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LVwG 43.19-6636/2022-21•LVwG ST LVwG 43.19-6636/2022-21
LVwG 43.19-6636/2022-21Landesverwaltungsgericht02.11.2023
Untersagung einer Veranstaltungsart, unzumutbare Belästigung von Menschen, bewilligungspflichtige Änderung, kein Untersagungstatbestand, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138,
z u R e c h t e r k a n n t:
Der Beschwerde wird
Folge gegeben
und Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 15 Abs 7 und 18 Abs 1 und Abs 2 StVAG
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang/ Sachverhalt:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld hat mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138, das Ansuchen der A B GmbH, vom 09.04.2021, über alternierendes Fahren an verschiedenen Wochentagen mit verschiedenen Fahrzeugkategorien abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es für die Behörde schwierig sei, auf die gehäuften Anzeigen gegenüber der Rennstrecke der A B GmbH zu reagieren und immer zu wissen, welche Fahrzeugkategorien an welchem Wochentag, zu welcher Uhrzeit fahren dürften. Für die Behörde bzw. für die Exekutive sei es unmöglich, den Einsatz der Fahrzeugkategorien zu kontrollieren.
Mit Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013, geänderten Betriebszeiten insofern geändert, als die Betriebszeiten im Trainingsbetrieb für den Samstagnachmittag für Rennautos von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr (in der Sommerzeit bis 19.00 Uhr, maximal 15 Fahrzeuge) und Leihkarts von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr (maximal 15 Fahrzeuge), aufgehoben wurde. Begründend wurde auf die „ursprüngliche Genehmigung“ des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung vom 12.03.2002, GZ: FA7C-2-5.0P/22-00/27, Seite 27, zweiter Absatz, verwiesen und weiter ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013, der Trainingsbetrieb an Samstagen genehmigt worden sei. In der Vergangenheit sei es insbesondere wegen dem Trainingsbetrieb an Samstagen immer wieder zu Anzeigen gekommen und so habe die belangte Behörde Lärmmessungen beauftragt. Auf Basis dieser sei ein umweltmedizinisches Gutachten von Dr. E F eingeholt worden. Die Fragestellung, ob eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Belästigung bestünde, wenn der gesamte Samstag als Trainingstag genutzt werde, sei mit „Ja“ beantwortet worden, da die Gesamtbelastung durch die Trainingstage während der Woche, durch den durch die KFZ erzeugten Lärm eine unzumutbare Belästigung bzw. eine eventuelle Gesundheitsgefährdung darstelle. Um eine ausreichende Erholung zu gewährleisten, müsse der Samstag ab 13.00 Uhr mittags trainingsfrei bleiben, da an allen anderen Wochentagen ein Training stattfinde.
Mit Spruchpunkt III. hat die belangte Behörde sämtliche Driftveranstaltungen, Autoslalomveranstaltungen, die eigentlich Driftveranstaltungen seien, Track-Days-Veranstaltungen und Fahrten in den zuvor genannten Kategorien im Trainingsbetrieb im A B, mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung, untersagt. In der Begründung führte die belangte Behörde zu diesem Spruchpunkt aus, dass diese Art der Veranstaltungen, was das Driften mit Fahrzeugen betreffe, zu keiner Zeit von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst gewesen sei. Die Lärmmessungen anlässlich der Driftveranstaltung Track-Day am 14.08.2021, habe ergeben, dass es bei der Gegenüberstellung der örtlichen Verhältnisse durch diese Betriebsweise zu einer Erhöhung um 16 dB gekommen sei. Diese Erhöhung der Dezibelwerte sei für die angrenzende Wohnbevölkerung nicht mehr zumutbar, weshalb unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Mit Spruchpunkt IV. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde in der Begründung § 13 Abs 2 VwGVG teilweise wiedergegeben und ausgeführt, dass § 13 Abs 2 VwGVG denselben Zweck verfolge, wie der ehemals geltende § 64 Abs 2 AVG, nämlich den Schutz der öffentlichen Interessen bzw. des öffentlichen Wohles. Es sei daher im Sinne dieser Rechtsprechung zu entscheiden gewesen.
