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LVwG 41.25-1330/2021•LVwG ST LVwG 41.25-1330/2021
LVwG 41.25-1330/2021Landesverwaltungsgericht17.11.2023
Vergütung des Verdienstentganges, slowenische Absonderungsmaßnahmen, Isolationsmaßnahmen von slowenischen Ärzten vergleichbar mit Absonderungsmaßnahmen nach dem EpiG, slowenisches Infektionskrankheitengesetz (ZNB), slowenischer Vergütungsanspruch, Vermeidung einer Überkompensierung im Zusammenhang mit ausländischen Vergütungsansprüchen, tatsächlich ausbezahlter Anspruch, Epidemiegesetz 1950
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B ges.m.b.H., Bad R, A-M-Allee, vertreten durch C D Rechtsanwalts GmbH, G, Fgasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.03.2021, GZ: BHSO-9958/2021-2,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 25.03.2021 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 3.072,65 auf Rechtsgrundlage § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 32 Abs 3 und § 36 Abs 1 lit. i) Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark mit Eingabe vom 29.04.2021 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.03.2021 wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B ges.m.b.H. als Dienstgeber der E F, geb. am ******, für den Zeitraum von 04.11.2020 bis 06.12.2020 in der Höhe von € 3.072,65 auf Rechtsgrundlagen § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit. i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020, abgewiesen.
Bescheidbegründend führte die Bezirksverwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass eine Vergütung für durch Behinderung des Erwerbes der Antragstellerin entstandene Vermögensnachteile zu leisten sei, wenn und soweit eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG erfolgt sei und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Im vorliegenden Fall sei ein Absonderungsbescheid auf Grundlage § 7 oder § 17 EpiG für den im Antrag angeführten Zeitraum nicht erlassen worden, weshalb ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG dem Grunde nach nicht entstanden sei und eine Entschädigung in der beantragten Höhe nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die A B ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 25.03.2021 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 stattgegeben werden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Dieser Beschwerde ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„1. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe
Mit dem angefochtenen Bescheid der BH Südoststeiermark vom 05.03.2021, GZ BHSO-9958/2021-2, wurde unser Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang als Dienstgeberin von Frau E F, geboren am *****, für den Zeitraum 04.11.2020 bis 06.12.2020 in der Höhe von EUR 3.072,65 abgewiesen. Wir fechten den Bescheid zur Gänze an.
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
2. 1 Wir betreiben das Kurzentrum Hotel G H in Bad R, eine Kuranstalt im Sinne des § 42a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) samt Zusatztherapien. Unsere Dienstnehmerin, Frau E F, geboren am ***** (im Folgenden: unsere Dienstnehmerin), ist im November 2020 an COVID-19 erkrankt; ihr Test war bei einem der Routinetests in unserem Betrieb positiv. Aus diesem Grund haben wir uns an die nach dem Epidemiegesetz 1950 zuständige, nunmehr belangte Behörde, die BH Südoststeiermark, gewandt und diesen Umstand gemeldet. Von Seiten der belangten Behörde wurde uns mitgeteilt, dass diese mangels eines Wohnsitzes in Österreich nicht für eine Absonderung unserer Dienstnehmerin zuständig sei. Sie würde den Sachverhalt der zuständigen Behörde in Slowenien mitteilen.
2. 2 Unsere Dienstnehmerin wurde in der Folge von der Organisation für Arbeitsgesundheit in Slowenien mit Bestätigung vom 23.12.2020 für den Zeitraum 04.11.2020 bis 06.12.2020 aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 abgesondert. Sie wurde angewiesen, sich für diesen Zeitraum an der angegebenen Adresse in Slowenien in Quarantäne zu begeben. Dadurch ist uns ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 3.072,65 brutto entstanden. Es handelt sich dabei um jene Kosten, die wir an unsere Dienstnehmerin auf Grund ihres arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter geleistet haben, ohne dafür eine Arbeitsleistung von ihr erhalten zu haben. Diese ist gerade auf Grund der Absonderung nicht möglich gewesen.
2. 3 Mit Antrag vom 30.12.2020 haben wir als Dienstgeberin um Vergütung unseres Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 angesucht.
2. 4 Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde unser Antrag auf Vergütung unseres Verdienstentganges abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass für unsere Dienstnehmerin keine behördliche Absonderung nach § 7 bzw § 17 Epidemiegesetz 1950 mittels Bescheid angeordnet worden sei. Vielmehr sei dem Antrag ein Schreiben einer ausländischen Behörde beigelegt worden, was jedoch keinen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 begründe, zumal es sich nicht um einen Absonderungsbescheid einer österreichischen Behörde handle. Eine Entschädigung stehe daher nicht zu.
3. Beschwerdelegitimation und Beschwerdepunkte
Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt:
-in unserem Recht, dass uns bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Vergütung für den Verdienstentgang zugesprochen wird;
-in unserem Recht, dass wir als Dienstgeberin einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaften Dienstnehmerin (Grenzgängerin) nicht diskriminiert werden sowie
-in unserem Recht, dass eine inländische Behörde den Vorrang des EU-Rechts anerkennt, unmittelbar anwendbares EU-Recht anwendet und innerstaatliches Recht entsprechend unionskonform auslegt bzw bei Widerspruch unangewendet lässt.
