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LVwG 52.27-827/2023•LVwG ST LVwG 52.27-827/2023
LVwG 52.27-827/2023Landesverwaltungsgericht08.09.2023
Satzung, Satzungsänderung, Aufteilung der Kosten, Beschluss, Behörde, Genehmigung Vorteilsflächenverzeichnis, Satzungsbestandteile, Genossenschaft, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richterin Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn C D, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E F Dr. G H, Ssiedlung , M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10.02.2023, GZ: BHMU29299/2023-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Genehmigung der Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses
stattgegeben
und der Antrag vom 01.02.2023 auf Genehmigung gemäß § 70 Abs. 5 Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) insofern abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/2-1971, wurden die Satzung der A B vom 13.11.1970 und das angeschlossene Vorteilsflächenverzeichnis genehmigt. In § 3 der genehmigten (und seither unveränderten) Satzung wird festgehalten, dass alle Liegenschaftsbesitzer, die im Vorteilsflächenverzeichnis angeführt sind, mit ihren dort verzeichneten Grundflächen und Anlagen Mitglieder der Genossenschaft sind. § 16 der genehmigten Satzung regelt, welche Angelegenheiten der aus sämtlichen Mitgliedern bestehenden Vollversammlung vorbehalten sind; hierunter fallen insbesondere Änderungen der Satzung und der Beitragskosten, wobei entsprechend der Satzung derartige „Anordnungen der Genossenschaft“ erst nach Genehmigung durch die Behörde Rechtskraft erreichen. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist entsprechend § 16 der genehmigten Satzung die absolute Mehrheit der in der Vollversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich; Satzungsänderungen sowie Änderungen im Hinblick auf die Verteilung der Kosten bedürfen jedoch der Zustimmung jener Mitgliedermehrheit, in deren Eigentum sich „mindestens 2 Drittel der Flächen und Anlagen laut Vorteilsflächenverzeichnis befinden“. Entsprechend § 17 der genehmigten Satzung ist die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das mit Bescheid vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/2-1971, genehmigte und seither unveränderte Vorteilsflächenverzeichnis stellt sich dar wie folgt:
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Am 23.06.2022 sowie am 01.02.2023 fanden jeweils Vollversammlungen der Mitglieder der A B hinsichtlich der Änderung von Satzung und Vorteilsflächenverzeichnis statt (wobei der Beschwerdeführer jeweils unentschuldigt nicht teilnahm). Die Vollversammlung vom 01.02.2023 wurde den Mitgliedern gegenüber mittels RSb einberufen, der Beschwerdeführer hat die entsprechende Verständigung am 20.01.2022 persönlich übernommen. Anwesend oder per Vollmacht wirksam in der Vollversammlung vertreten waren – mit Ausnahme des Beschwerdeführers – sämtliche Eigentümer der im vorangeführten Vorteilsflächenverzeichnis angeführten Grundstücke, nämlich Herr I J, Frau K L, Frau M N, Herr O P, Herr Q R, Herr S T, Frau U V, Frau W X, Herr Y Z, Herr Mag. (FH) Aa B sowie zudem Frau Ca D, Herr Ea F (belangte Behörde) und Herr Ga H (Bürgermeister). Im Rahmen der Vollversammlung vom 01.02.2023 erfolgte insbesondere eine Abstimmung im Hinblick auf die Änderungen von Satzung (wobei über die dem nunmehr angefochtenen Bescheid angeschlossene Satzungsänderung abgestimmt wurde und zuvor die konsolidierte Fassung der geänderten Satzung im Wortlaut verlesen und anschließend erläutert wurde) und Vorteilsflächenverzeichnis wie dem angefochtenen Bescheid angeschlossen; die Änderungen wurden von den „Anwesenden“ im Rahmen der Vollversammlung nach Beantragung der Beschlussfassung durch den Obmann mittels Handzeichen einstimmig beschlossen.
