LVwG ST LVwG 30.25-2350/2023

LVwG 30.25-2350/2023Landesverwaltungsgericht10.10.2023

Regest

Anstandsverletzung, Sittlichkeit, Duzen, Du-Wort, Polizeibeamte, Polizeiorgane, Polizei, Slogan, Freund, Helfer, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, Lenker, KFZ, Fahrzeug, PKW, ungebührlicher Lärm, Rauch, übler Geruch, Verbrennungsprozess, schädliche Luftverunreinigungen, Treibhausgasemissionen, ordnungsgemäßer Zustand, sachgemäßer Betrieb, Abstellen, Motor, Amtshandlung, Lebenserfahrung, Autoabgase, Verkehr, Hauptquelle, Treibhausgasen, Kohlenmonoxid, CO2, Schadstoffe, Stickstoffoxide, NOX, Feinstaub, PM10, Verbrennung, Treibstoffen, Kraftfahrgesetz 1967

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-2350/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.25.2350.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Dr. A B, geb. am ****, Gdorf, Hstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, Gdorf, Hstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13.07.2023, GZ: BHVO/616220009019/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 26.07.2023 keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von „13 Stunden“ in Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 2. des behördlichen Bescheides auf die Bestimmung des „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018“, gestützt wird und es im Vorhalt der Übertretung zu Spruchpunkt 3. statt „…mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung…“ „mehr unnötige Luftverunreinigung und von Treibhausgasemissionen (CO2)“ zu lauten hat.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 36,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis (Übertretung 1.) ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Der belangten Behörde steht diesbezüglich die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkte 2. und 3.) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13.07.2023 wurden Frau Dr. A B drei Verwaltungsübertretungen unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:16.03.2022, 20.48 Uhr

Ort:Gemeinde Vberg, Kreuzungsbereich

H-G-Straße mit F-J-Straße, Fahrtrichtung Kreisverkehr bei Einkaufszentrum „E F“

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ******

Funktion:Lenkerin

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten. Vor dem gegenständlichen Kreuzungsbereich zeigten Sie durch Fahrtrichtungsanzeiger des KFZ eine bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nach links an, bogen jedoch nach rechts in die H-G-Straße ein, wobei Sie diese Fahrtrichtungsänderung nach rechts nicht durch Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt haben.

2. Datum/Zeit:16.03.2022, 20.50 Uhr

Ort:Vberg, G V,

Einfahrt zur Firma „G H“

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ******

Funktion:Beschuldigte

Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben den amtshandelnden Polizisten im Rahmen einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle fortwährend mit erhobener Lautstärke und scharfem, angriffslustigem Ton – insgesamt in herabwürdigender Art und Weise – geduzt und damit die Amtshandlung ins Lächerliche gezogen.

3. Datum/Zeit:16.03.2022, 20.50 Uhr – 20.55 Uhr

Ort:8570 Vberg, G V

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ******

Funktion:Lenkerin

Sie haben als Lenkerin des Fahrzeuges mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist, da Sie den Motor des KFZ (trotz Aufforderung durch den amtshandelnden Polizisten) ca. fünf Minuten am Stand laufen gelassen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019

1. § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 147/2013

1. § 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

€ 30,0013 Stunden§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960,

BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€ 80,0013 Stunden§ 4 Abs. 1 StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020

€ 50,0010 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 190,00 betrage.

