LVwG ST LVwG 41.23-1666/2023

LVwG 41.23-1666/2023Landesverwaltungsgericht31.10.2023

Regest

Vergütung des Verdienstentganges, Kurzarbeit, kurzarbeitsbedingte Änderung des Arbeitsvertrages, Höhe des Vergütungsbetrages, Berechnungsgrundlage, vereinbarte Nettoersatzrate, Epidemiegesetz 1950

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.23-1666/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.23.1666.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der A B e.U., vertreten durch E F Steuerberatung GmbH, Pstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.05.2023, GZ: A7-069562/2022/0007,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise

Folge gegeben,

der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 06.02.2022 bis 18.02.2022 eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 3.259,98 gewährt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.05.2023 wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B e.U., eingebracht am 14.03.2022, als Dienstgeberin von C D, geb. am *****, für den Zeitraum von 02.06.2022 bis 18.02.2022 in Folge der Absonderungsbescheide der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 06.02.2022, GZ: A7-74055/2022-0042478, sowie vom 11.02.2022, GZ: A7-74055/2022-0048029, in der Höhe von € 2.734,94 gewährt (Spruchpunkt I.). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Dienstnehmer im Zeitraum der Absonderung seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen hat können und grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz besteht. Die von der antragstellenden Person angegebene Höhe des Bruttogehaltes konnte nicht nachvollzogen werden. Von der Behörde sei von insgeamt € 5.056,24 Bruttogehalt für Februar 2022 ausgegangen worden. Außerdem hätte der Dienstgeber im Februar 2022 eine Kurzarbeitsbeihilfe für C D in der Höhe von € 571,50 erhalten. Gemäß Kurzarbeitsrichtlinie des AMS vom 01.07.2021, GZ: BGS/AMF/0722/9972/2021, würden Leistungen nach § 72 Epidemiegesetz die Kurzarbeitsunterstützung ausschließen. Die aliquote Kurarbeitsbeihilfe im Februar 2022 sei sohin der Höhe von € 265,34 bei der Berechnung des Vergütungsanspruches nicht zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Bruttogehalt von € 6.099,00 für das fortgezahlte Entgelt während der Quarantäne zugrunde gelegt worden sei. Für den Absonderungszeitraum seien 72,5 Stunden und damit ein Bruttoentgelt von € 2.652,38 fortbezahlt worden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien von der Höchstbeitragesgrundlage entrichtet worden und somit für den Absonderungszeitraum anteilig berechnet worden. Hinsichtlich der Kurzarbeitshilfe wurde ausgeführt, dass der Abzug der Kurzarbeitshilfe von € 265,34 nicht richtig gewesen wäre. Es wurde daher der Antrag gestellt, den mit Antrag vom 14.03.2022 begehrten Vergütungsbetrag in der Höhe von € 2.734,94 zu gewähren.

Aufgrund des gerichtlichen Auftrages übermittelte die Beschwerdeführerin am 07.08.2023 das Jahreslohnkonto 2022.

-Arbeitszeitaufzeichnungen Februar 2022 von C D

-Gehaltsabrechnung Februar 2022

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Herr C D, geb. am *****, war bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 365 Tage). Der Dienstnehmer befand sich von Jänner bis einschließlich Mai 2022 in Kurzarbeit. Das monatliche Bruttogehalt vor Kurzarbeit betrug € 6.099,00. Während der Dauer der Kurzarbeit gebührte dem Dienstnehmer ein Kurzarbeits-Mindestbruttogehalt in Höhe von € 4.743,12, wobei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer für die Dauer der Kurzarbeit keine über diesen Kurzarbeits-Mindestbruttogehalt liegende Entgeltzahlung vereinbart wurde. Die Höhe dieses Kurzarbeits-Mindestbruttogehalts entspricht auch der „BMA Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG“. Dem Dienstnehmer gebührten überdies Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) in einer Gesamthöhe von € 12.198,00, welche in vier Tranchen (Mai, Juni, Oktober und November) ausbezahlt wurden. Der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2022 20,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 12,55 %, Arbeitslosenversicherung: 3,00 %). Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2022 € 5.670,00. Für Sonderzahlungen lag die Höchstbeitragsgrundlage bei € 11.340,00. Da das laufende Entgelt vor Kurzarbeit die Höchstbeitragsgrundlage überschritt, wurde als Beitragsgrundlage für den Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung auch während der Dauer der Kurzarbeit ein Betrag in Höhe von € 5.670,00 herangezogen.

Im Februar 2022 wurde für den Abrechnungszeitraum von 01.02.2022 bis 28.02.2022 eine Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von € 410,01 bezogen. Für die Dauer der Absonderung wurde jedoch keine Kurzarbeitsbeihilfe beantragt bzw. abgerechnet.

