LVwG ST LVwG 48.30-319/2023

LVwG 48.30-319/2023Landesverwaltungsgericht15.11.2023

Regest

Bedarfsprüfung, selbstständiges Ambulatorium, ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattbare Leistungen, Bedarfsprüfungsverfahren, maßgebliche Leistungen, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 48.30-319/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.48.30.319.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der B, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, Dstraße, E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.12.2022, GZ: ABT08GP-77750/2020-86, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde betreffend die Errichtungsbewilligung für die Verlegung des Standortes von F, nach G,

stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 12 iVm § 7 und § 8 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) an die Steiermärkische Landesregierung

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.10.2021, GZ: ABT08GP-77750/2020-30, wurde unter Spruch 1. der H KG, FN *****, vertreten durch die I Rechtsanwälte GmbH, Jgasse, K, aufgrund des Antrages vom 30.06.2021 gemäß § 13 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz (im Folgenden StKAG) die Bewilligung für die Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt „H“ auf dem Standort F, auf „A“ erteilt.

Unter Spruch 2. wurde der H KG, FN ***, F, vertreten durch die I Rechtsanwälte GmbH, Jgasse, K, aufgrund des Antrages vom 31.05.2021 idF vom 15.07.2021 unter Zugrundlegung des bei der Verhandlung am 30.06.2021 erhobenen Sachverhalts und der oben angeführten Unterlage (Austauschplan vom 18.06.2021, Plannummer 2007_ZK_****__01B, erstellt von der Firma L) die Errichtungsbewilligung für die Standortverlegung der Krankenanstalt „A“ innerhalb desselben Einzugsgebietes von F, nach G, bei Einhaltung der angeführten Auflagen (unterteilt in allgemeine Auflagen, allgemeine Hinweise, medizinische Auflagen, technische Auflagen [Hochbau-, Haus-, Elektro- und Medizintechnik], sowie Auflagen zur Barrierefreiheit inklusive zahlreicher Anmerkungen) mit der Maßgabe erteilt, dass auf den sechs zusätzlich errichteten Behandlungsstühlen nur sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden dürfen.

Mit einem weiteren Spruchpunkt 2.a) wurde dem Antrag der B, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, M Platz, N, vom 09.07.2021 auf Feststellung ihrer Parteistellung hinsichtlich der Frage des Bedarfes, dies sowohl das Leistungsangebot als auch das Einzugsgebiet in sich schließe, Folge gegeben und der B insoweit Akteneinsicht gewährt.

Unter Spruchpunkt 2.b) wurde der Antrag der B, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, M Platz, N, auf Akteneinsicht vom 09.07.2021, soweit er durch den Umfang der Parteistellung der B nicht gedeckt ist, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der B.

Mit Schreiben vom 27.04.2022 schränkte die Beschwerdeführerin den Antrag unter Vorlage von Austauschplänen ein.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die B mit, dass in den 17 O Stadtbezirken derzeit 199 ZahnärztInnen eine Ordination (inkl. Zweitordination) betreiben.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die belangte Behörde am 25.05.2022 mit, dass im Stadtgebiet von O weitere, näher genannte Zahnambulatorien betrieben werden.

Mit weiterem Schreiben vom 03.06.2022 teilte die belangte Behörde konkretisierend mit, welche Zahnambulatorien im Stadtgebiet von O betrieben werden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.06.2022, GZ: LVwG 48.30-1247/2022-26, wurde unter Spruch A) die Beschwerde gegen Spruch 1. Gemäß § 8 AVG iVm § 13 StKAG mangels Parteistellung zurückgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 lit b stattgegeben und Spruchpunkt 2 b ersatzlos behoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.06.2022, GZ: LVwG 48.30-1247/2022-26, wurde unter Spruch B) der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 betreffen die Errichtungsbewilligung für die Verlegung des Standortes von F, nach G, stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Steiermärkische Landesregierung zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 10.10.2022 änderte die Antragstellerin den Antragsgegenstand wie folgt:

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Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.12.2022, GZ: ABT08 GP-77750/2020-86, wurde der A aufgrund ihres Antrags vom 31.05.2021, in der Fassung vom 10.10.2022, gemäß § 12 iVm § 7 StKAG die Errichtungsbewilligung für die Standortverlegung der „A“ von F, nach G, somit innerhalb desselben Einzugsgebiets ohne Leistungserweiterung bei Einhaltung der angeführten Auflagen erteilt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit folgendem Vorbringen:

