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LVwG 50.25-1337/2023•LVwG ST LVwG 50.25-1337/2023
LVwG 50.25-1337/2023Landesverwaltungsgericht23.10.2023
Präklusion, Kognitionsbefugnis, Abstände, Einwendungen, Tatbestände, ortsunübliche Belästigungen, unzumutbare Belästigungen, Gesundheitsgefährdung, Projekt, örtliche Verhältnisse, mangelnde Betriebssicherheit, Entwässerungsanlage, Beeinträchtigung, Geländeveränderung, Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwasser, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau C D und 2. des Herrn DI (FH) E F, beide wohnhaft in T, Gstraße, und jeweils vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag.a Dr.in G H, G, Bplatz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 28.11.2022, GZ: 131-9/8275-2022, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 24.02.2023, GZ: 131-9/8275-2022,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 26.12.2022 keine Folge gegeben und wird die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 24.02.2023, GZ: 131-9/8275-2022, iVm § 14 Abs 1 leg. cit. dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 28.11.2022, GZ.: 131-9/8275-2022, insoferne geändert wird als
a) der A B die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Radpark (Pumptrack)“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***** T, EZ ***, GB *****, auf Rechtsgrundlage § 29 Abs 1 und 5 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 91/2021 (im Folgenden Stmk. BauG), unter Zugrundelegung der nachstehenden, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, vidierten Projektunterlagen A) erteilt wird:
A)
–Einreichplan (Lageplan, Übersichtsplan, Schnitte) der I J AG vom 12.10.2023
–Plan „Kataster und Natur 1:500“ des Dipl.-Ing. K L vom 12.10.2023, GZ: 6181/23
–Baubeschreibung der I J AG vom 12.10.2023
–technische Beschreibung und Berechnung „Unterirdischer Sickerkörper/ Rigolenversickerung“ der I J AG
–Betriebskonzept vom Oktober 2023
–planliche Ersichtlichmachung der Versickerungsfläche vom 19.10.2023
und
b) die Baubeschreibung wie folgt abgeändert bzw. ergänzt wird:
Geplant ist, die beantragte, dem behördlichen Verfahren zugrundegelegte Pumptrackanlage in Bezug auf den sogenannten „Kinderbereich“ („Achter“) zu reduzieren und demnach die zuletzt zwischenzeitig geplante Lärmschutzwand (53,83 m Länge bis zu 4,5 m Höhe) nicht auszuführen. Zu diesem Zweck wird nicht nur das Bauvorhaben auf dem ursprünglich 1.226 m² großen Bauplatz reduziert, indem bauliche Anlagen in diesem Bereich wegfallen sollen, sondern soll eine Reduktion des gesamten Bauplatzes in der geraden Verlängerung der Linie N1 bis N2 des Planes „Kataster und Natur 1:500“ vom 12.10.2023 des Dipl.-Ing. K L erfolgen, wobei die geplante Einzäunung auch entlang dieser Linie verlaufen wird. Die durch Reduktion des „Kinderbereiches“ wegfallende Fläche soll in der Folge eben begradigt ausgeführt und begrünt werden, wobei eine Nutzung dieses Bereiches nicht vorgesehen ist und sollen auf dieser Fläche auch keinerlei bauliche Anlagen errichtet werden. Am Betriebsgrundstück sind auch keinerlei Beleuchtungsanlagen und Wasserentnahmen geplant und erfolgt die Erschließung über den westseitigen Radweg. Die Pumptrackanlage wird durch die künftige Zaunanlage eingezäunt und demnach die Zaunanlage auch im Abstand von etwa 1 m von der asphaltierten Pumptrackanlage zwischen dem nunmehr entfallenen ehemaligen „Kinderbereich“ („Achter“) einfriedend errichtet. Das Ende der Pumptrackanlage im südlichen Bereich ist aus dem Plan „Kataster und Natur 1:500“ des Dipl.-Ing. K L vom 12.10.2023 ersichtlich, gekennzeichnet als Linie N1 bis N2, wobei der Abstand zur südlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** somit rund 18 m bei Punkt N2 und rund 18,5 m bei Punkt N1 des genannten Planes des Dipl.-Ing. K L beträgt. Die Pumptrackanlage soll während der Öffnungszeiten von Personen von Jung bis Alt mit Fahrrädern, Laufrädern, Inline Skates und Rollern (Scooter) benützt werden dürfen und ist demnach auch ein Betrieb mit motorisierten bzw. elektrischen Fahrzeugen und Geräten nicht vorgesehen. Die Benützung mit Skateboards und „Fatbikes“ (Fahrräder mit extra breiten Reifen) ist daher ebenfalls nicht gestattet. Die Öffnungszeiten der Pumptrackanlage betragen Montag bis Freitag, ausgenommen Mittwoch sowie an Feiertagen, 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei an Mittwochen jedenfalls kein Betrieb des geplanten Pumptracks stattfindet und die Betriebszeiten an Samstagen, Sonntagen und sonstigen Feiertagen auf 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeschränkt werden. Die Pumptrackanlage wird nicht nur umzäunt, sondern auch um 19.00 Uhr versperrt und zu Beginn der Öffnungszeiten geöffnet, wobei die Zaunanlage nicht verfahrensgegenständlich ist und einem gesonderten Verwaltungsverfahren der Baubehörde (allenfalls nach § 21 Stmk. BauG) vorbehalten ist; auch ein Zuseherbereich ist nicht projektgegenständlich und werden auch die im südwestlichen Bereich des Grundstückes im Bereich der dort befindlichen Bäume tatsächlich errichteten Sitzbänke entfernt werden.
Entsprechend den Benützungsregeln für die Pumptrackanlage ist das Abspielen von Musik auf dieser Anlage untersagt. Musik auf den baulichen Anlagen wird somit in keiner Weise dargeboten bzw. abgespielt und ist der Betrieb der Pumptrackanlage nach den Benützungsregeln derart projektiert, dass eine maximale Personenanzahl in Bezug auf die gleichzeitige Benützung der Pumptrackanlage von 10 Personen festgelegt wird. Die festgelegte Anzahl an Personen am Pumptrack betrifft die projektgemäßen Nutzer der Pumptrackanlage.
Die im übermittelten Lageplan „Kataster und Natur 1:500“ des Dipl.-Ing. K L vom 07.08.2023, GZ: 6181/23, dargestellten Höhenlagen sind nicht projektgegenständlich, sondern stellen die derzeit in der Natur vorhandenen Höhen dar. Auch die von Seiten der M N GmbH im schalltechnischen Gutachten vom 10.10.2023 getroffenen Annahmen sind nicht Teil des gegenständlichen Projektes.
Der ursprünglich zwischenzeitig entlang der südlichen Grundgrenze geplante Entwässerungsgraben am Bauplatz, welcher den Beschwerdeführergrundstücken zugewandt errichtet werden sollte, wird laut Projekt nicht zur Ausführung gelangen.
Bei Abweichungen der Projektunterlagen, insbesondere des Betriebskonzeptes, von der abgeänderten Baubeschreibung gilt die Baubeschreibung;
sowie
c) die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, soweit diese nicht die wirksam geltend gemachten Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch Lärm und die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung oder Gefährdung der Beschwerdeführerliegenschaft aufgrund durch Geländeveränderungen hervorgerufene Änderungen der Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern und das nachträglich erhobene Vorbringen der mangelnden Betriebssicherheit der Entwässerungsanlage und damit verbundene behauptete Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerliegenschaften sowie die ebenfalls nachträglich geltend gemachte ortsunübliche Belästigung durch Lärm betreffen, auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 1 Stmk BauG zurückgewiesen werden.
II. Die A B hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP 32 Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012 idF LGBl. Nr. 86/2017, für die Vidierung der angeführten Projektunterlagen (18 Vidierungsvermerke a € 5) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den Betrag von € 90,00 zu entrichten; - dies bei sonstiger Zwangsfolge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 27.04.2023 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 28.06.2022 beantragte die A B bei der Baubehörde unter Vorlage eines Einreichplans, der Baubeschreibung, des Entwässerungskonzeptes, sowie eines Anrainerverzeichnisses, die Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung Radpark (Pumptrack)“ auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** T.
Mit Schreiben vom 10.10.2022 erfolgte die behördliche Kundmachung zur für 25.10.2022 anberaumten Bauverhandlung mit dem im verfahrenseinleitenden Ansuchen angeführten Gegenstand; - dies unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger bzw. gehöriger Erhebung von Einwendungen, wobei insbesondere auch Frau C D und Herr DI (FH) E F als Eigentümer der Grundstücke , .* und .****, KG T, persönlich geladen wurden.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2022 erhoben Frau C D und Herr DI (FH) E F Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und beantragten, das Ansuchen zurück- bzw. abzuweisen, die Übermittlung der Verhandlungsschrift, sowie die Untersagung der Benützung der bereits errichteten Pumptrack-Anlage.
Im Detail wurde diesbezüglich vorgebracht wie folgt:
„I. Zur Antragsberechtigung
2. Die Einwendungswerber sind Eigentümer der GRST-NR , .* und .****, KG T. Diese sind lediglich durch eine ca. 3m breite Verkehrsfläche von der Pumptrack-Anlage auf dem GRST-NR *** getrennt.
II. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
II.1 Allgemeines
3. Auf die nachbarrechtlichen Einwendungen hat die Behörde in richtiger Weise einzugehen, zudem ist es der Behörde nicht gestattet, nur unter Zugrundelegung einer formalen Erledigung in Anbetracht der äußerst eng auszulegenden Nachbarrechte des § 26 Stmk BauG die amtsmissbräuchliche Verletzung von weiteren materiellen Bestimmungen des Stmk BauG oder anderen in Kauf zu nehmen. Die Baubehörde ist nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsforschung, wie sie im AVG verankert sind, von Amtswegen verpflichtet, das Projekt der Bauwerber auf die Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zu überprüfen.
II.2 Gesetze sind einzuhalten
4. Wenn ein Nachbar die Einhaltung solcher Vorschriften geltend gemacht hat, muss die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen, selbst wenn der Nachbar darauf keinen Rechtsanspruch besitzt. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn keine derartige Einwendung erhoben wird (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk BauR5 § 26 Stmk BauG, 300, Anm ad Punkt 2).
III. Zur nachträglichen Bewilligung einer Pumptrack
5. Eingangs ist darauf zu verweisen, dass sowohl die Einwendungswerber als auch der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach als Baubehörde I. Instanz bereits Partei in einem aktuell vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beseitigungsverfahren zu GZ: LVwG 50.36-3040/2021 betreffend die gegenständliche Pumptrack-Anlage sind.
6. Gem § 37 AVG hat die Behörde im Ermittlungsverfahren den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dieser sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (vgl VwGH 29.09.1986, 84/08/0131).
7. Dem Einwendungswerber, Herrn DI (FH) E F, wurden im Rahmen der Akteneinsicht vom 18.10.2022 beim Bauamt der Stadtgemeinde T folgende Unterlagen als Bauakt zu GZ: 131-9/8275-2022, Pumptrack T, vorgelegt:
-Baubeschreibung ohne Datum, Eingangsstempel v 02.09.2022
-Einreichplan v 28.06.2022
Weitere Unterlagen fanden sich im vorgelegten Bauakt nicht.
8. Der im Rahmen der Akteneinsicht vom 18.10.2022 den Einwendungswerbern vorgelegte Akt entsprach somit nicht den Anforderungen an ein Bauansuchen und ein Ermittlungsverfahren, das die Reife für eine mündliche Verhandlung aufweist. So enthielt der Akt keine schalltechnischen, humanmedizinischen und hydrogeologischen Untersuchungen. Weiters fehlt es an einem Nachweis des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in rechtlich gesicherter Form (§ 22 Abs 2 Z 1 Stmk BauG); an einer Zustimmung der Straßenverwaltung zur Einbindung des beantragten Vorhabens in die Gemeindestraße (§ 22 Abs 2 Z 2a Stmk BauG); der Bauplatz ist ebenso nicht im Grenzkataster eingetragen, es fehlt also an einem urkundlichen Nachweis hinsichtlich der Überstimmung der dargestellten Grenzen in den Projektunterlagen mit den zivilrechtlichen Grenzen (§ 22 Abs 2 Z 3a Stmk BauG). Ein Oberflächenentwässerungskonzept konnte von den Einwendungswerbern ebenso nicht dem zur Einsicht vorgelegten Akt entnommen werden.
9. Die Anberaumung einer Bauverhandlung ist daher nicht geeignet, die Folgen des § 27 Stmk BauG auszulösen, da keine verhandlungsfähige Sache vorliegt, das Ansuchen unvollständig ist und entsprechende Erhebungen iZm Nachbarrechten sowie der Bewilligungsfähigkeit des Projektes fehlen.
10. Nach dem rechtsgültigen FWP 1.00 der Stadtgemeinde T sind das GRST-NR *** als Freiland — Sondernutzung private Parkanlage (ppA) und die GRST-NR , .* und .**** als WA - Allgemeines Wohngebiet sowie die GRST-NR .**** und .**** als WR - Reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Flächenwidmungsplan kennt ebenso eine Ausweisung Freiland — Sondernutzung öffentliche Parkanlage. Eine private Parkanlage unterscheidet sich von einer öffentlichen Parkanlage dadurch, dass nicht der Öffentlichkeit, sondern nur einzelnen, privaten Personen die Nutzung und der Zutritt zur Parkanlage gestattet ist. Eine öffentliche Pumptrack mit uneingeschränktem Zutritt für die Öffentlichkeit findet in dieser Widmung keine Deckung. Somit liegt auch kein Fall einer Anwendung des § 33 Abs 5 Z 1 StROG vor. Schon aus diesem Grund kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden und es ist die Bewilligung zu versagen.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
11. Dies, zumal Nachbarn nach der Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird (VfGH 18.06.2014, B683/2012).
12. Das eingereichte Vorhaben entspricht weiters nicht § 8 Abs 3 Stmk BauG.
13. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung des LVwG kommt es nicht nur im Bereich der Grundstücke der Einwendungswerber zu einer Überschreitung des zulässigen Widmungsmaßes für WA, sondern insb auch im Bereich der GRST-NR .**** und .**** sowie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, unzumutbaren Belästigung und Gesundheitsgefährdung in diesen Bereichen durch Lärm- und Schalleinwirkungen der bereits errichteten Pumptrack-Anlage.
14. Aufgrund der hohen Grundbelastung durch Schall und Lärm, ist jegliche weitere Erhöhung der Schall- und Lärmsituation unzulässig. Durch die Pumptrack-Anlage kommt es zu einer Verletzung des Immissionsschutzes der Einwendungswerber durch den Flächenwidmungsplan, und zu einer Verletzung der Abstände gem § 13 Abs 12 Stmk BauG aufgrund unzumutbarer Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb der Anlage.
15 Die Lärm- und Schallemissionen der Pumptrack-Anlage, insb aufgrund der „Knallgeräusche“ bei Benutzung (insb bei Stürzen, Skateboards, etc), Lärm und Geschrei, laute Musik sowie das Leerlaufgeräusch führen zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Immission auf die Einwendungswerber, die übrigen Nachbarn sowie die angrenzenden Grundstücke.
16. Weiters fehlt es an einer geeigneten Zufahrt iSd § 5 Stmk BauG
17. Durch die Pumptrack-Anlage kommt es zu einer Änderung der Abflussverhältnisse und dadurch zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung der Einwendungswerber durch Oberflächenwässer.
18. Die A B hat ohne erforderliche Bewilligung eine bauliche Anlage auf dem GRST-NR *** errichtet und betreibt diese seit ca 18 Monaten. Der Bürgermeister als Baubehörde hat bisher keine Schritte gesetzt, um diese rechtswidrige Handlung der Stadtgemeinde und die Nutzung einer illegal errichteten Anlage zu unterbinden. Trotz nachgewiesener Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Belästigung der Einwendungswerber durch die gegenständliche, bereits errichtete Anlage, hat der Bürgermeister als Baubehörde bisher nichts unternommen, um die Nutzung und den Betrieb einer bewilligungslosen baulichen Anlage zu untersagen und zu unterbinden. Aufgrund der Gesundheitsgefährdung liegt hier Gefahr in Verzug vor und ist diese Pumptrack-Anlage als Sofortmaßnahme von der Baubehörde unverzüglich zu sperren.“
Am 25.10.2022 wurde baubehördlicherseits in Bezug auf dieses Bauvorhaben die Bauverhandlung durchgeführt, an welcher insbesondere die Einwendungswerber nicht teilnahmen.
In der Folge wurde das Bauansuchen mit E-Mail vom 08.11.2022 seitens der A B, Abteilung Bauen, dahingehend konkretisiert, dass sich die Pumptrack-Anlage in den „Kinder - und Jugendlichen Bereich“ im nördlichen Teil der Anlage sowie den „Kleinkinderbereich“ im südlichen Teil der Anlage laut beiliegender Plandarstellung unterteile, wobei im „Kinder- und Jugendlichen Bereich“ die Betriebszeiten 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr und im „Kleinkinderbereich“ auf 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeschränkt wurden.
Weiters wurde im behördlichen Auftrag durch die M N GmbH mit Schreiben vom 23.11.2022 die gutachterliche Prüfung der Vereinbarkeit der Pumptrack-Anlage mit dem Stadtentwicklungskonzept Nr. 1.00 und der festgelegten örtlichen Eignungszone sowie der im Flächenwidmungsplan 1.00 festgelegten Sondernutzungsfläche vorgenommen, wobei diese raumordnungstechnische Expertise zum Schluss kam, dass der geplante Verwendungszweck, eingeschränkt auf „Pumptrack“, laut Projektbeschreibung den Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes und den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes entspreche.
In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach den Baubescheid vom 28.11.2022, GZ: 131-9/8275-22, und erteilte auf Grundlage des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bautechnischen Begutachtung im Zuge der Verhandlung vom 25.10.2022, im Spruchpunkt I. dieses Bescheides die Baubewilligung für die „Errichtung eines Radparkes (Pump Track)“, somit für ein Bauvorhaben nach § 19 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***** T, EZ ***, GB ***** T, gemäß § 29 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes und §§ 3 und 7 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54/1977 idgF, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen sowie des Ergebnisses der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
Unter Bezugnahme auf die raumplanerische Stellungnahme, die Baubeschreibung, die vorgenommene Projektsänderung sowie die dem Bauakt beiliegende Berechnung in Bezug auf allfallende Oberflächenwässer über unterirdische Sickerkörper am Bauplatz wurde behördlicherseits die Erledigung begründend festgehalten, dass ein Nachbarrecht auf Vollständigkeit der Pläne nicht bestehe, wenn die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausreichend seien. Dem Nachbarn seien jene Informationen zu vermitteln, die er zur Rechtsverfolgung im Bauverfahren benötige und habe am 18.10.2022 ein Gespräch im Bauamt stattgefunden, anlässlich dessen Herr DI (FH) E F die aus seiner Sicht nicht korrekte Vorgangsweise der Behörde ausführlich dargestellt habe. Über dessen Ersuchen sei ihm dann eine Kopie der Baubeschreibung ausgehändigt worden und habe er auch den Einreichplan abfotografiert, wobei unrichtig sei, dass sich darüberhinausgehend keine weiteren Unterlagen im Bauakt (wie das Ansuchen, die Versickerungsberechnung, der Grundbuchsauszug, das Nachbarverzeichnis, Stellungnahmen der Leitungsträger, Stellungnahme der Baubezirksleitung Obersteiermark Ost als Straßenverwalter, Berechnung des Versiegelungsgrades, Pachtvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bauwerberin, usw.) befunden hätten. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens 28.06.2022 sei der Nachweis nach § 22 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG nicht erforderlich. Dem Nachbarn stehe nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan lediglich insoweit ein Nachbarrecht zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden sei, welchen die Widmung „Freiland – Sondernutzung“ nicht vermittle und komme die Sachverständige M N GmbH überdies auch zum Ergebnis, dass das Projekt den Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes sowie den Festlegungen im Flächenwidmungsplan entspreche, sodass diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen sei. Auch die Übereinstimmung des Projektes mit der Regelung des § 8 Abs 3 Stmk BauG sei nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Stmk BauG umfasst und liege überdies die Angabe des Bodenversiegelungsgrades samt Versickerungsberechnung den Unterlagen bei, welche im Rahmen der behördlichen Prüfung positiv beurteilt worden sei, sodass auch dieser Einwand als unzulässig zurückgewiesen werde. Die O P GmbH habe dem Projekt durch Unterfertigung des Einreichprojektes sowie in einem Pachtvertrag zugestimmt und würden sich die Grundstücke .**** und **** nicht im Eigentum der Einwendungswerber befinden, woraus subjektive Rechte von diesen nicht abgeleitet werden könnten, wobei die Grenze zwischen dem Grundstück *** und diesen Grundstücken keine Nachbargrenze im Sinne des § 4 Z 45 Stmk BauG darstelle.
Unter Bezugnahme auf die im Beseitigungsverfahren vor dem LVwG Steiermark, GZ: LVwG 50.36-3040/2021, eingeholte schalltechnische Untersuchung, wonach es tagsüber (06.00 Uhr bis 19.00 Uhr) zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 komme und im Beurteilungszeitraum Abend (19.00 Uhr bis 21.00 Uhr) es zu einem Summenmaß bis zu 51,2 dB und damit zu einer Überschreitung des Planungsrichtwertes gemäß ÖNORM S 5021 für diesen Zeitraum komme und eine notwendige Entfernung von mindestens 20 m zwischen der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem nächstgelegenen Fahrbahn der Pumptrack-Anlage vorliegen müsse, damit jene spezifische Schallimmission, bei der durch das Summenmaß eine Überschreitung des Planungsrichtwertes nicht mehr gegeben sei, wurde behördlicherseits festgehalten, dass dies bedeute, dass tagsüber von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr es zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Pumptrack-Anlage komme. Abends zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr komme es zu einer geringfügigen Überschreitung des Planungsrichtwertes um bis zu 1,2 dB, wobei ohne die Pumptrack-Anlage der Planungsrichtwert ebenfalls um bis zu 0,4 dB überschritten werde. Würden in den Abendstunden (zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr) nur jene Teile der Pumptrack-Anlage betrieben, die zumindest 20 m von der nördlichen Grundgrenze der Eiwendungswerber entfernt seien, komme es zu keiner zusätzlichen Überschreitung des Planungsrichtwertes in diesem Zeitraum, wobei nach § 13 Abs 12 Stmk BauG zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen zählen würden. Bei der Pumptrack-Anlage handle es sich um eine „ähnliche Anlage“ im Sinne dieser Bestimmungen, sodass die von ihr ausgehenden Schallimmissionen nicht zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen würden, wobei das Bauansuchen dahingehend angepasst worden sei, dass in Bezug auf den im Bescheid dargestellten „Kleinkinderbereich“ eine Betriebszeiteneinschränkung von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgt sei und im dargestellten „Kinder - und Jugendlichen Bereich“ ein Abstand von zumindest 24 m von der nördlichen Grundgrenze der Einwendungswerber entfernt vorliege und der Betrieb bis 21.00 Uhr vorgesehen sei, sodass eine Überschreitung des Planungsrichtwertes im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr nicht gegeben sei. Auch der Einwand der Einschreiter hinsichtlich einer geeigneten Zufahrt im Sinne der Regelung des § 5 Stmk BauG stelle kein Nachbarrecht nach § 26 leg. cit. dar und werde angemerkt, dass mehrere Zufahrten über das öffentlichen Gut vorhanden seien. In Bezug auf die Einwendung der Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen durch Oberflächenwässer, aufgrund geänderter Abflussverhältnisse wurde behördlicherseits festgehalten, dass die Entsorgung der Oberflächenwässer über eine Sicker/Rigolenversickerung erfolge und eine Versickerungsberechnung vorliege, welche geprüft worden sei und behördlicherseits für in Ordnung befunden worden sei. Eine Verletzung von Nachbarrechten sei im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versickerung auf dem eigenen Grundstück nicht vorliegend, weshalb dieser Einwand der Einschreiter als unbegründet abgewiesen werde.
Gegen diesen den Beschwerdeführern gegenüber am 29.11.2022 erlassenen Bescheid erhoben letztere mit Schriftsatz vom 26.12.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten nach Darstellung des Sachverhaltes die ersatzlose Bescheidbehebung; in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung; in eventu Bescheidabänderung und Abweisung des Antrags auf Baubewilligung, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation sowie zu deren Rechtzeitigkeit wurde in rechtlicher Hinsicht im Detail beschwerdebegründend Folgendes ausgeführt:
„IV. RECHTLICHE BEGRÜNDUNG
IV. 1. Aufhebung und Zurückverweisung sowie wesentliche Verfahrensmängel
11. Gem S 37 AVG hat die Behörde im Ermittlungsverfahren den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dieser sich aus S 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (vgl VwGH 29.09.1986, 84/08/0131).
12. Damit in engem Zusammenhang steht der Grundsatz der Offizialmaxime, wonach die Behörde verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also von sich aus alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (vgl VwSlg 5466 A/1961; VwGH 20.10.1992, 91/08/0096; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009).
