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LVwG 70.35-2171/2023•LVwG ST LVwG 70.35-2171/2023
LVwG 70.35-2171/2023Landesverwaltungsgericht08.11.2023
Familienentlastungsdienst, behinderungsbedingter Mehrbedarf, Eigenanteil, 10%, Härtefall, Mensch mit Behinderung, Bezahlung, Selbstbehalt, wirtschaftliche Notlage, Unterhaltspflicht, Eltern, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des mj. A, geb. am ****, vertreten durch B, gesetzlicher Vertreter, D-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19.06.2023, GZ: BHLN-79637/2023-5,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 19.06.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Leoben dem minderjährigen A, geboren am ****, vertreten durch seinen Vater, Herrn B, aufgrund des Antrages vom 11.04.2023 folgende Leistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) gewährt:
Übernahme von 90 % der Kosten für Familienentlastungsdienst gemäß III E der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Ausmaß von 332 Jahresstunden für den Zeitraum von 11.04.2023 bis 10.04.2025. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs 2 StBHG ein Anteil von 10 % der gegenständlichen Kosten selbst zu tragen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, ein Härtefall gemäß § 22 Abs 3 StBHG würde nach Prüfung der finanziellen Situation (Notstandshilfe von € 1.300,00, Abzug des vertretbaren Wohnungsaufwandes in der Höhe von € 326,00) nicht vorliegen, weswegen der 10%ige Selbstkostenanteil vom Antragsteller zu tragen sei.
II. Dagegen wurde vom Vater des minderjährigen A fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser vorgebracht hat, dass hier ein „Härtefall“ vorliegen würde. Er sei alleinerziehender Vater und habe noch eine Unterhaltsverpflichtung seinem Sohn C gegenüber; er beziehe derzeit Notstandshilfe vom AMS und sei über das AMS 20 Stunden in der Woche bei E beschäftigt. A erhalte kein Pflegegeld und seien alle für ihn notwendigen Ausgaben vom geringen Einkommen des Vaters, der erhöhten Familienbeihilfe und aus dem Unterhalt zu leisten.
Als Elternteil, der den Haushalt alleine führt, sei er zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse seines Sohnes gemäß § 231 ABGB verpflichtet und werde seine Unterhaltsleistung seiner Ansicht nach in Form von Naturalunterhalt abgegolten. Die zusätzliche Berechnung eines theoretischen Unterhalts als Geldleistung verstehe er daher nicht und dürfte ein Selbstbehalt nicht zu zahlen sein. Er halte daher an seinem Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalls und Befreiung vom 10%igen Selbstbehalt fest.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der minderjährige A, geboren am ****, lebt gemeinsam mit seinem Vater B in A-Ort, D-Straße [...]. Sein Vater bezieht für ihn die erhöhte Familienbeihilfe und einen Unterhalt von der Kindesmutter in Höhe von € 174,00; Pflegegeld wird keines bezogen.
Bei A wurde eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert und er ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes. Er hat nach einem Besuch des heilpädagogischen Kindergartens die Volksschule F sowie die Volksschule G besucht, wobei ihm die BH Leoben mit Bescheid vom 15.06.2021 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von derzeit 32 Stunden pro Woche (Vormittag und Nachmittag) ab dem Schuljahr 2021/2022 bis zur Beendigung der Pflichtschulzeit (voraussichtlich 2028) gewährt hat.
Aufgrund eines mit 30.03.2023 datierten Antrages seines gesetzlichen Vertreters auf Gewährung der Hilfeleistung Familienentlastungsdienst bei Erlass der Selbstkosten, welcher in der Behörde am 11.04.2023 eingelangt ist, hat die BH Leoben mit dem bekämpften Bescheid die Hilfeleistung Familienentlastungsdienst (FED) gemäß III E der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Ausmaß von 332 Jahresstunden für den Zeitraum von 11.04.2023 bis 10.04.2025 zugesprochen. Es wurden dabei von der Behörde 90 % der Kosten dieser Hilfeleistung gewährt und wurde darüber hinaus ausgesprochen, dass nach einer Prüfung der finanziellen Situation ein Anteil von 10 % der Kosten selbst zu tragen sei.
Gegen diese Verpflichtung zur Leistung des Selbstkostenanteils von 10 %, der von der Behörde in einem Berechnungsblatt mit € 122,85 monatlich errechnet wurde, richtet sich die gegenständliche Beschwerde und hat der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers umfangreiche Äußerungen zur finanziellen Situation erstattet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und steht als solcher auch in Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf der Tatsachenebene zweifelsfrei fest, weswegen eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben konnte und eine rechtliche Beurteilung zu erfolgen hatte.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebende Bestimmung des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 12/2023 (StBHG) lauten wie folgt:
§ 22 StBHG:
„Familienentlastung
(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.
(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.“
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die beantragte Hilfeleistung gemäß § 22 StBHG gewährt, welche nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich ein Ausmaß von 90 % der Kosten dieser Hilfeleistung umfasst. Gemäß dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind nämlich 10 % der monatlichen Kosten dieser Hilfeleistung vom Mensch mit Behinderung, von seinem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin, von seinem eingetragenen Partner bzw. seiner eingetragenen Partnerin oder von seinen Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung selbst zu tragen.
Nur im Ausnahmefall - nämlich bei Vorliegen eines finanziellen Härtefalles – ist eine Verringerung oder ein gänzlicher Erlass des Eigenanteils nach § 22 Abs 3 StBHG möglich, wobei § 22 Abs 4 leg. cit. hierzu ausdrücklich normiert, dass ein Härtefall dann vorliegt, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde.
