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LVwG 52.27-1667/2023•LVwG ST LVwG 52.27-1667/2023
LVwG 52.27-1667/2023Landesverwaltungsgericht21.09.2023
Entziehung, Jagdkarte, unvorsichtiges Führen, Schusswaffe, Prognoseentscheidung, einmalige Handlung, bisheriges Verhalten, psychologisches Gutachten, waffenrechtliche Verlässlichkeit, bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage, außerordentliche Revision zurückgewiesen VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/03/0195, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des A B, geb. ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GesbR, Hplatz, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 08.05.2023, GZ: BHLI-416429/2021-10,
z u R e c h t e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 08.05.2023, GZ: BHLI-416429/2021-10, wurde gemäß § 42 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 lit. e des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (im Folgenden StJagdG) die Landesjagdkarte des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der Jagdkartenummer ***** mit Rechtskraft des Bescheides eingezogen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Waffe unbeaufsichtigt im Wald zurückgelassen habe, wobei die Waffe mit vier Patronen geladen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe nach dem Aufbrechen einer Gamsgeiß die Waffe an einen Baum gelehnt. Der Beschwerdeführer habe die Waffe am Abend desselben Tages sowie am folgenden Tag gesucht, diese jedoch nicht mehr auffinden können. Er sei sodann von der PI G kontaktiert worden, wobei mitgeteilt worden wäre, dass die Waffe bereits am Vortag aufgefunden worden sei und am Posten verwahrt werde. Der Beschwerdeführer selbst habe gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sich der Auffindungsort der Waffe in der Nähe eines Parkplatzes befinde und die Waffe von einer Familie mit Kindern aufgefunden und der Polizei übergeben worden wäre. Aufgrund dieses Verhaltens, insbesondere, weil der Beschwerdeführer keine Verlustanzeige erstattet habe und die Schusswaffe überdies mit vier Patronen geladen gewesen sei, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dieses grob fahrlässige und grob sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers besorgen ließe, dass dieser die Schusswaffe unvorsichtig führe. Die Jagdkarte sei einzuziehen gewesen.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vertreten nach Ausführungen zum Sachverhalt zusammengefasst vor, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verlustanzeige erstattet und sei selbstständig zur PI G gefahren und habe dort gemeldet, dass er die Waffen verloren habe. Es sei unzutreffend, dass die PI G den Beschwerdeführer kontaktiert hätte. Überdies wurde der Beschwerde ein psychologisches Gutachten hinsichtlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß dem Waffengesetz 1996 (im Folgenden WaffG) angeschlossen, aus welchem sich ergäbe, dass keinerlei Gründe vorliegen, die die Einziehung der Jagdkarte rechtfertigen würden. Es sei über den Beschwerdeführer auch kein Waffenverbot verhängt worden. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Jagdkarte auszufolgen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 04.12.2021 ab dem Vormittag im Bereich L im G Ortsteil W jagen. Es handelt sich um einen Bereich am Fuße von Felswänden, welcher gut erschlossen ist. Im Sommer wird der Bereich durch Wanderer und Besucher der dort befindlichen Kneipanlage frequentiert, im Winter vor allem durch Skitourengeher. Es befindet sich dort ein öffentlicher Parkplatz. Dieser ist insbesondere auch ein Ausgangspunkt, um zur Vbergalm zu gelangen. Um die Mittagszeit des 04.12.2021 erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf von seinem Vater, welcher ihm mitteilte, dass die Mutter auf eine medizinische Therapie nicht anspreche und wahrscheinlich bald versterben werde.
Der Beschwerdeführer hat am 04.12.2021, um etwa 14:30 Uhr, nach dem Erlegen einer Gamsgeiß, die von ihm geführte Schusswaffe (Büchse Mauser 12) gegen einen Baum gelehnt und zurückgelassen. Die Waffe war dort für jedermann zugänglich und mit vier Patronen im Magazin geladen.
Nach dem Aufbrechen der Gamsgeiß hat der Beschwerdeführer das Tier auf die Ladefläche des Autos des Herrn E F gelegt und ist sodann mit seinem Auto zu seiner Schwiegermutter gefahren, wo sich auch seine Frau und seine Kinder befanden.
Um rund 17:00 Uhr ist der Beschwerdeführer mit seinem Auto (seine Frau in ihrem eigenen Auto) zur gemeinsamen Wohnung weitergefahren. Dort stellte der Beschwerdeführer um etwa 17:30 Uhr fest, dass sein Gewehr fehlte. Der Beschwerdeführer ist daraufhin unmittelbar zurück ins Revier gefahren, um die Waffe zu suchen. Dazu benötigte er etwa 20 Minuten.
Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass sich die Waffe entweder im Bereich des Aufbrechens der Geiß (weiter oben, zu den Felswänden hin) oder weiter unten Richtung Parkplatz befinde. Weil er in der Dunkelheit nicht im Bereich des Aufbrechens der Geiß klettern wollte, suchte er ausschließlich im unteren Bereich. Er verwendete dabei eine Taschenlampe, konnte jedoch bei seiner rund eine Stunde dauernden Suche das Gewehr nicht finden.
Um etwa 19:00 Uhr kam der Beschwerdeführer zur Einschätzung, heute nichts mehr machen zu können und fuhr nach Hause zurück.
Am 05.12.2021 am Morgen setzte er seine Suche fort, konnte das Gewehr jedoch auch dabei nicht finden.
Der Beschwerdeführer fuhr sodann zur PI G, um den Verlust der Waffe zu melden. Der Beschwerdeführer traf auf der PI G auf AbtInsp G H, welchem gegenüber der beunruhigt mitteilte, dass er seine Waffe nicht mehr finden könne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer informiert, dass diese bereits am Vortag gefunden wurde.
Das Gewehr des Beschwerdeführers wurde am Nachmittag des 04.12.2021 von einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern gefunden. Der Vater verständigte telefonisch die Polizei und wartete am Fundort auf deren Eintreffen. Der Fundort befand sich ungefähr 50 m vom öffentlichen Parkplatz in der L entfernt und ist vom Parkplatz aus gut zugänglich.
Der Beschwerde war ein psychologisches Gutachten HR Mag. Dr. I J vom 15.05.2023 angeschlossen, welches „Zur Vorlage beim Waffenamt“ erstellt wurde. Gegenstand dieses Gutachtens war die Frage der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 WaffG.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der Verhandlung vom 18.09.2023, in welcher insbesondere der Beschwerdeführer und AbtInsp G H einvernommen wurden und im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen tätigten.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 74/2022 lauten:
„§ 41
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
a)Unmündigen und mündigen Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;
b)Personen zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr, insofern nicht für sie von ihren gesetzlichen Vertretern oder bei Schülerinnen/Schülern einer Forstschule von der Direktion, bei Forstlehrlingen und -gehilfen vom Forstrevierleiter oder Lehrherrn, bei Berufsjägerlehrlingen vom Lehrherrn darum angesucht wird und sofern nicht die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz vorliegt;
c)Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, sofern die Gründe für die Bestellung des Sachwalters für die Ausübung der Jagd von Bedeutung sind;
d)Personen mit einer schweren psychischen Störung, mit einer erheblichen geistigen Behinderung, mit schwerwiegendem pathologischen Alterungsprozess oder mit einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung, weiters Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder damit gehäuften Missbrauch begehen sowie Personen mit einer körperlichen Behinderung oder Erkrankung, sofern in diesen Fällen das sichere Führen eines Jagdgewehres nicht gewährleistet ist;
e)Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
f)Personen, die wegen eines Verbrechens unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
g)Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; Personen, die wegen Tierquälerei bestraft wurden oder die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden, für die Dauer bis zu 2 Jahren, bei neuerlicher Übertretung für die Dauer von 2 bis zu 5 Jahren;
h)Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbotes;
i)Personen, denen eine der im § 37 geforderten Voraussetzungen mangelt;
j)Personen für die Dauer ihres Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft, wenn der Disziplinarrat auf ihren Ausschluss erkannt hat.
(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.“
„§ 42
Einziehung der Jagdkarte
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 42 StJagdG ist die Jagdkarte einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 41 leg. cit. eintritt oder bekannt wird. Der von der belangten Behörde der Einziehung zugrunde gelegte § 41 Abs. 1 lit. e StJagdG verlangt dabei, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde.
