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LVwG 41.30-6406/2022•LVwG ST LVwG 41.30-6406/2022
LVwG 41.30-6406/2022Landesverwaltungsgericht22.11.2023
Schilehrer, Berufserfahrung, Indoor-Schischule, keine Vergleichbarkeit, Pisten im alpinen Gelände, Verhältnisse und Gefahren des alpinen Raums, Steiermärkisches Schischulgesetz 1997
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, MBA, geb. am *****, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9, vom 01.06.2022, GZ: ABT09-65517/2022-12,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen
und die übrigen in der Beschwerde erstmals gestellten Anträge
-auf Anerkennung als Schneesportlehrer, Schiführer mit Freistellung von der Unternehmerprüfung (Schischulinhaber), Telemark-Schilehrer und Telemark-Schiführer, „Telemarkdienstleister“ sowie
-auf partiellen Zugang zum Beruf des Telemark-Schilehrers und Telemark-Schiführers (Telemarkschneesportdienstleister)
als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9, Kultur, Europa, Sport, Referat Sport, vom 01.06.2022, GZ: ABT09-65517/2022-12, wurde der Antrag von Herrn A B, MBS, geb. am ***** in A, niederländischer Staatsangehöriger, wohnhaft in NL-**** D, O D, auf Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer sowie als Diplomtelemarklehrer im Sinne von § 11 und § 19 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997 iVm § 9 und § 11 Abs 1 und § 12 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz 2020 iVm der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 (im Folgenden DVO) abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer sowie Diplomtelemarklehrer im Sinne des Steiermärkischen Schischulgesetzes beantragt und dazu näher angeführte Unterlagen - einschließlich der von der Behörde urgierten Nachreichunterlagen - vorgelegt habe.
Der gesamte Ausbildungsweg zum Landesschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz umfasse mindestens 40 und maximal 46 Ausbildungstage, jene zum Diplomschilehrer umfasse mindestens 110 und maximal 126 Tage.
Die vorgelegten Qualifikationsnachweise als Ski Instrukteur Niveau 4 ermöglichten keine automatische Anerkennung nach der DVO als Landesschilehrer, da die nach der Steiermärkischen Landesschilehrerausbildung vorgeschriebene Riesentorlaufprüfung nachzuholen wäre.
Auch die nach Art. 10 DVO zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich eine je mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Ausbildung sowie 95 Tage Berufserfahrung als (Alpin-)Schilehrer habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können. Nachvollziehbare Nachweise hierzu habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine Tätigkeit an einer Indoor-Schischule sei sachlich nicht vergleichbar mit einer Tätigkeit auf und abseits von Pisten im alpinen Schigelände mit den dort herrschenden Verhältnissen und Gefahren des Gebirgsraums. Auch eine Tätigkeit als Telemarkschilehrer sei nicht als Berufserfahrung als (Alpin-)Schilehrer anzusehen. Nicht nachzuvollziehen sei, wo, wann und welche Tätigkeiten vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien.
Zur Anerkennung als Telemarkschilehrer wurde ausgeführt, dass für diese Disziplin die DVO für die Anerkennung nicht gelte, jedoch umfasse die Ausbildung zum Landesschilehrer auch die Disziplin Telemark.
Für eine Anerkennung als Schiführer bzw. als Telemark-Schiführer seien keine entsprechenden Nachweise erbracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht wörtlich folgendes:
a)„Die Anerkennung der unterschiedlichen reglementierter Berufen und Qualifikationen: Diplomschilehrer, Schneesportlehrer, Schiführer mit Freistellung von der Unternehmensprüfung (Schischulinhaber) und auch für die indirekten reglementierten Berufen des Telemark Schilehrers und Telemark Schiführers.“
b)„Telemarkdienstleister, „Telemark Experte“, als Zusatz“
c)„Partieller Zugang zum Beruf des Telemark Schilehrer und Telemark Schiführer (Telemarkschneesportdienstleister)“
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Der Sachverhalt sei doch sehr anders als von der belangten Behörde beschrieben.
