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LVwG 41.30-3421/2023•LVwG ST LVwG 41.30-3421/2023
LVwG 41.30-3421/2023Landesverwaltungsgericht28.11.2023
Witwenversorgung, geschiedener Ehegatte, Unterhaltsanspruch, tatsächlich geleisteter Unterhalt, Ärztegesetz 1998
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am *****, E, Bad A, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark vom 26.07.2023, GZ: A5-7-WiV_****-rc, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Witwenversorgung für geschiedene Ehepartner
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 25 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds und § 102 Ärztegesetz (im Folgenden ÄrzteG) an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark
zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark vom 26.07.2023, GZ: A5-7-WiV_*****-rc, wurde der Antrag von Frau A B, geb. am *****, E, Bad A, auf Zuerkennung der Witwenversorgung für geschiedene Ehepartner gemäß § 25 Abs 3 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds (SWF) abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Antrag vom 17.03.2023 die Zuerkennung der Witwenversorgung für geschiedene Ehepartner ab 01.03.2023 beantragt und sowohl den Beschluss als auch die Vereinbarung des Bezirksgerichts Irdning vom 08.06.2006 für die Scheidung beigelegt habe.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass keine Nachweise vorgelegt worden seien, die einen aktuellen Unterhaltsanspruch belegen können, weshalb das Ansuchen um Gewährung der Witwenversorgung für geschiedene Ehepartner ab 01.03.2023 abgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Zuerkennung der Witwenversorgung für geschiedene Ehepartner Folge zu geben. Beantragt wurde weiters die Beschwerdeführerin und ihren Sohn C D einzuvernehmen.
Begründend wurde vorgebracht, dass es für den Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen Witwe unerheblich sei, ob der Verstorbene tatsächlich Unterhalt bezahlt habe oder nicht. Wesentlich sei, dass der Verstorbene aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches Unterhalt zu leisten gehabt hätte und dieser Unterhaltsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft entstanden sei. Dies sei gegenständlich der Fall. Der Verstorbene hätte auch tatsächlich Unterhalt geleistet, aber in der ihm eigen gewesenen Art durch Rückzahlung eines Kredites der Beschwerdeführerin und mittels Barzahlungen. Diese Zahlungen seien im September 2018 erfolgt. Die Behauptung, er habe der Beschwerdeführerin gegenüber keine Unterhaltsverpflichtung mehr, sei falsch. Es habe diesbezüglich nie eine Vereinbarung gegeben. Diese Behauptung sei sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihren Kindern unerklärlich. Die belangte Behörde führe auch nicht aus, ob es darüber irgendeinen schriftlichen Nachweis gebe, der das Erlöschen der Unterhaltspflicht bestätigen würde. Ein solcher existiere auch nicht. Die Unterhaltsverpflichtung des Dr. E F gegenüber der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Todes aufrecht gewesen, sodass der Beschwerdeführerin die Witwenversorgung der geschiedenen Witwe gebühre. Die Vereinbarung vom 08.06.2006 sei aufrecht.
Sachverhalt:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 08.06.2006, GZ: 4 C 202/06z, wurde die am 22.08.1986 vor dem Standesamt A geschlossene Ehe zwischen A B, geb. am *****, und Dr. med. E F, geb. am *****, gemäß § 55a Ehegesetz geschieden und eine Vereinbarung gemäß § 55a Abs 2 Ehegesetz geschlossen.
Dieser Vereinbarung, die als Erstantragstellerin die Beschwerdeführerin nennt und als Zweitantragsteller Dr. E F, ist zum Thema Unterhalt zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231128_LVwG_41_30_3421_2023_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231128_LVwG_41_30_3421_2023_00/image002.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231128_LVwG_41_30_3421_2023_00/image003.jpg“
Dr. med. E F, verstorben am 08.02.2023, war Zahnarzt und Mitglied der Ärztekammer für Steiermark.
Dr. med. E F beantragte am 28.01.2022 die Zuerkennung der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ab dem 01.04.2022. In diesem Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung gab er zum Familienstand an, seit 14.09.2012 mit Dr. G H, geb. am *****, verheiratet zu sein und seit 08.06.2006 von A B geschieden zu sein. Er gab weiters an, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehepartnerin nicht besteht.