4.1. 1 Wie ausgeführt, hat sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf gestützt, dass kein Absonderungsbescheid einer österreichischen Behörde nach § 7 oder § 17 Epidemiegesetz 1950 vorliege und daher der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nicht entstanden sei. Die belangte Behörde geht in ihrer – überdies sehr kursorisch gehaltenen – rechtlichen Beurteilung davon aus, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nur dann bestehe, wenn für unsere Dienstnehmerin ein Absonderungsbescheid nach dem Epidemiegesetz 1950 vorliegen würde. Dies sei nicht der Fall.
Diese rechtliche Beurteilung ist massiv verfehlt.
4.1. 2 Es ist zwar richtig, dass für unsere Dienstnehmerin kein Absonderungsbescheid einer österreichischen Behörde vorgelegen ist, weil sich die nach innerstaatlichem Recht zuständige, nunmehr belangte Behörde mangels Wohnsitz unserer Dienstnehmerin in Österreich nicht als zuständig erachtet hat.
Unsere Dienstnehmerin wurde jedoch nachweislich von der Organisation für Arbeitsgesundheit in Slowenien abgesondert, sodass eine Absonderung nach § 7 oder § 17 Epidemiegesetz 1950 vorliegt bzw die erfolgte Absonderung einer solchen jedenfalls gleichzusetzen ist und uns ein Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 zusteht. Eine Verneinung desselben würde eine indirekte Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen.
Dazu im Einzelnen wie folgt:
4. 2 Zu den Voraussetzungen für die Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950
4.2. 1 Behördliche Absonderung
Nach § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Nach § 17 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 können Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Für diese Personen können eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. Nach § 17 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 ist für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.
4.2. 2 Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Nach § 32 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.
Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgebern über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 ist vom Bund zu ersetzen.
4. 3 Zur Notwendigkeit der unionsrechtskonformen Interpretation
4.3. 1 Diskriminierungsverbot aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Gemäß Art 18 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Durch die Art 45-48 AEUV wird dieses Diskriminierungsverbot im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit näher ausgestaltet. Sie umfasst gemäß Art 45 Abs 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Die Ziele des Art 45 AEUV sollen insbesondere durch die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union VO 492/2011 (im Folgenden: FreizügigkeitsVO) erreicht werden. Nach Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Nach Art 7 Abs 2 FreizügigkeitsVO genießt er dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Damit soll grenzüberschreitende Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten der Union diskriminierungsfrei garantiert werden. Der Arbeitnehmer darf somit keiner Benachteiligung aufgrund seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit oder seiner Staatsangehörigkeit unterworfen werden.
4.3. 2 Gleichbehandlungsgebot nach der KoordinierungsVO
Da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis um eine Leistung aufgrund von Krankheit im weiteren Sinne, nämlich einem staatlich geregelten Fall von Arbeitsunfähigkeit handelt, ist auch der Anwendungsbereich der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) 883/2004 (im Folgenden: KoordinierungsVO) eröffnet.
In der KoordinierungsVO findet sich insbesondere der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern. Gemäß der Definition des Art 1 lit f KoordinierungsVO ist Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Beschäftigung ist nach Art 1 lit a KoordinierungsVO jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Nach Art 4 der KoordinierungsVO haben Personen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Art 5 lit b der KoordinierungsVO).
Darüber hinaus bestimmt Art 7 der KoordinierungsVO ausdrücklich, dass Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw nach dieser Verordnung an einen Arbeitnehmer zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert oder entzogen werden, dass der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, als der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
4. 4 Zum Bestehen des Anspruchs auf Vergütung unseres Verdienstentganges
4.4. 1 Unsere Dienstnehmerin arbeitet in unserem Unternehmen, dem Kurzentrum Hotel G H in Bad R, Österreich. Sie wohnt in der Gemeinde M S in Slowenien und pendelt täglich von ihrem Wohnort nach Bad R. Einen Wohnsitz in Österreich hat unsere Dienstnehmerin nicht.
Ein Sachverhalt, der das Anstellungsverhältnis betrifft, berührt somit die Rechtsordnungen zweier Mitgliedstaaten. Damit ist die Zwischenstaatlichtkeitsschwelle überschritten, die die Anwendbarkeit der Vorschriften über die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet.
4.4. 2 Unsere Dienstnehmerin war nach innerstaatlichem Recht zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit von 04.11.2020 bis 06.12.2020 als kranke Person anzuhalten bzw im Verkehr mit der Außenwelt zu beschränken (abzusondern), weil sie an COVID-19 erkrankt war (§ 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950). Aus diesem Grund war sie auch nach § 17 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 abzusondern bzw war nach § 17 Abs 3 Epidemiegesetz 1950, weil sie in unserer Kuranstalt unter anderem auch mit der Krankenbehandlung beschäftigt ist, eine Verkehrs- und Berufsbeschränkung anzuordnen.
Für den Zeitraum der Absonderung steht unserer Dienstnehmerin nach innerstaatlichem Recht eine Vergütung des Verdienstentganges zu. Diese ist nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Da wir ihr Entgelt im relevanten Zeitraum, wie gesetzlich vorgesehen, fortgezahlt haben, ist der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf uns übergegangen. Zudem hat uns der Bund den für den Zeitraum zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und den Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 zu ersetzen.
