LVwG ST LVwG 42.26-2911/2023

LVwG 42.26-2911/2023Landesverwaltungsgericht20.11.2023

Regest

Mindestentziehungszeiten, Mindestentzugsdauer, Deliktskombination, Addition, Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.26-2911/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.26.2911.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. CD, Rechtsanwalt, Gstraße, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 02.08.2023, GZ: BHLN-11.1-147/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Leoben entzieht hiermit aufgrund fehlender Verkehrszuverlässigkeit Herrn AB, geb. am XXXX, Wohnort: N, W, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 03.11.2021, FS-Nummer: XXXX.

Diese Lenkberechtigung wird für die Dauer von 6 Monaten entzogen.

Die Entziehungszeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides und endet mit Ablauf des 6. Monates danach.

Der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein ist unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides (= Eintritt der Rechtskraft) der Bezirkshauptmannschaft Leoben abzuliefern.“

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

§ 24 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

§ 25 Abs 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005

§ 26 Abs 2 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

§ 29 Abs 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 68/2016

§ 35 Abs 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 96/2013

Hinsichtlich Spruchpunkt II bleibt dieser Spruchpunkt vollinhaltlich mit der Maßgabe aufrecht, als dass die getroffenen Anordnungen bis zum Ablauf der im Spruchpunkt I dieses Bescheides verfügten Entziehungszeit zu befolgen sind und dass die Rechtsgrundlagen mit § 24 Abs 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 154/2021 und § 35 Abs 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 96/2013 konkretisiert werden.

als der neu gefasste Spruchpunkt III wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Leoben entzieht hiermit aufgrund fehlender Verkehrszuverlässigkeit Herrn AB, geb. am XXXX, Wohnort: N, W, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 03.11.2021, FS-Nummer: XXXX.

Diese Lenkberechtigung wird für die Dauer von 3 Monaten entzogen.

Die Entziehungszeit beginnt nach Ablauf des 6. Monates des in Spruchpunkt I verhängten Entzuges der Lenkberechtigung und endet mit Ablauf des 3. Monates danach.

Der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein und bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben aufgrund Spruchpunkt I abgelieferte Führerschein bleibt in deren Gewahrsam bis zur Beendigung der Entziehungsdauer.

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

§ 24 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

§ 25 Abs 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005

§ 26 Abs 3 Z 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

§ 29 Abs 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 68/2016

§ 35 Abs 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 96/2013

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 02.08.2023, GZ: BHLN-11.1-147/2023, wurde Herrn AB die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, und F, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 03.11.2021, FS-Nummer: XXXX, auf die Dauer von neun Monaten, beginnend mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides und Ende mit Ablauf des 9. Monates danach entzogen. Im Spruchteil II wurde ausgesprochen, dass angeordnet werde, dass die in Spruch I dieses Bescheides genannte Partei eine Nachschulung zu absolvieren habe, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen sei. Die getroffenen Anordnungen seien bis Ablauf der im Spruch I dieses Bescheides verfügten Erziehungszeit zu befolgen. Werde einer dieser Anordnungen bis dahin nicht befolgt, so ende die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Als Rechtsgrundlagen wurden § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 4, § 24 Abs 1 Z 1, § 25 Abs 1, § 26 Abs 2 Z 1, § 26 Abs 3 Satz 1 Z 2, § 29 Abs 3, § 35 Abs 1 und § 24 Abs 3 FSG angeführt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Herr AB als Inhaber der im Spruch dieses Bescheides genannten Lenkberechtigung am 18.09.2021, um 05.09 Uhr, ein Fahrzeug gelenkt habe und sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und danach Fahrerflucht begangen. Wegen Verweigerung des Alkoholtestes sei Herr AB mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit. b iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO rechtskräftig bestraft worden. Des Weiteren habe Herr AB am 28.10.2022, um 21.56 Uhr, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten. Er sei deswegen mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.01.2023 wegen Übertretung des § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung nach § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft worden. Die im Spruch I verfügte Entziehungsdauer ergebe sich aus einer Addition der jeweils gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungszeiten von sechs Monaten und drei Monaten.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde übersehe, dass gemäß § 99 Abs 6 lit. c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirkliche. Hinsichtlich des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Leoben verurteilt worden. Auch auf einen Entzug des Führerscheins sei der Grundsatz „Ne bis in idem“ anzuwenden.

Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer seit den Vorfällen vom 18.09.2021 und vom 28.10.2022 wohl verhalten. Der Beschwerdeführer sei seit dem Vorfall im Oktober 2022 im Besitz der Lenkberechtigung, sodass eine nachträgliche Schutzmaßnahme im Ausmaß von drei Monaten nicht mehr notwendig sei. Ebenso sei eine für die dem Einschreiter angelastete Übertretung im September 2021 eine (notwendige) Schutzmaßnahme für andere Verkehrsteilnehmer in keinem zeitlichen Konnex zu bringen. Der Vorfall sei zwei Jahre her. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahre ohne weitere Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr unterwegs gewesen war, sodass keinesfalls noch von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne und sei eine Entziehung der Lenkberechtigung im angedrohten Ausmaß somit nicht mehr notwendig. Der Beschwerdeführer habe aus seinen vergangenen Verwaltungsüberschreitungen gelernt und würden zwei unterschiedliche Delikte vorliegen, sodass es keinerlei Deliktwiederholung gebe und nicht von einem rückfälligen Verhalten ausgegangen werden könne. Es bestehe daher keinerlei Notwendigkeit einer Art negativer Spezialprävention. Als Unternehmer sei der Beschwerdeführer auf eine gültige Lenkberechtigung angewiesen, zumal dieser Lokalitäten an geographisch verschiedenen Orten betreibe. Durch die Entziehung der Lenkberechtigung sei ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich und sei es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht möglich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die beabsichtigte Entziehungsdauer von rund neun Monaten sei jedenfalls zu hoch bemessen. Die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sei ob der vergangenen Zeit nicht mehr indiziert. Auch eine Addition sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es komme quasi zu einer Doppelbestrafung. Es werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge erstens eine mündliche Verhandlung anberaumen und zweitens in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben, in eventu jedenfalls die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verkürzen.

Da bereits aus der Aktenlagen sowie den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, GZ: BHBM/621220036815/2022, und dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, vom 04.01.2023, GZ: VStV/922302117807/2022, welche beide rechtskräftig wurden, ersichtlich war, dass die Beschwerde abzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Auch der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, RZ 97 ff), dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (VwGH vom 27.09.2013, 2012/05/0212 und VwGH vom 23.10.2013, 2012/03/0002).

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, GZ: BHBM/621220036815/2022, wurde der Beschwerdeführer wegen Verweigerung des Alkoholtestes, welchen er am 18.09.2021, um 05.09 Uhr, begangen hat, wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit. b iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO rechtskräftig bestraft. Es handelte sich hierbei um die erstmalige Begehung einer Übertretung des § 99 Abs 1 StVO. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, vom 04.01.2023, GZ: VStV/922302117807/2022, wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung einer Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 64 km/h am 28.10.2022, um 21.56 Uhr, wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO nach § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 02.08.2023, GZ: BHLN-11.1-147/2023, wurde Herrn AB die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE und F für die Dauer von neun Monaten, beginnend mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides entzogen. Die belangte Behörde hat betreffend der Entzugsdauer von neun Monaten die Mindestentziehungszeiten aufgrund der Verweigerung des Alkoholtestes und rechtskräftiger Verhängung einer Strafe wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit. b iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO von sechs Monaten und die Mindestentzugsdauer wegen Übertretung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h am 28.10.2022 und der daraufhin von der Landespolizeidirektion Steiermark rechtskräftigen Verhängung einer Strafe wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO nach § 99 Abs 2e StVO in der Länge von drei Monaten addiert. Des Weiteren wurde in dem bekämpften Bescheid eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufgetragen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem im Akt aufliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, GZ: BHBM/621220036815/2022, und dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, vom 04.01.2023, GZ: VStV/922302117807/2022, sowie dem nunmehr bekämpften Bescheid.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 Abs 1 Z 2 und Z 3 FSG:

„Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),“

§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 4 FSG:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;“

§ 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

[…]

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 Abs 1 FSG:

„Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

§ 26 Abs 2 Z 1 FSG:

„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,“

§ 26 Abs 3 Satz eins Z 2 FSG:

„Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

[…]

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate“

§ 29 Abs 3 FSG:

„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“

§ 35 Abs 1 FSG:

„Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.“

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist von einer Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, GZ: BHBM/621220036815/2022, und dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, vom 04.01.2023, GZ: VStV/922302117807/2022, auszugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof eindeutig in seinem Erkenntnis vom 12.04.1999, Zl.: 98/11/0255 ausführt, ist die Kraftfahrbehörde sowohl an rechtskräftige Strafverfügungen in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis gebunden, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vom 30.06.1998 zu Zl.: 98/11/0134 ist die Rechtsprechung betreffend die Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörde in gleicher Weise auf Entscheidung nach dem FSG 1997 anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt eindeutig klar, dass eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, im Entziehungsverfahren nicht mehr in Frage kommt (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, z.B. 30.06.1998, Zl.: 98/11/0134; 11.07.2000, Zl.: 2000/11/0126; 22.01.2002, Zl.: 2001/11/0408; 28.10.2003, Zl.: 2002/11/0181; Beschluss vom 20.11.2007, Zl.: 2001/0227).

Eine nochmalige Überprüfung, ob der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, GZ: BHBM/621220036815/2022, und im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, vom 04.01.2023, GZ: VStV/922302117807/2022, zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat und damit gegen die Rechtsvorschriften des Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz) verstoßen hat, wäre damit weder gesetzes- noch judikaturkonform.

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit musste daher der Sachverhalt durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht neu aufgerollt werden.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen entweder die Verkehrssicherheit gefährden oder sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung des § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat sowie wenn gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten wird. Nachdem der Beschwerdeführer beide Tatbestände des § 7 Abs 3 Z 1 und § 7 Abs 3 Z 4 FSG begangen hat, ist in beiden Fällen von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG auszugehen.

Betreffend die Wertung sieht § 7 Abs 4 FSG vor, dass für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise aufgezählten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sei.

Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls die Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen Zeitraum auszusprechen (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211).

Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall aufgrund der Begehung von zwei Delikten, welche jeweils zu einer rechtskräftigen Bestrafung führten eine Addition der Mindestentzugsdauer durchgeführt. Diesbezüglich ist wie folgt auszuführen:

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des VwGH insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat; dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090); es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:

In seinem Beschluss vom 17.9.2018, Ro 2018/11/0006 hat der VwGH darauf verwiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen grundsätzlich unzulässig ist, dass aber von diesen Grundsätzen – wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen (vgl. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) – jene Fälle ausgenommen sind, in denen schon vom Gesetz eine fixe Entziehungsdauer (wie z.B. in § 26 Abs. 3 Z. 1 FSG) oder eine Mindestentziehungsdauer (wie in § 26 Abs. 2 FSG) festgesetzt ist (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019); ansonsten könnte nämlich ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen, was aber mit dem zwingenden Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG nicht vereinbar wäre. Dies alles gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die jeweiligen Entziehungsverfahren durchgeführt werden.

Somit hatte, dieser höchstgerichtlichen Judikatur folgend, die belangte Behörde zwingend für die beiden Fälle jeweils separat eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen. Bei entzugsrelevanten Vorfällen ist jedenfalls – unter Entfall der gemäß § 7 Abs 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung, weil diese der Gesetzgeber selbst schon vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005; 29.3.2011, 2011/11/0039) – für die in § 26 Abs 2 und Abs 3 FSG vorgesehenen Mindestzeiträume die Lenkberechtigung zu entziehen, und zwar auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200; 17.11.2009, 2009/11/0023).

Zur Addition von Mindestentzugszeiten:

Allerdings sieht § 26 FSG nicht vor, dass bei zwei unterschiedlichen entzugsrelevanten Vorfällen, die zwar jeweils einer festgesetzten (Mindest-)entzugsdauer nach § 26 FSG unterliegen, jedoch nicht in den Deliktskombination gem Abs 2 enthalten sind, deren Mindestentzugszeiten einfach addiert werden können. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 FSG explizit bloß bestimmte Arten von Deliktskombinationen für eine kombinierte Mindestentzugszeit erwähnt, jedoch in der übrigen Bestimmung kein Hinweis darauf vorhanden ist, dass auch sonstige Mindestentzugszeiten gem § 26 FSG zusammengerechnet werden können.

Eine pauschale Addition der Mindestentzugszeiten von einmal 6 Monaten wegen des ersten Vorfalls vom 18.09.2021 (Verweigerung des Alkotests) gem § 26 Abs 2 FSG und einmal 3 Monat wegen des zweiten Vorfalls vom 28.10.2022 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h) iSd § 26 Abs 3 Z 2 FSG sind daher nicht rechtens.