13. Die Behörde hat dem Verfahren Sachverständige beizuziehen und Gutachten einzuholen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig wird (§ 52 AVG). Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist dann erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die Entscheidung, ob ein Gutachten einzuholen ist, liegt nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr belastet die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at) mwN).
14. Die belangte Behörde hat es im Bewilligungsverfahren unterlassen, ein schalltechnisches sowie humanmedizinisches Gutachten zur Beurteilung der Lärm- und Schalleinwirkungen einzuholen. Dies, obwohl die nunmehrigen Beschwerdeführer in ihren Einwendungen bereits auf eine unzumutbare Beeinträchtigung, unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch die errichtete Pumptrack-Anlage hinwiesen. In ihrem Bescheid (28.11.2022 zu GZ: 131-9/8275-2022) behandelt die belangte Behörde zwar diese Einwendungen, zieht für ihre Beurteilung jedoch lediglich die schalltechnische Untersuchung, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 50.36-3040/2021 erfolgten und lediglich eine Punktbetrachtung darstellt, heran.
15. Diese können aber nicht auf ein Bewilligungsverfahren umgelegt werden (vgl. insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q R in der Verhandlung des LVwG am 06.12.2022, wonach „es sich bei den vorliegenden (gemeint im Verfahren vor dem LVwG) gutachterlichen Ausführungen lediglich um Ausführungen zu diesem Sachverhalt handelt. Diese können nicht einfach auf ein Bewilligungsverfahren umgelegt werden. Dieser Sachverhalt wäre natürlich separat zu beurteilen."). Vielmehr hätte die belangte Behörde selbst entsprechende Gutachten einholen und ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen. Dessen ungeachtet, machte sich die belangte Behörde nicht einmal die Mühe ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen oder für ihre Entscheidung heranzuziehen. Eine dahingehende Ermittlungstätigkeit wurde von der belangten Behörde einfach nicht getätigt.
16. Nach der Rsp des VwGH ist eine Aufhebung und Zurückverweisung zulässig, wenn
die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
•sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
•konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, (Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), VwGVG § 28 Rz 94 unter Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) oder
•die Verwaltungsbehörde eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht vertritt und sich daraus die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine anddere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergeben (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).
17. Im Falle der unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen Behörde und VwG und daraus resultierenden Notwendigkeit zur Ermittlung in eine ganz andere Richtung wird in der Lehre die Heranziehung des § 28 Abs 3 Z 2 VwGVG als angezeigt angesehen (Pabel, Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und des Bundesfinanzgerichtes, in Holoubek/Lang (Hrsg), Grundfragen 143; Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZN 2015, 164 (170); Fischer, Der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte — in Praxis und Theorie, ZVG 2017, 50 (55).
18. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei gegenständlicher Anlage um eine „ähnliche Anlage" im Sinne des § 13 Abs 12 letzter Satz Stmk BauG handle, sodass die von dieser ausgehenden Schallimmissionen nicht zu den unzumutbaren oder das orstübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen (angefochtener Bescheid S 12). Sowohl der ASV S T im Verfahren zu LVwG 50.36-3040/2021-61 als auch das Erk zu LVwG 50.363040/2021-61 bestätigten die Rechtsansicht der Bf, dass die gegenständliche Sport- und Freizeitanlage nicht unter die ähnlichen Anlagen des § 13 Abs 12 letzter Satz Stmk BauG fällt. Daraus ergibt sich aber, dass die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob es durch die Pumptrack-Anlage zu einer unzumutbaren oder das orstübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt. Das LVwG bejahte diese Frage bereits in seinem Erk zu LVwG 50.36-3040/2021-61.
19. Der örtliche Raumplaner baute seine Stellungnahme jedoch auf der rechtlichen Ansicht auf, dass es sich bei der Pumptrack-Anlage um eine einem Kinderspielplatz ähnliche Anlage handelt. Eine Sportanlage findet jedenfalls in einer Widmung Freiland - Sondernutzung private Parkanlage keine Deckung, gibt es hierfür im FWP doch die Ausweisung Freiland - Sondernutzung Sport. Die Grundlagenermittlung und Nutzungskonfliktabwägung zwischen einer Sportnutzung und einer Nutzung als private Parkanlage sind völlig unterschiedlich. So ist die Ausweisung einer Fläche zur Nutzung als für eine Sportanlage im direkten Anschluss an die Reines Wohngebiet mit den Raumordnungsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen.
20. Die belangte Behörde unterließ es vollständig, die Auswirkungen der Pumptrack-Anlage auf seine Nachbarschaft zu erheben. Es schließen im Osten direkt an die Pumptrack-Anlage Grundstücke mit Gebäuden mit einer Widmung als WR - Reines Wohngebiet an. Die Benutzer dieser Gebäude sind unter den Begriff des Benutzers gem § 77 Stmk BauG zu subsumieren. Eine andere Auslegung würde dieser Bestimmmung einen verfassungsrechtlich bedenklichen Inhalt unterstellen. Es wären bei einer anderen Ansicht sowohl der Benutzer des GRST-NR *** als auch die Nachbarn gem § 77 Stmk BauG vor auftretenden Schall und Erschütterungen die ihrer Gesundheit gefährden oder diese unzumutbar belästigten geschützt, nicht jedoch Benutzer angerenzender Grundstücke und Bauwerke, die sich ebenfalls im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes GRST- NR *** befinden. Schutzziel des § 77 Stmk BauG sind Personen in/auf der baulichen Anlage sowie in der Umgebung der baulichen Anlage (siehe EB zu Nov 2010 [XV. GPStLT RV EZ 3648/1 AB EZ 3648/4], wonach das Schutzziel weiter gefasst wurde als § 33 Abs 1 der Harmonisierungsvereinbarung, die neben Benutzern von Bauwerken nur (sic!) Personen, die sich in unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen aufhalten in den Schutz einbezieht). Um den EB zur Nov 2010 gerecht zu werden, sind daher die Benutzer von angrenzenden Grundstücken, die nicht die Anforderungen der Definition des „Nachbarn" gem § 4 Z 44 Stmk BauG erfüllen, als Benutzer gem § 77 Stmk BauG anzusehen. Die Grundstücke im unmittelbaren Anschluss an die Pumptrack-Anlage sind als WR - Reines Wohngebiet ausgewiesen:
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(Auszug aus dem aktuellen FWP der Stadtgemeinde T; Quelle GIS-Steiermark, Stand 23.12.2022)
21. Es fehlt auch hier an einer Erhebung der Schallimmissionen und einer humanmedizinschen Betrachtung der Einwirkungen durch die Pumptrack-Anlage und ihren Betrieb.
22. Hinzu kommt, dass gegenständliches Projekt aus schalltechnischer Sicht nicht beurteilt werden kann. Es fehlen entsprechend dem Stand der Technik (ZB ÖAL-Richtlinie Nr 34, Blatt 3; Judith Lang, Anforderungen an schalltechnische Projekte, Report 157, Umweltbundesamt) die erforderlichen Angaben zum Projekt (ua Anzahl der max möglichen Nutzer), um überhaupt eine schalltechnische Berechnung und Bewertung durchführen zu können. Auch hier unterließ es die belangte Behörde, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen und die erforderlichen Daten einzufordern.
23. Die belangte Behörde führt in der Begründung aus, dass aufgrund der Ausführung der Anlage eine Benützung mit Skateboards ausgeschlossen sei. Diese Aussage ist falsch. Die Stadtgemeinde selbst sieht dies in ihren Nutzungsregeln für die Anlage vor, das ausführende Unternehmen geht von einer Nutzung für 15 unterschiedliche Sportarten - darunter auch Skateboards aus - (https://www.afliancease.com/wpcontent/uploads/Alliance-Brochure2021 DACH DIGITAL.pdf, Stand 23.12.2022) und es legte die belangte Behörde im Verfahren über die Beseitigung eine Beschreibung der Anlage ua zur Nutzung für Skateboards dem LVwG zu GZ: LVwG 50,36-3040/2021-61 vor. Das LVwG stellte zu GZ: LVwG 50,36-3040/2021-61 aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen fest, dass die Nutzung ua mit Skateboards „selbstverständlich" zum Betrieb der Anlage gehört.
24. Obwohl aufgrund der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Beseitigungsverfahrens vor dem LVwG — an welchem die belangte Behörde überaus aktiv teilnahm — der belangten Behörde bekannt war, dass der Betrieb der Pumptrack-Anlage im Rahmen einer Überprüfung im April als gesundheitsgefährdend eingestuft wurde, unterlies es diese, überhaupt ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen. Auch hier unterließ die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit.
25. Die Einschränkung der Betriebszeit des „Kinderbereiches" - laut Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 06.12.2022 ohne technische Abgrenzung - vermag ebenso nicht die bestehende unzulässige Lärm- und Schallimmission „ungeschehen" zu machen.
26. Es ergibt sich bereits aus den GA der ASV für Schall vom 05.08.2022 mit Ergänzung vom 24.11.2022 und Humanmedizin vom 19.09.2022, dass die Maßnahme der Einschränkung der Betriebszeit des Kinderbereiches nicht ausreichend ist, um die unzulässigen Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen der Bf abzustellen. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Schlafzimmer der Tochter der Bf eine Belastung von 75dB gemessen wurden.
27. Soweit drängt sich - unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde im Beseitigungsverfahren vorgelegten Unterlagen - der Verdacht auf, dass die belangte Behörde die Ermittlung dem LVwG überassen wollte; dies aus augenscheinlichen Grunde: Der Bürgermeister der Stadtgemeinde als Baubehörde hat über das vom Bürgermeister der Stadtgemeinde beworbene, vorangetriebene und in Vertretung der Stadtgemeinde sowie der zuständigen Organe beauftragte und bereits umgesetzte Projekt zu entscheiden. Deutlich wird dies bei Betrachtung des im Verfahren zu GZ: LVwG 50.363040/2021-61 mit Schriftsatz vom 19.09.2022 vorgelegten schalltechnische Gutachtens „Lärmtechnische Untersuchung Stadion R" vom 14.05.2021 sowie der weiteren vorgelegten Schriftsätze hinsichtlich der Bewilligung einer Fluchlichtanlage beim Stadion R in T. Hier holte die belangte Behörde ein umfangreiches Schallimmissionsgutachten als auch ein Lichtimmissiongutachten ein. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine dahingehende Ermittlungstätigkeit vollständig unterlassen. Dies wird untermauert, wenn der ASV im Verfahren zu GZ: LVwG 50.363040/2021-61 ausführt, dass es auch am Tag zu mäßigen Belastungen kommt und daher die Sperre des Kinderbereiches nur am Abend schon aus diesem Grund nicht ausreicht.
28. Der vorliegende Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet, da es die belangte Behörde unterlassen hat, wesentliche bzw überhaupt Ermittlungsschritte durchzuführen. Der Bescheid ist daher aufzuheben und an die belangte Behörde zur ergänzenden Durchführung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
IV. 2. Keine Nutzungseinschränkung
29. Gemäß den Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung vor dem LVwG Steiermark kommt es im Beurteilungszeitraum Abend (19:00 Uhr bis 21:00 Uhr) zu einer Überschreitung des Planungsrichtwertes gemäß ÖNORM S5021. Im vorliegenden Bescheid hält die belangte Behörde in der Begründung fest, dass eine Überschreitung des Planungsrichtwertes im Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr nicht gegeben sei, da seitens der Bauwerberin das Bauansuchen dahingehend angepasst worden wäre, dass der Betrieb der Pumptrack-Anlage im „Kleinkinderbereich" auf den Zeitraum von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr eingeschränkt sei.
30. Dazu ist festzuhalten, dass sich diese Nutzungsbeschränkungen lediglich auf den Bereich /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image001.jpg„Kleinkinderbereich" der Pumptrack-Anlage bezieht. Im „Kinder und Jugendlichen Bereich" ist weiterhin eine Betriebszeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr von Montag bis Sonntag vorgesehen. Dieser Bereich befindet sich zwar in einem Abstand von 24,00m zur nördlichen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer, jedoch ist anzumerken, dass zwischen den beiden Bereichen keine (bauliche) Abgrenzung vorgesehen ist und somit realiter für Benützer der Anlage keine deutliche Abgrenzung zwischen diesen Bereichen erkennbar ist. Dies bestätigt auch der rechtsfreundliche Vertreter in der Verhandlung vor dem LVwG am 06.12.2022 (vgl Verhandlungsschrift S 3 zu GZ: LVwG 50.36-3040/2021).
31. Es ist daher auf Grundlage des vorliegenden Bescheides und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass auch der „Kleinkinderbereich" der Anlage außerhalb des Zeitraums von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr genutzt wird und somit eine Überschreitung des Planungsrichtwertes gemäß ÖNORM S5021 erfolgt.
32. Die Einschränkung der Nutzungszeit findet sich darüber hinaus lediglich in der Begründung des Bescheides. Zwar kann nach der Rsp des VwGH die Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt des Spruches herangezogen werden, jedoch ist dies lediglich dann zulässig, wenn der Spruch für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und darf selbst dann die Begründung nicht der Ergänzung oder Ausweitung des Spruches dienen. Der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bestimmt sich daher ausschließlich nach dem Inhalt seines Spruches (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die Baubeschreibung enthält keine dahingehende Einschränkung. Insofern liegt ein Widerspruch zwischen der Baubeschreibung und dem Lageplan vor.
33. Um eine Nutzungsbeschränkung im „Kleinkinderbereich" verbindlich zu gestalten, wäre es daher erforderlich gewesen, einerseits im Spruch des Bescheides bauliche Abgrenzungen zwischen den beiden Bereichen vorzuschreiben, sowie andererseits die zeitliche Nutzungsbeschränkung im Spruch des Bescheides festzuschreiben. Da dies im vorliegenden Bescheid jedoch nicht erfolgt ist, kommt es zu einer Verletzung der Abstände gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG aufgrund unzumutbarer Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb der Anlage.
34. Weiters war diese Einschränkung nicht Teil der Kundmachgung zu mübdlichen Verhandlung und der aufliegenden Unterlagen. Parteiengehör hinsichtlich der geplanten Einschränkung der Betriebszeit im Kleinkinderbereich wurde nicht gewährt. Hätte die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt, hätten die Bf aufgezeigt, dass auch mit der zeitlichen Einschränkung des Kleinkinderbereiches eine Bewilligungsfähigkeit nicht vorliegt.
IV.3. Widerspruch zum Flächenwidmungsplan
35. Nach dem rk FWP 1.00 der Stadtgemeinde T sind das GRST-NR *** als Freiland - Sondernutzung private Parkanlage (ppA) und die GRST-NR , .* und .**** als WA - Allgemeines Wohngebiet sowie die GRST-NR .**** und .**** als WR - Reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Flächenwidmungsplan kennt ebenso eine Ausweisung Freiland - Sondernutzung öffentliche Parkanlage. Eine private Parkanlage unterscheidet sich von einer öffentlichen Parkanlage dadurch, dass nicht der Öffentlichkeit, sondern nur einzelnen, privaten Personen die Nutzung und der Zutritt zur Parkanlage gestattet ist. Eine öffentliche Pumptrack mit uneingeschränktem Zutritt für die Öffentlichkeit findet in dieser Widmung keine Deckung. Somit liegt auch kein Fall einer Anwendung des § 33 Abs 5 Z 1 StROG vor. Auch aus diesem Grund kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden und es ist die Bewilligung zu versagen.
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36. Daran ändern auch die Ausführungen des beigezogenen örtlichen Raumplaners der Stadtgemeinde nichts. So argumentiert dieser mit den Festlegungen des StEK der Stadtgemeinde (insb § 3 Abs 2). Eine Festlegung im STEK ist jedoch nicht geeignet eine Bestimmung des FWP ungeschehen zu machen. Vielmehr bleiben diese widersprüchlichen Festlegungen bis zur Behebung oder Sanierung bestehen und es sind beide Normen zu berücksichtigen und anzuwenden.
37. Dies trifft hier aber nicht zu. Folgt man den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, so umfasst die Festlegung im STEK eine Eignungszone für Spiel-, Sport und Erholungszwecke privater oder öffentlicher Natur. Die Verordnungsgeberin entschied sich im FWP für die Ausweisung Freiland — private Parkanlage, welche unbestritten in den Festlegungen des STEK Deckung findet, jedoch nur einen kleinen Bereich der möglichen Nutzungen abdeckt. Der Gemeinderat hätte hier ebenso eine Sondernutzung im Freiland - öffentliche Parkanlage, wie beim Stadtpark, festlegen können. Das Arg der Eigentümerschaft greift hier nicht, befindet sich doch der Stadtpark ebenso nicht im Eigentum der Stadtgemeinde und handelt es sich um kein öffentliches Gut. Vielmehr ist die Stellungnahme des Raumplaners auf einer falschen rechtlichen Annahme - dass es sich bei der Pumptrack um eine kinderspielplatzähnliche Anlage und keine Sport- und Freizeitanlage handelt - aufgebaut. Eine Sport- und Freizeitanlage wie gegenständliche Pumptrack-Anlage findet in der ausgewiesenen Widmung Freiland — Sondernutzung private Parkanlage keine Deckung.
38. Vielmehr würde die Ermöglichung einer Sport- und Freizeitanlage in der Sondernutzung private Parkanlage dieser Ausweisung am GRST-NR *** einen gesestzwidrigen Zustand bewirken.
39. Dies, zumal Nachbarn nach der Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird (VfGH 18.06.2014, B683/2012).
40. Die Pumptrack-Anlage ist vom Regelungsinhalt des § 13 Abs 12 Stmk BauG jedenfalls umfasst und fällt diese nicht in den Ausnahmetatbestand des letztes Satzes des § 13 Abs 12 Stmk BauG: Eine Pumptrack-Anlage ist hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen nicht mit Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen für Schulpflichtige vergleichbar, da es sich hierbei um eine Sportanlage handelt und die entstehenden Geräusche nicht nur durch Stimmen oder Rufe hervorgerufen werden, sondern insbesondere auch durch die genutzten Sportgeräte. Auch das LVwG Steiermark geht in seinem Erkenntnis vom 19.12.2022 davon aus, dass „sich die hervorgerufenen spezifischen Schallimmissionen deutlich hinsichtlich ihrer Höhe und Geräuschcharakteristik von Kinderspielplätzen" unterscheiden (vgl Erkenntnis, S 10).
IV-4. Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten
41. Das LVwG kommt in der Entscheidung zu LVwG 50.36-3040/2021-61 aufbauend auf den beigezogenen Gutachten der ASV zum Ergebnis, dass die gegenständliche Pumptrack-Anlage als Ganzes mindestens 20m von der Grundgrenze der Bf abzurücken hat, um die gemessenen Schallimmissionen unter eine zulässige Belastung zu bringen. Die Sperre des Kinderbereiches reicht hierfür nicht aus. So ergibt sich aus den Lärmmessungen und den einschlägigen ÖAL-Richtlinen, dass der Lärm aus dem Bereich der Jugenlichen und Erwachsenen (durch Geräte aber va durch Geschrei und Musik) kommt und nicht aus dem Kinderbereich. Problematisch sind jedoch va die auftretenden Schallpegelspitzen. Hier wurden Spitzen von 82,4 dB gemessen. Der schalltechnische Sachverständige empfahl die Errichtung einer Schallschutzwand sowie einer Umzäunung der Anlage sowie eines versperrten Zuganges. Der humanmedizinsche ASV im Verfahren zu LVwG 50.363040/2021-61 kam ebenfalls zum Ergebnis, dass gegenständliche Anlage nur zulässig ist, wenn es zu keiner Veränderung der schon sehr belasteten IST-Situation in Bezug auf den Dauerschallpegel, die Schallpegelspitzen sowie die Art der Schallbelastung kommt.
42. Es kommt bereits am Tag zu mäßigen Belästigungen.
43. Durch den Betrieb der gegenständlichen Pumptrack-Anlage kommt es zu einer Erhöhung der Ist-Situation an den Grundgrenzen der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Diese beträgt im Beurteilungszeitraum Tag zwischen 0,4 dB und 1,3 dB und im Mittel über den Beurteilungszeitraum Tag etwa 1 dB. Im Beurteilungszeitraum Abend kommt es zu einer Anhebung von bis zu 1,5 dB; im energetischen Mittel beträgt die Anhebung über den ganzen Beurteilungszeitraum Abend etwa 1,2 dB.
44. Bereits diese Messung bringt eine unzulässige Überschreitung des Planungsrichtwertes bzw der ortsüblichen Belästigung am Abend mit sich. Die Veränderungen am Tag werden aus medizinischer Sicht als unzumutbar eingestuft.
45. Es liegt daher in casu eine Verletzung der 26 Abs 1 iVm § 77 und § 13 Abs 12 Stmk BauG vor.
46. Die Messungen zum Verfahren GZ: LVwG 50.36-3040/2021-61 stellen nur eine Momentaufnahme dar. Diese spiegeln weder die maximale Nutzerzahl der Anlage noch die Nutzungsdauer der Anlage im Sommer wider, Die Bf gaben in der Verhandlung zu GZ: LVwG 50,36-3040/2021-61 bekannt, dass ein durchgehender Betrieb der Anlage stattfindet. Die Messungen sind dahingehend nicht aussagekräftig, da im Zeitraum der Messung ein merklicher Rückgang der Nutzer festgestellt werden konnte und von den Bf beobachtet werden konnte, wie Mitarbeiter der Stadtgemeinde aktiv die Zahl der Nutzer bzw den Zutritt einschränkten.
47. Gem der stRsp ist von einem Worst-Case-Szenario auszugehen. So ist die Anlage in ihrer schädlichsten Nutzungsform unter Heranziehung der widrigsten äußeren Parameter für die Schallausbreitung (Wind, Luft, Wetter) heranzuziehen. Eine derartige Berechnung fehlt vollständig. Da es sich um eine Sportanlage handelt, sind die entsprechenden Werte heranzuziehen. Für die Schallpegelspitzen von Skateboards und Roller bieten sich die jüngsten Untersuchungen der Stadt G an. Betrachtet man die Anlage in einem Worst-Case-Szenario würde man zum Ergebnis gelangen, dass die Pumptrack-Anlage am derzeitigen Standort aus raumordnungs- und baurechtlicher Sicht nicht möglich ist.
48. Teil dieser Worst-Case-Betrachtung muss sein, dass von der Stadtgemeinde der Aufenthaltsbereich (der auch als Partybereich genutzt wird) direkt vor dem Grundstück der Bf eingerichtet wurde (in folgender Skizze durch eine roten Kreis gekennzeichnet).
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49. Eine Überprüfung der Oberflächenwässerverbringung durch einen Sachverständigen der Gemeinde unterblieb vollständig. So wurden die Angaben der mitbeteiligten Parte, Stadtgemeinde T ohne fachliche Prüfung übernommen. So sind die Rückhalte und Versickerungsbereiche zu gering dimensioniert, um bei einem Starkregenereignis das Wasser der versiegelten Flächen aufzunehmen. Es besteht die Gefahr, dass diese über das GRST-NR *** auf das Grundstück der Bf fließen.“
Diese Bescheidbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die beabsichtigte Beschwerdevorentscheidung vorerst nicht vorgelegt, wobei in der Folge antragstellerseitig ein „Betriebskonzept“ vom Jänner 2023 erstellt wurde, wonach die Pumptrack-Anlage für jede(r)mann- Frau von Jung bis Alt, für alle Arten und Größen von Fahrrädern, Laufräder, Inline Skates, Roller (Scooter), ausgenommen Skateboards, benutzt werden können soll und Öffnungszeiten für die gesamte Pumptrack-Anlage, welche umzäunt werde, von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr betragen. Die Anlage werde um 08.00 Uhr geöffnet und um 19.00 Uhr versperrt.
Unter Zugrundlegung dieses Betriebskonzeptes wurde auch eine „Lärmtechnische Untersuchung Pumptrack“ vom 08.02.2023 durch die M N GmbH durchgeführt, welche unter Vornahme von Immissionspunktberechnung sowie Rasterdarstellungen, bezogen auf den Tageszeitraum auf Grund der vorhandenen Messergebnisse zum Ergebnis kam, dass in der Sollsituation im Tageszeitraum die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 von 55 dB im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer eingehalten werden würden und dies sowohl bei der Variante mit als auch jener ohne Zuschauer, sowohl auf 1,5 m als auch 4,5 m, sodass unter Berücksichtigung der Verlegung der Sitzgelegenheiten für Zuschauer zusammenfassend festgehalten werde, dass für den Tagzeitraum keine Immissionsrichtwertüberschreitungen bei Betrieb der Pumptrack-Anlage abgeleitet werden hätten können und sei am repräsentativen Immissionspunkt IP 1 mit Zuschauern im Norden des Gebietes der Orientierungswert von 75 dB mit 72,9 dB unterschritten worden.
