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LVwG 30.11-1141/2023•LVwG ST LVwG 30.11-1141/2023
LVwG 30.11-1141/2023Landesverwaltungsgericht28.11.2023
handelsrechtliche Geschäftsführerin, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, verantwortliche Beauftragte, Dienstvertrag, Fachpersonal, Unterschreitung, Personalschlüssel, Arbeitskräfteüberlassung, Beschäftigungsausmaß, Heimleitung, zeitliches Ausmaß, Beschäftigung, Stmk. Pflegeheimgesetz, Personalausstattungsverordnung, Verwaltungsstrafgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde von Frau A, geb. am ****, vertreten durch die B GmbH, Cgasse, D-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.03.2023, GZ: BHGU/606220065567/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde in den Punkten 1. bis 4. dem Grunde nach
abgewiesen,
hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen in den Punkten 1. bis 4. auf einen Betrag von jeweils € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), herabgesetzt werden. Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde in den Punkten 1. bis 4. auf einen Betrag von jeweils € 80,00. Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen und die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde sind binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
Die übertretenen Rechtsvorschriften in den Punkten 1. und 2. lauten:
§ 8 Abs 2 und § 18 Abs 1 Z 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 77/2003 idF LGBl. Nr. 17/2021 iVm § 2 Abs 1 Personalausstattungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 99/2017 idF LGBl. Nr. 58/2021
Die übertretenen Rechtsvorschriften in den Punkten 3. und 4. lauten:
§ 8 Abs 2 und § 18 Abs 1 Z 3 StPHG iVm § 2 Abs 2 Z 1 PAVO
Im Übrigen bleibt der Spruch in den Punkten 1. bis 4. unberührt.
II.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 5.
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Punkt 5. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.03.2023, GZ: BHGU/606220065567/2022, wurde Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:08.02.2022
Ort:E-Ort, F
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der G GmbH mit Sitz in F, E-Ort, zu verantworten, dass die Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals zumindest am 08.02.2022 nicht eingehalten wurde, da das Fachpersonal im Bereich Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem StSBBG oder Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG um 0,81 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) unterschritten wurde.
Ort:E-Ort, F
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der G GmbH mit Sitz in F, E-Ort, zu verantworten, dass der Personalschlüssel für das Fachpersonal zumindest am 08.02.2022 insgesamt 0,13 VZÄ unterschritten wurde.
Ort:E-Ort, F
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der G GmbH mit Sitz in F, E-Ort, zu verantworten, dass zumindest am 08.02.2022 mehr als 15 %, nämlich 18,5 %, vom IST-Gesamtpersonal-Stand des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt wurde.
Ort:E-Ort, F
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der G GmbH mit Sitz in F, E-Ort, zu verantworten, dass zumindest am 20.04.2022 mehr als 15 %, nämlich 16,17 %, vom IST-Gesamtpersonal-Stand des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt wurde.
Ort:E-Ort, F
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der G GmbH mit Sitz in F, E-Ort, zu verantworten, dass das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung, Frau A, zumindest in den Monaten Dezember 2021, Jänner und Februar 2022 nicht je 55,7 % eines Vollzeitäquivalents betragen hat. Dieses betrug im Dezember 2021 lediglich 37 %, im Jänner 2022 nur 39,1 % und im Februar 50 % eines Vollzeitäquivalents.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin in den Punkten 1. bis 4. Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs 1 Personalausstattungsverordnung (im Folgenden PAVO) und in Punkt 5. gemäß § 5 Abs 2 PAVO begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie in den Punkten 1. bis 4. gemäß § 18 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz (im Folgenden StPHG) Geldstrafen von jeweils € 1.000,00 und in Punkt 5. gemäß § 18 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 StPHG von € 250,00.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass Frau H zur verantwortlich Beauftragten iSd § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) bestellt worden sei. Unter Punkt II. des Dienstvertrages vom 06.10.2021, der von ihr eigenhändig unterfertigt worden sei, sei ganz klar festgehalten worden, dass ihr im Sinne der obigen Bestimmung die erforderliche selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis für bestimmte Bereiche (z.B. Personalschlüssel) erteilt worden sei. H sei auch die Personalhoheit zugekommen. Der Sachverhalt werde zwar zu den Spruchpunkten 1. bis 4. nicht bestritten, die Beschwerdeführer sei dafür aber nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sondern H. Der Standpunkt der belangten Behörde sei auch deswegen überraschend, weil im Jahre 2022 wegen verschiedenen Mängel bereits eine Strafverfügung über einen Betrag von € 600,00 gegen sie ausgestellt worden sei. Als sie sich aber auf § 9 Abs 2 VStG berufen habe und darauf hingewiesen habe, dass H verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, sei das Verfahren gegen sie eingestellt worden und in weiterer Folge die Strafe über H verhängt worden, die diese auch bezahlt habe.