Den Strafbescheid begründend stützte sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die der Strafverfügung vom 31.03.2022 zugrundeliegende Anzeige der Polizeiinspektion Vberg vom 27.03.2022 und führte nach Wiedergabe des rechtzeitigen Einspruchs der Beschuldigten aus, dass die Polizeiorgane BI Mag. I J und Insp. K L sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Herr Mag. C D, letzterer durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung im Rechtshilfeweg, als Zeugen einvernommen worden seien, wobei nach Wiedergabe der Stellungnahme der Beschuldigten zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2022 festgehalten wurde, dass unbestritten sei, dass die Beschuldigte am 16.03.2022 um 20.48 Uhr den auf sie zugelassenen PKW mit behördlichem Kennzeichen ****** im Gemeindegebiet von Vberg vom Parkplatz des dortigen Schulzentrums auf Höhe der H-G-Straße in Richtung Kreuzung mit der F-J-Straße gelenkt habe und dabei von ihr mittels Fahrtrichtungsanzeiger die Änderung der Fahrtrichtung nach links angezeigt worden sei, sie jedoch tatsächlich die Fahrtrichtung nach rechts geändert habe und mit ihrem PKW in die F-J-Straße in Richtung Kreisverkehr beim Einkaufszentrum „E F“ eingebogen sei und folglich die Straße G V in Richtung stadtauswärts befahren habe. Dieser Vorgang sei sowohl von den Zeugen BI Mag. I J als auch Insp. K L, welche dem Beschuldigten-KFZ gefolgt seien, wahrgenommen worden. Ebenso habe vor dem Einbiegemanöver ein weiterer nicht näher bestimmbarer PKW die F-J-Straße gequert, wobei es dabei zu keiner „Beeinträchtigung“ anderer Straßenbenützer gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich geringeres Verkehrsaufkommen im Tatortbereich geherrscht. Aufgrund dieser Wahrnehmungen („Blinken“ nach links, Abbiegevorgang nach rechts, sei nicht angezeigt worden) sei die Beschuldigte folglich auf Höhe der Einfahrt Firma Autohaus G H (G H GmbH) auf Höhe G V in Vberg angehalten worden, wobei die Amtshandlung dabei von BI Mag. I J geführt worden sei, welcher die Beschuldigte als Lenkerin des PKW über die Seitenscheibe über die „Lenker- und Fahrzeugkontrolle“ in Kenntnis gesetzt habe und sie im sachlichen Gesprächston zur Vorlage der entsprechenden Dokumente aufgefordert habe. Der Zeuge BI Mag. I J habe die Beschuldigte weiters aufgefordert, den Motor des Kraftfahrzeuges abstellzustellen. Noch bevor die Beschuldigte als Lenkerin aus ihrem PKW ausgestiegen sei, habe sie dem Polizeiorgan bereits in aufgebrachtem (emotional erregt, aufbrausend, barsch, angriffslustig, patzig, laut) Tonfall entgegnet „Nein, den Motor stell ich sicher nicht ab“. In weiterer Folge sei die Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, wobei sie dabei auch den Motor des PKW weiterhin laufen gelassen habe. Der Meldungsleger habe nochmals in ruhigem Tonfall versucht, beruhigend auf die Beschuldigte einzuwirken und mit den Worten „Frau Dr. A B….“ angesetzt, wobei ihm die Beschuldigte erneut und ihn „duzend“ in aggressivem Gesprächston ins Wort gefallen sei und dabei gegenüber dem Meldungsleger Folgendes von sich gegeben habe: „Den Doktor kannst du dir sparen! Ich habe € 100.000,- Schulden“. Die Beschuldigte habe ihre Ausdrucksweise nicht geändert und sich weiters sinngemäß und in barschem Ton sowie in herabwürdigender Art und Weise dahingehend geäußert, dass „die Polizei eh keiner mögen würde“ und ob die Polizisten auf sie gewartet hätten sowie festgehalten: „Habts a Freid dran“. Der ebenso bei der Amtshandlung anwesende Insp. O P habe folglich mit einem Vortestgerät eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt, welcher ein Messergebnis von 0,00 mg/l ergeben habe. Auf dieses Messergebnis hin habe die Beschuldigte in unangepasster Art und Weise (laut Anzeige „harsch“) vorgebracht: „Hobt´s glaubt i bin so deppert und sauf a Bier?“. Nachdem der Zeuge BI Mag. I J darauf hingewiesen habe, dass sie nicht „per Du“ sein würden, habe auch der der Amtshandlung beiwohnende Zeuge Insp. K L versucht, deeskalierend bzw. argumentativ beruhigend auf die Beschuldigte einzuwirken, wobei dies nicht die erhoffte Wirkung gezeigt habe. Verfahrenswesentlich sei ein weiter andauerndes Gespräch über den moralischen Grundbegriff von „Respekt“ und auch die gesetzliche Verankerung derartiger Regelungen beispielsweise im Stmk. Landessicherheitsgesetz gefolgt, welches seitens der Beschuldigten wiederum hämisch und verachtend quittiert worden sei. Danach sei die Beschuldigte wieder in ihr KFZ gestiegen und weitergefahren, wobei anzumerken sei, dass der Zeuge Mag. C D während des gesamten Zeitraums dieser über mehrere Minuten lang andauernden Amtshandlung im Fahrzeuginneren verblieben sei und nach einer nicht näher definierten Zeit folglich den Motor abgestellt habe.

Beweiswürdigend folgte die belangte Behörde den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeiorgane und führte aus, dass die Beschuldigte ihr Verhalten lediglich darauf beschränkt habe, das Vorliegen der Handlungen in Abrede zu stellen, wobei ihre Angaben im gesamten wenig glaubhaft erscheinen würden und insgesamt als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt die belangte Behörde im Rahmen der Begründung ihres Straferkenntnisses Nachstehendes fest:

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Strafbemessend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass durch die Tat -entgegen § 11 Abs 2 StVO 1960 - das öffentliche Interesse an der Mitteilung der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung an andere Verkehrsteilnehmer und somit an der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt worden sei, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering sei. Die wesentlichen Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschrift nach § 2 Abs 1 StLSG sei einerseits das gedeihliche Miteinander der Menschen zu gewährleisten, welche sich auch durch ein entsprechendes Verhalten jedes Einzelnen in der Öffentlichkeit zu dokumentieren habe, andererseits aber auch zu garantieren, dass potentielle Täter davon abgehalten würden, den öffentlichen Anstand zu verletzten sowie, dass unbefangene Dritte davor geschützt würden, Empfindungen des Unerlaubten oder des Schädlichen zu haben. Der Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift liege in diesem Zusammenhang auch darin, öffentliche Sicherheitsorgane, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen würden und auch wahrzunehmen hätten, zu respektieren, andererseits auch darin zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es bestehe darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse und sei die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter jeweils hoch. Ein Verhalten entgegen der Bestimmung des § 102 Abs 4 KFG 1967 sei als Übertretung der Umweltschutzbestimmung zu qualifizieren und sei ein derartiges Verhalten geeignet, die vielfach schon vorhandene schwere Beeinträchtigung der Umwelt noch unnötig zu vergrößern. Bei der Strafbemessung sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschuldigten nicht verschuldete überlange Verfahrensdauer als mildernd berücksichtigt worden und seien erschwerende Umstände nicht vorliegend. Die Beschuldigte habe ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben, weshalb diese auf Basis eines Durchschnittseinkommens eingeschätzt worden seien, was durch die höchstgerichtliche Judikatur gedeckt sei. Die nunmehrigen Strafen würden gerade noch ausreichen, im Hinblick auf die Spezialprävention der Beschuldigten diese nunmehr von der Begehung weiterer Delikte dieser Art sowie aufgrund der Generalprävention auch andere von der Begehung derartiger Delikte abzuhalten.

