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LVwG 30.23-2362/2023•LVwG ST LVwG 30.23-2362/2023
LVwG 30.23-2362/2023Landesverwaltungsgericht06.12.2023
Rodung, Rodungsfläche, anmeldepflichtig, bewilligungspflichtig, Fehlen einer Rodungsbewilligung, Spruch des Bescheides, Begriff Bewilligung, rechtswirksame Anmeldung, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ******, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Estraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27.06.2023, GZ: BHWZ/617210030624/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
Die im Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) werden durch die Fundstelle „BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018“ präzisiert.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 210,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 27.06.2023 wurden dem Beschwerdeführer A B zwei Übertretungen des WRG 1959 und des ForstG 1975 wie folgt zur Last gelegt und Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Er habe zumindest am 15.07.2021 eine Wasserentnahme aus dem Rbach (öffentliches Gewässer) zum Zwecke der Wasserzuführung in einen Fischteich in den Bereichen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG G, ohne eine gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen, durchgeführt, um Wasser in einen Fischteich mittels Polokalrohr zu leiten.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von € 600,00 (1 Tag und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2. Er habe zumindest vom 15.07.2021 bis 11.08.2021 auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG G, (Waldgrundstücke), Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur durch Errichtung einer Fischteichanlage verwendet und dadurch eine unbefugte Rodung ohne Bewilligung durchgeführt.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 1 lit. a Z 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 59/2002 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 83/2004, eine Geldstrafe von € 450,00 (1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 1991 mit € 105,00 bestimmt, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) daher mit € 1.155,00 festgesetzt wurde.
Sachverhaltsmäßig geht die belangte Behörde davon aus, dass am 15.07.2021 vor Ort eine örtliche Erhebung des agrar- und abfalltechnischen Amtssachverständigen stattgefunden habe, wobei festgestellt wurde, dass die Grundstücke Nr., und ***, je KG G grundsätzlich Wald im Sinne des ForstG darstellen und in diesem Bereich eine Fischteichanlage mit einer Wasserentnahme aus dem Rbach errichtet worden wäre. Diese Fischteichanlage sei von E F gemeinsam mit ihrem Gatten A B und der Familie G H und I J errichtet worden. Beim Rbach handle es sich um ein öffentliches Gewässer, wobei die Wasserentnahme aus dem Rbach bei einem Durchlass bei der Kehre mittels eines Polokalrohres erfolge und das Wasser in ein kleines Betonbecken geleitet werde und in weiterer Folge in die Fischteichanlage weitergeleitet werde. Die dazu angemeldete Rodung sei mit Schreiben der BH Weiz vom 12.08.2021 (Forstrechtsreferat) zur Kenntnis genommen worden und mitgeteilt worden, dass mit der Rodung ab sofort begonnen werden könne. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme des Wassers aus dem Rbach liege jedenfalls mit 22.07.2022 nicht vor.
Rechtlich folgere die belangte Behörde zur Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz, dass es sich bei dem Rbach um ein öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 WRG 1959 handle und die Wasserentnahme zwecks Befüllung der Fischteichanlage jedenfalls über den Gemeingebrauch hinausgehe, weshalb hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderliche wäre, die im Tatzeitraum bis 27.07.2022 nicht bestanden habe. Zur Übertretung nach dem Forstgesetz wird dargelegt, dass gemäß § 17 Abs 1 ForstG die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei und vom beigezogenen agrar- und abfalltechnischen Amtssachverständigen bereits am 15.07.2021 festgestellt worden wäre, dass die Rodung erfolgt sei. Erst am 20.07.2021 sei die Rodung angemeldet und mit 12.08.2021 behördlich zur Kenntnis genommen worden, wobei laut Forstreferat „ab sofort begonnen werden“ konnte. Zum Tatzeitpunkt sei jedenfalls keine gesetzmäßige Rodung vorgelegen, weshalb der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt sei.
