LVwG ST LVwG 41.37-1900/2023

LVwG 41.37-1900/2023Landesverwaltungsgericht23.10.2023

Regest

Ausnahme, Kurzparkzone, Hausbesuche, Notfall, Liefertätigkeit, Lagertätigkeit, wirtschaftliche Gründe, Parken, Nachteile, Betriebsinhaber, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.37-1900/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.37.1900.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde der Frau AB, vertreten durch Mag. CD, Rechtsanwalt, Fgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt G (Spruchpunkt II.) vom 17.05.2023, GZ: A10/1P-16a/175-2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 19.06.2023 als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt G (Spruchpunk I.) und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt G (Spruchpunkt II.) vom 17.05.2023, GZ: A10/1P-16a/175-2023, wurde der Antrag des Medizinischen Instituts, AB, bei der Behörde eingelangt am 03.04.2023, auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung für das zeitlich unbeschränkte Parken in den Kurzparkzonen I. (Gemeindestraßen) der Zone 08 und II. (Landesstraßen) der Zone 08a für die Fahrzeuge (Wechselkennzeichen) mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 idgF abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das medizinische Institut AB, Jgasse in G befinde sich in einem Gebiet, in welchem flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzonen montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr mit einer erlaubten maximalen Parkdauer von 180 Minuten verordnet seien. In zumutbarer Entfernung zum Firmenstandort befinde sich eine gebührenpflichtige Parkzone (Grüne Parkzone B – H), welche für ein Parken von mehr als 180 Minuten zur Verfügung stehe. Auch ein Erwerb einer Monats- bzw. Jahrespauschalkarte in der Grünen Zone sei möglich. Die allgemeine Parkraumnot sowie die ortsübliche Höhe der Garagenmiete begründe schlechthin kein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Lt. Ärztekammer seien die Ordinationszeiten lediglich am Donnerstag von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und nur gegen telefonische Vereinbarung. Dieser einmalige Standortwechsel pro Woche aufgrund der maximalen Kurzparkdauer von 3 Stunden sei durchaus zumutbar. Ein Nachweis, für welche Tätigkeiten bzw. Fahrten das Kraftfahrzeug verwendet werde, sei nicht erbracht worden. Zudem sei die Durchführung von Ladetätigkeiten in den Kurzparkzonen gebührenfrei möglich. Eine Freihaltung eines bestimmten Stellplatzes im unmittelbaren Nahbereich des Unternehmens sei mit einer Ausnahmebewilligung nicht verbunden. Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse liege nicht vor und könne auch keine Rede davon sein, dass sich die obliegenden Aufgaben ohne Ausnahme überhaupt nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid vom 17.05.2023 wird ausschließlich zu Spruchpunkt II. (Landesstraßen) der Zone 08a angefochten. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Geschäftslokalität und des bestehenden Lagers im Erdgeschoß eines Wohnhauses das Parken in der Kurzparkzone einen wirtschaftlich erheblich nachteiligen Einfluss habe, da die Gebühren seit der Erweiterung des Geschäftsumfanges eine überdurchschnittlich hohe finanzielle Belastung darstellten und darüber hinaus eine andere Liefer- und Zustelltätigkeit nicht möglich sei, insbesondere wenn man davon ausgehe, dass insgesamt 3 Unternehmen am Standort Jgasse betrieben würden. Die Beschwerdeführerin als zertifizierte Notärztin, Hausbesuchsärztin und Geriaterin müsse jederzeit mittels eigenem PKW zu Hausbesuchen und Notfällen ausrücken, die in keiner Weise planbar seien. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei dies aufgrund der Dringlichkeit und der Materialbeladung nicht möglich und sei eine Parkgarage nicht in der Nähe vorhanden. Der Status quo bedeute für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Erschwernis bei der Durchführung ihrer beruflichen Aufgaben. Zudem bestehe eine drastische Einschränkung des gesamten Betriebes, da bei jeder Visite oder bei jedem Notfalleinsatz das Fahrzeug erst von einer Position mehrere hundert Meter entfernt geholt werden müsse, damit es beladen werden könne. Der Transport der medizinischen Instrumente zur nächsten Parkposition sei nur erschwert und mit großem Mehraufwand möglich. Das Leistungsspektrum und die Tätigkeit der Beschwerdeführerin seien massiv ausgeweitet worden und seit 2023 sei auch der Handel als neue Sparte hinzugekommen. Damit gehe auch eine intensivere Liefer- und Ladetätigkeit einher, und sei auch die Auslieferung von verderblichen Waren betroffen. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt II. vollumfänglich stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt II. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Stadt G, Straßenamt-Parkgebührenreferat, zurückverweisen.