Gegen dieses Frau Dr. A B am 20.07.2023 zugestellte Straferkenntnis erhob diese mit E-Mail vom 26.07.2023 Beschwerde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Herrn RA Dr. C D und führte zu 1) aus, dass nicht festgestellt worden sei, welches Fahrzeug die F-J-Straße gequert habe und habe die Beschuldigte sehr wohl geblinkt. Zu 2) wurde festgehalten, dass eine Anstandsverletzung hier nicht einmal im Ansatz zu sehen sei. Die Beamten würden da doch ein wenig empfindlich zu sein scheinen; - vor allem, wenn man das eigene Verhalten und den Tonfall derselben berücksichtigte und wurde zu 3) festgehalten, dass ein laufender Motor keine unzulässigen Abgase erzeuge und CO2 für das Pflanzenwachstum wichtig sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark behödlicherseits mit Eingabe vom 03.08.2023 vorgelegt und wurde am 22.09.2023 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die in die Amtshandlung involvierten Polizeiorgane BI Mag. I J und Insp. O P sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr Dr. C D, zeugenschaftlich und die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge der Verhandlung ausgeführt, dass sie über den genauen Wortlaut des Themas der damaligen Demonstration keine Angaben machen könne und sei es sinngemäß um die geforderte Einhaltung der Grundrechte gegangen, wobei im Rahmen der Demonstration auch ein Marsch und im Bereich eines nahe gelegenen Platzes in Vberg eine Art Abschlusskundgebung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zuerst einen Durst bekommen und einen Mitdemonstranten um einen Schluck aus seiner Bierdose gebeten, auch drei, vier Schlucke aus der Dose genommen und habe irgendein Bekannter wohl auch Geburtstag und eine Kiste Bier mitgehabt. Sie selbst fahre seit 1991 unfallfrei mit dem Fahrzeug und sei in den letzten drei Jahren auch rund 230.000 Kilometer mit ihrem PKW im In- und Ausland gefahren. Sie sei ziemlich sicher, dass es drei Polizisten bei der Amtshandlung gewesen seien und führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sinnlos sei, ihr den Lageplan zur Einsicht zu zeigen, da sie sich in Vberg nicht so gut auskenne. Sie habe die Polizisten am anderen Ende des Platzes bereits gesehen und habe bereits etwas Derartiges antizipiert gehabt. Die Fahrt sei damals unter Zurhilfenahme des Navigationssystems durchgeführt worden und blinke sie jedes Mal, wenn es vorgesehen sei. Sie könne sich nicht an den Sachverhalt des nicht korrekten Blinkens erinnern. An die Polizeikontrolle selbst erinnere sie sich nicht, wobei es richtig sei, dass es im Bereich eines Kreisverkehrs gewesen sei. Sie sei sich nicht sicher, ob die Polizei ihr mit Blaulicht nachgefahren oder bereits gestanden sei und vermute, dass das kleinste Polizeiorgan von der Größe her gesehen die Amtshandlung geführt habe. Wahrscheinlich sei es um eine Fahrzeugkontrolle gegangen. Es sei auch ein Alkoholtest mit einem Messgerät, mit einem Messergebnis von „0,0“ gemacht worden, worauf ihrer Meinung nach die Enttäuschung den Polizeiorganen anzumerken gewesen sei. Sie selbst sage an und für sich zu fast allen „du“ und sei das in Schweden schon seit den 60er Jahren üblich und könne es leicht sein, dass sie die Polizei selbst anlässlich der Amtshandlung geduzt habe. Der Fahrzeugmotor sei natürlich gelaufen und sei dann durch ihren Lebensgefährten abgedreht worden, wobei ihrer Meinung nach der Motor unter einer Minute gelaufen sei. Unter Vorhalt der Anzeige und des diesbezüglichen „Wortwechsels“ anlässlich der Amtshandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass es sein könne, dass dies damals gesagt worden sei und könne sie sich jedoch nicht erinnern, da es immer wieder Diskussionen mit einem Polizeiorgan gebe. Ob polizeiseitig von einer Verwaltungsübertretung damals gesprochen worden sei, könne sie nicht angeben und sei sie nach Beendigung der Amtshandlung weitergefahren. Von anderen Verwaltungsübertretungen sei auch keine Rede gewesen und sei es primär um die besagte Alkoholkontrolle gegangen und sei ihr nicht erinnerlich, dass über ein „Duzen“ gesprochen worden sei.

Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 03.08.2023 vorgelegten Beschwerde und des dem Beweisverfahren angeschlossenen, ebenfalls zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie der in der Verhandlung aufgrund der Zeugenaussagen und des Beschwerdeführervorbringens gewonnenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:

Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin am 16.03.2022, 20.48 Uhr, den auf sie zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ****** im Gemeindegebiet der Stadt Vberg vom Parkplatz des Schulzentrums auf Höhe der H-G-Straße in Richtung Kreuzung mit der F-J-Straße lenkte und dabei mittels Fahrtrichtungsanzeiger die Änderung der Fahrtrichtung nach links anzeigte, tatsächlich jedoch die Fahrtrichtung nach rechts änderte und mit ihrem PKW, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, nach rechts in die F-J-Straße in Richtung Kreisverkehr beim Einkaufszentrum „E F“ einbog und die Straße G V in Richtung stadtauswärts befuhr. Dieser Sachverhalt wurde von den Zeugen BI Mag. I J, Insp. K L sowie Insp. O P wahrgenommen, welche im Streifenwagen um die 70 Meter hinter dem PKW der Beschwerdeführerin im Bereich der H-G-Straße nachfuhren. Es herrschte damals kein Tageslicht, jedoch war dieser Bereich ausgeleuchtet. Zu diesem Zeitpunkt vor dem Einbiegemanöver befuhr auch ein weiterer, nicht näher bestimmbarer PKW die F-J-Straße in Richtung Mgasse, wobei es jedoch zu keiner Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer kam und zum Tatzeitpunkt lediglich geringes Verkehrsaufkommen im Tatortbereich herrschte. Aufgrund der polizeilichen Wahrnehmungen wurde die Beschwerdeführerin in der Folge im Bereich der Einfahrt des Unternehmens (Autohaus) der G H GmbH auf Höhe der Straße G V in Vberg angehalten, wobei sich die Polizeiorgane ursprünglich auch am Parkplatz der H-G-Straße, wobei im dortigen Bereich zuvor eine Demonstration stattfand, in deren Zuge die Beschwerdeführerin auch als Sprecherin auftrat, befanden und im Wege der „Nachbestreifung“ mit dem Dienstfahrzeug in Richtung F-J-Straße fuhren. Im Zuge der Amtshandlung, welche vom Zeugen BI Mag. I J geführt wurde, wurde die Beschuldigte als Fahrzeuglenkerin aufgefordert, die Lenkberechtigung und den Zulassungsschein vorzuweisen und den laufenden Motor ihres PKW abzustellen, wobei diese Aufforderung gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der Örtlichkeit über die geöffnete Beifahrerfensterscheibe erfolgte. Am Beifahrersitz saß ihr Lebensgefährte der Zeuge Dr. C D. Im Zuge dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle erwiderte die Beschwerdeführerin emotional erregt in einem lauten Tonfall „Nein, den Motor stell ich sicher nicht ab“ und ließ den Motor des PKW weiterlaufen, und hielt auf die Anrede des Zeugen BI Mag. I J: „Frau Dr. A B…“ das Polizeiorgan unterbrechend in einem aggressiven Gesprächston fest: „Den Doktor kannst du dir sparen! Ich habe € 100.000 Schulden“. Nach Aushändigung von Führerschein und Zulassungsschein fuhr die Beschuldigte in lautem Tonfall fort: „Habt´s auf mi gewartet, hm? Habt´s a Freude dran? Wisst ihr eigentlich, dass euer Ruf komplett zerstört ist. Niemand mag euch, niemand!“. Im Zuge der Amtshandlung wurde in der Folge durch den anwesenden Zeugen Insp. O P mit einem Vortestgerät eine Überprüfung der Atemluft der Beschwerdeführerin auf Alkoholgehalt durchgeführt, welcher ein Messergebnis von 0,00 mg/l ergab, worauf die Beschuldigte sich wie folgt äußerte: „Glaubt´s ihr i bin komplett deppert und i sauf a Bier?“ und schimpfend fortsetzte: „Euer Ruf ist komplett zerstört. Niemand mag euch!“. Der Zeuge Insp. K L erwiderte, dass es sehr wohl Menschen gebe, die sich bei der Polizei für die geleistete Arbeit bedanken würden, worauf die Beschuldigte antwortete: „Du lügst doch nur!“. Auf den wiederholten Hinweis der Polizeiorgane, dass diese nicht mit ihr per „Du“ seien, erwiderte die Beschuldigte: „Es heißt doch dein Freund und Helfer und wer sagt, dass wir per Sie sein müssen?“, worauf mit der Beschuldigten ein Gespräch über den moralischen Grundbegriff von „Respekt“ und die gesetzliche Verankerung einzuhaltender Regeln, beispielsweise im Stmk. Landessicherheitsgesetz, geführt wurde, nachdem die Beschuldigte gefragt hatte: „Wer sagt, dass ich mich respektvoll verhalten muss? Wo steht die gesetzliche Grundlage für Respekt?“. Die polizeiliche Antwort wurde von Seiten der Beschuldigten mit einem hämischen Lachen quittiert und setzte sie sich in ihren PKW, wobei der Zeuge Dr. C D während des gesamten Zeitraums seit der Anhaltung gegen 20.50 Uhr im Beschwerdeführer-PKW saß und nach etwa 5 Minuten den Motor des PKW abgestellt hatte.

Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin betreffend ist festzustellen, dass diese im Zuge der Verhandlung bezüglich der persönlichen Verhältnisse keine Angaben machte, sodass von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen war.

