LVwG ST LVwG 30.24-2441/2023

LVwG 30.24-2441/2023Landesverwaltungsgericht04.10.2023

Regest

Lenken eines Fahrzeuges, durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verkehrsunfall, Untersuchung der Atemluft, Unmöglichkeit der Durchführung eines Alkomattests, Folgen einer Verweigerung, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.24-2441/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.24.2441.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Vstraße, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2023, GZ: BHHF/622230032599/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 07.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer A B zur Last gelegt, er habe am 12.05.2023 um 17:13 Uhr in H, A2 Str.km ***, Auffahrt A2, Rampe *, Richtung W, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *****, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden wäre, dass sein Verhalten als Lenker am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden wäre.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit. b StVO idF BGBl I Nr. 39/2013 eine Geldstrafe von € 3.000,00 (23 Tage und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion H vom 17.05.2023 und auf die Angaben der aufgrund der Rechtfertigung des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugin GI C D.

Demnach wurde nicht bestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2023 um 16.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ***** auf der Auffahrtsrampe * der A2 in H in Fahrtrichtung W lenkte und dabei einen Verkehrsunfall verursachte, in dem er rechts von der Fahrbahn abkam und im angrenzenden Straßengraben zum Stillstand kam. Bei der Verkehrsunfallaufnahme konnten beim Beschuldigten durch die erhebenden Beamten ein Alkoholisierungsmerkmal festgestellt werden, weshalb er um 17.13 Uhr zur Ablegung eines Alkotestes aufgefordert wurde, welchen er nicht ablegte.

Im Rahmen der Rechtfertigung legte der nunmehrige Beschwerdeführer A B im Wesentlichen dar, der Unfall sei durch einen nicht der Witterung angepassten Geschwindigkeit und durch Unaufmerksamkeit geschehen und habe er zwar Alkohol getrunken, aber wegen seiner Erkrankung an COPD sowie durch den Schock und Kurzatmigkeit habe er die Untersuchung der Atemluft nach dem Unfall verweigert. Er sei auch nicht aufgefordert worden, einen Amtsarzt vorgeführt zu werden und hätte dort mit Sicherheit einem Bluttest zugestimmt, vielleicht hätte der Amtsarzt auch seine Schädelverletzung erkannt. Laut Befund vom LKH H vom 14.05.2023 habe er eine Lendenwirbelprellung sowie, was schwerwiegender sei, ein Schädel-Hirntrauma erlitten, dessen Folgen heute noch spürbar seien und dies würde auch seinen unsicheren Gang, Stand und Benehmen erklären. Der Rechtfertigung wurde der Befund von Dr. E F vom 13.02.2020 in W, der Arztbrief von Dr. G H (Fachärztin für Neurologie) vom 21.02.2023 und die Ambulanzkarte des LKH H vom 14.05.2023 beigelegt.

Die aufgrund der Rechtfertigung einvernommene Meldungslegerin, GI C D, sagte zeugenschaftlich aus, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt während der Amtshandlung eine Erkrankung oder die Unmöglichkeit der Durchführung des Alkotestes erwähnt habe, weshalb auch eine Vorführung zum Amtsarzt nicht zur Diskussion gestanden ist. Der Beschuldigte hat von Anfang an seine Identität nicht preisgeben wollen und den Alkotest generell verweigert. Wie bereits in der Anzeige angeführt, wies der Beschuldigte eindeutige Alkoholisierungsmerkmale auf und hat trotz Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung die Durchführung des Alkotests verweigert.

Gegen das Straferkenntnis vom 07.07.2023 richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 25.07.2023, mit der der Verkehrsunfall mit Sachschaden zur Tatzeit am Tatort mit dem Tatfahrzeug zugestanden wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Begründungen seiner Rechtfertigung (Schreiben vom 03.07.2023) vollinhaltlich aufrecht bleiben und die Beamten im Zuge der Amtshandlung von ihm auf seine COPD-Erkrankung aufmerksam gemacht worden wären. Es habe einen Meinungsaustausch über die Vorführung zu einem Amtsarzt mit dem Beamten gegeben. Seine Einspruchsgründe seien keine Schutzbehauptung, sondern handle es sich um ein fachärztliches Attest aus dem Jahr 2020, sowie um typische Begleiterscheinungen eines Schädel-Hirn-Traumas in Verbindung mit dem Unfallschock.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

II.Sachverhalt:

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort als Lenker seines PKWs einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Nicht bestritten ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten zum Alkotest aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht Folge leistete, obwohl der Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch des Atems) aufwies.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung und der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes die Polizeibeamten nicht auf eine Erkrankung oder auf die Unmöglichkeit der Durchführung eines Alkotestes hingewiesen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an COPD erkrankt ist.