Nach Wahrung des Parteiengehörs in Bezug auf die Antragsänderung im Sinne des Betriebskonzeptes nahmen die Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die lärmtechnische Untersuchung unrichtig und unplausibel sei, da von einem Worst-Case-Szenario unter widrigsten äußeren Parametern, unter Zugrundelegung der Werte einer Sportanlage, auszugehen sei und beispielsweise das Season-Opening-Event vom 23.04.2022 nicht einbezogen worden sei, wo mehr Zuschauer als üblich anwesend gewesen seien, welches wie auch künftig stattfindende Events miteinzubeziehen sei. Darüber hinaus würden östlich des Bauplatzes Flächen im reinen Wohngebiet liegen, für welche ebenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §§ 77 und 13 Stmk BauG vorliegen müssten und schütze § 77 Stmk BauG Benutzer und Nachbarn des Bauwerkes vor gesundheitlicher Gefährdung oder unzumutbarer Belästigung durch Schall und Erschütterungen; eine Prüfung der Auswirkungen der Pumptrack-Anlage auf die gesamte betroffene Nachbarschaft sei unterblieben und nicht erfolgt und könnten die Anforderungen für ein reines Wohngebiet nicht eingehalten werden, sodass die Pumptrack-Anlage nicht bewilligungsfähig sei und lasse die schalltechnische Untersuchung wesentliche Punkte im Zusammenhang mit Worst-Case-Szenario und Einbeziehung der gesamten umliegenden Grundstücke außer Acht, sodass weiterhin wesentliche Ermittlungsschritte zur rechtmäßigen Anlagenbeurteilung fehlen würden.
In der Folge erließ die Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023, GZ: 131-9/8275-2022, den Beschwerdeführern gegenüber am 28.02.2023, in welcher der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde und der Bescheidspruch dahingehend ergänzt wurde, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Auf Grund des Ansuchens der Bauwerberin A B, Lgasse, T, vom 28.06.2022, eingelangt am 28,062022, um Genehmigung für die "Errichtung eines Radparkes (Pump Track)", somit ein Bauvorhaben nach § 19 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG LGBl. Nr. 59/1995 idgF, auf dem Grundstück Nr.: ***, KG ***** T, EZ ***, GB ***** T, wird gemäß § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes und §§ 3 und 7 des Ortsbildgesetzes 1977 LGBl. Nr. 54/1977 idgF die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen sowie das Ergebnis der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt, Die Benutzung der Pumptrack ist nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr gestattet. Die Pumptrack darf ausschließlich mit allen Arten von Fahrrädern, Laufrädern, Inline-Skates und Rollern (Scooter) benützt werden. Die Nutzung der Pumptrack mit Skateboards ist nicht gestattet.
Darüberhinausgehende Beschwerdeanträge werden hingegen als unbegründet abgewiesen.“
Bescheidbegründend stützte sich die Behörde in dieser Beschwerdevorentscheidung auf das erwähnte, eingeholte zusätzliche lärmtechnische Gutachten, welchem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei und welches nach Antragsänderung aufgrund des Betriebskonzeptes erstellt worden sei. Eine Nutzung sei ausschließlich mit allen Arten von Fahrrädern, Laufrädern, Inline Skates und Rollern (Scooter) projektiert; die Nutzung mittels Skateboards sei nicht gestattet; der Zaun könne als meldepflichtige Anlage nach § 21 Stmk BauG zur Kenntnis genommen werden, ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan sei auf Grundlage des Sachverständigengutachtens der M N GmbH nicht zu erblicken und vermittle die Sondernutzung im Freiland als „private Parkanlage“ kein Nachbarrecht, weshalb auch dieser Beschwerdeführereinwand abzuweisen sei.
In Bezug auf diese den Beschwerdeführern am 28.02.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig am 14.03.2023 den Vorlageantrag ein, in welchem sie nochmals auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, trotz erfolgter Nutzungseinschränkungen, Bezug nahmen und abweichend vom bisherigen Vorbringen im Behördenverfahren auch monierten, dass der Zaun eine Höhe aufweisen müsse, dass ein einfaches „Darübersteigen“ nicht möglich sei, was auch in den Bescheid aufzunehmen sei und auch das Einhalten des Verbotes von Skateboards zu kontrollieren wäre; die Verlegung des Aufenthaltsbereiches nach Norden sei nicht projektgegenständlich, Nutzungseinschränkungen in Bezug auf das Abspielen von Musik seien nicht vorgenommen worden, laute Musik sei lediglich zu vermeiden, die im LVwG-Verfahren vorgeschlagene Lärmschutzwand entlang der südlichen Grundgrenze des Grundstücks *** sei nicht geplant, eine Verletzung der Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 iVm 77 und 13 Abs 2 Stmk BauG liege nach der derzeitigen tatsächlichen Anlagenausführung vor. Die Sachverständigenausführungen im Verfahren des LVwG Steiermark zur GZ: 50.36-3040/2021 könnten nicht auf das Bewilligungsverfahren umgelegt werden und habe eine separate Beurteilung zu erfolgen. Derzeit sei der Aufenthaltsbereich nach wie vor in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführergrundstück und beurteile das Gutachten nicht die tatsächliche Ausführung der Pumptrack-Anlage hinsichtlich des Aufenthaltsbereiches und sei das Gutachten der M N GmbH nicht nachvollziehbar. Für normales Schreien von Personen auf Sport- und Freizeitanlagen bestehe ein Wert mit 100 dB für lautes Rufen von 95 dB und sei nicht nachvollziehbar, woher die Annahme für die Anzahl der Zuschauer (8 Personen als gängiger Durchschnitt) sich ergebe und stamme der Lärm auch regelmäßig nicht von den „Zuschauern“ in einem Zuschauerbereich, sondern von gerade nicht aktiv fahrenden Personen auf der Anlage, die während ihrer Fahrt über die Strecke verteilt warten oder pausieren würden. Eine Worst-Case-Betrachtung sei nicht erfolgt, die ungünstigen Bedingungen seien nicht zu Grunde gelegt und erweise sich auch die zu Grunde gelegte Modellkalibrierung, bezogen auf die Landesstraße, in diesem Zusammenhang als fehlerhaft; der Aufenthaltsbereich werde auch als Partybereich genutzt und sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Annahme von 66 dB/m bei einer Nutzung durch Kinder für den Kinderbereich am Rand der Fahrbahn bereits ein Wert von 55 bis 59 dB errechnet worden sei. Die schalltechnische Untersuchung sei mangelhaft, die Messungen des LVwG würden die maximale Nutzerzahl nicht widerspiegeln, auch würden die Schallpegelspitzen, welche berechnet worden seien, von den beim Betrieb der Anlage gemessenen erheblich abweichen. Das Modell baue nicht auf dem Stand der Technik, sondern einer Lärmmessung aus der Schweiz auf, welche für das gegenständliche Verfahren nicht heranzuziehen sei. Die dortige Anlage sei kleiner als die gegenständliche gewesen, sowie in Leichtbauweise errichtet worden und seien ausschließlich die Schall- und Lärmentwicklung aufgrund des Fahrens mit dem Fahrrad oder Rollerblades durch einen Erwachsenen sowie von 11 Kindern mit 4 Fahrrädern sowie von 11 Kindern mit 6 Scootern zugrunde gelegt worden und sei keine Betrachtung der Benutzersituation einer solchen Anlage erfolgt und liege die Lärmquelle nicht in der Behandlung des Sportgerätes allgemein, sondern an der Interaktion mit anderen Sportteilnehmern. Die Anlage in der Schweiz eigne sich auch nicht für Rollerblades und Skateboards, weshalb diese Werte nicht herangezogen werden könnten, Stand der Technik sei die auf Sportanlagen anzuwenden Richtlinien, insbesondere ÖAL-Richtlinie 37, und nicht Messungen auf anderen nicht vergleichbaren Anlagen unter anderen Rahmenbedingungen und Vorgaben. Wenn nunmehr andere für die Projektwerberin günstigere Ergebnisse erzielt würden, so sei aufgrund des schalltechnischen Gutachtens im LVwG-Verfahren zu ersehen, dass das nunmehr verwendete Berechnungsmodell nicht den erforderlichen Anforderungen entspreche, Auswirkungen im Bereich der WR-Widmung seien nicht erhoben worden, eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens unzumutbarer oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung sei unterblieben. Das allfällige Einhalten des Widmungsmaßes könne hierüber keinen Aufschluss geben und wäre die Behörde selbst unter Heranziehung der Stellungnahme der M N GmbH zum Ergebnis gelangt, dass das Projekt nicht bewilligungsfähig sei, da es zumindest zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden und unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer komme. Es handle sich nicht um eine einem kinderspielplatzähnliche Anlage und finde eine Sportanlage in der Widmung Freiland – Sondernutzung private Parkanlage keine Deckung. Hierfür gebe es im Flächenwidmungsplan die Ausweisung Freiland – Sondernutzung Sport und wäre die Widmung einer Sportanlage im direkten Anschluss an das reine Wohngebiet mit den Raumordnungsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Die Stellungnahme des Raumplaners gehe von einer falschen rechtlichen Annahme aus, dass es sich bei dem Pumptrack um eine kinderspielplatzähnliche Anlage und keine Sport- und Freizeitanlage handle und hätten die Nachbarn einen Anspruch darauf, dass ein Bauwerk, das nach Flächenwidmungsvorschriften nicht errichtet werden dürfe, auch nicht errichtet werde, zumal die Ermöglichung einer Sport- und Freizeitanlage in der Sondernutzung private Parkanlage einen gesetzwidrigen Zustand bewirken würde.
Mit Eingabe vom 27.04.2023 wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerden der Frau C D und des Herrn DI (FH) E F vom 26.12.2022 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt.
Mit hg. Schreiben vom 09. Mai 2023 wurde die A B ersucht, dem Verwaltungsgericht gegenüber den Antrag präzisierend darzulegen, inwieweit neben der geplanten Nutzung der Anlage für Jung und Alt, für alle Arten und Größen von Fahrrädern, Laufräder, Inline Skates, Roller (Scooter) [ausgenommen sind Skateboards] und der Betriebszeitenbeschränkung von 08.00 bis 19.00 Uhr, auch die vorgesehene Einzäunung der Anlage verfahrensgegenständlich ist oder hinsichtlich dieser ein separates Bauverfahren durchgeführt wird und erging überdies auch das Ersuchen um klarstellende Bekanntgabe der Änderungen in Bezug auf das antragsgegenständliche Projekt, bezogen auf den Besucherbereich, wobei bemerkt wurde, dass ein solcher aus dem Plan vom 28.07.2022 (Lageplan, Übersichtsplan, Schnitte) sowie der Baubeschreibung nicht ersichtlich ist und lediglich auch aus den den Ist-Zustand wiedergebenden Fotos der Stellungnahme des Gestaltungsbeirates T vom 06.10.2022, soweit ersichtlich, drei Sitzbänke hervorgehen, die schalltechnische Untersuchung der M N GmbH vom 08.02.2023 jedoch davon ausgehe, dass der Zuschauerbereich in den nördlichen Bereich des Pumptracks mit 8 angenommenen Personen verlegt werde, wobei auch um Bekanntgabe jener Personenanzahl ersucht wurde, welche die Pumptrack-Anlage im für die Nachbarschaft ungünstigsten Fall gleichzeitig benützen und wurde um Stellungnahme ersucht, inwieweit aufgrund des Betriebskonzeptes nunmehr - entgegen dem ursprünglichen Antrag - auch Musik im Rahmen der Benützung der beantragten Anlage dargeboten werden soll, zumal dem Projekt die vor Nachreichung des Betriebskonzeptes vom Jänner 2023 diesbezüglich auch nichts zu entnehmen ist und seitens des Verwaltungsgerichtes auch die Wesentlichkeit einer allfälligen Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist.
Darüber hinaus wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Blick auf wirksam erhobene Einwendungen der Beschwerdeführer der schalltechnische Amtssachverständige Ing. S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Beurteilung von Art und Ausmaß der betriebsbedingt unter den ungünstigsten Verhältnissen hervorgerufenen Emissionen und bei den Beschwerdeführern im Bereich ihrer Grundgrenze auftretenden Schallimmissionen, der medizinische Amtssachverständige Dr. Q R, MAS, MPH, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Beurteilung der an der Grundgrenze festgestellten Immissionen hinsichtlich deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus sowie der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige Mag. U V, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich der Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft aufgrund der Änderung der Abflussverhältnisse in Folge der projektierten Geländeveränderungen herangezogen.
Mit Eingabe vom 17.05.2023, wirksam eingebracht am 19.05.2023, hat die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag einschränkend wie folgt präzisiert:
„1.Die Gesamtpersonenanzahl, welche die Anlage im Worst-Case projektgemäß benützen können soll:
Hier dürfen wir wie besprochen klarstellen, dass die Benützungsregeln für die Pumptrack so angepasst/eingeschränkt werden, dass die Anlage maximal von 10 Personen gleichzeitig im „Jugendlichenbereich“ (das ist der nördliche, größere Teil der Anlage) und 3 Personen gleichzeitig im „Kleinkinderbereich“ (das ist der südliche kleinere Teil der Anlage) benützt werden darf. Darüber hinaus darf die Pumptrack weder mit Skateboard noch mit sogenannten „Fatbikes“ (Fahrräder mit extrabreiten Reifen) gestattet.
Es wird klargestellt, dass ein Zuseherbereich nicht projektgegenständlich ist. Es standen lediglich im südwestlichen Bereich des Grundstückes (im Bereich der dort befindlichen Bäume) Sitzbänke, welche jedoch entfernt werden. Das Abspielen von Musik wird in den angepassten/eingeschränkten Benützungsregeln für die Pumptrack untersagt.
Eine Zaunanlage ist in diesem Verfahren nicht projektgegenständlich. Die Projektwerberin wird jedoch in eine versperrbare Zaunanlage errichten und in einem gesonderten Verwaltungsverfahren der Baubehörde mitteilen (§ 21 Stmk BauG)."
Diese Antragsänderung wurde den Verfahrensparteien sowie dem schalltechnischen und dem medizinischen Amtssachverständigen im Vorfeld der anberaumten Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Das dem Verwaltungsgericht übermittelte Gutachten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs im Vorfeld der durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ebenfalls übermittelt.
Im Verfahrensgegenstand wurde zunächst am 29.06.2023 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt.
Die belangte Behörde verwies im Zuge dieser Amtshandlung auf den bekämpften Bescheid und wurde seitens der Beschwerdeführer auf die Beschwerde verwiesen. In dieser Verhandlung änderte die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag zunächst weiter dahingehend ab, dass zur Hintanhaltung projektbedingter zusätzlicher Wassereinträge auf die Beschwerdeführergrundstücke geplant sei, eine Entwässerungsanlage in Form eines „Entwässerungsgrabens“ entlang des Böschungsfußes der südlichsten Anschüttung auf Grundstück *** parallel zum vorbeiführenden Weg über 10 m Länge in Richtung Osten auszuführen, welche eine Mindestbreite von 20 cm und eine Tiefe von ebenfalls 20 cm aufweisen wird, wobei diese mit Kiesmaterial aufgefüllt werden wird.
Anlässlich dieser Verhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Mag. U V, sowie des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. S T, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen Dr. Q R, MAS, MPH, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben.
In entwässerungstechnischer Hinsicht konnte auf Basis der Erstellung des Gutachtens des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen die seinerzeit projektierte Pumptrackanlage mit Kinder und Jugendbereich betreffend damals auch in Bezug auf die Entwässerung festgestellt werden, dass im Zuge der Projekterstellung antragstellerseitig als maßgebender Gitternetzpunkt der eHyd-Punkt ID**** herangezogen wurde und die bezughabende Beitragsfläche auch unter Verwendung des sogenannten Autocad eruiert wurde, wonach die tatsächliche Fläche 677 m² an Asphalt aufweist, jedoch aus Gründen einer zusätzlichen Sicherheit projektsgemäß von 750 m² (rechnerisch) ausgegangen wurde und wurde antragstellerseitig im Zuge der Verhandlung auch der Nachweis der ausreichenden Versickerungsflächen durch Einsichtnahme in vorgewiesene Plandarstellungen erbracht, wobei planlich diesbezüglich ca. 180 m² ausgewiesen wurden und konnte seitens des hydrogeologischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht auch diesbezüglich festgestellt werden, dass die geplante Anlage als betriebssicher zu bezeichnen ist. Unzumutbare Beeinträchtigungen im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft, insbesondere den Oberflächenwasserabfluss betreffend, wurden aus entwässerungstechnischer Sicht nicht festgestellt.
Das im Zuge der Verhandlung erstellte schalltechnische Gutachten brachte bezogen auf den seinerzeitigen Projektstand damals unter Zugrundelegung einer „Worst-Case-Situation“ das Ergebnis, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an der Grundgrenze der Beschwerdeführer auch nach den erfolgten Projekteinschränkungen um 5 dB überschritten werden; - dies ungeachtet des Umstandes, dass durch die Summenpegel auch der Planungsrichtwert für das „Allgemeine Wohngebiet“ an der Beschwerdeführergrundgrenze eingehalten wird. Weiters wurde aus schalltechnisch-fachlicher Sicht im Rahmen dieses Gutachtens ausgeführt, dass der aus ableitbare Grenzwert für Schallpegelspitzen durch Fahrradmanöver im „Kleinkinderbereich“, bezogen auf diese kurzfristigen Schallereignisse, um 4,4 dB überschritten wird und auch durch Schallpegelspitzen aus dem „Kleinkinderbereich“ in der Größenordnung von 63,9 bis 68,4 dB eine deutliche Überschreitung der ortsüblichen Schallimmissionen erfolgt und sich die Schallpegelspitzen aus dem „Jugendlichenbereich“ in der Größenordnung von 51,6 bis 56,1 dB und somit in der Größenordnung der ortsüblichen Schallpegelspitzen bewegen, wobei eine fachliche Abschätzung durch den schalltechnischen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführer ungünstigsten Bedingungen ergab, dass im Zeitraum von 3 Minuten drei Schallpegelspitzen, hervorgerufen durch Unterhaltung, bei der Benutzung des Pumptracks, zwei durch lautes Rufen sowie eine durch Fahrradmanöver zu erwarten sind.
Das darauf basierende medizinische Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. Q R, MAS, MPH ergab für die Pumptrackanlage mit Kinderbereich eine aus humanmedizinischer Sicht nicht vertretbare Anhebung der Ist-Situation um 4,5 dB, welche die Grenze der zumutbaren Belastung von 3 dB im Bereich der Dauergeräusche übersteigt und wurde auch die Überschreitung des aus technischer Sicht abgeleiteten „Grenzwertes“ für Schallpegelspitzen im Ausmaß von 75 dB als relevante Belästigung qualifiziert und unter Darlegung der Folgen der Überschreitung des Beurteilungsmaßes in Bezug auf die Auswirkungen der aus technischer Sicht festgestellten Immission auf den menschlichen Organismus im Ergebnis die Reduktion der Höhe der bezughabenden Schallpegelspitzen sowie jene der Anhebung der Ist-Situation unter diese Beurteilungsmaße gefordert, wobei bei Anhebung der Ist-Situation um bis zu 3 dB auch ausreichende Erholungsphasen (entsprechend 1,5 Tage am Wochenende) aus medizinischer Fachsicht gefordert wurden.
Aufgrund des Ergebnisses des diesbezüglichen Teiles des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Projektes in rechtlicher Hinsicht bezogen auf das Projekt mit Kinderbereich vorerst von unzumutbaren Belästigungen bzw. nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer im Bereich ihrer Grundgrenze ausgegangen und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt, das vorgelegte Projekt binnen zwei Wochen zu adaptieren und den Antrag plan- und beschreibungsbelegt abzuändern, um den Vorgaben des medizinischen Amtssachverständigen hinreichend Rechnung zu tragen und wurde von Seiten der Antragstellerin auch zugesagt, im Zuge dessen nach § 10 Stmk. OrtsbildG 1977 überdies auch eine Beurteilung einer voraussichtlich zu planenden Lärmschutzwand in Bezug auf die Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zusätzlich vorzunehmen und der Projektänderung anzuschließen, wobei diese „Einreichung“ gleichzeitig auch dem Beschwerdeführervertreter übermittelt werde.
Im Zuge der Verhandlung am 29.06.2023 behielten sich die Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich der geplanten Antragsänderung bis zur Vorlage eines konkreten Projektes vor.
Mit Eingabe vom 12.07.2023 wurde der verfahrenseinleitende Antrag von Antragstellerseite unter Vorlage eines Plans sowie einer Baubeschreibung und einer Bestätigung des Arch. Dipl.-Ing. W X vom 11.07.2023 über die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens sowie eines Ortsbildgutachtens des Arch. Dipl.-Ing. Y Z vom 06.07.2023 und einer „Lärmtechnischen Untersuchung Pumptrack“ der M N GmbH vom Juli 2023, GZ: 22 GA TR 001, vorerst weiter dahingehend abgeändert, dass an der südlichen Grundgrenze der Pumptrack-Anlage eine als Lärmschutzwand ausgeführte Einfriedung als Schallschutzmaßnahme für die Liegenschaft der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. .* und .****, KG ***** T), errichtet werden soll, wobei die Lärmschutzwand in einer Länge von 24,33 m und einer Höhe von 3,0 m im parallelem Abstand von 1 m zur südlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***** T, vorgesehen sei und mit beidseitig hochabsorbierenden (-8 dB beidseitig) System-Schallschutz-Elementen ausgeführt werden solle und erfolge die Ausführung in der Materialität und Farbe im Einklang mit dem vorgelegten Ortsbildgutachten des Herrn Arch. Dipl.-Ing. Y Z vom 06.07.2023 in nicht-metallisch und nicht-glänzenden dunklen und matten Farben, wobei an der Außenseite Richtung Siedlungsgebiet und Liegenschaft der Beschwerdeführer zudem eine Begrünung bis auf mindestens 2/3 der Wandhöhe ausgeführt werde.
Diese Projektänderung wurde von Seiten der Antragstellerin auch den Beschwerdeführern übermittelt und diesen und der belangten Behörde, nach Vorlage in automationsunterstützter Form, auch im Vorfeld der durchzuführenden Verhandlung zur Kenntnis gebracht; - überdies dem medizinischen Amtssachverständigen und wurde diese Eingabe, soweit schalltechnisch relevant, auch dem schalltechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen, bezogen auf das bekanntgegebene medizinische Beurteilungsmaß, zum Zwecke der Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens übermittelt.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 28.07.2023 nachstehendes ergänzendes Vorbringen erstattet:
„
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[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
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“
Im Verfahrensgegenstand wurde am 01.08.2023 eine verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher eine Begutachtung der beschwerdeführerseitig vorgenommenen Antragsänderung zunächst in schalltechnischer Fachsicht erfolgte.
Über Befragen durch das Gericht gab der schalltechnische Amtssachverständige damals an, dass die Wirksamkeit der geplanten Wand von der fixierten Höhenlage der baulichen Pumptrackanlage abhängig sei und wurde diesbezüglich auf die Schnitte „A-A“ und „B-B“ am Einreichplan vom 28.07.2022 verwiesen und ausgeführt, dass aus bautechnischer Sicht Unklarheiten hinsichtlich des genauen Höhenbezugs bestünden. Weiters gab der schalltechnische Amtssachverständige über Befragen durch das Verwaltungsgericht an, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Beteiligter (Nachbarn) aufgrund der beidseitigen hochabsorbierten Ausführung der geplanten Lärmschutzwand nicht erfolgen könne.
Von Seiten der belangten Behörde und der mitbeteiligten Antragstellerin wurde im Zusammenhang mit dem Höhenbezug festgehalten, dass die im Einreichplan vom 28.07.2022 als Nulllinie im Schnitt A-A dargestellte Höhe das natürliche Gelände im Bereich der nördlichen Begrenzung des Pumptracks darstelle. Dieser Punkt liege 54,60 m nördlich der südlichen Grundgrenze des Vorhabensgrundstückes. Die Nulllinie des Schnittes B-B an der westlichen Grundgrenze des Vorhabensgrundstückes entspreche dem bestehendem Gelände des bestehenden Radweges und wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer vom 28.07.2023 nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit dem der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen stehe, wobei das Bemühen bestehe, weitere „Präzisierungen“ vorzulegen und wurden dem Verwaltungsgericht die Überleitung der Gemeindeverordnungen, insbesondere der „Ortsbildschutzverordnung“ (Nr. 130) samt Beilagen, zum Beweis dafür, dass ein rechtsgültiges Ortsbildschutzkonzept vorliege, ein neues positives Ortsbildgutachten des Ortsbildsachverständigen samt Beilagen, in dem auf die von Beschwerdeführerseite aufgezeigten Punkte eingegangen werde, zum Beweis dafür, dass die Projektmodifikation der „Ortsbildschutzverordnung“ entspreche, vorgelegt. Hinsichtlich der ebenfalls vorgelegten schalltechnischen Variantenuntersuchung der M N GmbH wurde bauwerberseitig betont, dass insbesondere die Variantendarstellung der besseren Orientierung der Konsenswerberin, des Verwaltungsgerichtes und der mitbeteiligten Parteien zur Bemessung jener projektverbessernden Vorkehrungen dienen sollte, die zur Erzielung der von Seiten des medizinischen Sachverständigen angesprochenen Nachbarverträglichkeit, wenn möglich ohne weitere betriebsorganisatorische Maßnahmen, führen sollte, wobei eine Betriebsunterbrechung an Wochenenden im Sinne des Projektgedankens eines Pumptracks kontraproduktiv sei.
