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LVwG 30.19-8639/2022•LVwG ST LVwG 30.19-8639/2022
LVwG 30.19-8639/2022Landesverwaltungsgericht06.11.2023
Wettbedingungen, Wettannahmestelle, sichtbare Stelle, Kopie, Papierform, Wettkunde, Wettkundin, Wettterminals, Wettdaten, Suchvorgänge, Steiermärkisches Wettengesetz 2018, Überprüfung, Wettunternehmer, Wettunternehmerin, Kontrollorgan, Wettdurchführung, Entgelt, Gewinn, legaler Weg, Wettkarte, Testkarte, Mitarbeiterkarte, Kundenkarte, Betreiber, Betreiberin, Geräte, verantwortliche geschulte Person, Behörde, Kontrolle, Aufgabe, Schubladen, Ablagen, sonstige Einrichtung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde 1.) der A B, geb. am **** sowie 2.) der C D GmbH, beide vertreten durch E F, geb. am ****, Gstraße, D, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.11.2022, GZ: GRAZ/601200010553/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang, Sachverhalt:
Am 12.10.2020 haben Mag. G H und I J vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand Veranstaltung, Innerer Dienst, gleichzeitig mit der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle nach dem Glückspielgesetz am Standort G, Kstraße, beim Wettunternehmen C D GmbH, eine Kontrolle nach dem Steiermärkischen Wettengesetz, durchgeführt.
Aufgrund dieser Kontrolle hat die belangte Behörde Frau A B als handelsrechtliche Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen berufene Person der C D GmbH aufgefordert, sich zu den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - § 10 Abs 2 StWttG (nicht Aushang der Wettbedingungen), § 15 Abs 3 StWttG (Probewette nicht ermöglicht) und § 8 Abs 8 StWttG (keine Namen und Telefonnummer der verantwortlichen Personen aufgelegt), zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführer A B und C D GmbH haben mit Schreiben vom 22.07.2021 zu diesen Vorhalten wie folgt ausgeführt:
„Es wurden von uns mehrere Exemplare der Wettbestimmungen hinterlegt und des Weiteren sind die Wettbestimmungen elektronisch gut sichtbar in den Terminals erfasst, müssen bei jeder Wette vom Kunden bestätigt werden und stehen auch jederzeit online zur Verfügung.
Es wurde der Behörde angeboten eine Testwette zu platzieren. Die Behörde wollte die Testwette unbedingt am Terminal abschließen, wo jedoch keine anonymen Wetten erlaubt sind, sondern nur mit einer registrierten Kundenkarte möglich sind. Der Behörde wurde angeboten mit einer Test-Kundenkarten des Mitarbeiters die Wette zu platzieren, was aber durch die Behörde abgelehnt wurde.
Während der Kontrolle war Herr E F innerhalb weniger Minuten anwesend, um der Behörde Auskunft zu geben. Herr E F ist verantwortlich für die gesamten Tätigkeiten der Filiale und konnte jeder Zeit die geforderten Daten der geschulten Personen übermitteln bzw. diese kontaktieren. Außerdem steht auf jedem Formular, Informationsblatt oder Wettschein die Kontakt Telefonnummer.“
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des Kontrollorganes I J vom 05.08.2021 zu dieser Rechtfertigung mit folgendem Inhalt ein:
„…..betreffend Ihre Anfrage können wir Ihnen zur Stellungnahme der C D GmbH Folgendes mitteilen:
ad 1.) § 10 Ab. 2 StWttG legt eindeutig fest, dass die Wettbedingungen an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen sind. Die Wettbedingungen am Standort lediglich zu hinterlegen beziehungsweise am Wettterminal selbst abrufen zu können, ist nicht ausreichend. Die Bestätigung der Wettbedingungen vor Eingabe der Wette am Terminal ist ein zusätzliches Erfordernis des § 10 Abs. 2.
