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LVwG 50.37-6/2023; LVwG 40.37-48/2023•LVwG ST LVwG 50.37-6/2023; LVwG 40.37-48/2023
LVwG 50.37-6/2023; LVwG 40.37-48/2023Landesverwaltungsgericht12.09.2023
Kellergeschoß, Abstandsrelevanz, Gebäudefront, Geschoß, erforderlicher Abstand, Grenzabstand, Berechnung des Grenzabstandes, Steiermärkisches Baurecht, Erdgeschoß, mehrere Gebäudefronten, Zurückversetzung der Geschoße, anzurechnendes Geschoß, Außenwandfläche, Restgeschoßhöhe
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn DI C D, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 31.10.2022, GZ: A17-BAB-030585/2021/0043,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I. Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG) wird die Bescheidbeschwerde vom 10.12.2022 mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als die Baubewilligung vom 31.10.2022 aufgrund erfolgter Projektänderung auch unter Zugrundelegung der folgenden mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.09.2023 und einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildender Projektunterlagen erteilt wird:
Baubeschreibung vom 05.07.2023
Berechnungsblatt über die Kellerhöhe über Erdniveau vom 05.07.2023
Austauschplan vom 05.07.2023, PlanNr. 141-ER01, Index B
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.
II.Gemäß § 9 Abs 1 Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 iVm Anlage 1, Tarifposten 32 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung 2012 hat die Mitbeteiligte Partei, sohin die A B GmbH als Bauwerberin für insgesamt 9 Genehmigungsvermerke auf den obgenannten Projektunterlagen (jeweils 3 auf den an die belangte Behörde zu übermittelnden, an die Bauwerberin auszufolgenden, sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von gesamt € 45,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn DI C D, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 31.10.2022, GZ: A17-BAB-030585/2021/0043, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 VwGVG wird der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig
zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdevorbingen, Vorverfahren:
Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 30.10.2022, GZ: A17-BAB-030585/2021/0043, wurde der A B GmbH unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz idF LGBl Nr. 45/2022 und gemäß § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz idF LGBl Nr. 87/2013 die baubehördliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 9 PKW-Abstellflächen in G, J, Bstraße, auf dem Grundstück Nr. **** EZ **** KG ***** J unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde – unter Verweis auf die Begründung – ausgesprochen, dass mit der Erteilung dieser Baubewilligung die erhobenen Einwendungen als miterledigt gelten. Unter Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer des Bauwerkes gemäß § 4 Kanalgesetz 1988 idF LGBl Nr. 87/2013 verpflichtet sei, die Schmutzwässer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten.
Gegen diesen Baubescheid wurde binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht richtig, dass der oberirdische Teil der Tiefgarage nicht abstandsrelevant sei. § 13 Abs 4 und Abs 6 Stmk BauG 1995 definierten, was als Geschoß anzurechnen sei, aber nicht, dass es Geschoße brauche, um eine abstandsrelevante Gebäudefront zu generieren. Gemäß § 4 Z 30 Stmk BauG 1995 stelle die Außenwandfläche eines Gebäudeteiles die Gebäudefront dar. Im Beschwerdefall würden 0 Geschoße vorliegen und sei daher ein Abstand von 2 m einzuhalten. Lt. eingereichtem Plan seien nur 33 cm vorgesehen. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle den beanstandeten Bescheid aufheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Bescheidbeschwerde vom 10.12.2022 wurde sowohl von Herrn DI E F als auch von Herrn DI C D erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2022, GZ: A17-BAB-030585/2021/0048, wurde die Beschwerde des Herrn DI E F gegen den Baubescheid vom 31.10.2022 als verspätet und mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Einlangend per 02.01.2023 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 10.12.2022 samt Bezug habenden Bauakt zu GZ: BAB-030585/2021 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Mit hg. Schreiben vom 19.06.2023 wurden die Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs über das bisherige Ermittlungsergebnis informiert und insbesondere der Bauwerberin aufgrund einer Abstandsverletzung die Möglichkeit eingeräumt, das vorgelegte Bauvorhaben abzuändern. Die belangte Behörde erstattete mit Eingabe vom 18.07.2023 hiezu eine Stellungnahme.
Einlangend per 10.07.2023 legte die Bauwerberin geänderte Einreichpläne vor. Die weiteren Verfahrensparteien wurden mit hg. Schreiben vom 26.07.2023 über die Projektänderung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer nahm am 01.08.2023 hg. Akteneinsicht. Weitere Stellungnahme zum geänderten Projekt erfolgte nicht.
Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 15.03.2021, bei der Baubehörde der Stadt Graz am 18.03.2021 eingelangt, begehrt die A B GmbH (im Folgenden Mitbeteiligte Partei) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 9 PKW-Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. **** EZ **** KG ***** J (vgl. vorgelegter Bauakt der belangten Behörde).
Mit behördlicher Verfügung vom 06.12.2021 erfolgte zu obgenannten Bauvorhaben die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung. Herr DI E F wurde als Nachbar zur Bauverhandlung geladen (vgl. vorgelegter Bauakt der belangten Behörde).
Mit schriftlicher Eingabe vom 21.12.2021 erstattete Herr DI E F Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Im Einwendungsschriftsatz werden zunächst (Punkte 1. bis 7.) Mängel geltend gemacht, die nicht mit subjektiv-öffentlichen Rechten in Zusammenhang stehen. Als Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten wird eine Grenzabstandsverletzung, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Entsorgung für Regenwässer und eine Erhöhung des ortsüblichen Schallpegels infolge punktueller Erhöhung der Dichte geltend gemacht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers werde ein Bauteil auf einer Länge von ca. 12,5 m lt. Plan 1,44 m über dem Gelände errichtet. In diesem Bereich sei ein Grenzabstand mit 0,33 m eingetragen. Da eine offene Bebauung vorliege und der Keller als Geschoß anzurechnen sei, müsse ein Grenzabstand von 3 m eingehalten werden. Darüber hinaus würden die „Freiraumplanerischen Standards – Geländeveränderungen“ der Stadt Graz nicht eingehalten. Der oberflächennahe Boden auf dem Baugrundstück sei mangelhaft bzw. nicht sickerfähig, weshalb die projektierte Entsorgung der Niederschlagswässer, die zu einem Teil unmittelbar an der Grundstückgrenze vorgesehen sei, geeignet sei, Beeinträchtigungen zu verursachen. Angesichts der Gesamtanzahl der zur Bewilligung beantragten Wohneinheiten komme es zu einer erhöhten Lärmeinwirkung, dies umso mehr, als die Wohnanlage durch offene Laubengänge erschlossen werde und auch die Aufzugsanlage im Freien angeordnet sei. Darüber hinaus wird eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens durch Schuttablagerungen befürchtet. Als privatrechtliche Einwendung wird geltend gemacht, dass es infolge städtebaulicher Trägheit zu inhomogenen Bebauungen mit fragwürdiger Bauqualität im Gebiet zwischen F-K-Straße – Bstraße – E-H-Straße – und dem Rad-Fußweg komme (vgl. Einwendungsschriftsatz vom 21.12.2021 im vorgelegten Bauakt der belangten Behörde).
Am 22.12.2021 fand die Bauverhandlung vor der belangten Behörde statt. Herr DI E F war bei der Bauverhandlung anwesend und verwies auf seinen Einwendungsschriftsatz vom 21.12.2021 (vgl. Verhandlungsschrift vom 22.12.2021 im vorgelegten Bauakt der belangten Behörde).
Nach Durchführung der Bauverhandlung legte die Mitbeteiligte Partei geänderte Pläne vor (vgl. Planeingang vom 24.05.2022, Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2022). Herr DI E F erstattete hiezu eine Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 31.08.2022).
Mit angefochtenem Baubescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 31.10.2022, GZ: A17-BAB-030585/2021/0043, wurde unter Spruch I der Mitbeteiligten Partei gemäß §§ 19, 29 Stmk BauG idF LGBl Nr. 45/2022 die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 9 PKW-Abstellflächen in G, J, Bstraße, auf dem Grundstück Nr. **** EZ **** KG ***** J unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt, und gleichzeitig ausgesprochen, dass mit Erledigung dieser Baubewilligung die erhobenen Einwendungen als miterledigt gelten, wobei auf die Begründung verwiesen wird. Der Baubescheid wurde Herrn DI E F am 11.11.2022 zugestellt. Eine Zustellung dieses Baubescheides an Herrn DI C D erfolgte nicht (vgl. angefochtener Baubescheid vom 31.10.2021, vorgelegter Bauakt der belangten Behörde, hg. Schreiben vom 19.06.2023, OZ 11).