4.4. 3 Dass die Behörde unseren Vergütungsanspruch verneint hat, ist im Hinblick auf den Vorrang des EU-Rechts unrichtig. Nach Art 45 Abs 1 AEUV wird unserer Dienstnehmerin innerhalb der Europäischen Union die Freizügigkeit als Arbeitnehmerin gewährleistet. Nach der FreizügigkeitsVO darf sie nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmer und genießt in Österreich die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Sie ist ferner Grenzgängerin nach der KoordinierungsVO und genießt auch den darin enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen. Ihr dürfen somit keine nach innerstaatlichem Recht zustehenden Geldleistungen nur auf Basis dessen verwehrt werden, dass ihr Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
Es widerspricht auch dem EU-Recht, wenn die durch die Behörde hier abgelehnte Anerkennung unseres Vergütungsanspruchs es für uns weniger interessant macht, eine EU-Staatsbürgerin und Grenzgängerin zu beschäftigen. Wir haben gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf Grund der Verhinderung weiterhin vollen Verdienstentgang zu leisten, die Vergütung (die wir im Falle einer "österreichischen" Absonderung erhalten würden) wird uns aber verweigert. Die Arbeitnehmer-Freizügigkeit soll es aber gerade ermöglichen, dass mobile bzw grenzüberschreitende EU-Arbeitnehmer gleich geschützt sind, wie EU-Inländer, und ihre Beschäftigung für österreichische Dienstgeber genauso interessant und möglich sein soll, wie die Beschäftigung österreichischer Arbeitnehmer. Wenn wir aber damit rechnen müssten, dass uns im Falle einer Absonderung durch Entscheidung einer EU-Behörde kein Vergütungsanspruch zusteht, bei einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 jedoch sehr wohl, ist das gerade nicht der Fall.
4.4. 4 Wie oben ausgeführt, ist nach § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden sind. Der Eintritt des bestimmten Sachverhalts der Absonderung hat sohin die Rechtswirkung eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz 1950.
Diesen Sachverhalt haben wir verwirklicht. Die Absonderung unserer Dienstnehmerin erfolgte durch die Organisation für Arbeitsgesundheit in Slowenien, die eine Absonderung nach § 7 oder § 17 Epidemiegesetz 1950 darstellt bzw einer solchen jedenfalls gleichzusetzen ist. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung für Arbeitnehmer der KoordinierungsVO hat die Republik Österreich daher die in der Republik Slowenien erfolgte Absonderung zu berücksichtigen, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet erfolgt wäre.
Mit anderen Worten: Die belangte Behörde hätte unsere Dienstnehmerin und deren Absonderung so behandeln müssen wie eine inländische Dienstnehmerin, die nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurde.
4.4. 5 In diesem Sinne hätte sie das Epidemiegesetz 1950, insbesondere dessen § 32 Abs 1 Z 1, sohin unionsrechtskonform dahingehend interpretieren müssen, dass juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile auch dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgesondert worden sind. Diesbezüglich gilt auch in einem Fall wie dem unserem, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund durch Auszahlung auf den Arbeitgeber übergegangen ist bzw uns gegen den Bund ein Anspruch auf den für den Zeitraum zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und den Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 zusteht. Es gibt keine denkbare, sachliche Rechtfertigung, die eine Differenzierung aufgrund des Ortes der faktischen Absonderung zulassen würde. Wir zahlen als Dienstgeberin für unsere Dienstnehmerin die gleichen gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Lohnnebenkosten, wie für eine österreichische Dienstnehmerin. Umgekehrt führt unsere Dienstnehmerin in Österreich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab und ebenso die Lohnsteuer. Es ist kein Grund ersichtlich, warum für unsere Dienstnehmerin kein Vergütungsanspruch zustehen sollte. In dem Fall, dass eine solche unionsrechtskonforme Interpretation nicht möglich gewesen wäre, wäre die Bestimmung wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu lassen gewesen.
5. Zusammenfassung und Beschwerdeanträge
5. 1 Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 sind entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfüllt. Der Vergütungsanspruch steht uns für jeden Tag zu, der von der Absonderung umfasst ist. Wir machen den Entschädigungsanspruch weiterhin für den Zeitraum von 04.11.2020 bis 06.12.2020 geltend.“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.04.2021 vorgelegt und der damals zuständigen Gerichtsabteilung 21 zugeteilt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.10.2021 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Zl Ra 2021/03/0100 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.04.2021, GZ: LVwG 41.29-473/2021-2, ausgesetzt;- dies mit der Begründung, dass vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage wie die verfahrensgegenständlich aufgeworfene, im Ergebnis, ob einem Unternehmen mit Sitz in Österreich für die nach slowenischem Recht durch slowenische Behörden abgesonderte Dienstnehmer eine Vergütung des Verdienstentganges bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zugesprochen werden muss, zu lösen sein werde und es zudem an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung der zu beantwortenden Rechtsfrage fehle.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsauschusses vom 19.05.2022 wurde der gegenständliche Verfahrensakt aufgrund längerfristiger Abwesenheit der ursprünglich zuständigen Richterin der Gerichtsabteilung 25 zugeteilt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Revisionsverfahren gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor, welche der EuGH mit Urteil vom 15.06.2023, C-411/22, K L, beantwortete und hob der Verwaltungsgerichtshof auf dieser Grundlage in der Folge in den anhängigen Revisionsverfahren die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.04.2021, in welchen ein Vergütungsanspruch, bezogen auf slowenische bzw. ungarische Arbeitnehmerinnen verneint wurde, mit Erkenntnis vom 20.06.2023, GZ: Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10 und 0103-10, auf, sodass das gegenständliche, unterbrochen gewesene Verfahren nunmehr von Seiten des Verwaltungsgerichtes fortzuführen ist.
