LVwG ST LVwG 30.16-1921/2023

LVwG 30.16-1921/2023Landesverwaltungsgericht11.09.2023

Regest

Anstandsverletzung, Irrelevanz des Ortes der Amtshandlung, Halte- und Parkverbot, Anhaltung auf Privatfläche, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-1921/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.16.1921.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn Dr. iur. A B, geb. am ****, Agasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 26.05.2023, GZ: BHLB/610230003157/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung bzw. folgende Geldstrafen verhängt:

„1.Datum/Zeit:09.12.2022, 22:02 Uhr

Ort:R, R, Bürogeb., Parkplatz bzw. Einfahrtsbereich zum Bürogebäude der Firma „C DGmbH“

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben einschreitende Polizisten wortwörtlich mit „Ihr Arschlöcher“ beschimpft, die Beamten im Verlaufe der Amtshandlung mehrmals geduzt. Somit setzen Sie ein unschickliches Verhalten und brachten durch Ihre Äußerungen eine nicht unerhebliche Geringschätzung zum Ausdruck.

Sie sagten weiters: „Du hast keine Beweise dafür, dass ich das gesagt habe. Außer uns hat dies niemand gehört. Und wenn meine Aussage gegen deine steht, gehe ich sowieso frei. Wenn ihr keine Beweise habts, könnts brausen gehen. Damit kommt ihr nie durch.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

1 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Durch den angefochtenen Bescheid erachte er sich in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt. Der Bescheid werde daher seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz habe sich mit der Rechtsprechung des VfGH nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sich die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit den Ausführungen auseinandergesetzt, dass die Amtshandlung auf einer privaten, d.h. nicht öffentlichen Liegenschaft stattgefunden habe. Darüber hinaus habe die verfahrensgegenständliche Amtshandlung nach 22.00 Uhr stattgefunden, weshalb er die Sprechlautstärke entsprechend der fortgeschrittenen Uhrzeit so gewählt habe, dass die Aussage nur für das in seiner unmittelbaren Nähe befindliche Exekutivorgan hörbar gewesen sei.

Ein Antrag auf öffentlich mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde rechtliche Erwägungen vorgebracht wurden und trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung von keiner der Parteien eine solche beantragt wurde. Im Übrigen wurde im angefochtenen Bescheid keine € 500,00 übersteigende Geldstrafe verhängt.

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Vom 09.12.2022 ab 16.00 Uhr auf den 10.12.2022 fand eine landesweite Schwerpunktaktion Verkehr statt, an der auch Zusatzkräfte des Einsatzabschnittes Bezirk L teilnahmen. Diese Zusatzkräfte setzten sich aus den Zusatzstreifen L Verkehr 10 mit KI E F als Einsatzabschnittkommandant sowie aus den weiteren Zusatzstreifen L Verkehr 11 (bestehend aus GI G H der PI G und Insp. I J der PI G) und L 12 (bestehend aus Insp. K L der PI W und Insp. M N der PI H a W) zusammen.

Gegenständlicher Anhalteort war der Parkplatz der Firma C D in R. Im Zuge der Amtshandlung wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***** angehalten, das von der Ehegattin des Beschwerdeführers gelenkt wurde. Bis die Lenkerin dabei war Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen, begann sich der Beschwerdeführer über die Amtshandlung zu beschweren. Wörtlich sagte er unter anderem „Was machts ihr da auf der Straße? Ich will euch hier nicht sehen. Fahrts runter zur Grenze, dort gibt es genug Arbeit, aber lassts uns Österreicher in Ruhe. Habt ihr sonst nichts zu tun, als hier zu stehen und die Autofahrer anzuhalten? Es wäre gescheiter an die Grenze zu fahren um zu verhindern, dass die Ausländer nach Österreich kommen. Haben Sie Stress? Ich mag sie nicht. Ich mag euch alle nicht. Ich will keinen von euch sehen. Ihr Arschlöcher. Es macht nichts, wenn Sie das gehört haben. Das ist eine Kollektivbeleidigung und diese ist nicht strafbar. Anstandsverletzung? Na und, das hat außer uns zwei niemand gehört. Somit steht Aussage gegen Aussage. Ich werde das bis zum Landesverwaltungsgericht beeinspruchen. Dann stehen wir zwei vor dem Richter und es steht meine Aussage gegen deine. Du hast keine Beweise dafür, dass ich das gesagt habe.“

Die Aussagen wurden sowohl von KI E F als auch von Insp. I J der PI G wahrgenommen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage insbesondere der Anzeige der PI H a W vom 06.02.2023 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein.