Über den Dienstnehmer wurde von 06.02.2022 bis 18.02.2022 eine behördliche Absonderung verfügt, wobei der Dienstnehmer in diesem Zeitraum nicht am Arbeitsplatz aufhältig war.

Mit fristgerechtem Antrag vom 14.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Herrn C D, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 13 Tagen (06.02.2022 bis 18.02.2022) in Höhe von € 3.596,94 inkl. aliquoter Sonderzahlungen. Diesem waren unter anderem die amtlichen Formulare „Verdienstentgang bei Quarantänebescheid nach Epidemiegesetz (Antrag)“ und „„Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige 2020“ angeschlossen. Als Bruttogehalt für den Zeitraum von 06.02.2022 bis 18.02.2022 wurde ein Betrag in Höhe von € 2.652,38 ausgewiesen. Zur Ermittlung dieses Betrages wurde von der Beschwerdeführerin das monatliche Bruttogehalt des Dienstnehmers vor Kurzarbeit herangezogen, welches sie durch die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden (166,71 Std) dividierte und mit der Anzahl der Ausfallstunden (72,50 Std) multiplizierte ((€ 6.099,00/166,71 Std) * 72,5 Std. = € 2.652,38). Die Normalarbeitszeitstunden sowie die Ausfallstunden wurden von der Beschwerdeführerin aus der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe übernommen. Bei den „Normalarbeitszeitstunden“ handelt es sich somit um die wöchentlichen „Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag“ multipliziert mit dem Faktor 4,33 (38,05 Std. * 4,33 = 166,71 Std.). Demgegenüber handelt es sich bei den Ausfallstunden laut Kurzarbeitsabrechnung um die „Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren“, wobei die Berechnung dieser Ausfallstunden anhand der Normalarbeitszeitstunden vor Kurzarbeit erfolgte. Die Beschwerdeführerin berechnete das ausgewiesene Bruttogehalt daher anhand der Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeit und nicht den tatsächlich während der Kurzarbeit absonderungsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden. Die Berechnung des im Antrag ausgewiesenen Bruttogehaltes für den Absonderungszeitraum wurde somit von der Beschwerdeführerin auf Basis des Entgeltanspruchs bzw. des Beschäftigungsausmaßes des Dienstnehmers vor der Kurzarbeit durchgeführt.

Den im Akt befindlichen Arbeitszeitaufzeichnungen lässt sich entnehmen, dass der Dienstnehmer von 06.02.2022 bis einschließlich 18.02.2022 absonderungsbedingt keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte.

Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Bruttobezug vor Kurzarbeit ablesen (vgl. Lohnart Nr 100 und Lohnart Nr 7620). Zum anderen ist aus dem Jahreslohnkonto das während der Kurzarbeit gebührende Bruttogehalt ersichtlich (vgl. Lohnart Nr. 7620). Dass dem Dienstnehmer während der Kurzarbeit auch nur dieses Kurzarbeits-Mindestbruttogehalt gebührte und für die Zeit der Kurzarbeit keine über der „BMA Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG“ liegende Entgeltzahlung vereinbart wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Jahreslohnkonto 2022 (Jänner bis Mai), in welchem das gebührende Bruttogehalt grundsätzlich in Höhe von € 4.743,12 ausgewiesen wird (vgl. Lohnart 9400 und Lohnart 7621) und nur in jenen Monaten (z.B. Jänner 2022) in denen es etwa zu Zahlungen des Urlaubsentgeltes – welches auch während der Kurzarbeit nicht gekürzt werden durfte und anhand des Entgelts vor Kurzarbeit zu berechnen war – kam, betragsmäßig höher ist. Dass der Dienstnehmer während der Dauer der Kurzarbeit monatlich nur Anspruch auf ein Bruttogehalt in Höhe von € 4.743,12 hatte, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr verzichtete diese auf Abgabe einer Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 14.09.2023).

Dass für den Zeitraum von 06.02.2022 bis 18.02.2022 keine Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen. Zunächst kann diesen entnommen werden, dass für den gesamten Monat Februar 2022 eine Kurarbeitsunterstützung für 39,71 kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden abgerechnet und in weiterer Folge ausbezahlt wurde. Der Anzahl der kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden liegt ein Abrechnungszeitraum von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 166,71 potentiell zu leistende Normalarbeitszeitstunden („Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag“) abzüglich der „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“ (72,50 Std.), der tatsächlich geleisteten Stunden im Ausmaß von 16,00 Stunden und der konsumierten Urlaubsstunden (38,50 Std.) zugrunde. Dass es sich bei den „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“ um die während der Absonderung und anhand der Normalarbeitszeitstunden vor Kurzarbeit berechneten ausgefallenen Arbeitsstunden handelt, ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen in Zusammenschau mit den Arbeitszeitaufzeichnungen und der Gehaltsabrechnung Februar 2022 (vgl. Lohnart 5813 „CoV Quarantäne; Menge 72,50“). Dies deshalb, da eine Addition der in der Gehaltsabrechnung aufgelisteten und bezahlten „aktiven Stunden“, der Urlaubsstunden und der „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“ (vgl. Lohnarten 5801, 5810 und 5813; 16,00 Std + 38,50 Std + 72,50 Std = 127,00 Std) mit den in den Abrechnungsunterlagen angeführten kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden (39,71 Std) wiederum zu den in den Abrechnungsunterlagen ausgewiesenen „Normalarbeitsstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag“ (166,71 Std.) führt.

