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LVwG 47.36-318/2023•LVwG ST LVwG 47.36-318/2023
LVwG 47.36-318/2023Landesverwaltungsgericht01.09.2023
Sozialunterstützung, sachliche Voraussetzungen, arbeitsfähige Personen, Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, Einsatz der Arbeitskraft, kein Leistungsanspruch, Einsatz der Arbeitskraft auch Voraussetzung für Gewährung des Wohnbedarfes, Einsatz der Arbeitskraft muss auch im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen gegeben sein, Kürzung nur bei bereits Bezugsberechtigten, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des AB, geb. am xxxx, Fgasse, BM, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 28.12.2022, GZ: BHBM-683462/2022-14,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
Der Antrag des AB, geb. am xxxx, datiert mit 15.11.2022, eingelangt am 23.11.2022, auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.12.2022 wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 28.12.2022 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in einem Spruchpunkt A. Unterstützung zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 01.12.2022 bis 31.12.2022 iHv € 345,80 und von 01.01.2023 bis 30.11.2023 iHv € 345,80 gewährt. In einem Spruchpunkt B. wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Lebensunterhalt abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer mangelnden Bereitschaft seine Arbeitskraft entsprechend einzusetzen.
Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit arbeitsunfähig sei, da er an einer Herz-Kreislauf-Erkrankung leide. Er sei laufend in Behandlung, da es immer wieder zu massiv erhöhtem Blutdruck komme. Auffällig sei, dass die Behörde keine Untersuchung bei der GKK mehr wollen würde. Es sei längere Zeit die Mindestsicherung gewährt worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
1. Zum behördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2022 den Antrag auf Leistungen nach dem StSUG ab 01.12.2022. Im Antrag gab er an keine abgeschlossene Berufs-und/oder Lehrausbildung zu haben, keinen Beruf auszuüben, „ewig“ arbeitslos und nicht arbeitsfähig zu sein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 14.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben Nachweise über ein selbstständiges Bemühen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit vorzulegen.
Mit E-Mail vom 19.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
„Bin nicht arbeitsfähig. Ein aktueller Mietvertrag ist rechtzeitig abgegeben worden. Der Verbesserungsauftrag ist somit erfüllt.“
Mit weiterem E-Mail vom 19.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
„Es scheint als willkürlich den Antrag auf Sozialhilfe hinauszögern zu wollen. Krankenversichert ohne gültigen Bescheid gibt es nicht.“
Mit E-Mail vom 21.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
„Es gibt ein Recht auf täglichem Bedarf an Nahrung und Hygiene.“
Mit E-Mail vom 22.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
„Bewerbungen ohne gültigen Bescheid Sozialhilfe ist rechtlich gar nicht möglich.“
Nachweise über das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Daraufhin erging der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 28.12.2022.
2. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Laut ärztlichem Gutachten vom 22.02.2022 besteht ein ausreichendes Restleistungskalkül für Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit (bedingt durch das Übergewicht) und stabilem psychischem Zustandsbild.
Mit E-Mail vom 27.01.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
„Durch Herz Kreislauf Erkrankung bin ich seit längerer Zeit nicht mehr Arbeitsfähig. Bin laufend in Behandlung bei mehreren Ärzten da es immer wieder zu massiven erhöhten Blutdruck kommt. Auch bin ich an Hochgradige Heberden- Bouchardgelenksatrosen erkrankt. Auffällig ist das die Behörde keine Untersuchung durch die GKK mehr möchte. Auch habe ich längere Zeit die volle Mindestsicherung ausbezahlt bekommen bei gleichem Gesetz.“
Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.01.2023 hat es der Beschwerdeführer abgelehnt zu einer nochmaligen Begutachtung zur ÖGK zu gehen.
Am 30.03.2023 legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen ambulanten Fachbefund des LKH Hochsteiermark vom 10.03.2023 mit der Diagnose „Resp. Infekt“ vor.
Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023 erfolgte ein Auftrag durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer, sich am 11.08.2023, 14.00 Uhr, einer Untersuchung betreffend Arbeitsfähigkeit bei der ÖGK zu unterziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2023 mit, dass eine neuerliche Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit in die Wege geleitet wurde und er von der belangten Behörde einen Termin bekommen werde. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die Partei (bzw. der gesetzliche Vertreter) zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet ist (§ 39 AVG). Unterlässt sie dies, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde, so ist das Landesverwaltungsgericht dazu befugt, daraus gemäß § 45 Abs 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung allfällige (unter Umständen auch negative) Schlüsse zu ziehen.
Weiters wurde er vom Landesverwaltungsgericht in diesem Schreiben ersucht etwaige Bewerbungen vorzulegen bzw. Nachweise hinsichtlich eines Bemühens um Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.
Zum Termin bei der ÖGK am 11.08.2023, 14.00 Uhr, ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Bewerbungen oder andere Nachweise zu einem Bemühen um die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses wurden bis dato nicht vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein ausreichendes Restleistungskalkül für Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer gegeben ist und Arbeitsfähigkeit somit vorliegt.
3. Zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen und zum Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:
Dem Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum 01.01.2000 bis 14.12.2022 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zu entnehmen:
15.12. 2010 bis 17.12.2010 (geringfügige Beschäftigung als Arbeiter)
14.09. 2010 bis 15.09.2010 (geringfügige Beschäftigung als Arbeiter)
07.01. 2003 bis 14.01.2003 (Arbeiter)
02.05. 2001 bis 11.05.2001 (Arbeiter)
27.03. 2001 bis 30.03.2001 (Arbeiter)
16.05. 2000 bis 19.05.2000 (Arbeiter)
01.07. 2000 bis 31.07.2000 (Arbeiter)
27.06. 2000 bis 30.06.2000 (Arbeiter)
13.04. 2000 bis 15.04.2000 (Arbeiter)
06.04. 2000 bis 08.04.2000 (Arbeiter)
21.01. 2000 bis 22.01.2000 (Arbeiter)
Eine Bereitschaft zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. ein Bemühen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind nicht gegeben.
4. Zu den bisher erfolgten Leistungskürzungen:
Zuerkennungsbescheid StSUG vom 18.11.2021:
01.12. 2021 bis 30.11.2022 € 915,48 monatlich
Mit Bescheid vom 18.11.2021 erfolgte eine 25%ige Kürzung wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft von 01.12.2021 bis 28.02.2022.
Mit Bescheid vom 22.03.2022 erfolgte nochmals eine 25%ige Kürzung wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft von 01.04.2022 bis 30.06.2022.
Mit Bescheid vom 01.06.2022 erfolgte eine 60%ige Kürzung wegen langjähriger beharrlicher Weigerung des Einsatzes der Arbeitskraft von 01.07.2022 bis 30.09.2022.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt.
Zum Nachweis der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt ein ärztliches Gutachten vom 22.02.2022 vor. Danach besteht ein ausreichendes Restleistungskalkül für Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit (bedingt durch das Übergewicht) und stabilem psychischem Zustandsbild.
Dem gegenüber konnte vom Beschwerdeführer kein Nachweis dafür vorgelegt werden, dass er arbeitsunfähig ist. Er hat auch an der ärztlichen Untersuchung – trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht - unentschuldigt nicht teilgenommen.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
Der wesentliche Sachverhalt (nämlich, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzt bzw. dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht) ist anhand der Ermittlungsergebnisse feststellbar.
Seinen Mitwirkungspflichten ist der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Belehrung nicht nachgekommen.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 18/2022, lauten (auszugsweise):
§ 1
Ziele
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und
2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
…
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
…
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
§ 4
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder
a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.
§ 16
Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
…
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 12/2023 lauten (auszugsweise):
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
…
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023
§ 4
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder
a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.