ad 2.) Es ist richtig, dass anonyme Wetten am Terminal nicht erlaubt sind. Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat jedoch nach § 15 Abs. 3 StWttg den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen. Die technische Umsetzung dieser Bestimmung ist Aufgabe der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers. Da die Übertragung von Kundenkarten nicht zulässig ist, wurde auch eine Testwette mit einer Kundenkarte eines Mitarbeiters der C D GmbH. abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird auf eine analoge Bestimmung im Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG hingewiesen. In § 32 Abs. 3 heißt es: „Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen.“ In diesen Fällen wird der Behörde seitens der Bewilligungsinhaber eine eigene „Behördenkarte“ für die Überprüfung zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung einer solchen Bestimmung sollte daher auch für WettunternehmerInnen technisch möglich sein.
ad 3.) Es ist richtig, dass Herr E F nach einer gewissen Zeit am Standort persönlich erschienen ist, jedoch konnte der Mitarbeiter vor Ort die geforderten Informationen (Namen der geschulten Personen und die Telefonnummern) nicht nennen. § 8 Abs. 8 StWttG bestimmt, dass die Namen und die Telefonnummern der verantwortlichen Personen in jeder Wettannahmestelle und an jedem Standort eines Wettterminals aufzuliegen haben. Diese Bestimmung wird jedoch nicht erfüllt, wenn die MitarbeiterInnen in der Wettannahmestelle diese Unterlagen nicht auffinden können. Eine Kontakt-Telefonnummer alleine, ohne die Namen der verantwortlichen Personen, ist jedoch nicht ausreichend.“
In der Folge wurde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 17.11.2022 erlassen. Mit diesem wurde Frau A B als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C D GmbH wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:12.10.2020
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C D GmbH mit Sitz in G, A Rstraße, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft, wie bei einer Kontrolle der Wettannahmestelle in G, Kstraße seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 12.10.2020 festgestellt wurde, die Wettbedingungen nicht ausgehängt hatte, obwohl gemäß § 10 Abs 2 StWttG die Wettbedingungen an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen sind
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C D GmbH mit Sitz in G, A Rstraße, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft, wie bei einer Kontrolle der Wettannahmestelle in G, Kstraße seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 12.10.2020 festgestellt wurde, den Organen der Behörde die Durchführung einer Probewette nicht ermöglicht hatte, obwohl gemäß § 15 Abs 3 StWttG zum Zweck der Überprüfung die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen hat.
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C D GmbH mit Sitz in G, A Rstraße, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft, wie bei einer Kontrolle der Wettannahmestelle in G, Kstraße seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 12.10.2020 festgestellt wurde, die Namen und Telefonnummern der verantwortlichen, entsprechend geschulten Personen vor Ort nicht aufgelegt hatte, obwohl gemäß § 8 Abs 8 StWttG die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer sicherzustellen hat, dass die Gesprächsführung durch eine verantwortliche Person, die entsprechend geschult ist, erfolgt, die Namen und die Telefonnummern der verantwortlichen Personen in jeder Wettannahmestelle und an jedem Standort eines Wettterminals aufzuliegen haben und der Behörde für jede Wettannahmestelle und jeden Wettterminal zu melden sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 18 Abs 1 Z 5 iVm § 10 Abs 2 Steiermärkisches Wettengesetzes 2018 (StWttG), LGBl. Nr. 9/2018 idF LGBl. Nr. 41/2020
2. § 18 Abs 1 Z 9 iVm § 15 Abs 3 Steiermärkisches Wettengesetzes 2018 (StWttG), LGBl. Nr. 9/2018 idF LGBl. Nr. 41/2020
3. § 18 Abs 1 Z 9 iVm § 8 Abs 8 Steiermärkisches Wettengesetzes 2018 (StWttG), LGBl. Nr. 9/2018 idF LGBl. Nr. 41/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe vonGemäß
1. € 2.500,003 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 18 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 1 Steiermärkisches Wettengesetzes
2018 (StWttG), LGBl. Nr. 9/2018 idF LGBl. Nr. 41/2020
2. € 250,000 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 18 Abs 1 Z 9 und Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Wettengesetzes
2018 (StWttG), LGBl. Nr. 9/2018 idF LGBl. Nr. 41/2020
3. € 250,000 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 18 Abs 1 Z 9 und Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Wettengesetzes
2018 (StWttG), LGBl. Nr. 9/2018 idF LGBl. Nr. 41/2020
“
In einem erfolgte der Ausspruch über die Haftung der C D GmbH.
