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LVwG 30.11-1600/2023•LVwG ST LVwG 30.11-1600/2023
LVwG 30.11-1600/2023Landesverwaltungsgericht16.11.2023
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, gewerbliche Tätigkeit, Ausnahmetatbestand, Privatwirtschaftsverwaltung, Kompetenztatbestände, unterschiedliche Zwecke, Sicherheit Verkehr, Schutz der Straße, Benützung von Straßen, anderer als bestimmungsgemäßer Zweck, Zustimmung Straßenverwaltung, Ausgabe Frühstück, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde von Frau A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.04.2023, GZ: GRAZ/601220010536/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde im Punkt 1.
Folge gegeben,
das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 2. mit der Maßgabe
abgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin die Übertretung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „C OG“ zu verantworten hat.
III.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 2. in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
Revision zu Punkt 1:
IV. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
Revision zu Punkt 2:
V.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.04.2023, GZ: GRAZ/601220010536/2022 wurden Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin), folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:14.07.2022, 10.32 Uhr
Ort:G, E, Zwischen den Abgängen
der dortigen Nahverkehrsdrehscheiben
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C OG mit Sitz in D, Wstraße, zu verantworten, dass die öffentliche Verkehrsfläche in G, E - zwischen den Abgängen der Nahverkehrsdrehscheibe (GstNr: ****, EZ: ****, KG: **** bzw. GstNr.: ****, EZ.: ****, KG.: ****) am 14.07.2022, zumindest um 10:32 Uhr, durch das Aufstellen eines Verkaufsstandes - mobiler Getränkestand, welcher zur Ausgabe von Getränken an Personen diente, zu verkehrsfremden Zwecken benutzt wurde, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Behörde vorgelegen hat, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
2. Datum/Zeit:14.07.2022, 10.32 Uhr
Ort:G, E, Zwischen den Abgängen
der dortigen Nahverkehrsdrehscheiben
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C OG mit Sitz in D, Wstraße, zu verantworten, dass die öffentliche Verkehrsfläche in G, E - zwischen den Abgängen der Nahverkehrsdrehscheibe (GstNr: ****, EZ: ****, KG: **** bzw. GstNr.: , EZ.:, KG.: ****) am 14.07.2022, zumindest um 10:32 Uhr, durch das Aufstellen eines Verkaufsstandes - mobiler Getränkestand, welcher zur Ausgabe von Getränken an Personen diente, zu verkehrsfremden Zwecken benutzt wurde, ohne dass hierfür eine Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hat, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin im Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs 1 StVO begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie in diesem Punkt gemäß § 99 Abs 3 lit. d StVO eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
Im Punkt 2. wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs 1 iVm § 54 Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz (im Folgenden Stmk. LStVG) angelastet und über sie gemäß § 56 Abs 1 Stmk. LStVG eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlich vor, dass durch das Liefern und Ausgeben von Heißgetränken von einem Lastenrad an Teilnehmer einer Fachexkursion eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen ohne festen Standplatz ausgeübt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 3 lit. a StVO zum Tragen komme. Es habe sich auch nicht um ein Parken des Lastenrades an einem festen Standort gehandelt. Der Ort, an dem das Lastenrad geparkt gewesen sei, hätte jederzeit verlassen bzw. verschoben werden können. Die Behörde bestätige auch selbst, dass es zum Tatzeitpunkt keine konkrete Beeinträchtigung für Fußgänger gegeben habe. Nachdem kein Verstoß nach der StVO vorliege und auch keine Bewilligung nötig gewesen sei, sei der öffentliche Raum auch bestimmungsgemäß genutzt worden. Im Stmk. LStVG sei auch nicht genauer definiert, was eine besondere Inanspruchnahme bzw. eine bestimmungsgemäße Nutzung sei. Wenn sie sich korrekt nach der StVO verhalte, könne sie daher nicht davon ausgehen, dass dies eine „besondere Inanspruchnahme“ sei. Es habe daher keine Bewilligung nach § 54 LStVG bedurft. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz aufzuheben.
