projekte
LVwG 43.19-3462/2023•LVwG ST LVwG 43.19-3462/2023
LVwG 43.19-3462/2023Landesverwaltungsgericht06.12.2023
Inhaber von Einrichtungen in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, zulässiger Einwand, Bauhof der Gemeinde, Gemeindeamt, typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Betriebsanlage, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Bürgermeister B C, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D E, Hgasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 04.10.2023, GZ: BHVO-83961/2023-14, BHVO-83968/2023, BHVO-83957/2023 und BHVO-83945/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und §§ 75 Abs 2 und 81 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde gemäß §§ 81 Abs 2 Z 7 und Abs 3, 333 und 359 b Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), die Anzeigen der A GmbH, K, betreffend
Anzeige einer emissionsneutralen Änderung des Carports 1
Anzeige einer asphaltierten Ausstellungs- und Verkehrsfläche,
Anzeige über die Errichtung eines Carports 2,
Anzeige von teilweise überdachten Ausstellungsflächen
als nicht bewilligungspflichtige Änderung zur Kenntnis genommen.
Mit Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister B C, zurückgewiesen.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde Bezug genommen auf die von der belangten Behörde am 11.05.2023 durchgeführten örtlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen für Bautechnik. In dieser Verhandlung wurden die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachten Einwendungen vorgetragen. Bezogen auf das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren, die belangte Behörde hat die Verhandlung für die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und die baurechtliche Bewilligung in einem durchgeführt – stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin voran, dass vorliegend, die Gemeinde K sowohl von ihrem Anhörungsrecht gemäß § 355 GewO 1994 zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 Gebrauch mache, als auch als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 Einwendungen gegen die Bewilligung erhebe. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob die Errichtung und der Betrieb der angezeigten Änderungen tatsächlich emissionsneutral iSd § 81 Abs 2 Z 7 und 9 GewO 1994 seien; die Gemeinde K erhebe daher ausdrücklich Einwendungen wegen gesundheitsgefährdender und unzumutbarer Belästigungen durch Lärm und Staub, verursacht durch die Nutzung des Carports 1, der asphaltierten Ausstellungs- und Verkehrsfläche, der teilweise überdachten Ausstellungsfläche und des Carports 2. Die Gemeinde führte aus, dass sie grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke ****, ****, ****, ****, und ****, je KG K, sei. Auf den Grundstücken ****, **** und **** befänden sich das Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr mit Büronutzung, der Bauhof der Gemeinde K mit dem Kultursaal im Dachgeschoss sowie das Gemeindeamt einschließlich Polizeidienststelle, Blumengeschäft, Privatschule und Lebenshilfe. Auf dem Grundstück **** sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Kindergartens erteilt worden. Auf dem Grundstück **** sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten für ein betreutes Wohnen erteilt worden. In beiden letzten Verfahren habe die A GmbH Beschwerde erhoben und seien diese Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig.
Die belangte Behörde würdigte im bekämpften Bescheid dahingehend, dass von der Aufstellung eines Carports, von der Errichtung einer Ausstellungsfläche, von der Errichtung eines Carports 2 und von der Errichtung einer überdachten Ausstellungsfläche und dem Betrieb dieser Anlagen keine zusätzlichen Emissionen ausgingen, da es zu keiner Erhöhung von Betriebstätigkeiten und Fahrten komme und sei von einer Beeinträchtigung der Nachbarn nicht auszugehen. Es sei daher auch eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung nicht denkbar, da sich hinsichtlich der Betriebsabläufe und der Fahrbewegungen zum gewerbebehördlich genehmigten Bestand keine Änderungen ergeben bzw. durch das Asphaltieren einer sehr geschotterten Verkehrsfläche Emissionen verringert würden (Staub).
Die Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister B C und vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D E, hat rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke ****, ****, ****, ****, und ****, KG K, sei. Das Grundstück ****, auf welchem sich der Bauhof der Gemeinde K befindet, grenze unmittelbar an die Baugrundstücke **** und ****, KG K, an. Die Grundstücke ****, ****, **** und ****, je KG K, befänden sich in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zur gewerblichen Betriebsanlage, sodass Gefährdungen oder Belästigungen durch die Errichtung der zur gewerbebehördlichen Bewilligung beworbenen Vorhaben nicht auszuschließen seien.
