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LVwG 30.36-7197/2022•LVwG ST LVwG 30.36-7197/2022
LVwG 30.36-7197/2022Landesverwaltungsgericht21.11.2023
Traktor, Begleitfahrzeug, Zugmaschine, Kraftfahrzeug, Anhänger, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.08.2022, GZ: BHSO/623220003398/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 2. Übertretung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt präzisiert wird:
„Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 39 Abs. 1 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden:
Bescheid des Landeshauptmanns vom 13.06.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2:
Nicht erfüllte Auflage: Standardauflage Eigenbegleitung: Kein den Vorschriften entsprechendes Begleitfahrzeug (Traktor mit Anhänger) vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Sie haben dadurch § 102 Abs. 1 KFG iVm § 39 Abs. 1 KFG verletzt.“
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 3. Übertretung mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass der Spruch wie folgt präzisiert wird:
Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 39 Abs. 1 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind:
Bescheid des Landeshauptmanns vom 13.06.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2:
Folgende ergänzenden Auflagen - wie im Bescheid auf Seite 4 und 5 vorgeschrieben - wurden nicht erfüllt:
Die Fahrt wurde während der Dunkelheit durchgeführt. Es sind keine Leitplanken angebracht worden. Die Überbreiten wurden nicht gekennzeichnet.
Sie haben dadurch § 102 Abs. 1 KFG iVm § 39 Abs. 1 KFG verletzt.
IV. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde hinsichtlich der 3. Übertretung dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 80,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
V. Insgesamt wird der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde mit einem Betrag von € 35,00 neu festgesetzt.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 25.02.2022 wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von € 50,00, € 150,00 und € 100,00 verhängt. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten wurde mit € 65,00 festgesetzt.
Ihm wurde vorgeworfen, er habe am 27.10.2021, um 20:30 Uhr, in B G, B**, Str.Km , L* Wstraße, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *,
1. Arbeitsscheinwerfer verwendet, obwohl Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden, verwendet werden dürften. Er habe die Arbeitsscheinwerfer in alle Richtungen am Fahrzeug bei Fahrten auf Bundes- und Landesstraßen eingeschaltet und dadurch § 99 Abs. 6 KFG verletzt;
2. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei.
Bescheiddaten: GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 vom 13.09.2016 vom Amt der Stmk. LR.
Nicht erfüllte Auflage: Standartauflage Eigenbegleitung: Kein dem Vorschriften entsprechendes Begleitfahrzeug vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Ein Traktor mit Anhänger stelle kein geeignetes Begleitfahrzeug dar. Er habe dadurch der § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG verletzt.
3. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers smat der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei.
Bescheiddaten: GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 vom 13.09.2016 vom Amt der Stmk. LR.
Nicht erfüllte Auflage: Die ergänzenden Auflagen wie im Bescheid auf Seite 4 und 5 vorgeschrieben wurden in keinem Punkt erfüllt.
Zu den ergänzenden Auflagen: die Fahrt sei während der Dunkelheit durchgeführt worden. Es seien keine Leitplanken oder sonstige vorgeschriebene Kennzeichnungen montiert.
Er habe dadurch der § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG verletzt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Zur 2. Übertretung: Es sei ein Traktor samt Anhänger als Begleitfahrzeug vorausgefahren. Die Auflage des Bescheides sehe lediglich die Begleitung der Fahrt durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug vor. Die Rechtsansicht fuße auf dem Sondertransport-Gesamterlass. Erlässe würden jedoch keine verbindliche Rechtsquelle darstellen.
Zur 3. Übertretung: Es sei lediglich gegen die Auflage der Leitplankenanbringung aufgrund dem Zeitmangel geschuldeter Unbedachtheit verstoßen worden. Punkt 3 die ergänzenden Auflagen seien vollinhaltlich erfüllt worden, da alle Einrichtungen in Fahrtstellung sowie die Anbaugeräte in eine sichere Lage gebracht worden seien und durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt gewesen seien. Des Weiteren sei der Mähdrescher unbeladen gewesen, sodass auch Punkt 4 der ergänzenden Auflagen des Bescheides erfüllt gewesen seien.