2. Die A B GmbH, rechtsfreundlich vertreten, hat rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung in vollem Umfang erhoben. Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen damit als rechtswidrig begründet, dass der Begründung nicht zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sich die belangte Behörde stützen zu können vermeine. Es sei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde gedenke, die in Spruchpunkt III. genannten Veranstaltungsarten „mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung“ untersagen zu können. Der vermeintlich nicht bewilligte Autoslalom sei neben Rally-, Rallycross- und Supermotard-Veranstaltungen seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2001 von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst. Darüber hinaus ließe sich der Begründung nicht entnehmen, was unter den verbotenen Driftveranstaltungen oder Track-Days zu verstehen sei. Es mangle dem Spruch daher an einer hinreichend determinierten normativen Anordnung. Der Bescheid sei unverständlich, was zu dessen Rechtswidrigkeit führe.
3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 05.09.2022, GZ: LVwG 40.19-6923/2022-2 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entschieden und mit dem in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis über Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides.
4. Zu Spruchpunkt III. wurde ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, das am 15.06.2023 vom Amtssachverständigen G H erstattet wurde. Dieses und das darauf aufbauende medizinische Gutachten der Amtssachverständigen Dr. I J vom 19.07.2023 wurde den Parteien im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
4.1. Das schalltechnische Gutachten lautet:
„1.) Auftrag:
Ladung:
Mit Schreiben vom 08.03.2023, GZ: LVwG 43.19-6636/2022-7 wurde Herrn G H, Referat Lärm- und Strahlenschutz der Abteilung 15, durch die Behörde (LVWG) die Ladung für die Verhandlung am 18.04.2023 um 09:00 Uhr an Ort und Stelle in Gbach übermittelt.
Fragestellung:
Mit Schreiben vom 08.03.2023, GZ: LVwG 43.19-6636/2022 wurde dem Referat Lärm- und Strahlenschutz der Abteilung 15, durch die Behörde (LVWG) die konkrete Fragestellung mit dem Auftrag zur Erstellung des lärmtechnischen Befundes und Gutachtens hinsichtlich der Fragen übermittelt
Konkrete Fragestellung:
Spruchpunkt III:
Sind Driftveranstaltungen mit den bereits genehmigten und beurteilten Veranstaltungen – Rally Cross, Rally, 4-Takt Kart, Scooter, Autoslalom – vergleichbar?
Die Fragen zu Spruchpunkt I u. Spruchpunkt II wurden bereits in der Verhandlung am 18.04.2023 abgehandelt und beantwortet.
Beurteilungsgrundlagen:
Für die Beurteilung wurden zusätzlich zu den im Literaturverzeichnis angegeben Dokumenten folgende Daten und Unterlagen als Beurteilungsgrundlage herangezogen:
Lärmmessbericht des Referates Lärm- und Strahlenschutz vom 20.05.2019
Lärmmessbericht des Referates Lärm- und Strahlenschutz vom 08.08.2021
6 Lärmmessberichte des Referates Lärm- und Strahlenschutz aus dem Jahr 2012
BEFUND
Allgemein:
Gegenstand der schalltechnischen Beurteilung sind die Schallemissionen bzw. die Schallimmissionen bei der Nachbarschaft, welche aus dem Betrieb der jeweiligen Fahrzeugkategorien sowie den Veranstaltungen am Gelände des A Bs in Gbach verursacht werden.
Bestehende Genehmigungen:
Bescheid der BHHB v. 23.03.2000, GZ: 2.1 V – 62/991727 Betriebsstätte
Bescheid der BHHB v. 15.06.2001, GZ: 2.1-14/01 Änderung einer ortsfesten Betriebsstätte mit überörtlicher Bedeutung.
