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LVwG 70.5-1878/2023•LVwG ST LVwG 70.5-1878/2023
LVwG 70.5-1878/2023Landesverwaltungsgericht24.10.2023
Körperersatzstücke, orthopädischer Behelf, andere Hilfsmittel, Auslegung, Analogie, Menschen mit Behinderung, gleiche Weise, an Gesellschaft teilhaben, selbstbestimmtes Leben, Anspruch, individueller Hilfebedarf, individuelle Behinderung, Anknüpfung, Körperersatzstücke, gegenüberstellen, Unterschied ausgleichen, analog, materielle Gegenstände, Mobilitätstraining, Orientierungstraining, Differenzierung, immaterielle Hilfsmittel, sinnesbeeinträchtigte Menschen, Menschen mit anderen Beeinträchtigungen, gleiche Weise, Hilfsmittel, Begriff, zentral, fehlende, unzulängliche, Körperfunktionen, ersetzen, körperliche, Unzulänglichkeiten, Beeinträchtigungen, Einschränkungen, Menschen mit Behinderung, ausgleichen, Steiermärkisches Behindertengesetz Steiermärkisches Behindertengesetz, Leistungs- und Entgeltverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der mj. A, geb. am ****, vertreten durch ihre Eltern und gesetzlichen Vertreter DI B und C, G-Straße , H-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.05.2023, GZ: 168683/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz dahingehend abgeändert, als der mj. A aufgrund ihres Antrags vom 03.08.2022 ein Kostenzuschuss für die Prozessbegleitung für „Unterstützte Kommunikation“ in Höhe von insgesamt € 317,55 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von A (im Folgenden Beschwerdeführerin) vertreten durch ihre Eltern und gesetzlichen Vertreter, B und C, vom 03.08.2022 auf sonstige Hilfsmittel – Prozessbegleitung für „Unterstützte Kommunikation“ in der Schule abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Hilfsmittelbegriff des § 6 StBHG zentral sei, dass damit fehlende oder unzulängliche Körperfunktionen ersetzt und damit körperliche Unzulänglichkeiten, Beeinträchtigungen oder Einschränkungen eines Menschen mit Behinderung ausgeglichen würden. Daraus resultierend könnten Kommunikationsgeräte, wie beispielsweise der D („sprechende Schreibmaschine“, ersetzt die Stimme), und andere elektronische Kommunikationshilfsmittel, wie etwa Mausersatzgeräte oder eine Augensteuerung als Hilfsmittel gemäß § 6 StBHG bezuschusst werden. Dies bedeute für die Beschwerdeführerin, da sie bedauerlicherweise über einen sprachlichen Entwicklungsrückstand hinsichtlich ihres Sprachverständnisses und ihrer Sprachproduktion verfüge, dass das I nicht gemäß § 6 StBHG bezuschussbar sei, weshalb seitens der Stadt Graz die beantragte Hilfeleistung abgewiesen würde.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter fristgerecht und informal zulässigerweise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass die „Unterstützte Kommunikation“ die Lautsprache ersetze, wenn diese aufgrund einer Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig gegeben sei. Die beantragte Einzel-Kommunikationsbegleitung beinhaltete die Einführung des Tablets mit spezieller Sprach-App (I) im Alltag zu Hause. Ohne Kommunikationsbegleitung könne dieses System von der Beschwerdeführerin und ihren Bezugspersonen nicht angewandt werden. In der Schule benutze A ein weiteres Tablet, welches der Schule gehöre. Die „Unterstützte Kommunikation“ setzte sich aus dem Tablet, der entsprechenden Software und der Kommunikationsbegleitung zusammen, wobei ein Element ohne die anderen nicht wirksam sei. Da das Tablet und die Software bereits vorhanden seien, sei lediglich das Hilfsmittel „Kommunikationsbegleitung“ beantragt worden.
Der Inhalt der Kommunikationsbegleitung wurde in Form eines Schreibens von I als Anlage zur Beschwerde beigelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 konnte diese Entscheidung ungeachtet des Parteiantrages ohne Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass im gegenständlichen Fall lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war, und dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist nicht strittig und sind auch keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit Behinderung, und wurde bei ihr eine globale Entwicklungsretardierung, die somatische, sozioemotionale und kognitive Entwicklung betreffend, festgestellt.
Der sprachliche Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin ist aufgrund eines angeborenen Gendefektes sehr verzögert, wobei ihr Sprachverständnis besser entwickelt ist als ihre Sprachproduktion. Ihr Wortschatz ist massiv eingeschränkt und ist aufgrund dieser Sprachentwicklungsverzögerung die Beschwerdeführerin sowohl in der Schule als auch im privaten und sozialen Bereich stark beeinträchtigt, da sie nicht ausreichend kommunizieren kann.
