LVwG ST LVwG 41.35-502/2021

LVwG 41.35-502/2021Landesverwaltungsgericht04.12.2023

Regest

Vergütung des Verdienstentganges, slowenische Absonderungsmaßnahmen, Absonderung durch Bescheid oder Beschluss des slowenischen Gesundheitsministeriums vergleichbar mit Absonderungsmaßnahmen nach dem EpiG, slowenisches Infektionskrankheitengesetz (ZNB), slowenischer Vergütungsanspruch, Vermeidung einer Überkompensierung im Zusammenhang mit ausländischen Vergütungsansprüchen, abzustellen ist auf einen tatsächlich ausbezahlten Anspruch, Epidemiegesetz 1950

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.35-502/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.35.502.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A ges.m.b.H., D, E, vertreten durch F GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 29.12.2020, GZ: BHSO-316730/2020-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 01.12.2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 722,75 für den beantragten Zeitraum von 30.09.2020 bis 09.10.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 32 Abs 3 und § 36 Abs 1 lit. i) Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, gewährt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.12.2020, GZ: BHSO-316730/2020-2, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A ges.m.b.H (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 01.12.2020 als Dienstgeberin von Frau B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 30.09.2020 bis 09.10.2020 in der Höhe von € 722,75 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes der Antragstellerin entstandenen Vermögensnachteile zu leisten sei, wenn und soweit eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) erfolgt und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Im vorliegenden Fall sei dem Antrag ein Schreiben einer ausländischen Behörde beigelegt, allerdings ein Absonderungsbescheid auf Grundlage von § 7 oder § 17 EpiG für den im Antrag angeführten Zeitraum nicht erlassen worden, weshalb ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG dem Grunde nach nicht entstanden sei und eine Entschädigung in der beantragten Höhe nicht zustehe. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit i und Abs 2 EpiG angeführt.

II. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, die Dienstnehmerin sei mit Bescheid des Gesundheitsministeriums der Republik Slowenien vom 22.10.2020 für den Zeitraum von 30.09.2020 bis 09.10.2020 behördlich abgesondert worden. Sie sei angewiesen worden, sich für diesen Zeitraum an der im Bescheid angegebenen Adresse in Slowenien in Quarantäne zu begeben. Der slowenische Bescheid stelle einen Absonderungsbescheid gemäß § 7 oder § 17 EpiG dar bzw. sei einem solchen jedenfalls gleichzusetzen, sodass ein Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG zustehe. Eine Verneinung desselben würde eine indirekte Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen.

III. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 19.02.2021 vor.

IV. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.07.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Zl. Ra 2021/03/0100 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.04.2021, GZ: LVwG 41.29-473/2021-2, ausgesetzt. Dies mit der Begründung, dass vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage wie die verfahrensgegenständlich aufgeworfene zu lösen sein werde und es zudem an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung der zu beantwortenden Rechtsfrage fehle.

V. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022 legte dieser dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Revisionsverfahren gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor, welche der EuGH mit Urteil vom 15.06.2023, C-411/22, A, beantwortete. Der Verwaltungsgerichtshof hob auf dieser Grundlage in der Folge in den anhängigen Revisionsverfahren die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.04.2021, in welchen ein Vergütungsanspruch, bezogen auf slowenische bzw. ungarische Arbeitnehmerinnen verneint wurde, mit Erkenntnis vom 20.06.2023, GZ: Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10 und 0103-10, auf, sodass das gegenständliche, unterbrochen gewesene Verfahren nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen ist.

VI. Mit hg. Schreiben vom 18.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin über die Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Übersetzung des vorgelegten slowenischen Bescheides vom 22.10.2020 mitgeteilt und sie darüber informiert, dass ihr die anfallenden Kosten (geschätzt rund € 150,00) der Übersetzung auferlegt werden. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte hierzu nicht ein.