Mit Antrag vom 17.03.2023 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Witwenversorgung gemäß § 25 der Satzung eines Wohlfahrtsfonds bei der belangten Behörde. Diesem Antrag lag der oben angeführt Scheidungsbeschluss bei. Der Antrag enthielt die weitere Angabe, dass bei Pensionsantritt des Dr. E F eine Neuverhandlung nicht erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass von den € 2.000,00 ihres Unterhalts monatlich € 1.500,00 zur Tilgung eines Kredites herangezogen worden seien. Die restlichen € 500,00 seien ihr, wenn auch nicht immer, bar ausgehändigt worden.
Mit Schreiben vom 14.04.2013 (gemeint wohl 14.04.2023) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von ihrem Exmann nicht mehr regelmäßig, aber doch immer wieder finanziell unterstützt worden sei. Das Studium des gemeinsamen Sohnes I J, welches 2022 beendet gewesen sei, sei von beiden getragen worden, wobei ihr Mann sich dafür von ihr die Hälfte der Kosten einbehalten habe.
Weiters vorgelegt wurden Schreiben der Raiffeisenbank Steirisches S vom 31.07.2015, eine handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin, ein Schreiben der Raiffeisenbank Steirisches S vom 26.09.2014 sowie Kontoauszüge der Volksbank S.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 102 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Arztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023:
„(1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
3. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.
(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 108a festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“
§ 25 Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark (im Folgenden SWF):
„Witwen- und Witwerversorgung bzw. Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners
(1) Nach dem Tode eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen-(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, oder
3. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
4. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Witwen-(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, soferne nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Dieser Unterhaltsanspruch muss bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft entstanden sein. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen oder den Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgung oder auf Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegenüber dem verstorbenen Kammerangehörigen oder dem verstorbenen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen- (Witwer-)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei
denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
Die Voraussetzung nach Z 3 entfällt, wenn
a)der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen oder des Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgung hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung (unter Ausschluss der Bonuszahlungen und der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte nach § 5 Abs. 2) Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Ansprüche des oder der früheren Ehegatten und des oder der früheren eingetragenen Partner dürfen insgesamt 25 % des Anspruches auf (vorzeitige) Alters- oder Invaliditätsversorgung des verstorbenen Kammerangehörigen nicht übersteigen.
(4) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(5) Die Witwen-(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder in sinngemäßer Anwendung von § 23 Abs. 2 gebührt hätte, wobei die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte außer Ansatz bleibt. Hat der Kammerangehörige die vorzeitige Altersversorgung nach § 22 Abs. 1 in Anspruch genommen, wird die Witwen- bzw. Witwerversorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners analog zur Altersversorgung gekürzt (Anlage 1 IV).“
§ 55a Ehegesetz (EheG), dRGBl I S 807/1938, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017:
„Einvernehmen
(1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dass die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.“
Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Witwenversorgung für geschiedene Ehepartner ab.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Gemäß § 102 Abs 1 ÄrzteG und § 25 Abs 1 SWF ist nach dem Tod eines Kammerangehörigen seiner Witwe oder seiner hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, die mit ihm im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwenversorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
Die belangte Behörde gewährt der Witwe des verstorbenen Kammerangehörigen eine Witwenversorgung.
Gemäß § 102 Abs 3 ÄrzteG und § 25 Abs 3 SWF gebührt die Witwenversorgung, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach § 102 Abs 2 ÄrzteG vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwenversorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Witwenversorgung für geschiedene Ehegatten im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kammerangehörige ihr aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches einen Unterhalt zu leisten hatte.
Diesen Antrag hat die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kammerangehörige in seinem Pensionsansuchen mitgeteilt habe, keine Unterhaltsverpflichtungen zu haben und die Beschwerdeführerin eine tatsächliche Unterhaltsleistung nicht habe nachweisen können.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte gerichtliche Vergleich der im Zuge der einvernehmlichen Scheidung geschlossen wurde, sieht eine Unterhaltsberechnung unter ausdrücklichem Nichtausschluss der Umstandsklausel vor.