Im Gegenstandsfall sind somit die aufgrund der beiden rechtskräftigen Bestrafungen verhängten Mindestentzugszeiten nicht zu addieren, sondern sind die Entziehungen in jeweils unterschiedlichen Spruchpunkten abzuhandeln. Es hatte somit eine Spruchkorrektur zu erfolgen.

Zu dem neu gefassten Spruchpunkt I (Entzug der Lenkberechtigung nach rechtskräftiger Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.06.2023, GZ: BHBM/621220036815/2022, Verweigerung des Alkoholtests):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (19.03.1997, Zl. 96/11/0336; 14.03.2000, Zl. 99/11/0075; 14.03.2000, Zl. 99/11/0207; 25.11.2003, Zl. 2003/11/0200) die Auffassung vertreten, eine Verweigerung des Alkotests weise zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, diese Verwerflichkeit ergebe sich aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird.

Der Beschwerdeführer hat am 18.09.2021 durch die Verweigerung des Alkoholtestes erstmalig eine Übertretung des § 99 Abs 1 StVO begangen, wegen welcher er rechtskräftig bestraft wurde und beträgt die Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG, der auf die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO abstellt, ist mit Vorliegen einer dementsprechenden rechtskräftigen Bestrafung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG genannte Dauer von mindestens sechs Monaten auszusprechen (VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100-7). Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzung ist jedenfalls die Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen Zeitraum auszusprechen (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211). In diesem Sinne ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Tat am 18.09.2021 begangen hat, zumal einerseits nur die Mindestentzugsdauer verhängt wurde und andererseits auch kein Wohlverhalten des Beschwerdeführers gesehen werden kann, zumal er knapp ein Jahr später eine Verwaltungsübertretung, zu welcher es ebenfalls zu einem Entzug der Lenkberechtigung kommt, begangen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den Schwerstverstößen gegen Verkehrsvorschriften. In gegenständlicher Rechtsangelegenheit handelt sich um den erstmaligen Entzug einer Lenkberechtigung. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten ausgegangen und kann diese seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht unterschritten werden.

Betreffend der Argumentation des Beschwerdeführers, dass gemäß § 99 Abs 6 lit. c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht sowie dass der Beschwerdeführer wegen des Vorliegens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit vom Landesgericht für Strafsachen in Leoben bereits verurteilt worden sei, ist auszuführen, dass es sich beim Entzug des Führerscheins um keine Bestrafung handelt, sondern um eine Schutzmaßnahme von anderen am Verkehr teilnehmenden Personen vor verkehrsunzulässigen Kraftfahrzeuglenkern, sowie dass im Sinne der oben angeführten Judikatur das Landesverwaltungsgericht Steiermark an rechtskräftige verhängte Strafen der Kraftfahrbehörde gebunden ist.

Zu Spruchpunkt II (Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens):

Gemäß § 24 Abs 3 FSG ist die Anordnung von begleitenden Maßnahmen, die Vorschreibung der Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung bei der gegenständlichen Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund des Deliktes Verweigerung des Alkoholtestes zwingend vorgesehen. Aus diesem Grund sind die getroffenen Anordnungen bis zum Ablauf der mit Spruch I verfügten Entziehungszeit zu befolgen.

Zu dem neu gefassten Spruchpunkt III (Entzug der Lenkberechtigung aufgrund der im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, vom 04.01.2023, GZ: VStV/922302117807/2022, rechtskräftig verhängten Strafe, Übertretung der Höchstgeschwindigkeit):

Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2022 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten und wurde rechtskräftig bestraft. Es handelt sich hierbei um eine erstmalige Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung und hat die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG mindestens drei Monate zu dauern. Aufgrund der Verhängung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten kann eine Wertung entfallen und konnte die Mindestentzugszeit vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht unterschritten werden. Diese Entzugszeit der Lenkberechtigung hat spruchgemäß nach Ablauf des sechsten Monates des Entzuges der Lenkberechtigung, welche im Spruchpunkt I erfolgte zu beginnen.

Betreffend die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er als Unternehmer auf eine gültige Lenkberechtigung angewiesen sei, zumal dieser Lokalitäten an geographisch verschiedenen Orten betreibe und ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit durch die Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr möglich sei und es ihm in weiterer Folge nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist auszuführen, dass laut VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081; 25.02.2003, 2003/11/0017, private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.