In subjektiver Hinsicht genüge (für beide Übertretungen) gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und könne die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach er die Information erhalten habe, der Rbach sei kein öffentliches Gewässer, deswegen nicht das Verschulden ausschließen, weil ein Informationsschreiben der Behörde entgegen der Rechtfertigungsangabe nicht existent sei. Auch liege zur Rechtfertigung, wonach hinsichtlich der Rodung der Waldflächen es nicht bekannt gewesen wäre, dass eine Rodungsanmeldung erforderlich wäre, kein unverschuldeter Verbotsirrtum vor.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft ist, weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden auf Basis eines Durchschnittseinkommens eingeschätzt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 24.07.2023, welche für die Beschwerdeführer 1. A B,2. E F, 3. G H und 4. I J vom Rechtsvertreter. eingebracht wurde.
Im Wesentlichen wird zur 1. Übertretung nach dem WRG ausgeführt, die Fischteichanlage sei lediglich von A B errichtet worden. A B sei berechtigter Weise davon ausgegangen, dass es sich beim Rbach um ein privates Gewässer handle (mangels eigener Grundstücksnummer des Gewässers), sodass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich wäre. Erst nachdem seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, dass es sich um ein öffentliches Gewässer handle, habe er unverzüglich die wasserrechtliche Bewilligung beantragt, weshalb ihm ein derart geringes Verschulden zur Last zu legen wäre, dass ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorliege.
Zur 2. Übertretung nach dem Forstgesetz wird ausgeführt, spruchgemäß werde eine unbefugte Rodung wegen fehlender Rodungsbewilligung vorgeworfen, jedoch ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass aufgrund des Flächenausmaßes von unter 1.000 m² eine Rodungsbewilligung nicht erforderlich sei (§ 17a Abs 1 Z 1 ForstG). Es könne auch nicht von einer Rodung des Waldes ausgegangen werden, da lediglich die Fällung von Bäumen notwendig gewesen wäre (Borkenkäferbefall). Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung des Amtssachverständigen am 15.07.2021 unverzüglich die entsprechende Rodungsanmeldung am 20.07.2021 erstattet. Alle 4 Beschwerdeführer hätte somit unverzüglich reagiert und somit kein Verhalten gesetzt, welches verwaltungsstrafrechtlich vorgeworfen werden könnte.
Letztlich sei auch die Höhe der verhängten Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen, zumal keiner der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft wäre.
Begehrt wird daher, in Stattgebung der Beschwerde, das Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1 und 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren unverzüglich einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen bzw. die verhängten Geldstrafen auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.
Das abgeführte Beweisverfahren innerhalb der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Am 15.07.2021 wurde aufgrund einer örtlichen Erhebung von einem Amtssachverständigen der Baubezirksleitung Oststeiermark festgestellt, dass auf den tatgegenständlichen Grundstücken, Bautätigkeiten zur Errichtung einer Fischteichanlage mit Wasserentnahme aus den Rbach durchgeführt wurden.
Der Amtssachverständige hält fest, dass die Wasserentnahme aus dem Rbach (öffentliches Gewässer) beim Durchlass bei einer Kehre direkt aus dem Bachbett mittels Polokalrohres erfolgte, in ein kleines Betonbecken und weiter in die Fischteichanlage weitergeleitet wird. Die dabei in Anspruch genommenen Grundstücke ***, *** und ***, KG G, sind Waldgrundstücke im Sinne des Forstgesetzes. I J und G H sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG G. A B und E F sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG G. Sämtliche Grundstücke sind im Grundbuch mit der Nutzungsart Wald ausgewiesen.
