LVwG ST LVwG 50.4-2491/2021

LVwG 50.4-2491/2021Landesverwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Qualifikation als Zubau, Geländer-Rahmenkonstruktion, raumbildende Anlage, Steiermärkisches Baugesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-2491/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.4.2491.2021

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Dr. E F, Rechtsanwälte, Bgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.07.2021, GZ: A17-BPV-143229/2015/0020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise

stattgegeben und

der Auftrag zur Beseitigung der Terrassenkonstruktion an der Westfassade im Erdgeschoß in Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheids

ersatzlos behoben.

I.2. Hinsichtlich des Auftrags zur Beseitigung der Geländer-Rahmenkonstruktion im 13. Obergeschoß in Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheids wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

I.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Dr. E F, Rechtsanwälte, Bgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.07.2021, GZ: A17-BPV-143229/2015/0020, den

B E S C H L U S S

gefasst:

II.1. Gemäß § 50 Abs 1 1. Halbsatz, 2. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Auftrags zur Beseitigung der Terrassenkonstruktion an der Südfassade im Erdgeschoß in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids diese insofern für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren insofern

eingestellt.

II.2.Gemäß § 50 Abs 1 1. Halbsatz, 2. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Auftrags zur Beseitigung der Terrassenkonstruktion an der Ostfassade im Erdgeschoß in Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheids wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses insofern als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren insofern

eingestellt.

II.3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum baupolizeilichen Verfahren:

1.1. Am 06.06.2013 langte bei der Baubehörde eine schriftliche Anzeige ein, in der ausgeführt wurde, dass am 08.05.2013 ein Balkon auf dem Vordach im 13. Stock des Hauses Lstraße Nr. errichtet worden sei, der von einem Fenster aus betreten werde, weil es dort noch keine Tür gebe. Weiters wurde in dieser Anzeige aus einem Brief an die Hausverwaltung zitiert, wonach diese mit dem Eigentümer der betreffenden Wohnung Kontakt aufnehmen habe wollen, um zu informieren, dass das Stahlgitter entfernt werden müsse. Die Hausverwaltung habe an die ausführende Baufirma ein Schreiben gerichtet, wonach zu keinem Zeitpunkt die Genehmigung erteilt worden sei, dass ein neuer Balkon auf einer Allgemeinfläche errichtet werden könne, und darüber hinaus die statischen Verhältnisse des Vordachs nicht geeignet seien, eine solche Konstruktion zu tragen. Da von der Hausverwaltung keine weiteren Schritte unternommen worden seien, werde die Baubehörde ersucht, die Angelegenheit überprüfen zu lassen, da es sich um ein sehr gefährliches Projekt handle, bzw. gegebenenfalls einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

1.2. Daraufhin erfolgte am 15.10.2013 eine baupolizeiliche Überprüfung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. In dem darüber angefertigten Amtsbericht wurde u.a. ausgeführt, dass beim Haus Lstraße im 13. OG an der Ostseite über der Loggia des 12. Obergeschoßes ein ca. 1,20 m x 5,00 m großer Balkon errichtet worden sei. Dieser ostseitige Balkon sei aus Metall gefertigt und laut der Anzeige am 08.05.2013 errichtet worden.

2. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 forderte die belangte Behörde die Miteigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** St. L, darunter auch die nunmehrige Beschwerdeführerin, auf, u.a. dazu Stellung zu nehmen, dass an der östlichen Gebäudefront des verfahrensgegenständliches Gebäudes Lstraße im 13. Obergeschoß über der Loggia des 12. Obergeschoßes ein Balkon aus Metall im Ausmaß von ca. 1,20 m x 5,00 m errichtet worden sei.

3. Sodann brachte die Hausverwaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes der Baubehörde einen von ihr verfassten Aushang zur Kenntnis, in dem zum verfahrensgegenständlichen, im angefochtenen Bescheid als „Balkonkonstruktion“ bezeichneten Bauvorhaben ausgeführt wird, dass dieser Balkon als „Absturzsicherung“ von der Wohnungseigentümerin Frau Mag. A B vor wenigen Jahren angebracht worden sei. Eine Balkontüre oder ähnliches sei nicht errichtet worden. Frau Mag. A B habe zugesichert, dass sie sich mit ihrem Architekten bzw. der Baubehörde in Verbindung setzen werde.

4. Sodann findet sich im Akt des baupolizeilichen Verfahrens eine durch die Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht, die die nunmehrige Beschwerdeführerin einem namentlich genannten Architekten erteilt hat und deren Text lautet, dass diesem die Vollmacht erteilt werde, in Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. ****, KG:*****, Lstraße in G, sämtliche Behördenwege zur Erlangung der Baubewilligung für die Absturzsicherung im 13. OG zu erledigen, bei den Behörden alle diesbezüglichen Unterlagen einzusehen und Aktenstücke im Original oder auch in Fotokopie in Empfang zu nehmen sowie notwendige Unterschriften zu leisten.

5.1. In der Folge langten bei der Baubehörde mehrere Stellungnahmen von Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein. In einer dieser Stellungnahmen vom 18.05.2016 führten Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aus, dass im Haus Lstraße zeitweise Geschäfte eingemietet gewesen seien. Danach seien diese zu Wohnungen umfunktioniert worden, die für körperlich eingeschränkte Personen gedacht gewesen seien. Im Jahr 1984 sei seitens des Bauherrn deswegen ein Zusatz zu den Kaufverträgen betreffend die ebenerdigen Wohnungen verfasst worden, welcher die Balkone eben dieser Wohnungen betreffe. In diesem Zusatz stehe explizit, dass die Balkone selbst zu erhalten seien und nur so lange bestehen dürften, als diese von „behinderten Personen“ bewohnt würden. Diesbezüglich wird auf den dem Schriftsatz beiliegenden Aktenvermerk vom 27.03.1984 verwiesen.

5.2. Die Besitzer einer dieser Wohnungen (links vom Hauseingang), Rollstuhlfahrer, seien vor etlichen Jahren verstorben und die Wohnung sei verkauft worden. Seit dem Jahr 2013 habe die Hausgemeinschaft versucht, mit dem Besitzer, Herrn G H in Kontakt zu treten (eingeschriebene Briefe) und auch die Hausverwaltung Ing. I J habe diesen per Mail aufgefordert, den mittlerweile zu Unrecht bestehenden Balkon zu entfernen. Leider sei dies bis dato ohne Reaktion geblieben. Die Verfasserin des Schriftsatzes ersuche die Baubehörde um Information, ob die Hausgemeinschaft den Balkon auf Kosten des Besitzers entfernen lassen dürfe. Der Balkon werde nicht benützt, sei seit dem Verkauf ungepflegt, sei mehrmals von der betreffenden Wohnungs-Eingangstüre Richtung Hauseingangstüre „verschoben“ worden, um etwa das Fahrrad im Trockenen unter den darüber liegenden Balkonen zu „parken“. Der Balkon sei in keinster Weise fixiert, sondern handle es sich nur um einen Bretterboden und eine Bretterwand, die weder an der Wand noch am Boden verankert seien.

5.3. Dem, dem Schriftsatz beigelegten Aktenvermerk vom 27.03.1984 lässt sich entnehmen, dass zwischen dem ursprünglichen Bauherrn des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und der Interessengemeinschaft der Wohnhausanlage Lstraße Nr.***, Nr. *** und Nr. *** eine Vereinbarung u.a. darüber abgeschlossen wurde, dass die Eigentümergemeinschaft in Form eines Präkariums der Belassung der bereits errichteten Loggien im Erdgeschoß des Hauses auf dem ihr gehörigen Grund zustimmt und dafür einen einmaligen, ziffernmäßig bestimmten Anerkennungsbetrag erhält. Die präkaristische Überlassung des Grundes für die Loggien gelte aber nur für den Zeitraum, während dem die dazu gehörigen Wohnungen von einem Behinderten bewohnt würden.