Zuvor hatte durch das Verwaltungsgericht festgestellt werden müssen, dass die mit den Projektunterlagen antragstellerseitig zu Vorlage gebrachte schalltechnische Untersuchung nicht zur Beurteilung der Wirksamkeit der geplanten Schallschutzwand herangezogen werden konnte, zumal sich diese nicht klar auf das anlässlich der letzten Verhandlung konkretisierte Projekt und die diesbezüglichen Beweisergebnisse in Zusammenhang mit dem erstellten schalltechnischen sowie medizinischen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen bezog und insbesondere ein Zuseherbereich laut Projekt nicht geplant ist und sowie das Istmaß in fachlicher Hinsicht anlässlich der Verhandlung am 29.06.2023 nachvollziehbar fixiert wurde, wobei der schalltechnische Amtssachverständige darauf hinwies, dass die Bezugnahme auf den Zuseherbereich auf Seite 31 der bezughabenden Verhandlungsschrift derart zu verstehen sei, dass dabei eine Wiedergabe des ursprünglichen Projektes im Rahmen des Gutachtens der M N GmbH vor der Beschwerdevorentscheidung der Behörde erfolgt sei und sich auf Seite 32 der Verhandlungsschrift auch ergebe, dass ein Zuschauerbereich projektgemäß nicht vorhanden sei. Im Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen wurde lediglich von einem Warte-/Pausenbereich ausgegangen, wobei dieser laut Projekt nicht zu einer Vermehrung der Personen bei gleichzeitiger Nutzung der Pumptrackanlage (damals 13 an der Zahl) führt. Im Zuge der Verhandlung wurde im Einvernehmen mit den Parteien nochmals klargestellt, dass die seinerzeit einschränkend projektierten 13 Personen am Pumptrack, die Anzahl der projektgemäßen Nutzer der Pumptrackanlage betreffen und wurde im Anschluss daran beschwerdeführerseitig auf die Eingabe der Beschwerdeführer vom 28.07.2023 wie folgt eingegangen:
„Zu Punkt 2.:
Dies ist eine Zusammenfassung des Worst-Case-Szenarios der Ergebnisse der letzten Verhandlung.
Zu 3.:
Es ist lediglich eine Feststellung, dass organisatorische Maßnahmen nicht projektiert wurden.
Zu 4. und 5.:
Diesbezüglich wird zum Ausdruck gebracht, dass die Lärmschutzmaßnahmen nicht geeignet sind, den Vorgaben der letzten Verhandlung zu entsprechen.
Zu 6.:
Damit wird gesagt, dass das Gutachten Aa B nicht von der durch den ASV Ing. S T festgelegten Ist-Situation ausging.
Zu 7.:
Dort müsste es statt „Emissionspunkt“ Immissionspunkt heißen und wurde in der Untersuchung DI Aa B lediglich ein Immissionspunkt untersucht. Das Vorbringen bezieht sich auf die Setzung der Immissionspunkte im Gutachten Aa B für den Nachweis der Wirksamkeit der Lärmschutzwand.
Zu 8.:
Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass möglicherweise weitere Immissionspunkte zu setzten sind.
Zu 9.:
Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Untersuchungen im Schallgutachten nicht auf das Projekt zurückführen lassen.
Zu 10.,11., 12. und 13.:
Dies sollte die fehlende Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen natürlichen Gelände in den Einreichunterlagen und in der Projektänderung zum Ausdruck bringen. Daraus lässt sich kein Höhenpunkt ableiten.
Zu 14.:
Die Garage ist nicht in der Lage, die Immission abzuschirmen.
Zu 15.:
Unter „Anliegerkurve“ verstehe ich die maximale Geländeveränderung im Kurvenbereich. Die 1,50 m stammen aus dem Gutachten aus dem Beseitigungsverfahren und besteht ein Widerspruch zum Schallgutachten M N GmbH.
Zu 16.:
Die Höhe der Schallquellen ist dem Gutachten M N GmbH nicht zu entnehmen. Der sensibelste Punkt der freien Schallausbreitung liege in 3,5 m und befinden sich die Emissionsquellen bereits auf 3,5 m.
Zu 17.:
Bezieht sich auf einen Vorschlag des schalltechnischen ASV im Auftragsverfahren. Die Aussage bezieht sich auf eine Situation vor der Projektsänderung.
Zu 18.:
Betrifft statische, amtswegig zu prüfende Erfordernisse.
Zu 19.:
Überholt durch Vorlage eines neuen Ortsbildgutachtens.
Zu 20.:
Überholt durch Vorlage des Nachweises der Kundmachung des Ortsbildkonzeptes nach der Gemeindefusion sowie Vorlage des gültigen Ortsbildkonzeptes.“
Im Zuge dieser Verhandlung gab der schalltechnische Amtssachverständige weiters an, dass die Lärmschutzwand auch in jenen Bereichen, wo derzeit eine Lücke im Bereich der angrenzenden Garage gegeben sei, aus fachlicher Sicht wirksam zu sein habe und wurde bauwerberseitig der Antrag dahingehend präzisiert, dass zugesagt wurde, das Projekt diesbezüglich auszugestalten, ebenfalls beidseitig hochabsorbierend.
Nach Eintreffen des bautechnischen Amtssachverständigen und dessen beschlussmäßiger Bestellung zum bautechnischen Sachverständigen im Verfahrensgegenstand gab der bautechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. Ca D aufgrund des Einreichplans vom 28.07.2022 in Bezug auf die aus bautechnischer Sicht ableitbare Projektabsicht, bezogen auf die Höhenlage der baulichen Pumptrackanlage, in der Verhandlung Nachstehendes an:
„Aus bautechnischer Fachsicht ergibt sich aus den Schnittdarstellungen A-A und B-B, dass ein Projektbezugsniveau gewählt wurde; dieses ist mit ± 00 beschrieben; aus den Daten des WebGIS Steiermark ergeben sich für Schnitt A-A und B-B Projektbezugsniveaus von 673,6 m und 673,7 m über Adria, wobei zweitere Höhenlage plausibler ist; eine Toleranz von ± 0,3 m ist zu berücksichtigen.
Am Ende der Schnittführung A-A im Süden ist laut WebGIS Steiermark eine Geländehöhe von 672,2 müA vorliegend.
Im Lageplan sind lediglich die Schnittführungen und Beschreibungen von Sickermulden, Drainagerohren und ähnlichem enthalten; relative Höhenangaben liegen nicht vor. Die beiden Schnittführungen sind äußerst schematisch gehalten und sind insbesondere Fahrflächen in dem kantigen Profil nicht eindeutig auszumachen.
Überdies dürften im Vergleich vom Plan zu den vorliegenden Bildern augenscheinlich abweichende Ausführungen vorliegen.
Im Schnitt A-A ist eine höchste veränderte Geländehöhe von + 1,28 m zum Projektbezugsniveau angegeben und im Schnitt B-B von + 0,86 m.
Die Messtoleranz von 0,3 m leitet sich aus den Messtoleranzen der Laserscans der Befliegungen ab, welche bei den entsprechenden Fachfirmen erhoben wurden.
Aus bautechnischer Fachsicht ist die vorgelegte Projektsänderung (Lärmschutzwand) mit der Geländeführung laut Projekt teilweise nicht in Einklang zu bringen.“
Der schalltechnische Amtssachverständige führte darauf basierend aus fachlicher Sicht aufgrund der erhobenen Projektniveaus an, dass sich in Bezug auf das sich aus dem Schnitt A-A ergebende Gelände, ausgehend von der südlichen Grundgrenze (Weg 672,2 müA + 1,5 m + 0,3 m) eine Höhe von 674 müA errechne und, wenn man vor diese Geländeerhebung eine 3 m hohe Lärmschutzwand stelle, das Gelände nur um 1,2 m überschritten werde, sodass aufgrund der höher liegende Quelle diese Wand nicht wirksam werden könne; - dies auch bezogen auf Schallpegelspitzen.
Daraufhin wurde bauwerberseitig im Zuge dieser Verhandlung projektsändernd angegeben, dass geplant sei, die Lärmschutzwand bis maximal 4,5 m optimierend zu erhöhen und wurde um Einräumung einer 6-wöchigen Frist zur Vorlage einer fachlich abgestimmten „Projektsänderung“ ersucht und nach Rücksprache mit dem beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass in Bezug auf die Plan- und Beschreibungsunterlagen neben der bemaßen planlichen Darstellung, der Baubeschreibung, auch eine statische Stellungnahme, bezogen auf die Standsicherheit (unter Einbeziehung des Oberflächenwasserentwässerungsprojektes) und Windlasten, vorzulegen sei und wurde aus bautechnischer Fachsicht in Bezug auf die Oberflächenwässer auch darauf hingewiesen, dass vor dem Wandfundament auch ein Sickerstreifen notwendig sein werde.
Es wurde der Bauwerberin bezüglich der im Zuge der Verhandlung vorgenommenen weitere Antragsänderung in der Folge auftragsgemäß auch die Möglichkeit eingeräumt, das Änderungsprojekt plan- und beschreibungsbelegt binnen 6 Wochen vorzulegen, was bauwerberseitig auch zugesagt wurde.
Mit Eingabe vom 12.09.2023 wurde der verfahrenseinleitende Antrag dem Verwaltungsgericht gegenüber hinsichtlich der geplanten Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand von ca. 54 m Länge einer Höhe bis zu 4,5 m) unter Vorlage von Plan- und Beschreibungsunterlagen neuerlich abgeändert, wobei auch ein aktuelles Ortsbildgutachten des DI Y Z vom 10.09.2023 sowie eine schalltechnische Untersuchung der M N GmbH vom 23.08.2023 zur Vorlage gebracht wurden.
Diese Unterlagen wurden nicht nur den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme im Vorfeld der durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsverhandlung übermittelt, sondern auch den beigezogenen Amtssachverständigen zur fachlichen Beurteilung in bautechnischer, schallschutztechnischer, hydrogeologischer bzw. entwässerungstechnischer Hinsicht.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen wurde in der Folge antragstellerseitig mit Schreiben vom 14.09.2023 auch ausdrücklich klargestellt, dass die im übermittelten Lageplan „Kataster und Natur 1:500“ des Dipl.- Ing. K L vom 07.08.2023 dargestellten Höhenangaben nicht als Projektänderung zu verstehen seien, sondern die derzeit in der Natur vorhandenen Höhenlagen darstellen und diese nicht projektgegenständlich sind und wurde von Seiten der Antragstellerin auch ausgeführt, dass im Rahmen dieser Änderung eine Änderung der Betriebszeiten nicht erfolgen solle.
Diese „Bekanntgabe“ wurde auch den weiteren Verfahrensparteien sowie den beigezogenen Amtssachverständigen übermittelt.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 27.09.2023 zur übermittelnden Antragsänderung wie folgt Stellung bezogen:
„
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Diese Äußerung wurde den weiteren Verfahrensparteien übermittelt.
In der Folge wurde verwaltungsgerichtlicherseits auch darauf hingewiesen, dass sich das vorgelegte Gutachten des Ortsbildsachverständigen nicht auf das gesamte Vorhaben im Sinne der Regelung des § 10 Ortsbildgesetz 1977 bezieht.
Noch vor abschließender Klärung durch das Verwaltungsgericht, ob durch die in Rede stehende Antragsänderung fallbezogen die „Sache des Rechtsmittelverfahrens“ verlassen wurde, was auf Grundlage der in der Verhandlung zu erstellenden bautechnischen Expertise erfolgen sollte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag bauwerberseitig am 11.10.2023 unter Bestreitung des Beschwerdeführervorbringens vom 27.09.2023 neuerlich dahingehend abgeändert, dass der im südlichen Bereich nächst der Liegenschaft der Beschwerdeführer situierte ursprünglich geplante „Kinderbereich“ („Achter“) des gegenständlichen Bauvorhabens entfällt und damit auch die bislang geplante Lärmschutzwand, wobei als betriebsorganisatorische Maßnahmen die Reduktion der den Pumptrack gleichzeitig benutzenden Personen auf 10, die Einschränkung der Betriebszeiten von täglich 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, die Untersagung der Nutzung durch Skateboards und Fatbikes, die Untersagung motorisierter Elektrofahrzeuge sowie die Untersagung des Abstellens von Musik, bekanntgegeben wurden und überdies festgehalten wurde, dass die Umzäunung des Pumptrack unverändert vorgesehen sei, wobei die Konsentierung gesondert erfolge. Dieser Projektänderung wurden ein korrigierter Einreichplan, eine sich auf das eingeschränkte Bauvorhaben beziehende Baubeschreibung und Sickerberechnung, Lichtbilder mit ersichtlicher Korrektur, ein neues Ortsbildgutachten sowie eine neue schalltechnische Beurteilung der M N GmbH angeschlossen.
Diese Verfahrensänderung wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes den Verfahrensparteien übermittelt und an die beigezogenen Amtssachverständigen weitergeleitet, wobei insbesondere um Adaptierung des bautechnischen, schalltechnischen und entwässerungstechnischen Gutachtens unter Berücksichtigung der Projektänderung ersucht wurde.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 13.10.2023 die Fortsetzungsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher eine Begutachtung der beschwerdeführerseitig vorgenommenen Antragsänderung in schalltechnischer und darauf basierend in medizinischer sowie überdies in bautechnischer und entwässerungstechnischer Hinsicht erfolgte, wobei der verfahrenseinleitende Antrag bauwerberseitig, wie aus dem Spruchteil I b des gegenständlichen Erkenntnssises ersichtlich, präzisiert bzw. einschränkend abgeändert wurde.
Von Beschwerdeführerseite wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass von der Projektwerberin eine Projektänderung eingereicht worden sei und diesbezüglich aus advokatorischer Vorsicht – auch im Hinblick auf die vom Gericht geäußerte Rechtsansicht betreffend Ortsüblichkeit, welche nicht geteilt werde - vorgebracht werde, dass durch das nunmehr vorliegende Gutachten des ASV Ing. S T vom Verhandlungstag sich ergebe, dass die Ortsüblichkeit durch das nunmehr vorliegende Projekt hinsichtlich der ortsüblichen Schallpegelspitzen überschritten werde. Es werde ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass alle Tatbestände des § 13 Abs 12 Stmk. BauG aus nachbarrechtlicher Sicht geltend gemacht würden und alle erhobenen Einwendungen aufrechterhalten würden. Sowohl hinsichtlich der Höhe der Schallpegelspitzen von 70,1 dB als auch der Häufigkeit der Schallpegelspitzen werde von der Ortsüblichkeit abgewichen.
Der Vertreter der Antragstellerin und der belangten Behörde hielt hingegen fest, dass sich aus dem Gutachten des schalltechnischen ASV, bezogen auf die örtlichen Verhältnisse, eine Veränderung der Ist-Situation unter Worst-Case-Betrachtung von 2,4 dB ergebe und dies schon aufgrund der aus den Vorbeschwerdeverhandlungstagsatzungen sich ergebenden medizinischen Verfahrensergebnisse und nach der ÖAL-Richtlinien Nr. 618 als zumutbar zu betrachten sei, weshalb aus Sicht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eine medizinische Beurteilung nicht geboten erscheine.
Die Empfehlung des medizinischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Einhaltung von Pausen wurde bauwerberseitig aufgegriffen und den Antrag einschränkend auf einen Mittwochbetrieb verzichtet und der Betriebsbeginn an Samstagen, Sonntagen und sonstigen Feiertagen mit 09.00 Uhr projektändernd festgelegt, wobei von Seiten der Beschwerdeführer diesbezüglich festgehalten wurde, dass mit diesen Pausen nicht das Auslangen zu finden sei, da diese nicht auf die Bedürfnisse der Familie, vor allem am Sonntag, abstellen würden.
Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet und wurden weitere Beweisanträge auch nicht gestellt und wurde das Beweisverfahren am Ende der Verhandlung mittels Beschluss gemäß § 31 iVm § 25 Abs 5 VwGVG iVm § 17 leg. cit. und § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.
In der Folge wurde bauwerberseitig den am Verhandlungstag im Original übergegebenen Projektunterlagen noch die dem Verhandlungsergebnis entsprechende planliche Ersichtlichmachung der nunmehr reduzierten Versickerungsfläche nachgereicht, welche den Parteien auch zur Kenntnis gebracht wurde.
Aufgrund des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 sowie der Fortsetzungsverhandlungen am 01.08.2023 und 13.10.2023, anlässlich welcher die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht unmittelbar erfolgte, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festzustellen:
Mit Eingabe vom 28.06.2022 hat die A B bei der Baubehörde um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Radparks (Pumptrack) auf Grundstück Nr. ***, KG ***** T, plan und beschreibungsbelegt angesucht.
Es ist geplant, auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** T, die in den geänderten Projektunterlagen dargestellte und näher beschriebene Pumptrack-Anlage zu errichten. Das Baugrundstück ist gemäß dem geltenden 1. Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde T als „Sondernutzung im Freiland für private Parkanlage“ festgelegt; das Stadtentwicklungskonzept Nr. 1.00 wurde seitens der Steiermärkischen Landesregierung am 27.06.2014 zur GZ: ABT13-10.10-T24/2014/23 genehmigt und erwuchs mit 21.07.2014 in Rechtskraft. Der Flächenwidmungsplan Nr. 1.00 erwuchs durch Fristablauf am 30.10.2014 in Rechtskraft. Der Bauplatz liegt in einem Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977.
Nach Kundmachung zur Bauverhandlung mit Schreiben vom 10.10.2022 erhoben die Nachbarn Frau C D und Herr DI (FH) E F als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** .**** und .*, KG T, in verfahrensrelevanter Hinsicht Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Lärm bei Betrieb der geplanten Anlage sowie in Bezug auf eine Gefährdung und Beeinträchtigung der Liegenschaften der Einwendungswerber durch Oberflächenwässer aufgrund der durch die geplante Pumptrack-Anlage geänderten Abflussverhältnisse. Ortsunübliche Belästigungen wurden vorerst nicht geltend gemacht, ebenso wendeten sich die Einwendungswerber zunächst nicht konkret gegen die Oberflächenentwässerungsanlage und deren Betriebssicherheit. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 25.10.2022, anlässlich welcher eine bautechnische Beurteilung des Bauvorhabens auch erfolgte, kam es zur einschränkenden Änderung des Antrages durch Unterteilung der Anlage in einen nördlichen „Kinder und Jugendlichen Bereich“ und einen südlichen „Kleinkinderbereich“ sowie Einschränkung bzw. der Präzisierung der Betriebszeiten im „Kinder und Jugendlichen Bereich“ von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr und im „Kleinkinderbereich“ auf 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie Einholung einer raumordnungstechnischen Stellungnahme der M N GmbH vom 23.11.2022 und wurde mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid (Spruch I.) vom 28.11.2022 der Bauwerberin die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben auf dem näher bezeichneten Grundstück erteilt, wogegen die Nachbarn Frau C D und Herr DI (FH) E F, Eigentümer der Grundstücke , . und .**, KG T, mit Schriftsatz vom 26.12.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, worauf bauwerberseitig den Antrag präzisierend ein Betriebskonzept vom Jänner 2023 erstellt wurde, wonach die Pumptrack-Anlage nunmehr für jede(r)mann-/Frau von Jung bis Alt, für alle Arten und Größen von Fahrrädern, Laufrädern, Inline Skates, Roller (Scooter), ausgenommen Skateboards, betrieben werden soll und die Öffnungszeiten generell 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt wurden, eine Umzäunung, welche um 08.00 Uhr geöffnet und um 19.00 Uhr versperrt werde, eingerichtet werde und wurde unter Berücksichtigung der im Beseitigungsverfahren des LVwG Steiermark zur GZ: 50.36-3040/2021 gewonnenen Ermittlungsergebnisse ein schalltechnisches Gutachten unter Zugrundelegung der Verlegung eines Zuschauerbereiches für 8 Personen in den nördlichen Bereich erstellt und darauf basierend die im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 24.02.2023 im gegenständlichen Mehrparteienverfahren erlassen, womit der Spruch des Bürgermeisterbescheides dahingehend ergänzt wurde, dass dieser wie folgt lautet:
„Auf Grund des Ansuchens der Bauwerberin A B, Lgasse, T, vom 28.06.2022, eingelangt am 28,062022, um Genehmigung für die "Errichtung eines Radparkes (Pump Track)", somit ein Bauvorhaben nach § 19 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG LGBl. Nr. 59/1995 idgF, auf dem Grundstück Nr.: ***, KG ***** T, EZ ***, GB ***** T, wird gemäß § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes und §§ 3 und 7 des Ortsbildgesetzes 1977 LGBl. Nr. 54/1977 idgF die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen sowie das Ergebnis der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt, Die Benutzung der Pumptrack ist nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr gestattet. Die Pumptrack darf ausschließlich mit allen Arten von Fahrrädern, Laufrädern, Inline-Skates und Rollern (Scooter) benützt werden. Die Nutzung der Pumptrack mit Skateboards ist nicht gestattet.
Darüberhinausgehende Beschwerdeanträge werden hingegen als unbegründet abgewiesen.“
Auf Grund des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Nachbarn vom 13.03.2023 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerden mit Eingabe vom 27.04.2023 vor, wobei behördenseitig betont wurde, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben derart gestaltet worden sei, dass vor allem auch die in dem vom LVwG im Beschwerdeverfahren GZ: LVwG 50.36-3040/2021 eingeholten schalltechnischen und humanmedizinischen Gutachten attestierten Parameter zum Schutz der Nachbarn (insbesondere der Beschwerdeführer) vollständig eingehalten und damit gewahrt seien.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde eine Verhandlung mit zwei Fortsetzungsverhandlungen durchgeführt und wurde das antragsgegenständliche Projekt bauwerberseitig mehrmals zugunsten der beschwerdeführenden Nachbarn abgeändert und auf Grundlage des geänderten Projektes einer bautechnischen, hydrogeologisch und entwässerungstechnischen, schalltechnischen sowie medizinischen Beurteilung unterzogen.
Die weiteren maßgeblichen Änderungen des Antrages betreffen folgenden Sachverhalt:
Geplant ist, die beantragte, dem behördlichen Verfahren zugrundegelegte Pumptrackanlage in Bezug auf den sogenannten „Kinderbereich“ („Achter“) zu reduzieren und demnach die zuletzt zwischenzeitig geplante Lärmschutzwand (53,83 m Länge bis zu 4,5 m Höhe) nicht auszuführen. Zu diesem Zweck wird nicht nur das Bauvorhaben auf dem ursprünglich 1.226 m² großen Bauplatz reduziert, indem bauliche Anlage in diesem Bereich wegfallen sollen, sondern soll eine Reduktion des gesamten Bauplatzes in der geraden Verlängerung der Linie N1 bis N2 des Planes „Kataster und Natur 1:500“ vom 12.10.2023 des Dipl.-Ing. K L erfolgen, wobei die geplante Einzäunung auch entlang dieser Linie verlaufen wird. Die durch Reduktion des „Kinderbereiches“ wegfallende Fläche soll in der Folge eben begradigt ausgeführt und begrünt werden, wobei eine Nutzung dieses Bereiches nicht vorgesehen ist und sollen auf dieser Fläche auch keinerlei bauliche Anlagen errichtet werden. Am Betriebsgrundstück sind auch keinerlei Beleuchtungsanlagen und Wasserentnahmen geplant und erfolgt die Erschließung über den westseitigen Radweg. Die Pumptrackanlage wird durch die künftige Zaunanlage eingezäunt und demnach die Zaunanlage auch im Abstand von etwa 1 m von der asphaltierten Pumptrackanlage auch zwischen dem nunmehr entfallenen ehemaligen „Kinderbereich“ („Achter“) einfriedend errichtet. Das Ende der Pumptrackanlage im südlichen Bereich ist aus dem Plan „Kataster und Natur 1:500“ des Dipl.-Ing. K L vom 12.10.2023 ersichtlich, gekennzeichnet als Linie N1 bis N2, wobei der Abstand zur südlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** somit rund 18 m bei Punkt N2 und rund 18,5 m bei Punkt N1 des genannten Planes des Dipl.-Ing. K L beträgt. Die Pumptrackanlage soll während der Öffnungszeiten von Personen von Jung bis Alt mit Fahrrädern, Laufrädern, Inline Skates und Rollern (Scooter) benützt werden dürfen und ist demnach auch ein Betrieb mit motorisierten bzw. elektrischen Fahrzeugen und Geräten nicht vorgesehen. Die Benützung mit Skateboards und „Fatbikes“ (Fahrräder mit extra breiten Reifen) ist daher ebenfalls nicht gestattet. Die Öffnungszeiten der Pumptrackanlage betragen Montag bis Freitag, ausgenommen Mittwoch sowie an Feiertagen 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei an Mittwochen jedenfalls kein Betrieb des geplanten Pumptracks stattfindet und die Betriebszeiten an Samstagen, Sonntagen und sonstigen Feiertagen auf 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeschränkt werden. Die Pumptrackanlage wird nicht nur umzäunt, sondern auch um 19.00 Uhr versperrt und zu Beginn der Öffnungszeiten geöffnet, wobei die Zaunanlage nicht verfahrensgegenständlich ist und einem gesonderten Verwaltungsverfahren der Baubehörde (allenfalls nach § 21 Stmk. BauG) vorbehalten ist; auch ein Zuseherbereich ist nicht projektgegenständlich und werden die im südwestlichen Bereich des Grundstückes im Beriech der dort befindlichen Bäume tatsächlich errichteten Sitzbänke entfernt werden.