Zu den Kosten des Strafverfahrens: Diese seien falsch berechnet worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Infolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
Zur 2. und 3. Übertretung:
Der Beschwerdeführer verbrachten den 27.10.2021 damit, in der Gemeinde Sbach mit dem Mähdrescher Marke Claas (Fahrgestellnummer ******; mit geklapptem Schneidewerk Breite von 3,50 m) Mais zu dreschen. Frau C D (Schwester des Beschwerdeführers) sowie deren Sohn brachten jeweils mit einem Traktor mit Anhänger den Mais ins Lagerhaus.
Das Lagerhaus schloss um 20.00 Uhr, daher machte sich der Beschwerdeführer kurz zuvor auf den Weg nach Hause. Es war zu diesem Zeitpunkt dunkel.
Der Beschwerdeführer fuhr auf der B** von B G kommend im Ortsgebiet von H und bog schließlich in die L276 nach Wberg ein. Die Streife G * bestehend aus GI E F und GI G H fuhr zu diesem Zeitpunkt ebenso von B G kommend in Richtung B R. Am Mähdrescher waren alle Arbeitsscheinwerfer (in alle Richtungen) eingeschaltet. Daraufhin wurde das Fahrzeug angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.
Vor dem Mähdrescher fuhr der Neffe des Beschwerdeführers mit einer Zugmaschine (67er Steyrer Traktor) mit Anhänger. Dieses fungierte als Begleitfahrzeug und setzte seine Fahrt fort. Aus diesem Grund konnte dieses Begleitfahrzeug keiner Kontrolle unterzogen werden.
Der Mähdrescher war unbeladen.
Die Leitplankenanbringung fehlte. Da diese Kennzeichnung der Überbreite durch die Leitplanken erfolgt, fehlte auch diese.
Es waren alle Arbeitsgeräte in Fahrtstellung und zusammengeklappt. Anbaugeräte hatte der Beschwerdeführer nicht dabei.
Zum Bewilligungsbescheid:
Mit Bescheid vom 13.09.2016, GZ: ABT16- VT-FZ.01-116/2014-2, wurde dem gegenständlichen Mähdrescher eine Bewilligung gemäß § 39 Abs. 1 KFG erteilt.
Dieser Bewilligungsbescheid lautet auszugsweise:
„Standardauflagen – Allgemein
…
3. Bei den Fahrten ist zumindest das Abblendlicht zu verwenden. Außerdem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 KFG 1967 so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist.
4. Die Fahrt darf, sofern in diesem Bescheid nichts anders bestimmt ist, nur bei guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden.
…
Standardauflagen – Begleitung
Eigenbegleitung
Die Fahrt ist durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. …Es ist zumindest das Abblendlicht zu verwenden. …
Bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr muss zwischen der selbstfahrenden Arbeitsmaschine und dem Begleitfahrzeug ein solcher Abstand eingehalten werden, dass einerseits für jeden der beiden Lenker die Warnleuchten des anderen Fahrzeuges immer in Sichtweite sind und andererseits der Abstand jedenfalls so groß ist, dass er für die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge ausreicht, ihre Fahrgeschwindigkeit so zu verringern, dass ein Zusammenstoß mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine vermieden wird, falls die Fahrbahnbreite nicht für eine sicheres Ausweichen reicht.
Ausrüstung des Begleitfahrzeuges
1 gelbrote Warnleuchte
Verkehrszeichen ANDERE GEFAHREN, mindestens 1 m hoch als Dreifuß ausgebildet
Mindestens 4 Leitkegel, Höhe: mindestens 50 cm
Ergänzende Auflagen
Ist das Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr während der Dämmerung und bei Dunkelheit im Ernteeinsatz von Feld zu Feld nicht vermeidbar, ist das Fahrzeug zusätzlich vorne und rückwärts mit rechteckigen bzw quadratischen Leitplanken mit Pfeilform entsprechend den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) in hochrückstrahlender Ausführung wie folgt zu kennzeichnen:
Nach vorne schauend eine rechtwinkelige Leitplanke über die gesamte Breite des Fahrzeuges von Außenkante zu Außenkante, wobei die Außenkanten die äußerste Begrenzung aller angebauten Teile einschließt. Die Höhe der Planke beträgt mindestens 310 mm (Plankenbreite).