Aus dem bezughabenden Wasserrechtsakt der belangten Behörde mit der GZ: BHWZ-264831/2021, ergibt sich, dass A B per Mail am 28.12.2021 der Wasserrechtsbehörde vorab Einreichunterlagen für die Errichtung eines Teiches zwecks Überprüfung der notwendigen Einreichunterlagen für eine wasserrechtliche Bewilligung der Teichanlage übermittelt hat, die aus einem Einreichplan im Maßstab von 1:150, ein nicht ausgefülltes Ansuchensformular sowie einer fischereilichen Beschreibung und einem technischen Bericht bestehen. Laut technischem Bericht wollen die beiden Grundstücksbesitzer I J und A B als Vorsorge für einen eventuellen Waldbrand bzw. für die Löschwasserversorgung der Gebäude G * bis G ** eine Teichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG G, mit Zuleitung des Wassers aus dem Rbach über die Grundstücke *** und *** mit einer Menge von ca. 0,5 l pro Sekunde errichten. Aus dem Wasserrechtsakt ist ersichtlich, dass in weiterer Folge verbesserte Unterlagen eingereicht wurden und am 25.03.2022 (Eingangsstempel der BH Weiz) ein ausgefülltes und von I J und A B unterschriebenes Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung, datiert vom 20.12.2021, erliegt. In einem Aktenvermerk vom 05.04.2022 ist festgehalten, dass ein neues Projekt zur gegenständlichen Anlage, verfasst von der K L GmbH in St. R an der R, vorgelegt wurde, zudem der wasserbautechnische Amtssachverständige hinsichtlich der Verhandlungsreife Mängel feststellte. Aus dem vorgelegten Wasserrechtsakt ergibt sich, dass bis dato noch keine wasserrechtliche Bewilligung für die Fischteichanlage mit Wasserentnahme aus dem Rbach erwirkt werden konnte.
Aus dem Einreichprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung kann festgestellt werden, dass die Wasserentnahme aus dem Rbach, welcher tatörtlich keine eigene Grundstücksnummer aufweist, im westlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG G, nahe der Grenze zum Weggrundstück ***, mittels einem Entnahmebauwerk erfolgt und nach Osten über ein Rohr entlang der Grundstücke *** und *** geleitet wird, wobei ein Wassereinlaufbecken (Sammelbecken) auf der Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. *** und *** errichtet wird und von dort in weiterer Folge über ein Rohr in den Teich auf Grundstück Nr. ***, KG G, mündet. Laut technischen Bericht vom 01.05.2023 der M N GmbH, Estraße, Gdorf, haben die Auftraggeber A B und I J auf Grundstück Nr. ***, KG G, eine Teichanlage mit einer Wasserfläche von rund 60 m² geplant, die als Löschteich sowie zur Fischzucht genutzt werden soll. Die Teichanlage soll mit 0,5 l pro Sekunde aus dem Rbach dotiert werden.
Aus dem Forstakt der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit der GZ: BHWZ-236731/2021, kann festgestellt werden, dass per Mail am 20.07.2021 eine nachträgliche Anmeldung der Rodung mit Rodungszweck „Fischteich-Löschwasserspeicher“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG G, von A B und E F eingebracht wurde und die Zustimmungserklärung vom 19.07.2021 von G H und I J als Beilage mitübermittelt wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Rodungsbewilligung auch durch G H und I J mit Beilage der Zustimmungserklärung von E F und A B an die Forstbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 12.08.2021 teilte die Forstbehörde zu dieser Rodungsanmeldung mit, dass gemäß § 17a Forstgesetz 1975 die angemeldete dauernde Rodung von insgesamt 230 m³ und die befristete Rodung von insgesamt 280 m³ Waldfläche (gemeint offensichtlich m²) zum Zwecke der Errichtung eines Fischteiches/Löschwasserspeichers zur Kenntnis genommen wird und mit der Durchführung der Rodung ab sofort begonnen werden kann. Weiters erliegt im Forstakt der Behörde der Aktenvermerk vom 09.08.2022 über die Kontrolle des Bezirksförsters, wonach die ordnungsgemäße Durchführung der Rodung gemäß Rodungsanmeldung vom 12.08.2021 bestätigt wird.