Begründend nahm die belangte Behörde Bezug auf die Anzeige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Verfassung und Inneres, Referat Personenstand, Veranstaltungen, Innerer Dienst vom 15.10.2020, die Rechtfertigung der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen und die Stellungnahme des Kontrollorganes I J vom 05.08.2021.
Zu Spruchpunkt 1. würdigte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin A B in der Rechtfertigung nicht bestritten habe, dass die Wettbedingungen nicht ausgehängt gewesen seien. Nicht ausreichend sei, wenn die Wettbedingungen am Standort lediglich hinterlegt seien bzw. am Wettterminal selbst abgerufen werden können; die Bestätigung der Wettbedingungen vor Eingabe der Wette am Terminal sei ein zusätzliches Erfordernis.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin A B in der Rechtfertigung nicht bestritten habe, dass die C D GmbH den Organen der Behörde die Durchführung einer Probewette nicht ermöglicht hatte. Da die Übertragung von Kundenkarten nicht zulässig sei, sei auch die angebotene Testwette mit der Kundenkarte eines Mitarbeiters der C D GmbH abgelehnt worden. Verwiesen wurde auf eine „analoge Bestimmung“ im Steiermärkischen Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz, § 32 Abs 3.
Zu Spruchpunkt 3. würdigte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin A B in der Rechtfertigung nicht bestritten habe, dass die C D GmbH die Namen der verantwortlichen, entsprechend geschulten Personen vor Ort nicht aufgelegt hatte. Herr E F sei zwar nach einer gewissen Zeit am Standort erschienen, jedoch habe der Mitarbeiter vor Ort die geforderten Informationen (Namen der geschulten Personen und Telefonnummern) nicht nennen können. § 8 Abs 8 StWttG werde auch nicht erfüllt, wenn Unterlagen, in denen die Namen der verantwortlichen, entsprechend geschulten Personen aufscheinen, nicht aufgefunden werden können.
Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass dieses zwar nicht als geringfügig angesehen werden könne, dennoch aber „durchaus als geringer gewertet“ werde, da sehr wohl dem Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden– Schutzzweck des StWttG- dienende Vorkehrungen getroffen worden seien. So seien die Wettbedingungen zwar nicht wie vorgeschrieben ausgehängt gewesen, doch seien mehrere Exemplare hinterlegt gewesen und seien elektronisch gut sichtbar in den Terminals erfasst gewesen und hätten von den Kunden bestätigt werden müssen und seien diese auch jederzeit online zur Verfügung gestanden; die Namen der verantwortlichen, entsprechend geschulten Personen seien nicht aufgelegen, jedoch sei Herr E F bei der Kontrolle innerhalb weniger Minuten anwesend gewesen und habe Auskunft geben können und stünde auf jedem Formular, Informationsblatt oder Wettschein „eine Kontakt Telefonnummer“.
Die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse erfolgte nach Maßgabe einer Schätzung, als mildernd seien die Unbescholtenheit, die lange Verfahrensdauer und das geringe Verschulden (Spruchpunkt 1.) zu werten, erschwerende Umstände lägen nicht vor. Die verhängten Geldstrafen lägen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bzw. unterschritten diese (bezüglich Spruchpunkt1.) und wären daher auch unterdurchschnittlichen Verhältnissen angepasst. Aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen sei bei Spruchpunkt 1. § 20 VStG zu Anwendung gekommen.
Gegen diese Entscheidung haben A B und die C D GmbH rechtzeitig wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung Beschwerde erhoben.
Zu Spruchpunkt 1. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Wettbestimmungen“ nicht nur mehrfach aufgelegt und elektronisch bereitgestellt, sondern auch neben dem Wett-Terminal mit allen Kundeninformationen ausgehängt gewesen sei. Das ausgehängte Exemplar sei sogar auf dem Beweisfoto von der Kontrolle, rechts neben dem Terminal auf dem hölzernen Querbrett ersichtlich.
Zu Spruchpunkt 2. wurde argumentiert, dass es keine gesetzliche Grundlage gäbe der Behörde eine eigene Karte, die mit „Behördenkarte“ gekennzeichnet sei, vorzulegen. „Unsere Test-Kundenkarte“ habe die gleichen Voraussetzungen, die das Wettgesetz gemäß § 15 Abs 3 vorschreibe und sei eben auch für diese Überprüfungszwecke vorgesehen. Die „Mitarbeiter-Test-Kundenkarten“ dienten nur Testzwecken.
Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass im Informationsleitfaden für Sportwetten für Mitarbeiter, der in der Filiale in einem eigenen Ordner aufläge, die verantwortlichen und geschulten Personen für Sportwetten angegeben und jederzeit für das Personal nachzuschlagen seien. Es habe wahrscheinlich an der Nervosität des Mitarbeiters wegen der Kontrolle gelegen, dass die erforderlichen Unterlagen nicht aufgefunden und die Namen nicht genannt werden konnten. Herr E F sei jedoch sofort nach Beginn der Kontrolle anwesend gewesen und habe natürlich alle Fragen beantworten können.
Die zeugenschaftliche Vernehmung der Herrn E F, M N und O P sowie Frau Mag. G H wurde beantragt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des bekämpften Bescheides.
Am 07.08.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 18.09.2023 fortgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin A B hat an den beiden Verhandlungen persönlich teilgenommen, vertreten durch E F, der auch als Zeuge befragt wurde. Mag. G H, I J, M N und O P wurden als Zeugen befragt. Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis dieser Verhandlung sowie die Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, ist von nachstehenden, maßgebenden Feststellungen auszugehen:
Die Beschwerdeführerin A B war und ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der C D GmbH.
Die C D GmbH ist Wettunternehmerin und hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einem E F zurechenbaren Gastronomiebetrieb tatzeitlich einen Terminal und zwei Eingabegeräte betrieben. Die Beschwerdeführerin A B und Herr Q R waren der Behörde als verantwortliche geschulte Personen im Sinne des StWttG gemeldet. E F war sowohl mit dem Gastronomiebetrieb als auch dem Wettbetrieb vertraut.
Für das Platzieren einer Wette bedurfte es einer Kundenkarte. Zur Ausstellung einer Kundenkarte musste der zukünftige Kunde zunächst ein Antragsformular in einer Filiale, wie dem gegenständlichen Standort, ausfüllen, welches in die „Zentrale“ zur Prüfung der Daten übermittelt wurde. Der Kunde erhielt in der Filiale eine „vorläufige Kundenkarte“ und bei positiver Prüfung wurde die „reguläre Kundenkarte“ in die Filiale geschickt und dem Kunden gegen Unterschrift ausgehändigt.
Mitarbeiter hatten eine sogenannten „Mitarbeiterkarte“, im Verfahren auch als „Testkarte“ bezeichnet, die sich auf ein Mitarbeiterkonto bezogen und der Schulung der Mitarbeiter diente sowie um Kunden zu zeigen, wie eine Wette zu platzieren ist. Mitarbeitern selbst war das Platzieren von Wetten untersagt; wurde mit einer Mitarbeiterkarte eine Wette platziert, so erkannte dies das System „im Nachhinein“, ein Gewinn konnte nicht lukriert werden.
Am 12.10.2020 wurde von den Zeugen G H und dem Zeugen I J, vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, eine Kontrolle der Wettannahmestelle nach dem Steiermärkischen Wettengesetz durchgeführt. Der Zeuge I J hat die Kontrolle beim angetroffenen Kellner, Herrn O P, der Arbeitnehmer der K L GmbH und dort seit viereinhalb Jahren als Kellner beschäftigt ist, angemeldet. Die Kontrolle fand gleichzeitig mit einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch die Finanzpolizei statt. Der Kellner O P hat Herrn E F telefonisch von der Kontrolle verständigt, welcher kurze Zeit nach Beginn der Kontrolle ins Lokal kam.
Wettbedingungen waren nicht ausgehängt und konnten auch vom angetroffenen Kellnern nach Nachfragen nicht „vorgefunden“ werden.
Name und Telefonnummer der nach dem Steiermärkischen Wettengesetz verantwortlichen geschulten Personen lagen vor Ort nicht auf; der Kellner konnte, danach gefragt, nicht weiterhelfen. Er konnte insbesondere auch keine Unterlagen vorlegen, aus denen diese Daten hätten abgelesen werden können.