Mit hg. Schreiben vom 20.07.2023 wurde verwaltungsgerichtlicherseits daher an die Antragstellerin in Bezug auf die Vorlage eines Jahreslohnkontoauszuges der betreffenden Arbeitnehmerin und allfälliger vorliegender weiterer Nachweise über deren Absonderung herangetreten sowie um Bekanntgabe, ob in Slowenien ein entsprechender Vergütungsantrag gestellt worden sei und bejahendenfalls eine derartige Vergütung in welcher Höhe zugesprochen worden sei, ersucht.
Mit E-Mail vom 02.08.2023 wurde antragstellerseitig um Erstreckung der Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen bis zum 15.09.2023 ersucht.
Mit hg. Schreiben vom 04.08.2023 wurde auch die die ärztliche Bescheinigung ausstellende Dr. med. I J ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber zu bestätigen, dass die der Beschwerde angeschlossene Urkunde über die Absonderung der in Rede stehenden Dienstnehmerin von ihr am 23.12.2020 ausgestellt worden sei und erging weiters das Ersuchen, zumal die ärztliche Handschrift in dieser Urkunde nicht abschließend lesbar gewesen ist, dem Verwaltungsgericht eine lesbare, in Druckschrift abgefasste Fassung dieses Attestes zu übermitteln, um damit eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu ermöglichen. Weiters wurde Frau Dr. med. I J ersucht, dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren auch mitzuteilen, ob es sich bei diesen aus medizinischer Sicht vorgenommenen „Absonderungen“ wegen einer Covid-19-Infektion quasi auch um eine behördliche Maßnahme gehandelt habe, zu welcher sie aufgrund des Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) der Republik Slowenien, insbesondere der Art. 18, 12 und 10 dieses Gesetzes, als verlängerter Arm der Behörde verpflichtet gewesen sei und erging darüber hinausgehend auch das Ersuchen anher mitzuteilen, aufgrund welcher slowenischen konkreten Rechtsgrundlage eine sich aus dem Attest allenfalls ausgesprochene „Absonderung“ bzw. „Isolation“ ergeben habe, wobei um Stellungnahme binnen zwei Wochen ersucht wurde.
Mit Eingabe vom 25.08.2023 nahm Frau Dr. med. I J dahingehend Stellung, dass das am 23.12.2022 ausgestellte Attest zum Zwecke der Isolation aufgrund der Infektion mit Covid-19 ausgestellt worden sei und übermittelte dem Verwaltungsgericht ein bezughabendes Attest in lesbarer Form und wurde in der Folge antragstellerseitig mit E-Mail vom 15.09.2023 neuerlich um Erstreckung der Frist bis 10.10.2023 ersucht.
Mit hg. Schreiben vom 18.09.2023 wurde auch diese Fristverlängerung gewährt und der Antragstellerin auch die Eingabe der Dr. med. I J vom 25.08.2023 übermittelt; ebenso erfolgte eine diesbezügliche Übermittlung an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 10.10.2023 nahm die beschwerdeführende Antragstellerin im Verfahrensgegenstand unter Vorlage der Auszüge aus dem Lohnkonto der betreffenden Dienstnehmerin Stellung und traf Ausführungen in Bezug auf die slowenische Rechtslage und deren Anwendung auf den gegenständlichen Fall, wobei in Bezug auf die drei in der Gerichtsabteilung 25 anhängigen gleichgelagerten Verfahren Nachstehendes vorgebracht wurde:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image002.jpg
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image005.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image006.jpg“
Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt einer Kopie des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei auch die verwaltungsgerichtlicherseits im Zusammenhang mit dem Zustehen des Vergütungsanspruches dem Grunde nach vertretene Rechtsansicht dargelegt wurde.
Beschwerdeführerseitig wurde am 13.10.2023 auch noch ergänzend bekanntgegeben, dass über die den Beschwerden jeweils als Beilage ./1 beigelegten Atteste keine weiteren (behördlichen) Verfügungen über die Absonderung der Dienstnehmerin vorliegen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht abgegeben.
Mit E-Mail vom 10.11.2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bekanntgegeben, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichte.
Im Beschwerdefall geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden Feststellungen aus:
Die Beschwerdeführerin betreibt das Kurzentrum Hotel G H in Bad R, eine Kuranstalt im Sinne des § 32a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) samt Zusatztherapien.
Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin E F erkrankte im November 2020 an Covid-19 und wurde in der Folge durch eine Verfügung der Humanmedizinerin Dr. med. I J, eine für die Organisation für Arbeitsgesundheit in Slowenien in G R tätige Medizinerin, für den Zeitraum 04.11.2020 bis 06.12.2020 aufgrund ihrer Erkrankung an Covid-19 abgesondert, wobei Frau E F sich an die Adresse L Ulica, M S in „Quarantäne“ begeben musste.
Eine weitere behördliche Erledigung über die von Seiten Frau Dr. med. I J angeordnete Maßnahme existiert nicht; behördlicherseits wurden in Slowenien keinerlei weitere Verfügungen im Zusammenhang mit der Absonderung der genannten Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin getroffen.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde, da ihr nach slowenischem Materienrecht in Slowenien ein Vergütungsanspruch nicht zukommt, dort auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt, sodass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den gegenständlichen Absonderungsfall ihrer slowenischen Dienstnehmerin in Slowenien keinerlei Vergütung erhielt.
Durch diese Absonderungsmaßnahme in Slowenien ist der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Frau E F ein Verdienstentgang in Bezug auf Beträge, die an die Dienstnehmerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruches weiter geleistet wurden, ohne dafür eine Arbeitsleistung von ihr erhalten zu haben, entstanden.