Nach rückwärts schauend quadratische Leitplanken in fester Form an der rückwärtigen Seite des Schneidwerkes/Maispflückfortsatzes (sofern Fahrten mit aufgebautem Schneidwerk/Maispflückvorsatz zulässig sind) sowie an den ausschwenkbaren Schlusslichtern. An der rückwärtigen Seite in Fahrzeugmitte ist eine rechteckige Leitplanke oder Leitplankenfolie in der Größe von etwa 1150 mm x 310 mm anzubringen, wobei die Unterkante mindestens 60 cm und die Oberkante höchstens 1,20 m über der Fahrbahn gelegen ist. Diese letzte Planke kann entfallen, wenn das Schneidwerk/der Maispflückvorsatz mit einem Anhänger nachgezogen wird. In diesem Fall ist der Anhänger durch eine gleichartige Leitplanke zu kennzeichnen oder durch ein rot-weiss-gestreiftes hochrückstrahlendes Materialband (Breite zwischen den Rücklichtern mindestens 150 mm).
Für alle Leitplanken gilt, dass sie so anzubringen sind, dass die Pfeilspitzen zum freibleibenden Fahrstreifen (Fahrbahnmitte) weisen. Zwischen den vorderen und rückwärtigen festen Kennzeichnungen über eine Breite von 3,00 m hervorragenden Teile der selbstfahrenden Arbeitsmaschine sind mit beiseits rot-weiss-gestreiften Fahnen oder festen Tafeln, ebenfalls in hochrückstrahlender Ausführung, im Format 500mm – 500mm zu kennzeichnen. Es ist eine einmalige Kennzeichnung auf der gesamten Fahrzeuglänge ausreichend.
2. Überbreiten der selbstfahrenden Arbeitsmaschine sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Die seitliche Begrenzung muss nach vorne und hinten durch ausreichend große, deutlich sichtbare, rot und weiss (bzw schwarz und gelb) schraffierte Flächen rückstrahlend gekennzeichnet sein.
3. Bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr müssen alle Einrichtungen in Fahrtstellung sowie die Anbaugeräte in eine sichere Lage gebracht werden und durch geeignete Schutzvorrichtungen wirksam abgedeckt sein.
4. Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen nur unbeladen befahren werden.
…“
Zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers:
Es scheinen vor dem Tatzeitpunkt folgende rechtskräftige Vorstrafen auf:
Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark:
Übertretung des
§ 61 Abs. 2 StVO (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 104 Abs. 7 KFG iVm § 62 Abs. 1 Z. 1 KDV (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 10 KFG (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 10 KFG (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG (Rechtskraft 15.01.2019)
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG (Rechtskraft 15.01.2019)
§ 102 Abs. 2 2. Satz KFG (Rechtskraft 15.01.2019)
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, sowie insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023.
Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich gehört sowie der amtshandelnde Polizeibeamte GI E F und die Schwester des Beschwerdeführers, Frau C D, einvernommen.
Der Beschwerdeführer und die Zeugin C D schilderten glaubwürdig, dass der Neffe mit einem Traktor mit Anhänger als Begleitfahrzeug fungierte.
Die Übertretung der ergänzenden Auflagen wie unter I. festgestellt wurden vom Beschwerdeführer eingestanden und vom Zeugen GI E F bestätigt.
Die Vorstrafen ergeben sich aus den Stellungnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landespolizeidirektion.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht hat und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, wird von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Zur 1. Übertretung:
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die 2. und 3. Übertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis betreffend die 1. Übertretung in Rechtskraft erwachsen ist.
Zur Höhe der Verfahrenskosten der Behörde: siehe Ausführungen unter „Strafbemessung“.
Zur 2. Übertretung:
§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
…
§ 101
Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
…
d)
bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
…
(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.
…
(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
…
…
§ 39
Eingeschränkte Zulassung
(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1 zugelassen sind, muß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „R“ in dauernd gut lesbare und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.
(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37 Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.
Wie festgestellt werden konnte fungierte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein Traktor samt Anhänger (konkret 67er Steyrer Traktor) als Begleitfahrzeug für den vom Beschwerdeführer gelenkten Mähdrescher.