Es wurden zahlreiche Normen vorgelegt, die seine Qualifikationen bestätigen sollten, wie die Richtlinie 2005/36/EG, das Lebenslanges-Lernen-Prinzip und das Kompensieren von Kompetenzen, mit dem sich die Behörde weiter auseinandersetzen solle.
Das Verwaltungsgericht solle sich mit Art. 4 DVO, dem Grundsatz der automatischen Anerkennung, dem Lebenslanges-Lernen-Prinzip und mit dem Kompensieren von Kompetenzen befassen. Auf die Entscheidung des LVwG Tirol, GZ: 2016/28/1850-13, wurde hingewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, vertreten durch Mag. C D (Abteilung 9, Kultur, Europa, Sport des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung), teilnahmen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark veranlasste über die belangte Behörde im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer eine Abfrage bei den für die Vollziehung des Schirechtes zuständigen Behörden, ob der Beschwerdeführer weitere gleichlautende Anträge auf Anerkennung seiner Qualifikation gestellt hat bzw. ob diesbezüglich bereits Entscheidungen ergangen sind.
Dazu langten Informationen aus Tirol, Kärnten und Wien ein.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsbürger und beantragte bei der belangten Behörde am 31.12.2021 die Anerkennung seiner Qualifikation als freiberuflicher Telemarkskilehrer, freiberuflicher Diplomskilehrer mit Zusatz „Telemark Experte und Skiführer“, und die Freistellung von der lokalen Unternehmensprüfung.
Er legte dazu folgende Nachweise vor:
Schreiben des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (SnowPros.NL) vom 28.04.2021, wonach vom Beschwerdeführer absolvierte diverse Kurse und Ausbildungen (Schnee- und Lawinenkenntniskurs für Skiführer bei NKBV (= Niederländische Kletter- und Bergsportvereinigung), Ski Guide Kurs bei AMGA (= American Mountain Guide Association), Lehrcoach Ausbildung für Skilehrer und Skiführer bei NOC*NSF / NKBV (= Niederländische Kletter- und Bergsportvereinigung), Erste-Hilfe-Kurs und Erste-Hilfe Wiederholung, NVSV Training – Begleiten visuell behinderter Skiern, Interski NL Demo Team, Interski Konferenz 2015 und 2019, Interski NL Demo Teamtraining sowie SnowPros Fortbildung) „als 87 Tage SnowprosNL Alpin Skilehrer und Skiführer Fortbildung“ vom Niederländischen Schneesportlehrerverband (SnowPros.NL) anerkannt sowie diverse Berufserfahrung als „Skilehrer, Ausbilder, Trainer und Coach im Umfang von mehr als 435 Tagen“ vom Niederländischen Schneesportlehrerverband anerkannt wurden
Eintrag zur gemeinsamen Ausbildungsprüfung (IMI-Ausdruck) Nummer ***** „Skilehrer – Nachweis der gemeinsamen Ausbildungsprüfung“, Qualifikation Ski Instructor Niveau 4 der Nederlandse Ski Verenigung; 07.04.2021 (vorgelegt in Englisch und Deutsch) mit der weiteren Angabe als „Telemark Experte“
Übersicht und Ausbildungsvergleich zwischen NSkiV-Schilehrer Niveau III/IV und SBSSV Landesschilehrer-Anwärter/Landesschilehrer
Schreiben des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (SnowPros.NL) vom 07.07.2021, über vom Beschwerdeführer absolvierte diverse Ausbildungen und Kurse Telemark Instruktor Level 1 und 2, Telemarkanwärterkurs, Telemark Level 3, Fortbildung Telemark Rennlauf, Telemark Theoriekurs SPA 2020, Telemark Ausbildung bei Swiss Snow Sports sowie mehr als 200 Tage Telemarkskilehrer und Telemark Skiführer Erfahrung
Bestätigung des Niederländischen Bergsportverbandes (NKBV) vom 29.04.2021 über die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Lehrcoachausbildung für Skiführer und Skilehrer vom 31.10.2020 bis 20.04.2021 in der Dauer von 12,5 Tagen