§ 16
Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
…
1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich nicht speziell gegen Spruchpunkt A oder B, sondern generell dagegen, dass eine Zuerkennung nicht im gesamten Ausmaß erfolgte (auch die Zuerkennung des Wohnbedarfs erfolgte nicht im gesamt möglichen Ausmaß von 40% iSd § 8 Abs. 5 StSUG). Der Bescheid wurde somit zur Gänze angefochten und sind Spruchpunkt A und B Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Für einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem StSUG sind verschiedene Voraussetzungen normiert, die erfüllt werden müssen:
a.Unterstützungsbedürftigkeit:
Gemäß § 4 Abs. 1 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 halten zur Unterstützungsbedürftigkeit Folgendes fest:
„Zu Abs. 1:
Die Gewährung von Sozialunterstützung ist abhängig von der Unterstützungsbedürftigkeit der Bezugsberechtigten. Unterstützungsbedürftig sind Personen, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, insbesondere ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf (§ 8) sowie den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 9) zu decken.“
b.Subsidiarität:
Gemäß § 4 Abs. 2 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 4 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 halten Folgendes fest:
„Zu Abs. 2:
Die Sozialunterstützung basiert entsprechend § 3 Abs. 3 iVm § 7 SH-GG, und gleich wie bisher die Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Sozialhilfe, auf dem Prinzip der Subsidiarität und unterscheidet sich damit elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen (vgl. auch § 3 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019). Sozialunterstützung wird demnach nur in dem Ausmaß geleistet, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) abgedeckt werden kann.“
c.Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt:
Gemäß § 4 Abs. 3 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 4 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 halten Folgendes fest:
„Zu Abs. 3:
Sozialunterstützungsleistungen sind von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig, sofern keine der in (§ 7 Abs. 2) festgelegten Ausnahmen vorliegt. Durch die Sozialunterstützungsleistungen soll eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt angestrebt werden.
Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iS dieser Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 AlVG: es wird hier nur auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit und nicht auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß abgestellt.
Keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist bei Personen anzunehmen, die in einer Ausbildung oder einer Erwerbsausbildung stehen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde (keine „Bildungsförderung“) bzw. die unabhängig von ihrem Alter nach einem erstmaligen Abschluss einer Lehre eine weitere Lehrausbildung abschließen (vgl. VwGH vom 17.10.2014 Ro 2014/08/0034). Insbesondere Personen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – z. B. als ordentliche Hörerinnen/Hörer einer Hochschule, als Schülerinnen/Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet werden oder sich – ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt – einer praktischen Ausbildung unterziehen, gelten grundsätzlich nicht als am Arbeitsmarkt verfügbar (ebenso Grundwehrdiener/Zivildiener).
Diese Personengruppen sollen nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen (siehe auch Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 Z 5).“
d.Einsatz der Arbeitskraft:
Gemäß § 7 Abs. 1 StSUG ist die Höhe der Leistung gemäß § 8, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 halten zum Einsatz der Arbeitskraft Folgendes fest:
„Zu Abs. 1:
Die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung sind grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (§ 3 Abs. 4 SH-GG). Der Einsatz der Arbeitskraft ist nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert.
Der Einsatz der Arbeitskraft ist von allen arbeitsfähigen Bezugsberechtigten zu verlangen.
Der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der/des Bezugsberechtigten sind die gemäß § 13 Abs. 5 Z 5 von den Bezugsberechtigten vorzulegenden Nachweise und insbesondere ein (vorgelegtes bzw. von der Behörde einzuholendes) facheinschlägiges Gutachten (Gutachten der Arbeits- und Sozialgerichte, der Pensionsversicherungsanstalt, der ÖGK) zu Grunde zu legen.
Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung und zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit dienen. Es ist aber auch die persönliche und familiäre Situation der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen.“
e.Mitwirkungspflicht:
Nach § 16 Abs. 1 StSUG sind Bezugsberechtigte verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 16 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 halten Folgendes fest:
„Zu Abs. 1:
Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, deren Ermittlung der Behörde ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist.