VII. Mit Note vom 20.09.2023 wurde das Übersetzungsbüro Lexika mit der Übersetzung des slowenischen Bescheides beauftragt, wobei die Übersetzung am 20.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht einlangte und der Beschwerdeführerin die Honorarnote mit Schreiben vom 04.10.2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Festsetzungsbeschluss erging am 17.10.2023; der Auferlegungsbeschluss am 19.10.2023.

VIII. Die Übersetzung des slowenischen Bescheides samt einer deutschen Übersetzung der im Bescheid zitierten slowenischen Rechtsvorschriften (Google-Übersetzung) wurde den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs vom 17.10.2023 übermittelt, wobei auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht dargelegt wurde, dass der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG dem Grunde nach besteht. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Jahreslohnkonto 2020, die Gehaltsabrechnungen für die Monate September und Oktober 2020 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmerin für die Monate September und Oktober 2020 vorzulegen; ferner wurde sie aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der abgesonderten Dienstnehmerin eine Vergütung nach dem slowenischen Recht erhalten oder beantragt hat bzw. ob ein solches Verfahren bei den slowenischen Behörden derzeit noch anhängig ist.

IX. Von Seiten der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht abgegeben.

Mit Schreiben vom 06.11.2023 legte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen vor und gab bekannt, keine Vergütung nach slowenischen Recht beantragt oder erhalten zu haben und dass dementsprechend derzeit auch kein solches Verfahren bei den slowenischen Behörden anhängig sei.

X. Zur Ermittlung der slowenischen Rechtslage wurden vom Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Ermittlungsschritte gesetzt, wobei diese aufgrund der Anzahl der hg. anhängigen Verfahren zentral organisiert wurden:

  • Anfrage vom 17.07.2023 an das österreichische Gesundheitsministerium: Mit E-Mail vom 17.07.2023 teilte das Gesundheitsministerium mit, betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen keine Auskünfte geben zu können.

  • Anfrage vom 18.07.2023 an das österreichische Außenministerium betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen und slowenische Entschädigungen: Rückmeldung des Außenministeriums am 06.10.2023, worin lediglich auf die Anfrage betreffend slowenische Entschädigungen eingegangen wird. Trotz mehrfacher Urgenz langte bis dato noch keine Antwort betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen ein.

  • Anfragen vom 24.07.2023 und 09.08.2023 an die Österreichische Botschaft in Laibach: Mit Schreiben vom 11.08.2023 teilte die Österreichische Botschaft nach mehrfacher Urgenz mit, dass die Anfragen an das Außenministerium weitergeleitet worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Es wird folgender Sachverhalt zugrundegelegt:

Frau B C, geb. am ****, war im Jahr 2020 durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher jeweils 366 Tage). Laut Jahreslohnkonto betrug der Bruttobezug der Dienstnehmerin im September und Oktober 2020 je € 1.609,30. Darüber hinaus erhielt die Dienstnehmerin im Jahr 2020 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) in Höhe von insgesamt € 3.195,50, welche im Juni, September und November 2020 ausbezahlt wurden.

Der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2020 20,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 12,55 %, Arbeitslosenversicherung: 3,00 %).

Die Dienstnehmerin wurde im Zeitraum von 30.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020 mittels Bescheid des Gesundheitsministeriums der Republik Slowenien vom 22.10.2020, 181-202/2020/23/337, abgesondert und erbrachte während dieses Zeitraumes keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin. Ferner befand sich die Dienstnehmerin in den Monaten September und Oktober 2020 auch nicht in Kurzarbeit.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit fristgerechtem Antrag vom 01.12.2020 als Dienstgeberin von Frau B C die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum von 30.09.2020 bis 09.10.2020 in Höhe von € 722,75 inkl. aliquoter Sonderzahlungen. Dem Antrag waren die amtlichen Formulare „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige“ angeschlossen.