5.4. Der Stellungnahme waren Lichtbilder angeschlossen, die u.a. die Nutzung des Bereichs, der durch die vom angefochtenen Beseitigungsauftrag umfasste Balkonkonstruktion umfriedet wird, als Balkon zeigen.

6.1. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 nahm die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Mitteilung der belangten Behörde vom 25.04.2016 Stellung und führte aus, dass sich die Wohnung Lstraße/Top ** im 13. OG seit dem Erstbezug 1974 im Eigentum ihrer Familie befinde. In den Jahren 2011 und 2012 sei es bei den damaligen Mietern wiederholt zu Klagen gekommen, dass Personen, die offenbar aus den damals von jedermann zu öffnenden Waschraumfenstern ausgestiegen seien, auf dem Vorsprung vor den Fenstern der Wohnung der Beschwerdeführerin herumgeturnt seien, an ihre Fenster geklopft sowie in zwei Fällen auch leere Flaschen hinterlassen hätten. Dies habe sowohl die Mieter der Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdeführerin selbst beunruhigt, weshalb sie sich im Herbst 2012, als eine Renovierung der Balkone im Haus Nr. *** von der Fa K L durchgeführt worden sei, veranlasst gesehen habe, auf eigene Kosten eine Absturzsicherung, klarerweise nur auf der Höhe der Fenster der Beschwerdeführerin, nach den – der Stellungnahme beiliegenden – Plänen der Fa K L anfertigen zu lassen. Dies sei nach dem „Vorbild“ der Geländer der Wohnungen nebenan (Anm. Wohnung Top **) sowie der Wohnung im 13. Stock des Hauses Nr. *** erfolgt. Ein Mauerdurchbruch oder eine Balkontüre seien von der Beschwerdeführerin nie errichtet worden. Im Vorfeld habe sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 auch mit den Vorbesitzern der jetzt im Eigentum von Mag. M N stehenden Wohnung (Anm.: Wohnung Top **) in Verbindung gesetzt, die der Beschwerdeführerin bestätigt hätten, dass von der Baubehörde eine solche Absturzsicherung sogar gefordert worden sei.

6.2. Der Stellungnahme war eine planliche Darstellung der in Rede stehenden Geländerkonstruktion sowie Lichtbilder, die diese und das Fenster der Wohnung Top ** zeigen, beigelegt.

7. Mit E-Mail vom 31.08.2016 wendete sich eine Miteigentümerin an die belangte Behörde und führte darin aus, dass die Hausgemeinschaft keinerlei Unterstützung durch die Hausverwaltung habe. Am vorangegangenen Tag sei bei der Wohnung von Herrn O P rechts der Eingangstüre des Gebäudes Lstraße mit dem Bau eines ca. 5 m langen, ebenerdigen Balkons auf allgemeinem Grund begonnen worden. Angeblich sei dies durch die Hausverwaltung bei der belangten Behörde beantragt und bewilligt worden. Die Hauseigentümer seien nicht befragt worden und seien auch dagegen.

8. Am 26.11.2020 fand eine weitere baupolizeiliche Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt. In dem darüber angefertigten Amtsbericht vom 27.11.2020 wird zu der von Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Beseitigungsauftrags umfassten Geländerkonstruktion ausgeführt, dass im 13. Obergeschoß am bestehenden ostseitigen Vorsprung bzw. Flachdach oberhalb der Bestandsbalkone eine Geländer-Rahmenkonstruktion in Stahlbauweise mit einer Länge von ca. 5,2 m, einer Breite von ca. 1,2 m und einer Höhe von ca. 1 m angebracht worden sei. Dazu sind im Amtsbericht die durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte planliche Darstellung der Geländekonstruktion, sowie zwei Lichtbilder, die die Geländerkonstruktion aus Richtung Osten und aus Richtung Nordosten zeigen, abgebildet. Weiters werden die von den Spruchpunkten I.2. bis I.4. des angefochtenen Beseitigungsauftrags umfassten Terrassenkonstruktionen beschrieben und in den im Amtsbericht abgebildeten Lichtbildern dargestellt.

Zum angefochtenen Beseitigungsauftrag:

9.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Beseitigungsauftrags erging an die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Miteigentümer der Liegenschaft ****, KG ***** St. L, der Auftrag, folgende Anlagen bzw. durchgeführte Maßnahmen binnen zwölf Wochen ab Rechtskraft zu beseitigen:

1. die Balkonkonstruktion in Form einer Geländer-Rahmenkonstruktion in Stahlbauweise mit einer Länge von ca. 5,2 m, einer Breite von ca. 1,2 m und einer Höhe von ca. 1 m im 13. Obergeschoß am bestehenden ostseitigen Vorsprung bzw. Flachdach oberhalb der Bestandsbalkone,

2. die Terrassenkonstruktion mit einer Grundfläche von ca. 9 m² mit einer Länge von ca. 6 m und einer Breite von ca. 1,5 m in Holzbauweise an der Westfassade im Erdgeschoß, rechts neben dem Hauseingang unterhalb der Bestandsbalkone,

3. die Terrassenkonstruktion mit einer Grundfläche von ca. 6,7 m² mit einer Länge von ca. 1,15 m und einer Breite von ca. 5,8 m in Holzbauweise an der Südfassade im Erdgeschoß, zwischen der südwestseitigen Wandscheibe und dem Eingangspodest,

4. die Terrassenkonstruktion mit einer Grundfläche von ca. 7,2 m² mit einer Länge von ca. 1,3 m und einer Breite von ca. 5,3 m in Holzbauweise an der Ostfassade Richtung Norden im Erdgeschoß, unterhalb der Bestandsbalkone.

9.2. Mit Spruchpunkt II. wurden der Beschwerdeführerin und den übrigen Miteigentümern für die baupolizeiliche Kontrolle am 26.11.2020 Kommissionsgebühren in Höhe von € 100,00 vorgeschrieben.

9.3. In der Begründung des Beseitigungsauftrags wird zunächst der Amtsbericht vom 27.11.2020 wiedergegeben und sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Akt Lichtbilder fänden, die einen Bodenaufbau über dem 12. Obergeschoß für die Balkonkonstruktion im 13. Obergeschoß zeigten. Während aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse die Rechtmäßigkeit diverser ursprünglich als konsenslos erachteter Baumaßnahmen nachvollziehbar belegt werden habe können, seien die Balkonkonstruktion inklusive Bodenaufbau im 13. Obergeschoß sowie die drei zwischenzeitlich errichteten Terrassenkonstruktionen im Erdgeschoß mangels Vorliegens entsprechender Baubewilligungen vom vorliegenden Beseitigungsauftrag betroffen. Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien die in der Zustellverfügung genannten Personen.