Dies ist insbesondere für die Ermittlung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft (§ 7) erforderlich, weil sich die Behörde Kenntnis über den körperlichen und geistig-seelischen Zustand ohne Mitwirkung der Bezugsberechtigten nicht verschaffen kann.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 1 kann zur Abweisung des Antrages auf Leistung der Sozialunterstützung führen. Die Bezugsberechtigten sind über diese Rechtsfolgen im Rahmen der Aufforderung zur Mitwirkung zu informieren. Hier ist von der Behörde ein Mitwirkungsauftrag zu übermitteln und kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG.“
Zur Prüfung des Vorliegens der einzelnen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall:
Gemäß § 4 Abs. 3 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug in den letzten 23 Jahren nur tageweise (zum Teil geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse hatte, seit dem Jahr 2010 scheinen gar keine Beschäftigungsverhältnisse mehr auf.
Es hat weiters ergeben, dass er in keinster Weise bemüht ist ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, vielmehr entzieht er sich dem Arbeitsmarkt durch das wiederholte Vorbringen einer nicht erwiesenen Arbeitsunfähigkeit.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachweislich aufgefordert, sich einer Untersuchung in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit zu unterziehen bzw. Nachweise für ein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit vorzulegen.
Die entsprechenden Unterlagen und Informationen wurden nicht übermittelt, beim Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen.
Es trifft zwar grundsätzlich die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153)
Dem Landesverwaltungsgericht liegen lediglich Nachweise für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist daher von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist daher (selbstverschuldet) am Arbeitsmarkt nicht verfügbar, womit die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 StSUG nicht erfüllt ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
Wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, sind Personen unterstützungsbedürftig, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, insbesondere ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf (§ 8) sowie den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 9) zu decken. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist die erforderlichen Mittel selbst zu erarbeiten und seine Bedarfe zu decken. Auf die Hilfe der Gemeinschaft ist er nicht angewiesen.
Aus diesem Grund liegt auch keine Unterstützungsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 StSUG ist die Höhe der Leistung gemäß § 8, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
Auch wenn in dieser Bestimmung „Bezugsberechtigte“ genannt sind, so stellen die Gesetzesmaterialien klar, dass der Einsatz der Arbeitskraft auch im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung gefordert ist.
Wie unter I. festgestellt werden konnte, liegt beim Beschwerdeführer keinerlei Bemühen vor ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen und war er in den letzten 20 Jahren quasi beschäftigungslos. Er setzt seine Arbeitskraft somit nicht wie vom Gesetz gefordert ein.
Die belangte Behörde ist im Kern zu selben Schluss gekommen, jedoch gewährte sie dem Beschwerdeführer dennoch die tatsächlich entstehenden Wohnkosten.
Eine Verpflichtung Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs (iSd § 7 Abs. 6 StSUG) trotz Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren, ist den rechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sich die Sozialunterstützung von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheidet. Sie wird daher nur geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. (vgl. z.B. VwGH 23.05.2023, Ra 2022/10/0062 zum NÖ SUG)
Im gegenständlichen Fall kann eine Kürzung iSd § 7 StSUG (wenn auch über die 60% hinaus) nicht erfolgen, da sich diese Bestimmung an Bezugsberechtigte richtet. Gemäß § 2 Z. 2 StSUG sind Bezugsberechtigte Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden. Es muss also bereits ein Leistungsanspruch bestehen. (vgl. z.B. VwGH 23.05.2023, Ra 2022/10/0062 zum NÖ SUG)
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Abs. 4 und 5 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 ebenso aus, dass die Kürzung nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen soll, die während des Leistungsbezuges begangen wird.
Der Beschwerdeführer hat daher weder Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts noch zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Aus diesem Grund ist der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend abzuändern. (vgl. dazu auch LVwG Stmk. 19.07.2023, 47.5-1545/2023-8 zur Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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