Bei der „Unterstützten Kommunikation“ handelt es sich um ein Kommunikationssystem das eine fehlende Lautsprache ersetzt bzw. ergänzt. Die beantragte Prozessbegleitung beinhaltet die Einführung des Tablet mit spezieller Sprach-App (I) in den Alltag zu Hause sowie in der Schule. Dadurch soll die Beschwerdeführerin dabei unterstützt werden, sich im Alltag ausdrücken sowie Fragen stellen und beantworten zu können. Hierbei muss auch das gesamte Lebensumfeld integriert werden, damit diese Form der Ausdrucksweise von den jeweiligen Gesprächspartnern sowohl im familiären Umfeld als auch in der Schule verstanden wird.
Die „Unterstützte Kommunikation“ setzt sich aus einem Tablet, der entsprechenden Software sowie der Kommunikationsbegleitung zusammen, wobei diese drei Elemente nur gemeinsam wirksam sind. Somit kann das iPad mit I von der Beschwerdeführerin ohne Prozessbegleitung nicht angewandt werden.
Die Beschwerdeführerin besucht die Sonnenklasse im inklusiven Schwerpunkt an der PVS der F (Praxis Volksschule F), in der Kinder mit und ohne Beeinträchtigungen gemeinsam unterrichtet werden. Von der Schule konnte im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten ein iPad angeschafft werden, das der Beschwerdeführerin im Unterricht zur Verfügung steht. Die Kosten für die notwendige Software (I mit Sprachausgabe) wurden vom J übernommen.
Laut vorliegenden Aktenunterlagen wurde die verfahrensgegenständliche Prozessbegleitung vorerst nur als für den schulischen Bereich beantragt angenommen, was jedoch den Aktenunterlagen so konkret nicht entnommen werden kann und wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs von den Vertretern der Beschwerdeführerin der Antrag dahingehend konkretisiert, dass die „Unterstützte Kommunikation“ sowohl in der Schule als auch im privaten und sozialen Bereich stattfinden würde.
Die Kosten für die Prozessbegleitung im Ausmaß von 10 Stunden inkl. Fahrtkosten betragen laut Kostenvoranschlag der I Beratungsstelle Graz vom 21.06.2022 € 635,10 inkl. MwSt.
Eine Zuzahlung durch den Sozialversicherungsträger bzw. eines anderen Kostenträgers ist nicht erfolgt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Die Funktionsweise der „Unterstützten Kommunikation“ wurde einer Beschreibung der Firma I computer aided communication entnommen. Dass die Kosten für das iPad von der Praxis Volksschule F und die Kosten für die notwendige Software vom J übernommen wurden, ist einem Schreiben der Praxis Volksschule F vom 03.10.2022 zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 96/2004 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StBHG) und der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nummer 2/2015 idF LGBl Nr. 30/2023 (im Folgenden LEVO-StBHG) lauten wie folgt:
„Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6)“
(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.“
§ 3 LEVO-StBHG:
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
§ 5 LEVO-StBHG:
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.“
Für das gegenständliche Verfahren ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (StBHG inklusive Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialien Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücken“, „orthopädischer Behelf“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, weshalb diese Lücke im Rahmen der Auslegung bzw. Analogie zu schließen ist.
Grundsätzlich ist § 1 StBHG als allgemeiner Rahmen zu betrachten, wonach es das Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Gemäß § 2 Abs 2 StBHG hat der Mensch mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung.
Der Anknüpfungspunkt stellt somit die individuelle Behinderung des jeweiligen Antragstellers dar, aus der sich der jeweilige individuelle Hilfebedarf ergibt. Es muss somit bei Hilfsmitteln im Einzelfall geprüft werden, ob dieses den Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilzuhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können und somit seinem individuellen Hilfebedarf entspricht.
Um diese Prüfung durchführen zu können, ist – wie aus § 1 StBHG abgeleitet werden kann – der Mensch ohne Behinderung gegenüberzustellen, um daraus resultierend feststellen zu können, was konkret benötigt wird, um diesen Unterschied auszugleichen.
Analog kann auch das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dessen § 154 Abs 1 letzter Satz herangezogen werden: demnach sind als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind
a)die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder
b)die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, mit ihrem Umfeld zu kommunizieren und sie damit nicht in gleicher Weise an der Gesellschaft teilhaben kann wie Menschen ihres Alters ohne Behinderung, stellt die „Unterstützte Kommunikation“ ein geeignetes Hilfsmittel dar, um die sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin – zumindest teilweise – auszugleichen.
