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LVwG 41.23-2424/2023•LVwG ST LVwG 41.23-2424/2023
LVwG 41.23-2424/2023Landesverwaltungsgericht25.10.2023
Anzahl Verfahren, Sitzungstermine Raumordnungsbeirat, Umweltinformationen, Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.12.2022, GZ: ABT13-1747/2022-74,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe von Umweltinformationen nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (StUIG) zu diversen Sitzungen des Raumordnungsbeirates vom 01.01.2017 bis dato betreffend die Frage 1. und 2. abgewiesen und bezugnehmend auf die Frage 3. und 4. zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2, 6, 8 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (im Folgenden StUIG) LGBl. Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017 angeführt.
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.08.2022 ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach § 5 StUIG gestellt hätte. Es seien folgende Informationen beantragt worden:
1. eine vollständige Auflistung der Sitzungstermine des Raumordnungsbeirates seit 01.01.2017
2. eine vollständige Anzahl der vom Raumordnungsbeirat behandelten Angelegenheiten seit 01.01.2017, und zwar
a)die Gesamtzahl sowie
b)die Anzahlen unterteilt in
-Verfahren zur Erlassung/Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten der steirischen Gemeinden
-Verfahren zur Erlassung/Änderung von Flächenwidmungsplänen der steirischen Gemeinden
-Verfahren zur Erlassung/Änderung von Bebauungsplänen der steirischen Gemeinden
-Verfahren zur Erlassung/Änderung sonstiger Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung
-Verfahren zur Erlassung/Änderung von Standortverordnungen
-Verfahren zur Erlassung/Änderung sonstiger Verordnungen im Rahmen der überörtlichen Raumplanung
3. die Stellungnahmen des Raumordnungsbeirates seit 01.01.2017 (in welcher Form auch immer – beispielsweise elektronisch oder auch postalisch) zu übermitteln oder die Inhalte dieser Stellungnahmen vollständig mitzuteilen sowie
4. die Protokolle des Raumordnungsbeirates seit 01.01.2017 (in welcher Form auch immer – beispielsweise elektronisch oder auch postalisch) zu übermitteln oder die Inhalte dieser Protokolle vollständig mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 20.09.2022 hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Präzisierungsauftrag erteilt. Hinsichtlich der zu den Punkten 1. und 2. beantragten Umweltinformationen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich um Metadaten handeln würden und diese der Behörde nicht vorliegen würden. Betreffend die Fragen 3. und 4. wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, welche konkreten Umweltinformationen beantragt werden würden.
Die Behörde hat in weiterer Folge den Antrag betreffend die Fragen 1. und 2. abgewiesen und betreffend die Fragen 3. und 4. zurückgewiesen, da dem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet worden wäre.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass gemäß der Normierung des § 2 StUIG Stellungnahmen und Resümeeprotokoll des Raumordnungsbeirates jedenfalls Umweltinformationen iSd StUIG darstellen würden und daher die belangte Behörde zur Ab- bzw. Zurückweisung nicht berechtigt gewesen wäre. Betreffend die Abweisung zu den Fragen 1. und 2., wonach die Behörde vermeinte es seien lediglich Metadaten, wird auf das von der Behörde angeführte Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2011, 2009/04/0205, Bezug genommen. In diesem Erkenntnis würde nach Ansicht des Beschwerdeführers der VwGH klarstellen, dass das Abfragen von „Metadaten“ sohin von statistischen Daten, nach dem StUIG nicht per se ausgeschlossen sei. § 4 Abs 4 StUIG würde explizit festlegen, dass beispielsweise Informationen über Immissionen gemäß § 2 Z 2 StUIG in die Umwelt (Z 3) sowie Informationen über den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden (Z 5) in statistisch dargestellter Form jedenfalls als Umweltdaten dem freien Zugang unterliegen würden. Die angefragten Daten zur Häufigkeit und zum Inhalt von Sitzungsterminen des Raumordnungsbeirates würden Aufschluss darüber geben, wie häufig das Fachgremium in raumplanungsrelevanten Akten eingebunden worden sei und somit zu einer qualitativen Planung beitragen hätte können. Die Abweisung zu den Antragspunkten 1. und 2. sei daher rechtswidrig gewesen.
Zur Zurückweisung der Antragspunkte 3. und 4. führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen wäre. Die Behörde hätte im Verbesserungsauftrag konkret angeben müssen, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Es sei zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen worden und wäre der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden. Die Behörde hätte keine taugliche Anweisung gegeben, indem sie im Präzisionsauftrag vom 20.09.2022 angegeben hätte, der Antrag wäre „zu allgemein gehalten“ und es wäre bekanntzugeben, „welche konkreten Umweltinformationen zur Frage 3. und 4. beantragt werden, damit Inhalt und Umfang der gewünschten Umweltinformationen für die Behörde klar erkennbar sind und eine weitere Bearbeitung ermöglicht wird“.
Es wurde beantragt den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben und der belangten Behörde gleichzeitig aufzutragen, dem Beschwerdeführer die mit Antrag vom 18.08.2022 begehrten Umweltinformationen in geeigneter Weise zu übermitteln.