Im Bewilligungsbescheid GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 vom 13.09.2016 des Landeshauptmanns der Steiermark wurde betreffend den Mähdrescher u.a. folgende Auflage vorgeschrieben:
„Standardauflagen – Begleitung
Eigenbegleitung
Die Fahrt ist durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. …
Bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr muss zwischen der selbstfahrenden Arbeitsmaschine und dem Begleitfahrzeug ein solcher Abstand eingehalten werden, dass einerseits für jeden der beiden Lenker die Warnleuchten des anderen Fahrzeuges immer in Sichtweite sind und andererseits der Abstand jedenfalls so groß ist, dass er für die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge ausreicht, ihre Fahrgeschwindigkeit so zu verringern, dass ein Zusammenstoß mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine vermieden wird, falls die Fahrbahnbreite nicht für eine sicheres Ausweichen reicht.“
1. Zur Frage, ob ein Traktor mit Anhänger als Begleitfahrzeug fungieren kann:
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich verschiedene Einwendungen vor:
-Die Auflage des Bescheides sehe lediglich die Begleitung der Fahrt durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug vor;
-die Rechtsansicht fuße auf dem Sondertransport-Gesamterlass, der jedoch keine verbindliche Rechtsquelle darstelle;
-ein Traktor sei heutzutage keine einfache Zugmaschine mehr, sondern ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das auch normal auf der Straße genutzt werde.
Diesbezüglich ersuchte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die zuständige Abteilung 16 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um Stellungnahme. Diese führte wie folgt aus:
„Zum Bescheid vom 13.09.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 wird zunächst mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Marke Claas mit der Fahrgestellnummer ****** mit geklapptem Schneidewerk eine Breite von 3,50m hat und damit die gesetzlichen Abmessungen von 2,55m überschreitet (§ 4 (6) Z 2 lit b KFG). Eine Bewilligung gemäß § 39 KFG wurde unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: „Die Fahrt ist durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. Sind zwei Begleitfahrzeuge vorgeschrieben, hat eines vor, das andere hinter der selbstfahrenden Arbeitsmaschine, jeweils in ausreichendem Abstand zu fahren. Es ist zumindest das Abblendlicht zu verwenden.“ […] „Bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr muss zwischen der selbstfahrenden Arbeitsmaschine und dem Begleitfahrzeug ein solcher Abstand eingehalten werden, dass einerseits für jeden der beiden Lenker die Warnleuchten des anderen Fahrzeuges immer in Sichtweite sind und andererseits der Abstand jedenfalls so groß ist, dass er für die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge ausreicht, ihre Fahrgeschwindigkeit so zu verringern, dass ein Zusammenstoß mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine vermieden wird, falls die Fahrbahnbreite nicht für ein sicheres Ausweichen ausreicht.“
Die Besonderheit von Fahrzeugen, die eine Bewilligung nach § 39 KFG erhalten, liegt bereits daran, dass diese Fahrzeuge nicht den gesetzlichen Maßen entsprechen. Der Ausbauzustand der Straßen und Brücken, macht es erforderlich, dass solche Fahrzeuge nur auf bestimmten Routen fahren dürfen. Auflagen sind, soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich, vorzuschreiben. Die Vorschreibung eines Begleitfahrzeuges erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit. Von Sondertransporten gehen aufgrund der Überlänge, -breite, -höhe oder –gewichtes, besondere Gefahren aus. Der Zweck des vorausfahrenden Begleitfahrzeuges ist es den herannahenden Verkehr auf die Gefahr, den Sondertransport, aufmerksam zu machen.
Ein Begleitfahrzeug muss daher an sich schon geeignet sein, einen Sondertransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu begleiten.
Zur Art des Begleitfahrzeuges ist daher auszuführen, dass in der Auflage lediglich ein „mehrspuriges Kraftfahrzeug“ genannt ist. Entsprechend den Begriffsbestimmungen ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, ein Kraftwagen mit mindestens vier Rädern (§ 2 Z 3 KFG).
Auch eine Zugmaschine (zB Traktor) ist grundsätzlich ein Kraftwagen, jedoch ist eine Zugmaschine „nach der Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt.“
Grundsätzlich sollte die Begleitung mit einem Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg durchgeführt werden – dabei handelt es sich in erster Linie um Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) oder N1 (Lastkraftwagen wzB ein Kastenwagen).
Nach den Begriffsbestimmungen ist eine Zugmaschine zwar ein Kraftwagen, jedoch liegt die Besonderheit vor, dass eine Zugmaschine ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen, bestimmt ist.
Der Gesetzesbestimmung folgend, sind Zugmaschinen daher nicht für die regelmäßige Verwendung auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gedacht.
Mit neueren Zugmaschinen – die in der modernen Landwirtschaft eingesetzt werden – eröffnet sich die Möglichkeit Straßen zu befahren. Hierbei bleibt jedoch immer zu berücksichtigen, ob diese Fahrzeuge die gesetzliche Breite von 2,55m überschreiten (bei Überschreiten bedarf auch die Zugmaschine einer Sondertransportbewilligung).