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In der Beschwerdebeantwortung führte die Konsenswerberin folgendes aus:

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Sachverhalt:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.1995, GZ: 12-87 Ga 19/9-1995, wurde Herrn P die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines Institutes für Zahnmedizin in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auf dem Standort in F, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der Begründung des Bescheides wird die Ordination näher beschrieben. Daraus geht hervor, dass zwei Behandlungsräume (Ordination 1 und 2 – 17,14 m2 und 27,78 m2) mit jeweils einem Behandlungsstuhl sowie ein Raum des ärztlichen Leiters (29,21 m2), ein Beratungsraum (Mundhygiene, Parodontoseprophylaxe und Beratung – 18,20 m2), ein Sozialraum (9,3 m2), ein Warteraum (14,36 m2) und ein Röntgenraum (6,12 m2) sowie Nebenräume (WC, Gang, etc. – ca 20 m2) genehmigt wurden (dh rund 140 m2).

An medizinischem Personal soll ein Facharzt für Zahnheilkunde, ein weiterer Zahnfacharzt mit Sonderfach Kieferorthopädie und ein Facharzt für Innere Medizin und ein weiterer Zahnfacharzt mit Ausbildung in zahnärztlicher Chirurgie beschäftigt werden, wobei die letztgenannten drei Ärzte konsiliariter tätig sein sollen. Zusätzlich sollen drei bis vier zahnärztliche Assistentinnen beschäftigt werden.

Ein Bedarfsprüfungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.01.1996, GZ: 12-87 Ga 19/11-1996, wurde Herrn P die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung das Institut für Zahnmedizin auf dem Standort in F, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.01.2008, GZ: FA8A-87.01-35/2007-1, wurde Herrn P, F, die Übertragung der Rechtsträgerschaft der Krankenanstalt Institut für Zahnmedizin am Standort F, von P auf die H KG (Spruch I) und die Änderung der Bezeichnung von Institut für Zahnmedizin auf H (Spruch II) und die geänderte Anstaltsordnung (Spruch III) genehmigt.

In diesen Bescheiden wurde kein Einzugsgebiet beschrieben.

Die H KG, FN ***** (im Folgenden Antragstellerin), beantragte mit Schreiben vom 31.05.2021 die sanitätsbehördliche (Errichtungs-)-Bewilligung für die Verlegung des H und die Arbeitsstättenbewilligung für die beantragte Verlegung. Diesem Antrag lagen Unterlagen bei.

Am 23.06.2021 wurde ein aktualisierter Einreichplan und eine Auflistung nicht erstattungsfähiger zahnärztlicher Leistungen vorgelegt. Der Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, dass 8 Behandlungsstühle errichtet und zwei bis drei Zahnärzte, ein Kieferorthopäde, zwei bis drei Zahntechniker, 18 bis 20 Assistentinnen und zwei bis drei Empfangs-und Backofficemitarbeiter (gesamt 25 bis 30 Mitarbeiter) beschäftigt werden sollten. Die Fläche betrug laut Einreichplan ca. 770 m2.

Die belangte Behörde beraumte zum Antrag vom 31.05.2021 für 30.06.2021 eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein an.

Am 09.07.2022 beantragte die B, ihre Parteistellung im krankenanstaltenrechtlichen Verfahren zur Verlegung und Erweiterung des Zahnambulatoriums bescheidmäßig festzustellen, ihr Akteneinsicht nach § 17 AVG im Wege der Zusendung einer Aktenkopie zu gewähren und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Äußerung zuzustellen.

Über Befragen der belangten Behörde teilte die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass von den beantragten Leistungen folgende erstattungsfähig sind:

Prophylaxe (Kosten für Mundhygiene für Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr werden übernommen), Parodontose Therapie, Inlays, Onlays, Kronen, Brücken, Mikroskop Operationen, Implantationen, Knochentransplantationen, Schienentherapien, Kiefergelenksbehandlungen (Schreiben vom 23.06.2021).

Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurden von der Antragstellerin die als nicht erstattungsfähig bezeichneten, beantragten Leistungen überarbeitet und erneut vorgelegt, welche auf den zusätzlichen Behandlungsstühlen erbracht werden sollen.