Mit Antrag vom 01.02.2023 beantragte der Obmann der A B die Genehmigung von Änderungen der Satzung und des Vorteilsflächenverzeichnisses (jeweils dem Antrag angeschlossen) gemäß § 70 Abs. 5 ForstG bei der belangten Behörde. Sowohl die zur Genehmigung beantragte geänderte Satzung als auch das zur Genehmigung beantragte geänderte Vorteilsflächenverzeichnis wurden jeweils in der Versammlung vom 01.02.2023 zur Abstimmung gebracht.
Im geänderten Vorteilsflächenverzeichnis wurde im Vergleich zum davor in Geltung stehenden Vorteilsflächenverzeichnis (genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/2-1971) neben weiteren zahlreichen Änderungen insbesondere das Grundstück Nummer ***, KG ***** W, beim gegenständlichen Beschwerdeführer als Eigentümer als Vorteilsfläche hinzugefügt. Der Beschwerdeführer hat hierzu seine Zustimmung nicht erteilt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2023, GZ: BHMU-29299/2023-6, genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Murau gemäß § 70 Abs. 5 ForstG die beantragte Änderung der Satzung sowie des Vorteilsflächenverzeichnisses, wobei beide Unterlagen als integrierende Bestandteile dem Bescheid angeschlossen waren. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/2-1971, die A B anerkannt und die damals vorgelegte Satzung genehmigt worden wäre. Die Genossenschaftsmitglieder seien mit der beantragten Änderung einverstanden, weshalb die Satzungsänderung zu genehmigen gewesen wäre.
Mit rechtzeitiger Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vertreten zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet sei. Darüber hinaus seien entsprechend der Satzung vom 13.11.1970 für Änderungen der Satzung und des Vorteilsflächenverzeichnisses Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung erforderlich; diese bedürften der Zustimmung jener Mitgliedermehrheit, in deren Eigentum sich mindestens 2/3 der Flächen und Anlagen laut Vorteilsflächenverzeichnis befänden. Aus dem forstbehördlichen Akt ergebe sich nicht, dass dem entsprechend eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte den Antrag nicht genehmigen dürfen, weil es am Erfordernis der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung mangle. Darüber hinaus sei die Umdeutung des von mehreren Mitgliedern unterfertigten Vorteilsflächenverzeichnisses in einen Umlaufbeschluss unzulässig. Auch sei im Vorteilsflächenverzeichnis festgehalten, dass sich die Beteiligten zu einer forstlichen Bringungsgenossenschaft zusammenschlössen, woraus sich ergebe, dass der Antrag vom 01.02.2023 nicht mit dem Beschlusstext im Vorteilsflächenverzeichnis übereinstimme. Zudem sei die Anzahl der Mitglieder der Bringungsgenossenschaft vergrößert worden; das Grundstück Nummer ***, KG ***** Sch, sei bisher nicht in die Bringungsgenossenschaft einbezogen gewesen. Auch sei zu kritisieren, dass die Eigentümerin vorgenannten Grundstücks, Frau Ca D, als Nichtmitglied der Genossenschaft an der Willensbildung über die Änderung der Satzung und des Vorteilsflächenverzeichnisses beteiligt gewesen sei. Frau Ca D erwachse zudem kein Bringungsvorteil; ihr stünden Bringungsmöglichkeiten über eigene Grundstücke zu. Auch sei das Vorteilsflächenverzeichnis insgesamt unausgewogen und entspreche nicht den Grundsätzen des § 72 Abs. 1 ForstG. Das Vorteilsflächenverzeichnis orientiert sich ausschließlich am Ausmaß der erschlossenen Flächen ohne den wirtschaftlichen Vorteil zu berücksichtigen. Zu diesen Bereichen wurde die Einholung eines forsttechnischen Gutachtens beantragt. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde angeschlossen waren die Satzung vom 13.11.1970 samt genehmigendem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/2-1971, sowie dem seinerzeitigen Vorteilsflächenverzeichnis.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Mit Ladungen vom 17.07.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 07.09.2023 anberaumt.
Mit Eingang vom 18.07.2023 übermittelte der Obmann der A B insbesondere das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 01.02.2023.