Es wurde daher von Seiten der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde der mit Schreiben vom 30.12.2020 rechtzeitig gestellte Antrag auf Zuerkennung eine Vergütung gemäß § 32 EpiG 1950 in Folge der Absonderung der Dienstnehmerin E F für den Zeitraum 04.11.2020 bis 06.12.2020, gerichtet auf den begehrten Vergütungsanspruch im Ausmaß von € 3.072,65, gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.03.2021 wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B ges.m.b.H. als Dienstgeber der E F, geb. am *****, für den Zeitraum von 04.11.2020 bis 06.12.2020 in der Höhe von € 3.072,65, auf Rechtsgrundlagen § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit. i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020, abgewiesen.
Die von Seiten der Antragstellerin dagegen erhobene Beschwerde wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.04.2021 vorgelegt und nach Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf beim Höchstgericht anhängige Verfahren, welchen die gleiche zu lösende Rechtsfrage des Vergütungsanspruches in Bezug auf ausländische ArbeitnehmerInnen, welche EU-Bürger und im Ausland wohnhaft sind, unterbrochen.
Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund des von ihm beim EuGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Bindung an die höchstgerichtliche Rechtsansicht fortgesetzt, wobei in Bezug auf den in rechtlicher Hinsicht dem Grunde nach zu Recht bestehenden Vergütungsanspruch der Arbeitgeberin der Höhe nach ein solcher der Beschwerdeführerin im Ausmaß von beantragten € 3.072,65 festzustellen ist.
Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war im Jahr 2020 durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt (Eintritt 01.08.2005, Austritt 30.09.2022). Lediglich im Zeitraum April bis Juni 2020 befand sich die Dienstnehmerin in Kurzarbeit und gelangt auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kur- und Rehabilitationseinrichtungen zur Anwendung, aus welchem sich auch ergibt, dass sich der Anspruch auf Sonderzahlungen auf das Kalenderjahr bezieht.
Dem beantragten Verdienstentgang im Ausmaß von € 3.072,65 steht ein für den beantragten Absonderungszeitraum 04.11.2020 bis 06.12.2020 wie folgt berechneter maximaler Vergütungsanspruch gegenüber:
Bruttobezug November 2020 (30 Kalendertage)
€ 2.144,00
Bruttobezug Dezember 2020 (31 Kalendertage)
€ 2.144,00
Trinkgeldpauschale November 2020
€ 56,68
Trinkgeldpauschale Dezember 2020
€ 56,68
Zulagen November und Dezember 2020
€ 101,69
aliquote Sonderzahlungen
((€ 2.286,64 + € 1.968,10) / 366 Tage) * 61 Kalendertag
€ 709,12
Zwischensumme:
€ 5.212,17
Dienstgeberanteil Sozialversicherung
€ 5.212,17 * 20,53 %
€ 1.070,06
Basis für die Berechnung des Verdienstentganges
€ 6.282,23
Vergütung für den Verdienstentgang für den beantragten Absonderungszeitraum
(€ 6.282,23 / 61 Kalendertage) * 33 Absonderungstage
€ 3.398,58
Es ist somit festzustellen, dass der berechnete Vergütungsbetrag rund € 325,93 über jenem liegt, welchen die Beschwerdeführerin innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG beantragt hatte.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Bescheinigung der Humanmedizinerin Dr. med. I J vom 23.12.2020, aus welcher sich diese Maßnahme der Absonderung auch zweifelsfrei ableiten lässt, welche in der Folge von ihr auch durch Übermittlung einer leserlichen Ausfertigung einer diesbezüglichen Urkunde mit Schreiben vom 21.08.2023 bestätigt wurde, sowie dem im Zusammenhang mit der erfolgten Absonderung auch durchaus glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben.
Hinsichtlich des berechneten Vergütungsanspruchs wurden von Seiten des Verwaltungsgerichtes die beschwerdeführerseitig übermittelten Unterlagen, insbesondere der bezughabende Jahreslohnkontoauszug der genannten Dienstnehmerin, zugrundegelegt, zumal an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben auch keinerlei Zweifel obwalten.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG sieht Folgendes vor:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 7 EpiG 1950 normiert Nachstehendes:
„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
§ 7b EpiG 1950 lautet wie folgt:
„(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
(2) Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
(3) Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
2. die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(5) Als Auflagen gemäß Abs. 3 Z 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
(6) Bestimmte Orte gemäß Abs. 3 sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(7) Öffentliche Orte gemäß Abs. 3 sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.“
§ 17 EpiG 1950 normiert Nachstehendes:
„(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.
(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.
(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.
(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.
(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.“
§ 32 EpiG 1950 normiert Folgendes:
„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
§ 33 EpiG 1950 lautet wie folgt:
„Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
§ 36 Abs 1 lit. i und Abs 2 EpiG lauten wie folgt:
„(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten
i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 49 EpiG 1950 sieht für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 nachstehende Sonderbestimmung vor:
„(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Gemäß § 50 Abs 37 Epidemiegesetz 1950 idF des Covid-19-Überführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2023, sind auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
§ 3 der Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 399/1974, lautet wie folgt:
„(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
§ 51 ASVG normiert Nachstehendes:
„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ………………………………………………………….7,65%
b)für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ……………………………………………7,65%
c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt ……………………………………………………………..7,65%
d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist ………………………………………………………………………..7,65%
e)für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 …………………………………………….7,65%
f)für die übrigen Vollversicherten ……………………………………………….….7,65%
g)für Lehrlinge ………………………………………………………………….3,35% der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung …………………………………………………………...1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung ……………………………………………………...22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Aufgehoben.