Dazu erstattete die ÖGK eine weitere Stellungnahme.

Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ein Verfahren anhängig sei und übermittelte die „Liste der sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähigen Leistungen“ der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

In dieser Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin ihre Anträge aufrecht.

In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 22.10.2021.

Gegen diesen Bescheid wurde von der B Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.06.2022, GZ: LVwG 48.30-1247/2022-26, wurde unter Spruch A) die Beschwerde gegen Spruch 1. gemäß § 8 AVG iVm § 13 StKAG mangels Parteistellung zurückgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 lit b stattgegeben und Spruchpunkt 2 b ersatzlos behoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.06.2022, GZ: LVwG 48.30-1247/2022-26, wurde unter Spruch B) der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 betreffen die Errichtungsbewilligung für die Verlegung des Standortes von F, nach G, stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Steiermärkische Landesregierung zurückverwiesen.

Die belangte Behörde erließ nach Durchführung weiterer Ermittlungen ohne Bedarfsprüfungsverfahren den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde.

Die Adresse F, ist von der Adresse G, laut Google Routenplaner 6,2 km entfernt. Die Fahrzeit mit dem Kfz beträgt 15 min, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ca. 33 min.

Mit Schreiben vom 27.04.2022 schränkte die Antragstellerin das Bewilligungsansuchen insoweit ein, als die sechs zusätzlichen Behandlungsstühle aus dem Bewilligungsansuchen ausgeschieden werden. Es kämen keine weiteren zu den beiden bewilligten Behandlungsstühlen dazu. Der bewilligte Umfang werde beibehalten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schränkte die Vertreterin der Antragstellerin das Bewilligungsansuchen weiter ein. Es würde nur jenes Personal eingesetzt, welches mit Bescheid vom 27.10.1995 genehmigt worden war. Bezüglich der Räumlichkeiten wurden geänderte Plansätze (Austauschplan vom 18.06.2021, Plannummer 2007_ZK_***__01B) vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass – trotz gleichem Datum und gleicher Plannummer handelt es sich um einen gegenüber dem am 15.07.2021 und dem 27.04.2022 geänderten Plan –die Fläche des Ambulatoriums um ca. die Hälfte reduziert werden soll. Laut Angabe der Antragstellerin sollen nunmehr nur 2 Behandlungsstühle errichtet werden. Dabei handelt es sich nach ihren Angaben um jene in den Behandlungsräumen.

Die H KG wurde in die A umbenannt, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Q und deren Kommanditistin R ist (Firmenbuchauszug vom 20.06.2022, FN *****).

Der Antragseinschränkung vom 10.10.2022 ist folgendes zu entnehmen:

Die Institutsfläche soll 340,92 m2 (Antrag vom 10.10.2022, 2. Allgemeines) bzw. (Antrag vom 10.10.2022, 5.2.2. zur räumlichen Ausstattung) umfassen, auf denen drei Behandlungsstühle aufgestellt werden sollen.

Laut Antrag vom 10.10.2022, 5.2.2. handelt es sich um folgende Räume:

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Die Personalausstattung soll drei ZahnärztInnen/FachärztInnen für Zahnheilkunde und vier zahnmedizinische Assistentinnen umfassen.

Eine Gegenüberstellung des genehmigten Leistungsumfangs und des beantragten Leistungsumfanges sind den Feststellungen der belangten Behörde – auch im Hinblick auf einen allenfalls zwischenzeitig geänderten Stand der medizinischen Wissenschaft und der üblichen Leistungen in einer zahnärztlichen Ordination - nicht zu entnehmen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 21.06.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der die Vertreterin der S, T, der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin C, der Vertreter der Antragstellerin, Q sowie die rechtsfreundliche Vertreterin RA U und V, und der Vertreter der belangten Behörde, W, teilnahmen.

Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens, den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen und jene zu den Anträgen sowie Antragseinschränkungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Gegenstandsakt in Zusammenschau mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022.

Zur behördlichen Ermittlung des Einzugsgebietes sind dem Behördenakt Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen zu entnehmen.