Das baubehördlich bewilligte Bauvorhaben ist in den behördlich genehmigten Projektunterlagen, insbesondere im Austauschplan vom 16.05.2022 und der Baubeschreibung vom 03.12.2021 dargestellt, auf welche verwiesen wird. Im behördlich bewilligten Einreichplan vom 16.05.2022 ist insbesondere im Bereich des Kellers/Garagengeschoßes zur Grenze der Grundstücke des Beschwerdeführers ein Abstand von 0,33 m bis ca. 1,00 m projektiert. Die in Erscheinung tretende (sohin über dem natürlichen Gelände befindliche) im Beschwerdefall relevante – (sohin den Grundstücken des Beschwerdeführers zugewandte) Außenwandfläche des untersten Geschoßes (Keller) ist im Einreichplan mit einer Höhe von 1,32 m angegeben. Beim projektierten Gebäude bzw. Gebäudeteilen sind im Bereich des Erdgeschoßes und der Obergeschoße Geschoßhöhen von über 3,0 m projektiert, während die Raumhöhe im Keller mit 2,44 m bzw. die Geschoßhöhe unter 3,0 m dargestellt ist. Die im Beschwerdefall relevante nord-östliche Gebäudeecke erreicht im Bereich des Kellergeschoßes eine Höhe von 1,32 m, im Bereich des Erdgeschoßes und ersten Obergeschoßes eine Höhe von 7,35 m bzw. im Bereich des Rücksprunges eine Höhe von 10,35 m jeweils über dem natürlichen Gelände iSd § 4 Z 46 Stmk BauG 1995. Im Einreichplan ist ein Grenzabstand von 5,67 m dargestellt (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Schnitt D-D im Einreichplan, hg. Schreiben vom 19.06.2023, OZ 11).
Mit Eingabe vom 10.07.2023 änderte die Mitbeteiligte Partei das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben insoweit ab, als das Kellergeschoß nunmehr dergestalt projektiert ist, dass dessen Gebäudefront zur Grenze zu den Grundstücken des Beschwerdeführers einen Abstand von mindestens 2,02 m einhält. Darüber hinaus wurde das Projekt insofern abgeändert, als nunmehr in der Tiefgarage nicht mehr 9 PKW-Stellplätze projektiert sind, sondern 8 Stellplätze und 1 PKW-Stellplatz (für Behinderte) im Freien, und zwar im westlichen Anschluss an die Tiefgarageneinfahrt entlang der Grenze zur Bstraße (vgl. Baubeschreibung vom 05.07.2023, Berechnungsblatt zur Kellerhöhe vom 05.07.2023, Austauschplan vom 05.07.2023, Index B, hg. Schreiben vom 26.07.2023, OZ 14).
Herr DI E F war – zusammen mit Frau G H - grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. ****, Nr. **** und Nr. **** alle EZ **** KG ***** J. Die Grundstücke Nr. **** und Nr. **** grenzen im Süden unmittelbar an das Baugrundstück an (vgl. Grundbuch, webGISpro Steiermark, hg. Schreiben vom 19.06.2023, OZ 11).
Mit Schenkungsvertrag vom 08.04.2022 gingen die zuvor genannten Grundstücke in das Hälfteeigentum des Herrn DI C D über, wobei der diesbezügliche Grundbuchsantrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am 10.08.2022 beim Bezirksgericht Graz-Ost einlangte und der Grundbuchsbeschluss mit 18.08.2022 durchgeführt wurde. Damit sind zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Frau G H und Herr DI C D Eigentümer der Grundstücke Nr. ****, Nr. **** und Nr. **** alle EZ **** KG ***** J (vgl. Grundbuch, Aktenvermerk vom 06.06.2023, OZ 9, hg. Schreiben vom 19.06.2023, OZ 11).
Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. **** KG ***** J ist mit einem Wohnhaus bebaut (vgl. Lageplan).
Das zu bebauende Grundstück und die Grundstücke des Beschwerdeführers sind im Allgemeinen Wohngebiet ausgewiesen (vgl. Flächenwidmungsplan der Stadt Graz).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, so insbesondere aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde zu GZ: A17-BAB-030585/2021, den behördlichen genehmigten Einreichunterlagen bzw. den Projektunterlagen vom 16.05.2022 und dem Austauschplan vom 05.07.2023.
Die Feststellungen zu den Gebäude- und Abstandsabmessungen ergeben sich aus den vorliegenden Einreichplänen. Den Verfahrensparteien wurde zu den getroffenen Feststellungen zuvor Parteiengehör gewährt und blieben diese Ermittlungsergebnisse unbestritten. Aus diesem Grund war auch die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, zumal ein solches von keiner Partei beantragt wurde.
