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LVwG 41.9-576/2023-11•LVwG ST LVwG 41.9-576/2023-11
LVwG 41.9-576/2023-11Landesverwaltungsgericht19.10.2023
Naturschutzrechtliche Bewilligung, Wasserkraftanlage, Altanlage, Änderung, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde der C, D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.01.2023, GZ: ABT13-265553/2021-34,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023, ABT13-265553/2021-34, wurde der A, E-Straße [...], B-Ort, vertreten durch die F, G-Straße [...], C-Ort, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Wiederherstellung der Fischpassierbarkeit beim B, KG **** D-Ort, im Gemeindegebiet von A-Ort nach Maßgabe der mit dem Sichtvermerk versehenen Unterlagen unter Vorschreibung der angeführten Auflagen erteilt.
Zusammengefasst bezog sich die belangte Behörde auf die zitierten §§ 5, 7 und 27 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (StNSchG 2017).
Sie ging davon aus, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage konsensmäßig seit dem Jahr 1896 betrieben werde, somit eine Altanlage sei und bescheidmäßig mit 13.03.2001, unter Bezugnahme auf die bestehende Wasserkraftanlage unter Vorschreibung von Auflagen – befristet bis 31.12.2061 – weiter genehmigt worden sei.
Rechtlicherseits vertrat sie die Ansicht, dass schon aus Gründen der Rechtssicherheit dem Konsenswerber gegenüber eine generelle naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht der Anlage nicht gegeben sei, da eine solche zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Genehmigung gesetzmäßig nicht vorgeschrieben gewesen sei.
Aus diesem Grund sei auch lediglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG 2017, bezogen auf die Fischaufstiegshilfe, zu bewerten.
Dagegen hat die C rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst die rechtliche Ansicht vertreten, dass, wenngleich die gegenständliche Wasserkraftanlage in der Natur bereits lange vorhanden gewesen sei, dies insoferne unbeachtlich sei, da sie ab 27.07.2000 nicht mehr existent – somit konsenslos – gewesen sei. In Verkennung der Sach- und Rechtslage habe die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren nur auf einen Detailaspekt der Gesamtanlage eingeschränkt und somit den bekämpften Bescheid mit groben inhaltlichen und rechtlichen Mängeln belastet.
Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und durch eine eigene Sachentscheidung zu ersetzen; in eventu an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die zuständige Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Vorlage der relevanten wasserrechtlichen Genehmigungen ersucht.
Diesem Ersuchen wurde entsprechend nachgekommen und legte sie den Bescheid der Rechtsabteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.03.2001, GZ: 3-32.00P19-01/5, vor. Mit diesem wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende B mit Krafthaus auf GSt-Nr. ***, KG D-Ort, mit einem näher angeführten Maß der Wasserbenutzung und einer Leistung von 540 kW mit zusätzlichem Einbau einer Fischaufstiegshilfe nach Maßgabe der wesentlichen Planunterlagen bis zum 31.12.2061 erteilt.
Dem weiteren Bescheidinhalt zur Folge sind die vorgeschriebenen Auflagen sowie Befund und Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen zu entnehmen, es handle sich um eine seit mehr als einem Jahrhundert bestehende Wasserkraftanlage, an der, mit Ausnahme örtlicher Adaptierungsmaßnahmen, keine Veränderungen vorgenommen werden …
Wie auch bisher werden regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sein, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen …
Es handle sich um eine erhaltenswürdige Altanlage, welche in dieser Form bereits seit Jahrzehnten besteht und in dieser Bautype kaum mehr anzutreffen ist …
Mit weiteren Festhaltungen wird auf Adaptierungsarbeiten im Bereich der Turbinen und dem Fischaufstieg, auch mit einer zukünftigen Absicherung der Pflichtwasserabgabe Bezug genommen …
Die A erstattete unter chronologischer Darstellung der wasserrechtlichen Genehmigungsschritte seit dem Jahr 1896 eine Stellungnahme mit zusammengefasster conclusio, dass die C die verfassungsrechtlich vorgegebene bundesstaatliche Kompetenzverteilung sowie das der Kompetenzverteilung entspringende Kumulationsprinzip verkenne. Demnach hänge die Rechtsgültigkeit von Bewilligungen nicht wechselseitig voneinander ab, die Errichtung des Kraftwerkes im Jahr 1896 sowie sämtliche danach – bis 2017 – durchgeführten Änderungen seien naturschutzrechtlich bewilligungsfrei. Das Vorhandensein oder Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung habe ausschließlich Einfluss auf die wasserrechtliche Zulässigkeit der Inbetriebnahme des Wasserkraftwerkes, nicht aber auf die naturschutzrechtliche Bewilligungssituation.