Der geänderte Antrag ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin in Zusammenschau mit den eingereichten Plänen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schränkte die Vertreterin der Antragstellerin das Bewilligungsansuchen weiter ein. Es würde nur jenes Personal eingesetzt, welches mit Bescheid vom 27.10.1995 genehmigt worden sei. Dabei geht die Antragstellerin davon aus, dass es keinen Unterschied mache, ob die Ärzte „konsiliariter“ oder – in Vollzeit - beschäftigt würden.

Bezüglich der Räumlichkeiten wurden geänderte Plansätze (Austauschplan vom 18.06.2021, Plannummer 2007_ZK_***__01B) vorgelegt, aus denen laut Antragstellerin hervorgehe, dass – trotz gleichem Datum und gleicher Plannummer handelt es sich um einen gegenüber dem am 15.07.2021 und dem 27.04.2022 geänderten Plan –nunmehr nur zwei Behandlungsstühle errichtet werden sollen und die Fläche des Ambulatoriums um ca. die Hälfte reduziert werden soll. Dabei bezieht sich die Antragstellerin jedoch auf jene Behandlungsstühle, die in den beiden als „Behandlungsraum“ bezeichneten Räumen aufgestellt werden sollen und bezieht sich in ihrem Vorbringen nicht auf jene Behandlungsstühle in den beiden Beratungsräumen. Zu den beiden Behandlungsstühlen zählt sie auch den im Mundhygieneraum aufgestellten Behandlungsstuhl nicht dazu. Dass dieser errichtet werden soll, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Vorbringen. Letztlich konkretisierte die Antragstellerin ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022, wonach drei Zahnärzte und vier zahnärztliche Assistentinnen beschäftigt werden sollen und drei Behandlungsstühle (davon einer ausschließlich für Mundhygiene und Parodontalbehandlung) auf einer Fläche von ca. 340 m2.

Die Antragstellerin selbst bringt in der mündlichen Verhandlung vor, dass im Ambulatorium laut Seite 21 des in Beschwerde gezogenen Bescheides Leistungen angeführt werden, die sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind und zusätzlich angeboten werden sollen.

Aus dem Behördenakt ergibt sich zweifelsfrei, dass kein Bedarfsprüfungsverfahren durchgeführt wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG), LGBl Nr. 111/2012, in der Fassung LGBl Nr. 20/2022:

„Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach seiner Lage für die Art des vorgesehenen selbstständigen Ambulatoriums geeignet ist;

4. gegen die Antragstellerin/den Antragsteller keine Bedenken bestehen.

5. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien ausschließlich gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sind.

Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z. 3 und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.

(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn

1. sie/er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die ihre/seine Eignung ausschließen, oder

2. ein Tatbestand des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, vorliegt.

(5) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(6) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 6 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Steiermark bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017 zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und dritte Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.

(9) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von § 7 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 8 Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.“

§ 8 StKAG:

„Verfahren zur Errichtung von selbstständigen Ambulatorien

(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ist zulässig.

(2) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Gesundheitsfonds Steiermark zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 einzuholen.

(3) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 beantragt wird.

(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des § 7 Abs. 6 – und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die B, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenanstaltenträgers gemäß § 339 ASVG kommen einer Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Steiermark an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 4 keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Der Vorabfeststellungsbescheid, mit dem ein Bedarf festgestellt wurde, tritt außer Kraft

1. wenn nicht innerhalb von 18 Monaten ab seiner Rechtskraft um Errichtungsbewilligung angesucht wird;

2. mit dem rechtskräftigen Erlöschen der erteilten Errichtungsbewilligung;

3. mit dem rechtskräftigen Versagen der Errichtungsbewilligung.“

§ 12 StKAG:

„Verlegung oder Veränderung einer Krankenanstalt; Vorschreibung weiterer Auflagen

(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges und der Funktionen der Anstalt ist von einer neuerlichen Bedarfsprüfung abzusehen.

(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Änderungen der funktionell organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 9; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(4) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 bis 6 bzw. §§ 7 bis 9, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen bei Änderungen des jeweiligen Standes der Technik bzw. der medizinischen und pflegerischen Wissenschaften der Schutz von Patientinnen/Patienten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Abänderung bestehender Auflagen und die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.“

Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auf ihren Antrag hin die Bewilligung für die Verlegung der Krankenanstalt innerhalb desselben Einzugsgebiets gemäß § 12 Abs 1 StKAG ohne Durchführung einer Bedarfsprüfung von F, in das G, unter Vorschreibung von Auflagen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.