Verfahrensgegenständlich ist hier auszuführen, dass diese „Unterstützte Kommunikation“ aus Tablet, Software und Prozessbegleitung besteht, wobei eine Wirksamkeit nur durch das Zusammenspiel aller drei Elemente gegeben ist. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl ein Tablet als auch die Software bereits vorhanden war, ist nur die Finanzierung der Prozessbegleitung Gegenstand dieses Verfahrens.
Diese als Prozessbegleitung bezeichnete Einschulung der Beschwerdeführerin sowie deren unmittelbares (Kommunikations-)Umfeld ist erforderlich, um der Beschwerdeführerin eine Kommunikation mit ihren Eltern, Lehrern und Schulkollegen grundsätzlich zu ermöglichen. Dass der Begriff „anderes Hilfsmittel“ sich nicht auf materielle Gegenstände oder Vorrichtungen beschränkt, sondern sehr weit auszulegen ist, kann auch daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 6 Abs 7 StBHG diesem Begriff auch Mobilität- und Orientierungstrainings für sinnesbeeinträchtigte Menschen zugeordnet werden.
In diesem Zusammenhang führt die Steiermärkische Landesregierung in einer Stellungnahme vom 15.09.2023 auszugsweise Folgendes aus: „Entsprechend der Zielsetzung des StBHG muss der Hilfsmittelbegriff des § 6 StBHG jedoch sogar noch weiter gefasst werden und etwa auch personelle kommunikative Hilfe in Form von Gebärdensprachdolmetsch und Schriftdolmetsch, welche die fehlende Unterstützung für sinnesbeeinträchtigte Personen substituieren kann, miteinschließen. Ebenso umfasst vom Hilfsmittelbegriff des § 6 StBHG ist aber auch die „Hilfe durch Training“ gemäß § 6 Abs 7 StBHG für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, welche etwa in Form von Mobilität- bzw. Orientierungstrainings oder auch der Vermittlung von lebenspraktischen Fertigkeiten erfolgt.“
Eine Differenzierung dahingehend, dass immaterielle Hilfsmittel lediglich sinnesbeeinträchtigten Menschen, nicht jedoch Menschen mit anderen Beeinträchtigungen, die ein Training benötigen um an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben zu können, zu gewähren sind, würde dem Grundsatz des Steiermärkischen Behindertengesetzes nicht gerecht werden.
Wie die Behörde in Ihrem Bescheid selbst ausführt, ist für den Hilfsmittelbegriff des § 6 StBHG zentral, dass damit fehlende oder unzulänglicher Körperfunktionen ersetzt werden und somit körperliche Unzulänglichkeiten, Beeinträchtigungen oder Einschränkungen eines Menschen mit Behinderung ausgeglichen werden. Die Behörde führt zu E auch aus, dass es sich dabei um ein deutschsprachiges symbolbasiertes Vokabular, welches Menschen ohne oder mit wenig bzw. schwer verständliche Lautsprache ermöglicht zu kommunizieren, wobei mit dem fertig strukturierten Wortschatz die Kommunikation sofort begonnen werden könne. Dass daraus resultierend zwar Kommunikationsgeräte und elektronische Kommunikationshilfsmittel, wie etwa Mausersatzgeräte oder Augensteuerung, nicht jedoch das I – wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt – bezuschusst werden könne, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht.
Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass es sich bei der beantragten Prozessbegleitung um ein vom § 6 StBHG umfasstes „anderes Hilfsmittel“ handelt, dass dem individuellen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin entspricht, wodurch für sie ein Anspruch auf diese Hilfeleistung gegeben ist.
Da die verfahrensgegenständliche Prozessbegleitung eine Komponente aus drei Elementen darstellt, von denen bereits zwei Elemente vorhanden sind, ist zweifellos davon auszugehen, dass es sich hierbei um das am besten geeignete und kostengünstigste Hilfsmittel handelt.
Zur Höhe des Kostenzuschusses ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 1 LEVO-StBHG beträgt der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50%, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
Im gegenständlichen Fall wurde weder vom Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger ein Zuschuss zur Prozessbegleitung gewährt, weshalb von den Kosten dieser Prozessbegleitung in Höhe von insgesamt € 635,10 (laut Kostenvoranschlag vom 21.06.2022) ein Betrag in Höhe von € 317,55 zu gewähren ist.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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