Die Definitionen der in den Abrechnungsunterlagen aufscheinenden Positionen („Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“, „Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag“ etc.) konnte des Website des Arbeitsmarktservices entnommen werden (vgl. https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-kurzarbeit). Insbesondere konnte daraus entnommen werden, dass es sich bei den „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“ (72,5 Std) um die (absonderungsbedingten) Ausfallstunden handelt, welche jedoch anhand der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit berechnet wurden.

Überdies lässt sich aus dem Jahreslohnkonto 2022 die Höhe der ausgezahlten Sonderzahlungen ablesen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden - insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH - auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 69/2023:

§ 50.

[…]

(35) § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 15; § 4a Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Z 1 lit. c, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 Z 1 lit. d, § 25 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1a, § 36 Abs. 1 lit. a und n, §§ 47a, § 50 Abs. 11, 13 und 33 sowie § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5c, § 24 Abs. 5, die §§ 25b, 27a, 28c und 28d, § 32 Abs. 1a, § 43a, § 49 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu § 49 außer Kraft.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausgezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.

Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung des Dienstnehmers im beantragten Zeitraum (06.02.2022 bis 18.02.2022) gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Höhe des Vergütungsbetrages, insbesondere, ob die Kurzarbeitsbeihilfe bei der Bemessung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen ist sowie die Höhe des im Absonderungszeitraum gebührenden Bruttogehalts.

Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll.

Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff).

Im Gegenstandsfalle befand sich der Dienstnehmer von Jänner bis einschließlich Mai 2022 in Kurzarbeit und hatte er für die Dauer der Kurzarbeit Anspruch auf ein monatliches Mindestbruttogehalt in Höhe von € 4.743,12. Die Kurzarbeit stellt eine Änderung des Arbeitsvertrages dar, die zu einer Verringerung der Normalarbeitszeit und einer entsprechenden Kürzung des Entgeltanspruchs des Dienstnehmers führt (vgl. OGH vom 25.05.2022, 8 ObA 26/22i). Dadurch, dass sich das dem Dienstnehmer gebührende monatliche Bruttoentgelt durch die Kurzarbeitsvereinbarung von € 6.099,00 auf € 4.743,12 reduzierte, hatte der betroffene Dienstnehmer im Monat Februar 2022 auch nur einen (Brutto-)Entgeltanspruch in Höhe von € 4.743,12. Dass zwischen den Dienstnehmer und der Beschwerdeführerin für die Dauer der Kurzarbeit ein höheres Bruttoentgelt vereinbart wurde, war weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch wurde dies von der Beschwerdeführerin nach Einräumung des Parteiengehörs vom 13.09.2023 behauptet.

Sofern sich ein Dienstnehmer im verfügten Absonderungszeitraum bereits in Kurzarbeit befand, ist die Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG – aufgrund des für die Berechnung maßgeblichen Ausfallsprinzips – anhand des während der Kurzarbeit gebührenden Bruttogehalts zu berechnen, da der Diensntehmer durch die kurzarbeitsbedingte Änderung des Arbeitsvertrages trotz behördlicher Absonderung monatlich nur Anspruch auf das vereinbarte Mindestbruttogehalt bzw. die vereinbarte Nettoersatzrate hatte (vgl. Adalbert Spitzl, Entgeltanspruch bei Quarantäne, ecolex 2021/204; Wilhelm Kurzböck, Das Corona-Kurzarbeits-ABC, ARD 6693/5/2020; aber auch „Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung CORONA-KURZARBEIT, VI Punkt 3.“, in welcher ausdrücklich nur vereinbart wurde, dass nur die Bemessung des Urlaubsentgelts anhand der ungekürzten täglichen Normalarbeitszeit zu erfolgen hat). Eine allfällige höhere (freiwillig) ausbezahlte Vergütung vom Dienstgeber an den Dienstnehmer kann nicht Gegenstand einer Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG sein. Dies würde vielmehr im Widerspruch zum bereits erwähnten Ausfallsprinzip stehen, da der Dienstnehmer durch die Auszahlung einer freiwilligen höheren Vergütung, als jene, welche ihm gesetzlich zusteht und iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes berechnet wird, einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren würde.