Diplom „Master of Business Administration“, ausgestellt von „Rotterdam School of Management“ am 15.12.2000
Versicherungsbestätigung vom 28.04.2021
Niederländischer Reisepass
Nach Aufforderung der belangten Behörde, weitere Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts zu übermitteln, legte der Beschwerdeführer weiters vor:
Diploma der „Nederlandse Ski Vereniging“ über die am 21.07.2015 erfolgreich abgeschlossene Prüfung „Ski Instructeur Niveau 4“
Schilehrerausweis des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (SnowPros.NL) bzw. des Niederländischen Skiverbandes (NSKIV). (Vermerk CTT schwer lesbar)
Tue Bestätigung, University of Tecnology E, Ebene 7 und 8 EQF vom 10.01.2022
Das behördliche Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Anträge auf Anerkennung seiner Qualifikation gestellt hatte.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.07.2021, GZ: IL-SCHI-AN/B-1/518-2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Qualifikation als Diplomschilehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetzes 1995 gemäß §§ 7 iVm 11 Abs 2 Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz 2015 iVm Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2022, GZ: IL-SCHI-AN/B-1/552-2022, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Anerkennung seiner Qualifikationen als „Diplomschilehrer mit Zusatz Telemark Experte und Skiführer“ gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.07.2022, GZ: LVwG-2022/48/1638-3, als unbegründet abgewiesen und die in der Beschwerde gestellten zusätzlichen Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurden im Verfahren zur GZ: IL-SCHI-AN/B-1/518-2020 folgende Unterlagen vorgelegt:
Diploma der „Nederlandse Ski Vereniging“ über die am 21.07.2015 erfolgreich abgeschlossene Prüfung „Ski Instructeur Niveau 4“
Schilehrerausweis des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (SnowPros.NL) bzw. des Niederländischen Skiverbandes (NSKIV). Auf diesem sind, wenn man genau oder mit einer Lupe schaut, ganz klein die drei Buchstaben „CTT“ zu lesen;
Schreiben des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (SnowPros.NL) vom 28.04.2021, wonach von Ihnen absolvierte diverse Kurse und Ausbildungen (Schnee- und Lawinenkenntniskurs für Skiführer bei NKBV (= Niederländische Kletter- und Bergsportvereinigung), Ski Guide Kurs bei AMGA (= American Mountain Guide Association), Lehrcoach Ausbildung für Skilehrer und Skiführer bei NOC*NSF / NKBV (= Niederländische Kletter- und Bergsportvereinigung), Erste-Hilfe-Kurs und Erste-Hilfe Wiederholung, NVSV Training – Begleiten visuell behinderter Skiern, Interski NL Demo Team, Interski Konferenz 2015 und 2019, Interski NL Demo Teamtraining sowie SnowPros Fortbildung) „als 87 Tage SnowprosNL Alpin Skilehrer und Skiführer Fortbildung“ vom Niederländischen Schneesportlehrerverband (SnowPros.NL) anerkannt sowie diverse Berufserfahrung als „Skilehrer, Ausbilder, Trainer und Coach im Umfang von mehr als 435 Tagen“ vom Niederländischen Schneesportlehrerverband anerkannt wurden
Eintrag zur gemeinsamen Ausbildungsprüfung (IMI-Ausdruck) Nummer ***** „Skilehrer – Nachweis der gemeinsamen Ausbildungsprüfung“, Qualifikation Ski Instructor Niveau 4 der Nederlandse Ski Verenigung; 07.04.2021 (vorgelegt in Englisch und Deutsch)
Übersicht und Ausbildungsvergleich zwischen NSkiV-Schilehrer Niveau III/IV und SBSSV Landesschilehrer-Anwärter/Landesschilehrer
