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LVwG 40.33-3493/2023•LVwG ST LVwG 40.33-3493/2023
LVwG 40.33-3493/2023Landesverwaltungsgericht15.11.2023
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beschwerdefrist, Beschwerde, Zeitpunkt, Einbringung, Verfahrensschritte, besondere Sorgfalt, Verwaltungsrecht allgemein, irrtümlich unrichtige Erfassung, unabwendbar, unvorhersehbar, Ereignis, Vorsicht, Sorgfaltspflicht, Verschulden, minderer Grad des Versehens, Verspätung, rechtskundige Vertretung, Folgen, Maßnahme, entscheidungswesentliches Datum, Aufmerksamkeit, unvorhersehbares Ereignis, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Überprüfung, Datum, Amtshandlung, Ausschöpfung der auffallende Sorglosigkeit, Bewilligung,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über den Antrag der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. C D, A Straße, S, vom 18.10.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde betreffen Vorfall vom 05.09.2023, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 und § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Am 18.10.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ua ein Antrag der Frau A B (im Folgenden Antragstellerin) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt der belangten Behörde vom 05.09.2023, ein.
Das Datum der Amtshandlung sei von der Rechtsvertreterin irrtümlicherweise anhand der „Kopie der Amtshandlung“ aufgrund eines Versehens mit 07.09.2023 statt 05.09.2023 angesehen worden. Daraus resultierend habe sie von Anfang an als Datum der Amtshandlung den 07.09.2023 erfasst und als Frist bzw. letzten Tag der Maßnahmenbeschwerde den 19.10.2023 vermerkt. Tatsächlich sei die Amtshandlung bereits am 05.09.2023 erfolgt, sodass die Beschwerdefrist am 17.10.2023 geendet habe. Die irrtümlich unrichtige Erfassung der Beschwerdefrist stelle ein unvorhergesehenes und abwendbares (wohl gemeint unabwendbares) Ereignis dar, welches auf einen minderen Grad des Versehens der Vertreterin zurückzuführen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
§ 33 VwGVG idgF lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Das Verwaltungsgericht hat nur die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen und nicht von sich aus weitere Gesichtspunkte miteinzubeziehen. Beruft sich die Antragstellerin auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, so muss sie gemäß § 33 VwGVG das Ereignis beschreiben und die Umstände glaubhaft machen, die es ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH 30.09.1990, Zl 91/19/0045, zu § 71 AVG). Das heißt, es trifft den Antragsteller die Beweislast (VwGH 21.03.1997, Zl 97/02/0093). Er ist verpflichtet, von sich aus alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (VwGH 30.05.1995, Zl. 95/05/0060).
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat also den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin sieht den Wiedereinsetzungsgrund in der irrtümlich unrichtigen Erfassung des Datums der Amtshandlung, welches sie anhand der „Kopie der Amtshandlung“ aufgrund eines Versehens mit 07.09.2023 statt 05.09.2023 angesehen hatte. Daraus resultierend habe sie von Anfang an als Datum der Amtshandlung den 07.09.2023 erfasst und als Frist bzw. letzten Tag der Maßnahmenbeschwerde den 19.10.2023 vermerkt. Erst im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin am 17.10.2023 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Maßnahme der belangten Behörde tatsächlich bereits am 05.09.2023 erfolgt sei. Sie bedaure sehr, dass ihr der Fehler unterlaufen sei. Diese irrtümlich unrichtige Erfassung der Beschwerdefrist stelle ein unvorhergesehenes und abwendbares (wohl gemeint unabwendbares!) Ereignis dar, welches lediglich auf einen minderen Grad des Versehens der Vertreterin zurückzuführen sei.
Diese Rechtsansicht kann von der erkennenden Richterin nicht geteilt werden:
„Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. „Unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Nach der Judikatur ist als Ereignis jedes Geschehen anzusehen, nicht nur Abläufe in der Außenwelt, sondern auch innere Vorgänge, wie zum Beispiel ein Irrtum oder ein Vergessen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 605, mwN).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt weiters voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, also eine leichte Fahrlässigkeit, trifft (VwGH 28.04.1994, Zl: 94/16/0066). Dabei ist als leicht fahrlässig gemachter Fehler ein solcher anzusehen, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert (VfGH 19.06.2008, B 708/08-4).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl 2008/05/0122).
Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Entscheidungswesentlich ist sohin, ob dem Wiedereinsetzungswerber tatsächlich nur einem minderen Grad des Versehens unterlag.
Unabwendbar war die falsche Eintragung des Datums der Amtshandlung keinesfalls. Das Datum der Amtshandlung bzw. Maßnahme ist Grundlage für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde und wesentliches Sachverhaltselement. Der Zeitpunkt der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass deren Beachtung eine besondere Sorgfalt erfordert. Die Rechtsvertreterin führt in ihrer dem Antrag beigelegten eidesstattlichen Erklärung selbst aus, dass sie das Datum der Amtshandlung aus einer übermittelten Kopie falsch abgelesen habe und über den Tag der Amtshandlung konkret nicht gesprochen worden sei. Damit gesteht sich die Vertreterin selbst ein, dem Datum der Amtshandlung kein großes Gewicht beigemessen und diesbezüglich keine besondere Sorgfalt aufkommen lassen zu haben. Einer rechtskundigen Vertretung muss die Folgen einer verspäteten Einbringung einer Beschwerde bewusst sein und kann ihr zugemutet werden, dass sie sich bei ihren Mandanten bzgl. des entscheidungswesentlichen Datums der anzufechtenden Maßnahme vergewissert und dieses, insbesondere wenn sie die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einbringen möchte, überprüft. Unterlässt sie dies, kann von einer erforderlichen Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht im Sinne obiger Ausführungen und damit dem Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht gesprochen werden.
Nachdem die Vertreterin – nach eigenen Ausführungen – mit ihrer Mandantin über den Tag der Amtshandlung konkret nicht einmal gesprochen hat, kann aber jedenfalls von einer Erfüllung der zumutbaren Sorgfalt der beruflichen rechtskundigen Parteienvertreterin im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesprochen werden.
Das Unterlassen der Überprüfung des Datums der Amtshandlung bei beabsichtigter „Ausschöpfung der Beschwerdefrist“ stellt im konkreten Fall eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
Die „irrtümlich unrichtige Erfassung der Beschwerdefrist“ ist im Gegenstand daher keinesfalls als unabwendbares, aber auch nicht unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG anzusehen. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht sowie erforderliche Sorgfaltspflicht liegt hier jedenfalls auch kein minderer Grad des Versehens vor. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vom Landesverwaltungsgericht Steiermark abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Unterlagen bzw. dem Antrag ersichtlich war, und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Die Judikatur lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 mit Verweis auf EGMR, 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, und 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihrer Natur nach um verfahrensrechtliche Rechtsfragen handelt.
Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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