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LVwG 50.34-1002/2023•LVwG ST LVwG 50.34-1002/2023
LVwG 50.34-1002/2023Landesverwaltungsgericht21.09.2023
Bescheid, baupolizeilicher Auftrag, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Sofortmaßnahme, notstandspolizeiliche Maßnahme, drohender Schadenseintritt, Steiermärkisches Baugesetz, Instandsetzung, Abbruch, Räumung, Schließung, Untersagung der Benützung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der Frau A B, B, M Hdorf, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C D, Ggasse, Gdorf, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf vom 16.01.2023, GZ: B-2021-1262-00055/0004,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf vom 16.01.2023 wird Frau A B gemäß § 39 Abs 4 und § 42 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG) aus Gründen der Sicherheit die Benützung des Wohnhauszubaus auf dem Bauplatz/der Grundstücksfläche, bestehend aus dem Grundstück GSt. Nr. *** aus EZ *** in KG ***** R ab sofort untersagt.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass anlässlich des chemisch-technischen Wassergutachtens vom 11.02.2021 über die Wassergüte des auf der Liegenschaft ***, EZ **, KG ***** R, gelegenen Brunnens massiv erhöhte Belastungswerte festgestellt worden seien. Diese Werte hätten eine Nutzung des Wassers als Trinkwasser nicht mehr zugelassen. Mit Bescheid vom 16.03.2021, GZ: 1725/131-9/2021, sei Frau A B aufgetragen worden die Herstellung der ordnungsgemäßen Wasserversorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser binnen angemessener Frist auf dem GSt. Nr. ***, KG R herzustellen und der Baubehörde mitzuteilen. Der belangten Behörde sei kein Nachweis über die Herstellung der Trinkwasserversorgung vorgelegt worden. Einer neuerlichen Aufforderung vom 14.12.2022 über die Vorlage eines Nachweises über eine aufrechte Trinkwasserversorgung sei Frau A B nicht nachgekommen.
Gemäß § 63 Abs 1 Stmk BauG müssen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. Die Unterlagen aus dem Bauakt „Wohnhauszubau GZ: 753/131-9/1995“ würden eindeutig zeigen, dass es sich hierbei um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen handle, welche derzeit für Wohnzwecke genützt werde. Eine Benützungsbewilligung für die gegenständliche Anlage liege vor.
Aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen zur Vorlage von Nachweisen liege der Behörde kein Beleg über die Versorgung mit genusstauglichem Trinkwasser der Liegenschaft vor. Der mangelhafte Zustand der baulichen Anlage betrifft, aufgrund fehlender Trinkwasserversorgung, die Hygiene, wobei nicht auszuschließen sei, dass Personen gesundheitlich gefährdet werden können. Die Untersagung der Benützung der baulichen Anlage stelle eine im Rahmen der Sicherheit eine Sofortmaßnahme gemäß § 42 Abs 1 Stmk BauG dar.
Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Frau A B durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass 1. die Beschwerdeführerin nicht die richtige Adressatin des gegenständlichen Bescheides sei, zumal die Miteigentümerin, ihre Tochter E F, am 21.09.2020 um Bewilligung des Umbaus und der Sanierung des bestehenden Wohnhauszubaus auf dem GSt.Nr. ***, KG R angesucht habe, was ihr auch mit Bescheid vom 08.02.2021 bewilligt worden sei. Bauherrin sei daher ausschließlich E F und nicht A B.
Außerdem hätte der gegenständliche Bescheid gegenüber der Mutter (Beschwerdeführerin) und ihrer Tochter ergehen müssen, zumal beide ideelle Miteigentümer des Grundstückes seien.
Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass kein tauglicher Grund nach § 39 Abs 4, § 42 Abs 1 Stmk BauG bestehe, aus Gründen der Sicherheit eine Nutzung des Wohnhauszubaus ab sofort zu untersagen. Die belangte Behörde stütze die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit Gefahr in Verzug und auf das vom Nachbarn der Beschwerdeführerin vorgelegte Wassergutachten vom 11.02.2021 über die Wassergüte des auf dem GSt. Nr. ***, KG R gelegenen Brunnens, welcher der einzigen Trinkwasserversorgung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft diene, zumal bis heute keine Ortswasserleitung errichtet worden sei. Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befinde sich das ursprüngliche Wohnhaus, welches von der Beschwerdeführerin bewohnt werde und der bewilligte Zubau ihrer Tochter, welcher bis dato noch nicht fertiggestellt sei und deshalb nicht bewohnt werde. Eine Trinkwasserversorgung des Zubaus sei damit zur Zeit auch nicht notwendig, sodass mangels Bedarfs auch keine Gefahr in Verzug vorliege.