Im gegenständlichen Fall berechnete die Beschwerdeführerin das Bruttogehalt für den beantragten Zeitraum anhand 72,5 Ausfallstunden, welche wiederum anhand der Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeit berechnet wurden und nicht anhand der tatsächlich während der Kurzarbeit absonderungsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden. Ferner wurde als Bemessungsgrundlage auch das Bruttogehalt vor der Kurzarbeit herangezogen. Somit wurde die Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang durch die Beschwerdeführerin auf Basis des Entgeltfortzahlungsanspruchs bzw. des Beschäftigungsausmaßes des Dienstnehmers vor Kurzarbeit durchgeführt.

Da der Dienstnehmer mangels abweichender Vereinbarung jedoch im Februar 2022 nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des (Kurzarbeits-) Mindestbruttoentgelts bzw. der Nettoersatzrate hatte, ist als Berechnungsbasis für die Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund des für die Berechnung des Vergütungsbetrages maßgeblichen Ausfallsprinzips auch nur die Höhe des während der Dauer der Kurzarbeit gebührenden Entgelts heranzuziehen (vgl. auch LVwG Salzburg 17.02.2022, LVwG 405-8/1018/1/7-2022).

Somit kommt man zu folgender Berechnung des Verdienstentganges:

Gebührendes Bruttoentgelt während Kurzarbeit (Februar 2022)

€ 4.743,12

aliquote Sonderzahlungen ((€ 12.198/365)*28)

€ 935,74

Zwischensumme:

€ 5.678,86

Dienstgeberanteil Sozialversicherung vor KUA (Höchstbeitragsgrundlage: € 5.670,00)

20,53 %

€ 1.164,05

Dienstgeberanteil Sozialversicherung Sonderzahlungen vor KUA (Höchstbeitragsgrundlage: € 11.340,00)

((€ 11.340,00 / 365) * 28)

20,53 %

€ 178,59

Basis für Berechnung des Verdienstentganges

€ 7.012,50

Vergütung für den Verdienstentgang für 13 Tage

€ 3.259,98

Dieser Betrag liegt rund € 525,04 über jenen Vergütungsbetrag, welcher von der belangten Behörde gewährt wurde. Dies ist insbesondere drauf zurückzuführen, dass die belangte Behörde eine Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von 265,34 in Abzug brachte, obwohl für den Absonderungszeitraum keine Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde. Darüber hinaus waren die von der belangten Behörde berechneten aliquoten Sonderzahlungen zu gering.

Laut jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023, Ro 2023/09/0004, sind für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung gemäß § 32 Abs 3 EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) zu miteinzubeziehen, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ iSd § 32 Abs 3 EpiG ein Beitragswert in Höhe von 20,53 % heranzuziehen war. Gemäß § 44 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden ASVG) sowie § 2 Abs 1 bis Abs 3 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (im Folgenden AMPFG) bildet die allgemeine Beitragsgrundlage und daher auch Grundlage der – hier nach § 32 Abs 3 EpiG zu vergütenden – Dienstgeberanteile, grundsätzlich das regelmäßige Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Nach § 45 Abs 1 ASVG darf jedoch die allgemeine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG nicht überschreiten, welche für das Jahr 2022 für das laufende Entgelt monatlich insgesamt € 5.670,00 und für Sonderzahlungen jährlich insgesamt € 11.340,00 betrug. Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit (vgl. Bundesrichtlinie KURZARBEITSBEIHILFE (KUA-COVID-19), gültig ab 22.11.2021, AMF/5-2022, GZ: BGS/AMF/0702/9991/2022, Seit 16). Da gegenständlich die Betragsgrundlage vor der Kurzarbeit € 6.099,00 betrug und auch die jährlichen Sonderzahlungen die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen, war die Bemessung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage durchzuführen, wobei der für den betreffenden Monat ermittelte Dienstgeberanteil für eine taggenaue Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang im Sinne des § 32 Abs 2 EpiG entsprechend auf den Absonderungszeitraum zu aliquotieren war.

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbingen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG. Sohin ist die Höhe des Vergütungsbetrags für den (näher beantragten) Absonderungszeitraum von Amts wegen zu ermitteln, sodass auch der Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen war, obwohl dieser formell betrachtet nicht beantragt bzw. im ursprünglichen Antrag nicht gesondert ausgewiesen wurde.

Der berechnete Vergütungsbetrag liegt zwar über dem im bekämpften Bescheid gewährten Betrag. Allerdings liegt der Vergütungsbetrag rund € 336,96 unter jenem, welcher von der Beschwerdeführerin beantragt wird. Dieser Unterschiedsbetrag ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage den Entgeltanspruch des Dienstnehmers vor Kurzarbeit heranzog.

Somit kann nur der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ermittelte Vergütungsbetrag in Höhe von € 3.259,98 gewährt werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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