LVwG ST LVwG 42.7-3067/2023

LVwG 42.7-3067/2023Landesverwaltungsgericht11.10.2023

Regest

Erteilung, Lenkberechtigung, allgemeine Voraussetzungen, Verkehrszuverlässigkeit, private Umstände, berufliche Interessen, Nichtberücksichtigung, öffentliches Interesse, Ausschluss, Straßenverkehr, Schutzzweck, Verfahren, Entziehung, Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.7-3067/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.7.3067.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. C D, Gstraße, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.8.2023, GZ: 11.1-478-2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.8.2023 wurde der Antrag des Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 21.7.2022 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß §§ 3 Abs 1 Z 2 und 7 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 10 FSG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer mangle es an der für die Aufstellung einer Lenkerberechtigung erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers, die mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 21.12. 2022, GZ: 14 Hv 113/22a, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes gemäß 142 Abs 1 StGB erfolgte. Im Übrigen habe das Strafverfahren beim Landesgericht Leoben ergeben, dass der Beschwerdeführer weitere (auch schwere) Strafhandlungen (wie etwa Raub) begehen werde.

Dagegen richtet sich die fristgemäße Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, mit der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wird: Die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Leoben lasse keine Rückschlüsse auf die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer seit der Verurteilung vor dem Landesgericht Leoben wohl verhalten. Im Übrigen stehe die Abweisung des Antrags auf Aufstellung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit den Gedanken Resozialisierung bzw. Integration in die Gesellschaft entgegen. Ferner hätte die belangte Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens einen Sachverständigen bestellen müssen. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II.Sachverhalt

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer besitzt derzeit keine Lenkerberechtigung. Ebenso hat dieser bis dato die für die Aufstellung der Lenkerberechtigung zu absolvierenden Prüfungen (Theorie und Praxis) nicht positiv absolviert.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt:

I. am 18.8.2022 in Kberg in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten E F, G H und I J als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) K L eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zu viert auf den Genannten zugingen, ihn umzingelten, ihn aufforderten, ihnen Geld zu geben, ansonsten würden sie ihn schlagen, woraufhin er ihnen EUR 5,00 übergab und, als er fliehen wollte, ihm nachliefern, ihn von hinten an seinen Rucksack packten und, als er ausrutschte und zu Fall kam, ihn umstellten, erneut Geld forderten, ihn durchsuchten und dabei festhielten, woraufhin er ihnen letztlich weitere EUR 20,00 übergab.

II. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 17.06 und 22.6.2022 in Kberg M N dadurch geschädigt, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten O P eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihre Campingliege und ihren Rucksack, aus ihrem Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er die Gegenstände in die M warf.

Er hat hierdurch zu I. das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und zu II. das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem § 142 Abs 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 (einem) Jahr

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten und 2 (zwei) Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 19.8.2022, 01.00 Uhr, bis 5.10.2022, 10.30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 21 Abs 2 StGB wird A B in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Gemäß § 45 Abs 1 StGB wird die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Bestimmung einer Probezeit von 5 (fünf) Jahren bedingt nachgesehen.

Seitens des Landesgerichts Leoben wurde weiters der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefasst, die Probezeit hinsichtlich der zur GZ: 13 Hv 119/21z ausgesprochenen Vorverurteilung auf 5 Jahre zu verlängern. Hierbei wurde der Beschwerdeführer am 20.12.2021 wegen der §§ 105 Abs 1,106 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB – schwere Nötigung – zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche ursprünglich unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Im Rahmen des Strafverfahrens wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen und eine kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit dependenten und dissozialen Anteilen festgestellt. Weiters wurde im Rahmen des Strafverfahrens – nach Beiziehung eines Sachverständigen – festgehalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dieser werde erneut Tathandlungen mit schweren Folgen, wie Raubüberfälle, aber auch schwere Körperverletzungen und schwere Nötigungen begehen.

In Bezug auf die Strafbemessung wurde seitens des Landesgerichts Leoben das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das zusammen Treffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft, eine einschlägige Vorstrafe die Tatbegehung während auf einer Probezeit und der rasche Rückfall gewertet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Im Akt der belangten Behörde befindet sich auch eine Kopie des vorzitierten Urteils des Landesgerichtes Leoben vom 21.12.2022, welches in Rechtskraft erwachsen ist und auf das sich die weiteren Feststellungen gründen.