Ebenso wurde den Parteien, insbesondere den Beschwerdeführern zu den Eigentumsverhältnissen und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen Parteiengehör gewährt. Auch diese Feststellungen blieben unbestritten.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Bescheidbeschwerde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hält es auch nicht für erforderlich, eine solche durchzuführen, zumal sich anhand der vorliegenden Akten und Vorbringen, insbesondere den Einreichplänen der maßgebliche Sachverhalt feststellen lässt. Den Verfahrensparteien wurde insbesondere zur erfolgten Projektänderung Parteiengehör gewährt, sodass die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten zum nunmehr vorliegenden Projekt Stellungnahmen abzugeben. Da seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes die Parteien auch über die Rechtslage informiert wurden und die belangte Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme abgab, erweist sich auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Erörterung der rechtlichen Erwägungen als nicht erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl Nr. 59/1995 idF LGBl Nr. 71/2020 – im Folgenden Stmk BauG 1995 – anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
3. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt auch für den Nachbarn, der die Parteistellung beibehalten hat (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0193). Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen.
Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 ist der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Nähverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von einer genehmigten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanalage Einwirkungen auf dem Bauplatz ausgehen können.
Die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. **** und Nr. **** KG ***** J grenzen an den Bauplatz unmittelbar an, sodass dem Beschwerdeführer die Stellung als Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 zukommt.
Wie im Sachverhalt festgestellt, war Herr DI E F grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. ****, Nr. **** und Nr. **** alle EZ **** KG ***** J. Herr DI E F war sohin im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen mit Schriftsatz vom 21.12.2021 gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG 1995. Da im Einwendungsschriftsatz insbesondere u.a. auch Abstandsverletzungen durch das Bauvorhaben geltend gemacht wurden – und somit eine zulässige Einwendung iSd § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG 1995 erhoben wurde – hat Herr DI E F auch diesbezüglich seine Parteistellung im Bauverfahren zu GZ: BAB 030585/2021 beibehalten.
Mit Schenkungsvertrag vom 08.04.2022 gingen die zuvor genannten Grundstücke in das Hälfteeigentum des Herrn DI C D über, wobei der diesbezügliche Grundbuchsantrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am 10.08.2022 beim Bezirksgericht Graz-Ost einlangte und der Grundbuchsbeschluss mit 18.08.2022 durchgeführt wurde. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass Herr DI C D seit 10.08.2022 grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. ****, Nr. **** und Nr. **** alle EZ **** KG ***** J ist und Herr DI E F sein diesbezügliches Eigentumsrecht verloren hat.
Im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Baubescheides gegenüber Herrn DI E F, sohin am 11.11.2022 war bereits Herr DI C D – und nicht mehr Herr DI E F – grundbücherlicher Eigentümer der Nachbargrundstücke. Da ein Baubewilligungsbescheid dingliche Wirkung entfaltet, sind im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (DI E F) auf den Rechtsnachfolger (DI C D) übergegangen. Aus diesem Grund war der Baubewilligungsbescheid vom 31.10.2022 nicht mehr Herrn DI E F zuzustellen, sondern Herrn DI C D, der bereits am 10.08.2022 in sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Nachbargrundstücke eingetreten ist und somit auch in die Parteistellung im Bauverfahren zu GZ: BAB-030580/2021. Da der Baubescheid jedoch nicht Herrn DI C D zugestellt wurde und somit nicht ihm gegenüber erlassen wurde, ist Herr DI C D übergangener Nachbar iSd § 27 Abs 4 Stmk BauG 1995.
Da Herr DI C D in der Zustellverfügung des Baubescheides vom 31.10.2022 nicht als Empfänger genannt ist, konnte auch keine Heilung iSd § 7 Zustellgesetz eintreten, zumal § 7 Zustellgesetz vom formellen Empfängerbegriff ausgeht. Damit wurde Herrn DI C D auch aus diesem Grund der Baubescheid vom 31.10.2022 nicht rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG setzt der Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung des Bescheides voraus. Solange sohin dem Empfänger ein Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, beginnt die Beschwerdefrist ihm gegenüber nicht zu laufen.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die Bescheidbeschwerde des Herrn DI C D vom 10.12.2022 nicht verspätet ist und Herrn DI C D auch als übergangene Partei Beschwerdelegitimation gemäß § 7 Abs 3 VwGVG zukommt (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Damit erweist sich die Bescheidbeschwerde vom 10.12.2022, die auch von Herrn DI C D (Beschwerdeführer) eingebracht wurde, als zulässig.