Durch die Gesamtabmessungen des Fahrzeuges und/oder der Fahrzeugkombination (Traktor mit Anhänger) kann es zu Sichtbehinderungen kommen. Einerseits kann die Sicht auf die tatsächliche Gefahrenstelle, den Sondertransport verdeckt oder vermindert werden. Andererseits könnte für andere Verkehrsteilnehmerinnen der Eindruck entstehen, dass das Gespann selbst die Gefahrenstelle ist und die Verkehrsteilnehmerinnen nicht damit rechnen, dass sich die tatsächliche Gefahrenstelle erst nach dem Traktorgespann befindet.
Diesbezügliche werden folgende Beispiele zur Veranschaulichung gebracht:
Eine verringerte Fahrtgeschwindigkeit des Fahrzeuggespannes (Anhänger zB nur auf 10 km/h zugelassen) könnte die Flüssigkeit des Verkehres beeinträchtigen.
Die Fahrzeugkombination könnte unter Umständen schwergängiger sein und mehr Platz bei der Befahrung von Kurven benötigen.
Denkbar wäre auch, dass der Anhänger ausschwenkt und dadurch eine noch größere Straßenbreite benötigt.
Die Aufmerksamkeit wird auf die Fahrzeugkombination gelenkt, Verkehrsteilnehmer*innen übersehen dadurch den nachfolgenden Sondertransport.
Aufgrund der Länge des Sondertransportes plus Begleitfahrzeug mit Anhänger kommt es zur Schaffung weiterer Gefahrensituationen wie zB zu erschwerten Überholvorgängen, Rückstau.
Der Zweck eines Begleitfahrzeuges ist – wie eingangs angeführt – den herannahenden Verkehr auf eine Gefahrenstelle, nämlich den Sondertransport aufmerksam zu machen. Dadurch kann der herannahende Verkehr an die Verkehrssituation angepasst reagieren (durch rechtzeitiges Stehenbleiben vor Engstellen, Ausweichen oder Reduzierung der Geschwindigkeiten damit ein sicheres Vorbeifahren möglich ist etc). Das Begleitfahrzeug soll nicht nur den herannahenden Verkehr schützen, sondern auch den nachfahrenden Sondertransport auf den herannahenden Verkehr oder eine Gefahrenstelle (wzB erhöhtes Verkehrsaufkommen, unebene Fahrbahn, Fahrbahnverengungen) aufmerksam machen, damit auch dieser an die Verkehrssituation angepasst am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass aus diesen Überlegungen jedenfalls nur ein Kraftwagen (PKW), der innerhalb der gesetzlichen Abmessungen liegt und nicht mehr als 3.500 kg hzGG hat, ein geeignetes Begleitfahrzeug ist.“
Gemäß § 2 KFG gilt im Sinne des KFG als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
2. Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
…
9. Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass in der Auflage des Bewilligungsbescheides die Eigenbegleitung durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug zu vorgeschrieben wurde.
Ebenso ist ihm zuzustimmen, dass der SOTRA-Erlass keine verbindliche Rechtsquelle darstellt.
Ausschlaggebend ist jedoch, dass § 2 Z. 9 KFG für Zugmaschinen (also auch für das gegenständliche Begleitfahrzeug) regelt, dass es sich dabei um einen Kraftwagen handelt, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist.
Bereits diese Bestimmung – die den Verwendungszweck des gegenständlichen Begleitfahrzeuges erheblich einschränkt – schließt die Verwendung eines Traktors samt Anhänger als Begleitfahrzeug für ein bewilligungsbedürftiges Fahrzeug, das die gesetzlichen Ausmaße überschreitet, aus.
Wie die Abteilung 16 ausführt – und was auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht – ist der Zweck eines Begleitfahrzeuges den herannahenden Verkehr auf eine Gefahrenstelle, nämlich den Sondertransport aufmerksam zu machen. Dadurch kann der herannahende Verkehr an die Verkehrssituation angepasst reagieren (durch rechtzeitiges Stehenbleiben vor Engstellen, Ausweichen oder Reduzierung der Geschwindigkeiten damit ein sicheres Vorbeifahren möglich ist etc). Das Begleitfahrzeug soll nicht nur den herannahenden Verkehr schützen, sondern auch den nachfahrenden Sondertransport auf den herannahenden Verkehr oder eine Gefahrenstelle (wzB erhöhtes Verkehrsaufkommen, unebene Fahrbahn, Fahrbahnverengungen) aufmerksam machen, damit auch dieser an die Verkehrssituation angepasst am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Das Begleitfahrzeug bedarf also einer gewissen „Wendigkeit“, von der beim gegenständlichen Traktor samt Anhänger nicht ausgegangen werden kann.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der gegenständliche Traktor samt Anhänger bereits aufgrund der Bestimmung des § 2 Z. 9 KFG nicht als Begleitfahrzeug für ein bewilligungsbedürftiges Fahrzeug, das die gesetzlichen Ausmaße überschreitet, fungieren kann.