Laut der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Auskunft des österreichischen Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz) vom 06.10.2023, GZ: 2023-0.720.480, gab es in Slowenien zumindest im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2020 einen der Verdienstvergütung nach § 32 Abs 3 EpiG ähnlichen Vergütungsanspruch bzw. Anspruch auf Erstattung von gezahlten Lohnersatzleistungen. Allerdings konnte dieser Anspruch nur von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Slowenien geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Dienstgeberin der abgesonderten Dienstnehmerin keine Vergütung nach slowenischen Recht bzw. wurde eine solche Vergütung auch nicht ausbezahlt und ist derzeit ein solches Verfahren auch nicht anhängig.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts, der Übersetzung des slowenischen Bescheides vom 22.10.2020, 181-202/2020/23/337, sowie den nachgereichten Unterlagen.

Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Bruttobezug der Dienstnehmerin sowie die Höhe der ausbezahlten Sonderzahlungen ablesen.

Ferner ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2020, dass sich die Dienstnehmerin im Absonderungszeitraum nicht in Kurzarbeit befand, zumal Kurzarbeitsunterstützungen gesondert im Lohnkonto auszuweisen wären. Dass die Dienstnehmerin während des beantragten Absonderungszeitraums keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte, ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen.

Dass die Beschwerdeführerin keine Vergütung nach dem slowenischen Recht erhielt bzw. beantragte, ergibt sich aus der Zusammenschau der glaubwürdigen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023 mit der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Auskunft des österreichischen Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz), wonach es zwar in Slowenien zumindest im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2020 einen der Verdienstvergütung nach § 32 Abs 3 EpiG ähnlichen Vergütungsanspruch bzw. Anspruch auf Erstattung von gezahlten Lohnersatzleistungen gab. Allerdings konnte dieser Anspruch nach Rechtsansicht der slowenischen Behörden nur von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Slowenien geltend gemacht werden. Zwar ist es naheliegend, dass diese vertretene Rechtsansicht der slowenischen Behörden den slowenischen Rechtsvorschriften einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt (vgl. EuGH vom 15.06.2023, C-411/22). Allerdings unterstreicht diese vertretene Rechtsansicht und die gelebte slowenische Behördenpraxis die Glaubwürdigkeit der Auskunft der Beschwerdeführerin, dass keine Vergütung nach slowenischem Recht beantragt oder geleistet wurde.

Die in der nachstehenden rechtlichen Beurteilung angeführten slowenischen Rechtsvorschriften sowie die dieser Entscheidung zugrunde gelegte slowenische Rechtslage betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen ergeben sich aus dem übersetzen Bescheid des slowenischen Gesundheitsministeriums.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden - insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des EuGH und VwGH - auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist zudem von keiner Partei beantragt worden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 69/2023 lautet:

„§ 50.

[…]

(35) § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 15; § 4a Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Z 1 lit. c, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 Z 1 lit. d, § 25 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1a, § 36 Abs. 1 lit. a und n, §§ 47a, § 50 Abs. 11, 13 und 33 sowie § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5c, § 24 Abs. 5, die §§ 25b, 27a, 28c und 28d, § 32 Abs. 1a, § 43a, § 49 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu § 49 außer Kraft.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des slowenischen Gesundheitsrechts lauten wie folgt:

Gesetz über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text, 49/20 – ZIUZEOP; Zakon o nalezljivih boleznih Zakon o nalezljivih boleznih (Uradni list RS, št. 33/06 – uradno prečiščeno besedilo, 49/20 – ZIUZEOP):

„Artikel 8

Infektionskrankheiten, für die allgemeine und besondere Maßnahmen aus Artikel 3 dieses Gesetzes umgesetzt werden, sind: […]

Infektionskrankheiten aus dem vorherigen Absatz werden entsprechend ihrer Art und den zu ihrer Vorbeugung und Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen gemäß den vom für Gesundheit zuständigen Minister erlassenen Vorschriften in Gruppen eingeteilt.