In der Bescheidbeschwerde vom 10.12.2022 wird nunmehr ausschließlich eine Verletzung des § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 (Grenzabstand) durch das gegenständliche Bauvorhaben geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine zulässige Einwendung iSd § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG 1995 idF LGBl Nr. 71/2020.
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe. Das bedeutet, dass dem Verwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Im Falle von Nachbarbeschwerden ist eine Berücksichtigung objektiven Rechts unzulässig.
Beschwerdegegenstand ist sohin, ob der Beschwerdeführer durch das nunmehr verfahrensgegenständliche (mit Austauschplan vom 05.07.2023 abgeänderte) Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 verletzt wird.
Im Beschwerdefall liegt auch eine iSd § 13 Abs 8 AVG zulässige Projektänderung vor, zumal durch die vorliegende Projektänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Die vorliegende Projektänderung ist auch von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst, sodass das Verwaltungsgericht auch zuständig ist, über die erfolgte Projektänderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zu den geltend gemachten Nachbareinwendungen und Beschwerdeausführungen wie folgt erwogen:
Gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand).
Gemäß § 13 Abs 6 Stmk BauG 1995 ist bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
Die im Beschwerdefall relevante nord-östliche Gebäudeecke hat im Bereich des Kellergeschoßes eine Höhe von 1,24 m bis 1,32 m, im Bereich des Erdgeschoßes und ersten Obergeschoßes eine Höhe von 7,35 m bzw. im Bereich des Rücksprunges eine Höhe von 10,35 m jeweils über dem natürlichen Gelände iSd § 4 Z 46 Stmk BauG 1995. Das ergibt sohin gemäß § 13 Abs 6 Stmk BauG 1995 im Bereich der dem Nachbargrundstück Nr. **** KG ***** J zugewandten Gebäudefronten im Bereich des projektierten Erdgeschoßes und ersten Obergeschoßes 2 bzw. 3 Geschoße im Bereich des Rücksprunges (3. OG). Im Einreichplan ist ein Grenzabstand von 5,67 m dargestellt.
Gemäß § 4 Z 39 Stmk BauG 1995 ist Keller als bauliche Anlage definiert, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Damit handelt es sich beim projektierten untersten Geschoß um einen Keller iSd § 4 Z 39 Stmk BauG 1995.
Gemäß § 4 Z 34 Stmk BauG 1995 ist ein Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Damit kommt dem verfahrensgegenständlichen Keller auch Geschoßeigenschaft iSd § 4 Z 34 Stmk BauG 1995 zu.
Gemäß § 4 Z 29 Stmk BauG 1995 spricht man von einem Gebäude bei überdeckten, allseits oder überwiegend umschlossenen Bauwerken. Dem verfahrensgegen-ständlichen Kellergeschoß kommt sohin auch Gebäudeeigenschaft iSd § 4 Z 29 Stmk BauG 1995 zu. Als solches verfügt das Kellergeschoß auch über eine Gebäudefront.
Gemäß § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 sind als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront jene anzurechnen, die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt weist das gegenständliche Kellergeschoß eine Raumhöhe von 2,44 m auf. Die im Beschwerdefall maßgebliche Außenwandfläche des Kellergeschoßes – sohin jene die den Beschwerdeführergrundstücken zugewandt sind – liegen 1,32 m hoch über dem natürlichen Gelände. Daraus folgt, dass das Kellergeschoß im Beschwerdefall nicht gemäß § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 als Geschoß anzurechnen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, 2011/06/0077, ausgesprochen hat, ist eine Gebäudefront eines Kellergeschoßes, die zu mehr als 50 % unter dem natürlichen Gelände liegt, nicht iSd § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 als Geschoß anzurechnen und fällt nicht unter die Abstandsregelung nach § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995, wobei auch bemerkt wurde, dass auch bei einem Grenzabstand von 3 m das Kellergeschoß diesen Abstand einzuhalten hat.