9.4. In rechtlicher Hinsicht wird zu den Beseitigungsaufträgen in Spruchpunkt I. neben der Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass als vorschriftswidrig eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann gelte, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags einer baubehördlichen Bewilligung bedurft habe bzw. bedürfe, diese jedoch nicht vorliege, sei es, dass sie niemals erteilt worden sei oder nachträglich weggefallen sei. Eine vorschriftswidrige Anlage iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG liege immer so lange vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten treffe den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit (Grundeigentümer), unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen habe. Auch handle es sich nicht um ein lediglich meldepflichtiges Vorhaben iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG: Zum einen befindet sich der im Spruch unter 1. angeführte Balkon auf Höhe des 13. Obergeschoßes des Hauses. Statik und Nutzungssicherheit seien zweifelsohne beeinflusst. Zum anderen könnten sämtliche verfahrensgegenständliche Balkon- und Terrassenkonstruktionen vom Gebäude aus betreten werden. Auch seien diese mit dem Haus unmittelbar verbunden. Die verfahrensgegenständlichen Balkon- und Terrassenkonstruktionen stellten ergo baubewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG dar. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Auch zum Zeitpunkt der Errichtung habe es sich um konsenslose bauliche Anlagen gehandelt. Da die Balkonkonstruktion im 13. Obergeschoß lediglich über ein Fenster betreten werden könne und eine Balkontür offenkundig nicht errichtet worden sei, komme das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands iSd § 40 Abs 2 Stmk BauG schon mangels Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht. Die konsenslosen Baumaßnahmen beträfen Allgemeinflächen der Liegenschaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und den Verpflichteten als Grundeigentümer die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Balkon- und Terassenkonstruktionen aufzutragen.

Zur Beschwerde:

10.1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie zum Sachverhalt im Wesentlichen ausführt, dass sie mit ihrer Mitteilung vom 10.06.2016 der Baubehörde gemäß § 21 Abs 4 Stmk BauG ein gemäß § 21 Stmk BauG bewilligungsfreies Bauvorhaben der Errichtung einer Absturzsicherung in Form einer Geländer-Rahmenkonstruktion am bestehenden ostseitigen Vorsprung/Flachdach oberhalb der Bestandsbalkone im 13. Obergeschoß des Hauses Lstraße ordnungsgemäß bekannt gemacht habe. Eine Nachfrage bei der damals zuständigen Referentin habe die Information ergeben, mit dieser Mitteilung der Beschwerdeführerin sei alles erledigt. Die belangte Behörde habe nun den angefochtenen Beseitigungsauftrag ohne weitere Information, ohne Einräumung von Parteiengehör sowie ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren erlassen.

10.2. Als Beschwerdegründe wird in der Beschwerde zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterbleiben eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens angeführt: Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die in Spruchpunkt I.1. angeführte Geländer-Rahmenkonstruktion als bewilligungsfreies Bauvorhaben bereits 2016 ordnungsgemäß gemäß § 21 Stmk BauG mitgeteilt habe. Eine solche Absturzsicherung in Form der genannten Geländer-Rahmenkonstruktion entspreche der damaligen Definition und Begrifflichkeit eines bewilligungsfreien Bauvorhabens und sei daher weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch aktuell vorschriftswidrig. Die belangte Behörde gehe nun fälschlicherweise von einer „Balkonkonstruktion“ ausgehe, obwohl ein Balkon weder zum Zeitpunkt noch aktuell errichtet worden sei oder in der Natur vorhanden sei: Es bestehe keinerlei Austrittsmöglichkeit aus der vor der Absturzsicherung gelegenen Wohnung. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie dies erkannt und hinsichtlich der Geländer-Rahmenkonstruktion im 13. Obergeschoß am ostseitigen Vorsprung bzw. Flachdach oberhalb der Bestandsbalkone keinen Beseitigungsauftrag erlassen.

10.3. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde weiters feststellen müssen, dass die in den Spruchpunkten I.2. bis I.4. des Beseitigungsauftrags angeführten Terrassenkonstruktionen keine Teile der Liegenschaft beträfen, die gemäß § 2 Abs 4 WEG der allgemeinen Benützung dienten oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegenstünden. Da auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum bestehe, sei § 41 Abs 3 Stmk BauG dahingehend auszulegen, dass den Wohnungseigentümern nur ein baupolizeilicher Auftrag erteilt werden dürfe, der sich auf die in deren ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht stehenden Objekte beziehe. Ausgenommen hiervon seien nur bauliche Anlagen in jenen Bereichen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienten oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegenstehe. Nun seien die in den Spruchpunkten I.2. bis I.4. angeführten Terrassenkonstruktionen bauliche Anlagen, die in Bereichen der Liegenschaft gelegen seien, die im jeweils ausschließlichen Nutzungs- oder Verfügungsrecht der jeweiligen dortigen Wohnungseigentümer stünden und daher der Sachherrschaft der Beschwerdeführerin zur Gänze entzogen seien. Die Beschwerdeführerin könne den Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Terrassenkonstruktion mangels Sachherrschaft im Rahmen des bestehenden Wohnungseigentums nicht erfüllen. Dies hätte die Behörde den vorliegenden Unterlagen, dem Amtsbericht vom 27.11.2020 und insbesondere dem offenen Grundbuch entnehmen können.

10.4. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die Behörde weiters feststellen müssen, dass die in den Spruchpunkten I.2. bis I.4. des Spruchs genannten Terrassenkonstruktionen – ebenso wie die von Spruchpunkt I.1. umfasste Absturzsicherung – bewilligungsfreie Bauvorhaben gemäß § 21 Stmk BauG darstellten. Deren Errichtung sei zulässig gewesen und sei zulässig, sodass die Terrassenkonstruktionen einem Beseitigungsauftrag nicht zugänglich seien. Dazu habe die Behörde im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Ausführungen getätigt: Der begründungsfreie Satz, es würde sich bei den baulichen Anlagen nicht um lediglich meldepflichtige Vorhaben iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG handeln, sei sowohl inhaltlich unrichtig, als auch nicht belegt: Auch bewilligungsfreie Vorhaben könnten Statik und Nutzungssicherheit eines Hauses beeinflussen. Auch sei es unrichtig, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Balkone und Terrassenkonstruktionen vom Gebäude aus betreten werden könnten: Das Vordach, auf welchem die von Spruchpunkt I.1. umfasste Geländer-Rahmenkonstruktion angebracht worden sei, könne nicht vom Gebäude aus betreten werden. Es gebe hier keinerlei Austritts- oder Türöffnung in diesen Bereich (weshalb es sich auch um keinen Balkon handle). Der Umstand, dass die weiteren ebenerdigen Terrassenkonstruktionen vom Gebäude aus betreten werden könnten, sei aber ebenfalls keinerlei Rechtfertigung oder Begründung für die Annahme einer bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahme. Wenn die Behörde schließlich vermeine, dass eine Balkonkonstruktion lediglich über ein Fenster betreten werden könne, so widerspreche sie sich selbst: Das fälschlicherweise als „Balkonkonstruktion“ bezeichnete Vorhaben sei gemäß Spruchpunkt I.1. eine Geländer-Rahmenkonstruktion, die man schon begrifflich nicht „betreten“ könne — schon gar nicht durch ein Fenster. Die belangte Behörde habe daher mangels entsprechendem Ermittlungsverfahren (allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen) eine unrichtige Wertung der vom angefochtenen Bescheid umfassten baulichen Anlagen vorgenommen.

10.5. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin folgende Beschwerdegründe vor: Die Geländer-Rahmenkonstruktion als Absturzsicherung sei keine Balkonkonstruktion, sondern ein bewilligungsfreies Bauvorhaben iSd § 21 Stmk BauG, welches mit Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10.06.2016 der Baubehörde gemäß der damals geltenden Rechtslage ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei.

10.6. Die ebenerdigen, von den Spruchpunkten I.2. bis I.4. des Bescheids umfassten Terrassenkonstruktionen seien ebenfalls bewilligungsfreie bauliche Maßnahmen und daher bloß meldepflichtig. Sie seien weder in ihrer Lage noch in der Konstruktion und Ausgestaltung vorschriftswidrig und daher ebenfalls einem Beseitigungsauftrag nicht zugänglich.

