LVwG ST LVwG 26.18-1774/2023

LVwG 26.18-1774/2023Landesverwaltungsgericht07.11.2023

Regest

Aufenthaltstitel, Antrag, Grund des Aufenthalts, Aufenthaltszweck, Bekanntgabe, Bezeichnung, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Anwendungsfälle, Verlängerung, Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU, Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörigen, legaler Aufenthalt, Beschäftigung,

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 26.18-1774/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.26.18.1774.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am *****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.05.2023, GZ: ABT03-694332/2022-23,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.05.2023 wurde der Antrag des nigerianischen Staatsangehörigen A B vom 05.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) gemäß § 3 und § 19 Abs 2 NAG als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Antrags damit, dass der Beschwerdeführer den Grund des Aufenthalts, konkret welcher Anwendungsfall der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ begehrt wird, auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht bekanntgegeben hat. Zudem wurde im Bescheid auf eine Antragsstellung nach dem Asylgesetz verwiesen, da für die Begründung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers Gründe gemäß Artikel 8 EMRK vermutet werden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zweck bzw. den Grund seines Aufenthalts im Antrag ausreichend konkretisiert angegeben habe, nämlich dass er einer geregelten Beschäftigung nachgehen will. Sämtliche Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung und letztliche positive Entscheidung hinsichtlich seines Antrags seien daher gegeben, sodass dieser nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Urkunden wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2022 bei der belangten Behörde per E-Mail einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Diesem Antrag wurden diverse Urkunden (Eigenhändig unterfertigter Antrag, eigene Geburtsurkunde sowie jene der beiden Kinder, zwei Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen für AnfängerInnen, Kopie des Scheidungsurteils, Arbeitsbestätigung über den Straßenverkauf) beigefügt.

Am 07.12.2022 sowie am 03.01.2023 ersuchte die belangte Behörde beim Vertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer derzeit habe und auf welcher Grundlage der Antrag gestellt werde.

Am 01.02.2023 informierte die belangte Behörde den Vertreter des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2023 bei der Behörde vorsprechen soll, um dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nachzukommen. In diesem Termin seien personenbezogene Urkunden mitzubringen und sei der Zweck des Antrags der belangten Behörde bekanntzugeben.

Am 10.02.2023 brachte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde einen erneuten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.

Am 18.04.2023 ersuchte die belangte Behörde den Vertreter des Beschwerdeführers bezugnehmend auf den Antrag vom 10.02.2023 letztmalig, den konkreten Zweck des Antrags mitzuteilen.

Am 28.04.2023 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde unter anderem mit, dass der Zweck der Antragstellung des Beschwerdeführers sei, einen legalen Aufenthalt zu haben und einer geregelten Beschäftigung nachgehen zu können, wobei diverse Arbeitsstellen vorhanden seien, ein Arbeitsvorvertrag oder dergleichen jedoch mangels vorhandener Aufenthaltserlaubnis leider nicht ausgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des Beschwerdeschriftsatzes getroffen werden.

Es konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen und letztlich handelte es sich um eine Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534 mwN) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 3.

(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder

2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder

3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

§ 8.

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

[…]

§ 19.

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

[…]

§ 41a.

(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) In den Fällen der Abs. 1, 2, 7 und 7a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

Rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).

Im Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungsgerichtshof zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer in administrativen Instanzen zu übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/002).

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat insofern im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 05.12.2022 durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht. Eine inhaltliche Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu gewähren ist oder nicht, ist dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt.

Zunächst ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zuzustimmen, dass auch im gegenständlichen Fall § 19 Abs 2 1. Satz NAG zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung stellt klar, dass der Grund des beabsichtigten Aufenthalts bei der Antragstellung bekanntzugeben ist und dieser genau zu bezeichnen ist (vgl. RV zu BGBl I 100/2005). Unter „Grund“ iSd des § 19 Abs 2 1. Satz NAG ist der Aufenthaltszweck gemeint, der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des jeweils beantragten Aufenthaltstitels nach dem NAG ergibt.

Der vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ iSd § 8 Abs 1 Z 2 NAG kann nur aus den in § 41a NAG festgelegten Gründen bzw. Aufenthaltszwecken erteilt werden. Demzufolge gibt diese Bestimmung diverse Anwendungsfälle für die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vor, wie etwa insbesondere der Zweck der Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ oder der „Blaue Karte EU“ sowie der Grund der Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen.

Wenn der Beschwerdeführer als Grund seines Aufenthalts im Wesentlichen angibt, dass er einen legalen Aufenthalt haben und einer geregelten Beschäftigung nachgehen möchte, dann bezieht sich der Beschwerdeführer auf keine der für die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in § 41a NAG vorgegebenen Anwendungsfälle und gibt er somit nicht entsprechend § 19 Abs 2 NAG den Aufenthaltszweck bekannt. Es obliegt jedoch dem Antragsteller, den Grund seines Aufenthalts bekannt zu geben (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0172).

Der belangten Behörde ist auch nicht vorzuwerfen, dass sich der Grund des Aufenthalts des Beschwerdeführers aus der Gesamtschau des gestellten Antrags samt den dazugehörigen Unterlagen ergibt, da im vorgelegten Verwaltungsakt kein Indiz auf einen möglichen Anwendungsfall für die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erkennbar ist, sondern allenfalls Gründe gemäß Art 8 EMRK vermutet werden.

Auch dem Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer aufhalten will bzw. welcher Anwendungsfall der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragt wird. Wie aus dem bezughabenden Verwaltungsakt hervorgeht, erfüllt der Beschwerdeführer keine Voraussetzung für die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, zumal er weder eine bereits erteilte „Rot-Weiß-Rot-Karte“ oder „Blaue Karte EU“ verlängern will noch eine Familienzusammenführung anstrebt. Auch keine der übrigen Anwendungsfälle des § 41a NAG sind einschlägig. Mit Blick auf die in § 19 Abs 2 NAG festgelegte strenge Antragsbindung, käme in diesem Fall auch eine amtswegige Umdeutung des Antrages auf einen anderen Aufenthaltstitel nicht in Betracht (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrfacher Nachfrage durch die belangte Behörde nicht den Grund seines Aufenthalts bzw. den Aufenthaltszweck bekanntgegeben hat, weshalb der Antrag vom 05.12.2022 unzulässig war. In rechtlicher Hinsicht erfolgte die Zurückweisung des Antrags sohin zurecht und steht überdies im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde erneut gestellte Antrag vom 10.02.2023 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht Gegenstand des Verfahrens ist und dieser im Hinblick auf § 19 Abs 2 2. Satz NAG hinsichtlich der Unzulässigkeit des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge sowie des Stellens weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens ohnedies nicht rechtmäßig wäre.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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