Der Beschwerdeführerin komme als Nachbarin iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 Parteistellung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor der belangten Behörde zu.
Die Zurückweisung mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und vor der belangten Behörde zulässigerweise die Einwendung gesundheitsgefährdender und unzumutbarer Belästigungen durch Lärm und Staub erhoben. Mit der Begründung im angefochtenen Bescheid, es sei von einer Beeinträchtigung für Nachbarn nicht auszugehen, eine unzumutbarer Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung sei nicht denkbar, seien Einwendungen der Beschwerdeführerin einer meritorischen Erledigung zugeführt worden, sodass diese nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wären. Entspreche die Begründung eines Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belaste dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Weiters wurde gerügt, dass die Feststellungen der belangten Behörde, dass beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagen keine zusätzlichen Emissionen ausgingen und daher von einer Beeinträchtigung für Nachbarn nicht auszugehen sei, nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen, nämlich auf Sachverständigenebene durch Einholung eines Schallgutachtens, möglich sei. Die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens sei unterblieben. Die belangte Behörde habe eine Fachfrage in rechtswidriger Weise selbstständig beurteilt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das Begehren gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der Beschwerde Folge geben und die Anzeigen der A GmbH nicht zur Kenntnis nehmen.
Dieser dargelegte Sachverhalt und Verfahrensablauf ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgetragenen Verfahrensakt sowie, insbesondere aus der umfassenden Beschwerdeschrift.
Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend:
§ 74 Abs 2 GewO 1994:
„Betriebsanlagen
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“
§ 75 Abs 2 GewO 1994:
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“
§ 81 Abs 2 GewO:
„(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer Parteistellung im gegenständlichen Anlageverfahren bzw. Beschwerdeverfahren auf § 75 Abs 2 GewO 1994. Die Beschwerdeführerin ist eine Gebietskörperschaft, eine juristische Person. Unter verschiedene Voraussetzungen, nämlich hinsichtlich des Schutzes ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte und als Inhaber bestimmter Einrichtungen oder als Erhalter von Schulen kann auch einer juristischen Person „Nachbarstellung“ zukommen; einer juristischen Person kann jedoch eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs 2 erster Satz nicht zukommen, denn für eine Gebietskörperschaft kommt ein persönlicher Schutz vor Gefährdung eines Lebens und der Gesundheit und vor Belästigung nicht in Betracht. Die von der Gemeinde K vor der belangten Behörde eingebrachten Einwendungen wegen Lärm und Staub, waren daher keine zulässigen Einwendungen. Eine Verletzung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Aus deren Vorbringen, am angrenzenden Grundstück befinde sich der Bauhof der Gemeinde K und befänden sich weitere Grundstücke in räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsanlage, kann auch kein zulässiger Einwand iSd § 75 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 - als Inhaber von Einrichtungen in den sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten - begründet werden, denn solche Einrichtungen sind die beispielsweise in § 75 Abs 2 dritter Satz angeführte Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten und Heime. Dieser beispielsweisen Aufzählung lässt sich entnehmen, dass „Einrichtungen“ nur als solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige Einrichtungen typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Betriebsanlage als solche gekennzeichnet ist. Ein Rüsthaus, auch mit Büro und ein Bauhof, ein Kultursaal oder eine Polizeistation, Blumengeschäft oder auch das Gemeindeamt selbst, fallen darunter nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal schon die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (EGMR 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Appel 56.422/09; VfGH 15.10.2016 A 7/2016, VwGH 21.12.2016 Ra 2016/04/0017). Im Übrigen betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen. In entscheidungsrelevanter Hinsicht wurde der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, bezogen auf seine subjektiv-öffentlichen Rechte, unbestrittene Sachverhalt zugrunde gelegt. Seine Verfahrensrechte können nach der Judikatur nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (VwGH 06.11.2013, Zl. 2010/05/0199 und VwGH 24.02.2015, Zl. 2013/05/0054).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.