Besteht die Gefahr anderer Infektionskrankheiten, die die Gesundheit der Einwohner gefährden könnten, kann die Regierung der Republik Slowenien beschließen, dass die in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen auf sie angewendet werden. Der Beschluss ist der Nationalversammlung der Republik Slowenien unverzüglich mitzuteilen.“

„Artikel 19

Quarantäne ist eine Maßnahme, die die Bewegungsfreiheit vorübergehend einschränkt, den Zeitpunkt und die Art ihrer Durchführung festlegt und ärztliche Untersuchungen für gesunde Personen vorschreibt, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit dem Erreger der Pest, dem viralen hämorrhagischen Fieber (Ebola, Lassa, Marburg), in Kontakt gekommen sind ) oder der Erreger einer anderen Infektionskrankheit, für die der für Gesundheit zuständige Minister oder die Regierung der Republik Slowenien auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 4 dieses Gesetzes eine Epidemie erklärt hat oder auf Vorschlag von Das Institut für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien hat entschieden, dass aufgrund des Risikos einer schnellen Ausbreitung der Infektion für eine Person eine Infektionskrankheit, die ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt, eine solche Maßnahme erfordert.

Als Kontakt aus dem vorherigen Absatz wird davon ausgegangen, dass die Person in einem Hochrisikokontakt mit dem Erreger einer Infektionskrankheit im Sinne des Instituts für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien stand oder dass die Person aus einem solchen Land stammt Gebiet mit einem hohen Risiko einer Infektion mit dem Erreger einer Infektionskrankheit. Die Regierung der Republik Slowenien kann auf Vorschlag des Instituts für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien Ausnahmen von der Quarantäne nach Hochrisikokontakt mit dem Erreger einer Infektionskrankheit festlegen. Gebiete mit einem hohen Infektionsrisiko mit dem Erreger einer bestimmten Infektionskrankheit und mögliche Ausnahmen von der Quarantäne für Personen, die aus diesen Gebieten kommen, werden von der Regierung der Republik Slowenien auf Vorschlag des Instituts für Gesundheitsschutz der Republik festgelegt Slowenien, das durch eine epidemiologische Bewertung feststellt, dass es sich um ein Gebiet mit einem hohen Risiko einer Infektion mit einem Infektionserreger handelt.

Die Anordnung der Quarantäne erfolgt durch den für Gesundheit zuständigen Minister oder eine von ihm bevollmächtigte Person (im Folgenden: für die Anordnung der Quarantäne zuständige Behörde). Gegen den Beschluss zur Anordnung der Quarantäne besteht kein Rechtsmittel.

Die Dauer der Quarantäne für eine einzelne Infektionskrankheit wird vom Institut für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien vorgeschlagen und darf nicht länger sein als die längste Inkubationszeit dieser Infektionskrankheit. Die Regierung der Republik Slowenien kann auf Vorschlag des Instituts für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien die Quarantänezeit für einzelne Infektionskrankheiten verkürzen.

Der für Gesundheit zuständige Minister kann auf Vorschlag des Instituts für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien durch einen im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlichten Beschluss festlegen, dass die Quarantäne für einzelne Infektionskrankheiten zu Hause durchgeführt werden kann.“

„Artikel 57

Eine Geldstrafe zwischen 400 und 4.000 Euro wird für eine Straftat verhängt:

1. wenn er nicht im Einklang mit der Isolationsmaßnahme gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Gesetzes handelt;

2. wenn er die Quarantänemaßnahme aus Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht einhält;

2. a, wenn er sich nicht an der Adresse aufhält, an der er die häusliche Quarantäne durchführt, oder den physischen Kontakt mit Personen, die nicht an dieser Adresse wohnen, gemäß Artikel 19.a Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 7 nicht einschränkt .b oder der erste Absatz von 19. c des Artikels dieses Gesetzes;

2. b, wenn er beim Ausfüllen der Informationen auf der Grundlage von Artikel 19.b Absätze 4 und 5 dieses Gesetzes falsche Angaben macht, auf deren Grundlage er eine Erklärung zur häuslichen Quarantäne erhält, obwohl dies nicht der Fall war in risikoreichem Kontakt mit dem Erreger einer Infektionskrankheit steht oder nicht aus einem Gebiet mit hohem Infektionsrisiko stammt;