Der Bescheid sei als nichtig aufzuheben. Die Frage, ob die Wassergüte des Brunnens des Nachbarn auf GSt. Nr. ***, KG R, tatsächlich beeinträchtigt sei und damit keine Bauplatzeignung iSd § 5 Stmk BauG für die Neuerrichtung des Zubaus vorliege, hätte die belangte Behörde durch ein einzuholendes Wassergütegutachten abklären müssen, zumal die Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten ihre Bedenken geäußert habe, da das Wasser immer einwandfrei gewesen sei. Der Zusage des Bürgermeisters, die Wasserqualität durch einen Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde der BH Weiz prüfen zu lassen, sei dieser nicht nachgekommen. Die unterlassene Überprüfung stelle einen groben Verfahrensmangel dar, da das vorgelegte Gutachten nicht auf seine Richtigkeit überprüft worden sei und damit bis heute nicht erwiesen sei, dass das Grundwasser kontaminiert und zum Trinken ungeeignet sei. Weder der bekämpfte Bescheid noch die in diesem Zusammenhang zuvor ergangenen Bescheide der Behörde betreffend Wasserversorgung hätten nicht erlassen werden dürfen.
Die mit Aufforderung vom 14.12.2022 gesetzte Frist von 14 Tagen für die Beibringung eines Nachweises über die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung sei jedenfalls unangemessen kurz gewesen. Es seien weder die Weihnachtsfeiertage und die damit verbundenen „arbeitsfreie“ Zeit der Brunnenmeister noch der Umstand des Fachkräftemangels und der Problematik überhaupt auf die Schnelle eine Fachfirma zu finden, die Kapazität frei habe, berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nunmehr auf ihrem eigenen Grund nach trinkbaren Wasser zu suchen und einen Brunnen zu errichten – die Behörde sei darüber bereits in Kenntnis gesetzt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos als nichtig aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Mit Eingabe vom 30.03.2023 hat die belangte Behörde den Beschwerdeschriftsatz samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Mit Vorlageschreiben erstattet die belangte Behörde eine Stellungnahme und bringt im Wesentlichen vor, dass anlässlich des Wassergutachtens vom 11.02.2021 erhöhte Belastungswerte in dem auf der Liegenschaft Nr. ***, EZ **, KG ***** R gelegenen Brunnen festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 16.03.2021, GZ: 1725/131-9/2021 sei Frau A B aufgetragen worden, die ordnungsgemäße Wasserversorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser binnen eine Frist von 6 Monaten auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***** R herzustellen und der Baubehörde mitzuteilen. Der Behörde sei dahingehend kein Nachweis vorgelegt worden. Am 14.12.2022 sei die Vorlage der entsprechenden Nachweise über eine aufrechte Trinkwasserversorgung urgiert worden. Auch hierzu seien keine Nachweise vorgelegt worden. Mit nunmehr bekämpften Bescheid sei die Benützung der baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen untersagt worden – dies als Sofortmaßnahme aufgrund der Aktenlage im Rahmen der Sicherheit gemäß § 42 Abs 1 Stmk BauG. Mangels aufschiebende Wirkung der nunmehr erhobenen Beschwerde gegen vorgenannten Bescheid sie die Vollstreckung am 15.02.2023 eingeleitet worden. Die Familie A B sei mehrfach auf den gesundheitsgefährdenden Zustand des Brunnenwassers hingewiesen worden. Dahingehend habe die Familie A B Anfang 2023 einen Brunnenmeister beauftragt Probebohrungen zwecks Errichtung eines auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin neuen Brunnens durchzuführen. Im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung am 21.03.2023 sei festgestellt worden, dass das Wasser, welches „dieser Brunnen“ führt weiterhin im Haus zur freien Verfügung stehe. Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
II.Sachverhalt:
Die Liegenschaft EZ ***, KG ***** R, inneliegend GSt. Nr. ***, steht im anteilsmäßigen Miteigentum der Frau A B und der Frau E F. Auf diesem Grundstück befindet sich – neben einem offenbar bestehenden Altbestand (ursprüngliches Wohnhaus mit der Adresse B) – der verfahrensgegenständliche „Wohnhauszubau“, der mit Bescheid der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf vom 14.07.2021 baubehördlich genehmigt wurde. Eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk BauG vom 16.12.2022 wurde bei der Baubehörde eingebracht.
