LVwG ST LVwG 50.38-1860/2023

LVwG 50.38-1860/2023Landesverwaltungsgericht18.09.2023

Regest

Agri-Photovoltaikanlage, Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, land- oder forstwirtschaflticher Betrieb, Sondernutzung im Freiland, einheitlicher Projektwille, Steiermärkisches Raumordnungsgestz 2010

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.38-1860/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.38.1860.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der A B GmbH Co KG, vertreten durch die C D Rechtsanwälte OG, G Straße, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 27.03.2023, GZ: 367-BAU-2023-NOVO-A,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1. Beschwerdegegenstand:

1.1. Bekämpfte Entscheidung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2023 wurden fünf näher umschriebene Anträge der A B GmbH Co. KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Herrn Dr. E F abgewiesen.

1.2. Beschwerde

Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass die Flächenverhältnisse hinsichtlich der Agri-Photovoltaikanlagen „Heizwerk“ nicht korrekt berechnet wurden. Bei den übrigen Agri-Photovoltaikanlagen sei zu Unrecht vom gesamten Grundstück ausgegangen worden und hätte die belangte Behörde lediglich die Fläche, welche mit Kollektoren besetzt ist, für die Berechnung der 0,5 ha bzw. deren Nichtüberschreitung heranziehen dürfen.

2. Verfahrensgang

Am 12.09.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Am 13.09.2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.

II.Feststellungen:

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 21.06.2023 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

1. Eine Sondernutzung für sämtliche vom Projekt betroffenen Liegenschaften ist nicht gegeben und liegen diese im Freiland (Beweis: Angaben der Parteien, Flächenwidmungsplan).

2. Die A B GmbH Co KG führte den Geschäftszweig „Betrieb von Energieerzeugungsanlagen“ aus (Beweis: Firmenbuchauszug vom 31.07.2023).

3. Die A B GmbH Co KG hat mit Wirkung vom 03.03.2023 und somit nach Einreichung der gegenständlichen Agri-Photovoltaikanlagen (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2022, 17.01.2023 und 24.02.2023) ein Gewerbe für „Holzschlägerung, Bringung und Zerkleinerung“ rechtswirksam angemeldet (Beweis: Vorlage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung 12.09.2023).

4. Die A B GmbH Co KG betreibt weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Land- und Forstwirtschaft auf den projektbezogenen Liegenschaften. Herr Dr. E F besitzt und betreibt eine Land- und Forstwirtschaft und gehören zu dieser die gegenständlichen Liegenschaften. Der bloße Betrieb eines forstwirtschaftlichen Gerätes, welcher im Übrigen erst nach Antragstellung erfolgte, kann eine Land- und Forstwirtschaft nicht begründen (Beweis: Angabe von Herrn Dr. E F in der mündlichen Verhandlung, wonach er selbst bzw. in seinem Auftrag die Land- und Forstwirtschaft geführt wird).

5. Die fünf beantragten Agri-Photovoltaikanlagen werden von einem einheitlichen Projektwillen getragen (Beweis: Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2023).

6. Im Rahmen „Betrieb von Energieerzeugnisanlagen“ sieht das Raumordnungsgesetz keine Möglichkeit vor, außerhalb der Ausweisung als Sondernutzung Agri-Photovoltaikanlagen errichten und betreiben zu können (Beweis: Gesetzeslage – siehe unten).

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, den im Klammerausdruck angeführten Beweismitteln sowie den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Über Befragen konnte in der mündlichen Verhandlung von Herrn Dr. E F schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (überwiegend Forstwirtschaft) selbst betreibt. Dies geschieht in seinem Auftrag und auch durch ihn selbst.

Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, führt die Beschwerdeführerin den Geschäftszweig „Betrieb von Energieerzeugungsanlagen“. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesellschaftsvertrag ist unter § 3 ersichtlich, dass der Gegenstand des Unternehmens die Planung, der Bau und der Betrieb von Energieerzeugungsanlagen ist. Dass die Beschwerdeführerin davon unabhängig eine Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Raumordnungsgesetzes betreibt, steht auch im direkten Widerspruch mit der Angabe des Geschäftsführers Dr. E F, wonach er in eigener Person den geerbten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb leitet.

IV.Erwägungen:

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (im Folgenden Stmk. ROG) lauten wie folgt:

§ 2 Abs. 1 Z 1 ROG lautet:

„1. Agri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:

a) Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;

b) gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;

c) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.

Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes muss zum Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung bereits vorliegen.“

§ 33 Abs. 4 Z 6 ROG lautet:

„Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig.

6. Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m² und Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha. Die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage ohne entsprechende Festlegung einer Sondernutzung im Freiland ist je landwirtschaftlichem Betrieb nur einmal zulässig. Mehrere Freiflächenanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gelten als einheitliche Anlage, deren Fläche zusammenzurechnen ist. Ein räumlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die jeweiligen Anlagen die visuelle Wirkung einer einheitlichen Standortfläche erzeugen. Beträgt der Abstand zwischen den Standortflächen weniger als 100 m, so liegt jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang vor. Ausgenommen von der Zusammenrechnungsregelung sind Agri-Photovoltaikanlagen, die im unmittelbaren Anschluss an gewidmetes Bauland der Kategorie Dorfgebiet errichtet werden.“

§ 68a Abs. 15 ROG lautet:

„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten § 2 Abs. 1 Z 1 und 39a, § 11 Abs. 11, § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6, § 40 Abs. 4 Z 3 und 5 und § 67h Abs. 3a, 6 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.“

3. Rechtliche Erwägungen

3.1. Zur Anwendbarkeit der Novelle LGBl. 73/2023:

Die gesetzlichen Grundlagen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (StROG) und die daraus erfließenden Verordnungen richten sich nach dem Zeitpunkt der behördlichen bzw. nunmehr gerichtlichen Entscheidung (vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0041). § 33 Abs 4 Z 6 StROG ist gemäß § 68 a Abs 15 StROG mit 15. Juli 2023 in Kraft getreten. Demnach ist bei der Prüfung, ob die Bauplatzeignung iSd § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG gegeben ist, das Raumordnungsgesetz in seiner aktuellen Fassung anzuwenden.

3.2. Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft

Zumal im gegenständlichen Fall keine Errichtung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben ist, ist die Bauplatzeignung iSd § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG nicht gegeben und war die Beschwerde abzuweisen. Sowohl aus der Begriffsdefinition der Agri-Photovoltaikanlage in § 2 Abs 1 Z 1 sowie auch in § 33 Abs 4 erster Satz ROG ist zu entnehmen, dass derartige Anlagen nur im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig sind.

Die Beschwerdeführerin hat in keinem Verfahrensstadium behauptet oder bescheinigt, dass sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt (nur dann kann im Sinne der Judikatur des VwGH von einer Tätigkeit "im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft" gesprochen werden). Das Betreiben eines forstwirtschaftlichen Gerätes kann auch außerhalb eines solchen Betriebes erfolgen und bedingt sohin das Vorliegen eines solchen Betriebes nicht eo ipso. Ist aber kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben, kann durch die beschwerdeführende GmbH, mit dem Geschäftszweig „Betrieb von Energieerzeugungsanlagen“, auch keine Agri-Photovoltaikanlage errichtet und betrieben werden (vgl. VwGH 31.03.2004, 2002/06/0152).

3.3. Je landwirtschaftlichen Betrieb nur einmal zulässig

Die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage ohne entsprechende Festlegung einer Sondernutzung im Freiland, ist je landwirtschaftlichem Betrieb nur einmal zulässig (vgl. § 33 Abs 4 Z 6 ROG).

Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch beabsichtigt fünf Agri-Photovoltaikanlagen auf den Liegenschaften des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn Dr. E F zu errichten. Wie von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, handelt es sich bei den fünf Agri-Photovoltaikanlagen um ein Projekt mit einem einheitlichen Projektwillen. Demzufolge ist auch die Einschränkung auf nur eine Agri-Photovoltaikanlage nicht möglich und von Seiten der Beschwerdeführerin nicht gewollt.

Die Beschwerde ist sohin auch aus diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

3.4. Verfassungsrechtliche Bedenken

Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken (Verstoß gegen den Vertrauensschutz) durch den Beschwerdeführer werden nicht geteilt und die Novelle LGBl 73/2023 als im Rahmen des politischen Ermessensspielraumes angesehen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfGH 18.06.2019, G150/2018).

Darüber hinaus ist die Änderung durch die Novelle LGBl 73/2023 im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, zumal Agri-Photovoltaikanlagen stets nur im Rahmen „eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ betrieben werden konnten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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