3. wenn er nicht gemäß Artikel 20 dieses Gesetzes behandelt wird oder handelt;

4. wenn die Pflichtimpfung nach Artikel 22 Absatz 1 dieses Gesetzes umgangen oder verhindert wird;

5. wenn er entgegen § 23 dieses Gesetzes den Schutz mit bestimmten Immunglobulinen verweigert oder sich ihm entzieht,

6. wenn er entgegen § 24 dieses Gesetzes den Schutz mit Betäubungsmitteln verweigert oder sich ihm entzieht;

7. wenn er eine Desinfektion, Entwesung und Deratisierung nach den §§ 26, 27 und 28 dieses Gesetzes verweigert oder verhindert;

8. wenn er die vorgeschriebene Hygieneuntersuchung durch Beratung nach § 31 dieses Gesetzes verweigert oder umgeht;

9. wenn er Arbeiten oder Tätigkeiten ohne die in § 31 dieses Gesetzes vorgeschriebene vorherige ärztliche Untersuchung ausübt;

10. wenn er die obligatorischen ärztlichen Untersuchungen nach § 32 dieses Gesetzes verweigert oder sich ihnen entzieht;

11. wenn er die im Rahmen der Gesundheits- und Hygieneuntersuchung angeordnete ärztliche Untersuchung nicht besteht;

12. wenn er Arbeiten ausführt, die gegen Artikel 33 dieses Gesetzes verstoßen;

13. wenn er gegen Artikel 35 dieses Gesetzes verstößt;

14. (gelöscht)

Für die in den Punkten 1 bis 6 des vorstehenden Absatzes genannte Tat wird der Elternteil oder Vormund des Kindes, der die Straftat begangen hat, mit einer Geldstrafe zwischen 400 und 4.000 Euro belegt, wenn dies eine unmittelbare Folge der Vernachlässigung der elterlichen Fürsorge oder der Pflichten des Vormunds ist.“

Gesetze über Interventionsmaßnahmen zur Linderung und Beseitigung der Folgen der COVID-19 Epidemie (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/20; Zakon o interventnih ukrepih za omilitev in odpravo posledic epidemije COVID-19 (ZIUOOPE), Uradni list RS, št. 80/20 – ZZUOOP )

„Artikel 8

(1) Ungeachtet des ersten Absatzes von Artikel 19 des Gesetzes über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text und 49/20 – ZIUZEOP; im Folgenden: ZNB) ist die Quarantäne eine Maßnahme zur Einschränkung Freizügigkeit und die Festlegung obligatorischer ärztlicher Untersuchungen für gesunde Personen, die Kontakt zu einer Person hatten, die an einer Infektionskrankheit der Gruppe 1 erkrankt ist, oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie auf der Grundlage der Verordnung aus Artikel 8 Absatz 2 ZNB Kontakt hatten, oder eine andere ansteckende Krankheit, für die die Regierung der Republik Slowenien auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 des ZNB beschlossen hat, während des Zeitraums ihrer Ansteckungsgefahr die vom ZNB festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 19 Absatz 2 ZNB wird die Quarantäne gemäß Artikel 19 Absatz 1 ZNB durch den für Gesundheit zuständigen Minister oder eine von ihm beauftragte Person angeordnet.“

Beschluss über die Anwendung der, im Gesetz über Infektionskrankheiten festgelegten Maßnahmen anlässlich der Infektionskrankheit COVID-19 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 117/20; Sklep o uporabi ukrepov, ki jih določa Zakon o nalezljivih boleznih, pri nalezljivi bolezni COVID-19 (Uradni list RS, št. 117/20)):

„Artikel 1

Im Falle der Infektionskrankheit COVID-19 gelten die im Gesetz über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der RS, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text und 49/20 – ZIUZEOP; im Folgenden: ZNB) vorgesehenen Maßnahmen die Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.“

