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LVwG 70.9-784/2023•LVwG ST LVwG 70.9-784/2023
LVwG 70.9-784/2023Landesverwaltungsgericht24.10.2023
Ausnahmebewilligung, verbotene Waffen, Interessenabwägung, Gewichtung, öffentliches Sicherheitsinteresse, Höherwertigkeit, Schützwürdigkeit, privates Interesse, hobbymäßiges Interesse, Schießübungen, Bewerben, Verein, olizeibeamter, Polizist, sachgemäßer Umgang, Schusswaffen, Vorfälle, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwältin, Ggasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.01.2023, GZ: WG-WA/0419/2016,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023, GZ: WG-WA/0419/2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahmebewilligung für den Besitz einer „Kategorie A-Waffe“ (Pumpgun) mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass das öffentliche Interesse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers höher zu gewichten sei und im Übrigen die Gefahren, die von der Verwendung verbotener Waffen ausgehen können so gering wie möglich zu halten seien. Genau aus jenem Grund hat der Gesetzgeber bestimmte Waffen, insbesondere auch solche mit Vorderschaftrepetiersystemen (Pumpguns) in § 17 Abs 1 Waffengesetz aufgenommen; dies unabhängig von der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit Schusswaffen sachgemäß umgehen könne.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren begründet.
Als aktiver Sportschütze, Vereinsmitglied bei E F G, G H Jberg und Mitglied des I J, nehme er an Wettbewerben teil, bei denen mit einer Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) geschossen werden müsse (siehe Ergebnislisten). Aufgrund der gültigen Gesetze sei er derzeit leider auf Leihwaffen angewiesen, welche er bei Bewerben jedoch nicht einschießen und nicht auf sich abstimmen könne, weshalb eine ernstzunehmende sportliche Leistung auf diese Weise nicht erreichbar sei. Um sich sportlich weiterzuentwickeln und an mehreren verschiedenen Disziplinen auf nationaler sowie internationaler Ebene anzutreten zu können, bestehe nun der Bedarf an einer Ausnahmegenehmigung gem. § 11b Abs 4 WaffG. Als Sportschütze sei er Mitglied im Dachverband I J. Der I J ist durch das BMI als Verband im Sinne des WaffG 1996 § 11b (4) anerkannt. Für eine sichere und gesetzeskonforme Verwahrung von Schusswaffen und Munition sei gesorgt.
Der Beschwerdeführer ergänzte, dass ihm keine Vorfälle mit Waffen, wie er sie nunmehr für seinen Besitz beantragt habe, bekannt seien. Er selbst sei hauptberuflich Polizeibeamter und übe seit dem Jahr 2017 die Tätigkeit als Sportschütze auch im Rahmen von Vereinsbewerben aus. Geschossen werde im Freien aber auch in dafür vorgesehenen Schusskanälen. Bei Schießbewerben können Mitglieder, die keine Bewilligung zum Führen von Vorderschaftrepetierwaffen haben, solche von anderen Mitgliedern ausborgen. Er selbst trainiere etwa einmal wöchentlich als Mitglied des G H Jberg in einem Schießkanal. Zusätzlich mache er die Ausbildung zum Einsatztrainer bei der Polizei mit Kurzwaffen. Wie auch bereits schon im erstinstanzlichen Verfahren verweise er darauf, dass mit einer eigenen Waffe das Ladetraining trainiert und somit verbessert werden könnte. Veranstaltungen an Schießbewerben mit Pumpguns würde er drei bis vier Mal jährlich besuchen.