IV.Rechtsgrundlagen

Die maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung:

§ 3 Abs 1 Z 2 FSG:

Eine Lenkerberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die Verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Verkehrszuverlässigkeit:

§ 7 Abs 1 FSG

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7 Abs 3 FSG

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

§ 7 Abs 4 FSG

Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend,…

Die maßgebenden Bestimmungen des StGB lauten:

§ 142 Abs 1 StGB

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.

1. Zur Abweisung der Beschwerde

1. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21.12.2022 unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkerberechtigung. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs 4 FSG, wonach die Lenkerberechtigung nur zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 bis 11 FSG vorliegen. § 7 FSG enthält nähere Vorgaben zum (Nicht-)Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG (VwGH 23. 5. 2006 ZVR 2007/11). Dabei ist es unerheblich, inwieweit die Delikte unter Verwendung eines Kfz begangen wurden (VwGH 21. 2. 2006 ZfVB 2007/894).

Gegenständlich ist – wie von der belangten Behörde richtig angenommen – § 142 (Raub) in der Z 10 der beispielhaften Aufzählung von bestimmten Tatsachen in § 7 Abs 3 FSG genannt. Anders als dies der Beschwerdeführer vermeint (Beschwerde Seite 2), bestand sohin schon aus diesem Grund ein Anlass zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, die belangte Behörde hätte sich durch Vorladung des Beschwerdeführers ein eigenes Bild von diesem machen sowie einen Sachverständigen bestellen müssen, ist dem Folgendes entgegen zu halten. Das (Nicht-)Bestehen der Verkehrszuverlässigkeit ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (siehe § 7 Abs 8 FSG) ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen ist (VwGH 9. 12. 2015 ZVR 2016/95; mwN VwGH 25.6.2003, 2002/03/0069). Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist ferner von der festgestellten strafbaren Handlung auszugehen, ein persönliches Gespräch zur Charaktererforschung ist nicht erforderlich (VwGH 25.8.1998, 97/11/0257).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einerseits das Verbrechen des Raubes und andererseits das Vergehen der dauernden Sachentziehung begangen hat. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den hier relevanten Raub nach § 142 StGB darauf hinweist, dieser stehe in keinem Konnex mit dem Verhalten im Straßenverkehr bzw. der Verkehrsordnung, wird die Rechtslage verkannt. Bei der Beurteilung bzw. Wertung nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 und 4 FSG geht es nicht um das Verhalten im Verkehr an sich, sondern um die „erleichternden Umstände“, die bei den oben angeführten Straftaten durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben sind. Entscheidend ist somit, ob die Begehung der strafbaren Handlungen (hier: Raub nach § 142 StGB) – bei objektiver Betrachtung – durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172 sowie VwGH 23.6.2020, Ro 2020/11/0003; jeweils mwN). Die von der belangten Behörde hierzu getroffenen Ausführungen, wonach die Verwendung eines Kfz insbesondere als Transport- und Fluchtmittel Eigentumsdelikte – wie etwa Raub gemäß § 142 StGB – erleichtert, entsprechen der dargelegten, objektiven Betrachtungsweise. Im Übrigen ist die Annahme, der Beschwerdeführer werde weitere schwere strafbare Handlungen begehen (wie etwa nach § 142 StGB), durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Landesgerichtes Leoben (vgl Strafurteil S 4, 6 und 8), die auch von der belangten Behörde beachtet wurden, hinreichend begründet (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0281).

Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, die privaten bzw. beruflichen Umstände seien bei der erstmaligen Erteilung der Lenkerberechtigung – im Gegensatz zur Entziehung derselbigen (VwGH 14.11.1995, 95/11/0300) – zu berücksichtigen, kann dies das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht überzeugen. Grund für die Nichtberücksichtigung beruflicher Umstände und privater Interessen ist nämlich der Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Personen von der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr. Dabei kann es nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark schon aus Gründen des Schutzzweckes keinen Unterschied machen, ob es sich um ein Verfahren zur erstmaligen Erteilung der Lenkerberechtigung oder um ein solches zur Entziehung derselbigen handelt. Dies wird auch durch § 24 Abs 1 FSG gestützt. Demnach ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur (ursprünglichen) Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2-4 FSG) nicht mehr gegeben sind. Durch den Verweis auf § 3 Abs 1 2 iVm § 7 FSG ist der Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts Steiermark abzuleiten, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Erteilung der Lenkberechtigung und dem Entzug derselbigen – bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 FSG – keinen anderen Maßstab anlegen wollte.

Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages dessen berufliche Zukunft bzw. Fortkommen erschwert bzw. verhindert werde, auch deshalb nicht zutrifft, weil selbst bei Annahme der Verkehrszuverlässigkeit eine Lenkerberechtigung nicht automatisch zu erteilen wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht, ist es nämlich fraglich, ob die weiteren für die Erlangung der Lenkerberechtigung erforderlichen Voraussetzungen (insb. Prüfungen in Theorie und Praxis; vgl § 5 Abs 4 FSG) von diesem erfüllt werden können.

3. Hinsichtlich der durchzuführenden Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs 4 FSG ist zu berücksichtigen, dass zwar bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit eine Bindung an die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers gegeben ist, dass aber die Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG (die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit) heranzuziehen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die vorzunehmende Wertung gemäß Abs 4 unter anderem die Gefährlichkeit bei Begehung der Tat maßgeblich, ebenso, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist (VwGH 30.05.2001, 99/11/0228). Die vom Strafgericht iZm § 43 Abs 1 StGB zu berücksichtigenden Umstände können auch für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG von Bedeutung sein (VwGH 24. 1. 2006 ZfVB 2007/459, VwGH 21. 2. 2006 ZVR 2006/213, VwGH 18. 12. 2007 ZVR 2008/162).

Im gegenständlichen Fall ist bei der konkreten Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als Mittäter unter anderem durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben und Gewalt gegen eine fremde Person Geld zugeeignet hat. Die Verwerflichkeit der Tat sowie deren Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als hoch einzuschätzen. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist (eine einschlägige Vorverurteilung als Erschwerungsgrund laut Gerichtsurteil). Im Übrigen ist auch die Begehung der Straftat während der Probezeit und der rasche Rückfall insbesondere hinsichtlich der Verwerflichkeit zu berücksichtigen.

Weiteres Kriterium gemäß § 7 Abs 4 FSG ist die seit der Tatbegehung (18.8.2022) verstrichene Zeit, wobei das strafgerichtliche Gerichtsverfahren mit 21.12.2022 abgeschlossen war und am 27.12.2022 Rechtskraft eintrat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit, in der ein Strafverfahren und/oder Führerscheins-Entziehungsverfahren anhängig ist, nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20.03.2001, 99/11/0074; 22.01.2002, 2001/11/0196). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt bzw. angenommen hat, muss diese Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung finden, wenn in die Zeit seit der Tat (18.8.2022) die Zeiten des gerichtlichen Strafverfahrens (Abschluss mit RK am 27.12.2022) und des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Übermittlung der Urteilsausfertigung am 19.4.2023 an die belangte Behörde und Schreiben derselbigen an den Beschwerdeführer mit 25.4.2023), welches im angefochtenen Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung gemündet hat, fällt. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie das Wohlverhalten während dieser Zeit aufgrund des Drucks durch das Gerichtsverfahren nur eingeschränkt hinsichtlich des Wohlverhaltens wertet.

Wie bereits dargelegt, haben die in der Beschwerde geltend gemachten privaten und beruflichen Umstände aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zudem außer Betracht zu bleiben.

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr, dem mit seiner Tat verbundenen Handlungs- und Erfolgsunwert und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Strafgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit erneut Tathandlungen mit schweren Folgen, wie Raubüberfälle, aber auch schwere Körperverletzungen und schwere Nötigungen begehen wird, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark – unter Berücksichtigung der oben angeführten Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG– die Annahme des Nichtvorliegens der Verkehrszuverlässigkeit im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt (vgl VwGH 14. 9. 2004 ZVR 2005/100) gerechtfertigt.

4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Abschließend erlaubt sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark auf § 5 Abs 4 2. Satz FSG hinzuweisen. Demnach ist die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 18 Monaten ab Einbringung des Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung (hier: vom 21.7.2022) einer neuerlichen Prüfung zugänglich.

2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet der Beantragung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Dies deshalb, weil es sich bei der Beurteilung des (Nicht-)Bestehens der Verkehrszuverlässigkeit um eine reine Rechtsfrage handelt, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (siehe § 7 Abs 8 FSG) ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen ist (VwGH 9. 12. 2015 ZVR 2016/95; mwN VwGH 25.6.2003, 2002/03/0069). Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist von der festgestellten strafbaren Handlung auszugehen, ein persönliches Gespräch zur Charaktererforschung ist nicht erforderlich (VwGH 25.8.1998, 97/11/0257).

Im Übrigen steht einem Entfall der Verhandlung – insb. aufgrund des Abspruches über eine reine Rechtsfrage – weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mwN).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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