„Artikel 2

Die Meldung der Infektionskrankheit COVID-19 erfolgt in der von der ZNB und den Vorschriften über die Meldung von Infektionskrankheiten und besonderen Maßnahmen zu ihrer Prävention und Bekämpfung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/99 und 58/) festgelegten Weise. 17) bei Pest oder viralem hämorrhagischem Fieber nach Erregern der 1. Gruppe von Infektionskrankheiten.“

Das Landesverwaltungsgericht hat folgende rechtlichen Erwägungen getroffen:

Zum Bestehen eines Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 3 EpiG dem Grunde nach:

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist, wobei die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob es sich bei dem slowenischen Bescheid um eine Absonderungsmaßnahme iSd § 32 Abs 1 iVm § 7 EpiG handelt bzw. ob eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG auch für eine Absonderungsmaßnahme, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurde, gebührt oder ob diese nur für Absonderungsmaßnahmen einer österreichischen Behörde zusteht.

Im Zuge der genannten Revisionsverfahren gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2021, GZ: LVwG 41.29-473/2021-2 u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

„1. Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?

Im Fall der Verneinung der ersten Frage:

2. Sind Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, sodass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitglied staat haben und deren Absonderung (‚Quarantäne‘) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird?“

Mit Urteil vom 15. Juni 2023, C-411/22, A, hat der EuGH diese Fragen folgendermaßen beantwortet:

„1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine‚ Leistung bei Krankheit‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

2. Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.“

Vor dem Hintergrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des EuGH hob der VwGH die angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf und führte begründend aus, dass sich eine Auslegung des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG jedenfalls eine „gemäß §§ 7 oder 17“ EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist, verbietet. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.

Gemäß den oben zitierten slowenischen Rechtsvorschriften galten im beantragten Zeitraum im Falle der Infektionskrankheit COVID-19 die im Gesetz über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der RS, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text und 49/20 – ZIUZEOP; im Folgenden: ZNB) vorgesehenen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (vgl. Art 1 des Beschlusses über die Anwendung der, im Gesetz über Infektionskrankheiten festgelegten Maßnahmen anlässlich der Infektionskrankheit COVID-19 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 117/20). Das slowenische ZNB sah – neben anderen Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen (vgl. etwa Art 12 iVm Art 18 ZNB sowie das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 17.11.2023, GZ: LVwG 41.25-1330/2021-18 betreffend ärztliche Isolationsmaßnahmen in Slowenien) – die Anordnung einer Quarantäne durch Beschluss bzw. Bescheid des slowenischen Gesundheitsministeriums vor. Bei einer solchen Quarantänemaßnahme handelte es sich um eine die Bewegungsfreiheit vorrübergehend einschränkende Maßnahme, welche den Zeitpunkt und die Art ihrer Durchführung festlegt und ärztliche Untersuchungen für gesunde Personen vorschreibt (vgl. Art 19 ZNB). Auch war die Einhaltung einer angeordneten Quarantäne iSd Art 19 ZNB für die betroffene Person jedenfalls verpflichtend (vgl. Art 57 Z 2 ZNB, wonach die Nichteinhaltung einer Quarantänemaßnahme nach Art 19 ZNB jedenfalls unter Verwaltungsstrafe stand).

Aufgrund der hier maßgeblichen Bestimmungen des slowenischen Gesundheitsrechtes geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass es sich bei dem Bescheid des Gesundheitsministeriums der Republik Slowenien vom 22.10.2020, GZ: 181-202/2020/23/337, um eine Absonderungsmaßnahme eines Mitgliedstaates handelt, welche angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen (Verringerung der Infektionsrate; Erwerbsbehinderung aufgrund der Absonderung; verpflichtete Quarantäne an einem bestimmten Ort bzw. Adresse) mit den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar ist (vgl. hierzu VwGH vom 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 und Urteil des EuGH vom 15.06.2023, C-411/22). Da die verfügte Absonderung im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache „A“ einer Absonderung nach § 7 oder § 17 EpiG gleichzusetzen ist, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich somit jedenfalls auch ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zu.

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff).