10.7. Bescheidadressat eines Beseitigungsauftrags für bauliche Anlagen im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum könne in jenen Bereichen, in denen ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrechte einzelner Wohnungseigentümer bestünden, nur diese sein. Ausgenommen von dieser Einschränkung wären nur bauliche Anlagen in jenen Bereichen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienten oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegenstehe. Die vom Spruchpunkt I.1. umfasste Absturzsicherung in Form einer Geländer-Rahmenkonstruktion sei zwar auf einem Teil der Liegenschaft errichtet, die der allgemeinen Benützung diene, sei aber mangels Vorschriftswidrigkeit keinem Beseitigungsauftrag zugänglich. Die von den Spruchpunkten I.2. bis I.4. umfassten Terrassenkonstruktionen beträfen jedoch Bereiche der Liegenschaft, die den ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechten der jeweiligen Wohnungseigentümer unterlägen und für die seitens der anderen Wohnungs- und Miteigentümer der Liegenschaft keine Sachherrschaft bestehe. Hinsichtlich dieser baulichen Anlagen hätte die belangte Behörde rechtsrichtig daher (abgesehen vom Umstand, dass ohnedies keine vorschriftswidrige bauliche Anlage bestehe) nur gegenüber den jeweils verfügungsberechtigten Wohnungseigentümern einen Beseitigungsauftrag erlassen dürfen.

10.8. Sodann macht die Beschwerdeführerin die Ausführungen zu den Verfahrensfehlern auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

10.9. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beseitigungsauftrags und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren:

11. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden Urkunden aus der Urkundensammlung des Grundbuchs sowie die relevanten Vorakten zum verfahrensgegenständlichen Gebäude beigeschafft. Zudem übermittelte die belangte Behörde einen Amtsbericht vom 04.11.2021, wonach die von Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Terrasse zur Gänze entfernt worden sei und die von Spruchpunkt I.4. umfasste Terrasse einen rechtmäßigen Bestand darstelle, wobei auf das zur GZ: BFB-2021-88509 protokollierte Verfahren zur Feststellung des rechtmäßigen Bestands verwiesen wird. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark übermittelte die belangte Behörde auch den Akt zu diesem, zur GZ: BFB-2021-88509 protokollierten Verfahren über die Feststellung des rechtmäßigen Bestands der von Spruchpunkt I.4. umfassten Terrasse.

12. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gab die Beschwerdeführerin u.a. bekannt, dass hinsichtlich einer der Terrassen im Erdgeschoß mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2021, GZ: A 17-BFB-2021-88509, festgestellt worden sei, dass es sich dabei um einen rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Stmk BauG handle. Unter einem übermittelte die Beschwerdeführerin den – bereits im Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens erliegenden – Aktenvermerk vom 27.03.1984, dem sich eine Vereinbarung über die von den Spruchpunkten I.2. bis I.4. des Beseitigungsauftrags umfassten Terrassen entnehmen lässt.

13. Darüber hinaus übermittelte die während des erstinstanzlichen Verfahrens zuständige Hausverwaltung I J des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark den Schriftsatz vom 07.12.2022, in dem dargelegt wird, dass die Terrasse vor der Wohnung Top ** im Sommer 2021 und die Terrasse vor der Wohnung Top ** im Sommer 2017 durch den jeweiligen Wohnungseigentümer entfernt worden seien. Die Terrasse vor der Wohnung Top ** sei erst im September 2016 neu errichtet worden. Die Terrasse vor der Wohnung Top ** bestehe mindestens seit 01.01.2016, dem Beginn der Verwaltungstätigkeit der Hausverwaltung I J. Unter einem übermittelte die Hausverwaltung I J einen Schriftwechsel zwischen der Hausverwaltung I J und dem Wohnungseigentümer der Wohnung Top **. In dem Schreiben vom 06.02.2017 führt der Wohnungseigentümer der Wohnung Top ** u.a. aus, dass er vor seiner Wohnung Allgemeingrund für die Errichtung der Terrasse in Anspruch genommen habe und ihm klar sei, dass daraus kein Rechtsanspruch für ihn entstehe.

14. Unmittelbar vor der Verhandlung am 15.12.2022 führte der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichts Steiermark einen unangekündigten Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Beisein eines Vertreters der nunmehrigen Hausverwaltung durch.

15.1. Am 15.12.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin statt. Der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung ergänzend zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen vor, dass für die von den Spruchpunkten I.2. bis I.4. umfassten Terrassenkonstruktionen die rechtskräftige Baubewilligung vom 11.04.1985, GZ: A10/3-KI-25.801/1981-5, vorliege. Für die von Spruchpunkt I.4. umfasste Terrasse bestehe darüber hinaus der rechtskräftige Bescheid vom 10.09.2021, GZ: A 17-BFB-088509/2021/0005, der den rechtmäßigen Bestand dieser Terrasse feststelle. Auch wenn die vor den Erdgeschoßwohnungen gelegenen Terrassen im Rahmen der Neuparifizierung dieser Wohnungen im Jahr 1984 nicht mitparifiziert worden seien, seien die Bereiche der Terrassenkonstruktionen den ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechten der jeweiligen Wohnungseigentümer wohnungseigentumsrechtlich und baurechtlich exklusiv zugeordnet. Der angefochtene Beseitigungsauftrag sei somit hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. bis I.4. rechtswidrig. Hinsichtlich des Spruchpunkts I.1. führte der rechtliche Vertreter in der Verhandlung aus, dass dort keine Balkonkonstruktion, sondern im Jahr 2013 nur eine Absturzsicherung errichtet worden sei, die ohne jeden Zweifel ein baubewilligungsfreies Vorhaben darstelle. Der angefochtene Beseitigungsauftrag sei somit rechtswidrig. Weiters zog der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags zurück und gab auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur Klarstellung des Beschwerdeumfangs an, dass Spruchpunkt II. über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren nicht mitangefochten sei.

15.2. Im Rahmen der Beweisaufnahme in der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung I J als Zeugin einvernommen und erstattete der Amtssachverständige Dipl.-Ing. Q R Befund und Gutachten. Beweisanträge wurden in der Verhandlung keine gestellt, sodass das Beweisverfahren in der Verhandlung geschlossen wurde.

16. Nach Schluss der Verhandlung übermittelte der rechtliche Vertreter an den zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichts ein E-Mail, in dem er zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2021, Ra 2021/06/0116, ausführt, dass der diesem Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende Anlassfall sich relevant von jenem des Beschwerdeverfahrens unterscheide: Im Anlassfall des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofs sei ein (bewilligter) Balkon bzw. dessen Geländer/Absturzsicherung Gegenstand gewesen. Ein Geländer eines Balkons sei mit Sicherheit wesentlicher Teil des bewilligungspflichtigen Balkons, weshalb der Auftrag nach § 41 Abs 3 Stmk BauG rechtsrichtig sei. Im vorliegenden Beschwerdefall liege im 13. Stock lediglich eine Absturzsicherung bzw. Begrenzung (nur) auf einem Dach vor, das nicht betreten oder benützt werden könne und dürfe. Den Unterscheid mache der Umstand aus, dass ein Balkongeländer notwendiger Teil des (bewilligungspflichtigen) Balkons sei und für dessen gefahrlose Nutzung erforderlich sei. Die verfahrensgegenständliche Absturzsicherung bzw. Begrenzung sei hingegen kein für das Dach oder dessen Nutzung zwingender Bauteil, weil das Begehen nicht vorgesehen bzw. erlaubt sei, sondern eine funktionslose bauliche Anlage, die für sich auch nichts „können“ müsse. Eine aus der Bewilligung und technischen Ausführung heraus gar nicht vorgesehene faktische rechtswidrige Nutzung bzw. Begehung bzw. Bekletterung einer nicht begehbaren baulichen Anlage könne nicht zu einer baurechtlichen Einordnung derselben als begehbarer Bauteil (zB Balkon) führen.