Im Zuge der Kontrolle ersuchte der Zeuge I J den Kellner O P eine Probewette zu ermöglichen. Auch hier konnte der Kellner nicht weiterhelfen. Es hat mehrere Versuche gegeben eine Wette zu platzieren, die jedoch scheiterten, sodass letztlich der Vorschlag des Herrn E F, der zwischenzeitig eingetroffen war, kam, die Wette mit einer „fremden Kundenkarte“ zu platzieren. E F hat in der Folge die Daten eines Mitarbeiters, Herrn S T, der für Kontrolle und Schulungen zuständig ist, telefonisch erhoben und den Kontrollorganen, das heißt den Zeugen I J und G H, angeboten mit „dieser Testkarte“ ihre Probewette durchzuführen. Dies wurde jedoch von den Kontrollorganen mit dem Hinweis darauf, dass die Durchführung einer Wette oder die Nutzung einer fremden Kundenkarte nicht zulässig ist und einen Verwaltungsstraftatbestand darstellt, nicht gemacht.
Beweiswürdigung:
Aus dem Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich die von der Beschwerdeführerin A B unbestritten gebliebene Feststellung ihrer Verantwortlichkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Diese sowie auch der Zeuge E F führten im Ergebnis auch aus, dass von der Zweitbeschwerdeführerin, der C D GmbH, tatzeitlich am verfahrensgegenständlichen Standort ein Terminal und zwei Eingabegeräte betrieben wurden, am Standort ein, E F zurechenbaren Gastronomiebetrieb betrieben wurde, sowie insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin A B und Q R der Behörde als verantwortlich geschulte Personen im Sinne des StWttG gemeldet waren. Die Beschwerdeführerin A B hat den Vorgang des Platzierens einer Wette durch Kunden beschrieben und übereinstimmend mit dem Zeugen E F die „Mitarbeiterkarte“, die im Verfahren auch als Testkarte bezeichnet wurde, sowie deren Nutzung dargelegt. Auf deren Ausführung stützen sich auch die Feststellungen, dass Mitarbeitern das Platzieren einer Wette untersagt ist, dass das System das Platzierens einer Wette mit der Mitarbeiterkarte im Nachhinein erkennt und ein Gewinn nicht lukriert werden kann. Unbestritten ist, dass am 12.10.2020 eine Kontrolle nach dem Steiermärkischen Wettengesetz gleichzeitig mit einer Kontrolle durch die Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden hat und dass der Zeuge O P als Arbeitnehmer und Kellner vor Ort war sowie weiters, dass Herr E F kurz nach Beginn der Kontrolle ebenfalls in die Wettannahmestelle kam.
Die Feststellung, dass die Wettbedingungen nicht an gut sichtbarer Stelle ausgehängt waren, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugen I J und G H. Von beiden Personen ist aufgrund ihrer Kontrolltätigkeit und ihrer Erfahrung zu erwarten, dass sie in der Lage sind, ausgehängte Wettbedingungen, nach denen sie ganz konkret Ausschau hielten, feststellen zu können. Der Zeuge I J hat nachvollziehbar auch ausgeführt, dass es bei Kontrollen öfters so ist, dass die Wettbedingungen in einem Folder sind, der irgendwie abgedeckt ist. Da er jedoch gezielt danach Ausschau hält, fällt ihm so etwas auf. E F zieht in Erwägung, es könnte nicht die die erste Seite der Wettbedingungen nach außen ersichtlich gewesen sein. Damit widerspricht er der Aussage des Zeugen O P – „ich weiß nicht im Detail, was alles in der Folie war, es waren jedenfalls die Wettbestimmungen und die Kundeinformationen, die wir jetzt auch überall haben. Auf der ersten Seite steht „Wettbestimmung“, der Begriff „Wettbestimmungen“ war auch nach außen klar ersichtlich.“. Der Zeuge O P, vermochte aber in der Verhandlung ohnedies nicht zu überzeugen, da entgegen dessen Ausführungen das Wort „Wettbedingungen“ gar nicht auf dem Exemplar „Wettbedingungen“ als Quasi Überschrift aufscheint.