Mit E-Mail vom 28.07.2023 übermittelte die Stadtgemeinde O sämtliche Nachweise zur Einberufung der Vollversammlung vom 01.02.2023 gegenüber den Mitgliedern.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 erstattete der Beschwerdeführer über die Beschwerde hinaus weiteres Vorbringen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Forstbehörde Änderungen der Satzung und der Kostenverteilung entweder genehmigen oder nicht genehmigen könne; Änderungen selbst könnten von der Behörde nicht vorgenommen werden. Im Folgenden erstattete der Beschwerdeführer erstmalig inhaltliche Ausführungen zur Änderung der Satzung; für den Beschwerdeführer werde nicht erkennbar auf die bestehende Satzung Bezug genommen. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, dass eine Satzungsänderung stattgefunden habe. Im weiteren Vorbringen geht der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu den Beschwerdeausführungen – auf die Niederschrift über die Versammlung vom 01.02.2023 ein und bringt dazu vor, dass sich aus dem Tagesordnungspunkt nicht erschließe, dass neben der Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses auch eine Satzungsänderung angestanden wäre. Der Niederschrift sei nicht der Inhalt der zu ändernden Satzung zu entnehmen. Es bleibe offen, ob über die mit nunmehr angefochtenem Bescheid genehmigte Satzung überhaupt abgestimmt worden wäre. Es sei konkret anzugeben gewesen, welche Änderungen in der bestehenden Satzung vorgenommen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden die ursprüngliche Satzung vom 03.03.1971 und die nunmehr mit angefochtenem Bescheid genehmigte Satzung nebeneinander in Geltung stehen, was zu einem unauflöslichen Widerspruch führe. Die Satzung hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Im Hinblick auf einen Stichweg von 830 Laufmetern Länge würde überdies nur die Nutzung durch wenige Grundstückseigentümer erfolgen; diesem Umstand wäre im Vorteilsflächenverzeichnis nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Der auch in der Satzung angesprochene Stichweg wäre im Rahmen des Vorteilsflächenverzeichnisses nicht berücksichtigt worden; Grundstückseigentümer, die der Stichweg nicht beträfe, würden übermäßig zur Erhaltung dieser Weganlage beizutragen haben. Der Kostenaufteilungsschlüssel widerspreche den forstgesetzlichen Bestimmungen und wäre auch diesem die Genehmigung zu versagen gewesen.
Am 07.09.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich grundlegend auf den unbedenklichen Akteninhalt. Dass sowohl die Satzung als auch das Vorteilsflächenverzeichnis, welche jeweils mit Bescheid vom 03.03.1971 genehmigt wurden, bisher keinerlei Änderungen erfuhren (sodass die nun gegenständliche Änderung die erste Änderung der beiden Unterlagen darstellt) ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Obmanns der Bringungsgenossenschaft in der Verhandlung vom 07.09.2023. Die Feststellung, dass das Grundstück Nummer ***, KG ***** W, im Wege des ursprünglichen Vorteilsflächenverzeichnisses, genehmigt mit Bescheid vom 03.03.1971, nicht in die Bringungsgenossenschaft einbezogen wurde, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/21971, mit welchem der angeschlossenen Satzung sowie dem angeschlossenen Vorteilsflächenverzeichnis (in welchem das Grundstück Nummer ***, KG ***** W, nicht erfasst ist) die Genehmigung erteilt wurde; auch die nicht weiter substantiierte Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 07.09.2023, dass vorgenanntes Grundstück nach dessen Dafürhalten „schon immer“ in die Bringungsgenossenschaft einbezogen war, lässt keinen anderen Schluss zu, wobei auch hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer, geboren am *****, keine eigene Wahrnehmung im Hinblick auf die Gründung der Bringungsgenossenschaft im Jahr 1970 zukommen kann. Das allenfalls faktisch eine Bewirtschaftung des vorgenannten Grundstücks auch über die Bringungsanlage stattfand, vermag an der Nicht-Einbeziehung