Bescheid der FA7C vom 12.03.2002, GZ: FA7C-2-5.0 P/22-00/27
Bescheid vom 27.01.2004, GZ: FA7C-2-5.0 P/30-03/1
Bescheid der BHHF vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013
Genehmigter Betrieb – Veranstaltungen: Lt Bescheid BHHB vom 21.07.2003, Gz.: 2.1 17/02
10 Veranstaltungen, davon 6x2Tages und 4x 1 Tages VA =16 Veranstaltungstage
max. 3 Rally-cross (max. 1x 2-Tages VA ) /anno
max 2 Supermotard (max 1x 2-Tages VA)/anno
max 3 Rally VA/anno
max 2x 2-Takt-Kart (2-TagesVA) /anno
max 3x 4-Takt-Kart (2-TagesVA/anno)
max 3 Scooter
max 3x Autoslalom
Einsatzzeiten Rennen A 15.) gem 2002: 08:00 bis 12:00 und 13.00 bis 19:00 Uhr
3. )Messtechnische Erhebungen:
Allgemein:
Es wurden in vorangegangenen Verfahren bereits Lärmmessungen durchgeführt. Dabei wurde hauptsächlich die Nachbarschaft (St) betrachtet. Bei einer Messung im Jahr 2021 wurde auch die Drivd-Veranstaltung messtechnisch erfasst. Diese erfolgte bei dem Wohnhaus mit der Anschrift Sdorf, Fstraße. Diese beiden Wohnhäuser weisen eine vergleichbare Entfernung zum Gelände des A Bs auf. Somit können die erfassten Schallimmissionswerte aus den Veranstaltungen verglichen werden. Außerdem wurde im Jahr 2019 auch während der Veranstaltung Drivd-Masters GP eine Messung beim Wohnhaus mit der Anschrift Sdorf, Fstraße durchgeführt. Diese liegen neben dem Wohnhaus mit der Anschrift Fstraße und weisen ebenfalls eine vergleichbare Entfernung (mit nur minimalen, aus schalltechnischer Sicht unwesentlichen Abweichungen) zum Veranstaltungsgelände auf und daher können auch diese erfassten Schallimmissionen mit den Werten aus dem Messpunkt (Fstraße, St) verglichen werden.
Lageplan – Übersicht:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Erhebungen 2012:
Es wurden in bereits vorangegangenen Beschwerden messtechnische Erhebungen bei der umliegenden Nachbarschaft während der genehmigten Veranstaltungen durchgeführt. Dazu fanden vor allem im Jahr 2012 mehrere Erhebungen statt. Folgende Veranstaltungen wurden dabei erfasst:
LAeq LA,Sp
Europameisterschaft Rallycross (26.- 27.05.) 51 dB bis 56 dB bis 79 dB
ÖM Rallycross (02.09.) 46 dB bis 55 dBbis 69 dB
ÖM Supermoto (22.07) keine Messdaten bis 73 dB
Race of Austrian Champions (11.11.) 53 dB bis 62 dB bis 79 dB
ÖM Rallycross (13.10.) 57 dB bis 55 dB
Supermoto ÖM Slalom Race Cup (07.06.) 45 dB bis 50 dB bis 71 dB
Zusammenfassung der Messergebnisse von 2012:
LAeq während der Veranstaltung: 51 dB bis 62 dB
Spitzen Motorengeräusche und Reifenquietschen:Spitzen bis 79 dB
Bei diesen Veranstaltungen konnte festgestellt werden, dass die Geräusche sowohl durch Motorengeräusche als auch Reifenquietschen geprägt waren.
Erhebungen 2021:
Im August 2021 wurde aufgrund von Beschwerden auch eine messtechnische Erhebung während der Veranstaltung „AUSTRIAN DRIFT Series 2021“ durchgeführt. Dabei konnten folgende Ergebnisse erzielt werden:
LAeq während der Veranstaltung: 50 dB bis rund 61 dB
Spitzen Motorengeräusche und Reifenquietschen: Spitzen bis 83 dB
Bei dieser Veranstaltung konnte festgestellt werden, dass die Geräusche sowohl durch Motorengeräusche als auch Reifenquietschen geprägt.
Erhebungen 2019:
Im Jahr 2019 wurde auch beim Wohnhaus Sdorf, Fstraße eine Messung während der Veranstaltung Drift-Masters GP durchgeführt.