Beweiswürdigen ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen im Wesentlichen bereits auf die Urkunde der Anzeige der PI Vberg vom 27.03.2022 zurückführen lassen, aus welcher im Zuge der Verhandlung auch zitiert wurde und deren Inhalt auch in den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen BI Mag. I J und Insp. O P in verfahrensrelevanter Hinsicht Deckung fand. Insbesondere schilderte der Zeuge BI Mag. I J anlässlich der Verhandlung auch den Sachverhalt des Abbiegens des Beschwerdeführer-PKW nach rechts in die F-J-Straße in Richtung Kreisverkehr ohne rechts zu blinken, glaubhaft, welcher von den Polizeiorganen im hinter dem Beschwerdeführer-PKW fahrenden Streifenwagen wahrgenommen wurde, und gab auch nachvollziehbar an, dass dies der Grund gewesen sei, warum dem Beschwerdeführerfahrzeug gefolgt worden sei. Ebenso schilderte der Zeuge Insp. O P übereinstimmend glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin den PKW zur Kreuzung H-G-Straße/F-J-Straße gelenkt habe und den Blinker nach links gesetzt habe und jedoch nach dem Stehenbleiben nach rechts in die F-J-Straße abgebogen sei, worauf dem Beschwerdeführer-PKW polizeiseitig weiter nachgefahren worden sei und auch das Blaulicht eingeschaltet worden sei und komme es öfter vor, dass mittels Blaulicht ein Anhaltezeichen gegeben werde, wenn es zuvor einen Verstoß nach der StVO gegeben habe. Der die Amtshandlung führende BI Mag. I J gab auch an, dass es zu diesem Zeitpunkt des Einbiegevorganges der Beschwerdeführerin auch Querverkehr auf der F-J-Straße gegeben habe, zumal ein Fahrzeug in Richtung Mgasse gefahren sei, was auch von Seiten des Zeugen Insp. O P ebenfalls bestätigt werden konnte. Der Zeuge BI Mag. I J gab weiters auch überzeugend an, dass die Beschwerdeführerin von Beginn der Amtshandlung an sehr ungehalten gewesen sei und konnte sich jedoch an den genauen Wortlaut des Gespräches nicht mehr erinnern, wusste jedoch noch zu schildern, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgebracht gewesen sei und einen angriffslustigen Tonfall gehabt habe. Erinnern konnte er sich noch daran, dass sinngemäß von ihr gesagt wurde „Glaubts i bin so deppat und sauf oder tschecher mich an…“ und gab dieser Zeuge weiters glaubhaft an, von Beginn der Amtshandlung von Seiten der Beschwerdeführerin geduzt worden zu sein, wobei auch gesagt worden sei „den Doktor kannst du dir sparen…“ und seien auch Schulden der Beschwerdeführerin zur Sprache gekommen, wobei er auch glaubwürdig angab die Beschwerdeführerin aufgefordert zu haben, das „Du-Wort“ nicht zu verwenden und seien stets nur herablassende Antworten gekommen, wobei er den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergeben konnte und daher auf die Anzeige verwies. Auch der Zeuge Insp. O P konnte sich an den genauen Wortlaut des Gespräches nicht mehr erinnern, betonte jedoch den schroffen Ton der Beschwerdeführerin, den er wahrgenommen habe, wobei er auch angab, dass sein Kollege damals nicht unhöflich, sondern seiner Meinung nach sehr höflich gewesen sei. Von Seiten dieses Zeugen wurde auch glaubwürdig angegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht nur den Zeugen BI Mag. I J, sondern auch Insp. K L und auch ihn geduzt habe und bei der Aufforderung zum Alkovortest zu ihm gesagt habe: „Glaubst du ich bin komplett deppert…“ und war es für den Zeugen Insp. O P damals so, als ob die Beschwerdeführerin es als Schikane angesehen habe, dass sie einer Kontrolle unterzogen werde. Der Zeuge Insp. O P sagte weiters auch glaubhaft aus, dass auch Insp. K L gegen Ende der Amtshandlung mit einem „Du“ angesprochen worden sei, welcher der Beschwerdeführerin gegenüber ausgeführt habe, dass die Polizei doch von einigen Personen Dank erhalte und war das Gespräch auch für den Zeugen Insp. O P auf Seiten der Beschwerdeführerin ungehalten und respektlos. Der Zeuge Insp. O P erinnerte sich auch noch daran, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung gesagt habe: „Die Polizei dein Freund und Helfer“, was für sie auch die Rechtfertigung gewesen sei, dass die Polizeiorgane damals geduzt worden seien.

Auch wenn sich der Zeuge BI Mag. I J nicht mehr genau erinnern konnte, ob der Motor des Beschwerdeführerfahrzeugs im Zuge der Amtshandlung damals noch gelaufen sei, konnte sich der Zeuge Insp. O P daran noch klar erinnern und sagte die Dauer betreffend durchaus glaubwürdig aus, dass der Motor die gesamte Dauer der Amtshandlung ca. 5 Minuten lang nicht abgestellt gewesen sei und die gesamte Dauer der Amtshandlung hindurch gelaufen sei, sicher 5 Minuten lang, wahrscheinlich auch länger.