Im Sinne des § 32 Abs 5 EpiG sind auf den Vergütungsbetrag auch Entschädigungen anzurechnen, welche dem Vergütungsberechtigten nach ausländischen Rechtsvorschriften zukommen bzw. zugekommen sind (vgl. VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 Rz 17; 06.09.2023, Ro 2022/03/0046-11 Rz 26 bis 30 und EuGH 15.06.2023 in der Rs C-411/22 Rn 47).

Das 5. Anti-Corona-Hilfspaket vom 15.10.2020 legte in Slowenien fest, dass der Mitarbeiter 80 % seines Lohns/Gehalts weiter beziehen konnte und der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Staat beantragen konnte. Die relevanten Bestimmungen regeln diesen Sachverhalt für die Zeit von 01.09.2020 bis 31.12.2020, wobei materienrechtlich Anspruch auf Verdienstentgang allerdings nur Dienstnehmer hatten bzw. haben, die in Slowenien beschäftigt und sozialversichert sind. Die Vergütung wurde ferner nur Dienstgebern gewährt, welche ihren Sitz in Slowenien hatten (vgl. Auskunft des Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz) vom 06.10.2023, GZ: 2023-0.720.480).

Zwar verbietet sich laut VwGH-Rechtsprechung vom 06.09.2023, Ro 2022/03/0046-11, eine Auslegung des ausländischen Rechtes aufgrund des EuGH-Urteils vom 15.06.2023, Rs C-411/22, dahingehend, dass eine Entschädigung nur dann zusteht, wenn die Absonderung von einer ausländischen Behörde verhängt wurde oder es sich beim Antragsteller um einen Arbeitgeber mit Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat handelt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass keine Entschädigung nach dem slowenischen Recht erhalten oder beantragt wurde und diesbezüglich auch kein Verfahren anhängig ist. Das Landesverwaltungsgericht vertritt hinsichtlich der Vermeidung einer Überkompensierung iZm ausländischen Entschädigungen die Meinung, dass nicht auf einen theoretischen Anspruch nach dem ausländischen Recht abzustellen ist, sondern auf einen tatsächlich ausbezahlten faktischen Anspruch (vgl. dazu VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 Rz 17; 06.09.2023, Ro 2022/03/0046-11 Rz 26 bis 30 und EuGH 15.06.2023 in der Rs C-411/22 Rn 47), sodass gegenständlich eine Überkompensierung ausgeschlossen ist.

Der Verdienstentgang für den Absonderungszeitraum 30.09.2020 - 09.10.2020 berechnet sich folgendermaßen:

Bruttobezug September 2020

€ 1.609,30

Bruttobezug Oktober 2020

€ 1.609,30

aliquote Sonderzahlungen

((€ 1.850,56 + € 1.344,94) /366 Tage) * 61 Kalendertage

€ 532,83

Zwischensumme:

€ 3.751,43

Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung

20,53 %

€ 770,17

Basis für die Berechnung des Verdienstentganges

€ 4.521,60

Vergütung für den Verdienstentgang von 30.09.2020 bis 09.10.2020

(4.521,60 / 61 Kalendertage)

  • 10 Absonderungstage

€ 741,25

Laut jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023, Ro 2023/09/0004, sind für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung gemäß § 32 Abs 3 EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) zu miteinzubeziehen, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ iSd § 32 Abs 3 EpiG ein Beitragswert in Höhe von 20,53 % heranzuziehen war.

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbingen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG, weshalb die Höhe des Vergütungsbetrags von Amts wegen zu ermitteln und grundsätzlich auch der Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen war, obwohl dieser formell betrachtet nicht beantragt bzw. im ursprünglichen Antrag nicht gesondert ausgewiesen wurde.

Da die Beschwerdeführerin jedoch innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG lediglich einen Vergütungsbetrag in Höhe von € 722,75 beantragt hat, konnte auch höchstens dieser innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG betragsmäßig explizit bezifferte Vergütungsbetrag gewährt werden (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Zusammengefasst hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark somit der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und die beantragte Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von € 722,75 zu gewähren.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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