Beweiswürdigend ist dazu auszuführen:

Das Tatgeschehen an sich wird nicht bestritten. Auch den Alkoholgeruch des Atems gesteht der Beschwerdeführer zu, wenn er zur Erklärung darauf verweist, dass er zuvor 0,2 l Wein getrunken habe, was den Alkoholgeruch erkläre. Strittig ist nur der Umstand, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auf die Unmöglichkeit der Durchführung des Alkomattests hingewiesen hat, weil er – wie er nunmehr darlegt – an COPD erkrankt sei und deswegen nicht in der Lage wäre, den Alkomattest zu absolvieren. Dazu ist zunächst mit den glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugin GI C D festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Phase der Amtshandlung auf eine Erkrankung an COPD bzw. auf Umstände, die ihn an der Durchführung des Alkomattest hindern hätte können, hingewiesen hat. Die erstmals in der Beschwerde dargelegte Behauptung, er habe die Beamten im Zuge der Amtshandlung auf seine COPD-Erkrankung aufmerksam gemacht, woraufhin ein Meinungsaustausch über die Vorführung zu einem Amtsarzt erfolgte, ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner ausführlichen Rechtfertigung vom 03.10.2023 vor der belangten Behörde diesen Umstand nicht einmal erwähnte, nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit dem vorgelegten Röntgenbefund des Dr. E F vom 13.02.2020 die Unmöglichkeit zu Durchführung eines Alkomattestes bescheinigen. Dr. E F ist Facharzt für Radiologie und liefert sein Röntgenbefund nur die Basis für eine von einem Lungenfacharzt durchzuführende Bewertung des Ergebnisses des Röntgens. Eine lungenfachärztliche Bestätigung des Leidens an COPD liegt nicht vor. Der Röntgenbefund vom 13.02.2020 selbst weist im Übrigen (nur) eine Lungenüberblähung „wie bei COPD“ auf und hält fest: „Kein Hinweis auf rezente pleuropulmonale Veränderungen“. Dieser Befund ist damit nicht geeignet, die Unmöglichkeit der Durchführung eines Alkomattestes zu bescheinigen. Auch aus der vorgelegten Ambulanzkarte des LKH H vom 14.05.2023 sind solche Umstände nicht ableitbar. Zwar ist als Diagnose ein Schädel-Hirntrauma (SHT) und eine Lendenwirbelsäulenprellung (LWS Prellung) ersichtlich, jedoch bescheinigt dies nicht die Unmöglichkeit zur Durchführung einer Atemluftkontrolle mittels Alkomaten. Gleiches gilt für den mit der Rechtfertigung vom 05.06.2023 vorgelegten Arztbrief der Dr. G H vom 21.02.2023, die als Fachärztin für Neurologie Fußschmerzen bei langem Gehen und Taubheitsgefühl in Zehen beurteilte, was nicht geeignet sind, die Durchführung eines Alkomatentestes zu behindern.

III.Erwägungen:

Wie die belangte Behörde zutreffend zu § 5 Abs 2 StVO darlegte, haben Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass das Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, sich auf Aufforderung von hierzu berechtigten Organen einer Untersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft zu unterziehen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer vermeint mit seinem Vorbringen, er habe sich zu Recht wegen seiner Erkrankung an COPD bzw. wegen der Begleiterscheinung durch das Unfallgeschehen nicht der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen.

Dem ist entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Beweise nicht geeignet sind, die Unmöglichkeit der Durchführung eines Alkomattestes zu belegen. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung dem Beamten gegenüber – entgegen seiner unglaubwürdigen Darlegung, die überdies erst in der Beschwerde, und nicht schon in der ausführlichen Rechtfertigung erfolgte – auch keine Hinweise gegeben hat, dass er an COPD leiden würde oder aus anderen Gründen körperlich oder geistig nicht in der Lage wäre, den Alkomattest zu absolvieren.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen kommt dem Beschwerdeführer daher weder ein Rechtfertigungsgrund noch ein Entschuldigungsgrund für das Nichtablegen des Alkomattestes zu Gute, weshalb er ungerechtfertigt und nicht entschuldbar die Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat.

Er hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (hier genügt Fahrlässigkeit) zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 und 2 VStG:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16 VStG:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die belangte Behörde hat – wie im Spruch richtig dargelegt - die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 1 lit. b StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013 angewendet (Geldstrafe von € 1600,00 bis € 5900,00; im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bis 6 Wochen) für die gegenständliche Verwaltungsübertretung angewendet.

Zwar zitiert die belangte Behörde in der Begründung als rechtliche Grundlage hierfür § 99 Abs 1b StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand mit einer Geldstrafe von € 800 bis € 3700), jedoch ist dieser Irrtum der Begründung mit Blick auf die richtige Strafsanktionsnorm des Spruches selbst ohne Belang.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde eine zulässige Durchschnittsbetrachtung angelegt, als strafmildernd wurde nichts gewertet, als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen bewertet, die aus dem im Behördenakt erliegenden Vorstrafenausdruck vom 30.05.2023 der LPD Wien hervorgehen: Dem zu Folge ist der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zweimal wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit. a iVm § 5 Abs 1 StVO einschlägig rechtskräftig vorbestraft (Geldstrafen von € 1.600,00 bzw. € 1.700,00).

Zu Recht hat daher die belangte Behörde nichts als strafmildernd, hingegen diese Vorstrafen als straferschwerend gewertet.

Da sich die Sachlage betreffend die Strafbemessung im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat, übernimmt das Landesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Strafbemessung im Straferkenntnis und erhebt sie zu seiner eigenen Entscheidungsgrundlage.

In einer Gesamtbetrachtung der Strafbemessungsgründe erachtet daher das Landesverwaltungsgericht Steiermark die verhängten Geldstrafen für tat- und schuldangemessen.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Die Entscheidung kann gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat sowie der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Bezug auf sein Verschulden (gerechtfertigte oder entschuldbare Verweigerung aufgrund der vorgelegten Beweismittel) geltend machte und die Tat an sich nicht bestritten wurde.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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