Die Wasserversorgung der gesamten verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erfolgt über einen Schachtbrunnen, der sich auf GSt. Nr. ***, KG R (im Eigentum des Herrn G H) befindet. Ein Anschluss an das Ortswassernetz ist nicht gegeben. Ein chemisch-technisches Wassergutachten vom 11.02.2021, welches der Eigentümer jener Liegenschaft, auf dem sich der Schachtbrunnen befindet, in Auftrag gegeben hat, hat erhöhte Belastungswerte (hoher Anteil an E.coli, Enterokokken und coliforme Bakterien) aufgezeigt und wurde festgestellt, dass das Wasser nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf vom 16.03.2021, GZ: 1725/131-9/2021, wurde gemäß § 39 Abs 3 Stmk BauG Frau A B aufgetragen, die auf dem GSt. Nr. ***, KG R befindliche Wasserversorgung durch den Hausbrunnen sofort zu unterlassen und die ordnungsgemäß Trinkwasserversorgung binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu veranlassen und nach Fertigstellung der Baubehörde mitzuteilen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Der Vorlage von entsprechenden Nachweisen ist die Verpflichtete nicht nachgekommen.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid wird der Beschwerdeführerin die Nutzung des Wohnhauszubaus auf dem GSt. Nr. ***, KG R auf Rechtsgrundlage des § 42 Abs 1 Stmk BauG als Sofortmaßnahme iVm § 39 Abs 4 Stmk BauG wegen mangelnder Trinkwasserversorgung der Liegenschaft aufgetragen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdevorbringens getroffen werden. Die Feststellungen betreffend Eigentumsverhältnisse stützen sich auf die Einsichtnahme im webGIS (interne Grundstücksdatenbank des Landes Steiermark) und decken sich diese Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin.
Auf Grund des Wortlauts des Spruches, bestätigt durch das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 23.03.2023 besteht kein Zweifel, dass die Anordnung als Sofortmaßnahmen iSd § 42 Abs 1 Stmk BauG erfolgte.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2018, Ra 2016/11/0132). Im Übrigen hat keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nachstehende Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG), LGBl. Nr. 51/1995 idgF sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich:
§ 39 Abs 4 Stmk BauG:
Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
§ 42 Abs 1 Stmk BauG:
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
V.Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022), das heißt, das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mwN zur Judikatur). Die Grenzen der „Sache“ bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheids entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 59 mwN zur Judikatur). Dabei ist die Sache des Beschwerdeverfahrens durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage determiniert und begrenzt. (vgl. zur unzulässigen Änderung der Sache im Rechtsmittelverfahren im Fall der Anwendung einer anderen Anspruchs- oder Befugnisgrundlage VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086; 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; 09.11.1999, 99/05/0136; 14.12.1995, 95/07/0040; 23.10.1995, 93/10/0128, VwSlg. 14.346 A/1995; 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11.237 A/1983).
Mit bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 4 und gemäß § 42 Abs 1 Stmk BauG (als Sofortmaßnahme) bescheidmäßig Sicherungsmaßnahmen – konkret: die Nutzungsuntersagung des Wohnhauszubaus – vorgeschrieben. Im Vorlageschreiben verweist die belangte Behörde nochmals ausdrücklich darauf, dass die Maßnahme der Nutzungsuntersagung nach § 39 Abs 4 Stmk BauG als Sofortmaßnahmen auf Grundlage des § 42 Abs 1 Stmk BauG aufgetragen wurden.
Da die „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die jeweilige gesetzliche Befugnisgrundlage des baupolizeilichen Auftrags determiniert ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die ausgesprochene Untersagung der (vorschriftswidrigen) Nutzung des Wohnhauszubaus auf Grundlage der angeführten Rechtsgrundlage (§ 42 Abs 1 Stmk Baug) zu Recht erfolgte. Inhaltlich hat das erkennende Landesverwaltungsgericht somit nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Nutzungsuntersagung gemäß § 42 Abs 1 iVm § 39 Abs 4 Stmk BauG vorliegen. Hingegen ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall allenfalls ein anderer baupolizeilicher Auftrag gerechtfertigt wäre (vgl. zur unzulässigen Änderung der Sache im Rechtsmittelverfahren im Fall der Anwendung einer anderen Anspruchs- oder Befugnisgrundlage VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086; 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; 09.11.1999, 99/05/0136; 14.12.1995, 95/07/0040; 23.10.1995, 93/10/0128, VwSlg. 14.346 A/1995; 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11.237 A/1983).