Zum Verfahrensgang zur erteilten Errichtungsbewilligung der Standortverlegung:

Mit Bescheid vom 22.10.2021 erteilte die belangte Behörde ohne Durchführung einer Bedarfsprüfung die Errichtungsbewilligung für die beantragte Standortverlegung.

Dagegen erhob die B Beschwerde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die belangte Behörde erteilte nach Antragseinschränkung wiederum ohne Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens neuerlich die Errichtungsbewilligung für die beantragte Standortverlegung.

Nach der ständigen Judikatur hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; jüngst VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).

Antragsänderungen sind nach § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Die Antragseinschränkungen und -änderungen waren daher zulässig und der weiteren Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen (VwGH 16.12.20202, Ra 2020/11/0207).

Die belangte Behörde erteilte die Bewilligung für die Errichtung einer Standortverlegung innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Bewilligung von drei Behandlungsstühlen – der beiden bereits am ursprünglichen Standort vorhandenen Behandlungsstühle und des Behandlungsstuhles für Mundhygiene - mit der Begründung, dass es durch die Errichtung der beantragten Verlegung zu keiner Änderung des Einzugsgebietes und keiner Erweiterung der Leistungen komme, da das Stadtgebiet von O nur ein gesamtes Einzugsgebiet sei und wenn der beantragte Leistungsumfang bei Verlegung der Krankenanstalt drei ZahnärztInnen/FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und vier zahnärztliche Assistentinnen umfasse, es in personeller Hinsicht zu keiner Leistungserweiterung komme. Es sei daher von einer Verlegung im selben Einzugsgebiet unter Beibehaltung des bisherigen Leistungsumfanges und der Funktion der Anstalt auszugehen.

Die belangte Behörde sah von einer Bedarfsprüfung (vgl § 12 Abs 4 StKAG) ab.

Diese Beurteilung ist aus mehreren Gründen unzutreffend:

Nach § 12 StKAG ist Voraussetzung für das Absehen von einer Bedarfsprüfung unter anderem auch das Vorliegen desselben Einzugsgebietes und die Verlegung innerhalb desselben unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges (§ 12 Abs 1 StKAG). Sonst ist bereits aus diesem Grund die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens gemäß §§ 7 und 8 StKAG unter den sonstigen Voraussetzungen von § 12 StKAG obligatorisch.

Zum Einzugsgebiet:

Die belangte Behörde ging von der Beibehaltung des bewilligten Umfangs und Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes aus und traf zum Einzugsgebiet, das sie mit dem Stadtgebiet von O annahm - ausreichende Feststellungen.

Zum Leistungsumfang:

Die belangte Behörde ging in dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid in Bezug auf den Leistungsumfang davon aus, dass der relevante Leistungsumfang gegenüber dem Standort in F, gleichbleibt, sowie dass bei einer Kernarbeitszeit von 08.00 bis 16.00 Uhr (Seite 20 des Bescheides) und einer Gleitarbeitszeit im Regelfall selten alle Behandler (drei Ärzte, zwei Zahntechniker, eine Rezeptionistin, eine Backoffice-Mitarbeiterin und einer Assistentin pro Behandlungseinheit) gleichzeitig arbeiten werden.

Auch die Konsenswerberin geht davon aus, dass der bewilligte Umfang gleichbleibt, geht aber in ihrem Vorbringen davon aus, dass der bewilligte Umfang in entscheidungswesentlicher Hinsicht drei Behandlungsstühle, zwei Beratungsräume sowie die Beschäftigung von drei ZahnärztInnen/FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und vier zahnärztliche Assistentinnen umfasst.

Dem steht der Bewilligungsbescheid aus 1995 entgegen: So sollen zahnmedizinische Leistungen in zwei Ordinationsräumen, einem Mundhygieneraum und einem Beratungsraum von einem Facharzt für Zahnheilkunde sowie einem weiteren Facharzt mit Sonderfach Kieferorthopädie und einem Facharzt für Innere Medizin und einem weiteren Facharzt mit Ausbildung in zahnärztlicher Chirurgie erbracht werden, wobei die letztgenannten drei Ärzte konsiliariter am Institut tätig sein sollen.

Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass von drei bewilligten Behandlungsstühlen auszugehen ist, ist ihr zuzustimmen, da zwei Behandlungsstühle in den zwei Behandlungsräumen ursprünglich bewilligt waren und im bewilligten Mundhygieneraum ein Behandlungsstuhl vorhanden war. Die Beurteilung, dass Mundhygiene als ärztliche Leistung auf einem dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsstuhl zu erfolgen hat, begegnet hierbei keinen Bedenken. Allerdings lässt sich, entgegen der Annahme der belangten Behörde aus dem genannten Plan, der zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, nicht auf geplante Behandlungsstühle schließen, da diese in jenem Plan, GZ: 2007_ZK_**__02, gerade nicht eingezeichnet sind.

Laut Bewilligungsbescheid aus 1995 ist von drei Behandlungsstühlen und einem Beratungsraum auszugehen, dieser Bewilligungsstand soll antragsgemäß auf drei Behandlungsstühle und zwei Beratungsräume erweitert werden. Bei einer ärztlichen Beratung handelt es sich zweifelsohne um eine ärztliche Leistung (vgl. § 2 ÄrzteG; Stöger/Zahrl (Hrsg), ÄrzteG, § 2 mwH), die auf einem Behandlungsstuhl zu erfolgen hat.

Wenn die Antragstellerin meint, die zur Verfügung stehenden Arztstunden, seien ohnedies als limitierender Faktor des Leistungsumfanges anzusehen, und daher eine Erweiterung des Leistungsumfangs des gegenständlichen Zahnambulatoriums gegenüber der Ordination (trotz zusätzlicher Behandlungsstühle und erweiterter Personalkapazitäten) verneint, dann widerspricht diese Beurteilung nicht nur der Rechtsprechung, wonach mit einer Vermehrung von Behandlungsstühlen - typischerweise - eine Steigerung des Leistungsumfanges einhergeht (VwGH 26.03.2015, Zl. 2011/11/0187). Diese Rechtsansicht greift nach der Judikatur auch deshalb zu kurz, weil außer Acht gelassen wird, dass sich selbst bei gleichbleibenden "Arztstunden" eine Ausweitung der zahnärztlichen Tätigkeit mit zusätzlichen Behandlungsstühlen etwa durch den entsprechenden Einsatz von zahntechnischem Hilfspersonal erzielen lässt (VwGH 18.05.2021, Ra 2019/11/0124, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2010/11/0220, wonach auch die Durchführung von Mundhygiene durch eine "Prophylaxeassistentin" zum Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit zählt; jüngst VwGH 18.05.2021, Ra 2019/11/0124). Umso mehr muss das in Bezug auf den Einsatz von weiteren Zahnärzten gelten.

Die Anzahl der Behandlungsstühle eines Zahnambulatoriums ist am ehesten als Kriterium für die Beurteilung seiner Kapazität heranzuziehen, weil der Behandlungsstuhl "das zentrale und entscheidende Behandlungsinstrument ist, auf das der Zahnbehandler angewiesen ist" (so bereits VwGH 16.11.1976, 895/76). Dementsprechend wurde etwa im Erkenntnis vom 26. März 2015 (VwGH 26.03.2015, Zl. 2011/11/0187, ausgesprochen, dass "bei der Erweiterung des Leistungsumfanges um 50 % (drei statt zwei Behandlungsstühle) jedenfalls eine erhebliche Veränderung des Leistungsangebotes des Ambulatoriums" vorlag (vgl. überdies - auf die Anzahl der Behandlungsstühle als Kriterium für den Leistungsumfang eines Zahnambulatoriums abstellend - VwGH 19.12.2003, 2001/11/0014; 19.12.2003, 2001/11/0018; 16.11.2004, 2003/11/0210; 18.12.2007, 2006/11/0070; 17.10.2013, 2010/11/0220; jüngst VwGH 18.05.2021, Ra 2019/11/0124).

Auch deshalb ist aufgrund der Erweiterung um einen Behandlungsstuhl von einer Leistungserweiterung auszugehen.

Nach der oben angeführten Judikatur ist der Bewilligungsumfang eines Zahnambulatoriums an den Behandlungsstühlen zu messen.