Die Beschwerdeführerin selbst gab an, sich an die Polizeikontrolle nicht mehr zu erinnern und, dass sie jedes Mal blinke, wenn es vorgesehen sei, wobei es auch durchaus glaubwürdig war, dass der Fahrzeugmotor durch ihren Lebensgefährten abgedreht worden sei, nicht jedoch was die Dauer des Laufenlassens des Motors anlangt. Der Zeuge Dr. C D nahm die Amtshandlung leidglich akustisch wahr. Er saß im Auto und hörte nur Stimmen und gab an, den Motor mittels Zündschlüssel abgedreht zu haben als er gemerkt habe, dass die Amtshandlung länger andauern würde und auch wenn er der Meinung war, dass der Motor lediglich einige Sekunden bei der besagten Amtshandlung noch gelaufen sei, erschien dem Verwaltungsgericht auch diese Aussage im Hinblick auf die klaren Ausführungen des Zeugen Insp. O P und jenen Zeugenaussagen des BI Mag. I J vor der belangten Behörde am 23.05.2022, wonach das KFZ über mehrere Minuten lang an der Örtlichkeit in Betrieb gewesen sei und der Urkunde über der Niederschrift über die Zeugenaussage des Insp. K L vom 25.05.2022, welcher damals ebenfalls auch noch zeitnah angab, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zum Abstellen des Motors nicht gefolgt sei und den Motor laufengelassen habe, nicht als abschließend glaubwürdig und deckt sich die Aussage des Zeugen Dr. C D auch nicht genau mit jener vor der Behörde, wo er angab, dass er den Motor bereits beim Aussteigen der Beschuldigten abgedreht habe, nachdem der Zeuge anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht festhielt, dass er die Amtshandlung lediglich akustisch wahrgenommen habe, der Motor gelaufen sei und seine Lebensgefährtin ausgestiegen sei, ums Fahrzeug zu den Polizeiorganen gegangen sei und als er dann gemerkt habe, dass die Amtshandlung länger andauern werde, er den Motor abgedreht und daher den Zündschlüssel umgedreht habe und stellte die Beschwerdeführerin selbst das Laufen des Motors damals auch nicht in Abrede, auch wenn sie im Lichte der überzeugenden Aussagen der Exekutivorgane nicht glaubwürdig davon ausging, dass der Motor lediglich unter einer Minute gelaufen sei, zumal die Beschwerdeführerin sich auch sonst nicht abschließend an die Amtshandlung erinnerte. Die Beschwerdeführerin selbst konstatierte im Zuge der Verhandlung auch als ihr der zitierte Wortwechsel, welcher in der Polizeianzeige wiedergegeben ist, vorgehalten wurde, dass es sein könne, dass dies damals gesagt worden sei; - ungeachtet des Umstandes, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnerte, da es immer wieder Diskussionen mit einem Polizeiorgan gebe und gab die Beschwerdeführerin auch an, zu fast allen „du“ zu sagen, was in Schweden schon seit den 60er Jahren üblich sei und es daher leicht sein könne, dass sie die Polizei selbst anlässlich der Amtshandlung geduzt habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst sich an ein Duzen der Polizeiorgane nicht mehr erinnern konnte und auch der Lebensgefährte diesbezüglich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung keinerlei Erinnerungen mehr hatte, ist das Verwaltungsgericht fallbezogen, bei Würdigung aller Beweise, davon überzeugt, dass sich der in Rede stehende Sachverhalt in verfahrensrelevanter Hinsicht auch derart ereignet hat, wie dieser in der der Behörde übermittelten Urkunde der Anzeige vom 27.03.2022 wiedergegeben wurde, zumal diese auch nur wenige Tage nach dem 16.03.2022 zeitnah verfasst und der Behörde übermittelt wurde, wobei es auch durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass sich die Polizeiorgane nunmehr ein halbes Jahr später, nicht mehr im Detail an den Wortlaut der Gespräche bzw. der getroffenen Aussagen bei der Amtshandlung erinnern konnten, wobei im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeiorgane auch nicht in Widerspruch dazu standen, insbesondere was die Art und Weise des Duzens der Polizeiorgane zur Tatzeit am Tatort anlangt und hegt das Verwaltungsgericht daher keinerlei Bedenken die Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten so wie in der der Behörde gelegten Anzeige dem Verfahren zugrundezulegen, woraus sich auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab. Im Übrigen war die Aussage des Zeugen BI Mag. I J im Wesentlichen auch im Einklang mit seiner Zeugenaussage vor der belangten Behörde stehend und gilt es, was die Dauer des Motorlaufens am Stand anlangt, auch festzuhalten, dass es einem geschulten und ausgebildeten Polizeiorgan, wie insbesondere dem Zeugen Insp. O P, auch zuzutrauen ist, die Dauer des Laufenlassens des Motors des Beschwerdeführer-PKW am Stand zur Tatzeit am Tatort korrekt abzuschätzen.

Soweit beschwerdeführerseitig die Aussagen der Polizeiorgane in Frage gestellt wurden, so gilt es auszuführen, dass diese im Wesentlichen auch in der verfassten, der Behörde übermittelten Anzeige vom 27.03.2022 Deckung finden und die Angaben in der Anzeige auch stützen. Es wird in der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 26.06.1978, 695/77 VwSlg 9602 A/1978) die Argumentation auch als durchaus schlüssig erachtet, wenn den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers geschenkt wird, weil jener aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. z.B. auch VwGH am 18.02.1991, 89/10/0175).

Dass Autoabgase umweltschädlich sind, bedarf keines weiteren Beweises und ist der Verkehr eine Hauptquelle von Treibhausgasen, wie Kohlenmonoxid (CO2) und Schadstoffen, wie Stickstoffoxiden (NOX) sowie Feinstaub (PM10), die bei der Verbrennung von Treibstoffen entstehen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

In § 44 VwGVG wird Nachstehendes normiert:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

§ 11 Abs 2 und § 99 Abs 3 lit. a) StVO 1960 normieren Nachstehendes:

„[…] (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]“

§ 2 Abs 1 und 2 StLSG und § 4 Abs 1 leg. cit. lauten wie folgt:

„(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

1. andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder

2. andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder

3. öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.

[…]

(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen. […]“

§ 102 Abs 4 KFG 1967 und § 134 Abs 1 leg. cit. sehen Folgendes vor:

„[…] (4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder Treibhausgasemissionen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar. Weiters stellt das Betreiben von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung von klimatisierten Fahrzeugen auf Raststationen und Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, sofern am jeweiligen Standort Strom-Terminals zur Versorgung der klimatisierten Fahrzeuge mit elektrischem Strom in ausreichender Zahl vorhanden und verfügbar sind und die Verwendung des Strom-Terminals fahrzeugseitig möglich ist.