Bei § 42 Abs 1 Stmk BauG handelt es sich um keine Grundlage zur Erlassung eines bescheidmäßigen baupolizeilichen Auftrags, sondern um eine Befugnis zur Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl. [2013] § 42 Stmk BauG, Anm. 4, § 39 Anm. 9; vgl. auch VwGH 23.12.1999, 99/06/0173). Danach ist die Behörde zur Erlassung einer Sofortmaßnahme durch einen unmittelbaren Befehls- oder Zwangsakt verpflichtet, wenn ein unmittelbarer Schadenseintritt bei Unterlassung einer Maßnahme wahrscheinlich ist (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl. [2013] § 42 Stmk BauG, Anm. 2). Sofortmaßnahmen im Sinne des § 42 Abs 1 Stmk. BauG sind somit notstandspolizeiliche Maßnahmen und stellen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Eine Anordnung von Sofortmaßnahmen gemäß § 42 Abs 1 Stmk BauG mittels Bescheid ist damit von vornherein unzulässig und war schon aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Aber auch die Eliminierung des § 42 Abs 1 Stmk BauG im Spruch des bekämpften Bescheides, wodurch sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagung des Wohnhauszubaus nur mehr auf § 39 Abs 4 Stmk BauG stützen würde, zeigt eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf.
§ 39 Abs 1 Stmk BauG erlegt dem Eigentümer von baulichen Anlagen grundsätzlich die Verpflichtung auf, diese in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu „erhalten“ (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041). Eine ‚Instandsetzung‘ im Sinne des § 39 Stmk BauG bedeutet daher Wiederherstellung eines früheren Zustandes, der dem baurechtlichen Konsens entspricht.
Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage dergestalt verschlechtert, dass Baugebrechen iSd Stmk BauG vorliegen, hat die Behörde gemäß § 39 Abs 4 Stmk BauG aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen, wenn die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind das Vorliegen eines Baugebrechens iSd § 4 Z 9 Stmk BauG, dessen Beseitigung (Behebung) technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzumutbar. Es mag zwar zutreffen, dass die mangelhafte Trinkwasserversorgung der gegenständlichen Liegenschaft einen Zustand im Sinne des § 4 Z 9 Stmk BauG bewirkt, jedoch hat die belangte Behörde nicht geprüft, ob die Behebung dieses Baugebrechens tatsächlich technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Treffen die Voraussetzungen des § 39 Abs 4 Stmk BauG zu – ist also die Beseitigung des Baugebrechens technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar – so hat die Behörde die Räumung und Schließung der baulichen Anlagen oder Teile derselben (als Sicherungsmaßnahmen) und nötigenfalls deren Abbruch (zum Zwecke der Beseitigung des Baugebrechens) anzuordnen.
§ 39 Abs 4 Stmk BauG ermächtigt die Behörde im Fall der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung zur bescheidmäßigen Anordnung der Räumung und Schließung der baulichen Anlage sowie als ultima ratio zum Abbruch der baulichen Anlage.
Die behördliche Befugnis zur Räumung und Schließung der baulichen Anlage kommt in der normativen Anordnung des verfahrensgegenständlichen Spruchs in keiner Weise zum Ausdruck. Während nämlich im Spruch normativ nur der Miteigentümerin die Unterlassung der vorschriftswidrigen, mithin der konsenswidrigen Nutzung des Wohnhauszubaus, aufgetragen wird, wird mit einem Räumungs- und Schließungsauftrag iSd § 39 Abs 4 Stmk BauG dem Grundeigentümer aufgetragen, die bauliche Anlage zu räumen und gegenüber der Allgemeinheit zu schließen.
Die Zitierung unzutreffender Bestimmungen im Spruch des Bescheids schadet nur dann nicht, wenn der Bescheid im Übrigen eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich tatsächlich gründet (VwGH 20.06.1995, 93/05/0139). Fallbezogen lässt der bekämpfte Bescheid in seinen gesamten Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass die belangte Behörde die Nutzungsuntersagung zur Sicherung als Sofortmaßnahme nach § 42 Abs 1 Stmk BauG angeordnet hat. Diese Tatsache hat die belangte Behörde auch mit ihrer Stellungnahme zum Vorlageschreiben vom 23.03.2023 bestätigt.
Im Ergebnis war daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Auf die übrigen Beschwerdevorbringen war nicht weiter einzugehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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