In der Anzeige wurde das Verhalten des Beschwerdeführers eingehend und keinen Zweifel offenlassend geschildert und wurde dies auch durch die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens nicht entkräftet.

Das mehrmalige Duzen der Polizeibeamten bestritt er im gesamten Verfahren nicht. Er gestand auch zu, dass er „enerviert“ ob der Amtshandlung war und „folgendes nahezu wörtlich“ gesagt habe: „Mir geht das hier am Arsch vorbei“.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß § 2 Abs 2 leg cit verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH vom 30.09.1985, 85/10/0120, mwN).

Eine gerichtlich strafbare Handlung liegt nicht vor. In Betracht käme lediglich das Vergehen der Beleidigung nach § 115 StGB. Dieses begeht nach dessen Abs 1, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Der Begriff der Öffentlichkeit richtet sich hier nach der Legaldefinition des § 69 StGB. Demnach wird eine Handlung öffentlich begangen, wenn sie durch einen größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann, der erst ab einem Richtwert von etwa zehn Personen gegeben ist (RIS-Justiz RS0091902).

Das Tatbestandsmerkmal der „mehreren Leute“ wird in § 115 Abs 2 StGB konkretisiert, wonach eine Handlung vor mehreren Leuten begangen wird, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. Mitbeleidigte gelten zwar als Bestandteil der Öffentlichkeit, zählen allerdings nicht zu den „mehreren Leuten“ (Wessely/Mitgutsch, Handbuch Strafrecht BT1, Bd 1, Rz 11).

Da im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass während der Tathandlung maximal fünf Personen anwesend waren, wird dem Öffentlichkeitserfordernis des § 115 StGB nicht Genüge getan. Auch wurde die Anstandsverletzung nicht von „mehreren Leuten“ im Sinne des § 115 Abs 2 StGB wahrgenommen, da außer den Polizeibeamten, die vom Begriff der „mehreren Leute“ als Mitbeleidigte ausgeschlossen sind, lediglich die Ehegattin des Beschwerdeführers in Hörweite waren und das Gesetz mehr als zwei – also drei – vom Täter und vom Angegriffenen verschiedene Personen für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals fordert.

Durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise wird der öffentliche Anstand jedenfalls verletzt (VwGH vom 25.11.1975, 2287/74, mwN). Auch ein generalisiertes Anschreien eines Polizeibeamten mit den Worten „Habt ihr Polizisten nichts Dringenderes zu tun, als bei solchen Lappalien einzuschreiten“ und „so eine Frechheit wer glauben’s denn, dass sie sind“, ist nach Rechtsprechung des VwGH zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, da dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH vom 11.11.1985, 84/10/0227, mwN).

An der Rechtsprechung des VwGH orientierend ist daher die Aussage des Beschwerdeführers „ihr Arschlöcher“ jedenfalls als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Einspruch behauptet, dass er diese Aussage nicht getätigt habe sondern stattdessen dem Organ „nahezu wörtlich“ gesagt habe, dass „ihm das hier am Arsch vorbei gehe“, kann darin nur eine Schutzbehauptung erkannt werden. Aber auch eine Aussage wie diese im Zuge einer Amtshandlung wäre jedenfalls als Anstandsverletzung zu werten.

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer das Duzen der Beamten nicht bestritten hat.