2. Zur Frage, ob eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage bzw. des Spruchs des Straferkenntnisses möglich ist:
Die Bewilligung vom 13.09.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2, wurde auf Grundlage des § 39 Abs. 1 KFG erteilt.
Aus dem Akt und auch der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bestraft werden sollte, weil er die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten hat.
Vorgeworfen wurde ihm jedoch die Überschreitung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG. § 101 Abs. 1 KFG regelt jedoch die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Die konkret vorgeworfenen Bestimmungen (im Spruch wird noch zusätzlich § 101 Abs. 5 KFG angeführt) regeln Folgendes:
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. d KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.
Gemäß § 101 Abs. 5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die Nichteinhaltung von Auflagen die bescheidmäßig auf Grundlage von § 39 KFG Abs. 1 KFG erteilt wurden und nicht gemäß § 101 Abs. 5 KFG.
Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2011/17/0131, mwN). (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033)
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vergleiche etwa VwGH 24.2.2014, 2012/17/0462, mwN).
Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 12.6.2019, Ra 2019/17/0034). Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH vom 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN). (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033)
Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren angelastet, er habe sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die gemäß „§ 101 Abs. 5 KFG“ bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien…
Zusätzlich wurde der Wortlaut des § 101 Abs. 5 KFG wie folgt angeführt:
„…obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.“
Weiters wurde die nicht erfüllte Auflage wie folgt angeführt:
„Bescheiddaten: GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 vom 13.09.2016 vom Amt der Stmk. LR.
Nicht erfüllte Auflage: Standartauflage Eigenbegleitung: Kein dem Vorschriften entsprechendes Begleitfahrzeug vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Ein Traktor mit Anhänger stellt kein geeignetes Begleitfahrzeug dar. …
Sie haben dadurch „§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG“ verletzt.“
Daraus folgt, dass die Sachverhaltselemente, die eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 KFG indizieren, Gegenstand der von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlung waren und dem Beschwerdeführer von dieser auch zum Vorwurf gemacht wurden. Damit ist es dem LVwG möglich eine Präzisierung der allein angelasteten (vgl. § 44a Z 2 VStG) rechtlichen Grundlage der Bestrafung (nämlich § 102 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 KFG), vorzunehmen. (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033)
Die Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist also im gegenständlichen Fall zulässig, da es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt.
Zusätzlich ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu präzisieren:
„Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 39 Abs. 1 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei.
Bescheid des Landeshauptmanns vom 13.06.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2:
Nicht erfüllte Auflage: Standardauflage Eigenbegleitung: Kein den Vorschriften entsprechendes Begleitfahrzeug (Traktor mit Anhänger) vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Sie haben dadurch § 102 Abs. 1 KFG iVm § 39 Abs. 1 KFG verletzt.“
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit objektiv verwirklicht wurde.
Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das – gemessen am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.
Die ist daher Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen.
Zur 3. Übertretung:
§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
…
§ 101
Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
…
d)
bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
…
(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.
…
(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 39
Eingeschränkte Zulassung
(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1 zugelassen sind, muß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „R“ in dauernd gut lesbare und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.
(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37 Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.
1. Zur Frage, welche ergänzenden Auflagen nicht erfüllt wurden:
Unter Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden wurde, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.
Bescheiddaten: GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 vom 13.09.2016 vom Amt der Stmk. LR.
Nicht erfüllte Auflage: Die ergänzenden Auflagen wie im Bescheid auf Seite 4 und 5 vorgeschrieben wurden in keinem Punkt erfüllt.
Zu den ergänzenden Auflagen: die Fahrt sei während der Dunkelheit durchgeführt worden. Es seien keine Leitplanken oder sonstige vorgeschriebene Kennzeichnungen montiert.
Er habe dadurch der § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG verletzt.
Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer also, dass er die ergänzenden Auflagen nicht erfüllt habe.
Dabei handelt es sich laut Bewilligungsbescheid um die Anbringung der Leitplanken, die Kennzeichnung der Überbreiten, die Ausrichtung der Einrichtungen in Fahrtstellung, die Verbringung der Anbaugeräte in eine sichere Lage sowie die Abdeckung durch geeignete Schutzvorrichtungen und das unbeladene Fahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Festgestellt werden konnte dazu Folgendes:
-Der Mähdrescher war unbeladen.
-Die Leitplankenanbringung fehlte. Da die Kennzeichnung der Überbreite durch die Leitplanken erfolgt, fehlte auch diese.
-Es waren alle Arbeitsgeräte in Fahrtstellung und zusammengeklappt.
-Anbaugeräte hatte der Beschwerdeführer nicht dabei.
Zusammengefasst heißt dies, dass nicht sämtliche ergänzenden Auflagen - wie im Bescheid auf Seite 4 und 5 vorgeschrieben - nicht erfüllt wurden, sondern nur die der Anbringung der Leitplanken sowie der Kennzeichnung der Überbreiten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher entsprechend zu präzisieren.
2. Zur Frage, ob eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage bzw. des Spruchs des Straferkenntnisses möglich ist:
Diese Bewilligung vom 13.09.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2, wurde auf Grundlage des § 39 Abs. 1 KFG erteilt.
Aus dem Akt und auch der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bestraft werden sollte, weil die ergänzenden Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten hat.
Vorgeworfen wurde ihm jedoch die Überschreitung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG. § 101 Abs. 1 KFG regelt jedoch die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Die konkret vorgeworfenen Bestimmungen (im Spruch wird noch zusätzlich § 101 Abs. 5 KFG angeführt), regeln Folgendes:
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. d KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.
Gemäß § 101 Abs. 5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die Nichteinhaltung von Auflagen die bescheidmäßig auf Grundlage von § 39 Abs. 1 KFG erteilt wurden und nicht gemäß § 101 Abs. 5 KFG.
Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2011/17/0131, mwN). (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033)
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vergleiche etwa VwGH 24.2.2014, 2012/17/0462, mwN).
Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 12.6.2019, Ra 2019/17/0034). Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH vom 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN). (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033)
Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren angelastet, er habe sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die gemäß „§ 101 Abs. 5 KFG“ bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien…
Zusätzlich wurde der Wortlaut des § 101 Abs. 5 KFG wie folgt angeführt:
„…obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.“
Weiters wurden die nicht erfüllten Auflagen wie folgt angeführt:
„Bescheiddaten: GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2 vom 13.09.2016 vom Amt der Stmk. LR.
Nicht erfüllte Auflage: Die ergänzenden Auflagen wie im Bescheid auf Seite 4 und 5 vorgeschrieben wurden in keinem Punkt erfüllt.
Zu den ergänzenden Auflagen: die Fahrt wurde während der Dunkelheit durchgeführt. Es waren keine Leitplanken oder sonstige vorgeschriebene Kennzeichnungen montiert.
…
Sie haben dadurch der § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG verletzt.“
Daraus folgt, dass die Sachverhaltselemente, die eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 KFG indizieren, Gegenstand der von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlung waren und dem Beschwerdeführer von dieser auch zum Vorwurf gemacht wurden. Damit ist es dem LVwG möglich eine Präzisierung der allein angelasteten (vgl. § 44a Z 2 VStG) rechtlichen Grundlage der Bestrafung (nämlich § 102 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 KFG), vorzunehmen. (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033)
Die Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist also im gegenständlichen Fall zulässig, da es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt.
Zusätzlich ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu präzisieren:
„Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 39 Abs. 1 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind. obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei.
Bescheid des Landeshauptmanns vom 13.06.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.01-116/2014-2:
Folgende ergänzenden Auflagen - wie im Bescheid auf Seite 4 und 5 vorgeschrieben - wurden nicht erfüllt:
Die Fahrt wurde während der Dunkelheit durchgeführt. Es sind keine Leitplanken angebracht worden. Die Überbreiten wurden nicht gekennzeichnet.
Sie haben dadurch § 102 Abs. 1 KFG iVm § 39 Abs. 1 KFG verletzt.“
Zusammengefasst wurde die vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit zumindest teilweise objektiv verwirklicht.
Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das – gemessen am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.