LAeq während der Veranstaltung: 57 dB bis rund 61 dB
Spitzen Motorengeräusche und Reifenquietschen: Spitzen bis 84 dB
Bei dieser Veranstaltung konnte ebenfalls festgestellt werden, dass die Geräusche sowohl durch Motorengeräusche als auch Reifenquietschen geprägt waren.
4. )Beurteilung Gegenüberstellung:
Nachfolgend werden die gemessenen Werte gegenübergestellt:
LAeq: LA,Sp:
Genehmigte Veranstaltungen: 51 dB – 62 dBbis 79 dB
AUSTRIAN DRIFT Series 2021 50 dB – 61 dB bis 83 dB
Drift-Masters GP 57 dB – 61 dB bis 84 dB
Aus der Gegenüberstellung ist ersichtlich, dass die beiden gemessenen Drift-Veranstaltungen im Bereich des energieäquivalenten Dauerschallpegels (LAeq) mit vergleichbaren Werten erfasst werden konnten. Die Schallpegelspitzen ergaben jedoch signifikant höhere Werte und konnten bei beiden DriftVeranstaltungen mit Werten von bis zu rund 83 dB bis rund 84 dB erfasst werden. Somit liegen dieser um rund 5 dB über jenen Pegelspitzen, welche durch die bereits genehmigten Veranstaltungen erfasst wurden.
Spruchpunkt III) - Antwort Zur Frage:
Aus schalltechnischer Sicht kann abschließend festgestellt werden, dass aufgrund von Erhebungsergebnissen bei solchen Drift-Veranstaltungen deutlich höhere Schallpegelspitzen von bis zu 84 dB bei der Nachbarschaft erfasst werden konnten und somit diese Veranstaltungen als nicht vergleichbar beschrieben werden können.“
4.2. Das medizinische Gutachten lautet:
„1.) Auftrag
Es wurde das Gutachten des Amtes der Stmk. Landesregierung, Abteilung 15, G H, vom 15.6.2023 übermittelt mit dem Auftrag gutachterlich auszuführen, ob es durch die Durchführung von Driftveranstaltungen zu Belästigung von Menschen, im konkreten von Nachbarn kommt, gegebenenfalls in welcher Art und welchem Ausmaß.
Schall und Erschütterungen
ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 (2008-03-01) Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Wien
ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 (2011-02-01) Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt, Wien
ÖNORM S 5021 (2010-04-01) Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und-ordnung
WHO, NIGHT NOISE GUIDELINE FOR EUROPE (NNG) (2009)
WHO, GUIDELINES FOR COMMUNITY NOISE (1999)
WHO World Health Organization (Eds). Environmental Health Criteria. Criterion Nr. 12: Noise. Geneva, World Health Organization, 1980. ISBN 92 4 154072 9.
WHO 2018 Environmental Noise Guidelines for the European Region (2018) ISBN 978 92 890 5356 3
Die konkrete Fragstellung an den ASV für Lärm und Erschütterungstechnik laut Spruchpunkt III:
Sind Driftveranstaltungen mit den bereits genehmigten und beurteilten Veranstaltungen – Rally Cross, Rally, 4-Takt Kart, Scooter, Autoslalom – vergleichbar?
Neben zahlreichen Messungen hauptsächlich bei der Nachbarschaft (St) wurden auch bei einer Messung im Jahr 2021 die Driftveranstaltung messtechnisch erfasst. Dies erfolgte bei dem Wohnhaus mit der Anschrift Sdorf, Fstraße.
Außerdem wurde im Jahre 2019 auch während der Veranstaltung Drift Masters GP eine Messung beim Wohnhaus mit der Anschrift Sdorf, Fstraße, durchgeführt. Dieses liegt neben dem Wohnhaus mit der Anschrift Fstraße und weist ebenfalls eine vergleichbare Entfernung (mit nur minimalen, aus schalltechnischer Sicht unwesentlichen Abweichungen) wie die anderen Messpunkte (St, Fstraße) zum Veranstaltungsgelände auf.
Bereits im Jahr 2012 waren messtechnische Erhebungen durchgeführt worden.
Die relevanten LA,Sp erreichten maximal 79 dB. Dies galt auch für Spitzen bei Motorengeräusch und Reifenquietschen.