Bestätigung von „SnowSportCenterUtrecht“ (= „Europas größte Indoor Schischule“) vom 13.10.2020 und vom 30.03.2021 über eine Tätigkeit als „Skilehrer, Ausbilder, SnowCoach und Trainer“, konkret als Telemarkski Instruktor, zur Entwicklung von Indoortelemarkskischritte, Training und Begleitung als Snow Coach für Schneesportlehrer bei Skitrainingsreisen in Austria, Schneesportskiunterricht, Beratung und Marketing im Umfang von mehr als 95 Tagen seit Anfang 2019
Bestätigung von „Telemark Nederland“ über Tätigkeiten als Telemarkskilehrer mit einer SnowProsNL IVSI ISIA Lizenz ( 95 days practical and telemark theory training, 95 days telemark instructor work experience, 200 days professional experience; period 1/9/2014-23/6/2019)
Bestätigung des Niederländischen Bergsportverbandes (NKBV) vom 29.04.2021 über die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Lehrcoachausbildung für Skiführer und Skilehrer vom 31.10.2020 bis 20.04.2021 in der Dauer von 12,5 Tagen
Diplom „Master of Business Administration“, ausgestellt von „R School of Management“ am 15.12.2000
Niederländischer Reisepass
Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer auch in Kärnten einen Antrag auf Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6, vom 12.07.2022, GZ: 06-KSK-SAG1-1044/3-2022, wurde der Antrag auf Anerkennung der Qualifikation als „Telemarklehrer als Teilschneesportqualifikation“, Schiführer und Diplomschilehrer sowie Genehmigung einer Schischule, eingeschränkt auf Telemark und Freistellung von der Unternehmerprüfung gemäß §§ 3, 4, 9 und § 9a Kärntner Schischulgesetz LGBl. Nr. 53/1997, idF. LGBl. Nr. 85/2013, §§ 3 iVm 4d, 7 und 11 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2009, idF. LGBl. Nr. 26/2017, iVm Delegierter Verordnung (EU) 2019/907 abgewiesen.
Der Abteilung 6 des Amtes der Kärntner Landesregierung wurden im Zuge dieses Verfahrens laut Bescheid folgende Unterlagen vorgelegt:
Schreiben des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (SNOWPROS.NL), vom 07.07.2021, mit der Aufzählung diverser Ausbildungen und der Bestätigung wonach der Antragsteller seit 2014 mehr als 200 Tage als „Telemarkskilehrer und Telemark Skiführer“ Erfahrung hat
Eintrag zur gemeinsamen Ausbildungsprüfung (IMI-Ausdruck), Nummer: *****; „Skilehrer - Nachweis der gemeinsamen Ausbildungsprüfung“, vom 07.04.2021
Proof of Insurance, vom 28.04.2021
Schreiben des Niederländischen Bergsportverbandes (NKBV), vom 29.04.2021, wonach der Antragsteller die „theoretische und praktische Lehrcoachausbildung für Skiführer und Skilehrer“ absolviert hat
Schreiben mit Briefkopf der „Nederlandse Ski Vereniging“, ohne Datum und ohne Unterschrift, mit „Vergleich zwischen NSkiV-Schilehrer Niveau III/IV und SBSSV Landesschilehrer-Anwärter/Landesschilehrer“
Kopie des Niederländischen Reisepasses
Diplom „Master of Business Administration“, vom 15. Dezember 2000, ausgestellt von der R School of Management
Schreiben der E University of Technology, School of Medical Physics and Engineering, vom 26. September 2013 in holländischer Sprache
Schreiben des Niederländischen Schneesportlehrerverbandes (Snowpros.NL), vom 28.04.2021, mit Bestätigung „theoretische und praktische Skilehrer Training, Ausbildung und Fortbildung“, mit einer Aufzählung der diversen Aus- und Fortbildungen
Abschlussprüfungszeugnis der Bundessportakademie W, Schuljahr 2021/22 zur Ausbildung zum Schneesportinstruktor, mit dem Schwerpunkt Telemarken
Der Beschwerdeführer stellte in W ebenfalls einen Antrag auf Anerkennung seiner Qualifikation. Dieser wurde ebenfalls negativ beschieden.