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ………………………. auf 10,25%,
des Dienstgebers ……………………………...auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) lauten wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image007.png“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image008.png„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image009.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image010.png
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[…]
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image012.jpg
[…]“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image013.png„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231117_LVwG_41_25_1330_2021_00/image014.png
[…]“
Im Beschwerdefall betrifft die beantragte Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine slowenische Arbeiternehmerin, welche ihren Wohnsitz auch in Slowenien hat und in Bezug auf welche den Feststellungen folgend eine Absonderung in Slowenien nach slowenischem Materienrecht erfolgte.
Fallbezogen gilt es zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren betreffend die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG 1950 um ein antragsbedürftiges handelt und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der mit Schreiben vom 30.12.2020 rechtzeitig gestellte Antrag auf Zuerkennung eine Vergütung gemäß § 32 EpiG 1950 in Folge der Absonderung der Dienstnehmerin E F für den Zeitraum 04.11.2020 bis 06.12.2020, gerichtet auf den begehrten Vergütungsanspruch im Ausmaß von € 3.072,65, gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.03.2021 wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B ges.m.b.H., als Dienstgeber der E F, geb. am *****, für den Zeitraum von 04.11.2020 bis 06.12.2020 in der Höhe von € 3.072,65, auf Rechtsgrundlagen § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit. i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020, abgewiesen.
Ein Vergütungsanspruch eines österreichischen Unternehmens in derartigen Fällen wurde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnissen vom 20.04.2021 zunächst verneint, zumal eine Absonderungsmaßnahme einer inländischen Behörde nach den Bestimmungen der §§ 7 oder 17 EpiG nicht vorlag, wogegen Revisionen erhoben wurden.
Die gegenständliche, von Seiten der Antragstellerin gegen den behördlichen Abweisungsbescheid erhobene Beschwerde wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.04.2021 vorgelegt und nach Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf beim Höchstgericht anhängige Verfahren, welchen die gleiche zu lösende Rechtsfrage des Zustehens eines Vergütungsanspruches in Bezug auf ausländische Arbeitnehmerinnen, welche EU-Bürger und im Ausland wohnhaft sind, unterbrochen.
Im Zuge der genannten Revisionsverfahren gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
„1. Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?
Im Fall der Verneinung der ersten Frage:
2. Sind Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, sodass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und deren Absonderung („Quarantäne“) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird?"
Mit Urteil vom 15. Juni 2023, C-411/22, K L, hat der EuGH diese Fragen folgendermaßen beantwortet:
„1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ist dahin auszulegen, dass
die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
2. Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
sind dahin auszulegen, dass
sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird."
Auf Grundlage dieser Ergebnisse des besagten Vorabentscheidungsverfahrens führte der Verwaltungsgerichtshof, bezogen auf die zu lösende Rechtsfrage, mit Erkenntnis vom 20.06.2023, Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10, und 0103-10, in seiner getroffenen Leitentscheidung aus wie folgt:
„Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Ausgehend davon trifft die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031).
Vor dem Hintergrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des EuGH verbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs. 1. Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine „gemäß §§ 7 oder 17" EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind…..“
Die mit Revision bekämpften Erkenntnisse wurden von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes mit der näher bezeichneten Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch festhielt, dass in den fortzusetzenden Verfahren konkrete Feststellungen zu den von der revisionswerbenden Partei unter Vorlage entsprechender Dokumente behaupteten Absonderungsmaßnahmen der slowenischen bzw. ungarischen Behörden zu treffen sein werden und zudem auch festzustellen sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in den gegenständlichen Fällen dem jeweils Vergütungsberechtigten Vergütungen nach slowenischen bzw. ungarischen Rechtsvorschriften zukommen (vgl. § 32 Abs 5 EpiG), um eine Überkompensierung auszuschließen (vgl. Rn.47 des zitierten EuGH-Urteils).
Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsansicht wurde das beschwerdegegenständliche Verfahren von Seiten des Verwaltungsgerichtes nunmehr fortgeführt.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf dem Rechtsstandpunkt stand, dass ihr auch hinsichtlich der in Slowenien wohnhaften, näher bezeichneten Dienstnehmerin, welche dort für den näher beschriebenen Zeitraum sich in Quarantäne begeben habe müssen bzw. abgesondert worden sei aufgrund europarechtlicher Vorgaben dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch zustehe, so ist diesbezüglich auf die zitierten Passagen der EuGH-Entscheidung vom 15.06.2023 zu C-411/22, K L, sowie die darauf basierenden, wiedergegebenen maßgebenden Passagen der bezughabenden Leitentscheidung des Höchstgerichtes vom 20.06.2023 zu verweisen. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren erwies sich demnach im Ergebnis dem Grunde nach als zutreffend.
§ 32 Abs 3 EpiG 1950 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist, wobei § 3 Abs 1 EFZG normiert, dass ein nach Wochen, Monaten oder längerem Zeitraum bemessenes Entgelt wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 EFZG nicht gemindert werden darf und sieht § 3 Abs 2 leg cit vor, dass in allen anderen Fällen sich der Anspruch gemäß § 2 EFZG nach dem regelmäßigen Entgelt bemisst und ist darunter das Entgelt zu verstehen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. § 3 Abs 3 EFZG). Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann jedoch geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach dem EFZG anzusehen sind (vgl. § 3 Abs 5 EFZG).