[…]

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]“

§ 5 VStG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 und 3 StGB lauten wie folgt:

„(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin den Feststellungen folgend in Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses - entgegen der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO 1960 - am Tatort zur Tatzeit die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten und müssen andere Verkehrsteilnehmer auch darauf vertrauen können, dass ein KFZ, welches vor einer Kreuzung links blinkt, auch tatsächlich nach links einbiegen wird (vgl. z.B. auch OGH am 20.01.1977, 2 Ub 265/76, ZVR 1977/148). Lediglich, wenn andere Straßenbenützer, die sich auf die Änderung der Fahrtrichtung einstellen müssten, nicht vorhanden sind, so entfällt für den Lenker, der die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens vornehmen will, die Überlegung, wann die Anzeige rechtzeitig ist und damit auch die Verpflichtung zur Anzeige im Sinne der Reglung des § 11 Abs 2 StVO 1960 überhaupt (vgl. auch Pürstl, Straßenverkehrsordnung, Anm. 9 zu § 11 StVO 1960, vgl. auch VwGH am 17.04.1970, 751/69, ZVR 1971/27). Gegenständlich hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt auch ein anderes Fahrzeug die F-J-Straße querte. Die Identität dieses Lenkers bzw. das Kennzeichen dieses PKW ist fallbezogen insbesondere auch für die hinreichende Umschreibung der bezughabenden Tat, jedoch nicht von Belang. Ungeachtet dieses Umstandes ist auch ein – wie gegenständlich – nachfahrender, besetzter Streifendienstwagen zu den „anderen Straßenbenützern“ im Sinne der Regelung des § 11 Abs 2 StVO 1960 zu rechnen (vgl. z.B. VwGH am 27.01.1977, 445/76). Indem die Beschwerdeführerin gegenständlich die vorgenommene Fahrtrichtungsänderung dennoch nicht anzeigte, wurde von ihr der objektive Tatbestand der in Rede stehenden Übertretung verwirklicht.

Dies gilt auch für die der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses vorgehaltene Verwaltungsübertretung.

Die Verletzung des öffentlichen Anstandes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Verhalten vor, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, wobei § 2 Abs 2 StLSG daher auch vorsieht, dass den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätze, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein (vgl. zB VwGH am 30.04.1992, 90/10/0039). Es genügt dazu die sogenannte „Sukzessivöffentlichkeit“, das heißt jene „Öffentlichkeit“, bei der die Möglichkeit bestand, dass die Tathandlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch anderen Person bekannt würde und ist gesetzlich nicht verlangt, dass die Anstandsverletzung von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar war. Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegentreten werden, wenn sie durch das im Spruchpunkt Punkt 2. des Straferkenntnisses umschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin das Tatbild der Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 StLSG als erfüllt ansah. Bei der Beurteilung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen die Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. zB VwGH am 30.09.1985, 85/10/0120, m.w.N.). So wurde ein Anschreien eines Polizeibeamten mit den Worten „Habt ihr Polizisten nichts Dringenderes zu tun, als bei solchen Lappalien einzuschreiten?“ und „So eine Frechheit, wer glaubens den das sie sind?“ nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes bereits als geeignet erachtet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, zumal dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (vgl. zB VwGH am 11.11.1985, 84/10/0227, m.w.N.). Unter Bedachtnahme auf diese Judikatur ist das Duzen der Polizeiorgane, vor dem Hintergrund der lautstarken weiteren Äußerungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Polizeiorgane in der festgestellten Art und Weise trotz des Hinweises, dass dies nicht erwünscht sei, ansprach, auch als tatbestandsmäßig anzusehen und verbietet es der öffentliche Anstand auch, einen Fremden – wie gegenständlich die in die Amtshandlung involvierten Polizeibeamten – in der vorgenommenen Art und Weise fortgesetzt zu duzen (vgl. zB auch LVwG Steiermark am 16.06.2021, LVwG 30.11-497/2020-24 und VwGH am 12.11.2021, Ra 2021/03/0138-5), was mit der Behörde in objektiver Hinsicht unzweifelhaft auch als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten war, da die Beschwerdeführerin fallbezogen ihre Meinung in der Öffentlichkeit in einer Art und Weise äußerte, welche die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschritt, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung des Ordnung notwendig erscheinen ließ; - dies bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung der getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit der Verwendung des „Du-Wortes“; - trotz Aufforderung des Unterlassens durch ein Polizeiorgan (vgl. dazu allgemein auch VfGH, VfSlg 10.700/1985), zumal es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens einer Anstandsverletzung nicht nur auf den Wortlaut einer Äußerung alleine anzukommen vermag, sondern auch auf die Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo, welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (vgl. z.B. VfGH am 18.06.2019, E 5004/2018 unter Hinweis auf VfSlg 10.700/1985). Fallbezogen war auch die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus mit Blick auf den Tatort auf der öffentlichen Straße gegeben und wurde die Anstandsverletzung beschwerdeführerseitig im Sinne obiger Ausführungen demnach auch zweifelsfrei in der Öffentlichkeit getätigt, sodass diesbezüglich von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. z.B. VwGH am 30.09.1985, 85/10/0120). An dieser rechtlichen Würdigung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das „Du-Wort“ nahezu stets verwende sowie allfällige damit in Zusammenhang stehende Gegebenheiten betreffend Verwendung des Du-Wortes in Schweden und auch der ursprünglich aus den 1920er Jahren stammende „Slogan“: „Die Polizei, dein Freund und Helfer“, welcher insbesondere bis in die 60er Jahre hinein verstärkt auch Verwendung fand, nichts zu ändern.