Im August 2021 wurde aufgrund von Beschwerden noch eine messtechnische Erhebung während der Veranstaltung Austrian Drift Series 2021 durchgeführt.
LAeq LA,Sp
Europameisterschaft Rallycross (26.- 27.05.) 51 dB bis 56 dB bis 79 dB
ÖM Rallycross (02.09.) 46 dB bis 55 dB bis 69 dB
ÖM Supermoto (22.07) keine Messdaten bis 73 dB
Race of Austrian Champions (11.11.) 53 dB bis 62 dB bis 79 dB
ÖM Rallycross (13.10.) 57 dB bis 55 dB
Supermoto ÖM Slalom Race Cup (07.06.) 45 dB bis 50 dB bis 71 dB
Zusammenfassung der Messergebnisse von 2012:
LAeq während der Veranstaltung: 51 dB bis 62 dB
Spitzen Motorengeräusche und Reifenquietschen: Spitzen bis 79 dB
Die Geräusche waren durch Motorengeräusche und Reifenquietschen geprägt.
Bei den messtechnischen Erhebungen während der Veranstaltung „AUSTRIAN DRIFT Series 2021“ 2021 konnten folgende Ergebnisse erzielt werden:
LAeq während der Veranstaltung: 50 dB bis rund 61 dB
Spitzen Motorengeräusche und Reifenquietschen: Spitzen bis 83 dB.
Die Erhebungen im Jahr 2019 wurden beim Wohnhaus Sdorf, Fstraße, während der Veranstaltung Drift Masters GP durchgeführt:
LAeq während der Veranstaltung 57 dB bis rund 61 dB,
Spitzen Motorengeräusche und Reifenquietschen Spitzen bis 84 dB.
Bei allen Veranstaltungen waren die Geräusche sowohl durch Motorengeräusche und Reifenquietschen geprägt.
Letztendlich erfolgte im schalltechnischen Gutachten eine Gegenüberstellung der gemessenen Werte
LAeq: LA,Sp:
Genehmigte Veranstaltungen: 51 dB – 62 dB bis 79 dB
AUSTRIAN DRIFT Series 202150 dB – 61 dB bis 83 dB
Drift-Masters GP 57 dB – 61 dB bis 84 dB
Der Schalltechniker kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden gemessenen Drift-Veranstaltungen im Bereich des energieäquivalenten Dauerschallpegels (LAeq) mit vergleichbaren Werten erfasst werden konnten. Die Schallpegelspitzen ergaben jedoch signifikant höhere Werte und konnten bei beiden DriftVeranstaltungen mit Werten von bis zu rund 83 dB bis rund 84 dB erfasst werden. Somit liegen dieser um rund 5 dB über jenen Pegelspitzen, welche durch die bereits genehmigten Veranstaltungen erfasst wurden.
Wie vom Schalltechniker bereits ausgeführt, können bei den genehmigten Veranstaltungen Schallpegelspitzen bis zu 79 dB auftreten.
Laut der ÖAL Richtlinie 6/18 und auch im Nationalen Umweltplan stellt ein LA,max von 80 dB den Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung dar.
Dauerschallpegel und Spitzenpegel in dieser Höhe sind im Alltag nicht tolerabel.
Laut Veranstaltungsrichtlinie ist bei diesem Lärmpegel von LAeq von 80 dB nur 1 Veranstaltung im Jahr genehmigungsfähig.
Bei Überschreiten des genehmigten Schallpegelspitzenwertes von 79 dB bis zu 5 dB werden nicht nur die Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes LA,max überschritten.
Diese Veränderung ist nicht nur durch die Pegeldifferenz, sondern auch aufgrund der anderen Geräuschcharakteristik im Vergleich zu den üblichen Immissionen bei den Veranstaltungen deutlich wahrnehmbar.
Die Anzahl der Spitzen ist nicht bekannt. Aber jede Schallpegelspitze für sich führt bei den Anrainern bedingt durch die hörbare Höhe und deutlich wahrnehmbare Geräuschcharakteristik zu einer hochgradigen Belästigung. Es ergeben sich für die Anrainer für die Dauer der Veranstaltung keine Kompensationsmöglichkeiten. Folglich sind die Beschwerden der Bevölkerung nachvollziehbar.