Die Ausführungen zu Spruchpunkt 5. der belangten Behörde seien unrichtig. Es seien nur die von der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnungen über die unmittelbare Anwesenheit in der G GmbH mit Sitz in F, E-Ort berücksichtigt worden. Dabei sei aber übersehen worden, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und Heimleiterin auch Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, die nicht zwangsläufig in der Einrichtung zu erbringen seien. Dazu würden verschiedene organisatorische Belange, die Abrechnung, die An- und Abmeldung von Bewohnern etc. zählen. Diese Tätigkeiten würden in der Regel im Hauptbüro in I-Ort durchgeführt und würden daher in den Arbeitsaufzeichnungen, die nunmehr vorgelegt worden seien, nicht aufscheinen. Die wöchentliche Arbeitszeit teile sich in etwa 50:50 auf die unmittelbare Anwesenheit in Hitzendorf und die Anwesenheit im Hauptbüro in I-Ort auf. Unter diesem Gesichtspunkt habe ihr Beschäftigungsausmaß demnach jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben iSd § 5 Abs 2 PAVO entsprochen, sodass ein Verwaltungsstraftatbestand nicht vorliege.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihrer Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos zur Einstellung zu bringen.
Am 29.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf neben der Beschwerdeführerin die Zeugen J und K einvernommen wurden. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 12.07.2010 handelsrechtliche Geschäftsführerin der G GbmH, F, E-Ort. Im Februar bzw. April 2022 war die Beschwerdeführerin Heimleiterin der Pflegeheime in I-Ort, L-Ort und F. Ihr Hauptbüro hatte sie in I-Ort.
Frau H war vom 01.10.2021 bis 22.02.2022 als Pflegedienstleiterin im Pflegeheim G in F beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 06.10.2021, welcher zwischen der G GmbH und H abgeschlossen wurde, findet sich unter II. „Tätigkeit und Aufgabenbereich“ folgender Passus:
„Dem Dienstnehmer wird insbesondere folgender Tätigkeitsbereich übertragen:
Dienstverwendung/Funktion: Pflegedienstleitung
Dienstort: F, E-Ort
Aufgabenbereich laut GuKG – Gesetz
Die Pflegdienstleitung wird beauftragt (bestellt) für die G GmbH nach gemäß § 9 VStG die erforderliche selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, (Betreff: Personalschlüssel, WIP-Dateneingabe, Pflegedokumentation, Dienstplan Planung/ Einteilung und Stundenaufzeichnungen …) um seinen Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichen wirksam nachkommen zu können.
Die vereinbarte Tätigkeit umfasst alle mit ihm gewöhnlich und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes, sowie des organisatorischen und technischen Umfeldes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Dienstgebers. Er erklärt sein Einverständnis, dass der Dienstgeber seinen Aufgabenbereich nach Maßgabe der betrieblichen Notwendigkeiten, sowie der Fähigkeiten des Dienstnehmers vorrübergehend oder dauernd ändern kann. Der Dienstnehmer ist verpflichtet alle ihm vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten persönlich nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen gewissenhaft zu verrichten und seine volle Arbeitskraft für die Erbringung der Dienstleistung beim Dienstgeber zu verwenden.“
Der Dienstvertrag ist von Frau H und für die G GmbH von der Beschwerdeführerin unterfertigt.
Am 08.02.2022 wurde die gesetzlich erforderliche Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals nicht eingehalten, da das Fachpersonal im Bereich Fach- Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) oder Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) um 0,81 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) unterschritten wurde. Der Personalschlüssel für das Fachpersonal wurde am 08.02.2022 um insgesamt 0,13 VZÄ unterschritten. Am 08.02.2022 waren mehr als 15 %, nämlich 18,5 % vom IST-Gesamtpersonal-Stand des Pflege- und Betreuungspersonals durch überlassene Arbeitskräfte besetzt. Am 20.04.2022 waren ebenfalls mehr als 15 %, nämlich 16,17 % vom IST-Gesamtpersonal-Stand des Pflege- und Betreuungspersonals durch überlassene Arbeitskräfte besetzt.
Die Beschwerdeführerin war im Februar 2022 unter anderem auch Heimleiterin im Pflegheim F. Ihr Beschäftigungsausmaß als Heimleiterin betrug im Dezember 2021 lediglich 37 %, im Jänner 2022 nur 39,1 % und im Februar 2022 50 % eines Vollzeitäquivalents.