Die Beschwerde ist daher teilweise dem Grunde nach abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich § 19 Abs. 1 VStG ist auszuführen, dass das zu schützende Rechtsgut die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr ist.
Dem geschützten Rechtsgut kommt erhebliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) Die Intensität der Beeinträchtigung durch die gegenständlichen Taten ist nicht unerheblich. Bereits aus diesem Grund kommt eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Betracht.
Zu § 19 Abs 2 VStG ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Den Beschuldigten trifft insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist die Unbescholtenheit des Täters. Wobei die Unbescholtenheit des Beschuldigten nur insoweit in die Strafbemessung einfließen darf, als der Beschwerdeführer nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war –sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand 1.5.2017, rdb.at)) Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar. (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0831)
Es scheinen vor dem Tatzeitpunkt folgende rechtskräftige Vorstrafen auf:
Übertretung des
§ 61 Abs. 2 StVO (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 104 Abs. 7 KFG iVm § 62 Abs. 1 Z. 1 KDV (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 10 KFG (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 10 KFG (Rechtskraft 29.01.2021)
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG (Rechtskraft 15.01.2019)
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG (Rechtskraft 15.01.2019)
§ 102 Abs. 2 2. Satz KFG (Rechtskraft 15.01.2019)
Eine absolute Unbescholtenheit kommt somit als Milderungsgrund nicht in Betracht. Andere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Von einem geringen Verschulden wäre nur zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was gegenständlich nicht der Fall ist. (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245) Der gleiche Maßstab ist hinsichtlich des § 33 a VStG anzulegen, weshalb auch dieser nicht zur Anwendung kommen kann. (vgl. VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068)
Ebenfalls sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Diese Umstände sind vom Verwaltungsgericht zu erheben. Verweigert der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Angaben und können diese nicht von Amts wegen festgestellt werden, hat die Behörde die finanziellen Verhältnisse zu schätzen. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz (2013) §19 Rz 16)
Weiters soll eine Strafe so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und durchaus – angesichts der Vermögensverhältnisse - spürbar sein.
Zur 2. Übertretung:
Im vorliegenden Fall spielen spezialpräventive Überlegungen eine Rolle. Beim Beschwerdeführer ist ein einsichtiges oder reuiges Verhalten nicht erkennbar.
Es liegen keine Milderungsgründe vor, vielmehr liegen eine Vielzahl von rechtskräftigen Vorstrafen zum Tatzeitpunkt vor.
Die Strafe iHv € 150,00 bewegt sich dennoch im untersten Bereich des Strafmaßes. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint eine Herabsetzung nicht angemessen.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde verhältnismäßig festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag zum Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Dieser Beitrag wurde von der belangten Behörde verhängt, es ist jedoch nicht erkennbar in welcher Höhe.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, zumindest jedoch mit zehn Euro zu bemessen, somit hinsichtlich der 2. Übertretung mit € 30,00.
Zur 3. Übertretung:
Im vorliegenden Fall spielen spezialpräventive Überlegungen keine erhebliche Rolle. Die nicht erfüllten Auflagen wurden nicht bestritten.
Es liegen keine Milderungsgründe vor, vielmehr liegen eine Vielzahl von rechtskräftigen Vorstrafen zum Tatzeitpunkt vor.
Die Strafe iHv € 100,00 bewegt sich im untersten Bereich des Strafmaßes. Obwohl sich im Laufe des Verfahrens herausstellte, dass nur 2 Auflagen nicht erfüllt wurden, erfolgt eine Herabsetzung der Strafe aufgrund des hohen Gefährdungspotentials nur geringfügig und zwar auf € 80,00.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde verhältnismäßig festgesetzt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG sowie § 52 Abs. 1, 2 und 8 VwGVG.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag zum Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Dieser Beitrag wurde von der belangten Behörde verhängt, es ist jedoch nicht erkennbar in welcher Höhe.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zum Einwand des Beschwerdeführers die Kosten des Strafverfahrens seien falsch berechnet worden:
Die belangte Behörde setzte die Verfahrenskosten mit insgesamt € 65,00 fest.
Die verhängten Strafen betrugen:
1. Übertretung: € 50,00 (10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) = € 10,00
2. Übertretung: € 150,00 (10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) = € 15,00
3. Übertretung: € 100,00 (herabgesetzt auf € 80,00) (10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) = € 10,00
Es ergibt sich insgesamt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens iHv € 35,00 und ist dieser entsprechend neu festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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