Die Übertretung 3. des angefochtenen behördlichen Strafbescheides betreffend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin fallbezogen trotz Aufforderung eines Polizeiorgans den Motor ihres KFZ abzustellen, dies nicht durchführte und diesen am Stand über mehrere Minuten hindurch laufen ließ, wodurch auch mehr schädliche Luftverunreinigungen aufgrund der beim Verbrennungsvorgang entstehenden Luftschadstoffe verursacht wurden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist und auch Treibhausgase in dieser Form vom Verbrennungsmotor des Beschwerdeführer-PKW freigesetzt wurden. Durch zeitgerechteres Abstellen des Motors hätte dies durch die Beschwerdeführerin auch vermieden werden können und ist das Verhalten der Beschwerdeführerin daher durchaus geeignet gewesen, die Beeinträchtigung der Umwelt durch diesen Sachverhalt noch unnötig zu vergrößern. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Fahrzeugmotor während der festgestellten Zeit im Zuge der Amtshandlung nicht abschaltete, hat sie eine vermeidbare Luftverunreinigung verursacht und vermeidbare Treibhausgase emittiert. Dass beim Verbrennungsprozess über mehrere Minuten hindurch mehr Luftverunreinigungen entstehen bzw. Treibhausgasemissionen vom Beschwerdeführer-PKW emittiert wurden, welche bei sachgemäßem Betrieb (Abstellen des Motors während der Amtshandlung) nicht entstanden wären, entspricht nämlich durchaus der Lebenserfahrung und hegt das Verwaltungsgericht fallbezogen keinerlei Zweifel, dass dadurch auch der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses vorgehaltenen Verwaltungsübertretung des § 102 Abs 4 KFG 1967 verwirklicht wurde.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.

Glaubhaft machen bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird und hat der Täter initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung spricht, also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen und konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl. z.B. VwGH am 24.05.1989, 89/02/0017).

Fallbezogen ist von Beschwerdeführerseite in subjektiver Hinsicht eine initiative Darlegung entlastender Umstände nicht erfolgt und ist von einer fahrlässigen Begehung der in Rede stehenden Übertretung auszugehen.

Der Zweck des beschwerdeführerseitig übertretenen Gebotes nach § 11 Abs 2 StVO 1960 besteht im Wesentlichen darin, andere Straßenbenützer rechtzeitig in Bezug auf die Änderung der Fahrtrichtung aufmerksam zu machen, um allfällige Behinderungen oder Gefährdungssituationen im Straßenverkehr hintanzuhalten.

Die näher bezeichneten Regelungen des StLSG dienen der Gewährleistung und der Einhaltung ungeschriebener Regeln über das Verhalten der einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird, und ist es ein Ziel dieser Bestimmungen auch bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hintanzuhalten.

Ziel des Gebots nach § 102 Abs 4 KFG 1967, welche der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, ist es vermeidbare Luftverunreinigungen hintanzuhalten und damit auch dem Umweltschutz Rechnung zu tragen.

In Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. sieht § 99 Abs 3 Einleitungssatz eine Geldstrafe bis zu € 726,00 im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vor und wurde von Seiten der belangten Behörde fallbezogen diesbezüglich eine Geldstrafe von € 30,00 verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden vorgesehen.

Was die Übertretung zu Spruchpunkt 2. des besagten Straferkenntnisses anlangt, so sieht § 4 Abs 1 StLSG Geldstrafen bis zu € 2000,00 vor und wurde behördlicherseits auch diesbezüglich der „Strafrahmen“ ebenfalls im unteren Bereich ausgeschöpft, indem eine Geldstrafe im Ausmaß von € 80,00 verhängt wurde und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden festgesetzt wurde.

Die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3. betreffend ist festzuhalten, dass § 134 Abs 1 KFG 1967 Geldstrafen bis zu € 5.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 6 Wochen vorsieht, wobei auch diesbezüglich eine Geldstrafe im unteren Bereich im Ausmaß von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt bzw. festgesetzt wurde.

Gegenständlich wurden von Seiten der belangten Behörde erschwerende Umstände nicht angenommen und wurde die beschwerdeführerseitig nicht verschuldete überlange Verfahrensdauer sowie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet.

Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin fallbezogen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten war; - dies im Hinblick auf eine im hg. Verfahren 30.25-2349/2023 bekannt gewordene Verwaltungsübertretung, geahndet durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wegen § 20 Abs 2 StVO, und, dass der Gesetzgeber aufgrund der vorgenommenen Strafdrohungen auch nicht davon ausging, dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter fallbezogen gering ist, zumal die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck kommt, der für entsprechende Zuwiderhandlungen immerhin Geldstrafen bis zu € 726,00, € 2.000,00 bzw. € 5.000,00 vorsieht, so ist der Verwaltungsstrafbehörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie Strafen im verhängten Ausmaß, unter Bedachtnahme auf das Verschulden der nunmehrigen Beschwerdeführerin aussprach und kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen schon im Hinblick auf den Wegfall des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie im Lichte generalpräventiver Erwägungen fallbezogen nicht in Betracht. Hinsichtlich der nicht zu erteilenden Ermahnungen, ist festzuhalten, dass - wie ausgeführt – die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter fallbezogen nicht gering ist und es daher an einer der im § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens mangelt, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH am 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Die Verhängung der Gelstrafen in der vorgesehenen Höhe sind auch durchaus geeignet, um den Strafzweck zu erfüllen und wären fallbezogen selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger persönlicher Verhältnisse zu verhängen gewesen, wobei gegenständlich, mangels näherer Angaben der Beschwerdeführerin, von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen auszugehen war und ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte z.B. kein Einkommen bezieht (vgl. z.B. VwGH am 30.01.2014, 2013/03/0129) und eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. z.B. auch VwGH am 12.10.2002, 2001/21/0087 unter Hinweis auf VwGH am 21.03.1975, 770/74).

Der vorgeschriebene Kostenbeitrag in Bezug auf die verwaltungsgerichtlicherseits bestätigten Spruchpunkte 1., 2. und 3 stützt sich auf § 52 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auch auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (vgl. Abs 1 leg cit.) und ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren fallbezogen mit 20 % der verhängten Strafe bzw. mindestens mit € 10,00 zu bemessen (vgl. § 52 Abs 2 VwGVG).

Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis – wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich – zu bestätigen.

Zu Übertretung 1.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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