Der als Zeuge einvernommene Präsident des I J (I J mit Sitz in P) bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verwendung von Leihwaffen bei Schießbewerben in Bezug auf die zur Verfügung Stellung und den Umstand, dass es für jeden Schützen einen Nachteil darstelle, wenn nicht mit der eigenen Waffe trainiert werden kann. Im Übrigen findet eine Vielzahl von Bewerben deshalb im Ausland (z.B. T) statt, da Vorderschaftrepetierwaffen dort in eine andere Kategorie fallen würden.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schon an Hand der umfangreichen erstinstanzlichen Ermittlungen; die Ausführungen des Beschwerdeführers konnten im Zuge der abgeführten Beschwerdeverhandlung durch seine Aussage im Wesentlichen bestätigt und hinsichtlich seiner vereinsmäßigen Tätigkeit beim I J und der Teilnahmehäufigkeit an nationalen und Bewerben außerhalb des Bundesgebietes ergänzt werden.
Es bestand für das LVwG Steiermark keinerlei Grund an der Richtigkeit dieser Aussagen Zweifel zu hegen und wird auch die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers bei der Führung von Waffen schon aufgrund seiner verantwortungsvollen Tätigkeit im Hauptberuf als Polizist angenommen; dies unabhängig von der rechtlichen Wertung im Zuge der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit.
Rechtliche Beurteilung:
§ 17 WaffG:
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.“
§ 11b WaffG idF vom 17.02.2019 (BGBl Nr. 97/2018):
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.“
Wie der im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Stellungnahme des Ministeriums für Inneres zu entnehmen ist, ist die Vorlage einer Bestätigung gemäß § 11b Abs 4 Waffengesetz lediglich eine der Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung einer Waffenbesitzkarte für eine Schusswaffe der Kategorie A.
Im Sinne der Wertung des Gesetzgebers und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Erwerb, der Einfuhr, den Besitz und das Führen von verbotenen Waffen vorliegt, anzulegen.
Wesentlich für die Beurteilung ist unter anderem, dass im Sinne des § 10 leg. cit private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren) möglich ist. Im Sinne des § 17 Abs 3 leg. cit. können behördliche Ausnahmebewilligungen unter den sonst angeführten Voraussetzungen beim Nachweis eines überwiegenden berechtigten Interesses am Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen solcher Schusswaffen erteilt werden.
Essentiell für die gegenständliche Causa ist auch unter der Annahme der vom Beschwerdeführer ausgeübten ca. einmal pro Woche durchgeführten Trainingstätigkeit und der drei bis vier Mal pro Jahr erfolgten Teilnahme an Bewerben, dass die von ihm ausgeübte vereinsmäßige Tätigkeit, unter anderem mit Vorderschaftrepetierwaffen (Pumpguns), eine reine freiwillige und somit im Hobbybereich angesiedelte Tätigkeit ist. Dem gegenüber steht die Wahrung des öffentlichen Sicherheitsinteresses, welches vom LVwG Steiermark höher und schutzwürdiger gewichtet wird als das vom Beschwerdeführer angeführte private, hobbymäßige Interesse am Führen einer verbotenen Waffe im Rahmen von Schießübungen und Bewerben für einen Verein.
Abgesehen davon zeigt eine Betrachtung der vorgelegten Unterlagen, dass durch den 2020 gegründeten „I J“ neue Schießdisziplinen u.a. mit A-Waffen eingeführt wurden und sich die faktische Internationalität auf den Umstand zu beschränken scheint, dass diese Bewerbe in T ausgetragen werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich wesentlich auch Teilnehmer anderer Nationalitäten beteiligen würden. Im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof geforderten strengen Maßstabs erscheint im Rahmen der Verbandseigenschaft offenbar auch hinterfragenswert, welches Gewicht bei einer Interessensabwägung – neben langjährig bestehenden institutionalisierten Schießsportverbänden - neu gegründeten Vereinen mit neu erfundenen Schießbewerben allenfalls zukäme.
Dass dem Beschwerdeführer im Zuge der von ihm ausgeübten Haupttätigkeit als Polizeibeamter der sachgemäße Umgang mit Schusswaffen zuzutrauen ist, bleibt bei der gegenständlichen Beurteilung wie auch jener Umstand, ob mit verbotenen Waffen, wie der gegenständlich beantragten, es in letzter Zeit oder auch sonst zu übergriffigen Vorfällen gekommen ist, unberührt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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