II.Sachverhalt:

Zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den Eigentumsverhältnissen daran:

1. Die vom angefochtenen Beseitigungsauftrag umfassten Vorhaben befinden sich auf bzw. vor dem Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, das auf der Liegenschaft ****, KG ***** St. L, bestehend u.a. aus den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, situiert ist.

2. Die Beschwerdeführerin ist zu 87/10630 ideellen Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top ** im hier nicht verfahrensgegenständlichen Gebäude Lstraße Nr.***, G, verbunden ist, sowie zu 47/10630 ideellen Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top ** in dem den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden Gebäude Lstraße, G, verbunden ist, Miteigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft ****, KG ***** St. L.

Zur Geländerkonstruktion (Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags):

3.1. Im Jahr 2013 wurde vor der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wohnung Top ** auf dem Dachvorsprung oberhalb der Loggien im 12. Obergeschoß eine Geländerkonstruktion angebracht. Diese Geländerkonstruktion weist eine Länge von 5,24 m, eine Breite von 1,225 m und eine Höhe von 1 m auf.

3.2. Sie ist vollständig verzinkt und den oberen Abschluss des Geländers bildet ein durchgehender Handlauf aus einem Formrohr mit den Abmessungen 40 x 40 x 2 mm (Höhe/Breite/Stärke). Die Geländersteher sind an der Ostseite des Gebäudes außen an die Dachkonstruktion der Loggienüberdachung angedübelt, sodass die auf das Geländer wirkenden Lasten sowie das Eigengewicht der Geländerkonstruktion in das darunterliegende Gebäude eingeleitet werden. Bei der Geländerkonstruktion handelt es sich um keine Teilausführung einer Pergola.

3.3. Für diese Geländerkonstruktion besteht keine Baubewilligung.

3.4. Die durch das Geländer umfriedete Fläche auf dem Dachvorsprung oberhalb der Loggien im 12. Obergeschoß wird als Balkon genutzt, wobei das ostseitige Fenster der Wohnung Top ** als Zugang zu diesem Balkon dient.

Zur Terrassenkonstruktion an der Westfassade vor der Wohnung Top ** (Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags):

4.1. Im Jahr 2016 wurde im Erdgeschoß an der Westfassade südlich des Hauseingangs des Gebäudes Lstraße vor der Wohnung Top **, die im Wohnungseigentum von O P steht, eine Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 9 m2 sowie einer Länge von 6 m und einer Breite von 1,5 m in Holzbauweise errichtet. Diese Terrasse stellt kein Zubehör zur Wohnung Top ** dar, sondern ist auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft errichtet.

4.2. Bei dieser Terrasse handelt es sich um eine Teilausführung jener Terrasse, die in dem mit Bewilligungsbescheid vom 11.04.1985, GZ: A 10/3-KI-25.801/1981-5, genehmigten Grundrissplan Erdgeschoß vom 18.08.1981, Plannr.: *****/3, Planverfasser: Arch. Dipl.-Ing. S T, sowie in dem mit diesem Bewilligungsbescheid genehmigten Schnitt- und Ansichtsplan vom 18.08.1981, Plannr.: *****/4, Planverfasser: Arch. Dipl.-Ing. S T, als Terrasse dargestellt ist.

4.3. Die genehmigte Terrasse war Teil des Bauvorhabens des Umbaus von Geschäfts- und Büroräumlichkeiten in vier Behindertenwohnungen samt der Errichtung von vier Terrassen samt Pergola. Mit Ausnahme der angeführten Terrasse vor der Wohnung Top ** wurde das Bauvorhaben bereits vor dem 30.04.1985 wie genehmigt errichtet und für das Bauvorhaben die Benützungsbewilligung vom 11.06.1985, GZ: A10/3-KI-25.801/81-31, erteilt. Die gegenständliche Terrasse wurde dann erst im Jahr 2016 errichtet.

Zur Terrassenkonstruktion an der Südfassade vor der Wohnung Top ** (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags):

5.1. Die von Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Terrasse an der Südfassade des Gebäudes Lstraße vor der Wohnung Top **, die im Wohnungseigentum der U V (ehemals: W X) steht, wurde im Jahr 2021 entfernt.

5.2. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zog die Beschwerdeführerin durch ihren rechtlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Beseitigungsauftrags zurück.

Zur Terrassenkonstruktion an der Ostfassade vor der Wohnung Top ** (Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags):

6. Hinsichtlich der von Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags umfassten Terrasse an der Ostfassade des Gebäudes Lstraße vor der Wohnung Top **, die im Wohnungseigentum von Y Z steht, wurde mit Bescheid vom 10.09.2021, GZ: A17-BFB-088509/2021/0005, festgestellt, dass diese Terrasse gemäß § 40 Abs 2 Stmk BauG als rechtmäßig gilt. Dieser Bescheid wurde in der Folge rechtskräftig.

III.Beweiswürdigung:

Zur Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft:

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch.

Zur Geländerkonstruktion (Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags):

2. 1 Der Errichtungszeitpunkt der Geländerkonstruktion im Jahr 2013 ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Aussage der Zeugin Aa B in der Verhandlung und wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten: So brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst vor, dass die Geländerkonstruktion im Jahr 2013 errichtet wurde, was auch anhand des durch die Beschwerdeführerin der Stellungnahme vom 10.06.2016 beigelegten E-Mails der bauausführenden Firma vom 23.07.2013 plausibel ist.

2.2. Die Abmessungen und die Ausführung der Geländerkonstruktion ergeben sich aus dem durch die Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 10.06.2016 vorgelegten Konstruktionsplan der Firma K L, Plannr.: *****.

2.3. Dass die durch die Geländerkonstruktion umfriedete Dachfläche als Balkon genutzt wird, ergibt sich aus der unmittelbaren, durch die angefertigten Lichtbilder dokumentierten Wahrnehmung des Richters beim Ortsaugenschein, bei dem in diesem Bereich Holzbodenfliesen sowie eine Treppenkonstruktion als Ausstiegshilfe beim Fenster wahrgenommen wurden. Die Nutzung der durch die Geländerkonstruktion umfriedeten Dachfläche als Balkon deckt sich mit den beim Ortsaugenschein durch den Vertreter der nunmehrigen Hausverwaltung geschilderten Wahrnehmungen der Wohnungseigentümer, wonach es sich die Mieter der Wohnung Top ** nicht nehmen ließen, diesen Bereich als Balkon zu nutzen, sowie den in der Verhandlung durch die Vertreterin der ehemaligen Hausverwaltung geschilderten Wahrnehmungen der Wohnungseigentümer, wonach die Beschwerdeführerin selbst gemeint habe, dass die Geländerkonstruktion als Absturzsicherung für die Mieter der Wohnung Top ** diene, wenn diese aus der Wohnung hinauskletterten, und die übrigen Wohnungseigentümer auch das Aufstellen eines Wäscheständers wahrgenommen hätten. Auch in den im Akt erliegenden Schreiben von Wohnungseigentümern des verfahrensgegenständlichen Gebäudes wird die Nutzung dieses Bereichs als Balkon geschildert.