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 2 Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz - StUIG, LGBl. Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017:
„Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz,
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich – soweit dies von Bedeutung ist – der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“
§ 4 Abs 4 Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz - StUIG, LGBl. Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017:
„Freier Zugang zu Umweltinformationen
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen,
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form,
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten,
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“
§ 5 Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz - StUIG, LGBl. Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017:
„Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“
§ 6 Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz - StUIG, LGBl. Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017:
„Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist,
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.“
(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
1. Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,
2. Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,
3. Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und
4. Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012“
§ 5 Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat:
(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung über die Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 2), die wesentlichen Beratungsgegenstände, die diesbezüglichen Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die Beschlüsse über Empfehlungen an die Landesregierung aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist das Sitzungsprotokoll zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.“
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abgesehen werden, weil das Beschwerdevorbringen und der Verwaltungsakt erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt und wirft die Beschwerde keine Fragen der Beweiswürdigung auf (vgl. VwSlg 19.038 A/2015; VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066; 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 bis 0407; 29.01.2018, Ra 2017/04/0153 m.w.N.; 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Betreffend die Abweisung der unter Frage 1. und 2. begehrten Herausgabe von Umweltinformationen wird festgehalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.09.2011, 2009/04/0205, eindeutig festgehalten hat, dass die Zahl von verhängten Verwaltungsstrafe keine Umweltinformationen darstellen. Eine gewisse Anzahl von Verfahren oder eine Anzahl von Sitzungsterminen, unterteilt nach gewissen Kriterien, stellen keine Umweltdaten dar. Wenn der Beschwerdeführer auf § 4 Abs 4 StUIG verweist, so wird darin ausdrücklich auf den Verbrauch von natürlichen Ressourcen, wie Wasser, Luft und Boden Bezug genommen. Dieser Verbrauch kann in statistisch dargestellter Form jedenfalls ein Umweltdatum darstellen. Nicht aber, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine Auflistung von Sitzungsterminen und die vollständige Auflistung der vom Raumordnungsbeirat behandelten Angelegenheit seit 01.01.2017. Die vollständige Auflistung von Sitzungsterminen und auch die Gesamtzahl unterteilt nach Anzahl betreffend verschiedener Verfahren stellen keine Informationen im Sinne des STUIG dar, sondern geben nur eine numerische Größe wieder. Zum Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der Sitzungstermine ein Aufschluss darüber gegeben sei, wie häufig das Fachgremium in raumplanungsrelevanten Akten eingebunden worden sei und somit zu einer qualitativen Planung beigetragen hätte, stellt eine Behauptung des Beschwerdeführers dar. Das Gericht kann nicht erkennen, in wie fern es sich dabei Umweltinformationen handelt.
Die Anzahl von Sitzungsterminen kann keine Umweltinformation darstellen, weil darin nur angegeben wird, wie oft ein Gremium getagt hat.
Betreffend die Zurückweisung in Bezug auf die Fragen 3. und 4. wird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen hat, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde rechtens erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Übermittlung der Stellungnahme des Raumordnungsbeirates seit 01.01.2017 oder die Übermittlung der Inhalte dieser Stellungnahme sowie die Übermittlung der Protokolle des Raumordnungsbeirates bzw. die Inhalte dieser Protokolle beantragt.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Konkretisierung dahingehend durchzuführen, welche Art von Umweltinformationen mitgeteilt werden sollen. Der Antrag auf Herausgabe aller Stellungnahmen bzw. Protokolle über einen Zeitraum von beinahe sechs Jahren ohne jegliche Spezifizierung war zu allgemein. Die belangte Behörde hat daher einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer geschickt. Auch nach dem Auftrag zur Verbesserung wurde aber der Antrag des Beschwerdeführers nicht konkretisiert. Der Beschwerdeführer konkretisierte, dass er jene Stellungnahmen, welche aufgrund § 16 Abs 1 und Abs 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz einzuholen sind, gemeint hätte.
Welche Umweltinformationen im Sinne des § 2 StUIG damit begehrt wurden, hat der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht dargelegt.
Zur Frage 4. führte er aus, dass er die Resümeeprotokolle gemäß § 5 der Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat mitgeteilt haben möchte, da diese raumordnungsrechtlichen Aspekte, somit Umweltinformation iSd Steirischen Umweltinformationsgesetzes enthalten würden.
Eine Präzisierung, welche Umweltinformationen derartige Resümeeprotokolle enthalten sollen wurde nicht durchgeführt.
Das Informationsbegehren ist daher gemäß § 6 Abs 1 Z 3 StUIG zu allgemein geblieben. Die Zurückweisung durch die belangte Behörde ist daher rechtens erfolgt.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der Beschwerde ausführt, dass er einen Anspruch auf Sachentscheidung gehabt hätte und die belangte Behörde mit ihrem Präzisierungsauftrag der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei bzw. den Präzisierungsauftrag nicht ausreichend konkret gemacht hätte, so wird auf die ständige Judikatur zur Manuduktionspflicht verwiesen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.04.1988, 88/11/001, festgehalten, dass sich die Manuduktionspflicht der Behörde lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen hat. Vor diesem Hintergrund ist daher die Manuduktionspflicht der belangten Behörde ausreichend erfolgt und die Zurückweisung betreffend die Fragen 3. und 4. rechtens erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen sein Begehren konkretisiert, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen. Da Beschwerdegegenstand ausschließlich die rechtmäßige Zurückweisung darstellt. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, neuerlich einen ausreichend konkretisierten Antrag nach dem StUIG zu stellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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