Entsprechend den Benützungsregeln für die Pumptrackanlage ist das Abspielen von Musik auf dieser Anlage untersagt. Musik auf den baulichen Anlagen wird somit in keiner Weise dargeboten bzw. abgespielt und ist der Betrieb der Pumptrackanlage nach den Benützungsregeln derart projektiert, dass eine maximale Personenanzahl in Bezug auf die gleichzeitige Benützung der Pumptrackanlage von 10 Personen festgelegt wird. Die festgelegte Anzahl an Personen am Pumptrack betrifft die projektgemäßen Nutzer der Pumptrackanlage.
Die im übermittelten Lageplan „Kataster und Natur 1:500“ des Dipl.-Ing. K L vom 07.08.2023, GZ: 6181/23, dargestellten Höhenlagen sind nicht projektgegenständlich, sondern stellen die derzeit in der Natur vorhandenen Höhen dar. Auch die von Seiten der M N GmbH im schalltechnischen Gutachten vom 10.10.2023 getroffenen Annahmen sind nicht Teil des gegenständlichen Projektes.
Der ursprünglich zwischenzeitig entlang der südlichen Grundgrenze geplante Entwässerungsgraben am Bauplatz, welcher den Beschwerdeführergrundstücken zugewandt errichtet werden sollte, wird laut Projekt nicht zur Ausführung gelangen. Bei Abweichungen des Betriebskonzeptes von der abgeänderten Baubeschreibung gilt die Baubeschreibung.
Entgegen dem ursprünglichen behördlicherseits im erstinstanzlichen Verfahren behandelten Bauvorhaben wurde dieses antragstellerseitig somit in verfahrensrelevanter Hinsicht um den „Kinderbereich“ („Achter“) im Süden des Vorhabenbereiches eingeschränkt bzw. reduziert und ist im Hinblick auf das Entfallen des „Kinderbereiches“ die Errichtung der zuletzt im Beschwerdeverfahren geplanten Lärmschutzwand nicht mehr projektiert.
Bautechnische Beschreibung:
Grundlage der Beurteilung bilden die Eingabe der Projektänderung vom 11. Okt. 2023 und die am heutigen Verhandlungstag vorgelegten Unterlagen: der Lageplan „Kataster und Natur 1:500“ vom 12. Okt. 2023, der Einreichplan „Errichtung Pumptrack, Lageplan, Übersichtsplan, Schnitte“ vom 12. Okt. 2023, die Baubeschreibung vom 12. Okt. 2023, die zwei angeschlossenen Fotos mit handschriftlichen Eintragungen der aktuellen Projektabgrenzung und die Daten des Geoinformationssystem WebGIS Stmk (Zitate aus dem Projekt kursiv).
Auf Gst.Nr. *** der KG T soll eine künstlich angelegte Fahrradanlage (Pumptrack) errichtet werden. Gegenüber dem ursprünglichen Projekt wird die Anlage reduziert: Das Vorhaben wird um den „Achter“, nämlich den „Kinderbereich“, der im Süden des Vorhabensbereichs als dessen nächster Teil in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer situiert werden sollte, reduziert. Der „Kinderbereich“ entfällt sohin. Durch diese Projektreduktion entfällt auch die als Vorhabensoptimierung bislang anhängige Lärmschutzwand.
In den beiden der Eingabe beiliegenden Fotos ist dies übersichtsmäßig erkennbar:
[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Aus der Baubeschreibung: Es ist geplant, am südlichen Rand des Grundstücks *** über eine Fläche von 1100 m², davon eine Asphaltfahrfläche von 650 m² einen Radpark (Pump Track) zu errichten.
Für die Errichtung (Pump Track) ist eine Geländeveränderung (überwiegend Aufschüttung, max. Anschüttungshöhe liegt bei 1,28 m am höchsten Punkt) auf einer Fläche von 1100 m² vorgesehen, siehe Beilage (Plan - Schnitte). Die Erschließung der Anlage erfolgt über das öffentliche Gut.
Am Verhandlungstag wurde am 13.10.2023 konkretisiert, dass dies westseitig über den Radweg GstNr. *** erfolgt.
Ungebundene untere Tragschichte: 30 cm (Frostschutzschicht)
Ungebundene obere Tragschichte: 10 cm
Asphalt Deckschichte: AC8 deck
Oberflächenwässer werden über die Asphaltfläche in die anschließende Rasen- bzw. Versickerungsflächen- bzw. Anlagen am Bauplatz zur Versickerung gebracht. Eine Berechnung liegt bei.
Anmerkung: Es ist am Bauplatz kein Stromanschluss und somit auch keine Beleuchtung vorgesehen.
Oberflächen / Bodenbeläge: Radpark: Asphalt - Gelände: Rasen
Wie in der Verhandlungsschrift vom 1. Aug. 2023, Seite 8, Abs. 2 ausgeführt, wurde die absolute Höhenlage des ggstl. Projektbezugsniveaus anhand der Schnitte A-A und B-B mit 673,6 und 673,7 m ü. A. unter Berücksichtigung einer Toleranz von ±0,3 m festgestellt.
Der höchste Punkt des Projektes ist im Schnitt A-A mit einer Projekthöhe von +1,28 m angegeben. Unter Berücksichtigung der Toleranz ergibt sich eine maximale absolute Höhe des höchsten Punktes des Projektes von rund 675,3 m ü. A.
Der höchste Punkt des Projektes ist im Schnitt B-B mit einer Projekthöhe von +0,86 m angegeben. Unter Berücksichtigung der Toleranz ergibt sich eine maximale absolute Höhe des höchsten Punktes des Projektes von rund 674,85 m ü. A.
Hydrogeologische und entwässerungstechnische Beschreibung:
Verwendete Unterlagen
/1/Berechnungsblatt gem. ÖWAV Regelblatt 45, unterirdischer Sickerkörper/Rigolenversickerung übermittelt mit 11.10.2023
/2/Einreichplan Errichtung Pumptrak Grdstnr.: ***, EZ ***, KG ***** T, Lageplan, Übersichtsplan, Schnitte M 1:22/250 der I J AG mit Eingangsstempel des Stadtamt T vom 12.10.2023, Änderungsplan
/3/GIS Steiermark (Fachkarten Geologie und Geotechnik, Naturgefahren, Hangwasser, Orthofotos sowie die ALS Daten unter https://gis.stmk.gv.at/wgportal/atlasmobile)
/4/Begehung vom 08.05.2023
Als normative Grundlagen bzw. Regelwerke als Stand der Technik werden wie folgt zugrunde gelegt:
/5/ÖNORM B 2506-1: Regenwasser Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen, Teil 1: Anwendung, hydraulische Bemessung, Bau und Betrieb; 01.08.2013
/6/ÖWAV Regelblatt 45: Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund, Wien 2015
Befund
Beschreibung der Situation
Der Pumptrack ist als Rundkurs mit Wellen und weiteren Elementen wie Steilwandkurven oder Sprüngen versehen, welche offensichtlich künstlich angelegt worden sind. Entsprechend den Darstellungen in /2/ sind die künstlichen Anschüttungen bis zu 1,28 m hoch. Die Pumptrackanlage ist so gestaltet, dass die Fahrwege asphaltiert vorliegen und diese großteils in Richtung Pumptrack Inneres weisen. Die der Pumptrack Bahn abgewandten Seiten der Anschüttungen (Außenseiten) liegen generell begrünt vor und weisen einen dichten Grasbewuchs auf.
Beschreibung der Versickerungsanlagen
Als Projektgrundlage zu den Versickerungsanlagen steht das Berechnungsblatt /1/ gem. ÖWAV RB 45 /6/ sowie der Einreichplan zur Verfügung /2/. Aus /1/ ist zu entnehmen, dass die Entwässerung über unterirdische Sickerkörper erfolgen soll. Die rechnerischen Abmaße des unterirdischen Sickerkörpers betragen 492,51,0 m (Länge/Breite/Höhe) wobei dieser nicht aus einer Anlage, sondern aus mehreren Anlagenteilen besteht. Im Einreichplan /2/ sind 7 „Sickerpacken“, angelegt in den Tiefpunkten zwischen den einzelnen Pumptrack Wellen, dargestellt. Diese „Sickerpacken“ sind miteinander mittels Drainagerohre verbunden. Die Drainagerohre münden in einen nicht näher bezeichneten, im Westen der Pumptrackfläche gelegenen, Anlagenteil. In diesem Bereich wurde im Zuge der Begehung am 08.05.2023 ein ca. 10 m langer Kiesstreifen mit einer Breite von ca. 0,5 m dokumentiert (im nördlichsten Bereichen ist der Kiesstreifen kreisförmig erweitert, DN ca. 2m, siehe auch Abbildung 1).
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image023.jpg
Abbildung 1: westlicher Bereich der Pumptrackfläche, Kiesstreifen
Dimensionierung der Versickerungsanlagen
Für die Berechnungen wurden folgende Eingangsparameter herangezogen:
Gitternetzpunkt:****
Jährlichkeit20
Abflussbeiwerte1,0
Sickerfähigkeit Untergrund1*10-4 m/s
Untergrund im Bereich der Wand
der Rigole gut sickerfähigja
Faktor für Sickerfähigkeit1,0
Sicherheitsbeiwert0,5
Nutzbarer Porenanteil25%
Die Größe der Beitragsflächen von 650 m² wurde im Zuge der Befunderstellung nicht überprüft da davon ausgegangen wird, dass diese Flächen EDV gestützt mittels eines Zeichenprogrammes (Auto CAD o.ä.) ermittelt werden und somit jedenfalls korrekt sind.
Unter Zugrundelegung der oben angeführten Parameter errechnet sich ein erforderliches Retentionsvolumen von 25,2 m³ für das maßgebliche Regenereignis. Die rechnerischen Abmaße des unterirdischen Sickerkörpers betragen somit 492,51,0 m (Länge/Breite/Höhe).
Geologie/Hydrogeologie
Der geologische Rahmen wird im gegenständlichen Bereich durch quartäre Sedimente (Fluss- bzw. Bachschotter) bestimmt. Aus den Bohrungen ******, ****** und ****** aus /3/, welche im Zuge der Bauarbeiten der B115, Umfahrung T, abgeteuft wurden, erkennt man als Untergrundaufbau einen sandig, steinigen Kies. In /5/ wird für diese Sedimente ein kf Wert von 10-3 bis 10-4 m/s angesetzt.
Oberflächenabfluss
Das Grundstück des Pumptracks wurde vormals offensichtlich als Spielplatz benutzt, wobei es auch am Spielplatz bereits zu Geländeveränderungen (Anschüttungen) gekommen ist. Dies ist durch die Airborne Laser Scan Daten (ALS) aus dem Befliegungsjahr 2010 gut zu erkennen. Der Fließpfad aus dem Bereich des Kinderspielplatzes orientiert sich gut an den dortigen Geländeveränderungen.
Zudem gibt es einen deutlichen Fließpfad aus dem Bereich des westlich vorbeiführenden Geh- bzw. Fahrwegs, welcher im Bereich des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei in den Weg, welcher den Pumptrack vom Grundstück der BF trennt, einfließt. Dieser Fließpfad hat ein Einzugsgebiet von ca. 3000 m².
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 2:
Die relevanten Geländeveränderungen im Bereich des Pumptrack bestehen in bis zu 1m hohen Anschüttungen. Diese kommen nunmehr allerding, unter Entfall des Kleinkinderbereiches und des südlichsten Anteiles des Pumptrack (8-er) in einem Abstand von über 20 m vom Grundstück der Beschwerdeführer zu liegen.
In Bezug auf die Abflussrichtung der anfallenden Wässer innerhalb der Pumptrack-Anlage ist festzuhalten, dass diese aufgrund der Bauweise mit Steilkurven und Wellen vornehmlich in die Grünbereiche innerhalb der einzelnen Hindernisse in Richtung der „Sickerpacken“ geleitet werden und dort zur Versickerung gebracht werden, jedoch von dort auch mittels Drainagerohren dem westlich situierten Rigol zugeleitet werden. Die Entwässerungsanlagen sind entsprechend dem aktuellen Normungs- und Regelwerk (ÖNORM B 2506-1: Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Teilen, Teil 1: Anwendung, hydraulische Bemessung, Bau und Betrieb; 01.08.2013 sowie ÖWAV Regelblatt 45: Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund, Wien 2015) projektiert aufgrund der im Zuge der Verhandlung am 29.06.2023 getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass der Gitternetzpunkt eHyd-Punkt ID****, welcher nahe gelegen ist, angesetzt wurde. Die gewählte Jährlichkeit von 20 ist für die Umgebung (Grünflächen) angemessen. Die Parameter (Abflussbeiwert, Sickerfähigkeit, Faktor für Sickerfähigkeit, Sicherheitsbeiwert) die zur Berechnung für Sickeranlagen eingesetzt wurden sind allesamt plausibel und entsprechen den Vorgaben des ÖWAV Regelblatt 45: Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund, Wien 2015.
Die unter diesen Voraussetzungen errechneten Retentionsvolumina (ca. 25m³) und Versickerungsflächen sind plausibel. Der Nachweis der ausreichenden Versickerungsflächen (147 m²) wurde durch Einsichtnahme in vorgewiesen Plandarstellungen – es wurden planlich ca. 180 m² für die nicht reduzierte Pumptrackanlage ausgewiesen – erbracht. Die Beitragsflächen wurden unter Verwendung des sogenannten Autocad eruiert, wobei die tatsächliche Fläche (nach Projektänderung) 650 m² an Asphalt beträgt.
Die vorliegende Projektänderung der Reduktion der Pumptrackanlage stellt in Bezug auf die Änderung des Oberflächenwasserabflusses bezogen auf das Beschwerdeführergrundstück aufgrund des „Abrückens“ eine Verbesserung dar und zumal auch eine Auslegung auf ein 20-jähriges Ereignis erfolgte.
Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern werden derart angeordnet hergestellt und instandgehalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft nicht entstehen.
Aufgrund der durch Geländeveränderungen vorgenommen Änderung der Abflussverhältnisse kommt es zusammenfassend ebenfalls zu keiner Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung im Bereich der Beschwerdeführergrundstücke.
Schalltechnische Beschreibung:
Dem schalltechnischen Gutachten wurde die anlässlich der Verhandlung am 13.10.2023 präzisierte Projektänderung zugrundegelegt und wird diesbezüglich darauf verwiesen.
Die kürzeste Entfernung von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bis zur Grundstücksgrenze des gegenständlichen Projektes beträgt 23 m.
Ist-Situation:
Die Ist-Situation wurde messtechnisch erfasst. Eine Überprüfung am 15.06.2023 ergab eine gute Übereinstimmung mit den Messergebnissen und zeigte, dass gegenüber dem Zeitpunkt der messtechnischen Erhebung im Jahr 2022 keine Änderungen eingetreten sind. Auftragsgemäß wird die leiseste Umgebungssituation (leiseste Stunde) der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt:
Immissionspunkt
Ortsübliche Schallimmissionen in der leisesten Situation
Lärmspitzen LA,max
in dB(A)
Tag
Abend
Nacht
T | A | N
nördliche Grundgrenze
49,2 dB
55/-/-
Die örtlichen Verhältnisse sind durch den Verkehrslärm auf der Bundesstraße sowie im umgebenden Bereich der Beschwerdeführer geprägt. Der Messbericht vom 27.04.2022 wird in den gegenständlichen Befund übernommen. Die Messergebnisse lassen sich Ansicht des ha. ASV für den gesamten Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer anwenden, da maßgeblich der Verkehr der Bundesstraße wirksam ist und ein homogenes örtliches Schallfeld vorhanden ist; dies wird durch den Ortsaugenschein vom 15.06.2023 auch bestätigt.
Ausgangsparameter:
Für die Beurteilung wird gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Auftrages des Landesverwaltungsgerichtshofes Steiermark die ungünstigste Situation herangezogen. Daher wird für die Ausbreitung der Schallemissionen eine Mitwindsituation, eine Bodenabsorption von g=0,8, freie Schallausbreitung sowie Berücksichtigung bis Reflexionen dritter Ordnung zugrunde gelegt.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 bzw. der ÖNORM EN ISO 9613.
Zu erwartende spezifische Schallimmissionen:
Der Beurteilung wird eine Erhebung (Lärmemissionsmessung einer Pumptrackanlage) der Ea F GmbH, Zürich zugrunde gelegt. Dabei wurden messtechnisch die auftretenden Schallimmissionen messtechnisch erfasst und dann mittels eines Rechenmodells die auftretenden Schallemissionen, welche bei der Benutzung einer Pumptrackanlage auftreten können, ermittelt. Diese Ermittlung stellt den Stand der Technik dar und zeigt eine gute Übereinstimmung mit den Emissionsansätzen, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland angewandt werden:
3.1. 2 Geräusche der Pumptrack-Anlage
Ein Pumptrack ist technisch eine Sport- und Freizeitanlage für verschiedene Rollsportarten. Pumptracks sind geprägt durch viele Wellen und Kurven. Die Nutzer befahren die Pumptrack-Anlage, indem sie nicht pedalieren sondern „pumpen“, das heißt mit schwungvollen Auf- und Abbewegungen Geschwindigkeit aufnehmen.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image024.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image025.png
Ein weiterer Emissionsansatz aus Deutschland:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image026.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image027.png
Beide Emissionsansätze verweisen auf die Ermittlung der Emissionspegel der Ea F GmbH, daher wird dieser Ansatz im Detail hier wiedergegeben:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image028.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image029.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image030.png
Der Berechnung werden daher nachfolgende Pegel für den ungünstigsten Emissionsansatz zugrundegelegt:
Pumptrack66 dB/m als längenbezogener Schallleistungspegel
Für mögliche Manöver mit Fahrrädern wird gemäß VDI 3770, „Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen" ein LWA von 106 dB für den Spitzenpegel angenommen.
Es wird ein Schallleistungspegel LWA von
90,5 dB(A) während der Befahrung des Pumptracks.
84,3 dB(A) im Warte- und Pausenbereich eingesetzt.
Als Maximal-Schallleistungspegel wird hier der LWAmax von 95 dB für „Rufen sehr laut“ sowohl während der Befahrung des Pumptracks als auch im Warte- und Pausenbereich in Anlehnung an Tabelle 1 der Richtlinie VDI 3770 herangezogen.
Der Berechnung werden die lautesten Schallpegelspitzen von 106 dB (Manöver mit Fahrrädern) zugrunde gelegt.
Es halten sich maximal 10 Personen im Bereich der gegenständlichen Pumptrackanlage auf.
Alle aufhältigen Personen nutzen den Pumptrack gleichzeitig. Der Gleichzeitigkeitsfaktor gemäß VDI 3770 wird mit 100 % angenommen und zu Grunde gelegt.
Projektgemäß ist kein Zuschauerbereich vorhanden.
Die „Betriebszeiten“ betragen von 08.00 bis 19.00 Uhr.
Die Anzahl der auftretenden Schallpegelspitzen, hervorgerufen durch Personen) wird wie folgt ermittelt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_50_25_1337_2023_00/image031.png
Die Anzahl der während der Benutzung der Pumptrackanlage auftretenden Schallpegelspitzen lässt sich wie folgt auf Basis der Messergebnisse abschätzen:
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Als Immissionspunkt wird festgelegt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Der Immissionspunkt wurde in einer Höhe von 675,3 m über Adria gewählt, da dies die für die Nachbarschaft belastendste Situation darstellt (freie Schallausbreitung).
Berechnungsergebnisse:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die berechneten spezifischen Beurteilungspegel LA,r,spez am betrachteten Immissionspunkt:
Immissionspunkt
Spezifische Beurteilungspegel LA,r,spez in dB(A)
Tag
Abend
Nacht
1
47,9 dB
Bildet man den Summenpegel aus den auftretenden spezifischen Schallimmissionen und der Ist-Situation, so ergibt sich ein Summenpegel von 51,6 dB und der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 wird nicht überschritten.
Durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen kommt es zu einer Überschreitung der Ist-Situation von 2,4 dB.
Auftretende Schallpegelspitzen:
Berechnet man die auftretenden Schallpegelspitzen für die einzelnen Bereiche, so ergeben sich für die ungünstigste Situation:
Pumptrackanlage (25m zum naheliegendsten Emissionspunkt):
Fahrradmanöver70,1 dB
Unterhaltung während der Nutzung Pumptrack54,6 dB
lautes Rufen59,1 dB
Anzahl der Schallpegelspitzen:
Die Anzahl der auftretenden Schallpegelspitzen, hervorgerufen durch den Betrieb der Pumptrackanlage, ist sehr schwer abzuschätzen, da sie ausschließlich vom Verhalten der Benutzer abhängig ist. Die Messergebnisse der Ea F GmbH lassen aber eine Abschätzung zu:
In drei Minuten treten etwa 3 Schallpegelspitzen auf, die von der Charakteristik der Unterhaltung während der Nutzung der Pumptrackanlage zuzuordnen sind sowie 2 Schallpegelspitzen, die durch lautes Rufen verursacht werden. In diesem Zeitraum tritt maximal einen Schallpegelspitze auf, die einem Fahrradmanöver zuordenbar ist.
Grenzwert für Schallpegelspitzen:
Unter Anwendung der Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“ des Amtes der Salzburger Landesregierung (Stand der Technik) lassen sich unter Heranziehung der anzustrebenden Richtwerte für die Kategorie 3 (Wohnen, allgemein) folgende Maximalpegel für Schallpegelspitzen ableiten:
Die auftretenden Schallpegelspitzen führen zu keiner Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels, da sie richtlinienkonform bei der Berechnung des energieäquivalenten Dauerschallpegels mitberücksichtigt sind.
In Bezug auf das Projekt lässt sich zusammenfassend feststellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Pumptrack-Anlage unter Zugrundelegung eines Worst-Case-Szenarios spezifische Schallimmissionen zu erwarten sind, welche die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an der Grundgrenze der Beschwerdeführer um 2,4 dB überschreiten; - dies ungeachtet des Umstandes, dass durch den Summenpegel der Planungsrichtwert für „Allgemeines Wohngebiet“ an der Grundgrenze der Beschwerdeführer eingehalten wird. Auch der aus schalltechnischer Sicht abgeleitete Grenzwert für Schallpegelspitzen von 75 dB wird durch die auftretenden Schallpegelspitzen von bis zu 70,1 dB nicht überschritten. Die Schallpegelspitzen für Unterhaltungen während der Nutzung der Pumptrackanlage von 54,6 dB bewegen sich in der Größenordnung der ortsüblichen Schallpegelspitzen, wobei hinsichtlich der Anzahl der Schallpegelspitzen für ein Worst-Case-Szenario aus technisch-fachlicher Sicht abgeschätzt wurde, dass in einem Zeitraum von 3 Minuten 3 Schallpegelspitzen hervorgerufen, durch Unterhaltung bei der Benutzung des Pumptracks, 2 Schallpegelspitzen durch lautes Rufen sowie 1 Schallpegelspitze für Fahrradmanöver erwarten werden. Schallpegelspitzen durch lautes Rufen und Fahrradmanöver erheben sich über die ortsübliche Situation und werden subjektiv wahrnehmbar sein. Die Beurteilung der Schallpegelspitzen ist bereits im Rahmen der Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels beinhaltet, wobei eine separate Ausweisung der Schallpegelspitzen erfolgte, welche jedoch nicht geeignet sind, den LAEQ zusätzlich anzuheben.
Auszuschließen ist, dass weiter Beteiligte durch die Projektänderung in schalltechnischer Hinsicht betroffen werden können oder zusätzlich Gefährdungen dadurch entstehen können.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Schallimmissionen auf den menschlichen Organismus lässt sich folgendes feststellen:
Der von der Weltgesundheitsorganisation festgelegte Wert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Tag von 50 dB (Vermeidung mäßiger Belästigung) wird in der IST-Situation (49,2 dB), welche lt. schalltechnischem ASV ohne Einwirkungen der projektspezifischen Schallimmissionen erhoben werden konnte, eingehalten.
Durch die projektspezifischen Schallimmissionen kommt es auf Grund der nunmehr vorgelegten Projektänderungen, die sowohl eine Verkleinerung der Pumptrackanlage, welche mit einer deutlichen Zunahme des Abstandes vom nächstgelegenen Wohnhauses einhergeht, als auch eine Reduktion der Personenanzahl, welche die Anlage benützen dürfen, enthält, einerseits zu einer Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels um nur mehr 2,4 dB, was innerhalb des aus medizinischer Sicht vertretbaren Zunahmebereiches liegt (vgl. ÖAL-RL 6/18).
Andererseits wird zwar der von der Weltgesundheitsorganisation festgelegte Wert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Tag von 50 dB (Vermeidung mäßiger Belästigung) überschritten, der Wert von 55 dB (Vermeidung starker Belästigung) jedoch eingehalten.