in das Vorteilsflächenverzeichnis nichts zu ändern. Die Feststellung, dass vom gegenständlichen Beschwerdeführer keine Zustimmung insbesondere zur Einbeziehung des – in dessen Eigentum stehenden – Grundstücks Nummer ***, KG ***** W, in die Genossenschaft gegeben wurde, ergibt sich insbesondere aus dessen ausdrückliche Bestätigung in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2023, darüber hinaus aus dessen Abwesenheit in den Mitgliederversammlungen vom 23.06.2022 sowie vom 01.02.2023, bei welchen die im angefochtenen Bescheid genehmigten Änderungen Gegenstand waren (und dem Umstand, dass wie festgestellt zuvor keinerlei Änderung des ursprünglichen Vorteilsflächenverzeichnisses erfolgte). Die festgestellten Vorgänge in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2023 sind durch das vorliegende Protokoll eindeutig nachvollziehbar beschrieben und wurden überdies in der Verhandlung vom 07.09.2023 durch den Obmann der Bringungsgenossenschaft im Detail bestätigt.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 lauten (auszugsweise):
§ 70. (1) […]
(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(5) Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.“
§ 71. (1) […]
(3) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.
(4) […]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zur Änderung der Satzung:
Im Hinblick auf die Genehmigung der beantragten Änderung der Satzung zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde in der Genossenschaftsversammlung vom 01.02.2023 ein – einstimmiger – Beschluss der „Anwesenden“ über die im Folgenden bei der belangten Behörde beantragte Änderung der Satzung gefasst. Anwesend waren wie festgestellt sämtliche Mitglieder der Genossenschaft (bzw. ließen sich vertreten), abgesehen vom Beschwerdeführer (die vom Beschwerdeführer monierte Anwesenheit der Frau Ca D war insofern unschädlich und selbst eine allenfalls erfolgte Mitabstimmung als „Anwesende“ unbeachtlich (sodass auch keine dahingehenden Feststellungen erforderlich waren), weil Vorgenannte zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümerin einer in das Vorteilsflächenverzeichnis aufgenommenen Liegenschaft Mitglieder der Genossenschaft war, vgl. § 3 der Satzung vom 13.11.1970). Die in der Satzung vom 13.11.1970 für Satzungsänderungen vorgesehenen Anwesenheits- (siehe § 17 der Satzung, wonach zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, was gegenständlich am 01.02.2023 gegeben war) und Zustimmungserfordernisse („mindestens 2 Drittel der Flächen und Anlagen laut Vorteilsflächenverzeichnis“) wurden somit eingehalten, weil abgesehen vom Beschwerdeführer, welchem lediglich 14,5 ha der 84,7 ha Gesamtfläche (sohin rund 17,1 % der Gesamtfläche, was sich auch in der Beitragsleistung wiederspiegelt) nach dem ursprünglichen und unveränderten Vorteilsflächenverzeichnis zukommen, sämtliche sonstigen Mitglieder anwesend (oder zulässig vertreten) waren und in der Versammlung vom 01.02.2023 ihre Zustimmung zur Satzungsänderung erteilten. Da keine Anlagen im Vorteilsflächenverzeichnis aufgeschlüsselt sind (das in der Tabelle entsprechend vorgesehene Feld ist jeweils frei), waren die Zustimmungserfordernisse entsprechend der Satzung damit eingehalten. Die belangte Behörde hat die Änderung der Satzung, welche nicht den Vorgaben des ForstG widerspricht, zu Recht genehmigt (der missverständlich in § 1 der neuen Satzung aufgenommene Hinweis, dass die Genossenschaft nach dem ForstG gebildet wurde, wobei dies zutreffend nach dem Forstrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, erfolgte, vermag als Unschärfe keine andere Beurteilung herbeizuführen, dies insbesondere schon vor dem Hintergrund der gesetzlichen Übergangsbestimmung des § 184 Z. 9 Abs. 4 ForstG, wonach gemäß den Bestimmungen der §§ 11 bis 16 Forstrechtsbereinigungsgesetz gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen als solche im Sinne der §§ 68 bis 73 Abs. 1 ForstG gelten).
Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 23.08.2023 im Zusammenhang mit der Änderung der Satzung ist grundlegend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Anordnung des § 27 VwGVG rechtzeitig geltend gemachte Beschwerdegründe später nicht mehr ausgeweitet werden können. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass das erstmalig im Schriftsatz vom 23.08.2023 im Hinblick auf die Satzungsänderung gemachte inhaltliche Vorbringen sich in diesem Rahmen bewege, vermag dieses im Hinblick auf die Änderung der Satzung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Vorerst ist nicht nachvollziehbar, wieso die Änderungen der Satzung für den Beschwerdeführer nicht erkennbar sein sollen. Die Änderungen ergeben sich schon aus dem schlichten Vergleich der dem Beschwerdeführer vorliegenden Satzung vom 13.11.1970 (diese wurde auch mit der Beschwerde ermittelt) und der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Satzung. Das Erfordernis eine Vergleichsversion zu erstellen oder lediglich die konkreten Änderungen in einem Dokument zusammenzufassen, ist nicht gegeben; eine wie gegenständlich konsolidierte Fassung, welche bei wie ebenfalls gegenständlich weitgehender Änderung der (zudem ursprünglichen und zuvor unveränderten) Satzung zugrunde gelegt wird, ist jedenfalls ausreichend und konnte von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt werden. Auch ergibt sich aus der Niederschrift zur Versammlung vom 01.02.2023 ohne Zweifel, dass auch die Änderung der Satzung der Beschlussfassung zugeführt werden soll, insbesondere wurde die geänderte Satzung den Anwesenden im Wortlaut vorgelesen, im Anschluss diskutiert und die enthaltenen Punkte erläutert. Auch der entsprechende Antrag auf Beschlussfassung durch den Obmann betrifft entsprechend dem Protokoll und den bestätigenden Ausführungen des Obmanns in der Verhandlung vom 07.09.2023 ausdrücklich sowohl die Änderung der Satzung als auch des Vorteilsflächenverzeichnisses. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nicht ersichtlich wäre, dass auch die Satzungsänderung Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist, werden nicht geteilt. Wie festgestellt wurde auch über die im Anschluss dem genehmigenden Bescheid angeschlossenen geänderte Satzung abgestimmt. Dass mit Genehmigung im angefochtenen Bescheid nunmehr zwei Satzungen nebeneinander und in Widerspruch zueinander bestehen würden, ist im Übrigen ebenso unzutreffend. Die vormalige Satzung von 13.11.1970 wurde durch die nunmehr geänderte Satzung ersetzt.
Zur Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses:
Für eine nachträgliche Einbeziehung (und auch den Wegfall) von Liegenschaften oder Anlagen in das Genossenschaftsverhältnis ist gemäß § 71 Abs. 3 ForstG grundlegend das Einverständnis zwischen Genossenschaft und Eigentümer Voraussetzung. In diesem Sinne ist sowohl eine Billigung des Eigentümers der nachträglich einzubeziehenden (auszuscheidenden) Liegenschaften als auch eine Zustimmung der Genossenschaft erforderlich.