Für die übrigen Bundesländer sind keine Entscheidungen über ähnliche Anträge des Beschwerdeführers bekannt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Unterlagen vor:
„Ski Guides Course Manual“ von „American Mountain Guides Association“
Abschlussprüfungszeugnis im Lehrgang zur Ausbildung von Schneesportinstruktorinnen und Schneesportinstruktoren mit dem Schwerpunkt Telemarken vom 01.04.2022
Bestätigung über die Absolvierung der Zulassungsausbildung SSSA Telemark in St. M vom 07.12-11.12.2020 von Swiss Snowsports (Bestätigung vom 11.12.2020)
Qualifikation als Telemarkinstruktor von N Z Snowsports Instructors Alliance vom 24.09.2014
Teilnahme-Bestätigung zum Telemark-Anwärterkurs von 10.01.-11-01.2014 in L
EU IMI Dokument aus dem EU IMI Userguide
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Unterlagen des Beschwerdeführers. Diese können als unbedenklich den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Nederlandse Ski Vereinigung ergibt sich die Qualifikation „Ski Instructor Niveau 4“.
Die vorgelegten Unterlagen, ausgestellt von American Mountain Guides Association, Swiss Snowsports, N Z Snowsports Instructiors Alliance, des Niederländischen Bergsportverbandes, sind mangels Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit als Nachweis der erworbenen Qualifikation als nicht ausreichend anzusehen. Die Bestätigungen der Nederladse Ski Vereniging sowie der SnowPros.NL (Niederländischer Schneesportlehrerverband) beziehen sich auf Tätigkeiten und Ausbildungen vor Erreichen des Qualifikationsniveaus 4.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997), LGBl Nr. 58/1997, in der Fassung LGBl Nr. 136/2016:
§ 4 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997:
(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,
b)(Anm.: entfallen)
c)unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,
d)die für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und
e)die fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen.
(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.
(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.
(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.“
§ 10 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997:
(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
a)Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
b)Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
c)Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
d)Kinderschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs, eingeschränkt auf Kinder;
e)Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
f)Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs.
(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.
(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.“
§ 11 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997:
„Diplomschilehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,
b)(entfallen)
c)die gesundheitliche Eignung und
d)ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.“
§ 12 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997:
„Schiführer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,
b)ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
c)sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
d)eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Schiführerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.“
§ 13 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997:
2Landesschilehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
a)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,
b)(Anm.: entfallen)
c)eine Tätigkeit als Schilehreranwärterin/Schilehreranwärter oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich, einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem ein Staatsvertrag oder internationales Abkommen über die Erwerbsausübung besteht, nachweisen und
d)sich in einem Ausbildungslehrgang (Abs. 2) die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.“
§ 19 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997:
„Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).
(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.
(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.“
Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl Nr. 136/2016, in der Fassung LGBl Nr. 97/2020:
§ 9 StBRG:
„Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen
Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der
a)in einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und
b)von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist,
oder
2. der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der
a)von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
b)bescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.“
§ 11 StBRG:
„Keine Ausgleichsmaßnahmen
(1) Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
1. eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder
2. eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.“
§ 12 StBRG:
„Partieller Berufszugang
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf anzuerkennen, wenn
1. der Antragsteller/die Antragstellerin ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in der Steiermark ein partieller Zugang begehrt wird,