Beweiswürdigung:
Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt befinden sich unter anderem ein Firmenbuchauszug der G GmbH und auch der mit Frau H abgeschlossene Dienstvertrag vom 06.10.2021. Die Feststellungen hinsichtlich der Nichteinhaltung des erforderlichen Pflege- und Betreuungspersonals am 08.02.2022 bzw. 20.04.2022 basieren auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen Gutachten vom 11.02.2022 bzw. 06.05.2022, wobei in der Beschwerde ausdrücklich angeführt wurde, dass der Sachverhalt in den Spruchpunkten 1. bis 4. nicht bestritten wird. Die Feststellungen hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes der Beschwerdeführerin als Heimleiterin basieren auf den Arbeitsaufzeichnungen der Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2021, sowie Jänner und Februar 2022, die die Beschwerdeführerin der Strafreferentin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung übermittelt hat. Mit der Beschwerde wurden für Februar 2022 Aufzeichnungen vorgelegt, wobei in diesen Aufzeichnungen plötzlich für den 18.02., 24.02. und 26.02.2022 zusätzliche Stunden eingetragen waren. Konfrontiert mit diesen Widersprüchlichkeiten, konnte dies die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung am 29.09.2023 nicht erklären.
Rechtliche Beurteilung:
Zu den Punkten 1. bis 4.:
Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 01. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021 lauten:
§ 8
Personalausstattung
…
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.
…
§ 18
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
…
3. die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
…
§ 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung 2017- PAVO), LGBl. Nr. 99/2017 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2021 lautet:
„Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals
(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/ Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:
1. mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),
2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),
3. mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie
4. höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß dem StSBBG, Therapeutinnen/Therapeuten, Personen mit pädagogischer Ausbildung und Seniorenanimateure. Als sonstiges Personal gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mindestens fünf Jahren als sonstiges Personal tätig sind.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeits-kräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. I Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung, dass
1. nicht mehr als 15% des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt und
2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegeheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gewährleistet werden,
beschäftigt werden.“
Das Fachpersonal im Bereich Fach- Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem StSBBG bzw. Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG wurde am 08.02.2022 um 0,81 Vollzeitäquivalenten unterschritten. Für das Fachpersonal wurde am 08.02.2022 die Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals um 0,13 Vollzeitäquivalenten unterschritten. Am 08.02.2022 waren mehr als 15 % des Pflege- und Betreuungspersonals überlassene Arbeitskräfte, nämlich 18,5 % und am 20.04.2022 ebenfalls mehr als 15 % überlassene Arbeitskräfte, nämlich 16,17 %. Es liegen somit Verwaltungsübertretungen in den Punkten 1. und 2. gemäß § 2 Abs 1 PAVO und in den Punkten 3. und 4. gemäß § 2 Abs 2 Z 1 PAVO vor.
Die Beschwerdeführerin hat den Sachverhalt in den Spruchpunkten 1. bis 4. nicht bestritten, jedoch vorgebracht, dass nicht sie für diese Übertretungen verantwortlich sei, sondern die zur verantwortlich Beauftragten bestellte H. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auf den mit H abgeschlossenen Dienstvertrag verwiesen.
Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen wird.
Die Gesetzesstelle des § 9 Abs 4 VStG umschreibt die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden zu können. Dazu zählt unter anderem die Einräumung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich. Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend iSd § 9 Abs 4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muss durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten (vgl. VwGH 12.01.1992, 90/19/0464; 22.11.1996, 93/17/0143).
Es erfordert die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 11.03.1993, 91/19/0158; 15.09.1997, 97/10/0091; 28.01.2004, 2003/03/0305).
Im Dienstvertrag unter „II. Tätigkeit und Aufgabenbereich“ wird die Pflegedienstleitung (also H) beauftragt (bestellt) und die erforderliche selbstverantwortliche Anforderungsbefugnis für beispielshaft aufgezählte Bereiche erteilt. Im folgenden Absatz wird diese Ermächtigung aber wie folgt eingeschränkt: „die vereinbarte Tätigkeit umfasst alle … Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Dienstgebers“. Weiters erklärt die Dienstnehmerin ihr Einverständnis, dass „der Dienstgeber seinen Aufgabenbereich nach Maßgabe der betrieblichen Notwendigkeiten sowie der Fähigkeiten des Dienstnehmers vorübergehend oder dauernd ändern kann. Der Dienstnehmer ist verpflichtet alle ihm vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten persönlich nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen gewissenhaft zu verrichten und seine volle Arbeitskraft für die Erbringung der Dienstleistung beim Dienstgeber zu verwenden.“ Durch diesen Passus wird die zuvor erteilte „selbstverantwortliche Anforderungsbefugnis“ wieder beschnitten. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass H der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausdrücklich zugestimmt hat. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass in der Unterfertigung eines Dienstvertrages durch den Dienstnehmer keine Zustimmung zu seiner Bestellung als verantwortlich Beauftragter erblickt werden kann (vgl. VwGH 28.10.1993, 91/19/0134; 22.10.2003, 2000/09/0135). Zu einer rechtswirksamen Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an H ist es nicht gekommen. Daher ist die Beschwerdeführerin für die festgestellten Übertretungen in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G GmbH verantwortlich. Für die Übertretung am 20.04.2022 (Spruchpunkt 4.) kann H von vornherein nicht verantwortlich sein, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Pflegeheim beschäftigt war.