Von der belangten Behörde wurde dabei zu Recht darauf abgestellt, dass im Sinne einer Prognoseentscheidung zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffe unvorsichtig führt:
Bei der Prognoseentscheidung über das unvorsichtige Führen kann im Hinblick auf die spezifischen jagdrechtlichen Schutzzwecke auch bereits eine einmalige – jedoch wie gegenständlich äußerst gravierende – Handlung als bisheriges Verhalten gewertet werden.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass gegenständlich am 04.12.2021 ein unvorsichtiges Führen einer Waffe erfolgt ist, indem der Beschwerdeführer wie festgestellt die Büchse an diesem Tag zur Jagd benutzte, ein Tier damit erlegte und sie anschließend an einen Baum angelehnt zurückließ. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Waffe mit vier Patronen geladen war, sodass diese schussbereit fremdem Zugriff ausgesetzt war. Hinzu kommt, dass die Waffe sodann auch tatsächlich von einer Familie mit minderjährigen Kindern aufgefunden wurde, sodass die Zugriffsmöglichkeit nicht nur abstrakt bestand, sondern auch verwirklicht wurde; hier ist insbesondere auch auf den Ort des Zurücklassens, welcher sich in der Nähe eines öffentlichen Parkplatzes in einem gut erschlossenen Gebiet, welches auch im Winter frequentiert wird, zu verweisen. Hierin wird eine auffällige Sorglosigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich, die im Hinblick auf die Prognose zu gewichten ist. Ebenfalls bedeutsam ist, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn man die unmittelbare Fahrt zum Revier nach Kenntnisnahme vom Fehlen der Waffe – als Reaktion nachvollziehen kann, es dort bei eigener Suche (ohne Unterstützung) von lediglich einer Stunde bewenden ließ und für sich sodann entschied, dass er nichts mehr unternehmen könne, vor allem aber auch im Anschluss keine Anzeige bei der Polizei vornahm, sondern zurück nach Hause fuhr. Es ist für das Gericht bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2021 ein derart sorgloses Verhalten im Umgang mit Schusswaffen an den Tag legte, dass der Verlust der geladenen Waffe von diesem offenbar nicht als bedeutend genug eingeordnet wurde, dass jedenfalls noch am selben Tag nach erfolgloser Suche weitere Maßnahmen zu ergreifen gewesen wären; dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgloser Suche ohne jede weitere Veranlassung (insbesondere ohne Anzeige des Verlusts bei der Polizei) nach Hause begab und bis zum nächsten Morgen zuwartete, um die Suche fortzusetzen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und muss von einem geprüften, langjährigen Jäger ein verantwortungsvolleres Verhalten gesetzt werden. Dies alles führt zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer – der in der Verhandlung vom 18.09.2023 grundsätzlich einen sehr besonnenen und verantwortungsbewussten Eindruck machte – die Gefahr des (erneuten) unvorsichtigen Führens der Schusswaffe dennoch zu besorgen ist.
Der vom Gericht miteinbezogene sehr tragische Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater während der Jagdausübung über den dramatischen gesundheitlichen Zustand seiner Mutter kurz vor dem Vergessen der Waffe informiert wurde, vermag zu keiner geänderten Beurteilung zu führen. Ebenso vermag der Umstand, dass, wie im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb – wenn auch erst am Morgen des 05.12.2021 – die PI G zur Anzeige des Verlustes der Waffe aufsuchte (und nicht wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt seinerseits von der Polizei kontaktiert wurde), die Prognose nicht in einer Art zu verändern, dass ein unvorsichtiges Führen nicht zu besorgen wäre.
Eine geänderte Beurteilung vermag auch das psychologische Gutachten vom 15.05.2023, welches ausdrücklich – und ausschließlich – zur Frage der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 WaffG erstellt wurde, nicht herbeizuführen. Beim Einziehungstatbestand des § 41 Abs. 1 lit. e StJagdG kommt es nämlich nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden an, sondern ausschließlich darauf, dass das bisherige Verhalten (neben einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) wie gegenständlich die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe besorgen lässt. Das vorgelegte Gutachten beschäftigt sich lediglich mit dem Bereich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung), sodass in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand, welcher ausschließlich auf ein bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage abstellt, keine relevanten Aussagen abgeleitet werden können (vgl. VwGH 12.09.2006, 2003/03/0275).
Soweit sich der Beschwerdeführer letztlich darauf stützt, dass kein Waffenverbot verhängt worden sei, verkennt er, dass die Beurteilungen nach dem WaffG sowie nach dem StJagdG gesondert zu erfolgen haben. Ableitungen aus einer allfälligen Nichtverhängung eines Waffenverbotes schlagen nicht auf ein jagdrechtliches Einziehungsverfahren durch.
Hinzuweisen ist darauf, dass zwar die gegenständliche Einziehung – weil gesetzlich nur so vorgesehen – ohne zeitliche Beschränkung erfolgt, jedoch im Wege einer erneuten Beantragung einer Jagdkarte zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der dann anzustellenden Prognoseentscheidung eine erneute Ausstellung denkbar ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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