Jedoch ist in Bezug auf den geplanten ärztlichen Personalstand von einer Erweiterung des Personalstandes auszugehen, da dieser laut Genehmigungsbescheid aus einem Zahnarzt und drei Fachärzten konsiliariter besteht und diese Einschränkung dem Genehmigungsantrag gerade nicht zu entnehmen ist, da drei Fachärzte für Zahnheilkunde tätig sein sollen.

Die Formulierung „konsiliariter“ im Bescheid aus 1995 wäre nicht nachvollziehbar, wenn diese Ärzte ständig während der Öffnungszeiten des Ambulatoriums tätig gewesen wären. Es ist daher davon auszugehen, dass diese nur fallweise im Ambulatorium tätig waren.

Daraus ist ohne Aussage zu einer Limitierung der Arztstunden auf den bisher bewilligten Umfang eine Erweiterung des Leistungsumfanges abzuleiten, da drei ständig anwesende Ärzte mehr ärztliche Leistungen erbringen können, als ein Zahnarzt mit gelegentlich im Konsilium beigezogene weitere Ärzte (VwGH 26.03.2015, Zl. 2011/11/0187).

Wie bereits im Beschluss vom 22.06.2022 ausgeführt, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach nur jene Leistungen bei der Beurteilung und in weiterer Folge bei der Frage, ob ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist, maßgeblich sind, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind, nicht zu überzeugen. Dieser Betrachtung steht der klare Wortlaut in § 7 Abs 6 1. Satz StKAG entgegen, dass von einer Bedarfsprüfung dann abzusehen ist, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattbare Leistungen erbracht werden sollen. Dies ist antragsgemäß gerade nicht der Fall.

Bereits aufgrund der Erweiterung jedenfalls um einen Behandlungsstuhl in Zusammenschau mit der beantragten Personalerweiterung war von einer bewilligungspflichtigen, wesentlichen Änderung im Sinn von § 12 Abs 1 und Abs 3 StKAG auszugehen und wäre eine Bedarfsprüfung (§ 12 Abs 1 StKAG) unter Beiziehung der in § 8 StKAG genannten Parteien durchzuführen gewesen.

Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung:

Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und damit dem allgemeinen Grundsatz des § 37 AVG Rechnung zu tragen.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 11 zu § 28 VwGVG).

Nach der ständigen Judikatur ist daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058; 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu prüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig oder erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in- oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (EBRV 1618 BlgNr. XXIV. GP 14).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (statt vieler VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227).

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; ferner VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere zulässig,

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)

wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann – etwa iS einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht – durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.04.2022, Ra 2019/06/0048, mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; so etwa auch VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 26.05.2015, Ra 2014/01/0205; 30.09.2015, Ra 2015/06/0049; 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Im Gegensatz zur bloßen Ergänzung des Sachverhalts, die im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist (VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227), entspricht es dem Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG von dem auf die Interessen der Verfahrensökonomie gestützten System der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte, dass die Verwaltungsbehörden ihre Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest im Ergebnis (wenn auch vielleicht nicht absichtlich: VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034) nicht auf das Verwaltungsgericht delegieren. Dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen nicht sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen muss, entspricht auch dem in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System, auf das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, rekurriert: Nicht einmal bei einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde ist nämlich zwingend vorgeschrieben, dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen der schuldhaften Untätigkeit der Behörde sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen soll, sondern kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 7 VwGVG die Möglichkeit zu, der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter den Vorgaben des Verwaltungsgerichts nachzuholen (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren infolge der Unterlassung der Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens so mangelhaft geblieben ist, dass hierzu keine tauglichen Feststellungen vorliegen. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im oben angeführten Umfang unterlassen. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG), die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst ist weder im Sinne der Raschheit gelegen, noch ist er mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG).

Die belangte Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen (§ 7 und § 8 StKAG), dabei den bewilligten Leistungsumfang festzustellen und den beantragten Leistungsumfang anhand der eingereichten Beschreibungen und Pläne einander gegenüberzustellen haben. Hingewiesen wird darauf, dass infolge der Antragsänderung auch die eingeholten Gutachten zu aktualisieren sind.

Durch eine gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048).

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung der oben angeführten Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

VwGH-Erkenntnis vom 24.06.2024, Zl. Ra 2024/11/0006-11

Revision wurde als gegenstandslos geworden erklärt und Verfahren eingestellt

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