Zu Spruchpunkt 5.:
§ 8 Abs 5 StPHG lautet:
Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.
§ 18 Abs 3 Z 4 StPHG lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt.
§ 5 der PAVO lautet:
„Heimleitung
(1) Die für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ beschäftigte Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegeheims zu besorgen. Sie hat Heimbewohnerinnen/Heimbewohner bzw. deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung hat in einem Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten 100 % zu betragen. Bei einer niedrigen Bettenanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung jedenfalls 30 % eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Träger des Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.“
Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum Heimleiterin.
Aufgrund der 39 bewilligten Betten hätte die Beschwerdeführerin eine Anwesenheit im Ausmaß von 55,7 % eines Vollzeitäquivalenz aufweisen müssen. Da sie jedoch im Dezember 2021 nur 37 %, im Jänner 2022 von 39,1 % und im Februar 2022 von 50 % im Vergleich zu einem Vollzeitäquivalent anwesend war, wurde die Bestimmung des § 5 Abs 2 PAVO nicht eingehalten.
Gemäß § 18 Abs 3 Z 4 StPHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Beschwerdeführerin war als Heimleiterin beschäftigt und verfügte über die erforderliche Qualifikation. Es wurde zwar die Bestimmung des § 5 Abs 2 der PAVO nicht eingehalten, es stellt aber nach der Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 4 StPHG keine Verwaltungsübertretung dar, wenn das zeitliche Ausmaß für die Beschäftigung der Heimleitung nicht eingehalten wurde. § 8 Abs 5 StPHG nimmt zwar in dieser Bestimmung auch Bezug auf das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung der Aufgabe der Heimleitung, es gibt aber keine Strafbestimmung in § 18 StPHG dafür, dass das zeitliche Ausmaß für die Beschäftigung der Heimleitung nicht eingehalten wurde. Aus diesem Grund war der Beschwerde im Punkt 5. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Strafbemessung zu den Punkten 1.) bis 4.):
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Das Vorhandensein eines ausreichenden Pflege- und Betreuungspersonals soll sicherstellen, dass die Bewohner eines Pflegeheimes eine ausreichende qualitative Pflege und Betreuung bekommen. Dadurch, dass die gesetzlich erforderliche Mindestanzahl an Pflege- und Betreuungspersonal nicht vorhanden war, wurde dieser Schutzzweck eindeutig verletzt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Verwaltungsbehörde ist noch von keinen Milderungsgründen ausgegangen, aufgrund des im Akt der belangten Behörde befindlichen Vorstrafenausdruckes ist aber davon auszugehen, dass die dort aufscheinenden Strafen in der Zwischenzeit bereits getilgt sind.
Hinsichtlich des Verschuldens ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Formulierung in Punkt II. des Dienstvertrages auffallen müssen, dass die erteilte Anordnungsbefugnis im nächsten Absatz bereits massiv wieder eingeschränkt wird und daher nicht von einer entsprechenden Anordnungsbefugnis von H ausgegangen werden konnte.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.200,00. Sie hat Sorgepflichten für einen Sohn. An Vermögen ist sie Alleineigentümer eines Wohnhauses im Wert von ca. € 300.000,00. An außergewöhnlichen Belastungen hat sie Kreditverbindlichkeiten für das Wohnhaus in noch aushaftender Höhe von ca. € 70.000,00, mit monatlichen Rückzahlungsraten in der Höhe von € 700,00.
Der Strafrahmen in den Punkten 1. bis 4. beträgt gemäß § 18 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 StPHG jeweils bis zu € 20.000,00.
Aufgrund des Umstandes, dass bei der nunmehrigen Entscheidung die Unbescholtenheit als mildernd zu werten war und keine Erschwerungsgründe vorliegen, sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst die Geldstrafen in den Punkten 1. bis 4. auf einen Betrag von jeweils € 800,00 herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam aber aufgrund des Unrechtsgehaltes der Übertretungen, des Verschuldens und des Umstandes, dass die Geldstrafen ohnedies nur im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurden, nicht in Betracht.
Durch die Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde entsprechend zu mindern (jeweils 10 % der verhängten Strafe). Da die Beschwerde nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden für die Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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