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH am 26.02.1976, 1248/75) sind die Bestimmungen des EFZG über die Fortzahlung des Entgelts arbeitsrechtlicher Natur und kommt in der Umschreibung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG mit jenem Entgelt, das der Arbeitnehmerin gebührt hätte, „wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre“ das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll und bemisst sich das „regelmäßige Entgelt“ des § 3 Abs 3 EFZG nach dem Ausfallsprinzip (vgl. zB auch VwGH am 05.03.1991, 88/08/0239). Unter Berücksichtigung des weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriffes ist davon auszugehen, dass dieser jede Leistung umfasst, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält bzw. die ihm dafür zusteht, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. Neumayr/Reissner Zellkomm 3, Rz 9 zu § 3 EFZG und das dort zitierte Schrifttum). Dabei sind neben dem laufenden Lohn (Gehalt) u.a. auch Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. Neumayr/Reissner Zellkomm 3, Rz 10 zu § 3 EFZG und die dort zitierte arbeitsrechtliche Literatur).
Gegenständlich sind insbesondere auch die arbeitgeberseitig zu leistenden Sonderzahlungen im Sinne der Regelung des § 3 Abs 5 EFZG in dem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kur- und Rehabilitationseinrichtungen verankert. Sonderzahlungen stellen auch eine Form periodischen Entgelts mit abweichenden Fälligkeitsterminen dar und sollen wie auch das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten (vgl. z.B. OGH am 27.03.1996, 9 Ob A 19/96).
Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 24.06.2021 Ra 2021/09/0094) ging daher davon aus, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Arbeitnehmerentschädigung gemäß § 32 Abs 3 EpiG miteinzuberechnen sind. Von Seiten des Höchstgerichtes wurde in diesem Konnex u.a. Folgendes ausgeführt:
„Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. nochmals VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Den genannten Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass ein stufenweiser Übergang des Vergütungsanspruches entsprechend den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen ausgeschlossen werden sollte.
Auch die in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen stehen dem nicht entgegen: Diese sehen (u.a.) eine Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen (§ 33) bzw. drei Monaten (§ 49 Abs. 1 EpiG) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, vor, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers wird damit lediglich eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl. zur materiell-rechtlichen Frist des § 33 EpiG VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, VwSlg. 15815 A). Diese Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine derartige Geltendmachung (noch) nicht möglich bzw. zulässig wäre, wenn der Antrag zwar nach der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, aber vor den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen bzw. vor erfolgter Zahlung durch den Arbeitgeber gestellt wird. Diese vom Amtsrevisionswerber eingenommene Sichtweise kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, würde damit doch in allen Fällen, in denen die für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Termine außerhalb der sechswöchigen bzw. dreimonatigen Frist ab der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen lägen, eine Geltendmachung des Anspruchs von vornherein verunmöglicht. Ein derartiger Norminhalt ist dem Gesetzgeber aber nicht zusinnbar. Vielmehr ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges vom Arbeitgeber binnen der genannten Fristen geltend zu machen, auch wenn der Übergang im Sinne des § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG allenfalls teilweise erst nach diesem Zeitpunkt eintritt. Dass die Behörde so ihr für noch nicht übergegangene Ansprüche nicht ohnehin auch (vorsorglich gestellte) Anträge des Arbeitnehmers vorliegen in einer derartigen Konstellation zweckmäßiger Weise über noch nicht übergegangene Ansprüche nicht vor den (vom Arbeitgeber diesbezüglich behaupteten) für diese Zahlungen „im Betrieb üblichen Terminen“ zu entscheiden haben wird, folgt aus der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion. Auf Näheres ist hier allerdings nicht einzugehen, lagen dem Verwaltungsgericht von der Revision unbestritten doch insofern bereits übergegangene Ansprüche vor.“
Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches zu berücksichtigen und im Sinne des „Ausfallsprinzips“ in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung aufgrund der behördlichen Absonderung nicht eingetreten wäre. Der im gegenständlichen Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen und ist darunter jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungsstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen, Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehalterhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. z.B. VwGH am 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Verweis auf OGH am 28.02.2011, 9 Ob A121/10z).
Nach Art. 3 des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) umfasst der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten allgemeine besondere Maßnahmen, zu deren Vorbeugung und Bekämpfung, welche von natürlichen und juristischen Personen sowie Verantwortlichen für die soziale Fürsorge im Gesundheitswesen durchgeführt werden. Art. 10 Z 5 dieses Gesetzes zählt neben der Quarantäne, Zwangsbehandlung und dem Sondertransport von Patienten auch die Absonderung (Isolation) zu den besonderen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und ist nach Art. 12 leg. cit. jeder Arzt, der aufgrund anamnestischer Daten klinischer Untersuchungen und epidemiologischer Gegebenheiten eine Infektionskrankheit feststellt oder vermutet, verpflichtet, unverzüglich die nach diesem Gesetz vorgesehenen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Art. 18 des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) normiert in diesem Zusammenhang, dass Isolation (Isolierung) eine Maßnahme ist, mit der der behandelnde Arzt, das regionale Gesundheitsinstitut oder das Institut für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien die Freizügigkeit einer an einer Infektionskrankheit leidenden Person einschränkt, wenn dies zu direkten oder indirekten Folgen bzw. indirekten Übertragung der Krankheit auf andere Personen führen kann, wobei abhängig von der Art der Übertragung der Infektionskrankheit und der Infektiosität des Patienten die Art die Isolierung festgelegt wird, die beim Patienten zuhause, in einer Gesundheitseinrichtung (Krankenhausaufenthalt) oder in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich erfolgen kann und zwar solange, wie die Ansteckung andauert.
