrand und dem gegenüberliegendem Fahrbahnrand hineinragenden Bepflanzung, die für eine signifikante Beeinträchtigung der Einsehbarkeit im Kreuzungsbereich zwischen der N-W-H und dem davon abzweigenden Seitenweg (dem Grst. ***) und entlang des Seitenweges zur N-W-H (nämlich dem Grst ***) für alle Verkehrsteilnehmer durch die Bepflanzung sorgt.

Des Weiteren wird durch die Bepflanzung der Fußgängerverkehr auf dem durch die Bepflanzung überwachsenen Straßenbankett behindert. Ein Straßenbankett ist der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn (befestigt; hier: asphaltiert) und dem Straßenrand liegt. Dieses dient, wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden sind, der Benutzung durch Fußgänger. Dieses Straßenbankett ist im Kreuzungsbereich der Grundstücke *** und *** und entlang des Seitenweges *** für die ersten etwa 16 m durch die vom Grundstück *** (alle Grundstücke jeweils KG St P, G) des Beschwerdeführers ausgehenden Bepflanzung überwuchert und damit nicht benutzbar; vielmehr müssen Fußgänger, weil die Bepflanzung nicht nur das gesamte Straßenbankett einnimmt sondern im Ausmaß von bis zu einem halben Meter auf die asphaltierte Fläche hineinragt, nicht nur auf die Fahrbahn ausweichen, sondern auch weit in die – durch die Überwachsung auch der Fahrbahn – bloß 2,81 bis 3,15m dünne Fahrbahn einrücken.

Aus § 83 Abs 1 lit. d StVO lässt sich aber entnehmen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs jedenfalls vorliegt, wenn sich Gegenstände nicht mindestens 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt befinden. Die Bepflanzung ist auf die ersten etwa 16 m der gemeinsamen Grenze von Grundstück *** mit Grundstück *** (jeweils KG St. P, G) auch nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt.

Die Bepflanzung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke *** und ***, jeweils KG St. P, G stellt durch ihr Hineinragen auf das Grundstück *** daher eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar.

2.2. Auch im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG St. P, G, wird die Verkehrssicherheit durch die gesetzte Bepflanzung beeinträchtigt. Es wird durch die Bepflanzung der Fußgängerverkehr behindert; die Bepflanzung ist auch nicht mindestens 60 cm von der asphaltierten Fahrbahn entfernt, sodass der Zwischenraum nicht durch Fußgänger genutzt werden kann. Als Surrogat für die Entfernung der Bepflanzung von 60 cm vom Fahrbahnrand wurde im Bescheid, der die Erlaubnis zur Bepflanzung des Öffentlichen Gutes in diesem Bereich erteilte (Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010,), die Markierung eines Begrenzungsstreifens in 60 cm Entfernung von der Bepflanzungsgrenze vorgeschrieben um die Sicherheit von Fußgängern zu gewährleisten. Tatsächlich jedoch reicht die Bepflanzung über einen längeren Bereich bis zu dieser markierten Linie; teilweise überschreiten die Sträucher sogar diese Markierung. Es ergibt sich damit kein, beziehungsweise dort, wo die Bepflanzung weit aber nicht ganz an diese markierte Begrenzungslinie hinreicht, kaum, Raum für einen sich dort befindlichen Fußgänger. Dieser kann weder den Bereich zwischen der Umfriedung des Grundstückes ***, KG St. P, G, bis zum Beginn des Asphaltbandes (weil dieser Bereich, durch den Bescheid vom 24.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, allerdings erlaubtermaßen, überwachsen ist), noch – und darin liegt das Problem - den Teil der Fahrbahn, der durch eine Randlinie abgetrennt ist, nutzen weil der Bewuchs teils bis zur Randlinie und teils sogar darüber hinaus reicht. In dem Teil entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG St. P, G, in dem der Bewuchs nicht bis zur Seitenrandlinie reicht (die vom südlichsten Punkt des Grundstückes *** aus betrachtet ersten etwa 16 m der gemeinsamen Grundgrenze) beträgt der Abstand zwischen der Seitenrandlinie und der Bepflanzung weniger als 60 cm und stellt daher eine Gefahr für Fußgänger dar.

Die Bepflanzung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke *** und ***, jeweils KG St. P, G stellt durch ihr Hineinragen auf das Grundstück *** über das im Bescheid vom 24.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, erlaubte Maß – läge eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei dem in diesem Bescheid erlaubten Maß der Überwachsung vor, hätte er nicht ergehen dürfen; dass die Behörde einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat kann man ihr jedoch nicht unterstellen - hinaus daher eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar.

3. Da also die Verkehrssicherheit durch die hervorragende Bepflanzung beeinträchtigt wird und diese durch ein Zurückschneiden der Bepflanzung verbessert werden kann, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher insofern abzuweisen.

Der Spruch ist jedoch insofern zu präzisieren, als klargestellt wird, dass sich die Pflicht zum Zurückschneiden der Hecke sowohl auf die Hecke im Bereich der Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** als auch auf die Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG St. P, G bezieht, in letzterem Fall jedoch nur so weit, als es der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, vorsieht.

Sollte in Zukunft die zuständige Behörde gem. § 82 Abs 5 letzter Satz den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 20.04.2020, GZ: A10/2-028305/2008-0010, rechtskräftig widerrufen wird dadurch eine neue Rechtslage bezüglich der Bepflanzung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke *** und ***, jeweils KG St. P, G geschaffen, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer diesfalls dann natürlich verpflichtet wäre.

VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben. Eine solche wurde weder von einer Verfahrenspartei beantragt, noch führt § 91 Abs 1 StVO Unionsrecht durch (vgl. VfSlg 19.632/2013), noch unterfällt der Gegenstand des Verfahrens Art. 6 EMRK. Die Rechts- und Sachlage konnte aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher nicht geboten.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133; 14.12.2012, 2012/02/0216). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.