Die Unterhaltsberechnung unterliegt also der Umstandsklausel und legt unter der Annahme, dass der verstorbene Zahnarzt ein monatliches Einkommen von € 7.500,00 und die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von € 1.800,00 erzielt, bei gleichzeitiger Sorgepflicht für beide Söhne – wobei nur für den Sohn I J ein Unterhaltsbetrag von € 750,00 festgelegt wurde – einen monatlichen Unterhalt für die Beschwerdeführerin fest.
Zu ermitteln ist, ob zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ein Unterhaltsanspruch und wenn ja, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch bestand.
Zutreffend führt die Beschwerdeführerin an, dass es nach der Judikatur nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wurde oder nicht (Stöger/Zahrl (Hrsg.), ÄrzteG, Anm 3 zu § 102 mwN). Ungeachtet dessen setzt ein Anspruch auf Witwenversorgung jedoch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus.
Dazu ist für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches nach dem Scheidungsvergleich zu erheben, ob die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, denn für diesen Fall wurde ein Ruhen, für den Fall der Ehe ein Erlöschen der Unterhaltspflicht, vereinbart.
Für die Beurteilung nach § 102 ÄrzteG und § 25 SWF ist zu erheben, ob zwischenzeitig eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist (§ 102 Abs 6 ÄrzteG), ob es nach dem gerichtlichen Scheidungsvergleich ein weiteres gerichtliches Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehepartnern betreffend den Unterhalt gab, ob es zum Todeszeitpunkt nach wie vor Sorgepflichten für die beiden im Scheidungsvergleich genannten Söhne gab und wie hoch der Unterhaltsbeitrag war, ob es weitere Kinder gibt, die einen Unterhaltsanspruch haben, ob die Witwe zum Zeitpunkt des Todes einen Unterhaltsanspruch hatte und in welcher Höhe, wie hoch das Einkommen des Kammerangehörigen im Todeszeitpunkt war, wie hoch das Einkommen bzw. die Pension der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt war. Erst bei Vorliegen dieser Informationen, ist eine Entscheidung über das Vorliegen eines Anspruches auf Witwenversorgung überhaupt erst möglich.
Derartige Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht durchgeführt.
Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und damit dem allgemeinen Grundsatz des § 37 AVG Rechnung zu tragen.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der ständigen Judikatur ist daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058; 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu prüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig oder erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in- oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (EBRV 1618 BlgNr. XXIV. GP 14).
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; ferner VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 118 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann – etwa iS einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht – durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.04.2022, Ra 2019/06/0048, mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; so etwa auch VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 26.05.2015, Ra 2014/01/0205; 30.09.2015, Ra 2015/06/0049; 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Im Gegensatz zur bloßen Ergänzung des Sachverhalts, die im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist (VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227), entspricht es dem Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG von dem auf die Interessen der Verfahrensökonomie gestützten System der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte, dass die Verwaltungsbehörden ihre Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest im Ergebnis (wenn auch vielleicht nicht absichtlich: VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034) nicht auf das Verwaltungsgericht delegieren. Dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen nicht sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen muss, entspricht auch dem in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System, auf das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, rekurriert: Nicht einmal bei einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde ist nämlich zwingend vorgeschrieben, dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen der schuldhaften Untätigkeit der Behörde sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen soll, sondern kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 7 VwGVG die Möglichkeit zu, der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter den Vorgaben des Verwaltungsgerichts nachzuholen (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN).
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren infolge der nahezu vollständigen Unterlassung von Ermittlungen so mangelhaft geblieben ist, dass hierzu keine tauglichen Feststellungen vorliegen. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im oben angeführten Umfang unterlassen. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG), die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst ist weder im Sinne der Raschheit gelegen, noch ist er mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG).
Die belangte Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und dabei die oben angeführten Feststellungen zu treffen haben. Kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, wird sie diesen unter Beachtung der in § 102 ÄrzteG und § 25 SWF festgelegten Grundsätze zu ermitteln haben. Kommt sie zum Schluss, dass ein derartiger Anspruch nicht besteht, wird sie dies auszusprechen haben.
Durch eine gemäß § 28 Abs 3 VwGVG 2014 vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048).
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung der oben angeführten Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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