In Art. 19 dieses Gesetzes ist im Gegensatz dazu die Quarantäne als die Bewegungsfreiheit vorrübergehend einschränkende Maßnahme definiert, welche den Zeitpunkt und die Art ihrer Durchführung festlegt und ärztliche Untersuchungen für gesunde Personen vorschreibt, wobei die Anordnung der Quarantäne durch den für Gesundheit zuständigen Minister oder eine bevollmächtigte Person als für die Quarantäne zuständige Behörde erfolgt.
Aus dem Regelungszusammenhang erschließt sich für das Verwaltungsgericht daher, dass die gegenständlich verfügte Absonderung (Isolation) im Sinne des Art. 10 Z 5 leg. cit. unmittelbar aufgrund dieses slowenischen Gesetzes durch den behandelnden Arzt verfügt werden kann und besteht im Beschwerdefall daher für das Verwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass die in Rede stehende Absonderung in Vollziehung des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) als behördlicher Akt des slowenischen Mitgliedsstaates verhängt wurde und angesichts der Zielsetzung dieser Maßnahme, ihrer Art und Auswirkung den nach den §§ 7 und 17 des Österreichischen EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar ist, wobei die Nichteinhaltung der diesbezüglichen bzw. damit verbundenen Verpflichtungen nach slowenischem Recht auch mit Geldstrafe bedroht ist (vgl. Art. 56 Z 1 und 4 und Art. 57 Z 1 des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB)). Da die verfügte Absonderung im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache „K L“ einer Absonderung nach § 7 oder § 17 EpiG gleichzusetzen ist, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich somit auch ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zu.
Das 5. Anti-Corona-Hilfspaket vom 15.10.2020 legte in Slowenien fest, dass der Mitarbeiter 80 % seines Lohns/Gehalts weiter beziehen konnte und der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Staat beantragen konnte. Die relevanten Bestimmungen regeln diesen Sachverhalt für die Zeit von 01.09.2020 bis 31.12.2020, wobei materienrechtlich Anspruch auf Verdienstentgang allerdings nur Dienstnehmer hatten bzw. haben, die in Slowenien beschäftigt und sozialversichert sind.
Ersichtlich ist somit, dass für slowenische Pendler, die in Österreich beschäftigt gewesen sind und die in Slowenien abgesondert wurden bzw. in Quarantäne gehen mussten, der österreichische Arbeitgeber in Slowenien materienrechtlich keine Erstattung der Arbeitgeberkosten bekam. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein Vergütungsanspruch in Slowenien zugekommen wäre, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin kein entsprechender Antrag diesbezüglich gestellt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es gegenständlich durch die Zuerkennung des in Rede stehenden Vergütungsanspruches in Österreich nach dem österreichischen EpiG der Höhe nach zu einer Überkompensierung (vgl. Rn 47 des EuGH-Urteils vom 15.06.2023 zu C-411/22, K L, sowie VwGH am 20.06.2023, Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10, und 0103-10) kommen kann.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zB VwGH am 25.06.2019, Ra 2019/10/0012), in welchem der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund jedenfalls auch aufgrund der Auszahlung des Entgelts im Sinne der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG 1950 bereits auf den Arbeitgeber übergegangen war.
In Bezug auf die Höhe des dem Grunde nach zustehenden Vergütungsanspruches ist festzuhalten, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 07.09.2023, Ro 2023/09/0004) für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung im Sinne der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78 %, Pensionsversicherung 12,55 %, Unfallversicherung 1,2%) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) miteinzubeziehen sind, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ im Sinne der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG ein Beitragswert in der Höhe von 20,53 % heranzuziehen war.
Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbingen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Sachverhaltselemente zugrundezulegen. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG. Sohin ist die Höhe des Vergütungsbetrags für den beantragten Absonderungszeitraum von Amts wegen zu ermitteln.
Der berechnete Vergütungsbetrag liegt rund € 325,93 über dem, welcher beschwerdeführerseitig innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG beantragt wurde, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Berechnungen im Ergebnis zu geringe aliquote Sonderzahlungen zu Grunde legte und auch den Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ihrem Antrag nicht zugrundelegte. Selbst ohne Berücksichtigung der Zulagen im Ausmaß von € 101,69 würde sich gegenständlich noch ein über dem beantragten Vergütungsbetrag von € 3.072,65 liegender tatsächlicher Vergütungsbetrag von € 3.332,28 noch errechnen, sodass es auch dahingestellt bleiben konnte, ob diese Zulagen bzw. in welcher Höhe innerhalb der 13 Wochen vor der Absonderung ausbezahlt wurden und wie hoch der diesbezügliche Durchschnitt in den letzten 13 Wochen vor der behördlichen Absonderung war.
Es konnte der Beschwerdeführerin daher auch höchstens der innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG betragsmäßig bezifferte Vergütungsbetrag im Ausmaß von € 3.072,65 gewährt werden (vgl. z.B. VwGH am 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH am 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.
Im gegenständlichen Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob der Vergütungsanspruch dem Grunde nach zusteht und war der sonstige Sachverhalt nicht mehr strittig, weshalb die Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdefall nicht für erforderlich erachtet wurde, da die Beschwerdeführerin aus Anlass der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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