Durch die übereinstimmenden und plausiblen, der Lebenserfahrung entsprechenden Aussagen der Zeugen I J sowie G H ergibt sich, dass die Wettbedingungen nicht ausgehängt waren. Darüber hinaus hat der Zeuge I J ausgeführt, dass in der Regel, wenn die Wettbedingungen nicht vorgefunden werden können, auch die Person vor Ort danach befragt wird; diese Vorgangsweise ist lebensnah und schlüssig und hat im gegenständlichen Fall auch zu keinem Ergebnis, nämlich dem Vorfinden der Wettbedingungen geführt.
Übereinstimmend gaben die Zeugen I J und G H auch an, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Name und Telefonnummer der verantwortlichen besonders geschulten Personen nicht aufgelegen sind und auch der angetroffene Kellner, darauf angesprochen diese Daten nicht benennen konnte und auch keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen dies hätten abgelesen werden können. Der von der Beschwerdeführerin A B und auch dem Zeugen E F geschilderte Fall des Vorliegens eines Ordners, in dem diese Daten ersichtlich sind, ist offensichtlich ein idealtypischer Fall, wie er auch vom Zeugen O P beschrieben wird, der auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft, da in der konkreten Situation eben die Daten weder klar ersichtlich aufgelegen sind, noch ein diesbezüglicher Ordner vorgelegt hat werde können. Dies wäre jedoch von einem Arbeitnehmer, wie dem Zeugen O P, der schon viereinhalb Jahre am verfahrensgegenständlichen Standort als Kellner tätig ist, jedenfalls erwartbar gewesen.
Die Feststellungen zum Versuch des Durchführens einer Probewette durch die Behörde sind nicht strittig.
Maßgebende Rechtsvorschriften:
Gesetz über das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden (Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG) LGBl 9/2018 in der anzuwenden Fassung LGBl 41/2020:
§ 8 Abs 3, 4, 8 und 9 StWttG:
„Jugend- und Wettkundinnen/Wettkundenschutz
(3) Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat für jede Wettkundin/jeden Wettkunden für die Bedienung eines Wettterminals und für Wetten, deren Wetteinsatz einen Betrag von 50 € übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte nach Vorlage eines Lichtbildausweises auszustellen. Die Ausstellung einer physischen Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.
(4) Auf Wettkundinnenkarten/Wettkundenkarten sind zumindest der Name des Wettunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Kartennummer sowie Name und Geburtsdatum der Wettkundin/des Wettkunden anzugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin/Wettkunde nur eine Karte ausgestellt und gültig ist. Die Wettkundin/Der Wettkunde darf ihre/seine Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Wettkundin/der Wettkunde ihre/seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt.
(8) Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass die Gesprächsführung durch eine verantwortliche Person, die entsprechend geschult ist, erfolgt. Die Namen und die Telefonnummern der verantwortlichen Personen haben in jeder Wettannahmestelle und an jedem Standort eines Wettterminals aufzuliegen und sind der Behörde für jede Wettannahmestelle und jeden Wettterminal zu melden.
(9) Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten in jeder Wettannahmestelle eine Auskunftsperson anwesend ist.“
§ 10 Abs 1, 2 und 3 StWttG:
„Wettbedingungen und Wettscheine
(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
(2) Die Wettbedingungen sind an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist der Wettkundin/dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen. Bei Wettterminals und Eingabegeräten müssen die Wettbedingungen kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen und vor der Eingabe der Wettdaten aktiv bestätigt werden.
(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;
3. Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung;
4. den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.“
§ 15 Abs 1 und 3 StWttG:
„Überprüfung
(1) Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.