Die Wahrnehmung mit der negativen Beurteilung führt in der Folge über Stressregulatoren im Körper zu gesundheitlichen Veränderungen (vermehrte Produktion von Stresshormonen, veränderter Blutdruck, erhöhte Herzfrequenz etc.)
Diese Veranstaltungen mit Schallpegelspitzen über LA,max 80 dB stellen eine hochgradige Belästigung dar.
Tagsüber führen die Immissionen über das Stressmodel im Körper zu akuten gesundheitlichen Veränderungen.
Bedingt durch Erholungsphasen (niedrigere Immissionen an den folgenden Veranstaltungstagen, Nachtruhe etc) werden chronische gesundheitliche Auswirkungen im Sinne einer Gefährdung verhindert.“
5.1. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 31.07.2023 eine Stellungnahme. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, das Maßstab für die Beurteilung der Frage danach, ob allfällige (künftige) Driftveranstaltungen aus schalltechnischer Sicht im Rahmen des bereits genehmigten Konsenses lägen ausschließlich der veraltungsbehördlich genehmigte Konsens sein könne, nicht aber eine faktisch (nicht nachgewiesenermaßen vollends das Konsenspouvoir ausschöpfende) durchgeführte Veranstaltung. Hätten die ASV sohin (richtigerweise) ihren jeweiligen Befund und Gutachten als Vergleichsmaßstab einen (bescheidförmig) Schallpegelspitzenwert von 90 dB zugrunde gelegt, wären diese eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche (künftige) Driftveranstaltungen auch hinsichtlich deren Schallpegelspitzen weit unter dem genehmigten Konsens gelegen seien und liegen werden. Das Beschwerdebegehren wurde vollinhaltlich aufrecht erhalten.
5.2. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete mit Eingabe vom 03.08.2023 eine Stellungnahme.
Maßgebender Sachverhalt:
Für das A B in Gbach, Ipark, liegt eine Veranstaltungsstättenbewilligung für eine ortsfeste Veranstaltungsstätte vor. Eine Veranstaltungsbewilligung für eine Motorsportanlage liegt nicht vor. Die Bewilligung der Veranstaltungsstätte wurde erteilt mit folgenden Bescheiden:
1. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.03.2000,
GZ: 2.1-V-62/99
2. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 15.06.2001,
GZ: 2.1-14/01
2. a Berufungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom
12.03. 2002, GZ: FA7C-2-5.0P/22-00/27
3. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 21.07.2003, GZ: 2.1 17/02
3. aBerufungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom
27.01. 2004, GZ: Fa7C-2-5.0P/30-03/1
4. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 09.03.2018,
GZ.: 2.1-18/2013
Unter Bedachtnahme auf die sich aus diesen Bescheiden ergebenen Sachverhalte, sowie dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist von folgendem bewilligten Bestand auszugehen:
1. Veranstaltungen von Dienstag bis Sonntag (auch als Trainingsbetrieb bezeichnet)
Dienstag
Renn Karts oder Rennautos
Leih-Karts
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (in Sommerzeit: bis 19:00 Uhr; max. 10 Fahrzeuge)
von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (max. 15 Fahrzeuge)
Mittwoch
Rennautos oder Renn-Karts
Leih-Karts
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (in Sommerzeit: bis 19:00 Uhr; max. 15 Fahrzeuge)
von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (max. 15 Fahrzeuge)
Donnerstag
Supermotard oder Rennautos
Renn-Karts
Leih-Karts
Halbstundenrhythmus von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr (max. 20 Fahrzeuge)
Halbstundenrhythmus von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (in Sommerzeit: bis 19:00 Uhr; max. 10 Fahrzeuge)
von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (max. 15 Fahrzeuge)
Freitag
Rennautos oder Renn-Karts
Leih-Karts
von 09:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr (in Sommerzeit: bis 19:00 Uhr; max. 15 Fahrzeuge)
von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (max. 15 Fahrzeuge)
Samstag
Rennautos oder Renn-Karts
Leih-Karts
von 09:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr (in Sommerzeit: bis 19:00 Uhr; max. 15 Fahrzeuge)
