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LVwG 30.18-2234/2023•LVwG ST LVwG 30.18-2234/2023
LVwG 30.18-2234/2023Landesverwaltungsgericht13.11.2023
Anstandsverletzung, Beschimpfung, Dachschaden, Duzen, Polizeibeamte, Abwertung, Schicklichkeit, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Ngasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.05.2023, GZ: VStV/923300631702/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt bzw. folgende Geldstrafe verhängt:
„1. Datum/Zeit:18.03.2023, 22:25 Uhr
Ort:G, Lgasse
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben die Exekutivbeamten mit den Worten „Habts ihr einen Dachschaden? Ich seids ja nicht normal.“ beschimpft, sowie über die gesamte Amtshandlung hinweg beschimpft, geduzt und nie mit der Höflichkeitsform „Sie“ angesprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe vonFreiheitsstrafe vonGemäß
€ 100,001 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00.“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Verfahren mangelhaft sei sowie eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vorliegen würde, da sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung auseinandergesetzt habe und eine Einvernahme des Meldungsleger, der weiteren einschreitenden Beamten als auch der Gattin nicht erfolgte. Auch habe die belangte Behörde die beantragten Beweise, insbesondere die Beischaffung der Aufnahme des Anrufs bei der Polizeinotrufnummer, nicht durchgeführt und sich lediglich auf die Stellungnahme des Meldungslegers beschränkt. Die Amtshandlung der einschreitenden Beamten sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb dies den Beschwerdeführer auch zur Kritik berechtigte. Er habe bereits am Polizeinotruf bekanntgegeben, dass nicht angeläutet werden soll. Aufgrund des Klingelverhaltens der Beamten kam es zur Diskussion. Die vorgeworfenen Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissen worden und habe die Äußerung gegen die Meldungsleger einerseits nicht die Sittlichkeit verletzt, andererseits seien sie auch nicht öffentlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht über die Meldungsleger lustig gemacht, sondern erscheine die Verwendung der zweiten Person Singular in der Anrede nicht als anstandsverletzend und heutzutage als gerechtfertigt, insbesondere wenn sich etwa gleichaltrige Personen gegenüberstehen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zufolge des Beschwerdevorbringens wurde am 27.09.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs wurden aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG das gegenständliche Verfahren und das Verfahren LVwG 30.18-2235/2023 (E F) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei, die Beschwerdeführerin des zweiten Verfahrens sowie die Zeugen Revierinspektor G H und Revierinspektorin I J gehört.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Am 18.03.2023 wurden die Zeugen RI G H, RI I J und Asp. K L infolge einer Anzeige wegen Lärmbelästigung durch den Beschwerdeführer zur Adresse Lgasse beordert. Die Zeugen läuteten kurz an der Eingangstür der genannten Adresse. Der Beschwerdeführer öffnete die Eingangstür und entgegnete den Beamten sichtlich verärgert über das Anläuten sinngemäß mit den Worten: „Habts ihr einen Dachschaden, ihr seid nicht normal.“ Die Aussagen wurden sowohl von RI G H als auch von RI I J wahrgenommen. Infolgedessen wurden die Zeugen während der gesamten Amtshandlung hinweg beschimpft sowie geduzt. Insgesamt verhielt sich der Beschwerdeführer herablassend, aggressiv, aufbrausend und despektierlich gegenüber den einschreitenden Beamten.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anzeige der PI L des Stadtpolizeikommandos G vom 23.03.2023 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie vor allem aus dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Er verneinte auch nicht, verärgert über das Anläuten durch die Polizeibeamten gewesen zu sein, sondern legte seinen Unmut gegenüber dieser Verhaltensweise eindeutig und unmissverständlich dar. Das mehrmalige Duzen der Polizeibeamten bestritt er im gesamten Verfahren ebenfalls nicht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits beim Polizeinotruf darauf hinwies, dass nicht an der Wohnungstür angeläutet werden soll, konnte nicht verifiziert werden und ist dies in Hinblick auf die Verwirklichung des § 2 Abs 1 StLSG auch nicht von Relevanz. Auch wenn der Beschwerdeführer offensichtlich verärgert und in erregten Gemütszustand aufgrund des Anläutens durch die einschreitenden Beamten war, rechtfertigt dies keinesfalls die Verhaltensweise und insbesondere die Äußerungen des Beschwerdeführers. Er verhielt sich, wie sich unzweifelhaft aus der Gesamtschau der Aktenlage ergibt, herablassend, aggressiv, aufbrausend und despektierlich gegenüber den einschreitenden Beamten.