Einlangend per 23.06.2023 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 19.06.2023 samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Sachverhalt:

Mit Eingabe per Online-Formular vom 03.04.2023 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bezogen auf ihr Unternehmen eines Medizinischen Instituts in G, Jgasse die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Kurzparkzone (Gemeindestraßen und Landesstraßen) für 2 Jahre bezüglich des KFZs mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (Wechselkennzeichen). Die Ausnahme wurde auf Grund eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses begründet und da sich die der Antragstellerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. In der Begründung wird angeführt, dass die Hausbesuchstätigkeit aktuell ausgeweitet werde und damit intensive Hausbesuchs-, aber auch Liefer- und Warentätigkeiten wochentags anfielen, wobei seit 2023 zusätzlich ein Handel betrieben werde. Ein Fahrtenbuch sei nicht vorhanden. Das Warenlager befinde sich im Eigentum, weswegen kein Mietvertrag vorgelegt werden könne. Garagenplätze seien in erreichbarer Nähe nicht vorhanden. Dem Antrag wurden lediglich Zulassungsscheine beigelegt (vgl. vorgelegter Akt, Antrag vom 03.04.2023).

Mit behördlichem Schreiben vom 15.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, schriftlich binnen 2 Wochen mitzuteilen, für welche Tätigkeiten das Kraftfahrzeug verwendet werde und seien die Fahrten mit Beilagen nachzuweisen und anzugeben, mit welchen Waren Handel betrieben werde und in welcher Form eine besondere Dringlichkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 18.04.2023 nach (vgl. vorgelegter Akt, Schreiben der belangten Behörde vom 15.03.2023, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.04.2023).

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und hat ihren Ordinationssitz in G, Jgasse. Die Ordinationszeiten sind donnerstags von16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und nur gegen telefonische Vereinbarung. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin zertifizierte Notärztin und Hausbesuchsärztin sowie Geriaterin (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Schreiben der Ärztekammer vom 27.03.2023).

Das Medizinische Institut bzw. die Ordination der Beschwerdeführerin wurde 2019 eröffnet. Seit 2023 betreibt die Beschwerdeführerin auch einen Lebensmittelhandel – Nahrungsergänzung am Standort Jgasse, G, wobei dieser Handel auch verderbliche Waren umfasst. Dies erfordert eine intensivere Liefer- und Ladetätigkeit. Die Waren werden nicht zu den Betriebszeiten zugestellt, um den öffentlichen Verkehr nicht zu beeinträchtigen, zumal es vor dem Medizinischen Institut/Ordination in der Jgasse keine Lieferzone bzw. Anlieferungsmöglichkeit für LKWs gibt. Aus diesem Grund werden die Waren an einen anderen Ort geliefert und dann in mehreren Teilmengen in der Kurzparkzonenzeit mittels PKW in das Warenlager im Erdgeschoß eines Wohnhauses zugestellt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.04.2023).

Die Beschwerdeführerin benützt für sämtliche ihrer Tätigkeiten den eigenen PKW (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.04.2023).

Die Jgasse in G liegt in der flächendeckenden „Blauen Kurzparkzone“. Hierfür besteht werktags, Montag bis Freitag von 9-20 Uhr und Samstag von 9-13 Uhr eine Gebührenpflicht. (Am Europaplatz vor dem Hauptbahnhof gilt die Gebührenpflicht täglich von 8-22 Uhr.) Die maximale Parkdauer beträgt 3 Stunden (am Europaplatz vor dem Hauptbahnhof 1 Stunde und am Kaiser-Josef-Platz, Schlögelgasse und Lendplatz 1,5 Stunden). Die Mindestparkgebühr (30 Minuten) beträgt € 1,30 (vgl. www.G.at).

In einer Entfernung von ca. 200 m befindet sich die Sstraße, in einer Entfernung von ca. 260 m befindet sich die Hgasse und in einer Entfernung von ca. 300 m befindet sich die Hgasse. Sämtliche dieser Straßenzüge befinden sich in der flächendeckenden „Grünen Parkzone“. Hierfür besteht eine Gebührenpflicht werktags, Montag bis Freitag 9-20 Uhr, wobei ein zeitlich unbeschränktes Parken möglich ist und eine Mindestgebühr (halbe Stunde) von € 1,00 anfällt (vgl. www.G.at).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid werden nicht bestritten und Fragen der Beweiswürdigung traten im Beschwerdefall nicht auf. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse geltend machte, das eine Ausnahme von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone erfordert, ist eine Rechtsfrage. Da zu dieser Rechtsfrage auch höchstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist bzw. es sich im Beschwerdefall um keine komplexe oder schwierige Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr. 90/2023 – im Folgenden StVO 1960 - lauten auszugsweise wie folgt:

§ 45 Abs 2 StVO:

„In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Unternehmer/Innen und Dienstnehmer/Innen gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960, wobei im gegenständlichen Fall der Bescheid hinsichtlich II. (Landesstraßen) der Zone 08a bekämpft wurde. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen nach § 45 Abs 2 StVO 1960 vorliegen.

Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ist es erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (vgl. VwGH vom 27.06.2014, 2013/02/0084).

