LVwG ST LVwG 53.28-898/2023

LVwG 53.28-898/2023Landesverwaltungsgericht29.08.2023

Regest

Änderung der Verhältnisse, Bringungsrecht, Antrag, Abänderung, Aufhebung, Grundstücksfläche, Feststellung der Wegbreite, Unterlassung, zivilrechtliche Servitut, vergleichbares Bringungsrecht, Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 53.28-898/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.53.28.898.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, vertreten durch Mag. C D Rechtsanwalt GmbH, Rplatz, M, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 15.02.2023, GZ: 6-5G122/1-2023, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Spruch I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß der §§ 2 Abs 1 und 11 Abs 1 GSLG den Antrag des Beschwerdeführers als Eigentümer der EZ *, KG ***** St. B vom 03.01.2023 auf Abänderung des mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 28.06.1979, GZ: 5G122/9-1979 genehmigten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes dahingehend, dass die umfasste Wegbreite bescheidmäßig festgelegt werde, abgewiesen. Mit Spruch II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß § 19 GSLG den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Unterlassungsauftrages die festgelegte Wegbreite künftig bei der Ausübung des Bringungsrechtes nicht zu überschreiten, zurückgewiesen. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien. Der Antragsteller behaupte eine unzulässige Erweiterung der Wegbenützung im Bereich der Wegkehre auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nummer (GStNr) ****, EZ *, KG St. B, und begehre deshalb die Festlegung der vom landwirtschaftlichen Bringungsrecht umfassten Wegbreite. Dieser Antrag sei objektiv als Antrag auf Abänderung des Bringungsrechtes gemäß § 11 GSLG aufgrund geänderter Verhältnisse zu verstehen. Die Breite des Bringungsweges sei nicht festgelegt. Sie bestimme sich aufgrund der Ähnlichkeit mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten über die Grundsätze zur Ausübung von Dienstbarkeiten. Mangels konkreter Festlegung der Wegbreite sei der Umfang des Bringungsrechtes anhand der Bedürfnisse des herrschenden Gutes zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart zu ermitteln und festzustellen, ob sich die Verhältnisse geändert haben, der Umfang des Bringungsrechtes erweitert wurde und bejahendenfalls, ob der Verpflichtete dadurch übermäßig belastet werde. Dies sei aus näher genannten Gründen nicht der Fall. Bei einer Kehre handle es sich naturgemäß um eine Engstelle bzw. schwieriger zu befahrende Stelle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechtigten bei Gegenverkehr auf das Bankett ausweichen bzw. kurz am Wegrand anhalten müssen. Außerdem müsse vor allem bei landwirtschaftlichen Maschinen mit einem Ausscheren bzw. mit einem erforderlichen größeren Wendekreis gerechnet werden. Mangels anderer Festlegung sei der unbefestigte Randstreifen (das Bankett) als Teil des Weges, somit als Teil der Bringungsanlage anzusehen. Dieser dürfe von den Berechtigten benützt werden. Sofern auch ein geringfügiger Bereich neben dem Bankett befahren werden sollte, sei aus den Fotos nicht ersichtlich, dass dieser Bereich bereits zu dem vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücksteil zähle, sondern dessen äußersten Randbereich betreffe (weder Rain noch Wiese betroffen). Eine Änderung der Verhältnisse, die für die Einräumung bzw. Begründung des Bringungsrechtes maßgebend waren, würde daher nicht vorliegen. Das Bringungsrecht werde ordnungsgemäß ausgeübt, was sich auch daran zeige, dass die vom Antragsteller beanstandete Benützung auf einen fahrtechnisch schwierigen Bereich beschränke, anscheinend aber nicht den restlichen über das Grundstück des Antragstellers verlaufenden Bringungsweg betreffe. Das Bringungsrecht sei daher nicht abzuändern. Eine genaue Festlegung des zu befahrenden Bereiches bzw. der Wegbreite sei im Übrigen auch deshalb nicht möglich, da an Fälle zu denken sei, in denen zB aufgrund des Gegenverkehrs kurzfristig ausgewichen werden müsse bzw. aufgrund der beengteren Verhältnisse in einer Kehre zB mit einer größeren Fuhre naturgemäß mehr Platz in Anspruch genommen werden müsse. Zum Spruch II. ist begründend ausgeführt, dass der Antragsteller die regelmäßige Beschädigung des auf seinem GStNr ****, KG St. B, errichteten Holzzaunes durch die Berechtigten bzw. diesen zuzuordnenden Personen behaupte. Dieser Holzzaun befindet sich eindeutig im Bereich außerhalb der Bringungsanlage und sei nicht deren Bestandteil. Diesbezüglich würde daher keine Zuständigkeit der Agrarbehörde bestehen, sondern könne der Antragsteller allenfalls zivilrechtlich vorgehen. Der Antragsteller verlange die Bringungsberechtigten zur Einhaltung einer bestimmten Wegbreite zu verpflichten. Dieses Vorbringen ziele aber nicht auf die Wahrung der Rechte des Antragstellers im Bringungsrechtsverhältnis und damit die Wahrnehmung der Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde ab. Die Behörde sollte demnach regelnde Aufsichtsmittel anwenden. Dabei würde es sich aber um die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen handeln, auf die niemandem ein Rechtsanspruch zustehe. Dieser Antrag sei somit unzulässig und zurückzuweisen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen Rechtswidrigkeit behauptet, da die Behörde nicht über die unrechtmäßige Erweiterung des Bringungsrechtes durch die Berechtigten, die den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletze, entschieden habe. Die grundlose, mutwillige unrechtmäßige Erweiterung des Bringungsrechtes sei deutlich auf den Lichtbildern ersichtlich, die mit der Beschwerde vorgelegt werden. Im verfahrensgegenständlichen Bereich befinde sich ein Weiderost. Der Weiderost stelle die ursprüngliche Lage und Breite des Bringungsweges dar. Die Nutzungsberechtigten würden jedoch nicht über den Weiderost fahren, sondern stattdessen mit ihren Fahrzeugen grundlos links beim Weiderost vorbeifahren. Es handle sich hierbei sogar um eine Verlegung des Bringungsweges durch die Berechtigten. Dadurch würde das dienende Gut des Beschwerdeführers erheblich schwerer belastet. Die Behörde hätte „im Sinne des Rechtschutzinteresses“ die vom Bringungsrecht umfasste Wegbreite bzw. den Verlauf des Bringungsweges feststellen müssen. Nur durch eine solche Festlegung könne der Beschwerdeführer einer grundlosen und mutwilligen Erweiterung bzw. sogar Verlegung des Bringungsrechtes entgegenwirken. Diese Feststellung sei ua deswegen unerlässlich, damit die Zuständigkeit der Verwaltung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dieser Angelegenheit ermittelt werden könne. Für den Beschwerdeführer bestehe daher ein rechtliches Interesse an der Vermessung des Bringungsweges. Weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffend den Holzzaun. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Berechtigten der Meinung, der Holzzaun befinde sich auf dem Bringungsweg. Andernfalls würden sie nicht derart ihre Fahrweise wählen, sodass der Holzzaun regelmäßig beschädigt werde. Allein dadurch werde verdeutlicht, dass die Erweiterung des Bringungsrechtes durch die Berechtigten auch jenen Bereich umfasse, auf dem sich der Holzzaun befinde. Aufgrund dessen sei eine Vermessung des Bringungsweges zur Erreichung einer Rechtssicherheit für den Beschwerdeführer unerlässlich. Die Zurückweisung durch Spruch II. sei aus näher genannten Gründen unrechtmäßig. Beantragt wurde, den Anträgen des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festlegung der vom landwirtschaftlichen Bringungsweg umfassten Wegbreite und Lage des Bringungsweges sowie die Nutzungsberechtigten mittels Unterlassungsauftrag zur Einhaltung der festgelegten Wegbreite bei der Ausübung des landwirtschaftlichen Bringungsweges zu verpflichten, stattzugeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle wurde ebenfalls beantragt. Weiters werde beantragt, das Gericht möge einen Sachverständigen aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Bringungswege in Hinblick auf ein mängelfreies Verfahren hinzuzuziehen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unter Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde, da die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, dies ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht.

Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren darauf, dass er sich im Streit über die Ausübung des Bringungsrechtes mit den Berechtigten befinde. Die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung eines solchen Begehrens gründet sich auf § 19 Abs 2 Z 1 GSLG (vgl. OGH 14.12.2005, 7Ob277/05v).

Konkret bemängeln sie ein „technisch nicht erforderliches, kurvenschneidendes Fahrverhalten“, mit dem die Grundstücksfläche des Beschwerdeführers abseits des geschotterten Weges in Anspruch genommen würde, was durch die Agrarbezirksbehörde „zu unterbinden“ sein wäre. Zu diesem Zweck (arg: „Es wird daher die bescheidmäßige Festlegung…“) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wegbreite sowie die Bestimmung einer Unterlassungspflicht. Es trifft also nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Änderung des Bringungsrechtes gemäß § 11 GSLG beantragte, sondern die Umwandlung des einer zivilrechtlich ungemessenen Servitut vergleichbaren Bringungsrechtes in ein dem zivilrechtlichen Institut der gemessenen Dienstbarkeit vergleichbares Bringungsrecht durch Festsetzung einer Wegbreite. Die mit Spruch I. der angefochtenen Entscheidung erfolgte Abweisung des fälschlich auf Abänderung des Bringungsrechtes gewerteten Antrages des Beschwerdeführers vom 03.01.2023 erfolgte somit rechtswidrig.

Auch die Stellung eines Unterlassungsbegehrens im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 GSLG ist zulässig und einer Sachentscheidung zugängig (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119). Die belangte Behörde ist hinsichtlich dieses Antrages der Ansicht, damit würde eine Aufsichtsbefugnis der Behörde geltend gemacht. Dies ist jedoch unzutreffend, da das Gesetz mit § 18 GSLG die Aufsichtsbefugnis nur hinsichtlich von Bringungsgemeinschaften festlegt und diese Bringungsanlage nicht von einer Bringungsgemeinschaft verwaltet wird. Indem die belangte Behörde mit Spruch II. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrages rechtswidrig zurückgewiesen hat, ist auch dieser Abspruch aufzuheben.

Die belangte Behörde wird daher über den verfahrenseinleitenden Antrag eine Sachentscheidung zu treffen haben, wo auf fachkundiger Ebene zu prüfen ist, ob die behauptete rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechtes tatsächlich geschehen ist, wobei die bringungsberechtigten und bringungsbelasteten Parteien entsprechend § 45 Abs 3 AVG iVm § 1 AgrVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen und bejahendenfalls eine Unterlassungspflicht festzusetzen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra2015/07/0034). Aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde fehlen dazu sämtliche Ermittlungsschritte, sodass nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG mit Zurückverweisung vorzugehen ist (vgl VwGH 22.06.2016, Ra2016/03/0027) Andernfalls wäre das Begehren abzuweisen.

Die lediglich vom Beschwerdeführer beantragte Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 dritter Fall VwGVG entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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