In der Anzeige sowie in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde das Verhalten des Beschwerdeführers eingehend und keinen Zweifel offenlassend geschildert und wurde dies auch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens nicht entkräftet.
Jedenfalls hinterließen die Zeugen RI G H und RI I J nicht den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, wahrheitswidrig belasten wollten. Vielmehr hinterließen die Meldungsleger in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung einen korrekten und sorgfältigen Eindruck. In diesem Zusammenhang wird somit insgesamt die Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Das erkennende Gericht folgt aus den genannten Gründen den Angaben der Meldungsleger.
Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
§ 2:
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
1. andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder
2. andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder
3. öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
1. die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;
2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsverletzung benötigt werden.
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.
(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
§ 4:
(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß § 2 Abs 2 leg cit verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH vom 30.09.1985, 85/10/0120, mwN).
Durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise wird der öffentliche Anstand jedenfalls verletzt (VwGH vom 25.11.1975, 2287/74, mwN). Auch ein das Beschimpfen eines Polizeibeamten mit den Worten „Habts ihr einen Dachschaden? Ihr seids ja nicht normal“, ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, da dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH vom 11.11.1985, 84/10/0227, mwN).
An der Rechtsprechung des VwGH orientierend ist daher die Aussage des Beschwerdeführers jedenfalls als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er diese Aussage nicht getätigt habe, sondern stattdessen sich bloß erkundigt habe, weshalb trotz telefonischem Hinweis angeläutet wurde, kann darin nur eine Schutzbehauptung erkannt werden. Auch vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einer Ausnahmesituation befunden hat, nichts daran ändern, dass dies hierbei einen groben Verstoß gegen jene Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Der Tatbestand erschöpft sich schon in jedem groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
Fakt ist auch, dass der Beschwerdeführer das Duzen der Beamten nicht bestritten hat, sondern dies vielmehr mit dem Wertwandel hinsichtlich der Verwendung der zweiten Person Singular begründete. Nach bereits einhelliger Rechtsprechung verbieten es öffentliche Anstandsgründe einen Fremden zu duzen und war dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass es sich um ein amtshandelndes Organ handelte (LVwG Steiermark 20.05.2015, GZ: LVwG 30.20-362/2015-8; sowie LVwG 30.16-6803/2022-12 u.a.).
Bezüglich der Frage der „Öffentlichkeit“ der Anstandsverletzung hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass es für die Tatbestandsverwirklichung keiner Deliktsbegehung an einem öffentlichen Ort bedarf, sondern es ausreichend ist, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist. Weiters genügt hierzu die sogenannte „Sukzessivöffentlichkeit“, das heißt, die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde. Ist daher der Personenkreis in einer Weise zusammengesetzt, die keine Gewähr dafür bietet, dass das anstandsverletzende Verhalten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt wird, so ist das Merkmal der Verletzung des öffentlichen Anstandes gegeben (VwGH vom 30.09.1985, 85/10/0120; VwGH vom 29.06.1987, 85/10/0084; UVS Steiermark vom 19.08.1999, 30.7-29/99). Das Gesetz verlangt daher keineswegs, dass die Anstandsverletzung, damit diese als öffentlich anzusehen ist, von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar war.
Konkret wurde die verfahrensgegenständliche Amtshandlung zu Beginn im Stiegenhaus des verfahrensgegenständlichen Tatortes gesetzt und handelt es sich dabei jedenfalls um einen öffentlichen Ort. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die Anstandsverletzung durch den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit getätigt wurde. Zudem waren mehrere Polizisten bei der Amtshandlung anwesend.
Im vorliegenden Fall besteht für das erkennende Gericht somit kein Zweifel, dass die Wortwahl des Beschwerdeführers, das Duzen der Polizeibeamten sowie die Verhaltensweise des Beschwerdeführers während der gesamten Amtshandlung völlig inadäquat waren.
Indem der Beschwerdeführer die Polizeibeamten mit „Habts ihr einen Dachschaden? Ihr seids ja nicht normal“ entgegnete und mehrfach duzte, wertete er sie ab und hat somit zweifellos ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht. Ein derartiges Verhalten steht mit den in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten nicht im Einklang, sondern stellt vielmehr einen groben Verstoß dagegen dar.
Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklicht und die Übertretung somit in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
Verwaltungsstrafgesetz
§ 19:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bezieht kein Einkommen, ist vermögenslos und es bestehen Sorgepflichten für zwei Kinder. Allerdings bewegt sich die angemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu € 2.000,00.
Die belangte Behörde wertete zurecht als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
Die verhängte Strafe erscheint daher jedenfalls schuld- und tatangemessen und ist durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst. Es konnte daher eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe nicht erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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