LVwG ST LVwG 70.5-2147/2023

LVwG 70.5-2147/2023Landesverwaltungsgericht24.10.2023

Regest

Kindergarten, Transport, notwendigerweise anfallende Fahrtkosten, Behinderung, Kind, Spezialfahrzeug, Benachteiligung, Verpflichtung der Eltern, Steiermärkisches Behindertengesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-2147/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.2147.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des mj. A, geb. am ****, vertreten durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter B, B-Straße , C-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.06.2023, GZ: BHSO-93982/2023-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des mj. A (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter B, vom 27.04.2023 auf Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Erziehung und Schulbildung (§ 7 StBHG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer derzeit den Kindergarten besuche, eine Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Erziehung und Schulbildung gemäß § 7 jedoch erst ab dem Schuleintritt möglich sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Vater und somit gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sein Sohn den Kindergarten der Stadtgemeinde D-Ort (Standort C-Platz) besuche, wobei bei A die Diagnosen Autismusspektrumstörung und Asperger-Syndrom vorliegen würden. Aufgrund dieser Behinderung sei seinem Sohn die Leistung „Individuelle Betreuungsperson“ für die gesamte Zeit im Kindergarten gewährt worden. Bedingt durch die vorliegenden Diagnosen sei auch der Transport des Beschwerdeführers zum Kindergarten und retour durch die Eltern erforderlich. Sein Sohn reagiere nicht auf Anweisungen oder das Rufen seines Namens, er zeige repetitive Verhaltensweisen, verfüge über keinerlei Gefahrenbewusstsein und habe Schwierigkeiten in der Affektregulation. Ein Transport im Kindergartenbus bzw. mit anderen Kindern gemeinsam wäre undenkbar. Der Beschwerdeführer habe große Probleme dabei, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, sei Reizen von außen gegenüber empfindlich und müsse die Möglichkeit haben, aus einer Situation wegzukommen, wenn ihm etwas Angst mache.

Gemäß § 7 Abs 2 StBHG seien die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung zu übernehmen. Dass dies nur für den Transport in die Schule vorgesehen sei, erscheine ihm nicht nachvollziehbar und schlüssig, zumal auch die Gewährung der individuellen Betreuungsperson sowohl für den Kindergarten als auch für die Schule vorgesehen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit Behinderung und liegen bei ihm die Diagnosen Autismusspektrumstörung und Asperger-Syndrom vor, weshalb auch seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ: BHSO-85966/2022-9, die Übernahme der Kosten für die integrative Zusatzbetreuung ab dem Kindergartenjahr 2022/23 bis zum Schuleintritt gewährt wurde. Ebenfalls mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ: BHSO-85923/2022-11, wurde dem Beschwerdeführer die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson im Kindergarten im Ausmaß von 17 Stunden pro Woche für das Kindergartenjahr 2021/2022 sowie 12 Stunden pro Woche für das Kindergartenjahr 2022/2023 gewährt und dieses Stundenausmaß mit Bescheid vom 02.06.2022, GZ: BHSO-478090/2022-5 um 5 Stunden pro Woche erhöht.

Der Beschwerdeführer besucht den Kindergarten der Stadtgemeinde D-Ort (C-Platz), der in einer Entfernung von 12,8 km von seinem Wohnort in C-Ort, B-Straße , gelegen ist. Der tägliche Transport des Beschwerdeführers in den Kindergarten und retour erfolgt durch seinen Vater mit dem eigenen PKW. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in der E D-Ort und kann damit seinen Sohn um ca. 7:00 Uhr früh auf den Weg zur Arbeit in den Kindergarten mitnehmen. Spätestens um 12:30 Uhr muss der Beschwerdeführer vom Kindergarten abgeholt und nach Hause gebracht werden, weshalb sein Vater ihn um diese Zeit mit dem PKW nach B-Ort bringt und anschließend wieder zu seiner Arbeitsstätte nach D-Ort fährt. Für diese zwei zusätzlichen Fahrten der Strecke B-Ort – C-Ort hat der Vater des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten in Form des amtlichen Kilometergeldes gestellt, der mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurde.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 und vom 18.09.2023.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StBHG) lauten wie folgt:

§ 7 StBHG:

(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für

(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“

Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die gemäß § 7 Abs 2 StBHG zu gewährenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung auch die Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug in Form eines amtlichen Kilometergeldes beinhalten.

Gemäß § 7 Abs 2 StBHG sind die notwendig anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

In diesem Zusammenhang ist auf § 31 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl Nr. 95/2019 idF LGBl Nummer 63/2022 (StKBBG) zu verweisen, der folgenden Inhalt aufweist:

§ 31 Abs. 1 StKBBG:

„Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.”

Während bei Kindergartenkindern ausschließlich die Eltern dafür verantwortlich sind, ihre Kinder in die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und von dort wieder abzuholen bzw. dafür zu sorgen, dass diese Kinder von einer geeigneten Person begleitet werden, besteht eine solche ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für Eltern von Schülerinnen und Schüler nicht. Diese können für die Strecke zwischen Wohnung und Schule eine Schülerfreifahrt beantragen, wenn ein zu Fuß zurückzulegender Schulweg nicht zumutbar ist, wobei Gemeinden und Schulerhalter die Möglichkeit haben die Einrichtung eines Gelegenheitsverkehrs einzurichten.

Eine einem Schulbus entsprechende Fahrgelegenheit ist für Kindergartenkinder gesetzlich nicht vorgesehen, sondern sind diese – wie oben ausgeführt – von den Eltern selbst bzw. einer geeigneten Begleitperson in die Einrichtung zu bringen und von dort abzuholen. Dass diese Verpflichtung für behinderte Kinder nicht bestehen sollte, geht aus der bezughabenden Bestimmungen nicht hervor und ist ein behinderungsbedingter Mehraufwand hier nicht gegeben

Der Begriff „notwendigerweise anfallende Fahrtkosten“ gemäß § 7 Abs 2 StBHG beinhaltet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht die Kosten, die den Eltern von Kindergartenkindern für den Transport ihres Kindes mit dem privaten PKW entstehen. Durch die gemäß § 31 Abs 1 StKBBG bestehende gesetzliche Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder – unabhängig davon, ob diese eine Behinderung aufweisen oder nicht – in die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung bringen bzw. von dort abzuholen, könnte von „notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten“ zB nur dann gesprochen werden, wenn durch die Behinderung eines Kindes Kosten über das verpflichtende „normale Bringen und Abholen“ hinaus entstehen würden, wie zB, wenn ein Transport nur mit einem Spezialfahrzeug möglich wäre und hierfür Kosten entstehen würden.

Ziel des Steiermärkischen Behindertengesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Die Verpflichtung der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihr behindertes Kind in den Kindergarten gebracht bzw. von dort wieder abgeholt wird, widerspricht diesem Grundsatz nicht, zumal auch Eltern von nicht behinderten Kindern diese Verpflichtung auferlegt ist und hier keine Benachteiligung durch die Behinderung des Kindes vorliegt.

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass durch das Bringen und Abholen des Beschwerdeführers mit dem privaten PKW des Vaters keine „notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten“ im Sinne des § 7 Abs 2 StBHG entstanden sind, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.