von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (max. 15 Fahrzeuge)
Sonn- und Feiertage
Leih-Karts
Von 09:00 Uhr bis 22 Uhr (max. 15 Fahrzeuge)
2. Veranstaltungen Rennbetrieb
Lt Bescheid BHHB vom 21.07.2003, Gz.: 2.1 17/02
10 Veranstaltungen, davon 6x2Tages und 4x 1 TagesVA =16 Veranstaltungstage
max. 3 Rally-cross (max. 1x 2-TagesVA )/anno
max 2 Supermotard (max 1x 2-TagesVA)/anno
max 3 Rally VA/anno
max 2x 2-Takt-Kart (2-TagesVA) /anno
max 3x 4-Takt-Kart (2-TagesVA/anno)
max 3 Scooter
max 3x Autoslalom
Einsatzzeiten Rennen A 15.) gem. Bescheid 2002: 08:00 bis 12:00 und 13.00 bis 19:00 Uhr
Auf dieser Veranstaltungsstätte wurde wiederholt auch „das Driften“ durchgeführt, wie etwa im August 2021 bei der Austrian Driftserie aus 2021 oder 2019 bei der Veranstaltung Drifmasters GP oder am 15.07.2023, im Internet beworben als „Track Day, bewässertes Fahren“ und weitere Termine im Internet angekündigt.
Bei der Durchführung des Driftens sind bei den nächsten Nachbarn (Fstraße, Sdorf, Fstraße, St) Spitzenpegel, durch Motorengeräusche und Reifenquietschen von bis zu 84 dB gegeben.
Beweiswürdigung:
Der genehmigte Bestand ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Genehmigungsbescheiden, sowie dem Ergebnis der vor dem Landesveraltungsgericht Steiermark durchgeführten Verhandlung am 18.04.2023, ist auch nicht strittig. Die Ergebnisse der Schallpegelspitzen beim Durchführen des Driftens, stützen sich auf das lärmtechnische Gutachten vom 15.06.2023 und somit auf messtechnische Erhebungen; die messtechnischen Erhebungen wurden bereits in den Jahren 2019 und 2021 durchgeführt. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Messungen zu zweifeln und wurde dies auch von den Beschwerdeführern bis dato noch nie vorgebracht und werden auch nicht bestritten. Aus dem im Internet veröffentlichten Veranstaltungskalender ergeben sich weitere Termine für das „bewässerte Fahren“.
Maßgebende Rechtsvorschriften:
Gesetz vom 03.Juli 2012, mit dem das Veranstaltungswesen im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 – StVAG), LGBl. 88/2012, idF LGBl. 63/2018:
§ 2 Z 1, 7 und 10 StVAG:
Begriffsbestimmungen:
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
1. Veranstaltungen: Unternehmungen, Ereignisse oder Zusammenkünfte, die der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer dienen; […]
a)alle zeitlich begrenzten gleichartigen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte, Ausstellungen, Tierschauen, Feste, Bälle, Wettbewerbe, Wettkämpfe, Wettrennen, Meisterschaften, Turniere, Rennen;
b)alle Formen eines ortsfesten Veranstaltungsbetriebes, wie z. B. der Betrieb einer Sommerrodelbahn, eines Hochseilgartens, Freizeitparks, Tierparks; […]
10. Veranstaltungsstätten: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte ortsgebundene Einrichtungen wie bauliche Anlagen, Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, Anlagen und Ausstattungen; […]“
§ 15 Abs 7, 8, 9 und 10 StVAG:
„Bewilligung von Veranstaltungsstätten
(7) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung so beschaffen ist, dass
a)eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte nicht zu erwarten ist,
b)sie dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entspricht,
c)eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und eine ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist und
d)unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht zu erwarten sind,
2. für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmerinnen/Teilnehmer benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen,
3. die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltungen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und ein rasches und gefahrloses Verlassen der Veranstaltungsstätte möglich ist, und
4. die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen entsprechen.
(8) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(9) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.”
