LVwG ST LVwG 47.36-3019/2023

LVwG 47.36-3019/2023Landesverwaltungsgericht27.09.2023

Regest

Sozialunterstützung, Antrag, Nachweise, amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes, Mitwirkungspflicht, Einsicht in Register, Datenbanken, Datenschnittstellen, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparvertrag, Aktien, Stromkosten, Heizkosten, Zurückweisung des Antrages, Zurückweisung durch Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens, Prüfbefugnis Verwaltungsgericht, beschränkt auf Zurückweisung, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.36-3019/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.36.3019.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leberüber die Beschwerde des A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.08.2023, GZ: BHVO-152028/2023-18,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 25.08.2023 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Sozialunterstützung aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen Folgendes aus:

“Den Abgabezeitraum habe ich nicht eingehalten, da ich den Termin leider überlesen habe und außerdem durch meine Knieverletzung viele andere Termine wahrnehmen musste. Dies tut mir sehr leid. Ich bitte Sie daher, diesen Bescheid aufzuheben und mir die Sozialhilfe zu gewähren, da ich aufgrund meiner Knieverletzung leider nicht arbeitsfähig bin und keinerlei andere finanzielle Unterstützung bekomme. Auch bin ich dadurch nicht krankenversichert, was ein großes Problem für mich darstellt, da ich am 24.9. zur OP ins UKH G muss.”

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2023 einen Antrag auf Sozialunterstützung. Beigelegt war eine Kopie des Reisepasses. Im Antrag wurde ausgeführt, dass er seine persönlichen Dokumente nicht beilegen könne, da er sie nicht finde.

Am 27.07.2023 wurde Folgendes in den Behördenakt aufgenommen:

-Meldezettel betreffend den Beschwerdeführer

-Mietkostenvorschreibung

-Erklärung des Mieters der Wohnung Astraße, Vberg

-Kontoauszüge

-Behandlungsausweis

-Terminbestätigung des Diagnostikzentrums G

-Abfrageergebnis der Datenbank des Bundesministeriums für Inneres

-Grundbuchsabfrage

Weiters befindet sich Folgendes im Akt:

-Versicherungsdatenauszug vom 02.08.2023

-Abfrage des AMS-Behördenportals vom 02.08.2023

-Telefonnotiz betr. Antrag auf Leistungsbezug beim AMS vom 02.08.2023

Mit Schreiben vom 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Antrag nicht alle notwendigen Nachweise enthalte.

Es wurde der Auftrag erteilt die nachstehenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:

„Sparbücher, Bausparvertrag, Wertpapiere/Akien

Nachweis über Strom- und Heizkosten sowie der sonstigen Kosten (Haushaltsversicherung, ...)

Sonstige Förderungen (z.B. Wohnunterstützung)

Nachweis AMS, dass um Leistungen angesucht wurde“

Es wurde Folgendes festgehalten:

„Sollten Sie die Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig vorlegen können, wird Ihnen aufgetragen – innerhalb obiger Frist – schriftlich bekanntzugeben, weswegen die Nachweise nicht beigebracht werden können!

Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Wohnunterstützung einzustellen ist, da der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach dem StWUG (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz) und nach dem StSUG ausgeschlossen ist.

Achtung: Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der angegeben Frist vorlegen, wird Ihr Antrag vom 26.07.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“

Die angeforderten Unterlagen wurden binnen Frist nicht vorgelegt.

In der Folge erging der zurückweisende, gegenständlich angefochtene Bescheid vom 25.08.2023.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt des Verbesserungsauftrages. Dass die Unterlagen nicht binnen Frist vorgelegt wurden, wurde vom Beschwerdeführer eingestanden.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (nämlich, welche Unterlagen mit dem Verbesserungsauftrag vom 02.08.2023 angefordert und welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden) ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse möglich. Fragen der Beweiswürdigung wurden nicht aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich hält. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF LGBl. Nr. 88/2023 lauten (auszugsweise):

Anbringen

§ 13

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 12/2023 lauten (auszugsweise):

§ 13

Anträge, Informationspflicht

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,

2. für die Bezugsberechtigten

a)von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,

b)von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,

c)von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;

2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;

3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.

1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141)

2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 13 Rz 27). Davon zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).

Gemäß § 13 Abs. 5 StSUG hat der Antrag über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;

2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;

3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann gemäß § 13 Abs. 6 StSUG unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.

Von der Behörde wurde der Auftrag erteilt, u.a. die nachstehenden fehlenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages einzureichen bzw. vorzulegen:

„ Sonstige Förderungen (z.B. Wohnunterstützung)

Nachweis AMS, dass um Leistungen angesucht wurde“

„.. sowie der sonstigen Kosten (Haushaltsversicherung, ...)“

Die Anforderungen „Sonstige Förderungen (z.B. Wohnunterstützung)“ und „Nachweis AMS, dass um Leistungen angesucht wurde“ finden keine Deckung in § 13 Abs. 5 StSUG oder in einer anderen Bestimmung.

Bei diesen Unterlagen handelt es sich somit nicht um für die Partei erkennbare Anforderungen (des Gesetzes) an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 21, mwN). (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011)

Vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung sind die Angaben im Verbesserungsauftrag „Sonstige Förderungen (z.B. Wohnunterstützung)“ sowie „.. sowie der sonstigen Kosten (Haushaltsversicherung, ...)“ darüber hinaus nicht konkret genug, da nicht unmissverständlich klar ist, welche Unterlagen nun tatsächlich von der Behörde benötigt werden. Formulierungen wie „etc.“, „z.B.“ oder „…“ eröffnen einen erheblichen Interpretationsspielraum.

Schlussendlich wurde jedoch noch Folgendes angefordert:

„ Sparbücher, Bausparvertrag, Wertpapiere/Akien“

„Nachweis über Strom- und Heizkosten“

Die Anforderung von Sparbüchern, einem Bausparvertrag und Wertpapieren/Aktien findet Deckung in § 13 Abs. 5 Z. 4 StSUG, die Anforderung von „Nachweis über Strom- und Heizkosten“ in § 13 Abs. 5 Z. 2 StSUG unter „sonstige wohnungsbezogene Kosten“.

Mangels Rechtskraftfähigkeit kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272). (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 13 Rz 29)

Da es sich bei den Sparbüchern, einem Bausparvertrag, Wertpapieren/Aktien und einem Nachweis über Strom- und Heizkosten um erkennbare Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen handelt und somit ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht, ist die Zurückweisung zurecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.