2.4. Eine Baubewilligung für die Geländerkonstruktion liegt in den vorgelegten Bauakten zum verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht auf. So ist ein Geländer oder Balkon im 13. Obergeschoß weder in den Ansichten Ost und Nord des Ansichtsplans des Gebäudes Lstraße, Plannr.: ***/37, Planverfasser: Arch. Dipl.-Ing. Ca D, oder dem Grundrissplan des Dachgeschoßes, Plannr.: ***/39, Planverfasser: Arch. Dipl.-Ing. Ca D, die mit der ursprünglichen Baubewilligung dieses Gebäudes vom 05.11.1965, GZ: A 17-1753/1-1965, A17-1830/1-1965, A17-1831/1-1965, genehmigt und mit der Baubewilligung vom 12.12.1968, A10/3-KI 592/1-1966-1, erneut genehmigt wurden, noch in den Grundrissplänen des Dachgeschoßes, Plannr.: *** und ***, Planverfasser jeweils: Arch. Dipl.-Ing. Ca D, die mit den Bewilligungsbescheiden der Planänderungen vom 25.11.1966, GZ: A10/3-KI-592/1966, und vom 26.04.1972, GZ: A 10/3-KI 592/1966-2, genehmigt wurden, enthalten, wie dies auch im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Q R bestätigt wird. Im Übrigen wird das Vorliegen einer Baubewilligung für die Geländerkonstruktion auch durch die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Zur Terrassenkonstruktion an der Westfassade vor der Wohnung Top ** (Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags):

3.1. Dass die von Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags umfasste Terrasse erst im Jahr 2016 errichtet wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben der ehemaligen Hausverwaltung vom 07.12.2022 und dem diesem angehängten Schriftwechsel zwischen der Hausverwaltung und dem Wohnungseigentümer der Wohnung Top **, der Zeugenaussage der Zeugin Aa B und ist anhand der Wahrnehmungen beim Ortsaugenschein nachvollziehbar. Im Übrigen wird die Errichtung dieser Terrasse erst im Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.2. Dass diese Terrasse auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft errichtet wurde, ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 3 Abs 2 WEG 1975 betreffend Abänderung bereits eingetragener Wohnungseigentumsanteile vom 04.10.1983, Verfasser: OAR Ea F, das der Einverleibung des Wohnungseigentums an der Wohnung Top ** zugrunde gelegen ist und in dem die Terrasse vor der Wohnung Top ** nicht als Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt festgelegt wurde. Näher erschließt sich dies aus dem dem Parifizierungsgutachten zugrundliegenden Parifizierungsplan, in dem die betreffende Terrasse als „nicht parifiziert“ beschrieben ist, sowie dem Aktenvermerk vom 27.03.1984 über die Vereinbarung der damaligen Bauwerberin mit den Miteigentümern der in Rede stehenden Liegenschaft, in dem die damalige Bauwerberin erklärt, der Eigentümergemeinschaft dafür, dass sie der Belassung der bereits errichteten Loggien auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft in Form eines Präkariums zustimme, einen näher bezifferten Anerkennungsbetrag zu leisten.

3.3. Dass es sich bei der 2016 errichteten Terrasse um eine Teilausführung der mit Bewilligungsbescheid vom 11.04.1985, GZ: A10/3-KI-25.801/1981-5, genehmigten Terrasse vor der Wohnung Top ** handelt, begründet der Amtssachverständige Dipl.Ing. Q R nachvollziehbar mit einer Zusammenschau der genehmigten Einreichpläne mit der Plannummer *****/3 vom 18.08.1981 (Grundriss Erdgeschoss) und mit der Plannummer *****/4 vom 18.08.1981 (Schnitte, Ansichten), aus der sich ergibt, dass die gesamte, durch ein Geländer eingezäunte Grundfläche von 1,85 m x 6 m als Terrasse errichtet und genutzt werden sollte. Dass es sich um eine Teilausführung handelt, ergibt sich daraus, dass die tatsächlich ausgeführte und vom angefochtenen Beseitigungsauftrag umfasste Terrasse eine geringere Tiefe (ca. 1,50 statt 1,85 m) als die ursprünglich genehmigte hat und die darüber geplante Pergola nicht ausgeführt wurde.

3.4. Dass mit Ausnahme der in Rede stehenden Terrasse das mit Bewilligungsbescheid vom 11.04.1985 genehmigte Bauvorhaben wie genehmigt ausgeführt wurde, ergibt sich aus der Benützungsbewilligung vom 11.06.1985, GZ: A10/3-KI-25.801/81-31, sowie dem Ansuchen der Bauwerberin um Benützungsbewilligung vom 30.04.1985, wonach der Umbau der 3 Geschäfts- und Büroräumlichkeiten in vier Erdgeschoßwohnungen für Behinderte schon längst abgeschlossen sei und die Loggien mit Ausnahme jener vor der Wohnung Top ** bereits errichtet worden seien.

Zur Terrassenkonstruktion an der Südfassade vor der Wohnung Top ** (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags):

4. Dass die von Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Terrassenkonstruktion im Jahr 2021 entfernt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen im Schreiben der ehemaligen Hausverwaltung vom 07.12.2022 sowie der Zeugenaussage der Zeugin Aa B und deckt sich mit den Wahrnehmungen beim Ortsaugenschein. Die Beschwerdezurückziehung erfolgte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Zur Terrassenkonstruktion an der Ostfassade vor der Wohnung Top ** (Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags):

5. Dass hinsichtlich der von Spruchpunkt I.4. umfassten Terrassenkonstruktion mit Bescheid vom 10.09.2021, GZ: A17-BFB-088509/2021/0005, der rechtmäßige Bestand festgestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt dieses Verfahrens, in dem auch die dem Bauansuchen des Wohnungseigentümers der Wohnung Top ** angeschlossenen Lichtbilder enthalten sind, die die von Spruchpunkt I.4. umfasste Terrassenkonstruktion als Gegenstand des Feststellungsverfahrens zeigen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der – gemäß § 119l Stmk BauG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023 – anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 78/2012 (Stmk BauG) lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.

[…]

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)

[…]

§ 21

Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g)Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Zu II., Beschluss:

Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags wegen Zurückziehung der Beschwerde:

1. In der mündlichen Verhandlung zog der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Beseitigungsauftrags angeführten Terrassenkonstruktion an der Südfassade im Erdgeschoß, die entfernt wurde, ausdrücklich zurück. Das Beschwerdeverfahren ist somit insofern einzustellen.

Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses:

2. Mit Bescheid vom 10.09.2021, GZ: A17-BFB-088509/2021/0005, wurde nach Erlassung des angefochtenen Beseitigungsauftrags festgestellt, dass diese Terrasse gemäß § 40 Abs 2 Stmk BauG als rechtmäßig gilt. Gemäß § 40 Abs 3 Stmk BauG gilt dieser Feststellungsbescheid als Bau- und Benützungsbewilligung.

3. Somit kann dahingestellt bleiben, ob diese Terrasse nicht ohnehin bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 11.04.1985, wie die damit genehmigten Einreichpläne vom 18.08.1981 mit der Plannummer *****/3 (Grundriss Erdgeschoss) und mit der Plannummer *****/4 (Schnitte, Ansichten) und die Erteilung der Benützungsbewilligung vom 11.06.1985, GZ: A10/3-KI-25.801/81-31, nahelegen.

4. Aufgrund der Rechtskraft des Feststellungsbescheids und der damit einhergehenden Bindungswirkung kann auch dahingestellt bleiben, ob der für die Bewilligungsfähigkeit iSd § 40 Abs 2 Stmk BauG heranzuziehende § 60 Stmk BauO 1968 nicht Zustimmungserklärungen der übrigen Miteigentümer der auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft errichteten Terrasse gefordert hätte.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich insbesondere aus § 33 Abs 1 und § 58 Abs 2 VwGG ableiten, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Revisionsverfahrens (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011; 06.09.2018, Ra 2017/20/0494; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 05.03.2018, Ro 2017/17/0018; jeweils mwN).