§ 18 StVAG:
„Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte
(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn
1. in einer bewilligten Veranstaltungsstätte im Kalenderjahr an mehr als drei Veranstaltungstagen Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder
2. mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte verbunden sein können.
(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.“
Erwägungen:
Mit dem bekämpften Spruchpunkt III. hat die belangte Behörde sämtliche Driftveranstaltungen, auch Autoslalomveranstaltungen, die eigentlich Driftveranstaltungen seien, Track-Days Veranstaltungen und Fahrten in diesen Kategorien im Trainingsbetrieb „mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung“ untersagt.
Das Driften ist eine Fahrweise bzw. spezielle Fahrtechnik mit dem Ziel das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit so zu übersteuern, dass das Heck des Fahrzeuges ausbricht; die hinteren Räder erreichen dabei einen höheren Schräglaufwinkel als die Vorderräder. Diese Fahrweise stellt eine gegenüber den bisherigen Genehmigungen zugrunde liegende und beurteilte Fahrweise, unabhängig von der Fahrzeugkategorie und unabhängig davon, ob die Fläche bewässert ist oder trocken, oder diese Fahrweise im Rahmen eines Track-Day durchgeführt wird, geänderte Fahrweise dar. „Driftveranstaltungen“ sind aufgrund dieser Fahrweise mangels Gleichartigkeit daher von den bisherigen Veranstaltungsstätten(-änderungs) -bewilligungen nicht umfasst.
Es bedarf jedoch nicht jede Änderung einer Veranstaltungsstätte einer Bewilligung. Nach § 18 Veranstaltungsgesetz bedürfen nur wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte einer behördlichen Bewilligung. Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn in einer bewilligten Veranstaltungsstätte an mehr als drei Veranstaltungstagen im Kalenderjahr, Veranstaltungen durchgeführt werden die nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder auf das Eigentum und auf sonstige dingliche Rechte verbunden sein können. § 18 Abs 3 StVAG definiert hier nicht zutreffende Fälle von Änderungen die jedenfalls als nicht wesentlich zu werten sind.
Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 15.06.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass Driftveranstaltungen bei den nächsten Nachbarn Lärmpegelspitzen von bis zu 84 dB verursachen. Die medizinische Amtssachverständige hat in ihrer darauf aufbauenden gutachtlichen Stellungnahme vom 19.07.2023 schlüssig und unwidersprochen ausgeführt, dass Veranstaltungen mit Schallpegelspitzen über LA,max 80 dB eine hochgradige Belästigung für Nachbarn darstellen. Immissionen führen tagsüber über das Stressmodel im Körper zu akuten gesundheitlichen Veränderung, wobei chronische gesundheitliche Auswirkungen im Sinne einer Gefährdung nur verhindert werden können, wenn es ausreichende Erholungsphasen (niedrigere Immissionen an den folgenden Veranstaltungstagen, Nachtruhen und etc) gibt.
Das Driften führt bei den nächsten Nachbarn zu einer hochgradigen Belästigung und zu einer Gesundheitsgefährdung, wenn nicht ausreichend Erholungsphasen gegeben sind; das Driften ist daher jedenfalls für die Nachbarn unzumutbar.
Selbst würde das Driften an maximal zwei Tagen pro Jahr stattfinden, stellt das Driften eine wesentliche Änderung der bewilligten Veranstaltungsstätte dar, da durch das Driften bei den nächsten Nachbarn eine hochgradige Belästigung auftritt, für diese daher unzumutbar ist. Nach § 15 Abs 7 Z 1 lit d StVAG darf eine Veranstaltungsstättenbewilligung (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen) nur erteilt werden, wenn unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht zu erwarten sind.
Es wäre unsachlich im Wege bewilligungsfreier Änderungen eine unzumutbare Belästigung von Menschen in Kauf zu nehmen und einer bewilligten Veranstaltungsstätte, bei der unzumutbare Belästigungen kraft Gesetzes auszuschließen sind, gleichzuhalten.
Spruchpunkt III. war dennoch zu beheben, da das StVAG keinen Untersagungstatbestand vorsieht für die bewilligungspflichtige aber nicht bewilligte Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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