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Gerade von solchen Erwägungen war im gegenständlichen Fall auszugehen.
Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG 2017 bedürfen Anlagen von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, im Bereich von natürlich fließenden Gewässern - einschließlich ihrer Altgewässer – einer Bewilligung.
Gemäß § 27 Abs 2 StNSchG 2017 ist unter anderem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs 2 leg cit unter Auflagen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können.
Rechtslage gemäß Naturschutzgesetz 1976:
„§ 7
Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer- und Uferschutz)
(1) [...]
(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Errichtung von Wasserkraftanlagen;
b) Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
c) Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;
d) Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;
e) Ablagern von Schutt, Abfall u. dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern. Innerhalb geschlossener Ortschaften entfällt die Bewilligungspflicht bei Vorhaben gemäß lit. b bis e.
[...]“
„§ 5
Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche
(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen.
(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;
[…]“
In Übereinstimmung mit der Ansicht der Fachabteilung Verfassungsdienst ist davon auszugehen, dass erst seit dem Naturschutzgesetz 2017 ein naturschutzrechtliches Verfahren durchzuführen ist, soferne es zu einer Änderung des Betriebes einer Wasserkraftanlage kommen soll. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Änderung Einfluss auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers hat, widrigenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nicht besteht. Ob eine Änderung eine Bewilligungspflicht auszulösen vermag, bedarf einer Sachverständigenprüfung.
Auf Basis des ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.08.1896 erfolgte eine bescheidmäßige Änderung mit 26.07.1925 und eine Befristung des Wasserrechtes auf 75 Jahre. Unter Bezugnahme auf die bestehende Wasserkraftanlage (siehe Bescheid der Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.03.2001) erfolgte die Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung auf Basis der bestehenden Anlage bis zum 31.12.2061 unter Vorschreibung der näher angeführten Auflagen und einer damals naturschutzrechtlich bewilligungsfreien Fischaufstiegshilfe. Im Sinne der zitierten Ausführungen des Naturschutzgesetzes bestand zu diesem Zeitpunkt gesetzeskonform keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht; eine solche wurde erst durch das Naturschutzgesetz 1976 (gemäß § 7 Abs 2 lit a) eingeführt. Auch ist eine rückwirkende naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für Kraftwerke nicht vorgesehen.
Die konsenswerbende A verweist wesentlich auf den Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 2 lit a NSchG 1976, der in § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG 2017 um den Passus „einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;“ ergänzt wurde.
Gemäß § 43 Abs 6 StNSchG 2017 findet dieses Gesetz allerdings auf Vorhaben und Maßnahmen, die nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 keiner Bewilligung bedurften, keine Anwendung, soferne mit ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig begonnen wurde. Dem zur Folge waren sämtliche baulichen Anlagen an dem 1896 errichteten und seither durchgehend in der Natur bestehenden Kraftwerk, die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden und im einzelnen Fall naturschutzrechtlich bewilligungsfrei waren, bis zum Inkrafttreten des StNSchG 2017 bereits als abgeschlossen zu betrachten.
Somit bedurften lediglich die von der konsenswerbenden Partei beantragten Änderungen der bestehenden Wasserkraftanlage auf Basis der naturschutzrechtlichen Bestimmung des StNSchG 2017 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, nicht aber die gesamte Anlage.
Da es anhand des Bescheides der wasserrechtlichen Genehmigung der Rechtsabteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.03.2001 nicht zu einer (Neu)Errichtung einer Wasserkraftanlage, sondern, wie bereits bislang ausgeführt, zu Adaptierungs- und Veränderungsmaßnahmen kam, war schon zu diesem Zeitpunkt, wie auch sonst von einer bestehenden Wasserkraftanlage auszugehen, wenngleich zwischenzeitig das Wasserbenutzungsrecht erloschen war. Keineswegs lag somit Konsenslosigkeit vor oder hätte dies eine komplette Neubeurteilung in naturschutzrechtlicher Hinsicht gemäß StNSchG 2017 bewirken können; dies stünde im Übrigen in gänzlichem Widerspruch in teleologischer Hinsicht zu den Ausführungen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 13.03.2001.
Demnach kann die C mit ihren Ausführungen aus den genannten Gründen nicht durchdringen, sodass der angefochtene Bescheid der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als rechtskonform anzusehen und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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