6. Der VwGH überträgt diese Rechtsprechung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sodass das Bestehen eines Rechtschutzinteresses auch Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht ist (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

7. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Anm. 5).

8. Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheids, dem gemäß § 40 Abs 3 Stmk BauG die Rechtswirkung einer nachträglichen Baubewilligung zukommt, ist hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit eingetreten, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen ist. Aufgrund der – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids – eingetretenen Rechtskraft des Feststellungsbescheids vom 10.09.2021, GZ: A17-BFB-088509/2021/0005, somit gemäß § 40 Abs 3 Stmk BauG der Bewilligung für die Terrasse an der Ostfassade, welche den Gegenstand des Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags bildete, ist ein Vollzug des Beseitigungsauftrags ausgeschlossen. Die Vollstreckung des Beseitigungsauftrags ist wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig (vgl. dazu VwGH 22.07.2020, Ra 2018/06/0117 bis 0126 und Ra 2018/06/0127 bis 0136; 20.09.2005, 2002/05/0822; VwGH 12.08.2014, 2011/06/0126; VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011, jeweils mwN).

9. Somit ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheids erteilten Beseitigungsauftrag noch praktische Bedeutung zukäme. Zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen ist das Landesverwaltungsgericht aber nicht berufen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die einem Beschwerdefall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse ist (vgl. dazu VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011, mwN).

10. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheids aufgrund des rechtskräftigen Bescheids über die Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Terrasse als gegenstandslos geworden zu erklären (vgl. dazu vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001; 30.01.2014, 2011/05/0043, jeweils mwN) und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 22.07.2020, Ra 2018/06/0117 bis 0126 und Ra 2018/06/0127 bis 0136).

Zu I., Erkenntnis:

11. Vorauszuschicken ist, dass auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nach der Übergangsbestimmung des § 119l Stmk BauG idF LGBl. Nr. 89/2013 die Rechtslage vor der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 83/2013, somit das Stmk BauG idF LGBl. Nr. 78/2012 anzuwenden ist, da das Verfahren zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Vorhaben bereits – wie sich aus dem Amtsbericht vom 07.06.2013 erschließt – seit der amtlichen Überprüfung der Anzeige im Juni 2013 anhängig war (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0096; 24.03.1998, 97/05/0258, wonach für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist, sodass die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach außen bekannt gegeben werden muss, sondern für die amtswegige Einleitung jedenfalls auch ein von der Behörde intern gesetztes Verwaltungshandeln ausreicht).

Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

12. Ebenfalls kein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Spruchpunkt II. über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, weil dieser Spruchpunkt nicht in Beschwerde gezogen wurde, wie der rechtliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung klarstellte.

13. Darüber hinaus ist Sache des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags nur die Geländerkonstruktion, die den ostseitigen Vorsprung im 13. Obergeschoß oberhalb des Balkons im 12. Obergeschoß umfriedet, nicht jedoch auch die Bodenfliesen aus Holz. Zwar wird in der Begründung des Beseitigungsauftrags ausgeführt, dass „die Balkonkonstruktion inkl. Bodenaufbau im 13. OG vom vorliegenden Beseitigungsauftrag betroffen“ sei, dies spiegelt sich aber im Spruch des Beseitigungsauftrags nicht wieder, der in Spruchpunkt I.1. einzig die „Balkonkonstruktion in Form einer Geländer-Rahmenkonstruktion“ als zu beseitigende bauliche Maßnahme anführt. Da bei einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung dem Spruch der Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354; 09.09.1976, 839/76, wonach bei einem eindeutigen Spruch einer davon abweichenden Begründung kein den Inhalt des Bescheids modifzierende Wirkung zukommt), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Geländerkonstruktion im 13. Obergeschoß, nicht jedoch die Holzfliesen, die auf dem Vorsprung verlegt sind. Dem Landesverwaltungsgericht darf nämlich in inhaltlicher Hinsicht nicht über mehr absprechen, als Gegenstand des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids war (vgl. zB VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).

Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Auftrags zur Beseitigung der Geländer-Rahmenkonstruktion im 13. Obergeschoß in Spruchpunkt I.1.:

14. Ein Beseitigungsauftrag ist zu erteilen, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig war bzw. ist, eine Bewilligung bzw. Genehmigung aber nicht vorliegt (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 21.03.2014, 2012/06/0001; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228).

15. Bei der von Spruchpunkt I.1. umfassten Geländer-Rahmenkonstruktion, die das (rechtswidrig) als Balkon genutzte Vordach umfriedet, handelt es sich um einen Zubau zum Gebäude, da dieses Geländer das Vordach, an das es montiert ist, der Höhe nach vergrößert. Die Qualifikation als Zubau setzt nämlich nicht voraus, dass eine Vergrößerung des Bauvolumens erfolgt, sondern ist auch dann erfüllt, wenn damit keine raumbildende Anlage errichtet wird (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 4 Stmk BauG, Anm. 68; vgl. zur Verlängerung eines Balkons als Zubau iSd § 4 Z 64 Stmk BauG VwGH 11.01.2012, 2011/06/0038; vgl. auch VwGH 27.08.1996, 96/05/0080 zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der Oö BauO 1994).

16.1. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der in Rede stehenden Geländerkonstruktion weder, wie oben unter II.3.2. festgestellt wurde, um eine Teilausführung einer Pergola iSd § 21 Abs 1 Z 2 lit. f Stmk BauG, noch um einen kleineren Zubau iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG:

16.2. So wird durch das Geländer der als Vordach genutzte Balkon umfriedet. Damit ist die Geländerkonstruktion als funktioneller Teil des rechtswidrig genutzten Balkons aber schon aufgrund seines Verwendungszwecks und der Auswirkungen auf die Nachbarn durch die mit Lärmimmissionen verbundene Balkonnutzung nicht mit den in § 21 Abs 1 Z 2 angeführten Anlagen vergleichbar. So geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2012, 2011/06/0038, im ähnlichen Fall einer Vergrößerung eines Balkons eines Wohnhauses von dessen fehlender Vergleichbarkeit mit den in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen aus, weil dieser Zubau vom Haus betreten werden kann und mit diesem unmittelbar verbunden ist und somit die Statik desselben beeinflusst. Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2021, Ra 2021/06/0116, liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei einer Absturzsicherung um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, hätte sich doch anderenfalls gar nicht die Frage gestellt, ob der Beseitigungsauftrag an den richtigen Adressaten ergangen ist. Schließlich führen auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger aus, dass § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG „jedenfalls nicht so ausgelegt werden [darf], dass danach auch kleine Zubauten an Wohnhäusern (Vergrößerung der Wohnnutzfläche) als baubewilligungsfrei einzustufen wären“ (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 21 Stmk BauG, Anm. 14). Auch

16.3. An der mangelnden Vergleichbarkeit der Geländerkonstruktion mit den in § 21 Z 2 Stmk BauG angeführten Anlagen ändert auch nichts, dass der Balkon, der durch die Geländerkonstruktion umfriedet ist, rechtswidrig als solcher genutzt wird, weil die Nutzung der in Rede stehenden Vordachfläche als Balkon nicht bewilligt ist (vgl. § 19 Z 2 Stmk BauG). Würde man nämlich der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, die dieser in der Verhandlung und im Schriftsatz vom 15.12.2022 zum Ausdruck brachte, folgen, dass die Beurteilung der Geländerkonstruktion hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit den in § 21 Z 2 Stmk BauG angeführten Anlagen davon abhängt, ob es sich um rechtmäßigen Balkon handelt, würde derjenige, der seinen Balkon rechtmäßig nutzt und ein nicht bewilligtes Balkongeländer ausführt, gegenüber demjenigen, der seinen Balkon rechtswidrig nutzt und ein Geländer als funktionellen Teil des rechtswidrigen Balkons ausführt, schlechter gestellt, was durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt wäre. Richtigerweise kommt es für die Vergleichbarkeit mit den in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen nur auf die tatsächliche Funktion des Geländers als Geländerkonstruktion des Balkons an und nicht auf die Rechtmäßigkeit des dadurch umfriedeten Balkons.

