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LVwG 42.11-3071/2023•LVwG ST LVwG 42.11-3071/2023
LVwG 42.11-3071/2023Landesverwaltungsgericht04.12.2023
Bestimmte Tatsache, Umdrehen, KFZ, Autobahn, Fahren entgegen der Fahrrichtung, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Sgasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23.08.2023, GZ: BHHF-11.1-346/2023-3, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 15.11.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 16.11.2023 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung, die längstens mit 30.11.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG stellt es eine bestimmte Tatsache dar, wenn auf Autobahnen gegen die Fahrtrichtung gefahren wird. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der einvernommenen Zeugen kann nur zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn umgedreht hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer auch die Autobahn entgegen der Fahrtrichtung befahren hat. Wäre dies der Fall, so wäre in Verbindung mit § 26 Abs 2 a FSG die Lenkberechtigung ohne eine Wertung der bestimmten Tatsache auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zweifelsfrei nur umgedreht hat, die Autobahn zu diesem Zeitpunkt zwischen K und St. P gesperrt war und das Polizeifahrzeug, das einzige Einsatzfahrzeug war, kann auch nicht von gefährlichen Verhältnissen iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG gesprochen werden.
Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
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