Belästigung ist die am meisten von den betroffenen Menschen berichtete Wirkung des Lärms. Laut Umfrage fühlen sich 38,9 % der österreichischen Bevölkerung in ihrer Wohnung durch Lärm belästigt (Mikrozensus 2007). Sie wird u.a. als „ein Gefühl des Unbehagens, das mit irgendeinem Stoff oder Umstand in Verbindung steht, von dem ein Individuum oder eine Gruppe nachteilige Beeinflussung erwartet,“ definiert (Lindvall u. Radford 1973). Im Englischen spricht man von „annoyance“, was auch mit Lästigkeit, Störung, Plage, Verdruss, Ärger übersetzbar ist.
Zum Ausdruck kommt die Belästigung z.B. durch Angst, Ärger, Bedrohungsgefühl, Erregbarkeit, Ungewissheit, eingeschränktes Freiheitserleben, Wehrlosigkeit, resultierend in körperlichem Unwohlsein. Belästigungswirkungen durch Lärm treten vorzugsweise dann auf, wenn die jeweilige Schallimmission mit den augenblicklichen Intentionen des Betroffenen als nicht übereinstimmend erlebt wird (nach Hawel 1967).
Für den Grad der Belästigung spielen neben den akustischen Eigenschaften des Geräusches (Ton- und Impulshaltigkeit, Informationsgehalt [z.B. Stimmen, Geschrei]), die jeweilige Situation und die dabei ausgeführte Tätigkeit sowie die spezifische Erlebensweise der Betroffenen eine Rolle.
Zu den individuellen Faktoren, welche das Erleben einer Lärmstörung mitbestimmen, zählen unter anderem der Zeitpunkt (Tag/Nacht) und die Regelmäßigkeit des Auftretens, die Vorhersehbarkeit, Lokalisierbarkeit und Vermeidbarkeit der Schallereignisse sowie im besonderen Maße die psychische und physische Befindlichkeit der betroffenen Personen. Das Ausmaß der individuellen Lärmbelästigung hängt darüber hinaus auch von der grundsätzlichen Einstellung gegenüber Lärm, dem Umweltbewusstsein sowie der Lärmtoleranz und -empfindlichkeit ab, wobei diese Faktoren einer zeitabhängigen Modifikation unterliegen.
Die durch Lärmeinwirkungen hervorgerufenen Störungen der Kommunikation, der Erholung und des Wohlbefindens im Allgemeinen führen zu einer Veränderung im sozialen und emotionalen Verhalten. Dies kann sich sowohl im Bereich der Familie und der Nachbarschaft auswirken, als auch im Verhalten gegenüber Behörden und politischen Instanzen. Solche Verhaltensänderungen sind einerseits bei lang andauernder Überschreitung bestimmter äquivalenter Dauerschallpegel zu erwarten, aber auch bei Beeinträchtigung der Ruheerwartung, die in eine bestimmte Gegend gesetzt wurde, d.h. bei wiederholter und lang andauernder Überschreitung des ortsüblichen Geräuschpegels. Selbst bei einer Unterschreitung von Richtwerten kann es aufgrund einer Abhebung des Störgeräusches vom Basispegel zu Belästigungsreaktionen kommen.
In Gebieten mit starker Lärmbelastung zeigt sich, dass die Fenster in Wohngegenden wegen Außenlärms überwiegend geschlossen gehalten werden, was unter anderem zu mangelhafter Belüftung, Beeinträchtigung der Wärmeregulierung, einem Anstieg des Risikos für Schimmelbildung sowie einer generellen Minderung der erlebten Wohnqualität im Innenraum führt. Bei den die Wohnung umgebenden Freiräumen wie Balkon, Terrasse, Garten und Grünanlage hat eine Lärmbelastung eine verminderte Nutzung derselben zur Folge.
Diese widrigen Umstände sowie allenfalls die von den Betroffenen gegen den Außenlärm gesetzten Maßnahmen wie den-Lärm-übertönendes Verhalten (Radio und TV-Gerät lauter stellen, lauter sprechen usw.), den ruhigsten Raum der Wohnung aufsuchen, Medikamente einnehmen, zum Schlafen Ohrstöpsel verwenden, etc., können sich ebenfalls negativ auf die Lebensqualität auswirken.
Die Ergebnisse epidemiologischer Studien lassen den Schluss zu, dass chronisch lärmbelastete Personen ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen haben. So ergab eine Metaanalyse von Babisch (2006), dass bei straßenverkehrsbedingten Lärmpegeln von über 60 dB (tags) das Herzinfarktrisiko kontinuierlich ansteigt. Längere Wohndauer geht mit einem erhöhten Risiko einher.
Die Entstehung einer lärmbedingten Hypertonie kann als Folge gestörter Erholungsprozesse angesehen werden (Kaltenbach et al. 2008). Speziell beim Zusammenwirken von mehreren Einflussfaktoren (z.B. genetischer Disposition) und einer entsprechenden Lärmexposition kann es zur Entwicklung einer manifesten Erkrankung (Hypertonie) kommen.
Felduntersuchungen bestätigen, dass eine Gewöhnung an Lärm, wenn überhaupt, nur auf psychischer Ebene durch unterschiedliche Bewältigungsstrategien stattfindet; bei manchen Personen kann aber sogar eine Erhöhung der psychischen Empfindlichkeit gegenüber immer wiederkehrenden Lärmreizen beobachtet werden. Bezüglich der physischen Reaktionen auf immer wiederkehrende Schallreize fanden Buzzi und Bättig (1984), dass diese auch noch nach Jahren in fast unverminderter Stärke ausgelöst werden.
Ohne Schallschutzmaßnahmen wurde auch aus umweltmedizinischer Sicht ursprünglich bezogen auf das Projekt mit Kinderbereich davon ausgegangen, dass durch die projektbezogenen Schallimmissionen für die Beschwerdeführer jedenfalls eine relevante, medizinisch nicht vertretbare Belästigung zu befürchten ist und konnte langfristig auch die Entwicklung einer Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden.
In rechtlicher Hinsicht war diesbezüglich daher vorerst auch festzustellen, dass das ursprüngliche verfahrensgegenständliche Projekt mit „Kinderbereich“, trotz der vorgenommenen emissionsseitigen Einschränkungen des Antrages im Beschwerdeverfahren, hinsichtlich Schallimmissionen an der Beschwerdeführergrundgrenze ohne wirksame Schallschutzmaßnahmen dazu führt, dass die Beschwerdeführer im Bereich ihrer Grundgrenze unter Zugrundelegung des „Worst-Case-Szenarios“ unzumutbar belästigt werden und auch eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auszuschließen ist; - dies bezogen auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind.
Auf Grundlage des geänderten, um den „Kinderbereich“ eingeschränkten Projektes ist nunmehr festzustellen, dass der WHO-Wert von 55 dB durch den Summenpegel eingehalten wird und auch die nach wie vor auftretenden Schallpegelspitzen den Maximalwert von 75 dB unterschreiten, auch wenn aus medizinischer Fachsicht nicht davon auszugehen ist, dass es durch die Schallimmissionen des vorliegenden Projektes in seiner aktuellen Ausgestaltung zu einer Gesundheitsgefährdung kommt, gilt es im Zusammenhang mit schallimmissionsbedingten Belästigungen festzustellen, dass bei der ursprünglich vorgesehenen Betriebszeit von ganzjährig täglich 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr – inklusive des Wochenendes – keine schallbezogene Erholung möglich gewesen ist. Durch die vorgenommene Projektänderung kommt es zu keiner Änderung der Anzahl der Schallpegelspitzen die innerhalb von 3 Minuten auftreten (Schallpegelspitzen durch Unterhaltung bei der Benutzung des Pumptracks, zwei Schallpegelspitzen durch lautes Rufen sowie eine Schallpegelspitze für Fahrradmanöver) und werden diese Schallpegelspitzen jedenfalls weiterhin wahrnehmbar bleiben, auch wenn dadurch weder der energieäquivalente Dauerschallpegel angehoben noch der entsprechende Maximalwert überschritten wird, sodass aus medizinischer Sicht ein weiterhin feststellbares Belästigungspotential gegeben ist. Aufgrund der für die gegenständliche Pumptrackanlage ursprünglich festgelegten Betriebszeiten und der Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und des Umstandes, dass der durch die projektspezifischen Schallimmissionen hervorgerufene energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen den von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Werten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Tag von 50 dB (Vermeidung mäßiger Belästigung) und 55 dB (Vermeidung starker Belästigung) zu liegen kommt, was bedeutet, dass zumindest mit einem gewissen Maß an Belästigung zu rechnen ist, wird aus medizinischer Sicht – bezugnehmend auf die Ausführungen bezüglich Gewöhnung an Lärm die sich von den sonstigen in der Umgebung vorkommenden Geräuschen deutlich unterscheidende Qualität der von der Anlage ausgehenden typischen Spitzengeräusche sowie die unterschiedlichen schallbezogenen Intensionen von Anlagenbenutzern und Anrainern – dringend empfohlen, regelmäßige Pausen in den Betriebszeiten vorzusehen, um den Nachbarn eine schallbezogene Erholung zu ermöglichen, wobei hinsichtlich des medizinischen Beurteilungsmaßes festzustellen ist, dass das Nichteinhalten von Pausen keine Auswirkung auf die Grenze der zumutbaren Belastung zeitigt und wurde die Grenze der zumutbaren Belastung bei 3 dB Summenpegel über den erhobenen tatsächlichen örtlichen Verhältnissen fixiert, und ist festzustellen, dass der Wert von 3 dB über den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen durch die Emissionen des projektierten Bauvorhabens immissionsseitig im Bereich der Beschwerdeführergrundgrenze unterschritten und damit eingehalten wird, ebenso der im Zuge der Verhandlung an 29.06.2023 als Beurteilungsmaß bereits herangezogene Grenzwert für Schallpegelspitzen. Dennoch sind die projektbedingten Geräusche in Bezug auf Schallpegelspitzen als störend und belästigend zu bezeichnen, weshalb aus medizinischer Fachsicht auch die Einhaltung von Pausen empfohlen wurde.
Hinsichtlich der bauwerberseitig auf Grund dieser medizinischen Empfehlung projektierten Pausen ist weiters festzustellen, dass die Betriebszeiten samstags, sonntags und feiertags in Bezug auf den Beginn um eine weitere Stunde reduziert wurden und jeweils mittwochs kein Betrieb des geplanten Pumptracks stattfinden soll.
Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Schallimmissionen, welche durch das verfahrensgegenständliche Projekt im Bereich der exponierten Beschwerdeführergrundgrenze unter Berücksichtigung der geplanten, insbesondere organisatorischen Maßnahmen nunmehr feststellen, dass auch unter Zugrundelegung der für die Nachbarschaft vorherrschenden ungünstigsten Situation betreffend Lärm im Bereich der Beschwerdeführergrundgrenze Schallimmissionen in einer Größenordnung entstehen, welche nicht zu einer unzumutbaren Belästigung oder Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer im Bereich ihrer Grundgrenze führen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen unter Zugrundelegung des bauwerberseitig vorgelegten Projektes in verfahrensrelevanter Hinsicht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergeben.
Der bautechnische Amtssachverständige beschrieb das in Rede stehende Bauvorhaben auf Grundlage der im Zusammenhang mit der letzten maßgebenden Projektänderung nunmehr geänderten Projektunterlagen und erhob aus bautechnischer Fachsicht keinen Einwand gegen die Erteilung der in Rede stehenden baurechtlichen Bewilligung.
Der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige erstellte sein Gutachten ebenfalls auf Grundlage der im Zuge der Antragsänderung vorgelegten maßgebenden Projektunterlagen und hielt nachvollziehbar fest, dass die Retentionsvolumina und Versickerungsflächen plausibel seien und die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern derart angeordnet hergestellt und instandgehalten werden, dass sie betriebssicher seien und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft nicht entstehen sowie aufgrund der durch Geländeveränderungen vorgenommenen Änderung der Abflussverhältnisse es zusammenfassend ebenfalls zu keiner Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung im Bereich der Beschwerdeführergrundstücke komme. Zudem wurde von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang auch noch bekräftigt, dass der wegfallende, der Nachbarliegenschaft zugewandte Flächenbereich eingeebnet und begradigt ausgeführt und begrünt wird. Darüber hinaus wurde aus hydrogeologischer Fachsicht auch schlüssig dargetan, dass es durch die geplante Projektänderung zu einer Verbesserung in Bezug auf den Oberflächenwasserabfluss kommt; -dies auch zumal eine Auslegung der Anlagen auf ein 20-jähriges Ereignis nunmehr auch erfolgte. Die dem Verhandlungsergebnis erfolgte, geforderte Ersichtlichmachung der „Versickerungsflächen“ wurde nachgereicht.
Auch das schalltechnische Gutachten legte die im Zuge der Verhandlung am 13.10.2023 präzisierte Projektänderung zugrunde und ermittelte die im Bereich der Beschwerdeführergrundstücksgrenze auftretenden Immissionen aufgrund der vorgenommenen Schallpegelmessungen sowie unter Berücksichtigung der für die Nachbarn ungünstigsten Situation im Zusammenhang mit der Schallausbreitung sowie indem die leiseste Stunde dem projektbedingten Worst-Case-Szenario nachvollziehbar gegenübergestellt wurde. In Bezug auf das Zutreffen der aus schalltechnischer Sicht getroffenen Prognose bestehen fallbezogen keinerlei Zweifel und legte auch das medizinische Gutachten des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen das Beurteilungsmaß als Grenze der zumutbaren Belastung mit 3 dB Summenpegel über den erhobenen tatsächlichen örtlichen Verhältnissen klar fest und wird gegenständlich über dies auch der aus fachlicher Sicht abgeleitete und auch medizinisch relevante im Verfahren herangezogene Grenzwert für Schallpegelspitzen eingehalten und werden auch die Planungsrichtwerte für Allgemeines Wohngebiet nicht überschritten, womit auch der von der Weltgesundheitsorganisation festgelegte Wert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Tag, bezogen auf die Vermeidung starker Belästigung, durch das Projekt zweifelsfrei eingehalten wird. Auch die medizinischerseits getroffenen Aussagen im Zuge der Verhandlungen sind als durchwegs schlüssig bzw. nachvollziehbar zu bezeichnen und war es dem Verwaltungsgericht auf Grundlage der der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Gutachten, denen von Seiten der Verfahrensparteien auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, auch möglich, aus rechtlicher Sicht zweifelsfrei auf die mangelnde Unzumutbarkeit und fehlende Gesundheitsgefährdung des in Rede stehenden Bauvorhabens zu schließen, wobei bauwerberseitig überdies auch der Empfehlung des medizinischen Amtssachverständigen insofern nachgekommen wurde, als zusätzlich näher beschriebene Pausen der Betriebszeiten projektändernd festgelegt wurden.
Diese im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachten sind nicht nur nachvollziehbar bzw. schlüssig, sondern insbesondere auch im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark vollständig erstellt worden.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die in Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (28.06.2022) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:
§ 4 Z 13 Stmk BauG:
„[…] Bauliche Anlage (Bauwerk):
eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; […]“
§ 4 Z 15 Stmk BauG:
„[…] Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt; […]“
§ 4 Z 44 bis 46 Stmk BauG:
„[…] Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches
a)als ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder
b)zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder
c)zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder
d)spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern lit. a bis c nicht zutreffen. […]“
§ 4 Z 48 Stmk BauG:
„[…] Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; […]“
§ 4 Z 53 Stmk BauG:
„[…] Ortsübliche Belästigungen:
die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen; […]“
§ 5 Stmk BauG:
„Bauplatzeignung
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.“
§ 13 Stmk BauG:
„Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
-Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
-Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
-für Nebengebäude oder
-wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
-für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für
–Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
-Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
-Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
-Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 19 bis 21 Stmk BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;
6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021“
Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a)Abstellflächen oder
b)Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d)Nebengebäuden;
e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
f)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
g)Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;
h)Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
i)sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
j)baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
k)Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;
3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b)Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g)Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k)Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m)Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n)Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o)Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a.die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;
5a.Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
(2)Meldepflichtig sind überdies:
1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
4. der Einbau von Treppenliften;
5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen.
(3)Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat zu enthalten:
–die Grundstücknummer,
–die Lage am Grundstück,
–eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
–eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
–erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
–eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021“
§ 26 Stmk BauG:
„Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
1. gewerblichen Betriebsanlage oder
2. Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder
3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 27 Stmk BauG:
„Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013“
§ 29 Abs 1 und 5 Stmk BauG:
„Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
[…]
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. […]“
§ 43 Abs 4 Stmk. BauG:
„Allgemeine Anforderungen
[…]
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
[…]“
§ 57 Abs 2 Stmk BauG:
„Abwässer
[…]
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. […]“
§ 77 Abs 1 Stmk BauG:
„Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011“
§ 88 Stmk BauG:
„Anforderungen
Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 30 Abs 1 Z 1 + Z 2 Stmk. ROG 2010:
„Baugebiete
(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:
1. reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;
2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen; […]“
§ 33 Abs 3 Z 1 und Abs 5 Z 1 Stmk. ROG 2010:
„[…] (3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:
1. Flächen, wenn aufgrund der besonderen Standortgunst die Nutzung nicht typischerweise einem Baulandgebiet zuzuordnen ist. Als solche gelten insbesondere Flächen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Abfallbehandlungsanlagen und Lager für Abfälle, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, militärische Zwecke, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha, Hochwasser- und Geschieberückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen sowie Tierhaltungsbetriebe gemäß § 27 Abs. 6. Erforderlichenfalls kann die Errichtung von baulichen Anlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. […]
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
1. Neu- und Zubauten errichtet werden,
a)die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z 1 erforderlich sind, oder
b)für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes errichtet wird. […]“
§ 13 Abs 8 AVG:
„[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]“
Vorab gilt es festzuhalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2005, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit die Erteilung der beschwerdeführerseitig angefochtenen Baubewilligung vom 28.11.2022 (Spruch I.).
Im Verfahrensgegenstand fällte die mit Beschwerde belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023. Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 13.03.2023 trat die behördliche Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Allerdings bleibt das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines – wie gegenständlich – zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und richtet sich dieser Vorlageantrag – ungeachtet der darin getätigten Ausführungen der Beschwerdeführer – nach dem für das Verwaltungsgericht maßgebenden Recht lediglich darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, bleibt der bekämpfte Bescheid.
Fallbezogen hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 28.11.2022 ergänzend abgeändert.
Der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH am 24.02.2022, Ro 2020/05/0018) ist in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes zu entnehmen:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046 mit Verweis auf VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; anders im Anwendungsbereich der BAO: vgl. etwa VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0011; und VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101).
Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes wird durch eine Beschwerdevorentscheidung auch nicht beschränkt (vgl. grundsätzlich zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; sowie bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).“
Dass es zur fachgerechten Herstellung der mit dem Boden in Verbindung stehenden Pumptrack-Anlage samt Geländeveränderungen auch gewisser bautechnischer Kenntnisse bedarf und diese als Bauwerk im Sinne der Reglung des § 4 Z 13 Stmk BauG anzusprechen ist, ist fallbezogen unstrittig, ebenso, dass ein derartiger Neubau mit Veränderungen des Geländes ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 3 Stmk BauG darstellt(e) und die Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen, insbesondere durch Schall, auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die baugesetzlichen Bestimmungen auch Schutz gewähren und daher auch als Nachbarn im Sinne der Regelung des § 4 Z 44 Stmk BauG anzusehen sind. Letzteres ist vor dem Hintergrund der Dimension und des Verwendungszweckes der geplanten baulichen Anlagen sowie des festgestellten Abstandes der Beschwerdeführerliegenschaften zum beantragten Bauvorhaben ebenfalls evident.
Die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn begründen dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ist dann Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens (vgl. z.B. VwGH am 28.04.1988, 85/06/0114). Maßgebend ist somit nicht, ob nachteilige Einwirkungen tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss (vgl. VwSlg. 8896 A/1912, 6670A). Es kommt also darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Nachbarn überhaupt möglich ist (vgl. VwGH am 12.03.1981, 06/3384/80).
Im Baubewilligungsverfahren kommt den Nachbarn jedoch nur ein beschränktes Mitsprachrecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A);- dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung der erstinstanzlichen Bauverhandlung.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die im Verfahrensgegenstand für 25.10.2022 anberaumte baurechtliche Ortsverhandlung mit Schreiben vom 10.10.2022 behördlicherseits unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei Nichterhebung bzw. nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen kundgemacht, wobei die Beschwerdeführer, welche zur Bauverhandlung auch persönlich geladen wurden, vorerst lediglich mit Schriftsatz vom 23.10.2022 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben.
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).
Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).