2. die Unterschiede zwischen der betreffenden rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, welcher der landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung vollständig entspräche und
3. sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat unter Berücksichtigung dessen, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Abs. 1 und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.“
Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen:
Artikel 10:
„Ausbildung und lange Berufserfahrung:
Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, werden in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt.“
ANHANG I:
„Die in diesem Anhang aufgeführten Qualifikationen sind so festzulegen, dass mit einem ausgewogenen Konzept Theorie und Praxis einschließlich des Pistenskilaufs und des Skilaufs abseits der Pisten in Einklang gebracht werden, und sind insbesondere auf die Vermittlung folgender Fähigkeiten und Kenntnisse auszurichten:
a) das Verständnis der Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmethodik sowie die Fähigkeit, diese im Alpinskiunterricht sowohl auf Pisten als auch abseits der Pisten anzuwenden;
b) die Fähigkeit, eine Lehreinheit bei wechselhaften Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen;
c) die Fähigkeit, Instruktionsanforderungen autonom zu erstellen, umzusetzen und zu bewerten, die für alle Klassen auf allen Niveaus des Alpinskiunterrichts (Einstieg bis Perfektion) geeignet sind;
d) die Fähigkeit, mithilfe geeigneter Lehrtechniken ein Programm für den Alpinskiunterricht zu entwickeln;
e) die Fähigkeit, eine Trainingssituation zu gestalten;
f) die Fähigkeit zur Erstellung von Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmaterialien für jede Art von Alpinskiunterricht;
g) die Fähigkeit, eine technische Demonstration durchzuführen und dabei die verschiedenen Elemente für alle Klassen und jedes Niveau des Alpinskiunterrichts zu erläutern;
h) die Fähigkeit, eine Alpinskiunterrichts- oder -kurseinheit zu bewerten;
i) die Kenntnis der Grundsätze der Ersten Hilfe bei einem Wintersportunfall und die Fähigkeit, diese anzuwenden und Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
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Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde die Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer mit dem Zusatz „Telemark Experte und Skiführer“, freiberuflicher Telemarkschilehrer und jeweils mit der Freistellung von der Unternehmerprüfung.
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer und Diplomtelemarklehrer abgewiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit den weiteren, oben angeführten Anträgen.
Das Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftigen, abweisenden Bescheides in Tirol und eines weiteren zurückgewiesenen Antrags in Tirol, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, vergleichbare Anträge auch in Wien und in Kärnten sowie – hier gegenständlich - noch einmal in der Steiermark stellte.
Im Wesentlichen wurden überall dieselben Unterlagen vorgelegt.
Sowohl in der Steiermark als auch in Tirol und in Kärnten begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Qualifikation als Diplomschilehrer. In der Steiermark und in Kärnten wurde zusätzlich die Anerkennung als eigenständiger „Telemarklehrer“ beantragt. Ein Unterschied liegt lediglich in der Bezeichnung der begehrten Anerkennung. In der Steiermark begehrt der Beschwerdeführer die Anerkennung als „Diplomtelemarklehrer“, in Kärnten die Anerkennung als „Telemarklehrer als Teilschneesportqualifikation“.
Da in entscheidungsrelevanter Hinsicht vom Beschwerdeführer dieselben Unterlagen vorgelegt wurden, ist auszuführen, dass sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Bescheid der BH Innsbruck vom 06.07.2021, GZ: IL-SCHI-AN/B-1/518-2020, nicht geändert hat.
Nach § 10 Abs 1 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997 darf die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.
Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997 unterscheidet verschiedene Ausbildungsebenen der Schilehrerausbildung mit unterschiedlichen Berechtigungen (§ 10 Abs 2 Steiermärkisches Schischulgesetz): Es sind dies Diplomschilehrer, Schiführer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer.
Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, dass die von ihm erworbenen Qualifikationen zur Anerkennung als Diplomschilehrer mit dem Zusatz „Telemark-Experte und Skiführer“ ausreichend sind. Alternativ dazu begehrte er mit dem verfahrenseinleitenden Antrag überdies die Anerkennung als freiberuflicher Telemarkschilehrer mit der Freistellung von der Unternehmerprüfung.
Gemäß Art. 10 DVO liegt für Österreich eine differenzierte Anerkennungsregelung vor, abhängig von Ausbildungsdauer und Dauer der Berufserfahrung. Ein Eintrag im IMI bewirkt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht automatisch einen Anspruch auf Anerkennung in der begehrten Stufe der Schilehrerausbildung, hier der begehrten Anerkennung als Diplomschilehrer.
Die Nachweise sind von der zuständigen Behörde, nicht aber von Vereinen oder sonstigen Organisationen, auszustellen und die jeweiligen Ausbildungen und Tätigkeiten zu belegen.
Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit der Eintragung im IMI wurde mit 21.07.2015 die Qualifikation als „Ski-instructeur niveau 4“, der höchsten Ausbildungsstufe des niederländischen Ausbildungssystems, zur Anerkennung als Landesschilehrer gemäß § 13 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997 ohne weitere Nachprüfungen oder weitere Qualifikationserfordernisse nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landesschilehrer gemäß § 10 DVO iVm Anhang I liegen – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – vor. Die Anerkennung als Landesschilehrer wurde aber nicht beantragt.
Der Beschwerdeführer konnte mit den von ihm vorgelegten Unterlagen jedoch nicht die Anforderungen gemäß § 10 DVO belegen:
Zur Erlangung der Anerkennung des vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildungsniveaus Diplomschilehrer wären zusätzlich zu den vorgelegten Nachweisen über eine in Anhang I angeführte Qualifikation Nachweise über eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Schilehrerausbildung UND 96 Tage Berufserfahrung als Schilehrer zu erbringen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass Nachweise über Ausbildungs- und Praxiszeiten für die jeweilige Ausbildungsstufe zu erbringen sind. Ausbildungen unterer Ausbildungsniveaus und dafür nachgewiesene Praxiszeiten sind dabei nicht mehrfach zu berücksichtigen. Dies trifft etwa auf die vor Erreichung des Niveaus 4 erworbenen Praxiszeiten oder die zuletzt erworbene Ausbildung als Schneesportinstruktor mit dem Schwerpunkt Telemarken zu.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind mangels Nachvollziehbarkeit sowie, da sie vor Erreichung von Niveau 4 erworben wurden, für einen Nachweis der von ihm angestrebten Anerkennungen daher nicht ausreichend.
Auch die Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Berufserfahrung an einer Indoor-Schischule sachlich weder vergleichbar noch gleichwertig mit einer Berufserfahrung auf Pisten und im freien Schiraum im alpinen Gelände mit den damit verbundenen Verhältnissen und Gefahren des alpinen Raums sind, begegnet keinen Bedenken.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer begehrt jedoch in seiner Beschwerde erstmals darüber hinaus die Anerkennung als Schneesportlehrer, Schiführer mit Freistellung von der Unternehmerprüfung (Schischulinhaber), Telemark-Schilehrer und Telemark-Schiführer sowie als Telemarkdienstleister, Telemark-Experte, diese auch als Zusatz sowie den partiellen Zugang zum Beruf des Telemark-Schilehrers und Telemark-Schiführers (Telemarkschneesportdienstleister).
Zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals gestellten Anträgen:
Zwar hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032), wobei das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0039, mwN), jedoch war Gegenstand des behördlichen Verfahrens die dort begehrte Anerkennung der vom Beschwerdeführer erworbenen Qualifikation als Diplomschilehrer und Diplomtelemarklehrer. Dies legt die Grenzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.
Hinzuweisen ist hier auf die oben angeführten unterschiedlichen Ausbildungen als Schilehrer mit unterschiedlichen Berechtigungen. Nur als solche kann eine Anerkennung erfolgen. Daher scheidet die begehrte Anerkennung für die Anerkennung als Schneesportlehrer und Telemark-Experte bereits aus diesem Grund aus. Für die beantragte Anerkennung als Telemark-Schilehrer kommt allenfalls eine Anerkennung als Alternativschilehrer – bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen - in Betracht. Für die Anerkennung einer Ausbildung als Schiführer ist das Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über die Diplomschilehrerausbildung oder eine gleichwertiges, gemäß § 18 und § 19 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997 anerkanntes Prüfungszeugnis Voraussetzung (§ 12 Abs 1 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997). Ein solches liegt, wie oben ausgeführt, nicht vor.
Die Anträge auf Anerkennung als Schneesportlehrer, Schiführer mit Freistellung von der Unternehmerprüfung (Schischulinhaber), Telemark-Schilehrer und Telemark-Schiführer sowie als Telemarkdienstleister, Telemark-Experte, diese auch als Zusatz sowie den partiellen Zugang zum Beruf des Telemark-Schilehrers und Telemark-Schiführers (Telemarkschneesportdienstleister) wurden im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstmalig gestellt. Diese sind daher mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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