Beweis wurde aufgenommen durch:
Dokumentationen im Strafakt der Behörde, hier insbesondere Stellungnahme des ASV Ing. O P vom 23.07.2021, behördliche Kenntnisnahem der Rodungsanmeldung vom 12.08.2021, Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung von A B vom 27.07.2022, Grundstücksauszug des öffentliches Wassergutes betreffend Grundstücks Nr. ***, KG G, zum Gewässer „Rbach (2) – R“. Auszug aus dem Fischereikataster des Landes Steiermark betreffend Nachweis der Fischereiberechtigung für DI Q R am Rbach, „soweit ausgeschieden ist (Grundstück Nr. ***)“. Aktenvermerk vom 01.06.2023 der Bearbeiterin des Strafaktes mit dem Referenten des Umweltreferates der belangten Behörde, wonach es kein Informationsschreiben zur Frage des öffentlichen- oder privaten Gewässers Rbach gibt.
Dokumentationen im Wasserrechtsakt GZ: BHWZ-264831/2021, insbesondere wasserrechtliches Einreichprojekt (technischer Bericht der M N GmbH vom 01.05.2023 und Einreichplan der Firma K L GmbH vom 23.03.2022, Plannummer: A B/001, Maßstab 1:150).
Äußerungen der Parteien
Aussage des einvernommenen Zeugen Ing. O P.
Erwägungen:
Ad 1. Übertretung:
Gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.
§ 2 WRG 1959 regelt die Unterscheidung zwischen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer wie folgt:
§ 2 (1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
§ 2 (2) Insoweit für die im Abs.1 genannten Gewässer ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
Zweifelsfrei steht fest, dass gemäß § 2 Abs 1 lit. c WRG 1959 der Rbach im Bereich der Entnahmestelle aufgrund Grundstück Nr. ***, KG G, als öffentliches Gewässer anzusprechen ist, zumal er nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet wird, kein besonderer Privatrechtstitel nachgewiesen ist und im Übrigen auch teilweise – wenn auch nicht am Tatort – als öffentliches Wassergut mit eigener Grundstücksnummer (Nr. ***, KG G) ausgewiesen ist.
Unstrittig steht auch fest, dass die Wasserentnahme ohne wasserrechtliche Bewilligung im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 15.07.2021 bis 22.07.2022 zwecks Versorgung der Teichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG G, stattgefunden hat. Die notwendige Wasserrechtsbewilligung gemäß § 9 Abs 1 WRG, wurde für den Tatzeitraum noch nicht erwirkt, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung wurde beantragt, ist aber bis heute noch nicht existent.
Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren insbesondere die Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben haben, wurde die Fischteichanlage von A B ohne wasserrechtliche und forstrechtliche Bewilligung errichtet. Gemäß § 137 Abs 1 Z 1 WRG 1959 begeht einer Verwaltungsübertretung, wer ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.
Auch der Einwand, man konnte mangels eigener Grundstücksnummer für den Verlauf des Rbaches berechtigter Weise davon ausgehen, dass es sich dabei um ein privates Gewässer handelt, ist mit Blick auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. c WRG 1959 nicht zutreffend, zumal der Bach nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet wird und kein besonderer Privatrechtstitel nachgewiesen ist.
Auch liegt kein unverschuldeter Verbotsirrtum vor, zumal einerseits die Angabe des A B, aufgrund eines Informationsschreiben der BH davon ausgegangen zu sein, dass es sich beim Rbach um ein privates Gewässer handelt, nicht durch die Vorlage des betreffenden Informationsschreibens belegt werden konnte (und laut Aktenvermerk vom 01.06.2023 im Strafakt ein solches Schreiben auch nicht existiert). Das in der Verhandlung vorgelegte Schriftstück stellt vielmehr ein allgemeines Informationsblatt betreffend die Errichtung von Fischteichanlagen dar, welches sich aber keinesfalls auf den Rbach bezieht. Die spruchgemäß angewendeten Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetz sind durch den Ausspruch der zur Tatzeit gültigen Fassung und der Angabe der Fundstelle zu ergänzen, da die Fundstelle der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch anzuführen ist (vgl. VwGH vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0328). In diesem Sinne war der Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht zu ergänzen.