Am 12.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Zeugin F H einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin teilte bereits am 31.07.2023 mit, dass sie wegen eines Termins in I nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, jedoch ihr Partner J K kommen werde. J K erschien aber nicht zum Verhandlungstermin um 08.30 Uhr, sondern erst zu seiner eigenen Verhandlung am 12.09.2023 um 10.00 Uhr. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und J K sind unbeschränkt haftende Gesellschafter der „C OG“ mit dem Sitz in D, Wstraße. Der Geschäftszweig umfasst das Gastgewerbe sowie die Personenbeförderung mit Fahrrädern.
Am 14.07.2022 fand in Graz eine Fachexkursion „Fußverkehr Graz“, veranstaltet vom O statt. Organisator dieser Fachexkursion war DI L M.
Die „C OG“ wurde vom O beauftragt vor dem Beginn der Exkursion und der Begrüßung der Gäste um 10.00 Uhr für ein kleines Frühstück für die Teilnehmer zu sorgen. Zwischen 09.15 Uhr und 09.30 Uhr stellten die Beschwerdeführerin und J K zwei Lastenfahrräder am Platz vor dem N neben dem Auf- bzw. Abgang zu den Straßenbahnen auf. Bis zur Begrüßung der ungefähr 25 Teilnehmer der Exkursion um ca. 10.00 Uhr gaben die Beschwerdeführerin und J K ungefähr 50 Kaffees, drei Liter Mineralwasser, 25 Croissants und 15 pikante Snacks an die Teilnehmer aus. Dafür stellten sie dem O € 519, 45 in Rechnung.
Um ca. 10.15 Uhr beobachtete F H von einem Büro des P am Q, dass zwei Lastenräder am E aufgebaut waren. Teilnehmer an der Exkursion waren nicht mehr anwesend. Nachdem sie die Situation ca. 15 Minuten beobachtet hatte, ging sie um ca. 10.30 Uhr zum E. Sie fragte die Beschwerdeführerin und J K, ob sie eine Bewilligung für die Ausgabe des Kaffees mit den Lastenrädern haben. Die Beschwerdeführerin und J K entgegneten, dass sie eine solche nicht brauchen. Da die Beschwerdeführerin und J K ihre Daten Frau F H nicht bekanntgaben, informierte diese um 10.37 Uhr die Polizei. Inspektor R S von der Polizeiinspektion N nahm in weiterer Folge den Sachverhalt und die Daten der Beschwerdeführerin und von J K auf.
Beweiswürdigung:
In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das Programm der Fachexkursion vom 14.07.2022 vor, worin als erster Punkt angeführt ist: „ab 9:15 Uhr Platz vor dem N: kleines Frühstück gewidmet vom Land Steiermark“ und als zweiter Programmpunkt um 10.00 Uhr die Begrüßung der Teilnehmer. Ebenfalls mit der Beschwerde wurde die Rechnung der „C OG“ an den O im Ausmaß von € 519,45 für die Bewirtung der Teilnehmer vorgelegt. Die Feststellungen, dass die Lastenräder auch nach der Begrüßung durch die Gäste noch am E standen, basieren auf den Angaben der Zeugin F H sowie der Anzeige von Inspektor R S von der Polizeiinspektion N.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Punkt 1.:
§ 82 StVO lautet auszugsweise:
Bewilligungspflicht
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
…
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
a)für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
…
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und J K bei der Ausgabe des kleinen Frühstücks an die Teilnehmer der Exkursion eine gewerbliche Tätigkeit in der Fußgängerzone am Platz vor dem N durchgeführt haben. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung aber von einem festen Standort der Lastenräder aus. Es wurde zwar eingeräumt, dass der Standort leicht verändert werden könne, allerdings liege im geparkten bzw. abgestellten Zustand jedenfalls die Eigenschaft eines festen Standplatzes vor. Dieser Argumentation kann sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Die Lastenräder waren zwar abgestellt, doch konnte ihre Position jeder Zeit verändert werden. Daher liegt kein fester Standplatz vor.
Weiters argumentiert die belangte Behörde, dass die Tätigkeit jedenfalls geeignet gewesen sei Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen. Dem ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass es zu einer Menschenansammlung deswegen gekommen ist, weil am E der Treffpunkt für die Teilnehmer der Exkursion war und dort auch die Begrüßung der Teilnehmer stattfand. Außerdem ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern, dass der Standort so gewählt war, dass der Fußgängerverkehr vom N zur Straßenbahnhaltestelle nicht blockiert war. Die Begrüßung der Teilnehmer und die Ausgabe des kleinen Frühstückes fand seitlich zum Auf- bzw. Abgang zu den Straßenbahnen statt. Die belangte Behörde räumt zwar ein, dass keine konkrete Beeinträchtigung stattfand, diese aber abstrakt gegeben gewesen sei. Auch dies kann aufgrund der vorliegenden Lichtbilder nicht nachvollzogen werden.