Soweit sich die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen auch auf die mangelnde Vollständigkeit der bauwerberseitig vorgelegten Projektunterlagen beziehen, gilt es festzuhalten, dass dies dann relevant wäre, wenn sich die Nachbarn nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnten (vgl. z.B. am 19.09.1978, 1013/78 u.a.), was fallbezogen insofern nicht zutrifft, als die Errichtung eines Radparks (Pumptrack) laut vorgelegener Plan- und Beschreibungsunterlagen antragsgegenständlich ist, worunter definitionsgemäß „allgemein eine speziell geschaffene Mountainbikestrecke (engl. kurz Track) zu verstehen ist, wobei es das Ziel ist, darauf ohne zu treten durch das Hochdrücken (engl. pumping) des Körpers aus der Tiefe am Rad Geschwindigkeit aufzubauen, indem der oder die Radfahrer/-in dabei auf den Beinen steht und nur kurz zum Starten im Sattel sitzt, wobei neuere Varianten von Pumptracks mit harten Oberflächenmaterialien, wie Asphalt oder Beton, gestaltet werden können, was nicht nur Vorteile bei der Instandhaltung bietet, sondern auch eine Vielfalt der Nutzergruppen ermöglicht, sodass Asphalt- und Betonanlagen grundsätzlich auch mit Skateboards, Minirollern und sogar Inline-Skates genutzt werden können“ (vgl. dazu https://de.m.wikipedia.org/wiki/pumptrack). Dem der Baubehörde vorgelegten Projekt ist ein Lageplan mit Übersichtsplan und Schnitten vom 28.07.2022 sowie eine Baubeschreibung, die Oberflächenentwässerung betreffende Darstellung der Versickerungsanlagen samt Berechnungen in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht angeschlossen gewesen, wobei der Grundeigentümerin O P Gesellschaft m.b.H. im Hinblick auf die Frage, ob eine liquide Zustimmung vorliegt, Parteistellung zukommt (vgl. z.B. VwGH am 14.04.2016, Ra 2015/06/0038) und sind die Beschwerdeführer, ungeachtet des Umstandes des vorliegenden Pachtvertrages bzw. der Unterfertigung des Projektes durch die Liegenschaftseigentümer, auch diesbezüglich auf ihre Rechte, gegenständlich nach § 26 Abs 1 Stmk BauG, beschränkt. Unbeschadet der vorliegenden Stellungnahme der Baubezirksleitung O O als Straßenverwalter, ist auch die Zustimmung der Straßenverwaltung zur Einbindung des beantragten Vorhabens im Sinne der Reglung des § 22 Abs 2 Z 2a Stmk BauG zur Geltendmachung der taxativ aufgezählten Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 leg. cit. nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführer auch das mangelnde Vorliegen des Nachweises nach § 22 Abs 2 Z 3a Stmk BauG monierten, so gilt es festzuhalten, dass das Ansuchen am 28.06.2022 eingebracht wurde und LGBl. Nr. 45/2022 an diesem Tag der gesetzlichen Kundmachung noch nicht in Kraft war und im Sinne der Regelung des § 119t Abs 1 Stmk BauG auf den Beschwerdefall noch nicht zur Anwendung gelangt. Ungeachtet dessen betrifft das in Rede stehende Bauvorhaben auch kein Gebäude im Sinne der Regelung des § 4 Z 29 Stmk BauG, bei welchem Gebäudeabstand bzw. Grenzabstandsfragen im Sinne der Regelung des § 13 Stmk BauG schlagend werden hätten können und war den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen die Einwendung, bezogen auf behauptete Beeinträchtigungen fallbezogen relevanter Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk BauG, auch durchaus abschließend möglich, wobei von Seiten der Baubehörde mit Schreiben vom 10.10.2022 auch die Kundmachung zur Bauverhandlung und der Hinweis auf Präklusionsfolgen in Bezug auf den Antragsgegenstand vorgenommen wurde und die Beschwerdeführer, welche an der Bauverhandlung am 25.10.2022 nicht teilnahmen, zu dieser auch ausdrücklich nachweislich geladen wurden, sodass nicht ersichtlich ist, warum gegenständlich mit Schluss der erstinstanzlichen Bauverhandlung Präklusionswirkungen im Sinne der Regelung des § 27 Stmk BauG, bezogen auf die beschwerdeführenden Nachbarn nicht eintreten konnten. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrem Einwendungsschriftsatz auch gegen die gemeindeseitig gewählte Flächenwidmung „Freiland-Sondernutzung private Parkanlage (ppA)“ aussprachen, gilt es in nachbarrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Nachbar rechtlich zulässige Einwendungen im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG lediglich hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan erheben kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei letztere Voraussetzung fallbezogen jedoch nicht gegeben ist. Ein Nachbarrecht der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung schlechthin (vgl. z.B. VwGH am 20.09.2012, 2012/06/0084) sowie darüber hinausgehend im Zusammenhang mit der Flächenwidmung ist dem erschöpfenden Nachbarrechtskatalog des § 26 Stmk BauG nicht zu entnehmen, auch wurden seitens des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH am 11.03.1998, B 123/97) bisher keine Bedenken gegen eine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in § 26 Stmk BauG erhoben, wobei es als sachlich gerechtfertigt angesehen wurde, dem Nachbarn im Bauverfahren ein durchsetzbares Mitspracherecht nur dort einzuräumen, wo seine durch die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen geschützte Rechtsphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte, d.h. dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der Einhaltung jener raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen einräumen, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies wäre nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten dann auch der Fall, wenn mit einer vorzunehmenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan ein Immissionsschutz einhergehen würde, was bei einer Freilandausweisung im Rahmen einer solchen Sondernutzung nicht gegeben ist. Unbeschadet der behördlicherseits eingeholten und insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse am vom Bauplatz erfassten Grundstück auch nachvollziehbare Stellungnahme der M N GmbH vom 23.11.2022 ging es in der beschwerdeführerseitig in diesem Konnex zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung vom 18.06.2014, B 683/2012, auch darum, dass das verpflichtend aufzustellende Ortsbildkonzept, welches zum Entscheidungszeitpunkt fehlte, in diesem Fall geeignet sein konnte, Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk BauG im Bauland zu beeinflussen. Gegenständlich würde den Beschwerdeführern auch bei Ausweisung der Sondernutzung „öffentliche Parkanlage“ im Freiland ein Immissionsschutz nicht zukommen und stünde den Beschwerdeführern auch bei der von ihnen angezogenen weiteren „Freilandsondernutzung“ die Geltendmachung der weiteren Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, § 26 Abs 1 Z 5 leg. cit., insbesondere iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG, sowie nach § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 leg. cit. zu, wonach den beschwerdeführenden Nachbarn auch ein gewisser Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung ist (vgl. z.B. auch VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0295), zu kommt, jedoch – wie dargelegt – nicht hinsichtlich der Frage der Flächenwidmung an sich. Fallbezogen wurde von Seiten der beschwerdeführenden Nachbarn eine unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Anlage im Zusammenhang mit Lärm und Schallemissionen aufgrund der „Knallgeräusche“ bei Benutzung (insbesondere bei Stürzen, Skateboards, etc.) Lärm und Geschrei, laute Musik sowie das Leerlaufgeräusch ins Treffen geführt, womit nachbarseitig nicht nur das Nachbarrecht nach § 13 Abs 12 Stmk BauG iVm § 26 Abs 1 Z 2 leg. cit., bezogen auf diese beiden Tatbestände, welches ausdrücklich geltend gemacht wurde, sondern auch jenes nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG wirksam releviert wurde, und gilt es an dieser Stelle anzumerken, dass die Nutzung der Pumptrack-Anlage mittels Skateboards aufgrund der Antragspräzisierungen der Antragstellerin in der Folge weggefallen ist und nunmehr auch lärmintensive „Fatbikes“ diese Anlage projektgemäß nicht benützen dürfen und ist auch die Darbietung von Musik bzw. deren Abspielen antragstellerseitig nicht (mehr) projektiert und ist eine solche auch nicht zwangsläufig mit der Nutzung einer Pumptrack-Anlage verbunden, sodass sich diese Einwendung auch zum damaligen Zeitpunkt, zu welchem Musik nicht antragsgegenständlich war, nicht auf das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Projekt bezog. Was nicht Gegenstand des Projektes ist, vermag die beschwerdeführenden Nachbarn auch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 26 Stmk BauG zu beeinträchtigen. Soweit sich das Einwendungsvorbringen in Bezug auf Schallimmissionen auch auf weitere Beteiligte bezog, so wurden von Seiten der Einwendungswerber damit nicht ihre Nachbarrechte, sondern jene von anderen Beteiligten ins Treffen geführt, was den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn, da auch ein Vertretungsverhältnis nicht vorlag, auch schon deshalb nicht zukam. Soweit von Seiten der Beschwerdeführer auch einwendendes Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fehlen einer geeigneten Zufahrt im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 6 Stmk BauG ins Treffen geführt wurde, so ist auch dieses Vorbringen nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Stmk BauG getragen (vgl. z.B. VwGH am 18.12.2008, 2005/06/0014 und VwGH am 01.08.2018, Ra 2018/06/0162). Allerdings wurde durch Erstattung des Einwendungsvorbringens, welches sich auf die Änderung der Abflussverhältnisse und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung und Beeinträchtigung der Einwendungswerbergrundstücke durch Oberflächenwasser bezog, ungeachtet des Umstandes, dass auf eine Geländeveränderung nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, zweifelsfrei auch das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG wirksam angezogen. Was das Vorbringen in Bezug auf den Ist-Zustand der Pumptrack-Anlage anlangt, welche laut Einwendungswerbern illegal errichtet worden sei und zu Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Belästigung der Einwendungswerber führe, so gilt es festzuhalten, dass sich Einwendungen gegen das Bauprojekt zu richten haben, welches auch den Gegenstand des Bauverfahrens absteckt (vgl. z.B. auch VwGH am 23.06.2010, 2009/06/0016).
Zutreffend rügten die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden insbesondere die mangelnde Einholung eines schalltechnischen und medizinischen Gutachtens durch die Behörde, wobei sich die belangte Behörde in ihrem Baubewilligungsbescheid auch nicht auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu GZ: 50.35-3040/2021 eingeholten Sachverständigengutachten zu stützen vermochte, zumal diese im Rahmen eines Beseitigungsverfahrens nach § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 3 Stmk BauG erstellt wurden und der Gegenstand in der Beseitigung der in der Natur errichteten Pumptrack-Anlage bestand, hingegen stellt das beschwerdegegenständliche Verfahren ein Projektsverfahren dar und bedarf die Beantwortung der Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH am 05.02.1991, 90/05/0142) überdies stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen und setzt ein derartiges Gutachten eines medizinischen Sachverständigen auch zwingend die Beantwortung der Frage voraus, welche Immissionen durch das Bauvorhaben in Bezug auf Art und Ausmaß zu erwarten sind, was nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 13.10.2010, 2010/06/0155) eine Tatsachenfrage darstellt, die erforderlichenfalls unter Beziehung eines Sachverständigen zu klären ist. Die belangte Behörde ließ daher eine lärmtechnische Untersuchung betreffend die zu erwartenden Schallemissionen des Bauvorhabens auf Grundstück Nr. , KG T, durch die M N GmbH, Ausfertigungsstand 08.02.2023, erstellen, welche die Schallpegelmessungen des verwaltungsgerichtlichen Auftragsverfahrens zugrundelegte (Messzeitraum 13.04.2022 bis 21.04.2022 mit und ohne Nutzung der Pumptrack-Anlage). Das im behördlichen Beschwerdevorentscheidungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten, das zum Schluss kam, dass die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 im Tageszeitraum mit einem dem Projekt nicht zu entnehmenden Zuschauerbereich sowie ohne einen solchen bis zu einer Höhe von 4,5 m eingehalten würden und Schallpegelspitzen unter 75 dB (72,9 dB) projektsgemäß verursacht würden, legte das Betriebskonzept vom Jänner 2023 zugrunde, mit welchem eine einschränkende Antragsänderung erfolgte und worin auch ersichtlich war, dass die Pumptrack-Anlage mit Fahrrädern, Laufrädern, Inline Skates, Rollern (Scooter), benutzt werden durfte, jedoch nicht mit Skateboards und wonach bei eingeschränkten Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr auch eine Umzäunung der Anlage erfolgen solle und die Anlage außerhalb dieser Betriebszeiten versperrt gehalten werden solle. Unbeschadet dieses Sachverhaltes ist den Nutzungsregeln zu entnehmen gewesen, dass „unnötiger Lärm“ und „zu laute Musik“ zu vermeiden sei, sodass demnach auch Musik danach vorerst auch nicht gänzlich ausgeschlossen wurde. Soweit die Beschwerdeführer sich in der Folge auch gegen letzteres Schallgutachten wendeten, ist die Kritik an diesem Gutachten nicht als unberechtigt zu erachten gewesen, zumal jene Situation zu Grunde zu legen ist, in welcher die Immissionen bzw. Einwirkungen für die Nachbarn am ungünstigsten sind (vgl. z.B. VwGH am 28.03.2007, 2006/04/0228), wobei auch auf jenen den Immissionsquellen am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstücks abzustellen ist (vgl. dazu auch Pallitsch, Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2011, S 38, unter Verweis auf VwGH am 20.02.2007, 2004/05/0248). Ein derartiges zugrundezulegendes Szenario hat demnach die projektsgemäße Maximalauslastung des in Rede stehenden Bauvorhabens im Rahmen des beantragten Verwendungszwecks, unter den für die beschwerdeführenden Nachbarn ungünstigsten Bedingungen, zu berücksichtigen. Letzteres geht aus dem behördlicherseits eingeholten schalltechnischen Gutachten nicht hervor, zumal die mögliche Maximalkapazität der Anlage darin auch nicht schlüssig zu Grunde gelegt wurde und ist auch nicht ersichtlich gewesen, welches der projektsgemäß zum Einsatz gelangenden Geräte, welche Emissionen auf der beantragten Asphaltfläche, bezogen auf Art und Ausmaß unter den für die Nachbarschaft ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen hervorrufen, wobei auch Schallpegelspitzen der Anzahl nach sachverständigenseitig nicht festgemacht wurden. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden jedoch auch rügten, dass Schallimmissionen, insbesondere auch unter Zugrundelegung § 77 Abs 1 Stmk BauG, auch in Bezug auf andere Grundstücke bzw. Gebäude, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, zu erheben gewesen wären, so gilt es wiederholend festzuhalten, dass damit nicht die Beeinträchtigung subjektiver baurechtlicher Rechte der Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dass fallbezogen keine „ähnliche Anlage“ im Sinne der Reglung des § 13 Abs 12 Stmk BauG verfahrensgegenständlich ist, wurde von Seiten der A B als Antragstellerin bereits durch Vorlage des Betriebskonzeptes vom Jänner 2023 klargestellt, welches einschlägige altersmäßige Einschränkungen in diese Richtung nicht mehr vorsah. Wenn die Beschwerdeführer nach Durchführung der erstinstanzlichen Bauverhandlung im Ergebnis nunmehr auch von durch das Bauvorhaben verursachten, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen ausgingen, so ist darauf zu verweisen, dass ein derartiges Vorbringen bis zum Schluss der erstinstanzlichen Bauverhandlung von Seiten der Beschwerdeführer – wie dargelegt – unzweifelhaft nicht erstattet wurde, die Regelung des § 13 Abs 12 Stmk. BauG jedoch drei alternative Tatbestände aufweist (vgl. VwGH am 25.05.2016, 2013/06/0127), und die Beschwerdeführer in Bezug auf dieses nachträglich erstattete einwendende Vorbringen daher im Sinne der Regelung des § 27 Stmk BauG als präkludiert anzusehen sind. In Bezug auf die beschwerdeführerseitig auch in den Einwendungen monierte zugrundliegende Freilandwidmung ist an dieser Stelle auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit diesen Einwendungen, insbesondere betreffend das in diesem Konnex nicht vorliegende Nachbarrecht, zu verweisen und sind die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen der Behörde auf Grundlage der näher beschriebenen Stellungnahme der M N GmbH vom 23.11.2022, welche auch an den Eigentumsverhältnissen an dem Bauplatzgrundstück anknüpft, für das Verwaltungsgericht auch grundsätzlich nachvollziehbar, wobei es festzuhalten gilt, dass sich der Begriff „Sport“ auch bereits zu einem umgangssprachlich gebrauchten Begriff entwickelt hat, für welchen es keine eindeutige Definition gibt, und sich eine eindeutige begriffliche Abgrenzung diesbezüglich auch nicht abschließend vornehmen lässt. Im sportwissenschaftlichen Lexikon Hofmann, Schorndorf 2003, S 493, ist hinsichtlich „Sport“ und dessen Begriffsverständnis Folgendes ausgeführt: „Seit Beginn des 20. Jahrhunderts hat sich Sport zu einem umgangssprachlichen, weltweit gebrauchten Begriff entwickelt. Eine präzise oder gar eindeutige begriffliche Abgrenzung lässt sich deshalb nicht vornehmen. Was im Allgemeinen unter Sport verstanden wird, ist weniger eine Frage wissenschaftlicher Dimensionsanalysen, sondern wird weit mehr vom alltagstheoretischen Gebrauch sowie von den historisch gewachsenen und tradierten Einbindungen in soziale, ökonomische, politische und rechtliche Gegebenheiten bestimmt. Darüber hinaus verändert, erweitert und differenziert das faktische Geschehen des Sporttreibens selbst, das Begriffsverständnis von Sport“ (vgl. auch https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sport). Legt man dieses „Begriffsverständnis“ zugrunde, erschließt sich auch nicht zwangsläufig bzw. denknotwendig, dass in Bezug auf das betroffene Gebiet, im Lichte der zur Fortbewegung verwendeten Geräte, zwingend eine Freilandwidmung für eine „Sportanlage“ vorzusehen gewesen wäre; - dies ungeachtet der bereits dargelegten mangelnden möglichen Beeinflussung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer in Folge des in jedem Fall fehlenden Immissionsschutzes dadurch. Auch diesbezüglich ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführer auch von der Nutzung von Bereichen des Bauvorhabens als „Partybereich“ ausgehen, welcher direkt vor dem Grundstück der Beschwerdeführer eingerichtet worden sei, genügt es auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass ein solcher Bereich nicht projektiert wurde; - ebenso sind dem Projekt baulichen Anlagen für die Nutzung im Rahmen von Veranstaltungen nicht zu entnehmen und ist auch nicht die tatsächlich vorhandene Ausführung der Anlage zu beurteilen und für die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte maßgebend, sondern ausschließlich das den Verfahrensgegenstand absteckende beantragte Projekt in Bezug auf das in Rede stehende Bauvorhaben. Das behördliche Schallgutachten hatte daher auch nicht die tatsächliche Ausführung der Pumptrack-Anlage hinsichtlich eines allfälligen Aufenthaltsbereiches zu beurteilen. Das Beschwerdeführervorbringen trifft auch diesbezüglich zu. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Grundstücken Nr. .* und .**** im Osten des Bauplatzes, welche die Widmung WR-Reines Wohngebiet aufweisen, gilt es an dieser Stelle wiederholend nochmals darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer geltend gemacht werden.
Das Beschwerdevorbringen der mangelnden Einholung tauglicher technischer Gutachten sowie eines medizinischen Gutachtens ist jedoch – wie dargelegt - grundsätzlich berechtigt gewesen.
Wenn sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nach der erstinstanzlichen Bauverhandlung auch darauf beziehen, dass die Entwässerung nicht fachlich geprüft worden sei und die Rückhalte- und Versickerungsbereiche zu gering dimensioniert seien, um bei Starkregenereignissen Wässer aufzunehmen, sodass Wässer auf die Beschwerdeführergrundstücke gelangen, so wenden sich die Beschwerdeführer damit erstmals im Sinne der Bestimmungen nach § 57 Abs 2 Stmk BauG gegen die projektierten Anlagen zu Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern während im Rahmen der Einwendungen eine Änderung der Abflussverhältnisse und Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer im Sinne der Reglung des § 88 Stmk BauG geltend gemacht wurde. Auch bezüglich des vorgenommenen Vorbringens betreffend die „mangelnde Betriebssicherheit“ der Entwässerungsanlage nach § 57 Abs 2 leg. cit. ist daher ebenfalls von Präklusion nach § 27 Stmk. BauG auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass eine fachliche Prüfung der Entwässerung nicht erfolgt sei, so ist der Bauverhandlung zwar eine gewisse behördliche Prüfung zu entnehmen, jedoch wurde ein schlüssiges Gutachten, insbesondere in entwässerungstechnischer Hinsicht, durch die Behörde auch diesbezüglich nicht erstellt. Insofern trifft auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer zu.
Bereits mit am 19.05.2023 wirksamer Eingabe hat die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag, welcher in der Folge weiter abgeändert wurde, unwesentlich präzisiert bzw. unwesentlich abgeändert und wurde insbesondere die Gesamtpersonenanzahl, welche die Anlage gleichzeitig nutzen, gegenüber der technisch möglichen Maximalkapazität einschränkend bekanntgegeben und hinsichtlich Musikdarbietungen bzw. des Abspielens von Musik klargestellt, dass dies projektgemäß nicht erfolgen solle und auch ein Zuseherbereich nicht vorgesehen sei sowie die Zaunanlage nicht projektsgegenständlich sei. Überdies wurde auch in Bezug auf die Benutzung der Anlage mit sogenannten „Fatbikes“ festgehalten, dass eine solche laut Projekt nicht geplant sei.
Soweit die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der nicht im gegenständlichen Verfahren abzuhandelnde Zaun der Höhe nach nicht geeignet sei, um die Nutzung außerhalb der projektierten Betriebszeiten zu unterbinden, so gilt es festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, für die Einhaltung eines beantragten Projekts Sorge zu tragen, sondern das Verwaltungsgericht, wie auch die belangte Behörde, in diesem Konnex an den verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist. Für die Einhaltung eines Projektes im Rahmen der Umsetzung und Benutzung eines Bauvorhabens hat primär auch der Inhaber einer allfälligen Baubewilligung zu sorgen und ist in einem Projektsgenehmigungsverfahren grundsätzlich auch nicht die Emission einer behaupteten konsenswidrigen Nutzung zu Grunde zu legen, sondern kommt es vielmehr auf die bestimmungsgemäße beantragte Verwendung an (vgl. z.B. auch § 77 Abs 1 bzw. § 13 Abs 12 Stmk BauG).
In Bezug auf die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gilt es klarstellenend auch auszuführen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vlg. auch VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Von Seiten des Verwaltungsgerichtes ist daher insbesondere auch die Präklusion des Beschwerdeführervorbringens hinsichtlich der nunmehr auch befürchteten ortsunüblichen Belästigungen, bezogen auf Schallimmissionen und jene in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es sich auf Beeinträchtigungen, welche durch die mangelnde Betriebssicherheit der Entwässerungsanlage hervorgerufen würden, zu beachten gewesen und gelten die damit Zusammenhang stehenden Einwendungen als abgewiesen (vgl. § 59 Abs 1 AVG). Soweit die Beschwerdeführer sich in ihrem Schriftsatz im Zusammenhang mit den nach der erstinstanzlichen Bauverhandlung vorgenommenen Einwendungen betreffend die „Überschreitung der Ortsüblichkeit“, darauf bezogen, dass sich im baupolizeilichen Auftragsverfahrens ergeben habe, dass das Widmungsmaß im Ist-Zustand bereits überschritten sei und eine sehr hohe Grundbelastung vorliege und erst durch das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Aa B für die Baubehörde bekannt geworden sei, dass die Grundbelastung im Ist-Zustand niedriger sei als ursprünglich angenommen, weshalb die Einwendungen zur Überschreitung der Ortsüblichkeit erst in der Stellungnahme zu diesem Gutachten vorgenommen worden seien, gilt es nochmals festzuhalten, dass sich die Einwendungen auf das projektierte Bauvorhaben zu beziehen haben und es den Beschwerdeführern auf Grund des Projektes auch abschließend möglich gewesen wäre, damit in Zusammenhang stehende Einwendungen, gemeint der ortsunüblichen Belästigung, bis zum Schluss der erstinstanzlichen Bauverhandlung vorzunehmen und betrifft die beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang zitierte höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf „sinnlose und unbegründete“ Einwendungen einen anderen Fall nach der BO 1968, nämlich den nachträglichen Wegfall einer Widmungsbewilligung im Zusammenhang mit dem damaligen Nachbarrecht nach § 61 Abs 2 lit. a) BO 1968, welcher das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung betraf, in Folge eines höchstgerichtlichen ex tunc wirkenden, aufhebenden Erkenntnisses. Darüber hinaus ist das baupolizeiliche Auftragsverfahren fallbezogen kein „Vorverfahren“, zumal es dabei um die bereits errichtete Anlage und nicht um jene, welche nunmehr im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens projektiert wurde, ging (vgl. VwGH am 28.03.1996, 95/06/0051) und handelt es sich bei ortsüblichen Belästigungen, um jene in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch in den Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen (vgl. § 4 Z 53 Stmk. BauG). Gegenständlich ergibt sich die mögliche Belästigungswirkung auch aus den Schallpegelspitzen, welche insbesondere auch der Anzahl nach durch den im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen ausgewiesen wurden. Eine im Übrigen durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter präzisierend vorgenommene Ermittlung des Istmaßes, welche eine Änderung gegenüber einer Istmaßermittlung in einem vorangegangenen baubehördlichen Auftragsverfahren bzw. bezughabenden Beschwerdeverfahren ergibt, ist fallbezogen nicht dazu angetan, die Präklusion in Bezug auf die zweifelsfrei nicht zeitgerecht eingewendete ortsunübliche Belästigung der beschwerdeführenden Nachbarn hintanzuhalten, da diese Einwendung aufgrund der Geräuschcharakteristik einer derartigen Pumptrackanlage auch durchaus sinnvoll und begründet auf Grund des Projektes dann erstattet werden konnte, wenn die Beschwerdeführer – wie dargelegt – zuvor davon ausgingen, dass das Istmaß das Widmungsmaß bereits überschritten hätte.
Auch wenn das ursprüngliche Projekt (Pumptrack mit Kinder- und Jugendlichenbereich) ohne schallschutztechnische Maßnahmen im Hinblick auf die Anhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Bereich der Beschwerdeführergrundgrenzen um 4,5 dB sowie der Schallpegelspitzen im Ausmaß von bis zu 79,4 dB und den Betrieb während des Beurteilungszeitraumes Tag, sich als für die Beschwerdeführer unzumutbar belästigend und ihre Gesundheit gefährdend erwies, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand nunmehr die Änderung des Antrages der Antragstellerin, welche zuletzt mit Eingabe vom 11.10.2023 sowie in der Verhandlung am 13.10.2023 erfolgte, der Beurteilung zugrunde zu legen. Nach § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG ist es auch zulässig den verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist; lediglich bei Wesentlichkeit einer Änderung, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen zu qualifizieren, wobei der Umstand, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, letztlich eine Wertungsfrage darstellt. Abgesehen von dem gesetzlich ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 09.12.2010, 2007/09/0122, VwGH am 16.09.2015, Ro 2015/22/0026 und VwGH am 14.10.2015, Ra 2015/04/0055) u.a. darauf ab, dass durch die Änderung des Antrages das Vorhaben nicht in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise derart geändert wird, dass zusätzliche bzw. neue Gefährdungen entstehen (vgl. auch VwGH am 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, unter Bezugnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Eine unzulässige Antragsänderung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Vorhaben durch die Antragsänderung eine andere Qualität erhält und somit die Änderung den Charakter des Vorhabens betrifft (vgl. VwGH am 24.06.2015, Ra 2015/10/0043). Auch bereits vor der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 war es zulässig, unter den Voraussetzungen des nunmehrigen § 13 Abs 8 AVG den Antrag während des Rechtmittelverfahrens zu modifizieren (vgl. z.B. auch VwGH am 21.02.1989, 88/05/0205). Jedenfalls unzulässig ist eine Änderung des ursprünglichen Projektes, welche zu einem „Aliud“ führt (vgl. z.B. auch Mayer, ecolex 1998, 591). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 27.02.1998, 95/06/0185), geht z.B. bei einer Projektänderung, welche ein weiteres Geschoß und damit eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsieht, von einer derartigen wesentlichen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages aus.
Eine geringe Vergrößerung eines Gebäudes mit einhergehenden Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens wurde von Seiten des Höchstgerichtes (vgl. z.B. VwGH am 08.03.1994, 93/05/0117) jedoch noch als zulässige Projektänderung des ursprünglichen Bauvorhabens gesehen. Im Rechtsmittelverfahren sind jedoch Projektmodifikationen engere Grenzen gezogen, als nach § 13 Abs 8 AVG, zumal die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz, nämlich auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt ist (vgl. dazu z.B. VwGH am 03.10.2013, 2010/06/0197). Ob bei dem, vor dem Verwaltungsgericht im Rechtsmittelweg nunmehr geänderten Projekt noch von der selben „Sache“ ausgegangen werden kann, ist eine Rechtsfrage die aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH am 23.04.1987, 86/06/0253).
Gegenständlich erfolgte die Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrages hinsichtlich des ursprünglich geplanten „Kinderbereiches“ („Achter“) aus Lärmschutzgründen, zumal es sich dabei um den der Beschwerdeführergrundgrenze nächst gelegenen Anlagenteil handelte, womit auch der Entfall der ursprünglich zwischenzeitig im Beschwerdeverfahren geplanten Lärmschutzwand einherging, sodass die bauliche Anlage aus Gründen des Nachbarschutzes, bezogen auf Schallimmissionen, im Rechtsmittelverfahren durch die Eingabe der Beschwerdeführer mit 11.10.2023 bzw. Antragsänderung im Zuge der Verhandlung am 13.10.2023 untergeordnet verkleinert wurde, wodurch nicht nur zusätzliche Beeinträchtigungen anderer Beteiligter bzw. Gefährdungen fallbezogen nicht entstehen, sondern auch der Charakter des Vorhabens insgesamt beibehalten wurde, zumal das Bauverfahren bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung durch diese Einschränkung auch kein Ausmaß erreichte, wonach es als ein anderes zu beurteilen wäre (vgl. z.B. VwGH am 08.03.1994, 93/05/0117) und wird der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides bildet, durch die in Rede stehende Projektmodifikation im Ergebnis im Beschwerdefall nicht erweitert, sondern um einen auch flächenmäßig untergeordneten Teil des ursprünglich geplanten Bauwerks eingeschränkt, sodass die gegenständliche Antragsänderung nicht nur als unwesentlich im Sinne der Regelung des § 13 Abs 8 AVG zu bezeichnen ist, sondern damit fallbezogen auch die „Sache des Rechtsmittelverfahrens“ nicht verlassen wurde.