Bezüglich der Frage der „Öffentlichkeit“ der Anstandsverletzung hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass es für die Tatbestandsverwirklichung keiner Deliktsbegehung an einem öffentlichen Ort bedarf, sondern es ausreichend ist, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist. Weiters genügt hierzu die sogenannte „Sukzessivöffentlichkeit“, das heißt, die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde. Ist daher der Personenkreis in einer Weise zusammengesetzt, die keine Gewähr dafür bietet, dass das anstandsverletzende Verhalten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt wird, so ist das Merkmal der Verletzung des öffentlichen Anstandes gegeben (VwGH vom 30.09.1985, 85/10/0120; VwGH vom 29.06.1987, 85/10/0084; UVS Steiermark vom 19.08.1999, 30.7-29/99).

Indem der Beschwerdeführer die Polizeibeamten als „Arschlöcher“ bezeichnete und mehrfach duzte, wertete er sie ab und hat zweifellos ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht. Ein derartiges Verhalten steht mit den in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten nicht im Einklang, sondern stellt vielmehr einen groben Verstoß dagegen dar.

Nach bereits einhelliger Rechtsprechung verbieten es öffentliche Anstandsgründe einen Fremden zu duzen und war dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass es sich um ein amtshandelndes Organ handelte (LVwG Steiermark 20.05.2015, GZ: LVwG 30.20-362/2015-8; sowie LVwG 30.16-6803/2022-12 u.a.).

Das Gesetz verlangt daher keineswegs, dass die Anstandsverletzung, damit diese als öffentlich anzusehen ist, von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar war.

Das Erfordernis der Öffentlichkeit ist im Übrigen selbst dann gegeben, wenn man annehmen würde, dass sich seine Äußerung „Ihr Arschlöcher“ nicht gegen die zwei anwesenden Polizeibeamten gerichtet hat, sondern als eine allgemeine Beleidigung zu werten ist. In diesem Fall sind die beiden Polizeibeamten nämlich als „Zeugen“ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur (Sukzessiv)-Öffentlichkeit zu zählen, weshalb auch in diesem Fall jedenfalls eine Öffentlichkeit gegeben war.

Die Frage, ob am Anhalteort ein Halte- und Parkverbot bestanden hat oder die Anhaltung auf einer Privatfläche stattgefunden hat, ist im Übrigen für die Verwirklichung des § 2 Abs 1 StLSG irrelevant.

Konkret wurde die verfahrensgegenständliche Amtshandlung auf dem offen zugänglichen Parkplatz der Firma C D in R gesetzt und handelt es sich dabei jedenfalls um einen öffentlichen Ort. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die Anstandsverletzung durch den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit getätigt wurde.

Der Tatbestand der Anstandsverletzung erfordert nicht die Begehung der Tat an einem öffentlichen Ort. Damit eine Anstandsverletzung als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, genügt – nachdem das Gesetz keineswegs verlangt, dass die Anstandsverletzung damit diese als öffentlich anzusehen ist, von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar war – die sogenannte sukzessive Öffentlichkeit, das heißt die Öffentlichkeit einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde.

Der Beschwerdeführer war mit seiner Gattin im Fahrzeug und ist somit die Öffentlichkeit in jedem Fall gegeben gewesen. Zudem waren mehrere Polizisten bei der Amtshandlung anwesend.

Zum Begriff der Anstandsverletzung ist festgehalten, dass es sich hierbei um einen groben Verstoß gegen jene Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Der Tatbestand erschöpft sich schon in jedem groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Im vorliegenden Fall besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die Wortwahl des Beschwerdeführers völlig inadäquat war.

Zum weiteren Vorbringen, es habe sich bei den Äußerungen des Beschwerdeführers um eine freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. EMRK gehandelt, sei festgehalten, dass eine gesetzliche Bestimmung, die unanständiges Verhalten in Öffentlichkeit unterbindet, im Sinne des Art. 10 Abs 2 der EMRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen darf. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Bestrafung im Sinne des Art. 10 Abs 2 EMRK als in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden Sozialbedürfnisses liegend erforderlich war.

Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklicht und dies in durchaus vorsätzlicher Weise zu verantworten.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

§ 19 Abs 2 VStG lautet:

„(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, allerdings bewegt sich die ausgemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu € 2.000,00.

Als erschwerend wurde nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit angenommen.

Die verhängte Strafe erscheint daher jedenfalls schuld- und tatangemessen und ist durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst. Es konnte daher eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe nicht erfolgen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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