LVwG ST LVwG 41.38-2850/2023

LVwG 41.38-2850/2023Landesverwaltungsgericht20.11.2023

Regest

Vergütung des Verdienstentganges, Dienstnehmer, Sachbezug, private Nutzung PKW, Entgeltbegriff, Naturalleistungen, Entgeltfortzahlungsprinzip, Epidemiegesetz 1950

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.38-2850/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.38.2850.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der A B GmbH Co KG gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 29.08.2023, GZ: A7-100681/2022/0003,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der beantragte Vergütungsbetrag in der Höhe von € 3.491,45 zugesprochen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1. Beschwerdegegenstand

1.1. Bekämpfte Entscheidung

Mit Bescheid der der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.08.2023 wurde dem Antrag der A B GmbH Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) teilweise stattgegeben und ein Verdienstentgang in der Höhe von € 3174,26 zugesprochen.

1.2. Beschwerde

Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass der Sachbezug nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden sei.

II.Feststellungen:

Herr C D, geb. am *****, war im Jahr 2022 durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 365 Tage). Laut Jahreslohnkonto betrug das monatliche Grundgehalt des Dienstnehmers im Jahr 2022 € 2.631,00. Darüber hinaus erhielt der Dienstnehmer monatliche und betragsmäßig gleichbleibende Zulagen in Höhe von insgesamt € 3.521,00 (Zulage Markenleiter: € 521,00; Zulage Verkäufer: € 3.000,00) und gebührte ihm ein Sachbezug (Dienstfahrzeug) in Höhe von € 758,66. Das Dienstfahrzeug durfte vom Dienstnehmer auch privat genutzt werden. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, gültig ab 1.1.2022, Anwendung.

Dem Dienstnehmer gebührten im Jahr 2022 Sonderzahlungen in Höhe von € 12.204,00, welche im Mai und November 2022 ausbezahlt wurden. Der Dienstgeberanteil zu gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2022 20,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 12,55 %, Arbeitslosenversicherung: 3,00 %). Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2022 € 5.670,00, wobei das laufende Entgelt des Dienstnehmers über der Höchstbeitragsgrundlage lag. Selbiges gilt für die ausbezahlten Sonderzahlungen, deren Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2022 bei € 11.340,00 lag.

Der Dienstnehmer war im Zeitraum von 26.01.2022 bis einschließlich 06.02.2022 behördlich abgesondert und erbrachte während dieses Zeitraumes keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin. Ferner befand sich der Dienstnehmer auch nicht in Kurzarbeit.

Mit fristgerechtem Antrag vom 03.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Herrn C D, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 12 Tagen (26.01.2022 bis 06.02.2022) in Höhe von € 3.491,45 inkl. aliquoter Sonderzahlungen.

III.Beweiswürdigung:

Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich zweifelsfrei das regelmäßige monatliche Grundgehalt sowie die Zulagen und der Sachbezug des Dienstnehmers ablesen. Dass es sich bei den gebührenden Zulagen um regelmäßige und betragsmäßig gleichbleibende Zulagen handelt, ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2022, aus welchen ersichtlich ist, dass dem Dienstnehmer bis einschließlich 31.12.2022 monatlich Zulagen in Höhe von € 3.521,00 gebührten.

Ferner ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2022, dass sich der Dienstnehmer im Absonderungszeitraum nicht in Kurzarbeit befand, zumal Kurzarbeitsunterstützungen gesondert im Lohnkonto auszuweisen wären. Aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen lässt sich ablesen, dass der Dienstnehmer im Absonderungszeitraum keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte.

IV.Erwägungen:

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Epidemiegesetzes 1950 (im Folgenden EpiG 1950) lauten wie folgt:

§ 32 EpiG 1950:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz:

„(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

3. Rechtliche Würdigung:

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.

Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall unbestrittenermaßen erfüllt und steht der Dienstgeberin grundsätzlich gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf den beantragten Absonderungszeitraum von 26.01.2022 bis 06.02.2022 gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Berechnung des Vergütungsbetrages, insbesondere, ob der beantragte Sachbezug für das Dienstfahrzeug vergütungsfähig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Dienstnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Dienstgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff). Gleichermaßen sind den Entgeltbegriff Naturalleistungen zu unterstellen, wenn diese nicht bloß der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Dienstnehmers dienen (OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z), sodass sie als Einkommensbestandteil grundsätzlich auch lohnsteuerpflichtig sind. Dies entspricht auch dem Generalkollektivvertrag „Kollektivvertrag ArbeiterInnen und Angestellte über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG gültig ab 1.9.1974“, wonach Sachbezüge nur dann nicht als Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistung stehen. Führt man sich den Sinn des Entgeltfortzahlungsprinzips, Dienstnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung wirtschaftlich nicht zu benachteiligen, vor Augen, so sind generell nur solche Sachleistungen von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, die ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Dienstnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge (vgl. OGH vom 14.03.2004, 9ObA101/03y; OGH vom 28.02.2011, 9ObA121/10z).

Im Gegenstandsfall war dem Dienstnehmer die private Nutzung des Dienstfahrzeuges erlaubt und fand diese private Nutzung auch im Lohnkonto in Form des ausgewiesenen Sachbezugswertes ihren Niederschlag. Aufgrund der vereinbarten privaten Nutzungsmöglichkeit steht der Sachbezug auch nicht untrennbar mit der Erbringung von aktiven Arbeitsleistungen in Verbindung, sodass es sich bei dem gegenständlichen Sachbezug – ausgehend von den vorerwähnten Grundsätzen – um Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes handelt (vgl. OGH vom 14.03.2004, 9ObA101/03y).

Der gegenständliche Sachbezug ist daher gemäß § 32 Abs 3 EpiG vergütungsfähig und neben dem Grundgehalt und den Zulagen bei der nachstehenden Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen.

Der Verdienstentgang für den Absonderungszeitraum von 26.01.2022 bis 06.02.2022 berechnet sich folgendermaßen:

Bruttogehalt inkl. Zulagen Jänner und Februar 2022

(€ 2.631,002 + € 521,002 + € 3.000,00*2)

€ 12.304,00

Sachbezug (Dienstfahrzeug) Jänner und Februar 2022

(€ 758,66*2)

€ 1.517,32

aliquote Sonderzahlungen

((€ 12.304,00/365 Tage)*59 Tage

€ 1.988,87

Zwischensumme:

€ 15.810,19

Dienstgeberanteil Sozialversicherung Jänner und Februar 2022 (laufendes Entgelt; Höchstbeitragsgrundlage)

((€5.670,00220,53 %)

€ 2.328,10

Dienstgeberanteil Sozialversicherung Sonderzahlungen 2022; (Höchstbeitragsgrundlage)

((€11.340,0020,53 %) / 365 Kalendertage) 59

€ 376,32

Basis für die Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang von

€ 18.514,61

Vergütungsbetrag für 26.01.2022 bis 06.02.2022

€ 3.765,68

Der berechnete Vergütungsbetrag liegt rund € 274,23 über jenen, welcher von der Beschwerdeführerin innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG beantragt wurde. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass von der Beschwerdeführerin weder der Sachbezug in voller Höhe noch der Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beantragt wurden.

Laut jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023, Ro 2023/09/0004, sind für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung gemäß § 32 Abs 3 EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) zu miteinzubeziehen, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ iSd § 32 Abs 3 EpiG ein Beitragswert in Höhe von 20,53 % heranzuziehen war.

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbingen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG. Sohin ist die Höhe des Vergütungsbetrags für den (näher beantragten) Absonderungszeitraum von Amts wegen zu ermitteln, sodass auch der Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie der Sachbezug in voller Höhe bei der Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen waren, obwohl diese formell betrachtet nicht beantragt bzw. im ursprünglichen Antrag nicht gesondert ausgewiesen wurden.

Da die Beschwerdeführerin jedoch innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG lediglich einen Vergütungsbetrag in Höhe von € 3.491,45 beantragt hat, kann auch höchstens dieser innerhalb der Antragsfirst nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG betragsmäßig bezifferte Vergütungsbetrag gewährt werden (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

VI.Mündliche Verhandlung:

Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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