Das Verwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und J K am 14.07.2022 am Vormittag am E eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen ausgeübt haben und zwar ohne, dass ein fester Standplatz vorgelegen ist. Außerdem war die Ausgabe des kleinen Frühstücks nicht geeignet eine Menschenansammlung in der Fußgängerzone herbeizuführen, auch die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen war nicht beeinträchtigt, da sich die Fahrbahn in einer deutlichen Entfernung zum Standort der Lastenräder befand. Es ist rechtlich für das gegenständliche Verfahren auch nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin nach der Begrüßung der Gäste an andere Personen Kaffee ausgeschenkt hat, weil dies nichts an der gewerblichen Tätigkeit ändert.
Somit ist davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 3 lit. a StVO vorliegt und war aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis im Punkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zu Punkt 2.:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG), LGBl. Nr. 154/1964, idF LGBl. Nr. 80/2021, lauten:
„§ 5
Gemeingebrauch
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
[…]
VII. Abschnitt
Allgemeine und Schlußbestimmungen
§ 54
Besondere Inanspruchnahme
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
[…]
§ 56
Strafbestimmungen
(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“
Der E stellt als Fußgängerzone unbestritten eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs 1 LStVG dar, weil unter diese Begriffsbestimmung sämtliche Flächen fallen, die dem öffentlichen fließenden oder ruhenden Verkehr, also etwa auch dem Fußgänger- oder Radverkehr, dienen.
Die Beschwerdeführerin und J K führten eine gewerbliche Tätigkeit durch, weil sie im Auftrag des O ein kleines Frühstück an die Teilnehmer einer Exkursion ausgaben. Dabei hatten sie – wie unter Punkt 1. dargestellt – keinen festen Standort und auch keine festen Verkaufs- oder Werbeständer aufgestellt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass, wenn der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 3 lit. a vorliege, auch keine Bewilligung nach dem Stmk. LStVG erforderlich wäre.
Allerdings verkennt das Beschwerdevorbringen, dass das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 82 Abs 3 lit. a StVO für die Strafbarkeit nach § 54 Stmk LStVG keine Relevanz hat: Bei der Bestimmung des § 82 Abs 1 StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des § 54 Stmk LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem Stmk LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Wird die Zustimmung erteilt, kommt es zwischen Straßenverwaltung und Antragsteller zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Grundsätzlich ist die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung verpflichtet, grundrechtskonform vorzugehen und die Zustimmung zur Sondernutzung zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen (VfGH 29.09.2008, B 2355/07; vgl. auch Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, § 54 Rz. 5).
Somit widerspricht das Stmk LStVG auch nicht der StVO, verfolgen diese doch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kompetenztatbestände (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG: Straßenpolizei als Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Art 15 B-VG: Belange der Landes- und Gemeindestraßen als Landeskompetenz) unterschiedliche Zwecke. Während die Bestimmungen der StVO über die verkehrsfremde Nutzung nach der StVO kompetenzgemäß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck haben, beziehen sich die landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen auf den Schutz der Straße selbst.
Somit wären bei Erfüllung der Bewilligungspflicht einer Straßennutzung sowohl nach § 82 Abs 1 StVO (sofern kein Ausnahmetatbestand gemäß § 82 Abs 3 StVO vorliegt) als auch nach § 54 Stmk LStVG einerseits die bescheidmäßige Bewilligung nach der StVO und andererseits die privatrechtlich zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters nach dem Stmk LStVG einzuholen. Würden die Bewilligung nach der StVO und die Zustimmung nach dem Stmk LStVG für die nach beiden Gesetzen bewilligungspflichtige Nutzung nicht eingeholt, wären auch zwei Strafen zu verhängen und läge diesfalls keine unzulässige Doppelbestrafung vor (vgl. VwGH 17.11.1995, 95/02/0222).
Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte verletzte Verwaltungsvorschrift des § 54 Abs 1 Stmk LStVG normiert, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.
Gemäß § 5 Stmk LStVG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr, der sogenannte Gemeingebrauch, jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine darüber hinaus gehende Definition des Gemeingebrauchs enthält das Stmk LStVG nicht. Es ist herrschende Auffassung, dass man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße zum Verkehr durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (OGH 23.04.1968, 4 Ob 523/68, SZ 41/48 u.a.). Als Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs ist eine Tätigkeit anzusehen, die dazu dient, eine Ortsveränderung von Personen oder Sachen zu verwirklichen, unabhängig davon, zu welchem Zweck dies geschieht. Der Umfang des Verkehrs kann demgemäß sehr vielfältig sein und hängt von den technischen Mitteln ab, mit denen der Verkehr erfolgt. Zum Verkehr gehören also das Gehen, das Reiten, das Fahren mit Fahrrädern, Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, das Treiben von Vieh, das Tragen von Lasten oder deren Beförderung mit Karren usw. Alle diese Tätigkeiten können wieder in sehr unterschiedlichen Formen (Gehen-Stehen; Fahren-Halten-Parken) und zu den unterschiedlichsten Zwecken ausgeübt werden; entscheidend ist jedoch immer, dass der Hauptzweck dieser Tätigkeit die Ortsveränderung von Personen oder Sachen ist. Ein Gemeingebrauch kann darüber hinaus auch nur insoweit bestehen, als er den gleichen Gebrauch seitens aller Berechtigter nicht hindert.
Demgegenüber ist die Sondernutzung jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Erst bei einer derartigen Straßennutzung, die über den „normalen“ Verkehrszweck hinausgeht, sei es quantitativ oder qualitativ, entsteht die Pflicht zur Einholung der privatrechtlichen Zustimmung des Straßenerhalters (vgl. VfGH 03.03.2001, KI – 2/99, Slg 16.104/2001).
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Benützung zu gewerblichen Tätigkeiten eine vorübergehende oder eine dauernde ist. Auch geringfügige Sondernutzungen einer öffentlichen Straße ohne Zustimmung sind unzulässig (OGH 10.11.1976, 1 Ob 739/76, SZ 49/132 u.a.); dies gilt nicht nur für den örtlichen Umfang der Sondernutzung, sondern auch für den zeitlichen (OGH 18.04.1979, 1 Ob 578/79, SZ 52/62). Entscheidend ist somit auch nicht, ob der Fußgängerverkehr beeinträchtigt werden kann, sondern einzig, dass es sich bei der Benützung einer öffentlichen Straße um einen in qualitativer Hinsicht verkehrsfremden Zweck handelt.
Nach der Judikatur handelt es sich etwa beim Verkauf von Eintrittskarten auf Straßen oder bei der Verteilung von Werbematerial – auch ohne festen Standplatz – um eine Benützung einer öffentlichen Straße zu verkehrsfremden Zwecken (vgl. OGH 26.02.1998, 6 Ob 370/97y und VwGH 28.02.1986, 85/18/0338, VwSlg. 12.059 A/1986), die gemäß § 54 Abs 1 Stmk LStVG der Zustimmung des Straßenverwalters bedarf. Dasselbe muss für den vorliegenden Fall gelten, weil es sich bei dieser Benützung einer Straße für die Ausgabe eines kleinen Frühstücks an Exkursionsteilnehmer um einen in qualitativer Hinsicht verkehrsfremden Zweck handelt und auch geringfügige Sondernutzungen von öffentlichen Straßen der privatrechtlichen Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen.
Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, das glaubhaft macht, dass sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens, das die Ausgabe des kleinen Frühstücks ohne Zustimmung der Straßenverwaltung durchgeführt hat, kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.
Strafbemessung:
Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Als Verschulden ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2022 Einkünfte als unbeschränkt haftender Gesellschafter der „C OG“ von € 15.991,00.
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 56 Abs 1 LStVG bis zu € 2.180,00.
Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien, ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von € 200,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen, wurde die Geldstrafe doch ohnedies nur im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Punkt 2. basiert auf der Bestimmung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Abweisung einer Beschwerde die Verfahrenskosten mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen sind.
Revision zu Punkt 1.:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Revision zu Punkt 2.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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