Im gegenständlichen Fall scheint in Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts theoretisch die Leistung des Eigenkostenanteils durch den mj. A selbst oder durch seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung denkbar, wobei jedoch zu beachten ist, dass kein eigener Leistungsbezug von A, wie beispielsweise ein Pflegegeld, vorliegt.
Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid das Vorliegen eines finanziellen Härtefalles unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Prüfung der finanziellen Situation des Vaters von A verneint.
Dazu ist zu allererst allgemein festzuhalten, dass in § 231 ABGB die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern geregelt ist, wobei diese Bestimmung wie folgt lautet:
§ 231 ABGB:
„(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.“
In dieser Bestimmung ist also ausdrücklich die anteilige Unterhaltspflicht der Eltern statuiert, welche zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern, solange sie selbst für ihren Lebensunterhalt nicht sorgen können; die Eltern trifft demnach eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit.
Lebt ein Kind mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, hat es Anspruch auf Naturalunterhalt, welcher Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung usw. umfasst, wobei für chronisch kranke oder behinderte Kindern noch weitere Pflegeleistungen hinzukommen können. Die Eltern müssen den Kindesunterhalt nach ihren Kräften leisten und dabei alle ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer (anteiligen) Verpflichtung nachzukommen.
Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet grundsätzlich gemäß § 231 Abs 2 ABGB dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Kann ein Elternteil nur wenig beitragen, so hat der andere – soweit es ihm wiederum möglich ist – umso mehr aufzubringen. Sind beide Eltern zusammen nicht in der Lage die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu decken, so müssen die Großeltern (§ 232 ABGB) den fehlenden Teil aufbringen, soweit es in ihren Kräften steht. Die Unterhaltspflicht der Großeltern besteht aber nur dann, wenn die Eltern unfähig sind, den Unterhalt aufzubringen
Im gegenständlichen Fall lebt der minderjährige A mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt und ist dieser grundsätzlich im Recht, wenn er meint, dadurch seinen Beitrag zu leisten.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass es sich dabei um den Regel- oder Allgemeinbedarf handelt und dass der Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus dessen Behinderung ergibt, als Sonderbedarf zu qualifizieren ist, auf den das Kind ebenfalls einen darüberhinausgehenden Rechtsanspruch hat. Ein solcher Mehrbedarf ist nur dann als Sonderbedarf deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist und den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entspricht. Sonderbedarf ist grundsätzlich nur bei Deckungsmangel zu berücksichtigen und darf auch nicht durch Sozialleistungen von dritter Seite (wie unter anderem Pflegegeld) gedeckt sein. Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat somit Ausnahmecharakter (vgl zu all dem Schwimann, Unterhaltsrecht6, 2012 mit umfangreichen Judikaturnachweisen).
Mit der Hilfeleistung Familienentlastungsdienst (FED) soll nach der Bestimmung des § 22 StBHG iVm III. E. der Anlage 1 zur StBHG – Leistungs- und Entgeltverordnung eine Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sichergestellt und damit dem behinderten Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in gewohnter Umgebung ermöglicht werden. Der Familienentlastungsdienst bezweckt die Aufrechterhaltung einer bestehenden Pflege durch Angehörige im familiären Umfeld durch Entlastung dieser pflegenden Angehörigen (VwGH 28.02.2013, 2012/10/0074). Somit werden durch diese Hilfeleistung Leistungen im Rahmen des pflegebedingten Mehraufwandes einer behinderten Person erbracht.
Der 10%ige Eigenanteil für die Kosten des Familienentlastungsdienstes gemäß § 22 Abs 2 StBHG ist als behinderungsbedingter Mehrbedarf ein derartiger Ausnahmefall und haben somit grundsätzlich beide Elternteile, also auch der Vater, in dessen Haushalt A lebt, im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung für einen behinderungsbedingten Mehraufwand wie den 10%igen Eigenanteil aufzukommen.
Es besteht also jedenfalls eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters des A zur Leistung dieses besonderen Unterhaltsbedarfes im Sinne von § 22 Abs 2 leg. cit. und ist damit seine Verpflichtung zur Leistung dieses Eigenanteils von 10 % der Kosten der Hilfeleistung verbunden.
Die Prüfung eines Härtefalls, wie sie die Behörde mit ihren Erhebungen zum Einkommen und zu den Ausgaben des Vaters durchgeführt und welches das Ergebnis erbracht hat, dass kein Härtefall vorliegt, ist dabei nicht erforderlich, da ein Härtefall gemäß der ausdrücklichen Definition des § 22 Abs 4 StBHG nur dann vorliegt, wenn der Mensch mit Behinderung selbst durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Die unterhaltsverpflichteten Eltern sind von dieser Bestimmung nicht umfasst, wodurch die Bestimmungen hinsichtlich des Härtefalls für sie nicht zum Tragen kommen.
Da im gegenständlichen Fall kein Bezug eines Pflegegeldes durch den minderjährigen A vorliegt, ist der Eigenanteil von den Eltern, also auch vom Vater, im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung zu leisten, wobei hier ein Härtefall gemäß § 22 Abs 4 StBHG – wie bereits ausgeführt – nicht zu prüfen ist. Nachdem die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen für unterhaltsverpflichtete Angehörige, die nach § 22 Abs 2 StBHG zur Leistung des Selbstbehalts verpflichtet sind, keine Möglichkeit vorsehen, diesen Eigenanteil zu verringern oder gänzlich zu erlassen, war der Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Verpflichtung zur Leistung des 10%igen Eigenanteils auferlegt hat.
Aus diesen Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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