Dass letzteres durch die nicht mehr verfahrensgegenständliche ursprünglich geplante Projektänderung in Bezug auf die Errichtung einer ca. 54 m langen und bis zu 4,5 m hohen Lärmschutzwand auch vor dem Hintergrund möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild der Fall gewesen wäre, ist im Beschwerdeverfahren auf Grundlage der nunmehr verfahrensrelevanten Antragsänderung nicht mehr von Belang. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist es der Antragstellerin nämlich unbenommen, den Antrag wiederum abzuändern und ist dieser daher in der unwesentlich geänderten und innerhalb der Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens liegend dem verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren zugrunde zu legen gewesen.
Wenn die Beschwerdeführer fallbezogen auch davon ausgingen, dass eine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer deshalb vorliegen würde, da ein rechtlich gültiges Ortsbildkonzept fehle, so gilt es festzuhalten, dass auch das Ortsbildkonzept vom 28.10.2005 aufgrund der Verordnung des Regierungskommissärs nach der Gemeindefusion nachträglich übergeleitet und ordnungsgemäß kundgemacht wurde und mit Wirkung 01.01.2013 für die neue Stadtgemeinde T in Geltung gesetzt wurde, was sich unzweifelhaft aus den von Seiten der Baubehörde und der Bauwerberin vorgelegten Nachweisen ergibt. Die beschwerdeführerseitig angezogene einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH am 18.06.2014, B 683/2012) ist fallbezogen nicht anwendbar. Soweit sich die Beschwerdeführer auch bereits gegen das ursprünglich bauwerberseitig vorgelegte Ortsbildgutachten wendeten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG getragen ist (vgl. z.B. VwGH am 03.10.2016, Ra 2016/06/0090).
Soweit beschwerdeführerseitig auch ein Vergleich der schalltechnischen Aussagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens und jener des baupolizeilichen Auftragsverfahrens vorgenommen wurde, gilt es wiederholend auszuführen, dass gegenständlich lediglich das zur Baubewilligung eingereichte Projekt maßgebend ist und im baupolizeilichen Auftragsverfahren die tatsächlich errichtete Anlage und deren Emissionen bzw. im Bereich der Beschwerdeführergrundgrenze auftretenden Immissionen zu prüfen war und fallbezogen es auch in der Folge überdies auch zu weiteren emissionsseitigen Einschränkungen, insbesondere im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, was den verfahrenseinleitenden Antrag anlangt, gekommen ist.
Wenn sich das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer auch auf die mit der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Antragsänderung vom 12.07.2023 vorgelegte schalltechnische Untersuchung der M N GmbH bezog, so erwies sich dieses Vorbringen jedoch ebenfalls als nicht unberechtigt, zumal diese Untersuchung sich in den Varianten nicht nur vom Projekt löste, sondern auch schalltechnische amtliche Ermittlungsergebnisse nicht abschließend zugrundelegte und auch eine Auseinandersetzung mit dem Projektniveau, welches im Zuge der Verhandlung am 01.08.2023 durch den bautechnischen Amtssachverständigen fachlich abgeleitet wurde, nicht erfolgte und diese fachlichen Schlussfolgerungen, aus welchen sich auch die Höhen der Emissionswerte ergeben, nicht nachvollziehbar zugrundegelegt wurden sowie sich in schalltechnischer Hinsicht diesbezüglich auch eine mangelnde Wirksamkeit der der damals projektierten Lärmschutzmaßnahme ergab. Diese seinerzeit geplante Schallschutzmaßnahme ist allerdings nicht mehr Teil des bauwerberseitig nunmehr beantragten und durch das Verwaltungsgericht zu beurteilenden Projektes.
Soweit die Beschwerdeführer damals auch die mangelnde Ableitbarkeit der Höhenpunkte ins Treffen führten, gilt es fallbezogen auf die Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit der fachlichen Deutung des Projektwillens der Antragstellerin, bezogen auf die Höhenlage, zu verweisen, welche auch den bauwerberseitig vorgenommenen Projektänderungen zugrundegelegt wurde. Im Übrigen wurde für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in schalltechnischer Hinsicht das schlüssige Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen Ing. S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, als Beweismittel herangezogen und wird bemerkt, dass bei baulichen Abweichungen des Ist-Zustandes von einem bewilligten Projekt, insbesondere, wenn die Berührung von Nachbarrechten möglich, ist eine Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG vorliegend wäre, für welche auch eine weitere Baubewilligung zu erwirken wäre. Auf Abweichungen des Ist-Zustandes des Pumptracks vom verfahrensgegenständlichen Projekt ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht Bedacht zu nehmen, da das Bauverfahren – wie bereits dargelegt – ausschließlich ein sogenanntes Projektbewilligungsverfahren darstellt und ist es – wie gesagt - insbesondere Sache des Bauherrn das geplante Projekt umzusetzen. Von Seiten der Bauwerberin wurde im Besonderen auch klargestellt, dass die im übermittelten Lageplan „Kataster und Natur 1:500.000“ des Dipl.-Ing. K L vom 07.08.2023 dargestellten Höhenangaben nicht projektgegenständlich sind, sondern bloß derzeit in der Natur vorhandene Höhenlagen darstellen. Entgegen den Ausführung der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.09.2023 wurde das Bauvorhaben antragstellerseitig diesbezüglich somit auch keiner Antragsänderung unterzogen. Was die Ausführungen der Beschwerdeführer in dieser Eingabe in Bezug auf die mangelnde Wirksamkeit der damals projektierten Lärmschutzwand anlangt, gilt es wiederholend festzuhalten, dass diese zu errichten, nunmehr nicht mehr geplant ist und, dass der schalltechnische Amtssachverständige Ing. S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, im Zuge der Verhandlung sein schalltechnisches Gutachten, basierend auf den bereits im behördlichen Verfahren projektierten Höhenangaben der in Rede stehenden, nunmehr um den „Kinderbereich“ eingeschränkten Pumptrackanlage, unter Berücksichtigung der ungünstigsten Situation für die beschwerdeführenden Nachbarn, erstellte.
Wenn beschwerdeführerseitig in Bezug auf die damals vorübergehend projektierte Lärmschutzwand auch ein Widerspruch zur raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 33 Stmk. ROG 2010, geortet wurde, gilt es auch an dieser Stelle nochmals auszuführen, dass diese Lärmschutzmaßnahme nicht mehr geplant ist und ist auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit dem fehlenden Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG und der Flächenwidmung „Freiland-Sondernutzung private Parkanlage (pPA)“ zu verweisen, welchen auch die nachvollziehbare Stellungnahme der M N GmbH vom 23.11.2022, die auch an den Eigentumsverhältnissen vom Bauplatz erfassten Grundstück anknüpft, zugrundegelegt wurde und handelt es sich bei der Aufzählung in § 33 Abs 3 Z 1 Stmk. ROG 2010 auch um eine bloß demonstrative. Die gegenständliche, von der Projektänderung nicht mehr erfasste Lärmschutzwand war jedoch auch als erforderlicher Teil der beantragten Pumptrackanlage anzusehen und bestehen auch keine Erfahrungssätze dahingehend, dass von einer nicht im öffentlichen Eigentum stehenden Parkanlage vergleichbare Lärmemissionen nicht ausgehen können; - dies unbeschadet der Tatsache, dass von einer Lärmschutzmaßnahme selbst Emissionen grundsätzlich nicht ausgehen, sondern diese aufgrund ihres Verwendungszwecks der Hintanhaltung derselben zu dienen bestimmt ist.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht nur an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage, sondern auch an der zum Zeitpunkt seiner maßgeblichen Entscheidung vorliegenden Sachlage auszurichten (vgl. z.B. VwGH am 16.01.2018, Ro 2017/03/0017, mwN). Die bauwerberseitig vorgenommenen unwesentlichen Projektänderungen, insbesondere jene betreffend die Reduktion Bauplatzes und damit auch der baulichen Anlagen im Bereich des seinerzeitigen „Kinderbereiches“ („Achter“), waren der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen und wurden die bauwerberseitig geplanten Änderungen des Projektes zuletzt auch anlässlich der Verhandlung am 13.10.2023 hinreichend klargestellt bzw. präzisiert, sodass darauf basierend die verwaltungsgerichtliche Beweisaufnahme erfolgen konnte, wobei eine Auseinandersetzung mit dem von Seiten der M N GmbH zuletzt erstellten schalltechnischen Gutachten vom 10.10.2023 schon deshalb nicht erforderlich war, zumal bauwerberseitig u.a. ausgeführt wurde, dass die darin zugrundeliegenden Annahmen nicht projektgegenständlich seien und fußt das verfahrensgegenständlich erstellte Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdefall insbesondere auch auf den fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen DI Ca D, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welcher im Zuge der Verhandlung am 13.10.2023 in Bezug auf das bauwerberseitig geänderte Projekt Befund und Gutachten aus bautechnischer Fachsicht erstellte und im Ergebnis auch die mit dem Bauvorhaben, welches die belangte Behörde zu beurteilen hatte, in Einklang stehenden Höhenlagen des in Rede stehenden geänderten Bauvorhabens feststellte, wobei der bautechnische Amtssachverständige aus bautechnisch fachlicher Sicht keinen Einwand gegen das geänderte Projekt erhob.
Unter Zugrundelegung des im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der relevanten Projektänderungen erstellten schalltechnischen Gutachtens des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. S T lässt sich in Bezug auf die an der exponierten Beschwerdeführergrundgrenze auftretenden projektsursächlichen Schallimmissionen im beantragten Maximalzeitraum von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Beurteilungszeitraum Tag) unter Zugrundelegung der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ausführen, dass durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen es bei Gegenüberstellung der im Worst-Case-Fall zu erwartenden projektbedingten Emissionen und der leisesten Stunde es zu einer Überschreitung der Ist-Situation von 2,4 dB kommt, wobei die Beurteilung der Schallpegelspitzen bereits im Rahmen der Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels beinhaltet ist und die Schallpegelspitzen im Gutachten separat ausgewiesen wurden, jedoch nicht geeignet sind, den energieäquivalenten Dauerschallpegel zusätzlich anzuheben, wobei durch den Summenpegel auch der Planungsrichtwert für „Allgemeines Wohngebiet“ von 55 dB, ebenfalls im Bereich der Grundgrenze der Beschwerdeführer, eingehalten wird. Fallbezogen wurde aus schalltechnisch fachlicher Sicht auch weiters ausgeführt, dass der aus dem näher bezeichneten Regelwerk abzuleitende Grenzwert für Schallpegelspitzen von 75 dB durch die auftretenden Schallpegelspitzen von bis zu 70,1 dB nicht mehr überschritten wird. Festgehalten wurde auch, dass die Schallpegelspitzen für Unterhaltung während der Nutzung der Pumptrackanlage von 54,6 dB sich in der Größenordnung der ortsüblichen Schallpegelspitzen bewegen und die Anzahl betreffend im Rahmen eines Worst-Case-Szenarios im Zeitraum von 3 Minuten 3 Schallpegelspitzen hervorgerufen werden; - dies durch Unterhaltung bei Benutzung des Pumptracks, zwei Schallpegelspitzen durch lautes Rufen sowie eine Schallpegelspitze für Fahrradmanöver, wobei sich die Schallpegelspitzen durch lautes Rufen und Fahrradmanöver über die örtliche Situation abheben und subjektiv wahrnehmbar sein werden. Verwaltungsgerichtlicherseits ist diese fachliche Expertise, die auf Grundlage der ungünstigsten Situation (kürzeste Distanz zur Grenze der Beschwerdeführerliegenschaft, Worst-Case-Szenario, maximale projektbedingte Emission, leiseste Stunde, für die Nachbarn ungünstigste Schallausbreitungsbedingungen) erstellt wurde, zugrundezulegen gewesen, wobei auch auszuschließen ist, dass weitere Beteiligte durch die bauwerberseitig vorgenommenen Projektänderungen, im Besonderen in Bezug auf die Reduktion der Pumptrackanlage, fallbezogen betroffen sein könnten und dadurch zusätzliche Gefährdungen entstehen, zumal sich aufgrund des schalltechnischen Gutachtens sowohl in Bezug auf Dauergeräusche als auch kurzfristige Schallereignisse für die beschwerdeführenden Nachbarn auch eine deutliche Reduktion sowohl im Bereich der Dauergeräusche als auch der kurzfristigen Schallereignisse der Höhe nach ergab. Auch die Anzahl der Schallpegelspitzen wurde dadurch nicht nachteilig verändert. Auch in Bezug auf das geänderte Projekt ist von der aufrecht gebliebenen Präklusionswirkung fallbezogen auszugehen, zumal die bauwerberseitig vorgenommenen Projektänderungen ausschließlich im Interesse der Nachbarn lagen und durch diese eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer von vorn herein ausgeschlossen war, zumal diese insbesondere die Schallimmissionen im Bereich der Beschwerdeführergrundgrenze betreffend gegenüber dem ursprünglichen Projekt zu einer immissionsseitigen Verbesserung führten (vgl. z.B. auch VwGH am 28.03.2000, 99/05/0098 mwN). Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war. Eine nach der Verhandlung vorgenommene Projektänderung ermöglicht neue Einwendungen, aber nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert wurde oder bei Einschränkung des Vorhabens bzw. Projektänderungen, die ausschließlich im Nachbarinteresse liegen bzw. Änderungen des Gegenstands, bei welchem eine Berührung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte von vorn herein auszuschließen ist (vgl. z.B. VwGH am 29.09.2016, 2013/05/0193). Soweit sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer auch im Zuge der Verhandlung am 11.10.2023 darauf bezog, dass durch das gegenständliche Projekt die ortsüblichen Schallpegelspitzen überschritten würden und darauf hinwies, dass sämtliche Tatbestände des § 13 Abs 12 Stmk. BauG aus nachbarrechtlicher Sicht geltend gemacht würden und die erhobenen Einwendungen aufrechterhalten würden, zumal hinsichtlich der Höhe der Schallpegelspitzen von 70,1 dB und auch der Häufigkeit der Schallpegelspitzen von der Ortsüblichkeit abgewichen werde, ist auch an dieser Stelle nochmals auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Präklusion der Einwendung einer ortsunüblichen Belästigung der beschwerdeführenden Nachbarn zu verweisen, zumal, wie das Höchstgericht in der bereits zitierten Judikatur auch ausdrücklich darlegte, § 13 Abs 12 Stmk. BauG drei alternative Tatbestände beinhaltet und ist mit einer behaupteten unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung eines Vorhabens auch nicht zwangsläufig eine ortsunübliche Belästigung verbunden. Die Beschwerdeführer waren auch im behördlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten und ist auch unter diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit den fallbezogen klar formulierten Einwendungen zu ersehen, dass die Beschwerdeführer bis zum Schluss der für den Eintritt der Präklusionswirkungen maßgebenden behördlichen Verhandlung bezogen auf Sachallimmissionen lediglich Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigung bzw. gesundheitsgefährdender Lärmbeeinträchtigung erhoben und ist es rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern auch durchaus zuzumuten, wenn dies gewollt ist, sämtliche drei alternative Tatbestände der Regelung des § 13 Abs 12 Stmk. BauG einzuwenden. Wie dargelegt vermochten auch die emissionsverbessernden und projekteinschränkenden Antragsänderungen die Wirkung der Präklusion fallbezogen nicht zu beseitigen und hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis – wie dargelegt – insbesondere auch die Präklusion des nachträglich erstatteten Beschwerdeführervorbringens zu beachten und war es dem Verwaltungsgericht daher auch verwehrt, in seiner Entscheidung eine allfällige ortsunübliche Belästigung der Beschwerdeführer inhaltlich prüfend aufzugreifen, ungeachtet des Umstandes, dass von Seiten der belangten Behörde in ihrem Verfahren auch das allfällige Vorliegen derartiger Beeinträchtigungen amtswegig zu prüfen gewesen wäre, und wenn der Verwendungszweck der beantragten baulichen Anlagen u.a. eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, die Behörde – soweit gegenständlich überhaupt möglich – grundsätzlich größere Abstände vorzuschreiben gehabt hätte.
Insbesondere die Rechtsfragen einer unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung sind unter Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu beantworten, wobei die Gefährdung und auch die Belästigung unter Bedachtnahme auf die bereits gegebene Immissionssituation zu beurteilen ist. Soweit sich der Vertreter der Antragstellerin und der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung am 13.10.2023 gegen eine medizinische Beurteilung des Bauvorhabens aussprach, zumal sich bereits auf Grundlage der Vorbeschwerdeverhandlungstagsatzungen sich ergebenden medizinischen Verfahrensergebnisse und der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 ergebe, dass das Bauvorhaben als zumutbar zu betrachten sei, gilt es festzuhalten, dass sich die damaligen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen auch auf den damals in verfahrensrelevanter Hinsicht maßgeblich geänderten Antrag bezogen und fallbezogen durch das in Rede stehende Bauverfahren aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Ermittlungsergebnisse jedenfalls weiterhin auch eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu gewärtigen ist und kommt auch der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 und den darin getroffenen Ausführungen in medizinischer Hinsicht eine verbindliche Wirkung nicht zu, zumal diese weder im Gesetzesrang noch im Verordnungsrang steht. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens war im Verfahrensgegenstand daher sehr wohl geboten.
Maßgeblich sind die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf das Leben bzw. die Gesundheit (vgl. z.B. VwGH am 22.06.2008, 2007/05/0090), wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Auf Personen mit bereits vorhandenen Gesundheitsstörungen bzw. überempfindliche Personen ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. VwGH am 20.02.2007, 2004/05/0248). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bedarf es der Festlegung der Grenze der zumutbaren Belastung (Beurteilungsmaßgaben) durch einen medizinischen Sachverständigen, aufbauend auf Gutachten der technischen Sachverständigen und handelt es sich dabei um das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß), das der medizinische Sachverständige auf Grundlage fachlicher Kriterien vorgibt. Die medizinischen Sachverständigen haben in diesem Zusammenhang das Beurteilungsmaß als relatives Maß des Zulässigen dahingehend zu bestimmen, inwieweit die Gesamtimmissionsbelastung das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich zumutbaren Maß (gerade) noch nicht stört bzw. keine pathologischen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zeitigt (vgl. z.B. VwGH am 20.11.2007, 2007/05/0211). Hingegen stellt eine Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus dar, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht (vgl. z.B. VwGH am 29.05.1990, 98/04/0225).
Dass die vom schalltechnischen Amtssachverständigen festgestellten wahrnehmbaren Schallpegelspitzen aus medizinischer Sicht weiterhin ein feststellbares Belästigungspotential ergeben würden, wurde seitens des medizinischen Amtssachverständigen festgehalten. Aus medizinischer Fachsicht wurde ausgeführt, dass der durch die projektspezifischen Schallimmissionen hervorgerufene energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen den von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Werten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Tag von 50 dB (Vermeidung mäßiger Belästigung) und 55 dB (Vermeidung starker Belästigung) zu liegen kommt, weshalb zumindest mit einem gewissen Maß an Belästigung zu rechnen ist und wurde aus medizinischer Sicht bezugnehmend auf die Ausführungen bezüglich Gewöhnung an Lärm, die sich von den sonstigen in der Umgebung vorkommenden Geräuschen deutlich unterscheidende Qualität der von der Anlage ausgehenden typischen Spitzengeräusche sowie die unterschiedlichen Intensionen von Anlagenbenutzern und Nachbarn die dringende Empfehlung geäußert, regelmäßige Pausen in den Betriebszeiten vorzusehen, um den Nachbarn eine schallbezogene Erholung zu ermöglichen, wobei der medizinische Amtssachverständige über verwaltungsgerichtliches Befragen auch angab, dass das Nichteinhalten von Pausen keine Auswirkung auf die medizinischerseits festgelegte Grenze der zumutbaren Belastung zeitigt, welche von Seiten des medizinischen Amtssachverständigen mit 3 dB Summenpegel über den erhobenen tatsächlichen örtlichen Verhältnissen festgesetzt wurde. Dieses medizinische Beurteilungsmaß wird im gegenständlichen Fall aufgrund der Erhöhung des Ist-Maßes von 2,4 dB unterschritten und wird in Bezug auf die projektbedingten kurzfristigen Schallereignisse der medizinischerseits bereits im Zuge der Verhandlung am 29.06.2023 herangezogene Grenzwert für Schallpegelspitzen eingehalten; ebenso kommt es zu keiner Überschreitung des festgelegten Planungsrichtwertes und der Einhaltung des von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Wertes, bezogen auf die Vermeidung starker Belästigung von 55 dB, sodass verwaltungsgerichtlicherseits im Hinblick auf die deutliche Festlegung des Beurteilungsmaßes durch den medizinischen Amtssachverständigen und der Unterschreitung dieses Wertes in rechtlicher Hinsicht auf Grundlage der Beweisergebnisse davon auszugehen war, dass sich die von den baulichen Anlagen ausgehenden projektbedingten Emissionen immissionsseitig im Bereich der Grundgrenze der Liegenschaft der beschwerdeführenden Nachbarn als noch zumutbar erweisen und ist auf Grundlage des medizinischen Gutachtens auch die Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auszuschließen. Ungeachtet dessen sind die projektbedingten Geräusche in Bezug auf die Spitzen als störend und belästigend zu bezeichnen, weshalb aus medizinischer Fachsicht auch die Einhaltung von Pausen empfohlen wurde.
Diese Empfehlung wurde von Seiten der Antragstellerin im Beschwerdefall im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch aufgegriffen und wurden die Betriebszeiten samstags, sonntags und feiertags auf 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr reduziert, womit ein um eine Stunde späterer Beginn jeweils festgelegt wurde und überdies ebenfalls projektändernd ausgeführt wurde, dass jeweils am Mittwoch kein Betrieb des geplanten Pumptracks stattfindet.
Damit wurde im Ergebnis auch der im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis nicht aufzugreifenden medizinischen Empfehlung zur Einhaltung von weiteren Pausen entsprochen.
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang festhielten, dass mit diesen Pausen nicht das Auslangen zu finden sei, da diese nicht auf die Bedürfnisse der Familie vor allem am Sonntag abstellen würden, so gilt es auch in diesem Konnex festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen gehalten ist, seine Entscheidung lediglich im Rahmen der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu treffen und zu prüfen hat, ob eine Verletzung wirksam geltend gemachter Rechte nach § 26 Stmk. BauG vorliegend ist oder nicht.
Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht bezüglich der projektbedingten Schallimmissionen davon aus, dass die beschwerdeführenden Nachbarn im Bereich ihrer Liegenschaft durch projektsursächliche Lärmimmissionen nicht (mehr) unzumutbar belästigt werden und auch eine Gefährdung ihrer Gesundheit dadurch nun ausgeschlossen werden kann. Eine Verletzung der durch die Beschwerdeführer wirksam geltend gemachten Nachbarrechte nach § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG sowie nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 leg. cit. ist im Beschwerdefall nicht vorliegend.
Ebenso ist fallbezogen eine Verletzung des beschwerdeführerseitig eingewendeten Nachbarrechtes nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG nicht zu erblicken, da auf Grundlage des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen Mag. U V zu ersehen ist, dass die projektierten Entwässerungsanlagen nicht nur dem Stand der Technik entsprechend geplant wurden und betriebssicher sind, sondern es aufgrund der Beweisergebnisse feststeht, dass es aufgrund der durch Geländeveränderungen vorgenommenen Änderung der Abflussverhältnisse es im Beschwerdefall zu keiner Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung im Bereich der Beschwerdeführergrundstücke kommt, wobei auch festzuhalten ist, dass die vorliegende Projektänderung in Bezug auf die Änderung des Oberflächenwasserabflusses bezogen auf das Beschwerdeführergrundstück durch das „Abrücken“ eine Verbesserung darstellt, zumal nunmehr auch eine Auslegung der Anlagen auf ein 20-jähriges Ereignis projektgemäß erfolgte.
Die im Zuge der Verhandlung am 13.10.2023 aus fachlicher Sicht geforderte, dem Verhandlungsergebnis entsprechende planliche Ersichtlichmachung der reduzierten Versickerungsflächen wurde bauwerberseitig auch nachgereicht.
Im Ergebnis vermochten die in Rede stehenden Beschwerden die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nach Vornahme der zuletzt vorgenommenen Änderung des Antrages nicht mehr aufzuzeigen und war diesen daher keine Folge zu geben und der Bescheid, unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen bzw. Änderungen, zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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