Hinsichtlich der Genossenschaft wird dabei im letzten Satz des § 71 Abs. 3 ForstG auf § 70 Abs. 5 ForstG verwiesen. Insofern gelten bei Fehlen abweichender Bestimmungen in der Satzung sowohl hinsichtlich Satzungsänderungen als auch hinsichtlich der nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften auf Seiten der Genossenschaft die dort vorgesehenen Mehrheits- und sonstigen Erfordernisse. Ob eine der Satzung und den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Zustimmung auf Seiten der Genossenschaft vorliegt, kann gegenständlich jedoch dahingestellt bleiben, weil im konkreten Fall hinsichtlich der dem angefochtenen Bescheid auch zugrundeliegenden nachträglichen Einbeziehung von Grundstück Nummer ***, KG ***** W (welches im ursprünglichen und seither unveränderten Vorteilsflächenverzeichnis, genehmigt mit Bescheid vom 03.03.1971, nicht umfasst ist), keine Zustimmung durch den Eigentümer dieser Liegenschaften, nämlich den Beschwerdeführer, erteilt wurde.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids festhält, dass die Genossenschaftsmitglieder mit der beantragten Änderung einverstanden wären, so ist dies insofern unzutreffend, als zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers in seiner Mitgliedsfunktion eine derartige Zustimmung – losgelöst von den Anwesenheits- und Zustimmungserfordernissen qua Satzung, auf welche die belangte Behörde jedoch mit keinem Wort einging – nie erteilt wurde (was gegenständlich jedoch nicht von Relevanz ist). Die teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ergibt sich nämlich schon daraus, dass die entsprechend § 71 Abs. 3 ForstG erforderliche Zustimmung des Eigentümers der nachträglich einzubeziehenden Liegenschaft im Hinblick auf Grundstück Nummer ***, KG ***** W, jedenfalls nicht vorliegt. Vorgenanntes Grundstück war in die Genossenschaft zuvor nicht einbezogen, was sich aus dem ursprünglichen Vorteilsflächenverzeichnis (welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.03.1971, GZ: 19 Scho 16/2-1971, genehmigt wurde und wie festgestellt seither keine Änderung erfuhr) eindeutig ergibt. Allerdings muss hinsichtlich der Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses für die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften das Einverständnis zwischen Eigentümer und Genossenschaft zur Einbeziehung vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2013, 2010/10/0094).
Da es sich bei der Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses ebenfalls um eine Satzungsänderung handelt (weil Maßstab und Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 70 Abs. 2 Z. 6 ForstG Satzungsbestandteile sind), werden Beschlüsse hinsichtlich Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses aufgrund einer nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften in die Genossenschaft ebenfalls erst nach Genehmigung gemäß den in § 70 Abs. 4 ForstG genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam (im Übrigen hält § 71 Abs. 3 ForstG ausdrücklich fest, dass § 70 Abs. 5 ForstG Anwendung findet).
§ 70 Abs 4 ForstG gibt vor, dass von der Behörde mit Bescheid zu genehmigen ist, wenn die Änderung den Bestimmungen des ForstG nicht widerspricht. Genau das ist hier jedoch im Hinblick auf das Vorteilsflächenverzeichnis der Fall. Die gemäß § 71 Abs. 3 ForstG für eine Einbeziehung erforderliche Zustimmung des Eigentümers liegt im Hinblick auf Grundstück Nummer ***, KG ***** W, nicht vor; die bescheidmäßige Genehmigung der Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses widerspricht schon deshalb den Bestimmungen des ForstG (ein weiteres Eingehen auf allenfalls darüber hinaus fehlende, jedoch ebenfalls erforderliche Zustimmungen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Diskrepanz von vormals 84,7 ha Vorteilsflächen insgesamt im ursprünglichen Vorteilsflächenverzeichnis zu nunmehr 167,3106 ha im geänderten Vorteilsflächenverzeichnis 2023, konnte daher unterbleiben).
Dem Antrag der A B vom 01.02.2023 auf Genehmigung gemäß § 70 Abs. 5 ForstG hätte vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses nicht Folge gegeben werden dürfen. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorteilsflächenverzeichnis, insbesondere vermeintlich nicht vorliegende Bringungsvorteile für Frau Ca D sowie die behauptete Unausgewogenheit des Vorteilsflächenverzeichnisses insgesamt, war daher nicht mehr einzugehen.
Die Änderung des Vorteilsflächenverzeichnisses konnte von der Änderung der Satzung getrennt werden, weshalb in diesem Umfang Beschwerde Folge zu geben war.
Zu den gerügten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens ist auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rügen von Verfahrensmängeln für sich genommen den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen können, sofern kein zugrundeliegendes materielles Recht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.04.2002, 2000/06/0046).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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