Im Folgeerkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2016/06/0024, wiederholt der Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtssatz, wonach auch bei einem Grenzabstand von 3 m die Front des Kellergeschoßes diesen Abstand einzuhalten hat. Der Umstand, dass ein Kellergeschoß nicht als „abstandsrelevant“ im Sinne von § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 zu qualifizieren ist, führt nicht dazu, dass die Front dieses Kellergeschoßes ihrerseits nicht den gemäß § 13 Abs 2 und Abs 4 Stmk BauG 1995 zu ermittelnden Grenzabstand einzuhalten hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es weiters ausreichend, wenn die jeweiligen Fronten der Geschoße den jeweils erforderlichen Abstand einhalten, da § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 auf die „Gebäudefront“ abstellt (vgl. VwGH vom 30.05.1996, 95/06/0213, VwGH vom 29.11.2005, 2004/06/0129, VwGH vom 13.12.2022, Ra 2018/06/0074).
Wenn nun – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 auf die (jede) Gebäudefront abstellt und ein Gebäude mit zurückversetzten Geschoßen mehrere Gebäudefronten aufweisen kann und es ausreicht, wenn die jeweiligen Fronten der Geschoße den jeweils erforderlichen Abstand einhalten, und – wie im Beschwerdefall – das Erdgeschoß gegenüber dem Kellergeschoß zurückversetzt ist, sodass in diesem Verhältnis mehrere Gebäudefronten vorliegen und zudem auch die Front des Kellergeschoßes – auch wenn es ein nicht anzurechnendes Geschoß ist – mit seinem über dem natürlichen Gelände liegenden Gebäudeteil den Grenzabstand einzuhalten hat, so bedeutet das für den Beschwerdefall, dass die über dem natürlichen Gelände liegende Außenwandfläche des Kellergeschoßes (= Gebäudefront), die den Grundstücken des Beschwerdeführers zugewandt ist, gemäß § 13 Abs 2 und Abs 4 Stmk BauG 1995 einen Grenzabstand von 2 m (0 anzurechnende Geschoße in dieser Gebäudefront + 2 lt. § 13 Abs 2) einzuhalten hat.
Anders als in den zuvor genannten Erkenntnissen des VwGH vom 26.06.2014 und vom 22.11.2017 liegt im Beschwerdefall zudem ein Anwendungsfall des § 13 Abs 6 Stmk BauG 1995 vor. Wie im Sachverhalt festgestellt, beträgt die Höhe der den Grundstücken des Beschwerdeführers zugekehrten Außenwand des vorliegenden Kellergeschoßes 1,32 m über dem natürlichen Gelände iSd § 4 Z 46 Stmk BauG 1995. Damit ist dieser Gebäudeteil auch nicht aufgrund seiner Restgeschoßhöhe iSd § 13 Abs 6 zweiter Satz Stmk BauG 1995 als Geschoß anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Gebäudefront des Kellergeschoßes den Abstand nach § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 einzuhalten hat, und dieses Kellergeschoß im Gegenstandsfall auch nicht nach § 13 Abs 6 Stmk BauG 1995 als Geschoß anzurechnen ist, hat auch aus dem Blickwinkel des § 13 Abs 2 iVm § 13 Abs 6 Stmk BauG 1995 die Gebäudefront des Kellergeschoßes einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten (vgl. VwGH vom 22.04.1999, 97/06/0220).
In den geänderten Plänen ist nunmehr ein diesbezüglicher Grenzabstand von mindestens 2,02 m dargestellt. Damit ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2, 4 und 6 Stmk BauG 1995 nicht (mehr) verletzt, weshalb die vorliegende Bescheidbeschwerde unter gleichzeitiger hg. Bewilligung des abgeänderten Projektes als unbegründet abzuweisen war.
Wenn die belangte Behörde in ihren Ausführungen vermeint, das gegenständliche Keller/Tiefgaragengeschoß sei weder nach § 13 Abs 6 Stmk BauG 1995 (weil unter 1,5 m Restgeschoßhöhe) noch nach § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 abstandsrelevant, so übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser Gebäudeteil zwar nicht als Geschoß anzurechnen ist, dessen Außenwandfläche als Gebäudefront jedoch sehr wohl auch den Abstand nach § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 einzuhalten hat.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ex lege aufschiebende Wirkung zu, sofern diese von der Behörde nicht gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Bescheidbeschwerde rechtzeitig eingebracht und ist auch sonst zulässig, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde erfolgte nicht. Somit kam der vorliegenden Bescheidbeschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dessen Begehren schon durch das Gesetz entsprochen wird, mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl hinsichtlich Spruch I. und II. unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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