Ad 2. Übertretung:
Mit Spruchpunkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gegen das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG dadurch verstoßen zu haben, dass er zumindest vom 15.07.2021 bis 11.08.2021 auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG G eine Fischteichanlage errichtet hat und somit Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet hat, und dadurch eine unbefugte Rodung ohne Bewilligung durchgeführt hat.
Gemäß § 17 Abs 1 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 17 Abs 2 leg. cit. kann die Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Gemäß § 17a Abs 1 ForstG bedarf es keiner Rodungsbewilligung, wenn die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss näher genannter Unterlagen bei der Behörde angemeldet und die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von 6 Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitgeteilt hat, dass die Rodung nicht durchgeführt werden darf.
Gemäß § 174 Abs 1 lit. a Z 6 ForstG in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt und ist nach dem letzten Satz dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafen bis zu 4 Wochen zu bestrafen (1. Deliktsfall nach Z 1 des letzten Satzes leg. cit.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verletzung des Rodungsverbotes § 17 Abs 1 ForstG solange anzunehmen, als der gesetzwidrige Zustand andauert; demnach besteht die objektive Tatseite im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur. Die spruchgemäße Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens muss daher unmissverständlich klarstellen, dass dem Täter nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben vorgeworfen wird (VwGH 22.04.1987, 87/10/0036).
Im konkreten Fall hat sich ergeben, dass die Rodung für eine Fischteichanlage das Ausmaß von 1.000 m² Rodungsfläche nicht überschreitet und deshalb nur gemäß § 17a ForstG anmeldepflichtig, nicht aber bewilligungspflichtig ist. Ohne eine Anmeldung erstattet zu haben, wurde die Rodung von A B durchgeführt und im vorgeworfenen Tatzeitraum aufrechterhalten.
Wenn daher in der Beschwerde ausgeführt wird, spruchgemäß sei nicht zutreffend das Fehlen einer Rodungsbewilligung zur Last gelegt worden und deshalb dürfe keine Bestrafung erfolgen, so kommt dem insoweit keine Berechtigung zu, als der im Spruch des bekämpften Bescheides verwendete Begriff „Bewilligung“ auch die rechtswirksame Anmeldung im Sinne des § 17a ForstG mitumfasst.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen objektiv und subjektiv (Fahrlässigkeit genügt) zu verantworten
Zur Strafbemessung:
Grundlage: § 19 Abs 1 und 2 VStG
Ad 1. Übertretung:
Strafzumessungsnorm: § 137 Abs 2 WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 (Geldstrafe bis € 14.530, 00, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen)
Milderungsgründe: bisherige Unbescholtenheit
Persönliche Verhältnisse: keine Angaben, daher Durchschnittsbetrachtung
Ad 2. Übertretung:
Strafzumessungsnorm: § 174 Abs 1 2. Satz Z 1 ForstG in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 (Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen gemäß § 16 VStG)
Milderungsgründe: bisherige Unbescholtenheit
Erschwerungsgründe: Keine
Persönliche Verhältnisse: keine Angaben, daher Durchschnittsbetrachtung
Da sich die Sachlage betreffend die Strafbemessung im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat, übernimmt das Landesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Strafbemessung im Straferkenntnis und erhebt sie zu seiner eigenen Entscheidungsgrundlage.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, mit einer Ermahnung könne das Auslangen gefunden werden, so ist auf Folgendes hinzuweisen:
Eine Ermahnung im Sinne des § 45 VStG setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im Gegenstandsfall kann allerdings keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 137 Abs 2 WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 immerhin Geldstrafen bis zu € 14.530,00, und gemäß § 174 Abs 1 2. Satz Z 1 ForstG idF BGBl. I Nr. 56/2016 Geldstrafe bis zu € 7.270,00, vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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