Als wirtschaftliche Interessen kommen nur jene in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des § 45 StVO 1960 und auch aus der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLERS" (vgl. VwGH 23.04.2013, 2012/02/0006); dasselbe gilt für das persönliche Interesse sowie die Erschwernis bei der Erfüllung von Aufgaben. Bei der Frage, ob sich diese Aufgaben "nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen" durchführen lassen, handelt es sich um in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen (vgl. VwGH vom 27.06.2014, 2013/02/0084).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen, zu erteilen (VwGH 26.05.1993, 92/03/0109, 04.02.1994, 93/02/0279).

Bezüglich des Tatbestandselementes „erhebliches wirtschaftliches Interesse“ iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei. Derzufolge ist die antragstellende Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet. Damit war die Beschwerdeführerin gehalten, initiativ ein konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihr mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstandenen besonderen Erschwernisse bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu erstatten. Ein derartiges Vorbringen ist jedoch unterblieben (vgl. VwGH vom 27.06.2014, 2013/02/0084). Es obliegt dem Antragsteller, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen (Pürstl, StVO 12. Auflage 2007 § 45 Anmerkung 5).

So brachte die Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung lediglich vor, seit 2023 zusätzlich einen Lebensmittelhandel – Nahrungsergänzung zu betreiben, was auch verderbliche Waren umfasse und es in diesem Zusammenhang zu einer intensiveren Liefer- und Ladetätigkeit komme. Diese Waren werden derzeit mittels LKW an einen (von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten) anderen Ort geliefert, um dort in den PKW umgeladen zu werden und mit diesem in mehreren Teilmengen in der Kurzparkzonenzeit in ein Lager im Erdgeschoß eines Wohnhauses verbracht zu werden. Zudem mache die Beschwerdeführerin neben der „normalen“ ärztlichen Ordination auch Hausbesuche und sei als Notärztin und Geriaterin tätig, wofür volumenstarke Wundversorgungsmaterialien benötigt würden.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keinerlei konkrete Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf ihre Tätigkeit dargelegt. Weder hat sie die genauen Arbeitsabläufe dargelegt, noch die Organisation und den Rahmen des Arbeitens.

Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 einer Transportleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, hinausgeht (vgl. VwGH vom 14.06.2005, 2004/02/0379). Ein derartiges Interesse hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt.

Im Erkenntnis vom 29.05.1998, 96/02/0279, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, selbst im Falle des Nachweises von regelmäßigen, gelegentlich auch zweimal am Tag erfolgenden Warenlieferungen liegen keine die Beschwerdeführer außergewöhnlich hart treffenden Gründe vor, die eine Ausnahmebewilligung von der in der Kurzparkzone geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein bestimmtes Firmenfahrzeug rechtfertigen. Diese Umstände treffen auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage in ähnlicher Form.

Abgesehen davon begehrt die Beschwerdeführerin nicht die Ausnahmegenehmigung für einen LKW, sondern für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Dabei handelt es sich um ein Wechselkennzeichen, zugelassen auf den PKW der Marke XXXX, den PKW der Marke XXXX und den Kombinationskraftwagen der Marke XXXX.

Auch wenn sich die Jgasse in einer Kurzparkzone befindet, ist im Beschwerdefall zu beachten, dass sich unweit der Jgasse – ca. 200-300 m entfernt bereits beginnt, die Grüne Parkzone auszubreiten. Diese mag zwar auch gebührenpflichtig sein, kann jedoch zeitlich unbegrenzt benützt werden. Es sind im Beschwerdefall keine Gründe ersichtlich, wieso es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könnte, ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX nicht in der Grünen Parkzone abzustellen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemeine Parkraumnot kein erhebliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 (VwGH 20.03.1987, 87/10/0016).

In seinem Erkenntnis vom 23.02.2001, 96/02/0061, ging es ebenso um die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 eines Arztes für seine Arzt- und Notarzteinsätze. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier ausgesprochen, dass das Holen des Fahrzeuges von außerhalb der in der Nähe gelegenen Kurzparkzone zumutbar ist.

In seinem Erkenntnis vom 21.12.2001, 98/02/0374, hat es der Verwaltungsgerichtshof für vertretbar erachtet, die Fahrten des Arztes zu Patienten mit Taxis zurückzulegen.

Um das nach § 45 Abs 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens der Antragstellerin über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb der Antragstellerin hat (vgl. VwGH vom 14.10.1994, 93/02/0261). Die Tätigkeit von Hausbesuchen, auch im Rahmen von Notfällen sowie intensive Liefer- und Lagertätigkeiten stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen.

Ein Vorbringen über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb der Beschwerdeführerin hat, wurde nicht erstattet.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht die im Sinne der Rechtsprechung geforderte Einkommenssituation zur Begründung eines wirtschaftlichen Interesses dargelegt; wobei nach der Rechtsprechung die kostenmäßige Zumutbarkeit in Verbindung mit dem Einkommen und die finanzielle Verkraftbarkeit maßgebend. Die Beschwerdeführerin trifft eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht.

Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den nach der Judikatur anzuwendenden strengen Maßstab bei der Prüfung nach § 45 Abs 2 StVO nicht gelungen, das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses darzutun bzw. konnte nicht aufgezeigt werden, dass sich die der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Der Antrag vom 03.04.2023 wurde von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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