LVwG ST LVwG 70.9-2198/2023

LVwG 70.9-2198/2023Landesverwaltungsgericht29.11.2023

Regest

Waffenbesitzkarte, waffenkundig, unbekannte Waffe, gefundene Waffe, Hantierung, Waffe, technischer Defekt, Absicherung, Behältnis, Waffenhändler, Waffengesetz 1996

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.9-2198/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.9.2198.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Fstraße, Dberg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.06.2023, GZ: BHDL-2.2 W1/156-2016,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023, GZ: BHDL-2.2 W1/156-2016, wurde im Sinne der §§ 8 Abs 1 und 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (im Folgenden WaffG) die dem Beschwerdeführer unter der Nummer ***** am 10.08.2021 ausgestellte Waffenbesitzkarte für 5 Kategorie B – Waffen wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen.

Die belangte Behörde bezog sich im Speziellen auf einen Vorfall vom 24.03.2022 um 20.15 Uhr, bei dem sich der Beschwerdeführer mit einer zuvor auf dem Dachboden gefundenen Kurzwaffe selbst in die Hand geschossen hat.

In der durch den ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde beschreibt dieser den am 24.03.2023 erfolgten, wie er vermeint, bedauerlichen Unfall, trifft Ausführungen zum Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG sowie zur authentischen Interpretation.

Überdies wird die nicht erfolgte Beiziehung eines Sachverständige gerügt, dies um zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen des Vorfalles ein Vorwurf zu machen sei, was er im Ergebnis gar nicht bestreite, sondern auch um das Gewicht dieses Vorwurfes genauer abschätzen zu können.

Der gegenständliche Anlassfall sei ausschließlich auf einen technischen Defekt der aufgefundenen Faustfeuerwaffe zurückzuführen. Unter Beachtung der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur habe nachgewiesen werden können, dass der gegenständliche Anlassfall auf ein technisches Gebrechen der Waffe zurückzuführen sei und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft unsachgemäß oder unvorsichtig mit Waffen umgehen werde.

Feststellungen:

Wie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt bzw. der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2016 erstmals die Waffenbesitzkarte für den Bedarf „Selbstschutz“ ausgestellt und am 10.08.2021 aufgrund eines Ansuchens des Beschwerdeführers auf 5 Kategorie B Waffen erweitert.

Der Beschwerdeführer ist Sportschütze im Schützenverein der Stadt Dberg und nimmt an Bewerben teil, diesbezügliche Wertungsergebnisse wurden vorgelegt, ebenso wie ein Schulungsnachweis der E F GmbH vom 01.07.2023 im Umgang mit Waffen sowie im praktischen Schießen. Beruflich ist der Beschwerdeführer angestellter in einem Unternehmen, das mit Militaria und Antiquitäten handelt. Zum relevanten Vorfalle vom 24.03.2023 verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen und wiederholte, dass der seiner Meinung nach unglückliche Zufall, aufgrund eines technischen Defektes einer funktionsuntüchtigen Waffe sich ereignete. Wie seinen Erklärungen gemäß Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.03.2023 zu entnehmen ist, behauptet er am Dachboden seines im Wirtschaftsgebäude des Hauses, das er vor 20 Jahren in Ftal gekauft hatte, am Dachboden in einem Papierknäuel eine Faustfeuerwaffe gefunden zu haben. Diese deponierte er zunächst in einem versperrbaren Kasten in der Garage. Um 19.00 Uhr des 24.03.2023 entnahm er diese aus der Garage und hantierte damit im Wohnzimmer seines Wohnhauses. Nachdem er die Faustfeuerwaffe aus dem Lederholster genommen hatte, probierte er mit der linken Hand am Lauf zu drehen, als sich ein Schuss löste und er sich in die linke Hand schoss. Ob er zuvor den Schlitten zurückgezogen und die Waffe dadurch geladen hatte, oder, ob diese schon geladen war, konnte er nicht angeben. Seine Lebensgefährtin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Nebenraum des Hauses. In weiterer Folge wurde er im LKH G stationär aufgenommen und operiert.

Die Staatsanwaltschaft Graz ist in der Strafsache wegen § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz von der Verfolgung zurückgetreten, dies nach Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 1.870,00.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die bereits durch die erstinstanzliche Behörde vorgenommenen Ermittlungsschritte, insbesondere auch auf die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst am 31.03.2023 indem er den gegenständlichen Vorfall beschreibt. Hinsichtlich der Ausführungen zu einem technischen Defekt der gegenständlichen Faustfeuerwaffe ist es bei der lediglichen Behauptung geblieben. Vielmehr erkennt das Landesverwaltungsgericht Steiermark darin eine Schutzbehauptung, nachdem der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme beschreibt nicht gewusst zu haben, ob die betreffende Waffe geladen war, als er mit dieser zu hantierten begann, oder allenfalls selbst den Schlitten zurückgezogen und dadurch die Waffe geladen zu haben.

Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen sieht das erkennende Gericht keinen Ansatz, wonach eindeutig erhobene Sachverhaltsfeststellungen durch einen Sachverständigen zu lösen wären. Für den Beweis eines allfällig vorliegenden technischen Gebrechens, wäre es am Beschwerdeführer selbst gelegen diesbezügliche Nachweise zu erbringen um darauf basierend beurteilen zu können, ob die Beiziehung eines Sachverständigen für Waffentechnik überhaupt erforderlich ist. Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers selbst war dies jedoch, wie bereits erwähnt, nicht erforderlich.

Nachdem auch im Grunde keine weiteren neuen Erkenntnisse im Zuge der abgeführten Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu Tage traten, war von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen:

§ 8 Waffengesetz lautet:

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB),

BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. nach dem Verbotsgesetz 1947,

StGBl. Nr. 13/1945.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

§ 25 Waffengesetz lautet:

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass angesichts dessen mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bei der Wertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart geprüft werden. Eine Schlussfolgerung auf die mangelnde waffenpolizeiliche Verlässlichkeit kann aus bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person gerechtfertigt sein, wie beispielswiese einer manifesten Neigung zur Rechtsbrüchen spezifischer Art; dies schließt allerdings bei der Prüfung der Verlässlichkeit hinsichtlich der anzustellenden Verhaltensprognose nicht aus, dass auf Grundlage eines einzigen Vorfalles, wegen besonderer Umstände der Schluss zu rechtfertigen ist, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder auch leichtfertigen Gebrauch machen werde.

Die Bestimmung des § 8 Abs 1 Waffengesetz nennt 6 Kriterien für das zukünftige Verhalten des Probanden, die erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können (sachgemäßer Umgang, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte).

Projiziert auf den gegenständlichen Fall ist zu Gunsten des Beschwerdeführers sein bisheriger untadeliger Lebenswandel anzuführen, demgegenüber steht jedoch das betreffende als gravierende Einzeltatsache zu wertendes Ereignis, das wie der Beschwerdeführer vermeint, keinesfalls ein unglücklicher Zufall ist. Vielmehr ist von waffenkundigen Personen zu erwarten, dass mit unbekannten Waffen überhaupt nicht und noch dazu in geschlossenen Räumen zu hantieren begonnen wird. Die Argumentation, dass man nicht damit rechnen kann, dass eine unbekannte, gefundene Waffe geladen ist, ist für das erkennende Gericht höchst unverständlich, in solchen Fällen ist gerade das Gegenteil davon anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nicht nur leichtfertig und äußerst unvorsichtig gehandelt und war lediglich der Umstand, dass keine weitere Person sich im Raum befunden hat, als glücklicher Zufall zu werten. In diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeitshalber auf die extreme Durchschlagskraft von Projektilen und die hohe Gefahr von Gell-Schüssen und deren Verletzungs- und Todesfolgen hinzuweisen.

Wie bereits erwähnt ist eine Sachverständigenbeurteilung für Tatsachenfragen nicht erforderlich und handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer selbst beschriebenen Vorfall vom 23.03.2023 um eine gravierende Fehlleistung, die, wenn auch als Einzelfall, eine eklatante Unvorsichtigkeit mit zutage getretenen, erheblichen Konsequenzen – im betreffenden Fall glücklicherweise nur für den Beschwerdeführer – darstellte.

Zu dem vom Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes schutzbehaupteten technischen Defekt ist anzuführen, dass, wenn gerade ein solcher vermutet wird, jegliche Hantierung zu unterlassen ist und derartige Waffen in einem sicheren Behältnis zu einem konzessionierten Waffenhändler zu bringen sind.

Auch unter Hinweis auf die bereits von der erstinstanzlichen Behörde zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (unter anderem vom 21.09.2000, Zahl 98/20/0391; 20.05.1992, 92/01/0485 u.a.) sieht das in dieser Causa erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit. Zusammengefasst kann auch der nach dem betreffenden Vorfall am 01.07.2023 von einem Waffenhändler ausgestellte Schulungsumgang mit Waffen aufgrund der besonderen Umstände des heranzuziehenden Einzelvorfalles vom 23.03.2023 dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichen.

In Übereinstimmung mit der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ist der Entzug der waffenrechtlichen Urkunden gerechtfertigt, da im Sinne der strengen waffenrechtlichen Vorgaben die Voraussetzung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit pro futuro nicht vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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