17.1. Selbst wenn man aber der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin folgen würde und die Geländerkonstruktion aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des Balkons isoliert betrachten würde, wäre diese nicht mit den in Z 2 leg. cit angeführten Anlagen vergleichbar und somit nicht als kleinerer Zubau iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG zu qualifizieren: Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Stmk BauG 1995 (vgl. Erläut. zur RV EZ 992, 12. GPStLT, 78) lässt sich nämlich entnehmen, dass es sich bei baubewilligungsfreien Vorhaben typischerweise um solche handelt, denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz zukommt. So führt auch der Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Entscheidung vom 11.01.2012, 2011/06/0038, – noch zur Rechtslage vor Aufnahme des Begriffs des Verwendungszwecks in § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG (Stmk BauG idF LGBl Nr. 78/2003) – als Grund für die fehlende Vergleichbarkeit einer Vergrößerung eines Balkons eines Wohnhauses mit den in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen an, dass dieser Zubau vom Haus betreten und mit diesem unmittelbar verbunden gewesen sei und somit die Statik desselben beeinflusse. Damit nimmt der Verwaltungsgerichtshof neben den in Z 3 leg. cit. angeführten Vergleichskriterien der Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn einen Vergleich dahingehend vor, ob der zu beurteilende Zubau im Gegensatz zu den in Z 2 leg. cit. angeführten Vorhaben Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes und somit im Wesentlichen – von der Wertung deckungsgleich mit den angeführten Materialien zur Stammfassung – eine sicherheitstechnisch höhere Relevanz aufweist.

17.2. Wie oben unter II.3.2. festgestellt wurde, ist die Geländerkonstruktion an die Dachkonstruktion der Loggienüberdachung angedübelt, sodass die auf das Geländer wirkenden Lasten sowie das Eigengewicht der Geländerkonstruktion in das darunterliegende Gebäude eingeleitet werden. Somit ist die Geländerkonstruktion hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Relevanz nicht mit den in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG angeführten Vorhaben vergleichbar: So können zwar auch Parabolanlagen oder Hausantennenempfangsanlagen gemäß Z 2 lit. i leg. cit. auf dem Dach errichtet werden, jedoch sind diese im Gegensatz zur vorliegenden Geländerkonstruktion, die unbestritten zumindest als Absturzsicherung dient, von ihrer Zweckbestimmung nicht darauf ausgelegt, auch einer darauf einwirkenden Last standzuhalten, sodass auf die in Verbindung stehende Dachkonstruktion wesentlich geringere statische und dynamische Lasten einwirken. Die sonstigen kleineren baulichen Anlagen gemäß Z 2 leg cit sind mit keiner anderen baulichen Anlage fest verbunden und beeinflussen nicht die Statik derselben.

17.3. Zusammenfassend werden nach dem Gutachten des Amtssachverständigen die auf die zu beurteilende Geländerkonstruktion einwirkenden Lasten in das darunterliegende Gebäude eingeleitet, sodass der Einfluss auf die Statik des damit verbundenen Wohnhauses im Vergleich mit den in Z 2 lit. i leg. cit. angeführten Anlagen jedenfalls wesentlich höher ist bzw. im Gegensatz zu den sonstigen in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen überhaupt ein Einfluss auf die Statik vorliegt. Somit ist die Geländerkonstruktion auch in sicherheitstechnischer Hinsicht nicht mit den in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen vergleichbar.

18. Im Ergebnis handelt es sich bei der vorliegenden Geländerkonstruktion, unabhängig davon, ob diese als funktioneller Teil eines Balkons oder für sich genommen als bloße Absturzsicherung einer bloßen Vordachfläche beurteilt wird, um keinen baubewilligungsfreien Zubau iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG, sondern um einen baubewilligungspflichtigen Zubau iSd § 19 Abs 1 Z 1 Stmk BauG, weil auch die sonstigen Tatbestände der §§ 21 und 20 nicht zur Anwendung kommen.

19. Da auf den Zeitpunkt der Errichtung der Geländerkonstruktion Anfang 2013 aufgrund der unmittelbar danach erfolgten Einleitung des amtswegigen Beseitigungsauftragsverfahrens und der Übergangsbestimmung des § 119l Stmk BauG dieselbe Rechtslage zur Anwendung gelangt wie auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, handelte es sich auch im Zeitpunkt der Errichtung um keinen baubewilligungsfreien, sondern um einen baubewilligungspflichtigen Zubau.

20. Mangels Vorliegen einer Baubewilligung für die Geländerkonstruktion ist der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

21. Der Auftrag zur Beseitigung der Geländerkonstruktion ist auch zu Recht an die Beschwerdeführerin ergangen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes (vgl. etwa VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007, Rz. 12; 29.04.2015, 2013/06/0151), sodass auch die Geländerkonstruktion gemäß § 2 Abs 4 WEG 2002 als allgemeiner Teil zu werten ist. Die Adressaten des Auftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage (vgl. etwa VwGH 19.11.2021 Ra 2021/06/0116; 14.09.2021, Ra 2017/06/0025, Rz. 35 mwN), somit auch die Beschwerdeführerin, die zudem Wohnungseigentümerin der Wohnung Top ** ist, von deren Fenster der Zutritt auf die davorliegende, durch die verfahrensgegenständliche Geländerkonstruktion eingerahmte Vordachfläche erfolgt.

Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich dem Auftrag zur Beseitigung der Terrassenkonstruktion an der Westfassade in Spruchpunkt I.2.:

22. Wie oben unter II.4.2. festgestellt wurde, handelt es sich bei der Terrassenkonstruktion an der Westfassade um eine Teilausführung jener Terrasse, die mit Bewilligungsbescheid vom 11.04.1985, GZ: A 10/3-KI-25.801/1981-5, bewilligt wurde.

23. Da der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Terrassen geltende § 66 Stmk BauO 1968, wonach die Baubewilligung erlischt, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen wurde, – wie auch § 31 Stmk BauG – auf den Bau bzw. das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit abstellt (vgl. zu § 31 Stmk BauG VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041), ist die Bewilligung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Terrasse an der Westfassade auch nicht erloschen, weil das Bauvorhaben des Umbaus der Geschäfts- und Büroräumlichkeiten in vier Behindertenwohnungen samt der Errichtung von vier Terrassen samt Pergola im Übrigen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt wurde. Die Baubewilligung konnte hinsichtlich der Terrasse somit auch erst im Jahr 2016 konsumiert werden.

24. Da somit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits eine Baubewilligung vorlag, die die von Spruchpunkt I.2. umfasste Terrasse an der Westfassade umfasst, handelt es sich nicht um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG, sodass Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags zu Unrecht ergangen ist. Der Beschwerde ist somit hinsichtlich Spruchpunkt I.2. stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1. maßgebliche Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Geländerkonstruktion um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handelt, unterliegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass im Regelfall diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. zB VwGH 08.11.2022, Ra 2022/06/0235). Auch weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die an der jeweiligen Stelle des Erkenntnisses zitiert wurde, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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