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LVwG 30.19-871/2023•LVwG ST LVwG 30.19-871/2023
LVwG 30.19-871/2023Landesverwaltungsgericht07.11.2023
verordnete Höchstgeschwindigkeit, erhebliches Überschreiten, Geschwindigkeitsmessung, Nachfahrt Polizeibediensteter, Ablesen vom Tachometer, Straßenverkehrsordnung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, A Straße, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 06.02.2023, GZ: BHLN/611220005174/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 84,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 04.10.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 13.10.2023 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 13.10.2023 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 06.11.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Am 20.03.2022 gegen 11.08 Uhr, hat der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen ***** (A) auf der A9 in Fahrtrichtung G gelenkt und auf Höhe Str.Km ***, ***, *** und *** die jeweils verordnete Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten. Die Überschreitung bei Str.Km ***, bei einer verordneten Geschwindigkeit von 100 km/h, betrug 30 km/h, bei Str.Km ***, bei einer verordneten Geschwindigkeit von 80 km/h, betrug die Überschreitung 40 km/h und bei Str.Km ***, bei einer verordneten Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, betrug die Überschreitung 58 km/h und bei Str.Km ***, bei einer verordneten Geschwindigkeit von 80 km/h, betrug die Überschreitung 39 km/h und zwar jeweils „zumindest“. Diese Feststellungen stützen sich auf die Aussage des anzeigenden Polizeibeamten, der als Zeuge einvernommen wurde. Nachvollziehbar konnte dieser darlegen, wie er die Überschreitungen festgestellt hat, durch Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug, einen VW Golf Kombi und durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer. Einen Polizeibediensteten ist es zuzumuten, derartige Übertretungen auch in Nachfahrt durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer richtig wahrnehmen und wiedergeben zu können. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht mit einem Geschwindigkeitsmessgerät erfolgte, sondern durch Ablesen vom Tachometer des verfolgenden Fahrzeuges. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Messung, sondern um eine Schätzung, weshalb schon aus diesem Grunde, die je nach verwendeten Messgerät und Bedienungsanleitung des Herstellers erforderlichen Toleranzabzüge hier nicht zur Anwendung kommen können. Die Zulässigkeit des Ablesens der Geschwindigkeit vom Tachometer, auch wenn dieser nicht geeicht ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit zahlreichen Judikaten bereits als zulässig und rechtmäßig erachtet. Die Nachfahrt erfolgte jeweils über 500 m im gleichbleibenden Abstand (ACC) und ist daher nach der Judikatur in einer ausreichenden Streckenlänge erfolgt. Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. Bei einem vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit, liegt jedenfalls eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest 20 km/h beträgt, was in den gegenständlichen Fällen zutreffend ist. Es ergibt sich daher, dass sich der Beschwerdeführer die angelasteten Tathandlungen anrechnen zu lassen hat, wobei es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, zu deren Übertretung Fahrlässigkeit ausreichend ist. Das besondere Umstände vorgelegen wären, die die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich erscheinen ließen, wurde weder vorgebracht noch ergibt sich aus dem Sachverhalt.
Strafbemessung:
Von welchen Kriterien sich die belangte Behörde bei der Strafbemessung leiten ließ, erschließt sich nicht, da dazu Ausführungen fehlen. Im Hinblick auf das Ausmaß der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen und der Berücksichtigung der Unbescholtenheit, sowie unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Gefährdungspotentials im Straßenverkehr durch die Geschwindigkeitsübertretung, erweisen sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen jedenfalls schuld- und tatangemessen und waren daher zu bestätigen. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 VwGVG.
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