(3) Zum Zweck der Überprüfung hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen.“
§ 18 StWttG:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
2. eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,
3. einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,
4. Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
5. die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer entgegen der Wettbedingungen ausübt, die Wettbedingungen nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen der Wettbedingungen der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
6. verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
7. die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
7a. ihre Wettkundinnenkarte/seine Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt,
8. die Verpflichtungen gemäß §§ 9 bis 9d nicht erfüllt,
8a. die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine verfügbare Auskunftsperson nicht nachkommt (§ 15),
8b. im Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 2 nicht mitwirkt,
9. den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 9 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen der Z 8, 8a und 8b
a) mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
b) im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 9d mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
3. in den Fällen der Z 7a und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.“
§ 19 Abs 1 und Abs 2 VStG:
„Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 16 VStG:
„Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Die Wettbedingungen sind an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen, daraus ergibt sich das „Muss“, dass die Wettbedingungen ohne Suchvorgänge klar ersichtlich im Papierform vorgefunden werden können. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin G H und I J, die aufgrund ihrer Kontrolltätigkeit und Erfahrung geschult und geübt sind im Vorfinden der ausgehängten Wettbedingungen, ergibt sich jedoch, dass diese tatzeitlich nicht an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt waren. Daran vermag, selbst bei Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Wettbedingungen seien in einer Klarsichtfolie neben dem Terminal aufgehängt gewesen, allenfalls sei nicht die erste Seite mit Überschrift nach vorne ersichtlich gewesen, nichts zu ändern, da der Aushang von Wettbedingungen, wenn diese als solche nicht erkennbar sind, eben nicht an gut sichtbarer Stelle ausgehängt sind.
Der Strafrahmen für diese Übertretung beträgt € 5.000,00 bis € 25.000,00. Die belangte Behörde hat unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf das maximal mögliche reduziert und eine Geldstrafe von € 2.500,00 für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ein weiteres Unterschreiten der Mindeststrafe ist nach § 20 VStG nicht möglich, ebenso wenig die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG, da dem Schutz der Wettkunden somit dem Konsumentenschutz, dem Schutzzweck dieser Norm, besondere Bedeutung zukommt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Den Kontrollorganen (der Behörde) wurde die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn auf „legalem Weg“ nicht ermöglicht. Die Nutzung einer auf eine andere Person ausgestellte Wettkarte, mag sie als Testkarte, Mitarbeiterkarte oder Kundenkarte oder wie auch immer bezeichnet werden, ist nicht zulässig. Es ist Aufgabe des Betreibers/der Betreiberin der Geräte auf die ihm oder ihr zu wählende Art, jedoch legale Art, der Behörde die Durchführung von Wetten zu ermöglichen. Der Strafrahmen für diese Übertretung beträgt bis zu € 5.000,00. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) nach Abwägung der unbestrittenen gebliebenen Erschwerungs- und Milderungsgründe - erschwerend nichts, mildernd die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer. Ein Überschreiten des der Behörde bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessens kann nicht erblickt werden.
Zu Spruchpunkt 3.:
Namen und Telefonnummern der verantwortlichen, entsprechend geschulten Personen gemäß § 8 Abs 8 Steiermärkisches Wettgesetz lagen tatzeitlich nicht auf. Die Personen waren tatzeitlich die Beschwerdeführerin A B und Herr Q R. Der Behörde (Kontrollorganen) konnten keine Unterlagen vorgelegt werden, aus denen diese Daten ersichtlich gewesen wären. Es ist nicht Aufgabe der Behörde im Rahmen der Kontrolle vor Ort sämtliche Schubladen, Ablagen und sonstige Einrichtungen zu durchsuchen, in der „Hoffnung“ dass irgendwo diese Daten vermerkt sind. Der anwesende Kellner und Ansprechpartner vor Ort konnte die Namen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen nicht nennen und auch keine Unterlagen vorlegen; dass dies aus Gründen einer besonderen Nervosität nicht möglich gewesen sei, ergibt sich nicht, zumal er im Zuge der gleichzeitig stattfindenden Glücksspielkontrolle weder befragt noch von ihm irgendwelche Unterlagen begehrt wurden. Den Umstand, dass Herr E F innerhalb kurzer Zeit vor Ort war und Auskunft geben konnte, hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung als „gering zu wertendes Verschulden“ berücksichtigt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Straferkenntnis entspräche den Anforderungen des VStG nicht, da die Tat nicht soweit konkretisiert sei, dass eine Tatzeit unverwechselbar feststehe und sohin die Beschwerdeführerinnen der Gefahr einer Mehrfachbestrafung ausgesetzt würden, erweist sich als nicht zutreffend und wurde im Übrigen erstmals in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgebracht. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen oder der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- oder Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis. Tatzeit (und Tatort) sind im konkreten Fall präzise angegeben, auch die Tathandlung ist konkret umschrieben, sodass eine Verletzung des § 44a VStG nicht vorliegt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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